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Fortschreibung Einzelhandels- und Zentrenkonzept Köln (EHZK)
Gem. Änderungsantrag BV6 (CDU) AN/0128/2023 vom 19.01.2023
Stand: Am 02.02.2023 in der Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) ungeändert beschlossen.
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Gem. Änderungsantrag (CDU BV6)
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Interfraktioneller Änderungsantrag CDU Fraktion SPD Fraktion Fraktion B/90/Die Grünen Fraktion Die Linke und Lilo Heinrich Gleichlautend Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker Herrn Bezirksbürgermeister Reinhard Zöllner Eingang beim Bezirksbürgermeister: AN/0128/2023 Änderungs- bzw. Zusatzantrag gem. § 13 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Datum der Sitzung Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 02.02.2023 Fortschreibung Einzelhandels- und Zentrenkonzept Köln (EHZK) Sehr geehrter Herr Bezirksbürgermeister, sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, 1. Der Rat nimmt die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung zur Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzept (Anlagen 6 und 7) sowie die Beschlussempfehlungen aller 9 Bezirksvertretungen zur Kenntnis. 2. Der Rat beschließt die Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes für die Stadt Köln (EHZK) als städtebauliches Entwicklungskonzept nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB unter Berücksichtigung und Abwägung der Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung (zur Steuerung des Einzelhandels) im gesamten Stadtgebiet. Die Bausteine der Fortschreibung (Zentren- und Standortkonzept, Kölner Sortimentsliste sowie Steuerungs- und Ansiedlungsregeln) sind in Anlage 1 (Fortschreibung EHZK - wesentliche Kernaussagen) sowie der Anlagen 2, 2.1 und 2.2 (Zentrenübersicht) dargestellt. Zur Klarstellung der Regelungsinhalte des EHZK werden die Kapitel 5 und 6 der Langfassung gemäß Anlage 3.2 angepasst. 3. Der Rat erneuert seinen Beschluss vom 12.11.2015 (Vorlage 1986/2015), die konsequente Umsetzung des fortgeschriebenen EHZK auch weiterhin vom Konsultationskreis Einzelhandel Köln (KEK) als Beratungsgremium begleiten zu lassen. 4. Zur Erfassung der mittel- und langfristigen Auswirkungen der Corona- Pandemie und den dadurch bedingten städtebaulich-funktionalen Folgen im Kölner Stadtgebiet, beschließt der Rat eine regelmäßige Überprüfung des Einzelhandelsbesatzes im Abstand von zwei Jahren.im Kölner Stadtgebiet. Hierbei soll der Fokus insbesondere auf der Entwicklung der ausgewiesenen Geschäftszentren liegen. Neben einer Vollerhebung der Handelsbetriebe ist eine systematische Leerstandserhebung, so wie eine Untersuchung der Online-Präsenz der stationären Einzelhandelsbetriebe durchzuführen. - 2 - Die Bezirksvertretung nimmt darüber hinaus gemäß § 37 Absatz 5 Sätze 1 und 2 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein- Westfalen wie folgt Stellung: 1. Eine Lösungsorientierte Steuerung scheint hier nicht gegeben, da eher eine Situationsbeschreibung durch das EHZK vorgenommen wird. Eine Steuerung durch Unterbindung ohne konkrete Anreize verfehlt den Ansatz im Randbezirk, da hier nicht „alt“ geschützt, sondern nur „neu“ verhindert wird. Dies schädigt die Aufenthalts- und Lebensqualität. Das vermeintlich vorrangige Ziel die Innenstadt (Köln-City) zu schützen kann hiermit vielleicht verfolgt werden, allerdings deutlich zu Lasten der Veedel. 2. Verkehrliche Aspekte, wie Anbindung an Straßen-, und ÖPNV sowie Parkmöglichkeiten werden außer Acht gelassen. Hier sind städtebaulich integrierte Lagen zumeist kontraproduktiv, da hier selten ausreichend große Verkaufsflächen und Parkflächen realisierbar sind. 3. Die generelle Betrachtung allein mittels eines EHZK, welches dem Schutz der (Bezirks- ) Zentren dient, ist in Randgebieten, wie z. Bsp. den Bezirk Köln-Chorweiler, mittlerweile nicht mehr möglich, da die bestehenden Versorgungs-Zentren sich zusehends auflösen, bzw. marginalisieren. Hier ist eine individuelle Steuerung und Betrachtung der Einzelstandorte (Nahversorgungslagen und Zentren) der einzige Weg passgerecht zu steuern. Ein Einfaches „verbieten“ oder regulieren im Umkreis mittels des EHZK und der daraus folgenden FNP und Bebauungspläne dient nur einer weiteren Ausdünnung und Flucht in benachbarte Kommunen. (Bsp.: nach Pulheim oder Dormagen) 4. Für die Neuansiedlung von Gastronomie braucht es ebenfalls Anreize in Randlagen. 5. Kleinflächiger Einzelhandel darf, vor allem in Randlagen, durch das EHZK nicht verhindert oder erschwert werden, wenn keine Möglichkeit im Ortskern besteht. 6. Auch im Rahmen des EHZK sollen alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um die Ansiedlung von Saunaclubs und Ähnlichen, Spielhallen, so wie alle anderen Arten von Glücksspielstätten zu unterbinden. 7. Bei der Neu-Ausweisung und Analyse der aktuell vorhandenen Standorte für den Einzelhandel, sollte neben der Kaufkraft, auch die medizinische Versorgung für den betrachteten Versorgungsbereich (und dessen Einzugsgebiet) betrachtet werden. Mit freundlichen Grüßen, für die CDU-Fraktion für die SPD-Fraktion Norbert Schott Inan Gökpinar Für die Fraktion B/90 Die Grünen für die Fraktion Die Linke Wolfgang Kleinjans Klaus Roth und Lilo Heinrich
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