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V/0788/2015

"Gartensiedlung Weißenburg" - Stand zur Autofreiheit / geplante bauliche Komplettierung der Siedlung / weiteres Vorgehen

Vorlagen 02.10.2015

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Nächste Beratung: Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen, Sitzung am 29.10.2015, TOP 5.1

Anlage 1

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Anlage 3

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Anlage 2

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Ansehen

Berichtsvorlage

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Ansehen

Anlage 1

287 Zeichen

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Anlage 3

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Berichtsvorlage

26408 Zeichen

V/0788/2015 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
"Gartensiedlung Weißenburg"  -  Stand zur Autofreiheit / geplante bauliche Komplettierung der 
Siedlung / weiteres Vorgehen 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
27.10.2015 Bezirksvertretung Münster-Mitte Bericht 
29.10.2015 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen Bericht 
 
 
Bericht: 
 
Projektziel und -entstehung 
 
Zielrichtung des Projektes „Gartensiedlung Weißenburg“ war die Realisierung einer von der 
Stadt Münster aktiv aufgegriffenen Anfrage des Landes NRW zur Planung und Realisierung 
eines Pilotprojektes „autofreie Wohns iedlung“ – bereits in der Entstehungszeit Mitte der 90er 
Jahre und vor allem nach dem damalig durchgeführten zweistufigen Wettbewerbsverfahren zum 
Projekt (Städtebau und Hochbau) gab es eine sehr engagierte bis hitzige bürgersc haftliche und 
politische Diskussion und Debatte zur grundsätzlichen Zielrichtung des Projektes und zur rech t-
lichen Haltbarkeit der Autofreiheit. 
 
Als Ergebnis dieser Diskussionen wurde der Bebauungsplan Nr. 428 (vgl. Anlage 1 zur Vorlage) 
im Jahr 1999 rechtskräftig. Parallel beschloss der Rat eine Stellplatzverzichtssatzung, die für 
das Wohngebiet einen Stellplatznachweis je Wohneinheit - mit Ausnahme der im Projekt i m-
plementierten und zentral an der Weißenburgstraße angesiedelten Besucherstellplatzanlage - 
bewusst und  zielgerichtet entbehrlich macht. 
 
Eine angestrebte Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan kurz nach dessen Rechtskraft 
vor dem Oberverwaltungsgericht NRW war nicht erfolgreich: Die Richter bestätigten die Abw ä-
gung des Rates und die Zulässigk eit aus der öffentlich -rechtlichen Sicht eindeutig.  Die Siche-
rung der Autofreiheit basiert in diesem Zusammenhang auf folgendem Konstrukt: 
 
 Bebauungsplan, ohne festsetzende Optionen eines Stellplatznachweises außerhalb der 
Baufenster, demgegenüber aktive Festsetzung einer Besucherstellplatzanlage; 
 Stellplatzverzichtssatzung, die Zielrichtung des Projekts flankierend; 
 Städtebaulicher Vertrag, die Umsetzung der Bebauungsplanziele sichernd - mit der Ver-
pflichtung für die Wohnungsgesellschaft, die Autofreiheit ergänzend privatrechtlich in ih-
ren Mietverträgen zu verankern und diese der Vermietung zu Grunde zu legen; 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0788/2015 
Auskunft erteilt: 
Herr Krause 
Ruf: 
492 61 20 
E-Mail: 
KrauseJ@stadt-muenster.de 
Datum: 
02.10.2015 
Öffentliche Berichtsvorlage

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V/0788/2015 
 
 mietvertragliche Regelungen der Wohnungsgesellschaft im Hinblick auf einen mieterse i-
tig erklärten Verzicht zur Haltung und Nutzung eines Autos (mit A usnahme von car -
sharing, Sonder- oder Härtefällen i.V.m. Anerkennung der Schlichtungsstelle als Schied-
sorgan). 
 
Die Siedlung wurde auf dieser Basis durch die Wohnungsgesellschaft Münsterland (WGM)  als 
Eigentümerin der Flächen , heute Landesentwicklungsgesel lschaft NRW (LEG), in drei aufe i-
nanderfolgenden Bauabschnitten umgesetzt. Die Realisierung erfolgte einschl. der öffentl ichen 
und halböffentlichen autofreien Aufenthaltsflächen. Es erfolgte jedoch bis dato noch keine kom-
plette Bebauung, insbes. nicht im westlichen Teilbereich der autofreien Wohnsiedlung (Luftbild - 
vgl. Anlage 2 zur Vorlage). Der Wohnungsbau wurde ausschließlich im öffentlich gef örderten 
Wohnungsbau errichtet, im damaligen sog. 1. und 2. Förde rweg sowie per Miet -
Reiheneigenheimförderung. 
 
Die Autofreiheit abseits der öffentlich -rechtlichen und privatrechtlichen Regelungen entsche i-
dend tragendes Element war und ist das Eigen -Engagement der Bewohnerinnen und Bewo h-
ner, vor allem  in Form des mit Erstbezug der Siedlung gegründeten Bewohnervereins. Dieser 
unterstützt die Autofreiheit ideell und praktisch durch Begleitung der WGM/LEG in der Miete r-
auswahl sowie der eingerichteten Schlichtungsstelle (Sonder - und Härtefälle). Neben für das 
Zusammenleben der Mieter unterstützender Beratung ging und geht  das Engagement so weit, 
Jubiläen der Siedlung zu begehen und zu feiern sowie vor allem „als das Wohnmodell lebende  
Experten“ für die bis heute am Wohnprojekt und seiner Entwic klung interessierte bundesweite 
Fachöffentlichkeit für Erfahrungsaustausche, Füh rungen und Ortstermine, ja sogar Fachtagu n-
gen, zur Verfügung zu stehen. 
 
Alle Projektpartner (Stadt, WGM, Land NRW) waren sich mit Beginn de r Planung und Realisi e-
rung in der Einschätzung einig, dass ein solches  Pilotprojekt auch immer mit einem untergeor d-
neten Prozentsatz an „Verhaltensverstößen“ einzelner Mieterinnen und Mieter gegen die rechtlich 
abgesicherte Autofreiheit leben können muss (die sich der praktischen Kontrolle teilweise entzi e-
hen). Sollte es hier zu verschärften Problemen kommen, wurde vereinbart, dass WGM/LEG und 
Stadt gemeinsam prüfen, inwieweit hier rechtliches Agieren auf Unterlassung zweckmäßig und 
geboten ist.  
 
Probleme entstanden vermehrt seit Mitte der 2000er Jahre, die weniger in der steigenden A n-
zahl an Verstößen gegen die Autofr eiheit, sondern ab Anfang der 2010er Jahre in einigen Fä l-
len in ihrer für die gesamte Bewohnerschaft wahrnehmbaren Offensichtlichkeit lagen (Befa h-
rung der Siedlung, Nutzung des Besucherstellplatzes, kein Interessenausgleich mehr über die 
Schlichtungsstelle möglich, keinerlei Dialogbereitschaft). Insofern sah sich die LEG, auch im 
Interesse der übrigen Bewohnerinnen und Bewohner und in Abstimmung mit der Stadt - selbst-
redend erst nach Wahl milderer Mittel - gezwungen, die Autofreiheit privatrechtlich einzufordern 
bzw. einzuklagen … und damit auch die zivilrechtliche Seite des Projektes auf den Prüfstand zu 
stellen. 
 
 
gerichtliche Entscheidungen 
 
In drei Fällen strebte die LEG in der Folge Klagen vor dem Amtsgericht Münster gegen Mietpar-
teien der Wohnsiedlung mit der Zielrichtung der Unterlassung mietrechtswidrigen Verhaltens 
und Einhaltung der mietvertraglichen Verpflichtungen, ausführlich dokumentiert und begründet, 
an. In di esen zivilrechtlichen Verfahren war die Klage der LEG gegen ihre Mieter in allen drei  
Fällen nicht erfolgreich; die Revision wurde gleichwohl zugelassen. 
 
Die von der LEG in Abstimmung mit der Stadt angestrebte Berufung beim Landgericht Münster, 
inzwischen reduziert auf zwei Klagen, war ebenfalls nicht erfolgreich. Das Gericht sah knapp 
zusammengefasst keine Grundlage für die in den Mietverträgen zur Einhaltung der Autofreiheit 
enthaltenen Bindungen, da sie diese in Abwägung zur (grundgesetzlich garantierten) persönl i-

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chen Gestaltungs- und Verhaltensfreiheit des Einzelnen als zu gravierenden  Eingriff bewertete 
– dies trotz Freiwilligkeit der Unterschrift des jeweiligen Mieters oder der jeweiligen Mieterin bei 
Abschluss der Mietverträge. 
 
Aus diesen letztinstanzlichen Gerichtsentscheidungen muss darüber hinaus das (ernüchternde) 
Fazit gezogen werden, dass auch rechtliche Nachbesserungen in den Mietverträgen keine Aus-
sicht auf Erfolg haben: Das Landgericht hat in seinen Urteilsbegründungen deutlich gemacht 
und ausgeführt, dass eine Bindung unter Umständen und nur mit einem solchen Umfang an 
weitreichenden Ausnahmetatbeständen verbunden sein müsste (um der Grundsatzentsche i-
dung zu genügen), die faktisch und praktisch weder handhabbar noch prüfbar durch die Ve r-
mieterin LEG wären und sind. 
 
Damit konstatieren LEG und Stadt gemeinsam, dass zum einen die wie in der Vergangenheit 
betriebene  Sicherung der Autofreiheit auf privatrechtlichem Wege ins Leere geht bzw. nicht 
umsetzbar ist – sich zum zweiten auch nach nochmaliger intensiver rechtlicher Prüfung und 
Beratung ke inerlei realistische mietvertragli che Lösungsoptionen anbieten, diesen Zustand in 
Gänze oder teili nhaltlich zu heilen. Die bestehenden Mietverträge bleiben gleichwohl wirksam, 
sind in diesem Punkt aber nicht anwendbar bzw. umsetzbar. Neue Mietverträge dürfen insofern 
nicht in Verstoß gegen  diese abschließende Rechtsprechung durch die LEG abgeschlossen 
werden. 
 
 
Unabhängig hiervon hat sich die LEG aktuell entschlossen, zwar nicht erneut in Neubautätigkei-
ten einzusteigen, jedoch die bestehende Liegenschaft strategisch und wirtschaftlich sinnh aft 
gemäß den bestehenden Optionen des Bebauungsplans baulich zu komplettieren. Es ist ve r-
bindliche Absicht, die westlichen freien Baufelder (vgl. Anlage 3 zur Vorlage) bebauungspla n-
konform mit im Unternehmen verbleibenden freifinanzierten Mietwohnungsbau und primär or i-
entiert auf ein Wohnungsangebot für ältere Menschen zeitnah zu bebauen.  
 
Es handelt sich dabei um ein Projekt mit ca. 50 barrierefreien Wohneinheiten. Gemäß städte-
baulichem Vertrag war in den vier westlichen Baufeldern – die nun von WGM/LEG bebaut wer-
den sollen – ursprünglich der Bau von 40 Reiheneigenheimen (21 freifinanziert, 19 öffentlich 
gefördert) vorgesehen. Stattdessen wurden in zwei nördlichen Baufeldern bis heute dagegen 
lediglich 18 Reihenhäuser gebaut. Die in Reihenhäusern wohnende  Klientel hat erfahrungsg e-
mäß durch die höhere Personenzahl und älter werdende Kinder in der Regel einen stärker au s-
geprägten Wunsch, ein oder sogar mehrere Kraftfahrzeuge zu nutzen. Im Rahmen der die Sied-
lung komplettierenden Baumaßnahme sind insofern mehrheitlich kleinere Wohnungen vorgese-
hen (Anteil der 3-Zimmerwohnungen etwa bei ein Drittel). Einzelpersonen oder kinderlose Pa a-
re und insb esondere die hier als Zielgruppe avisierten  älteren Menschen haben dagegen an 
einem so stadtintegrierten Standort wie der Weißenburgsiedlung per se einen eher gering aus-
geprägten Wunsch nach Nutzung eines Kraftfahrzeugs. Auch ist an jedem der vier Gebäude 
eine gut ausgestattete Fahrradgarage geplant, wodurch die Möglichkeit, das Fahrrad als Haupt-
verkehrsmittel zu nutzen, begünstigt wird. 
 
 
Diese Bauabsicht sowie die skizzierte (zivil)rechtliche Situation zur Autofreiheit lösen eine Reihe 
von Fragestellungen und eine Bewertung zum weiteren Umgang und zum Vorgehen auch für 
die Stadt und für die Stadt im Zusammenwirken mit ihrer Projektpartnerin LEG aus. 
 
 
Anforderungen, Fragestellungen und weiteres Vorgehen 
 
- Sichtweise des Bewohnervereins - 
 
In Gesprächen des Bewohnervereins mit der LEG und auch gemeinsam mit der Stadt wurde 
deutlich, dass es berechtigtes und vitales Anliegen der Bewohnerinnen und Bewohner der Sied-

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V/0788/2015 
 
lung ist, weiterhin die ideelle und praktische Unterstützung seitens LEG, Verwaltung und Politik 
zu erhalten, den positiven Grundgedanken der Autofreiheit innerhalb und (so weit als möglich) 
außerhalb der Siedlung weiterhin umzusetzen … und, die Zielrichtung des auch in der Pr axis 
gut funktionierenden Wohngebietes als ohne Frage bundesweit bekanntes und sehr positiv 
wahrgenommenes „Aushängeschild“ für die Stadt als wichtigen und nach wie vor richtigen A n-
spruch hochzuhalten. 
 
Diese Sichtweise wird von Verwaltung und LEG weiterhin gemeinsam getragen und ebenso 
gesehen. 
 
In diesem Themenfeld sind auch bereits praktische Maßnahmen wie zusätzliche Hemmnisse 
der Binnenbefahrbarkeit der Siedlung sowie Neuordnungen und Neure gelungen auf dem Besu-
cherstellplatz durch die LEG umgesetzt worden. 
 
Zwar ist es nicht realistisch, den weiterhin dringlichen Wunsch des Vereins nach neuen mietver-
traglichen Regelungen im Sinne von Autoverzicht zu verankern (s.o.), die LEG wird jedoch die 
„besondere“ Zielrichtung des Wohnens in der Siedlung ergänzend und weiterhin wie folgt unte r-
stützen (in den Fußnoten im Wortlaut): 
 stärkere Kontrolle der Befahrung der Siedlung sowie der Berechtigung der Nutzung des 
Besucherstellplatzes1; 
 weiterhin Verankerung einer Präambel in den Mietverträgen, die für das besondere Pr o-
jektziel und das erwünschte (gleichwohl nicht verpflichtende) Mieter-Verhalten aktiv sen-
sibilisiert und wirbt2; 
 soweit als möglich Mieterauswahlgespräche, in denen für Akzeptanz des autofre ien An-
satzes des Wohnens geworben wird - hier weiterhin beratende Einbindung des Bewo h-
nervereins3. 
 
Dieses zielrichtungsunterstützende Handlungskonzept gilt für Neuverträge in der bestehenden 
Siedlung bei Mietwechsel ebenso wie insbes. auch für die künftig en Mietverträge im aktuell be-
absichtigten Bereich der baulichen Komplettierung der Siedlung. 
 
 
                                                
1   aktuelle Nutzung und Auslastung des Besucherparkplatzes 
„Nach unserer Einschä tzung wird der Besucherparkplatz derzeit grundsätzlich als Besucher - und Carsha-
ringparkplatz genutzt, abgesehen von Mietern mit Ausnahmereglungen. Längerfristige und wiederkehrende 
Nutzung von Mietern werden von unseren Hauswarten und dem Bewohnerverein ko ntrolliert. Sicher kö n-
nen wir hierbei eine unberechtigte Nutzung nicht zu 100% ausschließen. Nach unserer Einschätzung liegt 
die derzeitige Auslastung bei ca. 50%, so dass hier bei einer Nachverdichtung jedoch genügend Raum für 
weitere Besucher bleibt.“ 
 
2  Vorgehensweise bei Wohnungsneuvermietung: 
 „Nach der gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Thema Eigentum von PKWs für Mieter der Weiße n-
burgsiedlung werden wir unsere Mietverträge hinsichtlich der Formulierung zur Autofreiheit anpassen. J e-
der Mietvertrag erhält auch weiterhin eine Anlage als beso ndere Vereinbarung zu KFZ -Einschränkung in 
der Siedlung. Darin wird auch weiterhin die Autofreiheit als Konzept für die Siedlung formuliert und umfa s-
send erläutert. Die Vereinbarung wird vom Mieter und Vermieter unterzeichnet.“ 
 
3  Umgang mit dem Thema Stellplätze in künftigen Mietverträgen: 
„Das Vermietungsgremium des Bewohnervereins ist unverändert in den Vermietungs -prozess der LEG 
eingebunden. Wie in der Vergangenheit we rden Interessenten und gekündigte Wohn ungen ausgetauscht. 
LEG wählt mindestens drei Interessenten aus und teilt dem Vermietungsgremium die Kontaktdaten mit. 
Der Bewohnerverein führt individuelle Gespräche und achtet hierbei insbesondere auf die KFZ-Freiheit. Bei 
Bedarf werden die Interessenten  der Hausgemeinschaft vorgestellt. Für die Neuvermietung erhält LEG die 
Vorschläge des Vermietungsgremiums, gegebenenfalls eine Rangfolge, und schließt den Mietvertrag. 
Durch die Beteiligung des Bewohner -vereins und die Anlage zum Mietvertrag stellen wir s icher, dass die 
Idee und Konzeption der Auto -Freiheit für die Siedlung umfassend kommuniziert und im Rahmen der juri s-
tischen Möglichkeiten mit den Mietern vereinbart wird.“

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- Sichtweise der Anlieger Weißenburgstraße - 
 
Einige Anlieger der Weißenburgstraße haben sich nach Bekanntwerden der neuen privatrechtli-
chen Sachlage schriftlich mit der Anforderung an die Verwaltung gewandt, die B ewohnerinnen 
und Bewohner  des direkten Umfeldes der „Gartensiedlung Weißenburg“ nach dem  aus ihrer 
Sicht nunmehr gescheiterten Wohnprojekt vor (weiteren) Verschlechterungen der Wohn - und 
Parksituation zu schützen. 
 
Ihre Wünsche und Forderungen zielen auf die in der Begründung zum Bebauungsplan ang e-
sprochenen und in den damaligen Beschlussvorlagen enthaltenen Prüfungen „bei Scheitern des 
Projektes“ ab. In der Bewertung der Anwohner sind Maßnahmen gleichwohl jedoch nicht nur zu 
prüfen, sondern zum Schutz der Nachbarschaft vor weiter zunehmendem Parkdruck zu ergre i-
fen, insbesondere bezogen auf das Thema der Einrichtung von Anwohnerparken (Parksonde r-
rechte) in der Weißenburgstraße. 
 
Diese Prüfung ist durch die  Verwaltung erfolgt; sie spricht zu möglichen Han dlungsfeldern die 
folgenden Vorgehensempfehlungen aus: 
 
a. Stellplatznachweis/Nachrüstung von Stellplätzen in der Siedlung: 
 
Vor allem die Bewohnerinnen und Bewohner genießen hier Vertrauensschutz, die Sie d-
lung praktisch autofrei zu (er)halten. Unabhängig hiervon böte das bestehende und bau-
lich überwiegend umgesetzte städtebauliche Konzept faktisch und praktisch gar keine 
räumlichen Möglichkeiten einer Nachrüstung von Stellplätzen. Ein theoretisch denkbarer 
Stellplatznachweis auf den bisher unbebauten Flächen, ggf. auch in einer Tiefgarage n-
lösung, führte die Zielrichtung und unbestritten hohen Qualitäten des Wohnens und des 
Wohnumfeldes, unabhängig von deutlichen Verkehrszunahmen im Bereich Weiße n-
burgstraße, völlig ad absurdum. 
 
Es stellten sich zudem eine Vielzahl neuer Rechts - und Abwägungsfragen im Falle der  
Veränderung des rechtskräftigen Bebauungsplans sowie der erforderlichen Aufhebung 
der Stellplatzverzichtssatzung, hier insbesondere in Punkto Vertrauenssc hutz der LEG: 
Die erteilten Baugenehmigungen besitzen Bestandskraft und sind nicht rückabwickelbar. 
Aus Sicht der Verwaltung scheidet dieser Handlungsstrang deshalb aus einer Vielzahl 
von Gründen kategorisch aus. 
 
b. Stellplatznachweis in der Nachbarschaft der Siedlung: 
 
Das Quartier im engeren und weiteren Umfeld der „Weißenburgsiedlung“ ist in seiner 
baulichen Entwicklung abgeschlossen und bebaut, so dass ein Stellplatznachweis dort 
ebenfalls nicht realistisch erscheint. Bereits in der Entstehungszeit der Wo hnsiedlung 
wurde der östlich an die Siedlung angrenzende Garagenhof der LEG (vgl. in den Anl a-
gen 1 und 2), erschlossen von der Habichtshöhe, bereits als eventuelle Auffangposition 
diskutiert - jedoch damals bereits verworfen mit der Einschätzung, dass dies e (ohnehin 
nicht ausreichende) Anzahl an Stellplätzen bereits von Bewohnerinnen und Bewohnern 
der Quartiere Weißenburgstraße/Habichtshöhe/Grüner Grund genutzt werden und the o-
retische, sukzessive Kündigungen oder Neubelegungen der Garagen zugunsten von 
Mietern in der autofreien Siedlung durch die WGM/LEG immer nur zu den gleichen Ve r-
drängungseffekten in die öffentlichen Straßenräume, ebenfalls im Umfeld der autofreien 
Wohnsiedlung, führten wie im Falle der Autonutzung von Bewohnern und Bewohneri n-
nen der auto freien Siedlung befürchtet. Diese Einschätzung besitzt immer noch Gülti g-
keit. 
 
Im Übrigen haben aus der rechtlichen Brille  auch hier die erteilten Baugenehmigungen 
Bestandskraft und sind nicht rückabwickelbar. Aus Sicht der Verwaltung scheidet dieser 
Handlungsstrang deshalb ebenfalls aus.

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c. Umgang mit Neubauanträgen: 
 
Es ist aus Sicht der Verwaltung in keiner Weise sinnhaft, das Projekt in seiner städt e-
baulichen Zusammengehörigkeit zu teilen und damit unterschiedliche Bedingungen für 
den Stellplatznachweis in einer Siedlung zu konzipieren, dessen Verkehre zudem noch 
quer durch die autofreie Siedlung geführt würden (siehe zu a.)  … auch w eitergehende 
Erwägungen, diese Erschließungsverkehre über den Garagenhof von der Habichtshöhe 
aus zuzuführen und in einer Ti efgarage unterzubringen sind eher theoretischen Natur 
und erscheinen mit Blick auf die vielbefahrene Ost -West-Radwegverbindung durch die 
Siedlung, die Dimensionierung des Garagenhofes und die Dimensionierung der Straße 
Habichtshöhe ebenfalls in keiner Weise empfehlenswert. 
 
In der Gesamtbewertung ist auch eine teilweise Veränderung der Genehmigungsbasis 
durch teilweise räumliche Rücknahme der Stellplatzverzichtssatzung nicht sinnhaft: Vor 
dem Hintergrund der beabsichtigten Zielgruppe für die Vermarktung in Verbindung mit 
dem o.a. Handlungskonzept von LEG mit Bewohnerverein vor Abschluss neuer Mietve r-
träge erscheint es wenig sinnvoll und zielführend, die öffentlich -rechtliche Basis für die 
„Gartensiedlung Weißenburg“, auch und gerade nicht für die nunmehr ans tehende bau-
liche Komplettierung der Siedlung, zu verändern. 
 
d. Einrichtung von Anwohnerparken (in der Weißenburgstraße): 
 
Die Anlieger haben darüber hinaus auf die aus ihrer Sicht schwer hinnehmbare Parks i-
tuation im öffentlichen Verkehrsraum, insbes. in der Weißenburgstraße und aus ihrer 
Sicht dauerhaft ausgelöst durch die Nutzungen der Johanniter Unfallhilfe (JUH) (Joha n-
niter-Akademie und angegliederte Hotelnutzung), hingewiesen. Diese Nutzungen sind 
genehmigt; der Stellplatznachweis in der zum Projekt gehör igen Tiefgarage, erbracht. 
Von den Anwohnern kritisiert wird primär das Verhalten von Kunden und Besuchern der 
JUH, ihr privates Fahrzeug dennoch nicht dort, sondern im öffentlichen Verkehrsraum 
abzustellen und dauerhaft zu parken. 
 
Ein (erneutes) Gespräch  der Verwaltung mit der Leitung der Johanniterschule und R e-
cherchen haben hierzu folgendes ergeben: 
 eine gut zu erkennende Wegweisung zur Tiefgarage ist vorhanden; 
 im Internetauftritt der JUH tauchen Hinweise zur kostenlosen Nutzung der Tiefgarage 
aktiv und nicht versteckt auf; 
 dies gilt ebenfalls für die Möglichkeit, bei überhängenden Kapazitäten über externe 
Hotelportale zu buchen – auch hier findet sich der Hinweis auf die kostenlose Tiefg a-
ragennutzung; 
 bei Empfang und Einladung zu Lehrgängen werden  die Teilnehmerinnen und Tei l-
nehmer ebenfalls hierauf hingewiesen und gebeten, die Tiefgarage zu nutzen (Hi n-
weiszettel); 
 Kontrolle des Parkens der eigenen Mitarbeiter mit Blick auf die Nutzung der Tiefgar a-
ge. 
 
Der öffentliche Parkraum in der Weißenburgstraße is t insofern für alle Anlieger da – es 
ist städtischerseits nicht möglich, auf das individuelle Parkverhalten (straßenverkehr s-
rechtlich)  Einfluss zu nehmen. Die JUH tut dies im Übrigen i.S. einer guten Nachba r-
schaft und Problemvermeidung glaubhaft - im Vorfeld informierend und appellierend so-
wie im Einzelfall individuell auf ihre Besucher, Kunden und Mitarbeiter einwirkend. 
 
In der Weißenburgstraße wird aktuell bereits mit der Schilderkombination „Verbot für 
Kraftfahrzeuge“ und „Anlieger frei“ der Durchgangs verkehr untersagt; zusätzlich wird e i-
ne Tempo-30-Zone“ ausgewiesen. Es ist festzuhalten, dass die Weißenburgstraße aus 
Sicht der Straßenverkehrsbehörde „nicht auffällig“ ist: Dies meint, dass Aufforderungen

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zu Parkverstößen, zugestellten Rettungswegen, Feu erwehreinfahrten oder privaten 
Grundstücken nicht bzw. nicht in vermehrtem Maße gegenüber anderen und deutlich 
verdichteteren Parkbereichen zu verzeichnen ist. Regelwidriges Parken wird von der 
Verkehrsüberwachung der Stadt im Rahmen der personellen Möglichkeiten überwacht. 
 
Bezogen auf ergänzende Beschwerden zu zu hohen Geschwindigkeiten in der Weiße n-
burgstraße wurde vom 2. -7.04.2014 bereits eine radargestützte Verkehrserfassung vo r-
genommen. Ergebnisse sind, dass 85% der Verkehrsteilnehmenden die zulässige  
Höchstgeschwindigkeit beachteten und die durchschnittliche Geschwindigkeit bei 21 
bzw. 23 km/h lag. Es kann insofern von einem angemessenen Geschwindigkeitsniveau 
gesprochen werden: Straßenverkehrsrechtlich werden keine Notwendigkeiten für weit e-
re  Maßnahmen gesehen. 
 
Die Stadt hat Anwohnerparken bisher nur „als letztes Mittel“ und in deutlich verdichtet e-
ren städtebaulichen Strukturen, in citynäheren Lagen und mit dort deutlich auffälligeren 
Parkproblemen eingeführt. Grundeffekt der Einführung eines solchen Instruments ist die 
Frage der Abgrenzung des Gebietes und damit verbunden immer die Frage, welche Ge-
biete am Rand einer neu erlassenen Zone mit Parksonderrechten dann von der Ve r-
drängung des Parkdrucks betroffen wären und sind. 
 
Eine bezogen auf das Geistviertel, auch bezogen auf das südliche Geistviertel besonde-
re Ungleichverteilung des Parkdrucks im siedlungshistorisch begründeten und teilweise 
beengten Straßenquerschnitten ist nicht festzustellen. Vielmehr erscheint der Parkdruck 
in anderen Straßen des Geistviertels - gegenüber der relativ breiten und mit öffentlichem 
Parkraumangebot ausgestatteten Weißenburgstraße – noch ausgeprägter. 
 
Die Notwendigkeit der Einführung von Parksonderrechten ist aus verkehrsfachlicher 
Sicht nach intensiver Prüfung nicht gegeben und sinnvoll. In Abwägung zur Dringlichkeit 
und zur faktischen Situation kann die Verwaltung di e Einführung von auch immer mit 
Kosten und Nachteilen für die Besucher der Bewohne rinnen und Bewohner verbundene  
Einführung von Parksonderrechten weder im unmittelbaren noch im mittelbaren Umfeld 
der „Gartensiedlung Weißenburg“ empfehlen. 
 
 
Fazit 
 
Die aus der rein rechtlichen Brille zu konstatierende Funktionslosigkeit der privatrechtlichen 
Regelungen zur Autofreiheit und die künftig rechtlich nicht mehr verpflichtend regelbare Sicher-
stellung der „persönlichen Autofreiheit“ der aktuellen sowie künftigen Bewohnerinnen und B e-
wohner berührt nicht die Sinnhaftigkeit der Planungsziele für die Wohnsiedlung in ihren inhaltl i-
chen Grundgedanken, deren praktischer A usfüllung und des grundsätzlichen Funktionierens 
über gut 20 Jahre. Das werbende Vorbild der der Bewohnerinnen und Bewohner selbst und das 
bisher Erreichte legen nahe, die Siedlung in ihrer besonderen inhaltlichen und städtebaulichen 
Grundkonfiguration weiterhin zu fördern, die Zielrichtung vor dem Hintergrund auch der städt e-
baulichen und Wohnqualitäten nicht anzuzweifeln oder durch Maßnahmen „rückabzuwickeln“. 
 
Das Modellprojekt ist insofern auch zum heutigen Stand nicht gescheitert, sondern erfordert vor 
dem Hintergrund der Gerichtsentscheidungen eine Neujustierung im Umgang mit der Autofre i-
heit und neu fokussiertes gemeinschaftliches Agieren: Dies ist in ersten Schritten wie oben b e-
schrieben aus Sicht der Verwaltung angemessen und sinnvoll eingeleitet.  
 
Das Projekt mit rechtlichen Veränderungen oder Nachrüstung von Stellplätzen im Nachhinein 
zu belasten erscheint weder geboten noch sinnhaft und auch in der praktischen Umsetzbarkeit 
nicht bzw. wenig realistisch. Das bereits tragende Element der Freiwilligk eit der Autofreiheit für 
diese „vermeintlich besondere“ Wohn- und Lebensform ist weiterhin in den Vordergrund zu stel-
len. Die Wohn - und Wohnumfeldqualitäten in der Siedlung, die innerstädtische Lagegunst und

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V/0788/2015 
 
die gute Vernetzung zum ÖPNV und per Fahrrad bie ten weiterhin gute Voraussetzungen, eine 
deutlich merkliche Erhöhung des Parkdrucks im Umfeld der Siedlung auszuschließen. 
 
Mit Blick auf die vor diesem Hintergrund gleichwohl und erneut  aufgelebten, verständlichen Be-
fürchtungen der Anwohner der Weißenburg straße (und Umfeld) wird die Verwaltung die En t-
wicklung im öffentlichen Verkehr sraum des Quartiers weiterhin sorgfältig beobachten . Una b-
hängig hiervon würde die Planungsverwaltung die Gremien über sich verändernde Entwicklu n-
gen auf dem Laufenden halten. 
 
 
 
 
 
I.V. 
gez. 
 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
 
 
 
Anlagen: 
 
(1) Bebauungsplan Nr. 428 
 
(2) Luftbild Bebauungsplangebiet und Umfeld 
 
(3) aktuell zur Bebauung anstehende Baufelder

Beratungsverlauf (2)

27.10.2015 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 4.2 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
29.10.2015 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen
TOP 5.1 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (4)

  • Weißenburgstraße
  • Burgstraße
  • Habichtshöhe
  • Grüner Grund

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0788/2015
Typ
Vorlagen
Datum
02.10.2015
Erstellt
06.10.2020 14:37