Mandari Insight

1187/2017

Auswirkungen der Pflegestärkungsgesetze (PSG) I, II und III

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 19.04.2017

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren, Sitzung am 27.04.2017

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

· application/pdf

Ansehen

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

6001 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
V/50/503 
 
Vorlagen-Nummer 19.04.2017 
 1187/2017 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Soziales und Senioren 27.04.2017 
 
Auswirkungen der Pflegestärkungsgesetze (PSG) I, II und III 
Die Fraktionen von CDU und Bündnis 90/Die Grünen im Rat der Stadt Köln bitten darum, folgende 
Anfrage auf die Tagesordnung der Sitzung des Ausschusses für Soziales und Senioren am 09. März 
2017 zu setzen: 
 
Mit drei Pflegestärkungsgesetzen soll die Hilfe für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen deutlich 
verbessert werden. 
 
Mit dem PSG I wurde die Unterstützung für Pflegebedürftige und ihre Familien ausgeweitet. Zudem 
wurde ein Pflegevorsorgefonds eingerichtet, um die Generationengerechtigkeit in der Finanzierung 
der Pflegeversicherung zu erhalten. 
 
Mit dem PSG II wurden ab dem 1. Januar 2017 ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues 
Begutachtungsverfahren eingeführt. Damit erhalten erstmals alle Pflegebedürftigen gleichberechtigten 
Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung – unabhängig davon, ob sie an körperlichen Ein-
schränkungen leiden oder an einer Demenz erkrankt sind. Damit einher geht ein neues Begutach-
tungsverfahren, das den Grad der Selbständigkeit ermittelt und auf dieser Grundlage fünf Pflegegrade 
bestimmt. 
 
Damit die Hilfe, die benötigt wird zügig bei den Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen ankommt, 
soll das PSG III die Pflegeberatung in den Kommunen stärken. 
 
Vor dem Hintergrund der bereits erfolgten und noch anstehenden Veränderungen im Bereich der 
Pflege fragen die Fraktionen von CDU und Bündnis 90/Die Grünen: 
 
1) Welche Veränderungen haben sich durch die Pflegestärkungsgesetze für die Stadt Köln erge-
ben (finanziell und organisatorisch)? 
 
2) Gibt es schon Erfahrungsberichte in der Anwendung der Pflegestärkungsgesetze? 
 
3) Können die angesprochenen Fragen ggf. Thema der nächsten Konferenz Alter und Pflege 
werden? Ist schon eine nächste Konferenz terminiert – wenn ja, wann?

2 
 
 
Zu 1.) 
 
Die wesentlichen Änderungen des Pflegestärkungsgesetzes I (ab 01.01.2015) beinhalten neben den 
höheren Pflegeleistungen auch die Einführung des Leistungsanspruchs für Menschen mit einge-
schränkter Alltagskompetenz. Personen mit der Pflegestufe 0, die vorher bei Bedarf Sozialhilfeleis-
tungen erhalten haben, können erstmalig Leistungen aus der Pflegeversicherung beziehen. 
Das Pflegestärkungsgesetz II (ab 01.01.2017) führt einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff sowie ein 
neues Begutachtungsinstrument ein. Die 3 Pflegestufen werden durch 5 Pflegegrade ersetzt. Unab-
hängig davon, ob ein Pflegebedürftiger körperlich, geistig oder psychisch beeinträchtigt ist, hat er Zu-
gang zu den Leistungen der Pflegeversicherung. 
Die Umsetzung der Pflegestärkungsgesetze II und III (ab 01.01.2017) haben weitreichendere Folgen 
für die Leistungsgewährung der Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel SGB XII, sowohl in der stationä-
ren als auch in der ambulanten Hilfe zur Pflege. Von den Änderungen sind alle Bezieherinnen und 
Bezieher von Leistungen der Hilfe zur Pflege, aktuell rd. 7.100 Personen in Köln, betroffen.  
 
Eine Bewertung der finanziellen Auswirkungen der Pflegestärkungsgesetze II und III auf die Leis-
tungsgewährung der Hilfe zur Pflege kann erst nach Abschluss aller Umstellungsarbeiten erfolgen. Es 
bleibt abzuwarten, ob die von der Bundesregierung prognostizierten finanziellen Entlastungen für die 
Stadt Köln im Bereich der Hilfe zur Pflege tatsächlich eintreffen. Voraussichtlich liegen Ende 2017 
belastbare Zahlen vor. 
 
Die Gestaltungsmöglichkeiten der Stadt Köln in Planung, Beratung und Steuerung werden durch das 
PSG III zunehmend gestärkt, insbesondere die in § 63 a SGB XII jetzt gesetzlich legitimierte Feststel-
lung des notwendigen pflegerischen Bedarfs durch den Sozialhilfeträger. Im Rahmen des Kölner Hil-
feplanverfahrens zur Sicherstellung der häuslichen Versorgung stellt der Fachdienst für Pflegebedürf-
tige des Amtes für Soziales und Senioren bereits seit 1997 den individuellen pflegerischen Bedarf 
fest. Seit einigen Jahren werden auch die Anträge auf stationäre Hilfe zur Pflege vor einer Heimauf-
nahme durch qualifiziertes Personal geprüft. Die Verwaltung arbeitet somit seit vielen Jahren nach 
dem Grundsatz „ambulant vor stationär“ und erfüllt bereits die neuen gesetzlichen Anforderungen. 
 
Parallel sollen die bestehenden Konzepte und Programme für ein seniorenfreundliches Köln, die 
ebenfalls diesem Grundsatz folgen, in den nächsten Jahren im Stadtbezirk bzw. im Stadtteil ausge-
baut und weiterentwickelt werden. 
Die regionale Verzahnung von wohnortnahen Unterstützungs- und Versorgungsangeboten ist vorran-
gige Aufgabe der Stadt Köln als Trägerin der Daseinsvorsorge. Der Sozialraum wird durch die Wei-
terentwicklung der Programme so gestaltet, dass es Betroffenen durch passgenaue Unterstützung 
möglich ist, so lange wie möglich unabhängig von Pflegebedarf und Gesundheitszustand selbständig 
in der eigenen Wohnung leben zu können.  
Die Steuerung des Zusammenwirkens von professionellen Dienstleistungen mit nachbarschaftlichen, 
familiären und zivilgesellschaftlichen Ressourcen erfolgt auf der Ebene der Fachplanung. Die Steue-
rung der Einzelfälle erfolgt durch den Fachdienst für Pflegebedürftige im Amt für Soziales und Senio-
ren.  
 
Organisatorische Veränderungen im Amt für Soziales und Senioren sind bisher aufgrund des Pflege-
stärkungsgesetzes nicht erforderlich. 
Die Umstellungsarbeiten für die ambulante und stationäre Hilfe zur Pflege binden in verschiedenen 
Organisationseinheiten des Amtes derzeit noch erhebliche Personalressourcen.  
 
 
Zu 2.) 
Erfahrungsberichte liegen der Verwaltung wegen des kurzen Zeitraums derzeit noch nicht vor.  
 
 
Zu. 3.) 
Die Verwaltung plant die nächste Konferenz Alter und Pflege für September 2017. Es war bereits vor-
gesehen, die Themen auf die Tagesordnung zu nehmen.

3 
 
 
gez.Dr. Rau

Beratungsverlauf (1)

27.04.2017 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1187/2017
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
19.04.2017
Erstellt
03.08.2017 00:27