V/0042/2017
Antrag der SPD-Fraktion an den Rat A-R/0042/2016 vom 08.09.2016 "Gleichstellung in Ratsgremien einschließlich Aufsichtsräten umsetzen"
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Antrag A-R-0042-2016
3549 Zeichen
Antrag an den Rat Nr. A-R/0042/2016
SPD-Fraktion
im Rat der Stadt Münster
Bahnhofstraße 9
48143 Münster
Tel. (0251) 45 314
Fax (0251) 511 750
www.spd-muenster.de
08.09.2016
Gleichstellung in Ratsgremien einschließlich
Aufsichtsräten umsetzen!
Antrag an den Rat der Stadt Münster
zur Verweisung an den HFA
Der Rat der Stadt Münster möge beschließen:
1. Die Verwaltung wird beauftragt, die geschlechterpari tätische Besetzung von
Ratsgremien und aller durch den Rat der Stadt Münster mittelbar und unmittel-
bar besetzten Gremien zu betrachten und dem Haupt- und Finanzausschuss so-
wie dem Gleichstellungsausschuss eine Aufstellung vorzulegen, die
1.1. die Geschlechterzusammensetzung aller Gremien getrennt nach Fraktionen
bzw. entsendenden Institutionen auflistet,
1.2. die Rechtsgrundlage des Gremiums benennt,
1.3. Auskunft darüber gibt, ob und, wenn ja, welche Geschlechterquotierung die
Rechtsgrundlage nennt,
1.4. angibt, durch wen die entsprechende Rechtsgrundlage verändert werden
kann.
2. Bei allen Wahlen, Entsendungen und Umbesetzungen nen
nen die entsprechen-
den Verwaltungsvorlagen künftig das existierende Geschlechterverhältnis im ent-
sprechenden Gremium und die Auswirkung auf das Geschlechterverhältnis, die
der entsprechende Besetzungsvorschlag bedeutete.
3. Die Fraktionen werden aufgefordert, ihre Besetzungsl
isten im Hinblick auf eine
geschlechterparitätische Besetzung der Gremien zu überarbeiten.
4. Die Verwaltung wird beauftragt, für alle Gremien, di e durch Beschluss des Rates
selbst eingerichtet worden sind, Satzungsänderungen vorzuschlagen, die eine ge-
schlechterparitätische Besetzung sicherstellen.
5. Die Verwaltung wird beauftragt, dem zuständigen Auss
chuss für Gleichstellung
und dem Haupt- und Finanzausschuss einmal jährlich über den Stand und die
Entwicklung der Geschlechterparität in allen unter 1.1. Gremien genannten zu be-
richten
Anlage
2
Begründung:
Wir treten seit langem für eine Förderung der politischen Partizipation von Frauen und
eine ausgewogene Beteiligung von Männern und Frauen in der Kommunalpolitik ein.
Dazu gehört eine paritätische Besetzung der Gremien des Rates und weiterer Beiräte.
2009 ist Münster der Europäischen Charta zur Gleichstellung von Frauen und Männern
auf lokaler Ebene beigetreten. Artikel 2 (3) der Charta besagt: „Der/Die Unterzeichnende
erkennt den Grundsatz der paritätischen Vertretung in allen gewählten und öffentlichen
Entscheidungsgremien an.“ Im zweiten Aktionsplan zur Europäischen Charta 2013 -
2015, der am 02.04.2014 vom Rat einstimmig beschlossen wurde, ist formuliert: „Der Rat
richtet an die neu gewählten Ratsmitglieder die Erwartung, dass sie bei der Besetzung
von Ausschüssen, Kommissionen und Beiräten sowie bei der Besetzung der Aufsichtsrä-
te aller städtischen Gesellschaften […] geschlechtsparitätisch besetzen werden.“ Trotz-
dem ist das
Ergebnis bisher ernüchternd: In den Gremien sind überwiegend Männer vertreten, der
Anteil an Ratsfrauen und sachkundigen Bürgerinnen liegt weit unter 50%.
Sozialdemokratische Partei Deutschlands
Fraktion im Rat der Stadt Münster
Dr. Michael Jung Thomas Fastermann Doris Feldmann
Philipp Hagemann Marius Herwig Dr. Cornelia Jäger
Mathias Kersting Michael Kleyboldt Marianne Koch
Katharina Köhnke Thomas Kollmann Gaby Kubig-Steltig
Hedwig Liekefedt Anne Schulze Wintzler Petra Seyfferth
Ludger Steinmann Beate Vilhjalmsson Robert von Olberg
Maria Winkel
Anlage
Beschlussvorlage
5996 Zeichen
V/0042/2017 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Bürger- und Ratsservice Betrifft Antrag der SPD-Fraktion an den Rat A-R/0042/2016 vom 08.09.2016 "Gleichstellung in Ratsgremien einschließlich Aufsichtsräten umsetzen" Beratungsfolge 22.02.2017 Haupt- und Finanzausschuss Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die Verwaltung wird beauftragt, unter Berücksichtigung der am 15.12.2016 in Kraft getretenen neu- en Vorgaben des Landesgleichstellungsgesetzes die rechtlichen und praktischen Umsetzungsmög- lichkeiten des SPD-Antrags zu prüfen und den zuständigen politischen Gremien dazu einen Ent- scheidungsvorschlag im zweiten Quartal 2017 vorzulegen. II. Finanzielle Auswirkungen: keine Begründung: Der Antrag der SPD-Fraktion A-R/0042/2016 ist in der Sitzung des Rates am 28.09.2016 an den Haupt- und Finanzausschuss verwiesen worden. Parallel befand sich das Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein- Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz - LGG) im Gesetzgebungsverfahren. Dieses ist nunmehr abgeschlossen und regelt im § 12 (Gremien): „(1) In wesentlichen Gremien müssen Frauen mit einem Mindestanteil von 40 Prozent vertreten sein. Es ist in allen Fällen auf volle Personenzahlen mathematisch auf- beziehungsweise abzurun- den. (2) Wesentliche Gremien sind Aufsichts- und Verwaltungsräte, vergleichbare Aufsicht führende Organe sowie Gremien von besonderer tatsächlicher und rechtlicher Bedeutung. Hierzu zählen re- gelmäßig Kommissionen, Beiräte, Ausschüsse und Kuratorien. Weiterhin zählen dazu Gremien, Vorlagen-Nr.: V/0042/2017 Auskunft erteilt: Herr Lembeck Ruf: 492-3360 E-Mail: LembeckA@stadt-muenster.de Datum: 10.01.2017 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0042/2017 die durch die obersten Landesbehörden im Rahmen ihrer fachlichen Zuständigkeit als wesentlich bestimmt werden. Wahlgremien sind Aufsichts- und Verwaltungsräte sowie andere wesentliche Gremien, deren Mitglieder ganz oder zum Teil gewählt werden. Ausgenommen sind die unmittel- bar oder mittelbar aus Volkswahlen hervorgegangenen Vertretungskörperschaften der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie deren Ausschüsse. (3) Werden bei Dienststellen im Sinne des § 3 Gremien gemäß Absatz 2 gebildet oder wiederbe- setzt, müssen die entsendenden Stellen zu mindestens 40 Prozent Frauen benennen. Besteht das Benennungsrecht nur für eine Person, sind Frauen und Männer alternierend zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Begründung der Mitgliedschaft in einem Gremium durch Beru- fungsakt einer Dienststelle entsprechend. (4) Bei der Aufstellung von Listen und Kandidaturen für Wahlgremien mit Ausnahme der in Ab- satz 2 Satz 5 genannten Gremien soll der Anteil von Frauen mindestens 40 Prozent betragen. (5) Von den Absätzen 1 und 3 darf nur aus zwingenden Gründen abgewichen werden. Zwingende Gründe liegen insbesondere vor, soweit 1. Mitglieder aufgrund einer Wahl ernannt werden, 2. eine für das Gremium geltende Regelung die Besetzung von Mitgliedern Kraft eines Amtes o- der einer besonderen Funktion (geborene Mitglieder) vorsieht oder 3. der entsendenden Stelle die Einhaltung der Vorgaben des Absatzes 3 aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. In den Fällen nach Nummer 2 werden die geborenen Mitglieder bei der Berechnung des Mindes- tanteils von 40 Prozent Frauen nicht einbezogen. In den Fällen nach Nummer 3 ist von der entsen- denden Stelle darzulegen, dass hinreichende Bemühungen getroffen wurden, um die Mindestquote zu erfüllen. Die Dienststellenleitung der berufenden Stelle stellt fest, ob zwingende Gründe vor- liegen, um einen Sitz abweichend zu besetzen und macht ihre Entscheidung aktenkundig. Liegen keine zwingenden Gründe für die Abweichung vor, bleibt der Sitz bis zur quotenkonformen Nachbenennung frei, es sei denn, die Mindestquote nach Absatz 1 wird anderweitig bereits erfüllt. (6) Die Öffentlichkeit ist über die Zusammensetzung von Aufsichts- und Verwaltungsräten nach Geschlecht regelmäßig in geeigneter Form zu unterrichten. Wird der Mindestanteil gemäß Absatz 1 Satz 1 bei einer Wahl unterschritten, ist dies anzugeben. Gremien, die einer obersten Landesbe- hörde zugeordnet sind, berichten dieser im Abstand von einem Jahr über ihre Zusammensetzung nach Geschlecht. Wird der Mindestanteil gemäß Absatz 1 unterschritten, ist dies gegenüber der obersten Landesbehörde zu begründen. (7) Im Übrigen sollen Gremien geschlechtsparitätisch besetzt werden. (8) Bei der Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern durch Dienststellen im Sinne des § 3 in Gremien außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes sollen die entsendenden Stellen ebenso viele Frauen wie Männer benennen. Besteht ein Benennungsrecht nur für eine Person, sollen Frauen und Männer alternierend berücksichtigt werden. Bei ungerader Personenzahl gilt Satz 2 entsprechend für die letzte Position. (9) Weitergehende spezialgesetzliche Regelungen zur geschlechtergerechten Gremienbesetzung bleiben unberührt.“ Die Verwaltung wird die neuen Regelungen des LGG auswerten und unter Berücksichtigung des An- trags der SPD-Fraktion A-R/0042/20176 einen Vorschlag zur praktischen Umsetzung vorlegen. Hier- bei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Rat selbst und auch die Ausschüsse von der 40%- Quotierung ausgenommen sind. - 3 - V/0042/2017 Wesentliche Aufgaben werden darin bestehen, „wesentliche Gremien“ i. S. d. § 12 LGG zu identifizieren und festzulegen, zu prüfen, auf welche Gremien und wie das LGG darüber hinaus angewandt werden kann, welche konkurrierenden Rechtsnormen (z. B. AktG, GmbHG) zu beachten sind. Dafür sind sorgfältig für jedes einzelne der fast 100 zu überprüfenden Gremien der Gesellschaftsver- trag, der Bildungsbeschluss des Rates und weitere rechtliche Grundlagen zu prüfen und abzuwägen. In Vertretung gez. Wolfgang Heuer Stadtrat Anlagen: Antrag der SPD-Fraktion A-R/0042/2016
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Bahnhofstraße 9
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Details
- Aktenzeichen
- V/0042/2017
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 09.01.2017
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37