AN/0128/2023
Fortschreibung Einzelhandels- und Zentrenkonzept Köln (EHZK)
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Gem. Änderungsantrag (CDU BV6)
5121 Zeichen
Interfraktioneller Änderungsantrag
CDU Fraktion
SPD Fraktion
Fraktion B/90/Die Grünen
Fraktion Die Linke und Lilo Heinrich
Gleichlautend
Frau Oberbürgermeisterin
Henriette Reker
Herrn Bezirksbürgermeister
Reinhard Zöllner
Eingang beim Bezirksbürgermeister:
AN/0128/2023
Änderungs- bzw. Zusatzantrag gem. § 13 der Geschäftsordnung des Rates
Gremium Datum der Sitzung
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 02.02.2023
Fortschreibung Einzelhandels- und Zentrenkonzept Köln (EHZK)
Sehr geehrter Herr Bezirksbürgermeister,
sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin,
1. Der Rat nimmt die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung zur Fortschreibung des
Einzelhandels- und Zentrenkonzept (Anlagen 6 und 7) sowie die
Beschlussempfehlungen aller 9 Bezirksvertretungen zur Kenntnis.
2. Der Rat beschließt die Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes für
die Stadt Köln (EHZK) als städtebauliches Entwicklungskonzept nach § 1 Abs. 6 Nr.
11 BauGB unter Berücksichtigung und Abwägung der Ergebnisse der
Öffentlichkeitsbeteiligung (zur Steuerung des Einzelhandels) im gesamten
Stadtgebiet. Die Bausteine der Fortschreibung (Zentren- und Standortkonzept, Kölner
Sortimentsliste sowie Steuerungs- und Ansiedlungsregeln) sind in Anlage 1
(Fortschreibung EHZK - wesentliche Kernaussagen) sowie der Anlagen 2, 2.1 und
2.2 (Zentrenübersicht) dargestellt. Zur Klarstellung der Regelungsinhalte des EHZK
werden die Kapitel 5 und 6 der Langfassung gemäß Anlage 3.2 angepasst.
3. Der Rat erneuert seinen Beschluss vom 12.11.2015 (Vorlage 1986/2015), die
konsequente Umsetzung des fortgeschriebenen EHZK auch weiterhin vom
Konsultationskreis Einzelhandel Köln (KEK) als Beratungsgremium begleiten zu
lassen.
4. Zur Erfassung der mittel- und langfristigen Auswirkungen der Corona- Pandemie und
den dadurch bedingten städtebaulich-funktionalen Folgen im Kölner Stadtgebiet,
beschließt der Rat eine regelmäßige Überprüfung des Einzelhandelsbesatzes im
Abstand von zwei Jahren.im Kölner Stadtgebiet. Hierbei soll der Fokus insbesondere
auf der Entwicklung der ausgewiesenen Geschäftszentren liegen. Neben einer
Vollerhebung der Handelsbetriebe ist eine systematische Leerstandserhebung, so
wie eine Untersuchung der Online-Präsenz der stationären Einzelhandelsbetriebe
durchzuführen.
- 2 -
Die Bezirksvertretung nimmt darüber hinaus gemäß § 37 Absatz 5 Sätze 1 und 2 der
Gemeindeordnung des Landes Nordrhein- Westfalen wie folgt Stellung:
1. Eine Lösungsorientierte Steuerung scheint hier nicht gegeben, da eher eine
Situationsbeschreibung durch das EHZK vorgenommen wird. Eine Steuerung durch
Unterbindung ohne konkrete Anreize verfehlt den Ansatz im Randbezirk, da hier nicht
„alt“ geschützt, sondern nur „neu“ verhindert wird. Dies schädigt die Aufenthalts- und
Lebensqualität. Das vermeintlich vorrangige Ziel die Innenstadt (Köln-City) zu
schützen kann hiermit vielleicht verfolgt werden, allerdings deutlich zu Lasten der
Veedel.
2. Verkehrliche Aspekte, wie Anbindung an Straßen-, und ÖPNV sowie
Parkmöglichkeiten werden außer Acht gelassen. Hier sind städtebaulich integrierte
Lagen zumeist kontraproduktiv, da hier selten ausreichend große Verkaufsflächen
und Parkflächen realisierbar sind.
3. Die generelle Betrachtung allein mittels eines EHZK, welches dem Schutz der
(Bezirks- ) Zentren dient, ist in Randgebieten, wie z. Bsp. den Bezirk Köln-Chorweiler,
mittlerweile nicht mehr möglich, da die bestehenden Versorgungs-Zentren sich
zusehends auflösen, bzw. marginalisieren. Hier ist eine individuelle Steuerung und
Betrachtung der Einzelstandorte (Nahversorgungslagen und Zentren) der einzige
Weg passgerecht zu steuern. Ein Einfaches „verbieten“ oder regulieren im Umkreis
mittels des EHZK und der daraus folgenden FNP und Bebauungspläne dient nur
einer weiteren Ausdünnung und Flucht in benachbarte Kommunen. (Bsp.: nach
Pulheim oder Dormagen)
4. Für die Neuansiedlung von Gastronomie braucht es ebenfalls Anreize in Randlagen.
5. Kleinflächiger Einzelhandel darf, vor allem in Randlagen, durch das EHZK nicht
verhindert oder erschwert werden, wenn keine Möglichkeit im Ortskern besteht.
6. Auch im Rahmen des EHZK sollen alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um die
Ansiedlung von Saunaclubs und Ähnlichen, Spielhallen, so wie alle anderen Arten
von Glücksspielstätten zu unterbinden.
7. Bei der Neu-Ausweisung und Analyse der aktuell vorhandenen Standorte für den
Einzelhandel, sollte neben der Kaufkraft, auch die medizinische Versorgung für den
betrachteten Versorgungsbereich (und dessen Einzugsgebiet) betrachtet werden.
Mit freundlichen Grüßen,
für die CDU-Fraktion für die SPD-Fraktion
Norbert Schott Inan Gökpinar
Für die Fraktion B/90 Die Grünen für die Fraktion Die Linke
Wolfgang Kleinjans Klaus Roth und Lilo Heinrich
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- AN/0128/2023
- Typ
- Gem. Änderungsantrag BV6 (CDU)
- Datum
- 19.01.2023
- Erstellt
- 19.01.2023 10:05