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2020/0380

Wohnungsgleiche Unterbringung von obdachlosen Familien und Alleinerziehenden mit Kindern

Magistratsvorlage 10.12.2020

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216 Zeichen

Punkt 11: Wohnungsgleiche Unterbringung von obdachlosen Familien und Alleinerziehenden 
mit Kindern 
 (V-Nr. 2020/0380) 
 
Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung einstimmig, der 
Vorlage zuzustimmen.

anlage 2

6872 Zeichen

- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
07.01.2021 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat V      an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss 
Dezernat IV 
 
Amt für Soziales und 
Prävention  OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
IV 
V 50 
 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2020/0380 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
8 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 3151110, 122062 
Kostenstelle: 050-002-1010 Investitionsnummer: --- 
Kostenträger: 3154-10, 1220-62 Sachkonto: 6139500, 6701000 
 
Betreff: Wohnungsgleiche Unterbringung von obdachlosen Familien und Alleinerziehenden 
mit Kindern 
 
Vorlage vom: 10.12.2020  
 
Beschlussvorschlag: 
 
Der Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung beauftragen die Verwaltung mit der 
Umsetzung einer wohnungsgleichen Unterbringung von obdachlosen Familien im Rahmen eines 
Modellprojektes für einen Zeitraum von zwei Jahren.  
 
 
Anlagen: Eckpunktepapier zur wohnungsgleichen Unterbringung obdachloser Familien in 
Darmstadt 
 
Datenschutzrelevante Anlage:

- 3 - 
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom 13.01.2021 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

- 4 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 10.12.2020: 
 
Seit einigen Jahren ist zu beobachten, dass die Zahl der von Obdachlosigkeit betroffenen 
Familien sowie Alleinerziehenden mit Kindern im Zuständigkeitsbereich der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt einen Umfang angenommen hat, der weitere bedarfsgerechte Maßnahmen zur 
Unterbringung nach dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung 
(HSOG) erfordert.  
 
Aktuell befinden sich zum Dezember 2020 17 Familien mit insgesamt 33 Kindern in der 
Obdachlosigkeit.  
 
Gründe der Obdachlosigkeit sind dabei vielseitig. Ursachen sind oftmals die beengten 
Wohnverhältnisse, wenn Menschen beispielsweise zunächst vorübergehend bei Freund*innen 
oder Verwandten wohnen und es in der Folge zu Problemen kommt, weil aufgrund des 
angespannten Wohnungsmarktes nicht zeitnah eine eigene Wohnung gefunden wird. Auch der 
Verlust von Wohnraum durch Arbeitslosigkeit und einschneidende Veränderungen in den 
allgemeinen Lebensumständen kann ein Grund sein, weshalb Familien obdachlos werden.   
 
Präventive Maßnahmen, wie zum Beispiel die frühzeitige Betreuung zur Überwindung 
besonderer sozialer Schwierigkeiten oder die Beratung und Unterstützung durch die 
Wohnungssicherungsstelle führen, ebenso wie die Übernahme von Mietrückständen im Rahmen 
der Leistungsgewährung, oft, aber nicht immer zu einem positiven Effekt. Greifen diese 
flankierenden sozialpädagogischen Maßnahmen also nicht in dem erforderlichen Maß und ist 
der Erhalt des Wohnraums nicht weiter möglich, ist eine Unterbringung durch die 
Obdachlosenbehörde unvermeidlich.  
 
Bei der Unterbringung obdachloser Familien und alleinerziehender Elternteile mit Kindern 
sollte dabei aus Gründen des Kindeswohls im besonderen Maß auf eine Art und Form geachtet 
werden, die den Bedürfnissen der Kinder gerecht wird. Mit der Errichtung einer spezialisierten 
Einrichtung für Mütter mit Kindern wurde bereits 2016 ein erster wichtiger Schritt getan, 
welcher nun zielgruppenorientiert fortzuschreiben ist und die Unterbringung in 
wohnungsgleichen Strukturen in den Fokus nimmt. 
 
Denn vor allem für Kinder stellt die eigene Wohnung bzw. das Zuhause die zentrale und somit 
wichtigste Umwelt  dar. Das Zuhause bietet Sicherheit, Schutz und Vertrautheit, was in 
„klassischen“ Einrichtungen zur Obdachlosenunterbringung nach dem HSOG – auch bei 
entsprechender konzeptioneller Ausrichtung nicht regelhaft vermittelt werden kann und daher 
Alternativen nötig macht.  
 
Auch die Anzahl von Personen und Fremden innerhalb des Wohnumfelds eines Kindes wirkt 
sich nach Darstellungen der Fachliteratur auf die Kindesentwicklung aus. Beengte 
Wohnverhältnisse können demnach verantwortlich für eine schlechtere kognitive Entwicklung 
und die Ausformung von Gefühlen hinsichtlich Effizienz und Kontrolle von Umweltereignissen 
sein. Hinzu kommen in beengten Wohnverhältnissen häufigere Streitereien unter Kindern und 
vermehrte Gewalttätigkeiten durch Eltern vor. 
 
Um positiv heranwachsen zu können, sind Kinder u.a. auf Sicherheit, Schutz und Beständigkeit 
angewiesen. Fluktuation, eine hohe Bewohner/innen-Dichte und erhöhter Lärmpegel – für 
Einrichtungen der Obdachlosenunterbringung typische Merkmale – wirken laut gegebener 
Fachliteratur einer positiven Kindesentwicklung entgegen. Eine Wohnumwelt, die für ein Kind

den zentralen Lebensbereich darstellt, sollte demnach im besten Fall auf die Bedürfnisse eines 
Kindes zugeschnitten sein und der kindlichen Umwelterschließung nicht entgegenstehen. 
 
Eine Unterbringung der obdachlosen Familien und alleinerziehenden Elternteile mit Kindern in 
wohnungsgleichen Strukturen erfüllt nach Auffassung der Fachämter diese 
Rahmenbedingungen und trägt folglich der Kindesentwicklung positiv Rechnung.  
 
Entsprechende dezentrale Unterbringungsformen gibt es derzeit jedoch nicht in Darmstadt und 
sollten daher als Weiterentwicklung der zielgruppenspezifischen Konzepte in der 
Obdachlosenunterbringung realisiert werden. Das beiliegende Eckpunktepapier definiert hierzu 
notwendige Anforderungen an eine wohnungsgleiche Unterbringungsform für obdachlose 
Familien. Kernelement ist dabei die Unterbringung durch die Obdachlosenbehörde in bis zu 
drei von Trägern der Obdachlosenhilfe auf dem Wohnungsmarkt angemieteten 
familiengerechten Wohnungen. Das Belegungsrecht liegt dabei ausschließlich bei der 
Obdachlosenbehörde der Wissenschaftsstadt Darmstadt, erfolgt keine Belegung durch die 
Stadt ist die Wohnung zu diesem Zweck durch den Träger freizuhalten. Wie bei allen 
Unterbringungsmöglichkeiten für Obdachlose in der Wissenschaftsstadt Darmstadt, werden 
auch die obdachlosen Familien dabei sozialpädagogisch begleitet. Im Idealfall kann der 
Mietvertrag nach einer bestimmten Zeit auf die Familie übergehen und die Obdachlosigkeit 
damit nachhaltig beseitigt werden.  
 
Gemeinsam mit den Trägern der Obdachlosenhilfe soll diese Form der Unterbringung in einem 
Modellprojekt für zwei Jahre erprobt und die Ergebnisse mit Blick auf die eingangs 
beschriebene Zielsetzung evaluiert werden.  
 
Die Finanzierung des Projektes erfolgt kostenneutral im Rahmen der vorhandenen 
Haushaltsmittel zur Unterbringung von Obdachlosen und allgemeiner Sozialpädagogischer 
Betreuung. Vergaberechtliche Vorgaben sind bei der Umsetzung zu beachten. 
 
 
 
Darmstadt, den 10.12.20         
 
Dezernat IV      Dezernat V 
 
 
 
André Schellenberg     Barbara Akdeniz 
Stadtkämmerer     Stadträtin

anlage 5

176 Zeichen

Punkt 37: Wohnungsgleiche Unterbringung von obdachlosen Familien und Alleinerziehenden 
mit Kindern 
 (V-Nr. 2020/0380) 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.  
 
Stimmenthaltung: AfD

2020/0380

6824 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
07.01.2021 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat V      an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat IV 
 
Amt für Soziales und 
Prävention  OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2020/0380 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 3151110, 122062 
Kostenstelle: 050-002-1010 Investitionsnummer: --- 
Kostenträger: 3154-10, 1220-62 Sachkonto: 6139500, 6701000 
 
Betreff: Wohnungsgleiche Unterbringung von obdachlosen Familien und Alleinerziehenden 
mit Kindern 
 
Vorlage vom: 10.12.2020   
 
Beschlussvorschlag : 
 
Der Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung beauftragen die Verwaltung mit der 
Umsetzung einer wohnungsgleichen Unterbringung von obdachlosen Familien im Rahmen eines 
Modellprojektes für einen Zeitraum von zwei Jahren.  
 
 
Anlagen: Eckpunktepapier zur wohnungsgleichen Unterbringung obdachloser Familien in 
Darmstadt 
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 10.12.2020: 
 
Seit einigen Jahren ist zu beobachten, dass die Zahl der von Obdachlosigkeit betroffenen 
Familien sowie Alleinerziehenden mit Kindern im Zuständigkeitsbereich der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt einen Umfang angenommen hat, der weitere bedarfsgerechte Maßnahm en zur 
Unterbringung nach dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung 
(HSOG) erfordert.  
 
Aktuell befinden sich zum Dezember 2020 17 Familien mit insgesamt 33 Kindern in der 
Obdachlosigkeit.  
 
Gründe der Obdachlosigkeit sind dabei vielseitig. Ursachen sind oftmals die beengten 
Wohnverhältnisse, wenn Menschen beispielsweise zunächst vorübergehend bei Freund *innen 
oder Verwandten wohnen und es in der Folge zu Problemen kommt, weil aufgrund des 
angespannten Wohnungsmarktes nicht zeitnah eine eigene Wohnung gefunden wird. Auch der 
Verlust von Wohnraum durch Arbeitslosigkeit und einschneidende Veränderungen in den 
allgemeinen Lebensumständen kann ein Grund sein, weshalb Familien obdachlos werden.   
 
Präventive Maßnahmen, wie zum Beispiel die frühzeitige Betreuung zur Überwindung 
besonderer sozialer Schwierigkeiten oder die Beratung und Unterstützung durch die 
Wohnungssicherungsstelle führen, ebenso wie die Übernahme von Mietrückständen im 
Rahmen der Leistungsgewährung, oft, aber nicht immer zu einem positiven Effekt. Greifen 
diese flankierenden sozialpädagogischen Maßnahmen also nicht in dem erforderlichen Maß 
und ist der Erhalt des Wohnraums nicht weiter möglich, ist eine Unterbringung durch die 
Obdachlosenbehörde unvermeidlich.  
 
Bei der Unterbringung obdachloser Familien und alleinerziehender Elternteile mit Kindern 
sollte dabei aus Gründen des Kindeswohls im besonderen Maß auf eine Art und Form geachtet 
werden, die den Bedürfnissen der Kinder gerecht wird. Mit der Errichtung einer spezialisierten 
Einrichtung für Mütter mit Kindern wurde bereits 2016 ein erster wichtiger Schritt getan, 
welcher nun zielgruppenorientiert fortzuschreiben ist und die Unterbringung in 
wohnungsgleichen Strukturen in den Fokus nimmt. 
 
Denn vor allem für Kinder stellt die eigene Wohnung bzw. das Zuhause die zentrale und somit 
wichtigste Umwelt  dar. Das Zuhause bietet Sicherheit, Schutz und Vertrautheit, was in 
„klassischen“ Einrichtungen zur Obdachlosenunterbringung nach dem HSOG – auch bei 
entsprechender konzeptioneller Ausrichtung nicht regelhaft vermittelt werden kann und daher 
Alternativen nötig macht.  
 
Auch die Anzahl von Personen und Fremden innerhalb des Wohnumfelds eines Kindes wirkt 
sich nach Darstellungen der Fachliteratur auf die Kindesentwicklung aus. Beengte 
Wohnverhältnisse können demnach verantwortlich für eine schlechtere kognitive Entwicklung 
und die Ausformung von Gefühlen hinsichtlich Effizienz und Kontrolle von Umweltereignissen 
sein. Hinzu kommen in beengten Wohnverhältnissen häufigere Streitereien unter Kindern und 
vermehrte Gewalttätigkeiten durch Eltern vor. 
 
Um positiv heranwachsen zu können, sind Kinder u.a. auf Sicherheit, Schutz und Beständigkeit 
angewiesen. Fluktuation, eine hohe Bewohner/innen-Dichte und erhöhter Lärmpegel – für 
Einrichtungen der Obdachlosenunterbringung typische Merkmale – wirken laut gegebener 
Fachliteratur einer positiven Kindesentwicklung entgegen. Eine Wohnumwelt, die für ein Kind

- 4 - 
den zentralen Lebensbereich darstellt, sollte demnach im besten Fall auf die Bedürfnisse eines 
Kindes zugeschnitten sein und der kindlichen Umwelterschließung nicht entgegenstehen.  
 
Eine Unterbringung der obdachlosen Familien und alleinerziehenden Elternteile mit Kindern in 
wohnungsgleichen Strukturen erfüllt nach Auffassung der Fachämter diese 
Rahmenbedingungen und trägt folglich der Kindesentwicklung positiv Rechnung.  
 
Entsprechende dezentrale Unterbringungsformen gibt es derzeit jedoch nicht in Darmstadt und 
sollten daher als Weiterentwicklung der zielgruppenspezifischen Konzepte in der 
Obdachlosenunterbringung realisiert werden. Das beiliegende Eckpunktepapier definiert hierzu 
notwendige Anforderungen an eine wohnungsgleiche Unterbringungsform für obdachlose 
Familien. Kernelement ist dabei die Unterbringung durch die Obdachlosenbehörde in bis zu 
drei von Trägern der Obdachlosenhilfe auf dem Wohnungsmarkt angemieteten 
familiengerechten Wohnungen. Das Belegungsrecht liegt dabei ausschließlich bei der 
Obdachlosenbehörde der Wissenschaftsstadt Darmstadt, erfolgt keine Belegung durch die 
Stadt ist die Wohnung zu diesem Zweck durch den Träger freizuhalten. Wie bei allen 
Unterbringungsmöglichkeiten für Obdachlose in der Wissenschaftsstadt Darmstadt, werden 
auch die obdachlosen Familien dabei sozialpädagogisch begleitet. Im Idealfall kann der 
Mietvertrag nach einer bestimmten Zeit auf die Familie übergehen und die Obdachlosigkeit 
damit nachhaltig beseitigt werden.  
 
Gemeinsam mit den Trägern der Obdachlosenhilfe soll diese Form der Unterbringung in einem 
Modellprojekt für zwei Jahre erprobt und die Ergebnisse mit Blick auf die eingangs 
beschriebene Zielsetzung evaluiert werden.  
 
Die Finanzierung des Projektes erfolgt kostenneutral im Rahmen der vorhandenen 
Haushaltsmittel zur Unterbringung von Obdachlosen und allgemeiner Sozialpädagogischer 
Betreuung. Vergaberechtliche Vorgaben sind bei der Umsetzung zu beachten.  
 
 
 
Darmstadt, den 10.12.20         
 
Dezernat IV      Dezernat V 
 
 
 
André Schellenberg     Barbara Akdeniz 
Stadtkämmerer     Stadträtin

anlage 1

3045 Zeichen

Eckpunktepapier 
 
zur wohnungsgleichen Unterbringung von 
 
 
 
obdachlosen  
Familien

2 
 
 
Im Falle einer unvermeidbar entstehenden Obdachlosigkeit von Familien mit Kindern müssen 
geeignete und nachhaltige Unterbringungsmöglichkeiten  vorgehalten werden, um den 
besonderen Bedürfnissen von Familien gerecht zu werden.  
Im Sinne einer positiven Kind esentwicklung sind dabei aus Sicht der Obdachlosenbehörde 
und des Jugendamtes dezentrale  wohnungsgleiche Unterbringungsformen und -konzepte 
vorrangig zu nutzen, um einer negativen Entwicklung präventiv entgegenzuwirken . 
Zur Umsetzung dieser Unterbringungsform ist eine Kooperation mit Trägern der 
Obdachlosenhilfe erforderlich. Für die Zusammenarbeit gelten dabei die folgenden 
Rahmenbedingungen: 
 Anmietung von bis zu maximal drei Wohnungen im Zuständigkeitsbereich der 
Wissenschaftsstadt Darmstad t als dezentrale Unterkunft  
 Die Anmietung erfolgt nach vorheriger Absprache mit der Obdachlosenbehörde und 
Abschluss einer Leistungsvereinbarung zur Unterbringung nach dem HSOG zwischen 
dem Träger und der Wissenschaftsstadt Darmstadt  
 Das ausschließliche Be legungsrecht nach dem HSOG liegt bei der Obdachlosenbehörde  
der Wissenschaftsstadt Darmstadt ; erfolgt keine Belegung, ist die Wohnung durch den 
Träger freizuhalten, bis diese durch die Obdachlosenbehörde erneut belegt wird  
 Die Finanzierung der dezentralen  Unterkunft für Familien erfolgt im Rahmen einer 
Leistungsvereinbarung nach dem HSOG;  Rückeinnahmen und Beteiligung an den 
Unterbringungskosten aufgrund der geltenden  Satzungsbestimmungen sind zu 
berücksichtigen. Bei Leerstand erfolgt analog der Verfahrens weise in klassischen 
Obdachlosenunterkünften die Kostendeckung aus dem HSOG  
 Es erfolgt eine niedrigschwellige sozialpädagogische  Betreuung der Familien in der 
Unterbringungssituation  durch den Träger der Obdachlosenhilfe  
 Weitere Zielsetzung: Übertragung des Mietverhältnisses von dem Träger der 
Obdachlosenhilfe auf die untergebrachte Familie (in der Regel nach spätestens 1 Jahr), 
falls möglich  
 Neuanmietung einer Folgewohnung durch den Träger der Obdachlosenhilfe 
entsprechend der Leistungsvereinbarung nach Übertragung des bisherigen 
Mietverhältnisses auf die Familie  
 Die Miethöhe der Wohnungen richtet sich nach den jeweils gültigen Mietobergrenzen 
nach dem SGB II/SGB XII, damit eine Übertragung des Mietverhältnisses auf die 
Familien in einem zweiten Schritt gr undsätzlich möglich ist  
 Verbindliche Kooperation mit  dem Amt für Wohnungswesen  und der 
Wohnungssicherungsstelle im Amt für Soziales und Prävention, zur frühzeitigen 
Abstimmung weiterer Maßnahmen  
Diese Form der wohnungsgleichen Unterbringung soll zunächst auf einen Zeitraum von zwei 
Jahren erprobt werden und ist durch die Träger im Rahmen eines Berichtswesens zu 
begleiten. Nach Ablauf der Leistungsvereinbarung en sind die Ergebnisse gemeinsam mit dem 
Amt für Soziales und Präventio n als koordinierende Stelle zu evaluieren und die Etablierung 
als Regelangebot zu überprüfen.

Beratungsverlauf (3)

TOP 37
TOP 11
TOP 8

Details

Vorlagen-Nr.
2020/0380
Typ
Magistratsvorlage
Datum
10.12.2020
Erstellt
29.09.2026 00:00