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AN/0128/2023

Fortschreibung Einzelhandels- und Zentrenkonzept Köln (EHZK)

Gem. Änderungsantrag BV6 (CDU) 19.01.2023

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 6 (Chorweiler), Sitzung am 02.02.2023

Gem. Änderungsantrag (CDU BV6)

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Gem. Änderungsantrag (CDU BV6)

5121 Zeichen

Interfraktioneller Änderungsantrag 
CDU Fraktion 
SPD Fraktion 
Fraktion B/90/Die Grünen 
Fraktion Die Linke und Lilo Heinrich 
 
 
 
Gleichlautend 
Frau Oberbürgermeisterin 
Henriette Reker 
Herrn Bezirksbürgermeister 
Reinhard Zöllner 
 Eingang beim Bezirksbürgermeister:  
AN/0128/2023 
Änderungs- bzw. Zusatzantrag gem. § 13 der Geschäftsordnung des Rates 
Gremium Datum der Sitzung 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 02.02.2023 
 
Fortschreibung Einzelhandels- und Zentrenkonzept Köln (EHZK) 
Sehr geehrter Herr Bezirksbürgermeister, 
sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, 
1. Der Rat nimmt die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung zur Fortschreibung des 
Einzelhandels- und Zentrenkonzept (Anlagen 6 und 7) sowie die 
Beschlussempfehlungen aller 9 Bezirksvertretungen zur Kenntnis. 
2. Der Rat beschließt die Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes für 
die Stadt Köln (EHZK) als städtebauliches Entwicklungskonzept nach § 1 Abs. 6 Nr. 
11 BauGB unter Berücksichtigung und Abwägung der Ergebnisse der 
Öffentlichkeitsbeteiligung (zur Steuerung des Einzelhandels) im gesamten 
Stadtgebiet. Die Bausteine der Fortschreibung (Zentren- und Standortkonzept, Kölner 
Sortimentsliste sowie Steuerungs- und Ansiedlungsregeln) sind in Anlage 1 
(Fortschreibung EHZK - wesentliche Kernaussagen) sowie der Anlagen 2, 2.1 und 
2.2 (Zentrenübersicht) dargestellt. Zur Klarstellung der Regelungsinhalte des EHZK 
werden die Kapitel 5 und 6 der Langfassung gemäß Anlage 3.2 angepasst. 
3. Der Rat erneuert seinen Beschluss vom 12.11.2015 (Vorlage 1986/2015), die 
konsequente Umsetzung des fortgeschriebenen EHZK auch weiterhin vom 
Konsultationskreis Einzelhandel Köln (KEK) als Beratungsgremium begleiten zu 
lassen. 
4. Zur Erfassung der mittel- und langfristigen Auswirkungen der Corona- Pandemie und 
den dadurch bedingten städtebaulich-funktionalen Folgen im Kölner Stadtgebiet, 
beschließt der Rat eine regelmäßige Überprüfung des Einzelhandelsbesatzes im 
Abstand von zwei Jahren.im Kölner Stadtgebiet. Hierbei soll der Fokus insbesondere 
auf der Entwicklung der ausgewiesenen Geschäftszentren liegen. Neben einer 
Vollerhebung der Handelsbetriebe ist eine systematische Leerstandserhebung, so 
wie eine Untersuchung der Online-Präsenz der stationären Einzelhandelsbetriebe 
durchzuführen.

- 2 - 
 
 
Die Bezirksvertretung nimmt darüber hinaus gemäß § 37 Absatz 5 Sätze 1 und 2 der 
Gemeindeordnung des Landes Nordrhein- Westfalen wie folgt Stellung: 
 
1.  Eine Lösungsorientierte Steuerung scheint hier nicht gegeben, da eher eine 
Situationsbeschreibung durch das EHZK vorgenommen wird. Eine Steuerung durch 
Unterbindung ohne konkrete Anreize verfehlt den Ansatz im Randbezirk, da hier nicht 
„alt“ geschützt, sondern nur „neu“ verhindert wird. Dies schädigt die Aufenthalts- und 
Lebensqualität. Das vermeintlich vorrangige Ziel die Innenstadt (Köln-City) zu 
schützen kann hiermit vielleicht verfolgt werden, allerdings deutlich zu Lasten der 
Veedel. 
2. Verkehrliche Aspekte, wie Anbindung an Straßen-, und ÖPNV sowie 
Parkmöglichkeiten werden außer Acht gelassen. Hier sind städtebaulich integrierte 
Lagen zumeist kontraproduktiv, da hier selten ausreichend große Verkaufsflächen 
und Parkflächen realisierbar sind. 
3. Die generelle Betrachtung allein mittels eines EHZK, welches dem Schutz der 
(Bezirks- ) Zentren dient, ist in Randgebieten, wie z. Bsp. den Bezirk Köln-Chorweiler, 
mittlerweile nicht mehr möglich, da die bestehenden Versorgungs-Zentren sich 
zusehends auflösen, bzw. marginalisieren. Hier ist eine individuelle Steuerung und 
Betrachtung der Einzelstandorte (Nahversorgungslagen und Zentren) der einzige 
Weg passgerecht zu steuern. Ein Einfaches „verbieten“ oder regulieren im Umkreis 
mittels des EHZK und der daraus folgenden FNP und Bebauungspläne dient nur 
einer weiteren Ausdünnung und Flucht in benachbarte Kommunen. (Bsp.: nach 
Pulheim oder Dormagen) 
4. Für die Neuansiedlung von Gastronomie braucht es ebenfalls Anreize in Randlagen. 
5. Kleinflächiger Einzelhandel darf, vor allem in Randlagen, durch das EHZK nicht 
verhindert oder erschwert werden, wenn keine Möglichkeit im Ortskern besteht. 
6. Auch im Rahmen des EHZK sollen alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um die 
Ansiedlung von Saunaclubs und Ähnlichen, Spielhallen, so wie alle anderen Arten 
von Glücksspielstätten zu unterbinden. 
7. Bei der Neu-Ausweisung und Analyse der aktuell vorhandenen Standorte für den 
Einzelhandel, sollte neben der Kaufkraft, auch die medizinische Versorgung für den 
betrachteten Versorgungsbereich (und dessen Einzugsgebiet) betrachtet werden. 
 
 
Mit freundlichen Grüßen, 
 
für die CDU-Fraktion                                                            für die SPD-Fraktion 
Norbert Schott                                                                      Inan Gökpinar    
                                                                   
Für die Fraktion B/90 Die Grünen                                        für die Fraktion Die Linke 
Wolfgang Kleinjans                                                              Klaus Roth und Lilo Heinrich

Beratungsverlauf (1)

02.02.2023 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

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Details

Aktenzeichen
AN/0128/2023
Typ
Gem. Änderungsantrag BV6 (CDU)
Datum
19.01.2023
Erstellt
19.01.2023 10:05