2015/0076
Regelungen zu Mehrarbeit bei Übernachtungen in städtischen Kindertagesstätten und Jugendhäusern ab dem Jahr 2015
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Regelungen zu Mehrarbeit bei Übernachtungen in städtischen Kindertagesstätten und Jugendhäusern
Übernachtungen sind nicht verpflichtend durchzuführen.
Die Einrichtungen selbst entscheiden, ob und an welchen Wochentagen Freizeiten und Übernachtungen durchgeführt werden. Eine Einschränkung, dass Übernachtungen grundsätzlich freitags auf samstags durchgeführt werden, sollte nicht gegeben sein.
Als Arbeitszeit ist bei Übernachtungen/Freizeiten zunächst von der regulär zu leistenden Arbeitszeit auszugehen, jedoch sind max. 10 Stunden/Tag anzuerkennen.
Die geleisteten Stunden während der Wachphase der Kinder gelten als Arbeitszeit im Rahmen von Betreuungszeit. Die Schlafenszeit ist als Bereitschaftsdienst zu werden. Diese ist von 23.00 Uhr bis 7.00 Uhr anzunehmen und wird zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit (4 Stunden) gewertet (faktorisiert).
Gegebenenfalls anfallende Arbeiten in diesem Zeitraum sind als tatsächliche Arbeitszeit zu sehen (zum Beispiel plötzliche Erkrankung eines Kindes o. ä.).
Die Einhaltung der Arbeitsschutzgesetze muss gewährleistet sein.
Die Einhaltung der Höchstarbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeiten darf die gesetzlichen Mindestanforderungen nicht unterschreiten.
Pausen im Sinne des ArbZG sowie Ruhezeiten im Sinne des § 5 ArbZG sind auch während der Übernachtungen/Freizeiten einzuhalten.
Die angefallenen Mehrstunden bei Übernachtungen/Freizeiten sind nach Beendigung der Maßnahme durch Freizeitausgleich in Form von Gleittagen auszugleichen.
Die Personalbemessung bei Übernachtungen/Freizeiten im Kindertagesstättenbereich (Kindergarten und Hort) wird mit 1 Erzieherin/Erzieher für jeweils 5 bis 10 Kinder angesetzt. Entsprechende Dienstpläne sind vorab zu erstellen, die auch ggf. durch den Personalrat und das Amt für Interne Dienst Personalabteilung einsehbar sein müssen.
Für die Fahrt zum Freizeitort ist der kürzeste bzw. schnellste Weg zum Freizeitort maßgeblich. Nur in Ausnahmefällen ist die tatsächliche Arbeitszeit anzuerkennen.
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192 Zeichen
Punkt 19: Regelungen zu Mehrarbeit bei Übernachtungen in städtischen Kindertagesstätten und Jugendhäusern ab dem Jahr 2015 (V-Nr. 2015/0076) Der Ausschuss nimmt von der Vorlage Kenntnis.
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210 Zeichen
Punkt 6: Regelungen zu Mehrarbeit bei Übernachtungen in städtischen Kindertagesstätten und Jugendhäusern ab dem Jahr 2015 (V-Nr. 2015/0076) - Kenntnisnahme - Der Ausschuss nimmt von der Vorlage Kenntnis.
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3251 Zeichen
- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
19.03.2015
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Personalrat
Amt für Interne Dienste
Amt: Jugendamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I 10.1 10.2
IV 20
V 51
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2015/0076
Magistratsbeschluss -Nr.
118
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Regelungen zu Mehrarbeit bei Übernachtungen in städtischen Kindertagesstätten
und Jugendhäusern a b dem Jahr 2015
Vorlage vom: 11.03.2015
Beschlussvorschlag :
Der Magistrat beschließt die Umsetzung der „Regelungen zu Mehrarbeit bei Übernachtung in
städtischen Kindertagesstätten und Jugendhäusern“ ab dem Jahr 2015.
Anlagen: Regelungen zu Mehrar beit in städtischen Kindertagesstätten und Jugendhäusern
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 3 -
Beschluss des Magistrats vom 25.03.2015
Der Vorlage wird zugestimmt.
Begründung zur Magistratsvorlage vom 11.03.2015:
In der Rahmenkonzeption der städtischen Kindertagesstätten ist verankert, dass
Unternehmungen in der Natur, Übernachtungen und besonders Hortfreizeiten das
Gemeinschaftsgefühl der Kinder stärken. Kinder lernen durch eine Übernachtung außerhalb
ihres gewohnten Umfeldes das Loslassen von Vertrautem und das Einlassen auf Unbekanntes
und Neues. Sie werden in ihrem Selbstvertrauen gestärkt und in ihrer Entwicklung zur
Selbständigkeit gefördert. Somit sind Übernachtungen ein wichtiger Bestandteil der
pädagogischen Arbeit einer Kindertagesstätte oder auch in Jugendhäusern.
Da im TVöD keine Aussagen zu Übernachtungen und Freizeiten mit Übernachtungen im
Bereich von Kindertagesstätten und Jugendhäusern festgehalten sind, besteht Reglungsbedarf
für die städtischen Einrichtungen (siehe Anlage). Dieser muss auf der Grundlage der
Personalbemessung und unter Einhaltung der Arbeitsschutzgesetze erfolgen.
Für die städtischen Jugendhäuser gelten die „Regelungen zu Mehrarbeit bei Üb ernachtung in
städtischen Kindertagesstätten und Jugendhäusern“ nur bei Ferienspielen.
Im Jahr 2014 wurden Übernachtungen probeweise umgesetzt. Dies erfolgte in Absprache mit
dem Amt für interne Dienste sowie dem Personalrat. Das Gesamtpaket hat sich als praktikabel
und gut umsetzbar erwiesen.
Daher wird diese Erprobung ab dem Jahr 2015 verstetigt. Das Angebot wird auf freiwilliger
Basis in den Einrichtungen umgesetzt.
Die Personalbemessung bei Übernachtungen/Freizeiten in Kindertagesstätten wird mit einer
pädagogischen Fachkraft (im Kindergarten sowie Hort) für jeweils 5 bis 10 Kinder angesetzt.
Der Personalrat hat in seiner Erörterung am 17.03.2015 der Maßnahme zugestimmt.
Darmstadt, den 11.03.2015
V
Dezernat I Dezernat V
Jochen Partsch Barbara Akdeniz
Oberbürgermeister Stadträtin
2015/0076
3168 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
19.03.2015
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Personalrat
Amt für Interne Dienste
Amt: Jugendamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2015/0076
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Regelungen zu Mehrarbeit bei Übernachtungen in städtischen Kindertagesstätten
und Jugendhäusern a b dem Jahr 2015
Vorlage vom: 11.03.2015
Beschlussvorschlag :
Der Magistrat beschließt die Umsetzung der „Regelungen zu Mehrarbeit bei Übernachtung in
städtischen Kindertagesstätten und Jugendhäusern“ ab dem Jahr 2015 .
Anlagen: Regelungen zu Mehrarbeit in städtischen Kindertagesstätten und Jugendhäusern
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 2 -
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 11.03.2015:
In der Rahmenkonzeption der städtischen Kindertagesstätten ist verankert, dass
Unternehmungen in der Natur, Übernachtungen und besonders Hortfreizeiten das
Gemeinschaftsgefühl der Kinder stärken. Kinder lernen durch eine Übernachtung außerhalb
ihres gewohnten Umfeldes das Loslassen von Vertrautem und das Einlassen auf Unbekanntes
und Neues. Sie werden in ihrem Selbstvertrauen gestärkt und in ihrer Entwicklung zur
Selbständigkeit gefördert. Somit sind Übernachtungen ein wichtiger Bestandteil der
pädagogischen Arbeit einer Kindertagesstätte oder auch in Jugendhäusern.
Da im TVöD keine Aussagen zu Übernachtungen und Freizeiten mit Übernachtungen im
Bereich von Kindertagesstätten und Jugendhäusern festgehalten sind, besteht Reglungsbedarf
für die städtischen Einrichtungen (siehe Anlage). Dieser muss auf der Grundlage der
Personalbemessung und unter Einhaltung der Arbeitsschutzgesetze erfolgen.
Für die städtischen Jugendhäuser gelten die „Regelungen zu Mehrarbeit bei Übernachtung in
städtischen Kindertagesstätten und Jugendhäusern“ nur bei Ferienspielen.
Im Jahr 2014 wurden Übernachtungen probeweise umgesetzt. Dies erfolgte in Absprache mit
dem Amt für interne Dienste sowie dem Personalrat. Das Gesamtpaket hat sich als praktikabel
und gut umsetzbar erwiesen.
Daher wird diese Erprobung ab dem Jahr 2015 verstetigt. Das Angebot wird auf freiwilliger
Basis in den Einrichtungen umgesetzt.
Die Personalbemessung bei Übernachtungen/Freizeiten in Kindertagesstätten wird mit einer
pädagogischen Fachkraft (im Kindergarten sowie Hort) für jeweils 5 bis 10 Kinder angesetzt.
Der Personalrat hat in seiner Erörterung am 17.03.2015 der Maßnahme zugestimmt.
Darmstadt, den 11.03.2015
V
Dezernat I Dezernat V
Jochen Partsch Barbara Akdeniz
Oberbürgermeister Stadträtin
Beratungsverlauf (4)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2015/0076
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 11.03.2015
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00