A-R/0038/2015
Moratorium für Jobcenter-Sanktionen
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a-r-0038-2015-moratorium für Jobcenter-Sanktionen
3687 Zeichen
Antrag an den Rat Nr. A-R/0038/2015
8.06.2015
Ratsantrag zur sofortigen Beschlussfassung
Moratorium für Jobcenter-Sanktionen !
Der Rat der Stadt Münster möge beschließen:
1. Das Jobcenter der Optionskommune Münster wird aufgefordert, bis zur Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichtes und in Anbetracht der derzeitigen, nicht gegebenen
Verfassungsmäßigkeit alle aktuellen Sanktionen auszusetzen.
2. Das Jobcenter der Optionskommune Münster wird aufgefordert, bis zur Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichtes keine neuen Sanktionen zu verhängen.
3. Alle vorhandenen Ermessensspielräume sollen zur Umsetzung von 1. und 2. genutzt
und gleichzeitig die neuen Kapazitäten zur Verstärkung von Vermittlungen benutzt werden.
Begründung:
Das Sozialgericht Gotha (15. Kammer) hat in einem aktuellen Urteil (Az: S 15 AS 5157/14)
der Klage eines Hartz IV-Beziehers stattgegeben und die Sanktionen im Hartz IV System
für verfassungswidrig erklärt. Die Klage wird nun an das Bundesverfassungsgericht
geleitet.
Die Richter bezweifeln, dass die Sanktionen mit der im Artikel 1 festgeschriebenen
Unantastbarkeit der Menschenwürde und der im Artikel 20 festgeschriebenen
Sozialstaatlichkeit der Bundesrepublik vereinbar sind. Denn aus diesen Artikeln ergebe
sich ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, das
bei einer Kürzung oder kompletten Streichung des Arbeitslosengeldes II gefährdet sei.
DIE LINKE. Ratsfraktion Münster
Achtermannstraße 19
48143 Münster
Telefon 02 51 / 9 81 60 51
An den Oberbürgermeister
Außerdem stünden die Sanktionen im Widerspruch zu den Artikeln 2 und 12 des
Grundgesetzes.
Mit diesem Urteil wird somit die berechtigte Frage aufgeworfen, ob die
Sanktionsmöglichkeiten der Jobcenter überhaupt mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
Zu 1:
Schon jetzt können im Hinblick auf dieses Urteil Sanktionierte in Widerspruchsverfahren
mit Verweis auf das Urteil von Gotha gehen und mindestens eine Aussetzung der Sanktion
einfordern, bis das Bundesverfassungsgericht ein entsprechendes Urteil gefällt hat. Da
davon auszugehen ist, dass
a) Sanktionierte nicht immer über diese konkrete Möglichkeit vollumfänglich informiert sind
und
b) Sanktionierte nicht immer den nötigen Rechtsbeistand haben, ihr Recht auch praktisch
einzufordern und
c) es in jedem Fall in ihrem Interesse ist, das soziokulturelle Existenzminimum nicht zu
kürzen
und
d) im Raum steht, dass massenhaft gegen die Verfassung verstoßen wurde und wird,
ist es sowohl unter humanitären als auch praktischen Gesichtspunkten dringend
angezeigt, nicht auf jeden Widerspruchsfall zu warten, sondern von den Möglichkeiten
einer Optionskommune Gebrauch zu machen, die Umsetzung der Sozialgesetzgebung
nach kommunalem Ermessen zu praktizieren und die bestehenden Sanktionen
auszusetzen.
Zu 2:
Da nunmehr im Raum steht, dass massenhaft gegen die Verfassung verstoßen wurde und
wird, wäre es unverantwortlich von der selbstverantwortlichen Optionskommune Münster,
mit der beklagten Praxis fortzufahren als sei nichts geschehen. Ein Verweis auf die noch
laufende Praxis der Bundesagentur für Arbeit hieße die Verantwortung für kommunales
Handeln von sich zu schieben, obgleich die Stadt Münster sich 2012 bewusst dazu
entschieden hat, die Umsetzung des SGB II in die eigenen Hände zu nehmen.
gez.
Rüdiger Sagel, Fatma Kirgil, Ali Atalan, Ortrud Philipp
DIE LINKE. Ratsfraktion Münster
2
Beratungsverlauf (1)
Orte (1)
- Achtermannstraße 19
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Details
- Aktenzeichen
- A-R/0038/2015
- Typ
- Antrag an den Rat
- Datum
- 09.06.2015
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37