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2013/0378

Neufassung der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Wissenschaftsstadt Darmstadt

Magistratsvorlage 04.11.2013

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 für die Freiwillige Feuerwehr 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt
(Feuerwehrsatzung)


Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.05.2013 (GVBl. I S. 218), i.V.m. §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 2 des Hessischen Brand-und Katastrophenschutzgesetz (HBKG) i.d.F. vom 03. Dezember 2010 (GVBl I S. 502), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.5.2013 (GVBl. I S. 218) wird gemäß des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom … folgende Feuerwehrsatzung erlassen: 




§1 GELTUNGSBEREICH

(1) Die Aufgaben der öffentlichen Feuerwehr nach dem Hessischen Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz werden von der Feuerwehr Darmstadt erfüllt. Berufsfeuerwehr und Freiwillige Feuerwehr sind Teile der Feuerwehr Darmstadt. Diese Satzung gilt für die Freiwillige Feuerwehr der Wissenschaftsstadt Darmstadt.

















§2 ORGANISATION, BEZEICHNUNG

(1) Die Freiwillige Feuerwehr der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist als öffentliche Feuerwehr eine städtische Einrichtung (§ 7 Abs. 1 HBKG). Sie führt die Bezeichnung „Freiwillige Feuerwehr Darmstadt“ 

(2) Die Stadtteilfeuerwehren  führen als Zusatz die jeweilige Bezeichnung des Stadtteils 

Darmstadt-Arheilgen

Darmstadt-Eberstadt

Darmstadt-Innenstadt

Darmstadt-Wixhausen

(3) Die Freiwillige Feuerwehr Darmstadt untersteht als Teil der Feuerwehr Darmstadt dem Leiter/der Leiterin der Feuerwehr.


§ 3 AUFGABEN

(1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfassen den Vorbeugenden und Abwehrenden Brandschutz, die Allgemeine Hilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen und die Mitwirkung bei der Brandschutzerziehung und -aufklärung im Sinne der §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 6 und 6 HBKG. 

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Freiwillige Feuerwehr die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus-und fortzubilden. 








§ 4 GLIEDERUNG

Die Stadtteilfeuerwehren gliedern sich in folgende Abteilungen: 

1. Einsatzabteilung 

2. Ehren- und Altersabteilung 

3. Jugendfeuerwehr 

4. Kindergruppe (Kinderfeuerwehr) 



§ 5 PERSÖNLICHE AUSRÜSTUNG, ANZEIGEPFLICHTEN BEI SCHÄDEN 

(1) Die Feuerwehrangehörigen haben die durch die Stadt unentgeltlich zur Verfügung gestellte Dienst- und Schutzkleidung sowie die persönliche Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst innerhalb von 30 Tagen zurückzugeben. Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Stadt Ersatz verlangen.
 
(2) Die Feuerwehrangehörigen haben dem Wehrführer/der Wehrführerin unverzüglich anzuzeigen: 
a) Im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden, 

b) Verluste oder Schäden an der persönlichen und sonstigen Ausrüstung. 

(3) Soweit Ansprüche für oder gegen die Stadt in Frage kommen, hat der Wehrführer/die Wehrführerin die Anzeige an den Leiter/die Leiterin der Feuerwehr weiterzuleiten.






§ 6 AUFNAHME IN DIE EINSATZABTEILUNG DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR
 
(1) Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung oder Übernahme von Sonderaufgaben aufgenommen werden.

(2) Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihre Hauptwohnung in der Wissenschaftsstadt Darmstadt haben oder aufgrund einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung oder in sonstiger Weise regelmäßig für Einsätze in der Wissenschaftsstadt Darmstadt und für Aus- und Fortbildung zur Verfügung stehen.

(3) Die aktiven Feuerwehrangehörigen müssen persönlich geeignet sein, den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein sowie das 17. Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben. Die körperliche und geistige Eignung ist im Einzelfall auf Anforderung des Leiters/der Leiterin der Feuerwehr durch ärztliche Untersuchung in Anlehnung an die einschlägigen berufsgenossenschaftlichen Vorschriften vor Aufnahme in die Einsatzabteilung und während der Zugehörigkeit zu dieser nachzuweisen. Die Kosten dafür trägt die Stadt. 

(4) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr Darmstadt ist schriftlich beim jeweiligen  Wehrführer/der Wehrführerin zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen. 

(5) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Wehrführer/die Wehrführerin nach Anhörung des Feuerwehrausschusses. Die Aufnahme wird schriftlich mitgeteilt. Die Ablehnung der Aufnahme erfolgt durch schriftlichen mit Begründung versehenen Bescheid der Wissenschaftsstadt Darmstadt. 

(6) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr erfolgt durch den jeweiligen Wehrführer/die Wehrführerin unter Überreichung der Satzung und durch Handschlag. Dabei ist der/die Feuerwehrangehörige durch Unterschriftsleistung auf die gewissenhafte Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben gegenüber jedermann unabhängig von Nationalität, Rasse, Religion oder Hautfarbe zu verpflichten, wie sich diese aus den gesetzlichen Bestimmungen dieser Satzung sowie den Dienstanweisungen ergeben. 


§ 7 BEENDIGUNG DER ZUGEHÖRIGKEIT ZUR EINSATZABTEILUNG 

(1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit 

a) dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze, 
b) dem Austritt, der dem Wehrführer schriftlich zu erklären ist, 
c) der Feststellung fehlender körperlicher oder geistiger Eignung 
d) dem endgültigen Nichtbestehen des Grundlehrganges oder des Atemschutzgeräteträgerlehrganges, 
e) der Beendigung der Sonderaufgabe nach § 6 Abs. 1,
f) dem Ausschluss.

(2) Der Magistrat kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund - nach Anhörung des Feuerwehrausschusses - durch schriftlichen, mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid, aus der Freiwilligen Feuerwehr ausschließen. Zuvor ist dem/der Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wichtige Gründe sind insbesondere

a) das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben von Einsätzen, Übungen und anderen Dienstveranstaltungen, 
b) Straftaten, 
c) ein Verhalten, welches das Ansehen der Feuerwehr erheblich schädigt, 
d) das nachhaltige Zuwiderhandeln gegen Dienstvorschriften und Weisungen. 












§ 8 RECHTE UND PFLICHTEN DER ANGEHÖRIGEN DER EINSATZABTEILUNG 

(1) Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren gestalten ihren Dienstbetrieb im Rahmen des HBKG und dieser Satzung eigenverantwortlich. Sie haben das Recht, in allen sie persönlich betreffenden Angelegenheiten, gehört zu werden und Vorschläge zur Verbesserung des Dienstbetriebes zu machen. Dienst- und Schutzkleidung sowie persönliche Ausrüstung werden gemäß der bestehenden Bekleidungsordnung unentgeltlich von der Wissenschaftsstadt Darmstadt zur Verfügung gestellt. 

(2) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben das Recht zur Wahl des Stadtbrandinspektors/der Stadtbrandinspektorin, des Wehrführers/der Wehrführerin sowie der jeweiligen Vertreter oder Vertreterinnen und der Mitglieder des Feuerwehrausschusses. Sie können in die vorstehenden Funktionen sowie zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses gewählt werden. 

(3) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben insbesondere 

a)  die Anweisungen der Wehrführung und der sonst zuständigen Vorgesetzten, die Unfallverhütungsvorschriften, die Feuerwehrdienstvorschriften sowie die sonst noch geltenden Vorschriften und Weisungen zu befolgen, 
b)   bei Alarm unverzüglich am Feuerwehrhaus zu erscheinen und ihre Einsatzbereitschaft herzustellen,
c)   an den Unterrichten, den Übungen, den zentral angebotenen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, den Brandsicherheitsdiensten und den sonstigen dienstlichen Veranstaltungen aktiv teilzunehmen,
d)   ihre Einsatzfähigkeit sicherzustellen und alle Veränderungen hinsichtlich gesundheitlicher Voraussetzungen, Wohnsitz und Erreichbarkeit unverzüglich der Wehrführung zu melden.






§ 9 ORDNUNGSMASSNAHMEN 

(1) Verletzt ein Angehöriger/eine Angehörige der Einsatzabteilung seine/ihre Dienstpflicht bzw. sonstige Verpflichtungen aus dieser Satzung, so kann der Wehrführer/die Wehrführerin ihm/ihr  
a) eine mündliche Ermahnung,
b) im Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuss einen schriftlichen Verweis,
aussprechen.
 
(2) Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Vor dem Verweis ist dem/der Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.


§ 10 EHREN-UND ALTERSABTEILUNG

(1) Durch Beschluss des Feuerwehrausschusses kann in die Ehren- und Altersabteilung aufgenommen werden 
a) wer auf Grund des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze aus der Einsatzabteilung ausscheidet, 
b) wer wegen dauernder Dienstunfähigkeit aus der Einsatzabteilung ausscheidet, 
c) wer sich in besonderem Maße um die Feuerwehr verdient gemacht hat. 

(2) Die Zugehörigkeit zur Ehren- und Altersabteilung endet mit 
a) dem schriftlich gegenüber der Wehrführung erklärten Austritt, 
b) dem Ausschluss,
c) dem Tod.

(3) Für die Ausbildung, die Gerätewartung und die Brandschutzerziehung und -aufklärung können die Angehörigen der Ehren- und Altersabteilung auf eigenen Antrag freiwillig und ehrenamtlich Aufgaben übernehmen, soweit sie hierfür die entsprechenden Vorkenntnisse besitzen und persönlich, geistig und körperlich geeignet sind. Die Wahrnehmung der Aufgaben erfolgt im Auftrag des Leiters/der Leiterin der Feuerwehr oder des Stadtbrandinspektors/der Stadtbrandinspektorin mit Zustimmung der Wehrführerin/ des Wehrführers. 
§ 8 Abs. 3 Buchst. a) findet entsprechende Anwendung. 
§ 11 JUGENDFEUERWEHR 

(1) Die Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Darmstadt führt den Namen "Jugendfeuerwehr Darmstadt". Die Jugendfeuerwehren in den Stadtteilen tragen den Stadtteilnamen als Zusatz. 

(2) Die Jugendfeuerwehr Darmstadt ist der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 17. Lebensjahr. Für die Aufnahme gilt § 6 Abs. 4 entsprechend. Sie gestaltet ihre Aktivitäten als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach einer vom Stadtfeuerwehrausschuss beschlossenen Jugendordnung. 

(3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr des jeweiligen Stadtteils 
untersteht die jeweilige Jugendfeuerwehr der Aufsicht des Wehrführers/der Wehrführerin, der sich dazu des Jugendfeuerwehrwarts/der Jugendfeuerwehrwartin bedient. 

(4) Der Jugendfeuerwehrwart/die Jugendfeuerwehrwartin und seine/ihre Stellvertreter/Stellvertreterin müssen mindestens 18 Jahre alt sein und die erforderliche persönliche, fachliche und pädagogische Eignung (§ 7 Abs. 6 FwOVO) besitzen. Er/Sie hat vor seiner/ihrer Ernennung gemäß Abs. 5 sowie in regelmäßigen Abständen, die der Wehrführer/die Wehrführerin bestimmt, auf dessen/deren Aufforderung hin, der Feuerwehr Darmstadt ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 und § 30 a Abs. 1 des Bundeszentralregisters vorzulegen. Er/Sie muss Angehörige/r der Einsatzabteilung sein. 

(5) Der Jugendfeuerwehrwart/die Jugendfeuerwehrwartin und seine/ihre Stellvertreter/Stellvertreterin werden vom Wehrführer/von der Wehrführerin des jeweiligen Stadtteils ernannt, wenn das vorzulegende Führungszeugnis keine Eintragungen zu einer rechtskräftigen Verurteilung einer Straftat nach §§ 171, 174 – 174 c, 176 – 180 a, 181 a, 182 – 184 f, 225, 232 – 233 a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuches ausweist. Der Wehrführer/Die Wehrführerin entbinden den Jugendfeuerwehrwart/die Jugendfeuerwehrwartin und deren Stellvertretung von deren Funktionen als solche, wenn während der Amtsausübung ein Führungszeugnis vorgelegt wird, das zu der Person Eintragungen der vorgenannten Straftatbestände enthält. Der Leiter/Die Leiterin der Feuerwehr setzt den Wehrführer/die Wehrführerin über das Vorliegen wie das Nichtvorliegen einschlägiger Eintragungen im Führungszeugnis unverzüglich in Kenntnis.

§ 12 KINDERFEUERWEHR

(1) Die Kindergruppe der Freiwilligen Feuerwehr Darmstadt führt den Namen "Kinderfeuerwehr Darmstadt". Die Kinderfeuerwehren in den Stadtteilen tragen den Stadtteilnamen als Zusatz.

(2) Die Kinderfeuerwehr Darmstadt ist der freiwillige Zusammenschluss von Kindern im Alter vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 10. Lebensjahr. Für die Aufnahme gilt § 6 Abs. 4 entsprechend. Sie gestaltet ihre Aktivitäten als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach einer vom Stadtfeuerwehrausschuss beschlossenen Jugendordnung. 

(3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr des jeweiligen Stadtteils untersteht die jeweilige Kinderfeuerwehr der Aufsicht des Wehrführers/der Wehrführerin, der/die sich dazu des Kinderfeuerwehrwarts/der Kinderfeuerwehrwartin bedient. Für diese gelten die Vorschriften des § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend.






















§ 13 STADTBRANDINSPEKTOR/STADTBRANDINSPEKTORIN, STELLVERTRETENDER STADTBRANDINSPEKTOR/STELLVERTRETENDE STADTBRANDINSPEKTORIN, WEHRFÜHRER/WEHRFÜHRERIN, STELLVERTRETENDER WEHRFÜHRER/STELLVERTRETENDE WEHRFÜHRERIN 

(1) Der Stadtbrandinspektor/Die Stadtbrandinspektorin koordiniert die gemeinsamen Angelegenheiten der Freiwilligen Feuerwehr Darmstadt und vertritt deren Interessen.

(2) Der Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung(en) in der gemeinsamen Hauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Darmstadt gewählt, wenn dessen/deren Wahl nach § 19 Abs. 3 ansteht. 

(3) Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Darmstadt angehört, persönlich geeignet ist, die erforderliche Fachkenntnis mittels der geforderten Lehrgänge (§ 7 Abs. 1 FwOVO) nachweisen kann und die gesetzliche Altersgrenze für den Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr noch nicht erreicht hat. 

(4) Der Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin hat die Belange der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr gegenüber dem Leiter der Feuerwehr Darmstadt und dem Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt zu vertreten. Er hat die Stadtteilfeuerwehren bei der Durchführung der ihnen obliegenden Aufgaben zu beraten und zu unterstützen. Er kann im Einvernehmen mit dem Leiter der Feuerwehr Darmstadt gemeinsame Übungen sowie Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen planen. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn der stellvertretende Stadtbrandinspektor/die stellvertretende Stadtbrandinspektorin, der Stadtfeuerwehrausschuss, die Feuerwehrausschüsse der einzelnen Freiwilligen Feuerwehren und die Sachgebiete der Feuerwehr Darmstadt zu unterstützen.

(5) Der stellvertretende Stadtbrandinspektor/die stellvertretende Stadtbrandinspektorin hat den Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin zu vertreten. § 13 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend. Mit Zustimmung des Stadtfeuerwehrausschusses ist die Wahl eines zweiten stellvertretenden Stadtbrandinspektors/einer zweiten stellvertretenden Stadtbrandinspektorin zulässig. Der zweite stellvertretende Stadtbrandinspektor/die zweite stellvertretende Stadtbrandinspektorin darf den Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin nur vertreten, wenn der erste stellvertretende Stadtbrandinspektor/die erste stellvertretende Stadtbrandinspektorin ebenfalls verhindert ist. Für die Wahl und die Anforderungen gelten § 13 Abs. 2 bis 4 entsprechend. 

(6) Jeder der unter § 2 Abs. 2 genannten Stadtteilfeuerwehren wird durch einen Wehrführer/eine Wehrführerin geführt. 

(7) Der Wehrführer/die Wehrführerin wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung der jeweiligen Stadtteilfeuerwehr in deren Jahreshauptversammlung gewählt, wenn dessen/deren Wahl nach § 19 Abs. 3 ansteht. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört. 

(8) Der stellvertretende Wehrführer/die stellvertretende Wehrführerin hat den Wehrführer/die Wehrführerin zu vertreten. Absätze 3, 4, 7 und 8 gelten entsprechend. Mit Zustimmung des Feuerwehrausschusses ist die Wahl eines zweiten stellvertretenden Wehrführers/einer zweiten stellvertretenden Wehrführerin zulässig. Der zweite stellvertretende Wehrführer/die zweite stellvertretende Wehrführerin darf den Wehrführer /die Wehrführerin nur vertreten, wenn der erste stellvertretende Wehrführer /die erste stellvertretende Wehrführerin ebenfalls verhindert ist. Für die Wahl und die Anforderungen gelten § 13 Abs. 3, 4, und 7 entsprechend. 

(9) Der Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin und die Wehrführer/Wehrführerinnen sowie deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen werden zu Ehrenbeamten/Ehrenbeamtinnen auf Zeit der Wissenschaftsstadt Darmstadt ernannt.












§ 14 STADTJUGENDFEUERWEHRWART UND STADTKINDERFEUERWEHRWART

(1) Der Stadtjugendfeuerwehrwart/die Stadtjugendfeuerwehrwartin koordiniert die gemeinsamen Angelegenheiten der Jugendfeuerwehren und vertritt deren Interessen.  

(2) Der Stadtjugendfeuerwehrwart/die Stadtjugendfeuerwehrwartin wird auf Vorschlag der vier Jugendfeuerwehren in der gemeinsamen Jahreshauptversammlung der Stadtteilfeuerwehren der Wissenschaftsstadt Darmstadt gewählt. § 11 Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, dass der Stadtjugendfeuerwehrwart/die Stadtjugendfeuerwehrwartin vor dessen/deren Wahl und danach in regelmäßigen Abständen, die der Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin bestimmt, auf dessen/deren Anforderung hin das Führungszeugnis vorzulegen hat, entsprechend. Das Führungszeugnis darf keine Eintragungen zu rechtskräftigen Verurteilungen zu Straftaten, wie sie in § 11 Abs. 5 genannt sind, aufweisen. § 11 Abs. 5 gilt im Übrigen mit der Maßgabe, dass der Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin den Stadtjugendfeuerwehrwart/die Stadtjugendfeuerwehrwartin von  dessen/deren Funktion entbindet, entsprechend. Dies gilt auch für den stellvertretenden Stadtjugendfeuerwehrwart/die stellvertretende Stadtjugendfeuerwehrwartin der/die den Stadtjugendfeuerwehrwart/die Stadtjugendfeuerwehrwartin in dessen/deren Verhinderungsfall zu vertreten hat.

(3) Der stellvertretende Stadtjugendfeuerwehrwart/die stellvertretende Stadtjugendfeuerwehrwartin vertritt den Stadtjugendfeuerwehrwart/die Stadtjugendfeuerwehrwartin. Mit Zustimmung des Stadtfeuerwehrausschusses ist die Wahl eines zweiten stellvertretenden Stadtjugendfeuer-wehrwarts/einer zweiten stellvertretenden Stadtjugendfeuerwehrwartin zulässig. Der zweite stellvertretende Stadtjugendfeuerwehrwart/die zweite stellvertretende Stadtjugendfeuerwehrwartin darf den Stadtjugendfeuerwehrwart /die Stadtjugendfeuerwehrwartin nur vertreten, wenn der erste stellvertretende Stadtjugendfeuerwehrwart /die erste stellvertretende Stadtjugendfeuerwehrwartin ebenfalls verhindert ist. Für die Wahl und die Anforderungen gilt § 14 Abs. 2 gilt entsprechend. 

(4) Der Stadtkinderfeuerwehrwart/die Stadtkinderfeuerwehrwartin koordiniert die gemeinsamen Angelegenheiten der Kinderfeuerwehren und vertritt deren Interessen. Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.  
(5) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Darmstadt unterstehen die Jugendfeuerwehr Darmstadt und die Kinderfeuerwehr Darmstadt der Aufsicht durch den Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin. Er/Sie bedient sich dazu des Stadtjugendfeuerwehrwartes/der Stadtjugendfeuerwehrwartin und des  Stadtkinderfeuerwehrwartes/der Stadtkinderfeuerwehrwartin.


§ 15 STADTFEUERWEHRAUSSCHUSS 

(1) Zur Unterstützung des Leiters/der Leiterin der Feuerwehr und des Stadtbrandinspektors/der Stadtbrandinspektorin sowie zur Koordinierung gemeinsamer Angelegenheiten der Stadtteilfeuerwehren wird ein Stadtfeuerwehrausschuss gebildet, dem der Leiter der Feuerwehr/die Leiterin der Feuerwehr und sein/ihr Vertreter/seine/ihre Vertreterin, der Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin, seine/ihre Stellvertreter/ seine/ihre Stellvertreterinnen und die Wehrführer/Wehrführerinnen sowie ein Vertreter der Einsatzabteilung jeder Wehr angehören. Weitere Mitglieder sind der Stadtjugendfeuerwehrwart/die Stadtjugendfeuerwehrwartin, der Stadtkinderfeuerwehrwart/die Stadtkinderfeuerwehrwartin, der gemeinsame Vertreter/die gemeinsame Vertreterin der Ehren- und Altersabteilungen sowie der/die Vorsitzende des Stadtkreisfeuerwehrverbands der Stadt Darmstadt. 

(2) Der gemeinsame Vertreter/die gemeinsame Vertreterin der Ehren- und Altersabteilungen der Stadtteilfeuerwehren wird von den Angehörigen der Ehren- und Altersabteilungen der Stadtteilfeuerwehren in der gemeinsamen Jahreshauptversammlung gewählt, wenn dessen/deren Wahl nach § 19 Abs. 3 ansteht. 

(3) Der Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin beruft mindestens einmal pro Jahr eine Sitzung des Stadtfeuerwehrausschusses ein. Er/Sie hat den Stadtfeuerwehrausschuss zur Sitzung einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin kann weitere Gäste zu den Sitzungen einladen. Über die Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen.  

§ 16 FEUERWEHRAUSSCHÜSSE 

(1) Zur Unterstützung und Beratung des Wehrführers/der Wehrführerin bei der Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben wird in den jeweiligen Stadtteilfeuerwehren ein Feuerwehrausschuss gebildet. 

(2) Mitglieder des Feuerwehrausschusses sind der Wehrführer/die Wehrführerin als Vorsitzende/Vorsitzender, der/die stellvertretende/n Wehrführer/die stellvertretenden Wehrführerin/nen sowie drei Angehörige der Einsatzabteilung, ein Vertreter/eine Vertreterin der Ehren- und Altersabteilung, der Jugendfeuerwehrwart/die Jugendfeuerwehrwartin sowie der Kinderfeuerwehrwart/die Kinderfeuerwehrwartin.  

(3) Die Vertreter/Vertreterinnen der Einsatzabteilung und der Vertreter/die Vertreterin der Ehren- und Altersabteilung werden in der Jahreshauptversammlung der jeweiligen Stadtteilfeuerwehr gewählt, wenn deren Wahl nach § 19 Abs. 3 ansteht. Wahlberechtigt sind die Angehörigen der Einsatzabteilung und der Ehren- und Altersabteilung für ihre jeweiligen Vertreter/Vertreterinnen. 

(4) Der/Die Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er/Sie hat den Feuerwehrausschuss einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Über den Inhalt der Sitzungen sind die Mitglieder zur Verschwiegenheit verpflichtet. Der/Die Vorsitzende kann Angehörige der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr oder andere Personen zu Sitzungen einladen. Der Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin und sein Stellvertreter/seine Stellvertreterin haben das Recht, jederzeit an den Sitzungen teilzunehmen. Sitzungstermine sind ihnen rechtzeitig bekanntzugeben. Über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen. 








§ 17 GEMEINSAME JAHRESHAUPTVERSAMMLUNG 

(1) Unter dem Vorsitz des Stadtbrandinspektors/der Stadtbrandinspektorin findet jährlich eine gemeinsame Jahreshauptversammlung aller Stadtteilfeuerwehren der Wissenschaftsstadt Darmstadt statt. Bei dieser Versammlung erstattet der Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin einen Bericht über das abgelaufene Jahr. Die Versammlung kann gemeinsam mit der Jahresdelegiertenversammlung des Stadtkreisfeuerwehrverbands einberufen werden. 

(2) Die gemeinsame Jahreshauptversammlung wird vom Stadtbrandinspektor/von der Stadtbrandinspektorin unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilungen schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von vier Wochen durchzuführen. 

(3) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der gemeinsamen Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen, den Wehrführern/Wehrführerinnen, dem Leiter/der Leiterin der Feuerwehr und dem zuständigen Dezernenten/der zuständigen Dezernentin mindestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich bekannt zu geben. Im Fall des Abs. 2  Satz 2 verkürzt sich die Frist auf zwei Wochen. 

(4) Jedes Mitglied der Feuerwehr kann bis spätestens eine Woche vor der Jahreshauptversammlung beim Stadtbrandinspektor/der Stadtbrandinspektorin schriftlich Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung einreichen. Der Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin hat diese Anträge zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben. Sie werden berücksichtigt, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Einsatz- sowie der Ehren- und Altersabteilungen dem zustimmt. Verspätet eingehende oder erst in der Jahreshauptversammlung gestellte Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung sind zu berücksichtigen, wenn die Jahreshauptversammlung hierüber einen Beschluss mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder der Einsatz- und der Ehren- und Altersabteilungen fasst.

(5) Stimmberechtigt in der gemeinsamen Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilungen und der Ehren- und Altersabteilungen. 

(6) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung innerhalb von vier Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilung beschlussfähig ist. 

(7) Beschlüsse der gemeinsamen Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die gemeinsame Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll. 






























§ 18  JAHRESHAUPTVERSAMMLUNG 

(1) Unter dem Vorsitz des jeweiligen Wehrführers/der jeweiligen Wehrführerin findet jährlich eine  Jahreshauptversammlung der einzelnen Stadtteilfeuerwehren statt. 

(2) Die Jahreshauptversammlung wird vom Wehrführer/von der Wehrführerin unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Er/Sie erstattet einen Bericht über das abgelaufene Jahr. 

(3) Jedes Mitglied der Feuerwehr kann bis spätestens eine Woche vor der Jahreshauptversammlung beim Wehrführer/der Wehrführerin schriftlich Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung einreichen. Der Wehrführer/die Wehrführerin hat diese Anträge zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben. Sie werden berücksichtigt, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Einsatz- sowie der Ehren- und Altersabteilung dem zustimmt. Verspätet eingehende oder erst in der Jahreshauptversammlung gestellte Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung sind zu berücksichtigen, wenn die Jahreshauptversammlung hierüber einen Beschluss mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder der Einsatz- und der Ehren- und Altersabteilung fasst.

(4) Eine Jahreshauptversammlung der jeweiligen Freiwilligen Feuerwehr ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von vier Wochen durchzuführen. 

(5) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen, dem Stadtbrandinspektor/der Stadtbrandinspektorin, dem Leiter/der Leiterin der Feuerwehr und dem zuständigen Dezernenten/der zuständigen Dezernentin mindestens drei Wochen vor der Versammlung schriftlich bekannt zu geben. Im Fall des Abs. 4 verkürzt sich die Frist auf zwei Wochen.
(6) § 17 Abs. 3, 5 bis 7 gilt entsprechend.







§ 19 WAHLEN 

(1) Die nach dem HBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen finden bei der gemeinsamen Jahreshauptversammlung unter der Leitung des Stadtbrandinspektors/der Stadtbrandinspektorin statt. Bei den Jahreshauptversammlungen der Stadtteilfeuerwehren leitet der jeweiligen Wehrführer/die jeweiligen Wehrführerin die Wahlen. Die Wahl des Stadtbrandinspektors/der Stadtbrandinspektorin findet unter der Leitung des zuständigen Dezernenten oder des Leiters der Feuerwehr statt. Die Wahl eines Wehrführers/einer Wehrführerin leitet der Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin. 

(2) Die Wahlzeit für alle durch diese Satzung durch Wahl bestimmte Funktionen beträgt fünf Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit führt der Amtsträger bis zur Neuwahl und, sofern die Satzung dies vorsieht bis zur erforderlichen Ernennung, die Amtsgeschäfte fort. Bei vorzeitigem Ausscheiden der Gewählten werden Nachfolger/Nachfolgerinnen nur bis zum Ende der jeweiligen regulären Amtszeit gewählt.  

(3) Der Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin, sein/e Stellvertreter/seine Stellvertreterin/en, die Wehrführer/die Wehrführerinnen, die stellvertretenden Wehrführer/die stellvertretenden Wehrführerinnen, der Vertreter/die Vertreterin der Ehren- und Altersabteilung für den Feuerwehrausschuss und für den Stadtfeuerwehrausschuss, der Stadtjugendfeuerwehrwart/die Stadtjugendfeuerwehrwartin sowie sein/ihr/e Vertreter, der Stadtkinderfeuerwehrwart/die Stadtkinderfeuerwehrwartin sowie sein/ihr/e Vertreter/Vertreterinnen werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt; § 55 Abs. 5 HGO gilt entsprechend. Stimmenhäufung und Stellvertretung sind nicht zulässig. Die Wahl der übrigen zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat soviel Stimmen, wie sonstige Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 

(4) Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen (Abs. 3 Satz 1) kann durch Handzeichen gewählt werden, falls sich aus den Reihen der Wahlberechtigten kein Widerspruch erhebt. 
(5) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist innerhalb von zwei Wochen nach der Wahl dem Leiter der Feuerwehr/der Leiterin der Feuerwehr zu übergeben. 


§ 20 FEUERWEHRVEREINIGUNGEN 
Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Darmstadt können sich zu privatrechtlichen Vereinen oder Verbänden zusammenschließen. Die Stadt unterstützt Vereinigungen der Feuerwehrangehörigen nach Maßgabe des Haushalts. 














§ 21 INKRAFTTRETEN 

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft. 

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Rechte und Pflichten der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Feuerwehrsatzung) vom 14.12.2000, zuletzt geändert durch Satzung vom 9.7.2012, außer Kraft.Satzung über die Rechte und Pflichten der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Feuerwehrsatzung)

vom 14.12.2000, zuletzt geändert durch Satzung vom 03.06.2009


Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2007 (GVBl. I S. 757), der §§ 7 – 12, 15, 17, 61 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) vom 17.12.1998 (GVBl. I S. 530), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2007 (GVBl. I S. 757), sowie der §§ 1 ff und 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl. I S.  54), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 21.06.2012 folgende Satzung erlassen:


§ 1 
Aufgabenwahrnehmung

Die Aufgaben der öffentlichen Feuerwehr nach dem Hessischen Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz werden von der Berufsfeuerwehr und den Freiwilligen Feuerwehren Darmstadt-Innenstadt, Darmstadt-Eberstadt, Darmstadt-Arheilgen und Darmstadt-Wixhausen wahrgenommen. 

















































§ 2 
Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr

Die Freiwillige Feuerwehr gliedert sich in der Regel in 

1. Einsatzabteilung 
2. Ehren- und Altersabteilung 
3. Jugendfeuerwehr 
4. Kindergruppen 



























§ 3 
Mitgliedschaft 

(1) Die Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr ist beim Wehrführer /bei der Wehrführerin schriftlich zu beantragen. Minderjährige haben das Einverständnis ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.

(2) Angehörige der Einsatzabteilung können nur Einwohnerinnen und Einwohner des jeweiligen Stadtteils werden. Sie sollen ihren Lebensmittelpunkt in der Wissenschaftsstadt Darmstadt haben. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Feuerwehrausschusses. Die Angehörigen der Einsatzabteilung müssen körperlich und geistig in der Lage sein, den Dienst zu leisten. Dies ist durch ärztliche Untersuchung nach den einschlägigen berufsgenossenschaftlichen Vorschriften vor Aufnahme in die Einsatzabteilung und während der Zugehörigkeit zu dieser nachzuweisen. Die Kosten dafür trägt die Wissenschaftsstadt Darmstadt. Nicht aufnehmbar ist, wer in Folge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
(3) Über die Aufnahme in die Einsatzabteilung entscheidet der Wehrführer / die Wehrführerin nach Anhörung des Feuerwehrausschusses. Die Aufnahme wird schriftlich mitgeteilt. Die Ablehnung der Aufnahme erfolgt durch schriftlichen mit Begründung versehenen Bescheid der Stadt. 


















§ 4 
Ende der Mitgliedschaft 

(1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit 
a) dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze 
b) dem Austritt, der dem Wehrführer / der Wehrführerin schriftlich zu erklären ist 
c) dem Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter 
d) der Feststellung fehlender körperlicher oder geistiger Eignung nach ärztlicher Untersuchung gemäß § 3 Abs. 2 
e) dem endgültigen Nichtbestehen des Grundlehrganges oder des Atemschutzgeräteträgerlehrganges 
f) der Verlegung des ersten Wohnsitzes oder des ständigen Aufenthalts außerhalb Darmstadts 
g) dem Ausschluss.

(2) Bei Vorliegen gesundheitlicher Einschränkungen, die eine Tätigkeit in der Einsatzabteilung nicht insgesamt ausschließen, kann die Leitung der Berufsfeuerwehr auf Antrag der Wehrführung nach Anhörung des Feuerwehrausschusses dem/der Betroffenen mit dessen/deren Zustimmung Aufgaben in der Einsatzabteilung zuweisen, die seinen/ihren Fähigkeiten entsprechen. 

(3) Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr können aus wichtigem Grund auf Antrag der Wehrführung nach Anhörung des Feuerwehrausschusses von der Wissenschaftsstadt durch schriftlichen mit Begründung versehenen Bescheid aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere

a) das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben von Einsätzen, Übungen und anderen Dienstveranstaltungen 
b) Straftaten 
c) ein Verhalten, das das Ansehen der Feuerwehr erheblich schädigt 
d) das nachhaltige Zuwiderhandeln gegen Dienstvorschriften und Weisungen. 
§ 5 
Rechte und Pflichten der Angehörigen 

(1) Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren gestalten ihren Dienstbetrieb im Rahmen des HBKG und dieser Satzung eigenverantwortlich. Sie haben das Recht, in allen sie persönlich betreffenden Angelegenheiten gehört zu werden und Vorschläge zur Verbesserung des Dienstbetriebes zu machen. Dienst- und Schutzkleidung sowie persönliche Ausrüstung werden gemäß der bestehenden Bekleidungsordnung unentgeltlich von der Wissenschaftsstadt Darmstadt zur Verfügung gestellt. 

(2) Die Angehörigen der Einsatzabteilung wählen die Stadtbrandinspektorin oder den Stadtbrandinspektor, die Wehrführerin oder den Wehrführer sowie die jeweiligen Vertreterinnen oder Vertreter und die Mitglieder des Feuerwehrausschusses. Sie können in die vorstehenden Funktionen sowie zu Mitgliedern des Feuerwehraus-schusses gewählt werden. 

(3) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben insbesondere 

a) die Anweisungen der Wehrführung und der sonst zuständigen Vorgesetzten, die Unfallverhütungsvorschriften, die Feuerwehrdienstvorschriften sowie die sonst noch geltenden Vorschriften und Weisungen zu beachten 
b) bei Alarm unverzüglich am Feuerwehrhaus zu erscheinen und ihre Einsatzbereitschaft herzustellen
c) an den Unterrichten, den Übungen, den zentral angebotenen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, den Brandsicherheitsdiensten und den sonstigen dienstlichen Veranstaltungen aktiv teilzunehmen
d) ihre Einsatzfähigkeit sicherzustellen und alle Veränderungen hinsichtlich gesundheitlicher Voraussetzungen, Wohnsitz und Erreichbarkeit unverzüglich der Wehrführung zu melden 
e) alle ihnen von der Stadt oder ihrer Wehr zur Verfügung gestellte Bekleidung und Ausrüstung pfleglich zu behandeln, sie nur im Dienst zu verwenden und sie am Ende ihrer Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr innerhalb von 30 Tagen in gebrauchsfähigem Zustand zurück zu geben.

§ 6 
Ordnungsmaßnahmen 

Verletzt eine Angehörige oder ein Angehöriger der Einsatzabteilung ihre oder seine Dienstpflichten, so kann die Wehrführung im Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuss ihm oder ihr eine Ermahnung oder Rüge aussprechen. Der oder die Betroffene ist vorher zu hören. Die Ermahnung wird mündlich und nicht öffentlich ausgesprochen. Die Rüge wird schriftlich erteilt und ist zu begründen. Gegen die Rüge kann der oder die Betroffene innerhalb zwei Wochen seit Bekanntgabe schriftlich bei der Wehrführung Gegenvorstellungen erheben. Über sie entscheidet der Feuerwehrausschuss durch schriftlichen Bescheid endgültig. 



§ 8 
Ehren- und Altersabteilung 

(1) Durch Beschluss des Feuerwehrausschusses kann in die Ehren- und Altersabteilung aufgenommen werden 
a) wer auf Grund des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze aus der Einsatzabteilung ausscheidet 
b) wer wegen dauernder Dienstunfähigkeit aus der Einsatzabteilung ausscheidet 
c) wer sich in besonderem Maße um die Feuerwehr verdient gemacht hat. 

(2) Die Zugehörigkeit zur Ehren- und Altersabteilung endet mit dem
a) schriftlich gegenüber der Wehrführung erklärten Austritt 
b) Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter 
c) Tod 
d) Ausschluss, gemäß § 4 Abs. 3. 







§ 7 
Jugendfeuerwehr/Kindergruppen 

Aufgaben und Organisation der Jugendfeuerwehren und Kindergruppen ergeben sich aus der Jugend-/ bzw. Kinderordnung für die Jugendfeuerwehren bzw. Kindergruppen der Wissenschaftsstadt Darmstadt in der jeweils gültigen Fassung. 


































































§9 
Führung 

(1) Jede Freiwillige Feuerwehr wird durch einen oder eine gewählte/n Wehrführer/in und eine/n stellvertretende/n Wehrführer/in geführt.

(2) Alle Freiwilligen Feuerwehren wählen zur Vertretung ihrer Interessen gegenüber der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der Leitung der Berufsfeuerwehr einen oder eine Stadtbrandinspektor/in und einen oder eine stellvertretende/n Stadtbrandinspektor/in. 

(3) Die Leitung der Berufsfeuerwehr kann sich zur Führung im Einsatz, zur Aus- und Fortbildung und für weitere gemeinsame Belange aller Freiwilligen Feuerwehren des oder der Stadtbrandinspektors/in bedienen, insofern ist er oder sie gegenüber den Wehrführungen weisungsbefugt. 

(4) Gewählt werden kann 

a) wer das 57. Lebensjahr noch nicht vollendet und gesundheitlich geeignet ist 
b) wer in den Fällen der Abs. 1 und 2 die Voraussetzungen der Ziff. 10 des Erlasses des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport (V 34/V 11-65b 04/06) vom 04.02.2006 erfüllt. Der Erlass kann bei der Feuerwehr, Bismarckstraße 86, eingesehen werden. 

(5) Kommt binnen 2 Monaten nach Freiwerden der Stellen nach Abs. 1 oder 2 eine Wahl nicht zustande, bestellt der Magistrat 
a) auf Vorschlag der Leitung der Berufsfeuerwehr einen oder eine Stadtbrandinspektor/in bzw. einen oder eine Vertreter/in 
b) auf Vorschlag der Leitung der Berufsfeuerwehr nach Anhörung des oder der Stadtbrandinspektors/in einen oder eine Wehrführer/in bzw. einen oder eine Vertreter/in. 























































































§11
Wehrführerausschuss 

(1) Zur Koordination aller Angelegenheiten der Freiwilligen Feuerwehren wird ein Wehrführerausschuss gebildet. Er setzt sich zusammen aus 

a) der Leitung der Berufsfeuerwehr, sie führt den Vorsitz 
b) dem oder der Stadtbrandinspektor/in und seinem/er oder ihrem/er Vertreter/in 
c) den Wehrführern/innen und ihren Vertretern/innen 
d) dem oder der Stadtjugendfeuerwehrwart/in und seinem/er oder ihrem/er Vertreter/in 
e) je einem oder einer weiteren Vertreter/in jeder Freiwilligen Feuerwehr. 

(2) Die Leitung der Berufsfeuerwehr beruft die Sitzungen unter rechtzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Sie kann zusätzliche Teilnehmer einladen. Der Wehrführerausschuss ist einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder unter Angabe einer Tagesordnung beantragt wird. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Mitglieder haben, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit, über die ihnen bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Von allen Sitzungen ist ein Protokoll zu fertigen. 

(3) Der oder die zuständige Dezernent/in des Magistrats der Wissenschaftsstadt Darmstadt hat das Recht, an allen Sitzungen teilzunehmen. 


§ 10
Feuerwehrausschuss 
(1) In jeder Freiwilligen Feuerwehr wird zur Unterstützung und Beratung des oder der Wehrführers/in ein Feuerwehrausschuss gewählt. Er setzt sich wie folgt zusammen 
a) Wehrführer/in als Vorsitzende/r 
b) Stellvertretende/r Wehrführer/in als stellvertretende/r Vorsitzende/r 
c) Jugendfeuerwehrwart/in 
d) drei Angehörige der Einsatzabteilung 
e) ein oder eine Vertreter/in der Ehren- und Altersabteilung. 

(2) Der oder die Wehrführer/in beruft den Feuerwehrausschuss unter Bekanntgabe der Tagesordnung zur Sitzung ein. Dies muss geschehen, wenn es von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt wird. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Seine Mitglieder sind hinsichtlich behandelter persönlicher Probleme von Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr zur Verschwiegenheit verpflichtet. Der oder die Wehrführer/in kann Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr oder Dritte als Berater zu Sitzungen einladen. 

(3) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. 

(4) Der oder die Stadtbrandinspektor/in und sein/e oder ihr/e Vertreter/in haben das Recht, an den Sitzungen teilzunehmen. Termin und Tagesordnung sind ihnen deshalb rechtzeitig mitzuteilen










§ 13 
Gemeinsame Hauptversammlung 

(1) Der oder die Stadtbrandinspektor/in beruft bei Bedarf die gemeinsame Hauptversammlung aller Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, der Einsatz- und der Ehren- und Altersabteilung ein. Die Ladung unter Angabe der Tagesordnung muss 21 Tage vor der Sitzung den Wehrführungen, der Leitung der Berufsfeuerwehr und dem oder der Dezernenten/in vorliegen. Die Ladung der einzelnen Wehrmitglieder erfolgt in der üblichen Weise durch die Wehrführungen. 

(2) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 -5 gelten sinngemäß. 




























































§ 12 
Jahreshauptversammlung 

(1) Unter Vorsitz des/der Wehrführers/in findet jährlich eine Hauptversammlung aller Mitglieder einer Freiwilligen Feuerwehr nach § 2 statt, bei der die Wehrführung ihren Jahresbericht abgibt und alle Belange der Freiwilligen Feuerwehr im Rahmen des HBKG und dieser Satzung beraten und dazu Beschlüsse gefasst werden können.

(2) Die Wehrführung lädt zur Jahreshauptversammlung alle Mitglieder sowie die Leitung der Berufsfeuerwehr schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Zwischen Zugang der Ladung und Sitzung müssen mindestens 14 Tage liegen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Jahreshauptversammlung bei der Wehrführung schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der/Die Leiter/in der Jahreshauptversammlung hat zu Beginn der Versammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Verspätet eingehende oder erst in der Jahreshauptversammlung gestellte Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung sind zu berücksichtigen, wenn die Jahres-hauptversammlung hierüber einen Beschluss mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder der Einsatz- und der Ehren- und Altersabteilung fasst. 

(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder der Einsatzabteilung anwesend ist. Für den Fall der Beschlussunfähigkeit ist frühestens eine Woche nach der ersten Versammlung eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann beschlussfähig ist. Die Ladungsfrist ist hierbei auf 3 Tage verkürzt. 

(4) Die Jahreshauptversammlung einer Freiwilligen Feuerwehr ist innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens 1/3 der Mitglieder der Einsatzabteilung unter Angabe einer Tagesordnung beantragen. 

(5) Beschlüsse der Hauptversammlungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder der Einsatz- und der Ehren- und Altersabteilung gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Auf Antrag wird im Einzelfall über geheime Abstimmung beschlossen. 

§ 14 
Wahlen 

(1) Wahlen werden bei den Jahreshauptversammlungen und der gemeinsamen Hauptversammlung aller Freiwilligen Feuerwehren durchgeführt. 

(2) Eine Wahlperiode dauert fünf Jahre. Bei vorzeitigem Ausscheiden der Gewählten werden Nachfolger nur bis zum Ende der laufenden Periode gewählt. 

(3) Aktives und passives Wahlrecht haben bei den Wahlen gemäß § 9 (2) und § 10 Abs. 1 a), b) und d) sowie 11 (1) e) nur die Mitglieder der Einsatzabteilung, bei der Wahl gemäß § 10 Abs. 1 e) die Mitglieder der Ehren- und Altersabteilung. 

(4) Die Wahlen werden von dem oder der jeweiligen Stadtbrandinspektor/in oder Wehrführer/in geleitet. Steht er oder sie selbst zur Wahl, wählen die Wahlberechtigten unter Vorsitz des an Jahren ältesten Mitgliedes der Versammlung den oder die Wahlleiter/in für die Wahl des oder der Stadtbrandinspektors/in oder des oder der Wehrführers/in. Der oder die Wahlleiter/in lässt zunächst zu seiner/ihrer Unterstützung 2 bis 4 Wahlhelfer/innen wählen. 

(5) Der oder die Stadtbrandinspektor/in, die Wehrführer/innen und ihre Vertreter/innen sowie die Mitglieder des Feuerwehrausschusses werden einzeln mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. 

(6) Wahlen erfolgen durch Handzeichen. Falls ein oder eine Wahlberechtigte/r widerspricht, ist geheim mit verdeckten Stimmzetteln zu wählen. Falls Stimmengleichheit auftreten sollte, ist ein zweiter Wahlgang mit verdeckten Stimmzetteln durchzuführen. 
Ergibt auch der 2. Wahlgang Stimmengleichheit, entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. 

 (7) Von allen Wahlen für Führung und Feuerwehrausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Amt für Brand- und Katastrophenschutz zuzuleiten. 












§ 15 
Dienstaufwandsentschädigungen 
Anspruch auf Dienstaufwandsentschädigung gemäß § 11 Abs. 4 HBKG haben u. a. 
a) der oder die Stadtbrandinspektor/in und sein/e oder ihr/e Vertreter/in 
b) der oder die Wehrführer/in und sein/e oder ihr/e Vertreter/in 
c) der oder die Stadtjugendfeuerwehrwart/in und sein/e oder ihr/e Vertreter/in 
d) die Jugendfeuerwehrwarte/innen 
e) die Gerätewarte/innen.


§ 16 
Inkrafttreten 

Diese Satzung mit ihrem Gebührenverzeichnis tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung mit der Maßgabe in Kraft, dass die in Spalte 1 in DM und nachrichtlich in µ angegebenen Gebühren bis zum 31.12.2001 gelten und die in Spalte 2 in µ ausgewiesenen Gebühren ab dem 01.01.2002 gelten. 

























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2013/0378

5068 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
02.12.2013 
an den Magistrat 
 
  zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor  
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat II Rechtsamt 
Dezernat I 
an die Stadtverordnetenversammlung 
 
  OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss- 
       fassung Fachausschuss 
 
Amt: Feuerwehr 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. Be- 
schlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2013/0378 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
Produkt-Nr.:        
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:        
 
Betreff: Neufassung der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Wissenschaftsstadt Darm- 
stadt 
 
Vorlage vom: 04.11.2013 
 
Beschlussvorschlag : 
 
1.  Der Feuerwehrsatzung in der Fassung vom 28.10.2013 wird zugestimmt. 
2.  Die Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung ist einzuholen. 
 
 
 
 
Anlagen: Synopse Feuerwehrsatzung   2013 
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Folgekosten:    Ja    Nein

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Beschluss des Magistrats vom

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Begründung zur Magistratsvorlage vom 04.11.2013:
 
 
 
Nach der Neufassung des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes 
(HBKG) im Dezember 2010 wurde über den Landesfeuerwehrverband eine neue Mus- 
tersatzung für die Freiwilligen Feuerwehren erstellt. 
 
Der Entwurf für die Neufassung der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Wis- 
senschaftsstadt Darmstadt orientiert sich an dieser Mustersatzung, die neben der 
Änderungen auf Grund der Neufassung des HBKG auch bisherige Regelungen kon- 
kretisiert. Insgesamt wurde die Struktur auf der Stadtteilebene (Wehrführer, Ju- 
gendwart, Kinderfeuerwehrwart, Jahreshauptversammlung, Feuerwehrausschuss) 
und der Stadtebene (Stadtbrandinspektor, Stadtjugendwart, 
Stadtkinderfeuerwehrwart, gemeinsame Jahreshauptversammlung, 
Stadtfeuerwehrausschuss) in ihren Strukturen und Organen angepasst. 
 
Die wesentlichen Änderungen betreffen: 
- die Beschreibung der Freiwilligen Feuerwehr Darmstadt als Teil der Feuerwehr 
Darmstadt (§ 1), deren Teile die Stadtteil-Feuerwehren bilden (§ 2 (1) und (2)) 
- die Möglichkeit, Personen ohne Feuerwehrausbildung zur Beratung oder Über- 
nahme von Sonderaufgaben in die Einsatzabteilung aufnehmen zu können (§ 6 
(1)) 
- die Möglichkeit der Mitgliedschaft bei Wohnsitz außerhalb Darmstadts, wenn das 
Mitglied regelmäßig für Einsätze und Ausbildung in der Stadt zur Verfügung steht 
(§ 6 (2)) 
- auf Anforderung der Feuerwehr ist vor Aufnahme ein polizeiliches Führungszeug- 
nis vorzulegen (§ 6 (3)) 
- die Möglichkeit, dass Mitglieder der Ehren- und Altersabteilung Aufgaben im Be- 
reich Ausbildung, Gerätewartung und Brandschutzerziehung übernehmen können 
(§ 10 (3)) 
- die klare Beschreibung der Zuordnung der Jugend- und Kinderfeuerwehr zur 
Freiwilligen Feuerwehr als Einsatzorganisation mit Festlegung des Beschlussgre- 
miums für eine Jugendordnung (§ 11 und 12) 
- Festlegung des Beschlussorgans für eine Jugendordnung (§ 11 (2)) 
- die Stärkung der Position des Stadtbrandinspektors (§ 13 (1) und (5)) 
- Festlegung des Wahlmodus für den Stadtjugendfeuerwehrwart und den Stadtkin- 
derfeuerwehrwart (§ 14 (2) und (5) 
- die Zulässigkeit von zwei Stellvertretern des Stadtbrandinspektors, der Wehrfüh- 
rer, des Stadtjugendwartes, des Stadtkinderwartes, der Jugendwarte und der 
Kinderwarte (§ 13 (6) und (10), § 14 (3) und (6)) 
- Klarstellung, dass der Wehrführer einer FF seinen Hauptwohnsitz im jeweiligen 
Stadtteil haben muss (§ 13 (9)) 
- Beschreibung der Funktion des Stadtjugendfeuerwehrwartes und Stadtkinderfeu- 
erwehrwartes (§ 14) 
- der Stadtfeuerwehrausschuss löst den bisherigen Wehrführerausschuss ab. Den 
Vorsitz führt künftig der Stadtbrandinspektor, Mitglied ist künftig ein Mitglied der 
Ehren- und Altersabteilung sowie der Vorsitzende des Stadtkreisfeuerwehrver- 
bandes sowie der Stadtkinderfeuerwehrwart (§ 15) 
 
           . . .

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- der Kinderfeuerwehrwart ist künftig Mitglied im Feuerwehrausschuss (§ 16 (2)) 
- die gemeinsame Jahreshauptversammlung soll künftig jährlich stattfinden (§ 17 
(1)) 
- die Dauer der Amtszeit eines Funktionsträgers bleibt bei 5 Jahren, dauert aber 
mindestens bis zur Neuwahl eines Nachfolgers (§ 19 (2)) 
- Aufnahme der Möglichkeit, sich in einem Verband zusammenzuschließen, der 
nach § 10 (7) HBKG von der Stadt unterstützt werden soll (§ 20) 
- in die Satzung wurde eine Datenschutzklausel aufgenommen, der das Mitglied 
bei Eintritt in die Freiwillige Feuerwehr zustimmt, um die persönlichen Daten ent- 
sprechend der dienstlichen Belange in EDV-Form bearbeiten zu können (§ 21) 
- die Regelung zum Anspruch auf eine Dienstaufwandsentschädigung entfällt, da 
sie in der Feuerwehrdienst- und Reisekostenaufwandsentschädigungsverordnung 
eindeutig festgelegt ist. 
 
 
Darmstadt, den 04.11.2013 
 
Der Dezernent I     Der Dezernent II 
 
 
 
 
 
Jochen Partsch     Rafael Reißer 
Oberbürgermeister     Bürgermeister

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Details

Vorlagen-Nr.
2013/0378
Typ
Magistratsvorlage
Datum
04.11.2013
Erstellt
29.09.2026 00:00