V/0788/2015
"Gartensiedlung Weißenburg" - Stand zur Autofreiheit / geplante bauliche Komplettierung der Siedlung / weiteres Vorgehen
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Anlage 1
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Anlage 3
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Berichtsvorlage
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V/0788/2015
DER OBERBÜRGERMEISTER
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung
Betrifft
"Gartensiedlung Weißenburg" - Stand zur Autofreiheit / geplante bauliche Komplettierung der
Siedlung / weiteres Vorgehen
Beratungsfolge
27.10.2015 Bezirksvertretung Münster-Mitte Bericht
29.10.2015 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen Bericht
Bericht:
Projektziel und -entstehung
Zielrichtung des Projektes „Gartensiedlung Weißenburg“ war die Realisierung einer von der
Stadt Münster aktiv aufgegriffenen Anfrage des Landes NRW zur Planung und Realisierung
eines Pilotprojektes „autofreie Wohns iedlung“ – bereits in der Entstehungszeit Mitte der 90er
Jahre und vor allem nach dem damalig durchgeführten zweistufigen Wettbewerbsverfahren zum
Projekt (Städtebau und Hochbau) gab es eine sehr engagierte bis hitzige bürgersc haftliche und
politische Diskussion und Debatte zur grundsätzlichen Zielrichtung des Projektes und zur rech t-
lichen Haltbarkeit der Autofreiheit.
Als Ergebnis dieser Diskussionen wurde der Bebauungsplan Nr. 428 (vgl. Anlage 1 zur Vorlage)
im Jahr 1999 rechtskräftig. Parallel beschloss der Rat eine Stellplatzverzichtssatzung, die für
das Wohngebiet einen Stellplatznachweis je Wohneinheit - mit Ausnahme der im Projekt i m-
plementierten und zentral an der Weißenburgstraße angesiedelten Besucherstellplatzanlage -
bewusst und zielgerichtet entbehrlich macht.
Eine angestrebte Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan kurz nach dessen Rechtskraft
vor dem Oberverwaltungsgericht NRW war nicht erfolgreich: Die Richter bestätigten die Abw ä-
gung des Rates und die Zulässigk eit aus der öffentlich -rechtlichen Sicht eindeutig. Die Siche-
rung der Autofreiheit basiert in diesem Zusammenhang auf folgendem Konstrukt:
Bebauungsplan, ohne festsetzende Optionen eines Stellplatznachweises außerhalb der
Baufenster, demgegenüber aktive Festsetzung einer Besucherstellplatzanlage;
Stellplatzverzichtssatzung, die Zielrichtung des Projekts flankierend;
Städtebaulicher Vertrag, die Umsetzung der Bebauungsplanziele sichernd - mit der Ver-
pflichtung für die Wohnungsgesellschaft, die Autofreiheit ergänzend privatrechtlich in ih-
ren Mietverträgen zu verankern und diese der Vermietung zu Grunde zu legen;
Vorlagen-Nr.:
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Auskunft erteilt:
Herr Krause
Ruf:
492 61 20
E-Mail:
KrauseJ@stadt-muenster.de
Datum:
02.10.2015
Öffentliche Berichtsvorlage
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mietvertragliche Regelungen der Wohnungsgesellschaft im Hinblick auf einen mieterse i-
tig erklärten Verzicht zur Haltung und Nutzung eines Autos (mit A usnahme von car -
sharing, Sonder- oder Härtefällen i.V.m. Anerkennung der Schlichtungsstelle als Schied-
sorgan).
Die Siedlung wurde auf dieser Basis durch die Wohnungsgesellschaft Münsterland (WGM) als
Eigentümerin der Flächen , heute Landesentwicklungsgesel lschaft NRW (LEG), in drei aufe i-
nanderfolgenden Bauabschnitten umgesetzt. Die Realisierung erfolgte einschl. der öffentl ichen
und halböffentlichen autofreien Aufenthaltsflächen. Es erfolgte jedoch bis dato noch keine kom-
plette Bebauung, insbes. nicht im westlichen Teilbereich der autofreien Wohnsiedlung (Luftbild -
vgl. Anlage 2 zur Vorlage). Der Wohnungsbau wurde ausschließlich im öffentlich gef örderten
Wohnungsbau errichtet, im damaligen sog. 1. und 2. Förde rweg sowie per Miet -
Reiheneigenheimförderung.
Die Autofreiheit abseits der öffentlich -rechtlichen und privatrechtlichen Regelungen entsche i-
dend tragendes Element war und ist das Eigen -Engagement der Bewohnerinnen und Bewo h-
ner, vor allem in Form des mit Erstbezug der Siedlung gegründeten Bewohnervereins. Dieser
unterstützt die Autofreiheit ideell und praktisch durch Begleitung der WGM/LEG in der Miete r-
auswahl sowie der eingerichteten Schlichtungsstelle (Sonder - und Härtefälle). Neben für das
Zusammenleben der Mieter unterstützender Beratung ging und geht das Engagement so weit,
Jubiläen der Siedlung zu begehen und zu feiern sowie vor allem „als das Wohnmodell lebende
Experten“ für die bis heute am Wohnprojekt und seiner Entwic klung interessierte bundesweite
Fachöffentlichkeit für Erfahrungsaustausche, Füh rungen und Ortstermine, ja sogar Fachtagu n-
gen, zur Verfügung zu stehen.
Alle Projektpartner (Stadt, WGM, Land NRW) waren sich mit Beginn de r Planung und Realisi e-
rung in der Einschätzung einig, dass ein solches Pilotprojekt auch immer mit einem untergeor d-
neten Prozentsatz an „Verhaltensverstößen“ einzelner Mieterinnen und Mieter gegen die rechtlich
abgesicherte Autofreiheit leben können muss (die sich der praktischen Kontrolle teilweise entzi e-
hen). Sollte es hier zu verschärften Problemen kommen, wurde vereinbart, dass WGM/LEG und
Stadt gemeinsam prüfen, inwieweit hier rechtliches Agieren auf Unterlassung zweckmäßig und
geboten ist.
Probleme entstanden vermehrt seit Mitte der 2000er Jahre, die weniger in der steigenden A n-
zahl an Verstößen gegen die Autofr eiheit, sondern ab Anfang der 2010er Jahre in einigen Fä l-
len in ihrer für die gesamte Bewohnerschaft wahrnehmbaren Offensichtlichkeit lagen (Befa h-
rung der Siedlung, Nutzung des Besucherstellplatzes, kein Interessenausgleich mehr über die
Schlichtungsstelle möglich, keinerlei Dialogbereitschaft). Insofern sah sich die LEG, auch im
Interesse der übrigen Bewohnerinnen und Bewohner und in Abstimmung mit der Stadt - selbst-
redend erst nach Wahl milderer Mittel - gezwungen, die Autofreiheit privatrechtlich einzufordern
bzw. einzuklagen … und damit auch die zivilrechtliche Seite des Projektes auf den Prüfstand zu
stellen.
gerichtliche Entscheidungen
In drei Fällen strebte die LEG in der Folge Klagen vor dem Amtsgericht Münster gegen Mietpar-
teien der Wohnsiedlung mit der Zielrichtung der Unterlassung mietrechtswidrigen Verhaltens
und Einhaltung der mietvertraglichen Verpflichtungen, ausführlich dokumentiert und begründet,
an. In di esen zivilrechtlichen Verfahren war die Klage der LEG gegen ihre Mieter in allen drei
Fällen nicht erfolgreich; die Revision wurde gleichwohl zugelassen.
Die von der LEG in Abstimmung mit der Stadt angestrebte Berufung beim Landgericht Münster,
inzwischen reduziert auf zwei Klagen, war ebenfalls nicht erfolgreich. Das Gericht sah knapp
zusammengefasst keine Grundlage für die in den Mietverträgen zur Einhaltung der Autofreiheit
enthaltenen Bindungen, da sie diese in Abwägung zur (grundgesetzlich garantierten) persönl i-
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chen Gestaltungs- und Verhaltensfreiheit des Einzelnen als zu gravierenden Eingriff bewertete
– dies trotz Freiwilligkeit der Unterschrift des jeweiligen Mieters oder der jeweiligen Mieterin bei
Abschluss der Mietverträge.
Aus diesen letztinstanzlichen Gerichtsentscheidungen muss darüber hinaus das (ernüchternde)
Fazit gezogen werden, dass auch rechtliche Nachbesserungen in den Mietverträgen keine Aus-
sicht auf Erfolg haben: Das Landgericht hat in seinen Urteilsbegründungen deutlich gemacht
und ausgeführt, dass eine Bindung unter Umständen und nur mit einem solchen Umfang an
weitreichenden Ausnahmetatbeständen verbunden sein müsste (um der Grundsatzentsche i-
dung zu genügen), die faktisch und praktisch weder handhabbar noch prüfbar durch die Ve r-
mieterin LEG wären und sind.
Damit konstatieren LEG und Stadt gemeinsam, dass zum einen die wie in der Vergangenheit
betriebene Sicherung der Autofreiheit auf privatrechtlichem Wege ins Leere geht bzw. nicht
umsetzbar ist – sich zum zweiten auch nach nochmaliger intensiver rechtlicher Prüfung und
Beratung ke inerlei realistische mietvertragli che Lösungsoptionen anbieten, diesen Zustand in
Gänze oder teili nhaltlich zu heilen. Die bestehenden Mietverträge bleiben gleichwohl wirksam,
sind in diesem Punkt aber nicht anwendbar bzw. umsetzbar. Neue Mietverträge dürfen insofern
nicht in Verstoß gegen diese abschließende Rechtsprechung durch die LEG abgeschlossen
werden.
Unabhängig hiervon hat sich die LEG aktuell entschlossen, zwar nicht erneut in Neubautätigkei-
ten einzusteigen, jedoch die bestehende Liegenschaft strategisch und wirtschaftlich sinnh aft
gemäß den bestehenden Optionen des Bebauungsplans baulich zu komplettieren. Es ist ve r-
bindliche Absicht, die westlichen freien Baufelder (vgl. Anlage 3 zur Vorlage) bebauungspla n-
konform mit im Unternehmen verbleibenden freifinanzierten Mietwohnungsbau und primär or i-
entiert auf ein Wohnungsangebot für ältere Menschen zeitnah zu bebauen.
Es handelt sich dabei um ein Projekt mit ca. 50 barrierefreien Wohneinheiten. Gemäß städte-
baulichem Vertrag war in den vier westlichen Baufeldern – die nun von WGM/LEG bebaut wer-
den sollen – ursprünglich der Bau von 40 Reiheneigenheimen (21 freifinanziert, 19 öffentlich
gefördert) vorgesehen. Stattdessen wurden in zwei nördlichen Baufeldern bis heute dagegen
lediglich 18 Reihenhäuser gebaut. Die in Reihenhäusern wohnende Klientel hat erfahrungsg e-
mäß durch die höhere Personenzahl und älter werdende Kinder in der Regel einen stärker au s-
geprägten Wunsch, ein oder sogar mehrere Kraftfahrzeuge zu nutzen. Im Rahmen der die Sied-
lung komplettierenden Baumaßnahme sind insofern mehrheitlich kleinere Wohnungen vorgese-
hen (Anteil der 3-Zimmerwohnungen etwa bei ein Drittel). Einzelpersonen oder kinderlose Pa a-
re und insb esondere die hier als Zielgruppe avisierten älteren Menschen haben dagegen an
einem so stadtintegrierten Standort wie der Weißenburgsiedlung per se einen eher gering aus-
geprägten Wunsch nach Nutzung eines Kraftfahrzeugs. Auch ist an jedem der vier Gebäude
eine gut ausgestattete Fahrradgarage geplant, wodurch die Möglichkeit, das Fahrrad als Haupt-
verkehrsmittel zu nutzen, begünstigt wird.
Diese Bauabsicht sowie die skizzierte (zivil)rechtliche Situation zur Autofreiheit lösen eine Reihe
von Fragestellungen und eine Bewertung zum weiteren Umgang und zum Vorgehen auch für
die Stadt und für die Stadt im Zusammenwirken mit ihrer Projektpartnerin LEG aus.
Anforderungen, Fragestellungen und weiteres Vorgehen
- Sichtweise des Bewohnervereins -
In Gesprächen des Bewohnervereins mit der LEG und auch gemeinsam mit der Stadt wurde
deutlich, dass es berechtigtes und vitales Anliegen der Bewohnerinnen und Bewohner der Sied-
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lung ist, weiterhin die ideelle und praktische Unterstützung seitens LEG, Verwaltung und Politik
zu erhalten, den positiven Grundgedanken der Autofreiheit innerhalb und (so weit als möglich)
außerhalb der Siedlung weiterhin umzusetzen … und, die Zielrichtung des auch in der Pr axis
gut funktionierenden Wohngebietes als ohne Frage bundesweit bekanntes und sehr positiv
wahrgenommenes „Aushängeschild“ für die Stadt als wichtigen und nach wie vor richtigen A n-
spruch hochzuhalten.
Diese Sichtweise wird von Verwaltung und LEG weiterhin gemeinsam getragen und ebenso
gesehen.
In diesem Themenfeld sind auch bereits praktische Maßnahmen wie zusätzliche Hemmnisse
der Binnenbefahrbarkeit der Siedlung sowie Neuordnungen und Neure gelungen auf dem Besu-
cherstellplatz durch die LEG umgesetzt worden.
Zwar ist es nicht realistisch, den weiterhin dringlichen Wunsch des Vereins nach neuen mietver-
traglichen Regelungen im Sinne von Autoverzicht zu verankern (s.o.), die LEG wird jedoch die
„besondere“ Zielrichtung des Wohnens in der Siedlung ergänzend und weiterhin wie folgt unte r-
stützen (in den Fußnoten im Wortlaut):
stärkere Kontrolle der Befahrung der Siedlung sowie der Berechtigung der Nutzung des
Besucherstellplatzes1;
weiterhin Verankerung einer Präambel in den Mietverträgen, die für das besondere Pr o-
jektziel und das erwünschte (gleichwohl nicht verpflichtende) Mieter-Verhalten aktiv sen-
sibilisiert und wirbt2;
soweit als möglich Mieterauswahlgespräche, in denen für Akzeptanz des autofre ien An-
satzes des Wohnens geworben wird - hier weiterhin beratende Einbindung des Bewo h-
nervereins3.
Dieses zielrichtungsunterstützende Handlungskonzept gilt für Neuverträge in der bestehenden
Siedlung bei Mietwechsel ebenso wie insbes. auch für die künftig en Mietverträge im aktuell be-
absichtigten Bereich der baulichen Komplettierung der Siedlung.
1 aktuelle Nutzung und Auslastung des Besucherparkplatzes
„Nach unserer Einschä tzung wird der Besucherparkplatz derzeit grundsätzlich als Besucher - und Carsha-
ringparkplatz genutzt, abgesehen von Mietern mit Ausnahmereglungen. Längerfristige und wiederkehrende
Nutzung von Mietern werden von unseren Hauswarten und dem Bewohnerverein ko ntrolliert. Sicher kö n-
nen wir hierbei eine unberechtigte Nutzung nicht zu 100% ausschließen. Nach unserer Einschätzung liegt
die derzeitige Auslastung bei ca. 50%, so dass hier bei einer Nachverdichtung jedoch genügend Raum für
weitere Besucher bleibt.“
2 Vorgehensweise bei Wohnungsneuvermietung:
„Nach der gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Thema Eigentum von PKWs für Mieter der Weiße n-
burgsiedlung werden wir unsere Mietverträge hinsichtlich der Formulierung zur Autofreiheit anpassen. J e-
der Mietvertrag erhält auch weiterhin eine Anlage als beso ndere Vereinbarung zu KFZ -Einschränkung in
der Siedlung. Darin wird auch weiterhin die Autofreiheit als Konzept für die Siedlung formuliert und umfa s-
send erläutert. Die Vereinbarung wird vom Mieter und Vermieter unterzeichnet.“
3 Umgang mit dem Thema Stellplätze in künftigen Mietverträgen:
„Das Vermietungsgremium des Bewohnervereins ist unverändert in den Vermietungs -prozess der LEG
eingebunden. Wie in der Vergangenheit we rden Interessenten und gekündigte Wohn ungen ausgetauscht.
LEG wählt mindestens drei Interessenten aus und teilt dem Vermietungsgremium die Kontaktdaten mit.
Der Bewohnerverein führt individuelle Gespräche und achtet hierbei insbesondere auf die KFZ-Freiheit. Bei
Bedarf werden die Interessenten der Hausgemeinschaft vorgestellt. Für die Neuvermietung erhält LEG die
Vorschläge des Vermietungsgremiums, gegebenenfalls eine Rangfolge, und schließt den Mietvertrag.
Durch die Beteiligung des Bewohner -vereins und die Anlage zum Mietvertrag stellen wir s icher, dass die
Idee und Konzeption der Auto -Freiheit für die Siedlung umfassend kommuniziert und im Rahmen der juri s-
tischen Möglichkeiten mit den Mietern vereinbart wird.“
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- Sichtweise der Anlieger Weißenburgstraße -
Einige Anlieger der Weißenburgstraße haben sich nach Bekanntwerden der neuen privatrechtli-
chen Sachlage schriftlich mit der Anforderung an die Verwaltung gewandt, die B ewohnerinnen
und Bewohner des direkten Umfeldes der „Gartensiedlung Weißenburg“ nach dem aus ihrer
Sicht nunmehr gescheiterten Wohnprojekt vor (weiteren) Verschlechterungen der Wohn - und
Parksituation zu schützen.
Ihre Wünsche und Forderungen zielen auf die in der Begründung zum Bebauungsplan ang e-
sprochenen und in den damaligen Beschlussvorlagen enthaltenen Prüfungen „bei Scheitern des
Projektes“ ab. In der Bewertung der Anwohner sind Maßnahmen gleichwohl jedoch nicht nur zu
prüfen, sondern zum Schutz der Nachbarschaft vor weiter zunehmendem Parkdruck zu ergre i-
fen, insbesondere bezogen auf das Thema der Einrichtung von Anwohnerparken (Parksonde r-
rechte) in der Weißenburgstraße.
Diese Prüfung ist durch die Verwaltung erfolgt; sie spricht zu möglichen Han dlungsfeldern die
folgenden Vorgehensempfehlungen aus:
a. Stellplatznachweis/Nachrüstung von Stellplätzen in der Siedlung:
Vor allem die Bewohnerinnen und Bewohner genießen hier Vertrauensschutz, die Sie d-
lung praktisch autofrei zu (er)halten. Unabhängig hiervon böte das bestehende und bau-
lich überwiegend umgesetzte städtebauliche Konzept faktisch und praktisch gar keine
räumlichen Möglichkeiten einer Nachrüstung von Stellplätzen. Ein theoretisch denkbarer
Stellplatznachweis auf den bisher unbebauten Flächen, ggf. auch in einer Tiefgarage n-
lösung, führte die Zielrichtung und unbestritten hohen Qualitäten des Wohnens und des
Wohnumfeldes, unabhängig von deutlichen Verkehrszunahmen im Bereich Weiße n-
burgstraße, völlig ad absurdum.
Es stellten sich zudem eine Vielzahl neuer Rechts - und Abwägungsfragen im Falle der
Veränderung des rechtskräftigen Bebauungsplans sowie der erforderlichen Aufhebung
der Stellplatzverzichtssatzung, hier insbesondere in Punkto Vertrauenssc hutz der LEG:
Die erteilten Baugenehmigungen besitzen Bestandskraft und sind nicht rückabwickelbar.
Aus Sicht der Verwaltung scheidet dieser Handlungsstrang deshalb aus einer Vielzahl
von Gründen kategorisch aus.
b. Stellplatznachweis in der Nachbarschaft der Siedlung:
Das Quartier im engeren und weiteren Umfeld der „Weißenburgsiedlung“ ist in seiner
baulichen Entwicklung abgeschlossen und bebaut, so dass ein Stellplatznachweis dort
ebenfalls nicht realistisch erscheint. Bereits in der Entstehungszeit der Wo hnsiedlung
wurde der östlich an die Siedlung angrenzende Garagenhof der LEG (vgl. in den Anl a-
gen 1 und 2), erschlossen von der Habichtshöhe, bereits als eventuelle Auffangposition
diskutiert - jedoch damals bereits verworfen mit der Einschätzung, dass dies e (ohnehin
nicht ausreichende) Anzahl an Stellplätzen bereits von Bewohnerinnen und Bewohnern
der Quartiere Weißenburgstraße/Habichtshöhe/Grüner Grund genutzt werden und the o-
retische, sukzessive Kündigungen oder Neubelegungen der Garagen zugunsten von
Mietern in der autofreien Siedlung durch die WGM/LEG immer nur zu den gleichen Ve r-
drängungseffekten in die öffentlichen Straßenräume, ebenfalls im Umfeld der autofreien
Wohnsiedlung, führten wie im Falle der Autonutzung von Bewohnern und Bewohneri n-
nen der auto freien Siedlung befürchtet. Diese Einschätzung besitzt immer noch Gülti g-
keit.
Im Übrigen haben aus der rechtlichen Brille auch hier die erteilten Baugenehmigungen
Bestandskraft und sind nicht rückabwickelbar. Aus Sicht der Verwaltung scheidet dieser
Handlungsstrang deshalb ebenfalls aus.
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c. Umgang mit Neubauanträgen:
Es ist aus Sicht der Verwaltung in keiner Weise sinnhaft, das Projekt in seiner städt e-
baulichen Zusammengehörigkeit zu teilen und damit unterschiedliche Bedingungen für
den Stellplatznachweis in einer Siedlung zu konzipieren, dessen Verkehre zudem noch
quer durch die autofreie Siedlung geführt würden (siehe zu a.) … auch w eitergehende
Erwägungen, diese Erschließungsverkehre über den Garagenhof von der Habichtshöhe
aus zuzuführen und in einer Ti efgarage unterzubringen sind eher theoretischen Natur
und erscheinen mit Blick auf die vielbefahrene Ost -West-Radwegverbindung durch die
Siedlung, die Dimensionierung des Garagenhofes und die Dimensionierung der Straße
Habichtshöhe ebenfalls in keiner Weise empfehlenswert.
In der Gesamtbewertung ist auch eine teilweise Veränderung der Genehmigungsbasis
durch teilweise räumliche Rücknahme der Stellplatzverzichtssatzung nicht sinnhaft: Vor
dem Hintergrund der beabsichtigten Zielgruppe für die Vermarktung in Verbindung mit
dem o.a. Handlungskonzept von LEG mit Bewohnerverein vor Abschluss neuer Mietve r-
träge erscheint es wenig sinnvoll und zielführend, die öffentlich -rechtliche Basis für die
„Gartensiedlung Weißenburg“, auch und gerade nicht für die nunmehr ans tehende bau-
liche Komplettierung der Siedlung, zu verändern.
d. Einrichtung von Anwohnerparken (in der Weißenburgstraße):
Die Anlieger haben darüber hinaus auf die aus ihrer Sicht schwer hinnehmbare Parks i-
tuation im öffentlichen Verkehrsraum, insbes. in der Weißenburgstraße und aus ihrer
Sicht dauerhaft ausgelöst durch die Nutzungen der Johanniter Unfallhilfe (JUH) (Joha n-
niter-Akademie und angegliederte Hotelnutzung), hingewiesen. Diese Nutzungen sind
genehmigt; der Stellplatznachweis in der zum Projekt gehör igen Tiefgarage, erbracht.
Von den Anwohnern kritisiert wird primär das Verhalten von Kunden und Besuchern der
JUH, ihr privates Fahrzeug dennoch nicht dort, sondern im öffentlichen Verkehrsraum
abzustellen und dauerhaft zu parken.
Ein (erneutes) Gespräch der Verwaltung mit der Leitung der Johanniterschule und R e-
cherchen haben hierzu folgendes ergeben:
eine gut zu erkennende Wegweisung zur Tiefgarage ist vorhanden;
im Internetauftritt der JUH tauchen Hinweise zur kostenlosen Nutzung der Tiefgarage
aktiv und nicht versteckt auf;
dies gilt ebenfalls für die Möglichkeit, bei überhängenden Kapazitäten über externe
Hotelportale zu buchen – auch hier findet sich der Hinweis auf die kostenlose Tiefg a-
ragennutzung;
bei Empfang und Einladung zu Lehrgängen werden die Teilnehmerinnen und Tei l-
nehmer ebenfalls hierauf hingewiesen und gebeten, die Tiefgarage zu nutzen (Hi n-
weiszettel);
Kontrolle des Parkens der eigenen Mitarbeiter mit Blick auf die Nutzung der Tiefgar a-
ge.
Der öffentliche Parkraum in der Weißenburgstraße is t insofern für alle Anlieger da – es
ist städtischerseits nicht möglich, auf das individuelle Parkverhalten (straßenverkehr s-
rechtlich) Einfluss zu nehmen. Die JUH tut dies im Übrigen i.S. einer guten Nachba r-
schaft und Problemvermeidung glaubhaft - im Vorfeld informierend und appellierend so-
wie im Einzelfall individuell auf ihre Besucher, Kunden und Mitarbeiter einwirkend.
In der Weißenburgstraße wird aktuell bereits mit der Schilderkombination „Verbot für
Kraftfahrzeuge“ und „Anlieger frei“ der Durchgangs verkehr untersagt; zusätzlich wird e i-
ne Tempo-30-Zone“ ausgewiesen. Es ist festzuhalten, dass die Weißenburgstraße aus
Sicht der Straßenverkehrsbehörde „nicht auffällig“ ist: Dies meint, dass Aufforderungen
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zu Parkverstößen, zugestellten Rettungswegen, Feu erwehreinfahrten oder privaten
Grundstücken nicht bzw. nicht in vermehrtem Maße gegenüber anderen und deutlich
verdichteteren Parkbereichen zu verzeichnen ist. Regelwidriges Parken wird von der
Verkehrsüberwachung der Stadt im Rahmen der personellen Möglichkeiten überwacht.
Bezogen auf ergänzende Beschwerden zu zu hohen Geschwindigkeiten in der Weiße n-
burgstraße wurde vom 2. -7.04.2014 bereits eine radargestützte Verkehrserfassung vo r-
genommen. Ergebnisse sind, dass 85% der Verkehrsteilnehmenden die zulässige
Höchstgeschwindigkeit beachteten und die durchschnittliche Geschwindigkeit bei 21
bzw. 23 km/h lag. Es kann insofern von einem angemessenen Geschwindigkeitsniveau
gesprochen werden: Straßenverkehrsrechtlich werden keine Notwendigkeiten für weit e-
re Maßnahmen gesehen.
Die Stadt hat Anwohnerparken bisher nur „als letztes Mittel“ und in deutlich verdichtet e-
ren städtebaulichen Strukturen, in citynäheren Lagen und mit dort deutlich auffälligeren
Parkproblemen eingeführt. Grundeffekt der Einführung eines solchen Instruments ist die
Frage der Abgrenzung des Gebietes und damit verbunden immer die Frage, welche Ge-
biete am Rand einer neu erlassenen Zone mit Parksonderrechten dann von der Ve r-
drängung des Parkdrucks betroffen wären und sind.
Eine bezogen auf das Geistviertel, auch bezogen auf das südliche Geistviertel besonde-
re Ungleichverteilung des Parkdrucks im siedlungshistorisch begründeten und teilweise
beengten Straßenquerschnitten ist nicht festzustellen. Vielmehr erscheint der Parkdruck
in anderen Straßen des Geistviertels - gegenüber der relativ breiten und mit öffentlichem
Parkraumangebot ausgestatteten Weißenburgstraße – noch ausgeprägter.
Die Notwendigkeit der Einführung von Parksonderrechten ist aus verkehrsfachlicher
Sicht nach intensiver Prüfung nicht gegeben und sinnvoll. In Abwägung zur Dringlichkeit
und zur faktischen Situation kann die Verwaltung di e Einführung von auch immer mit
Kosten und Nachteilen für die Besucher der Bewohne rinnen und Bewohner verbundene
Einführung von Parksonderrechten weder im unmittelbaren noch im mittelbaren Umfeld
der „Gartensiedlung Weißenburg“ empfehlen.
Fazit
Die aus der rein rechtlichen Brille zu konstatierende Funktionslosigkeit der privatrechtlichen
Regelungen zur Autofreiheit und die künftig rechtlich nicht mehr verpflichtend regelbare Sicher-
stellung der „persönlichen Autofreiheit“ der aktuellen sowie künftigen Bewohnerinnen und B e-
wohner berührt nicht die Sinnhaftigkeit der Planungsziele für die Wohnsiedlung in ihren inhaltl i-
chen Grundgedanken, deren praktischer A usfüllung und des grundsätzlichen Funktionierens
über gut 20 Jahre. Das werbende Vorbild der der Bewohnerinnen und Bewohner selbst und das
bisher Erreichte legen nahe, die Siedlung in ihrer besonderen inhaltlichen und städtebaulichen
Grundkonfiguration weiterhin zu fördern, die Zielrichtung vor dem Hintergrund auch der städt e-
baulichen und Wohnqualitäten nicht anzuzweifeln oder durch Maßnahmen „rückabzuwickeln“.
Das Modellprojekt ist insofern auch zum heutigen Stand nicht gescheitert, sondern erfordert vor
dem Hintergrund der Gerichtsentscheidungen eine Neujustierung im Umgang mit der Autofre i-
heit und neu fokussiertes gemeinschaftliches Agieren: Dies ist in ersten Schritten wie oben b e-
schrieben aus Sicht der Verwaltung angemessen und sinnvoll eingeleitet.
Das Projekt mit rechtlichen Veränderungen oder Nachrüstung von Stellplätzen im Nachhinein
zu belasten erscheint weder geboten noch sinnhaft und auch in der praktischen Umsetzbarkeit
nicht bzw. wenig realistisch. Das bereits tragende Element der Freiwilligk eit der Autofreiheit für
diese „vermeintlich besondere“ Wohn- und Lebensform ist weiterhin in den Vordergrund zu stel-
len. Die Wohn - und Wohnumfeldqualitäten in der Siedlung, die innerstädtische Lagegunst und
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die gute Vernetzung zum ÖPNV und per Fahrrad bie ten weiterhin gute Voraussetzungen, eine
deutlich merkliche Erhöhung des Parkdrucks im Umfeld der Siedlung auszuschließen.
Mit Blick auf die vor diesem Hintergrund gleichwohl und erneut aufgelebten, verständlichen Be-
fürchtungen der Anwohner der Weißenburg straße (und Umfeld) wird die Verwaltung die En t-
wicklung im öffentlichen Verkehr sraum des Quartiers weiterhin sorgfältig beobachten . Una b-
hängig hiervon würde die Planungsverwaltung die Gremien über sich verändernde Entwicklu n-
gen auf dem Laufenden halten.
I.V.
gez.
Schultheiß
Stadtdirektor
Anlagen:
(1) Bebauungsplan Nr. 428
(2) Luftbild Bebauungsplangebiet und Umfeld
(3) aktuell zur Bebauung anstehende Baufelder
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (4)
- Weißenburgstraße
- Burgstraße
- Habichtshöhe
- Grüner Grund
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Details
- Aktenzeichen
- V/0788/2015
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 02.10.2015
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37