V/0100/2026
Allgemeine/r Vertreter/in des Oberbürgermeisters
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Beschlussvorlage
3492 Zeichen
V/0100/2026 V/0100/2026 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Allgemeine/r Vertreter/in des Oberbürgermeisters Beratungsfolge 11.02.2026 Hauptausschuss Vorberatung 11.02.2026 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Herr Beigeordneter Thomas Paal wird mit Wirkung zum 28. Februar 2026 als Stadtdirektor abberufen; er trägt zukünftig die Dienstbezeichnung Stadtrat. Die Eingruppierung bleibt unver- ändert, die Aufwandsentschädigung wird nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Eingruppierungsver- ordnung NRW angepasst. 2. Frau Stadtkämmerin Christine Zeller wird mit Wirkung zum 1. März 2026 zur allgemeinen Ver- treterin des Oberbürgermeisters mit der Dienstbezeichnung „Stadtdirektorin“ bestellt. Die Ein- gruppierung erfolgt gem. § 2 Eingruppierungsverordnung NRW nach Besoldungsgruppe B 6. Die Aufwandsentschädigung wird nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Eingruppierungsverordnung NRW angepasst. II. Finanzielle Auswirkungen: Die entstehenden Personalkosten sind im Haushalt veranschlagt. Begründung: Die in den nächsten Jahren anstehenden Herausforderungen erfordern eine Organisation der Stadt- verwaltung, in der sowohl im Bereich der Fachämter, vor allem aber auch über die Querschnittsauf- gaben in der Personalsteuerung, der Organisation und Digitalisierung sowie der Kämmerei eng ver- netzt effizient gesteuert und agiert werden kann. Durch die Bestellung der Kämmerin zur allgemeinen Vertreterin des Oberbürgermeisters wird verdeutlicht, dass der Gesamtverantwortung für die Entwick- lung der Finanzsituation in der Verwaltung in Verbindung mit einer sach- und fachgerechten Ausstat- Dezernat Oberbürgermeister 03.02.2026 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Fuchs Telefon: 0251 4926000 TilmanFuchs@stadt - muenster.de - 2 - V/0100/2026 tung der Fachämter für eine gestaltende Daseinsvorsorge in unserer Stadt der höchste Stellenwert eingeräumt wird. Als allgemeine Vertreterin kann die Kämmerin diese Querschnittsaufgabe für den Gesamtprozess auch in Abwesenheit des Oberbürgermeisters verantworten. Gem. § 68 Gemeindeordnung NRW bestellt der Rat eine/n Beigeordnete/n zum/zur allgemeinen Ver- treter/in des Bürgermeisters. Seit dem 17.11.2016 übt diese Funktion Herr Beigeordneter Thomas Paal aus. Hier soll nunmehr ein personeller Wechsel erfolgen. Vorgeschlagen wird, zum 1. März 2026 Frau Beigeordnete Christine Zeller, die am 09.10.2019 vom Rat zur Stadtkämmerin gewählt worden ist, zur Stadtdirektorin zu bestellen. Der Dezernatszuschnitt bleibt ansonsten unverändert. Nach § 2 Abs.3 der Eingruppierungsverordnung NRW ist die zur allgemeinen Vertreterin des Ober- bürgermeisters bestellte Beigeordnete in Gemeinden mit 250.001 bis 500.000 Einwohner/innen in die Besoldungsgruppe B 6 oder B 7 einzustufen. Die Höchstbesoldungsgruppe B 7 darf allerdings nur in Anspruch genommen werden, wenn die Wahlbeamte in dasselbe Amt wiederberufen ist, in dem sie eine ganze Amtszeit geleistet hat (§ 2 Abs. 4 Eingruppierungsverordnung NRW). Für die Besoldung als allgemeine Vertreterin nach Eingruppierungsverordnung NRW ist nicht die ganze Amtszeit als Beigeordnete, sondern die als Stadtdirektorin maßgeblich. Daher soll Frau Christine Zeller in die Be- soldungsgruppe B 6 eingruppiert werden. Nach § 15 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Münster führt die allgemeine Vertreterin des Oberbür- germeisters die Dienstbezeichnung „Stadtdirektorin.“ gez. Tilman Fuchs Oberbürgermeister
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0100/2026
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 29.01.2026
- Erstellt
- 29.01.2026 17:51