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2014/0179

Bebauungsplan N 30.1.3 – Lauteschlägerstraße 32 und 36 - (Aufstellungs- und Offenlagebeschluss)

Magistratsvorlage 30.04.2014

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2014/0179

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Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
14.05.2014 
an den Magistrat 
 
  zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor  
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III  an die Stadtverordnetenversammlung 
 
  OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss- 
       fassung Fachausschuss 
 
Amt: Stadtplanungsamt 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2014/0179 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
Produkt-Nr.:  511020 
Kostenstelle:  061-010-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  5110-21 Sachkonto:        
 
Betreff: Bebauungsplan N 30.1.3 – Lauteschlägerstraße 32 und 36 - (Aufstellungs- und 
Offenlagebeschluss) 
 
Vorlage vom: 30.04.2014 
 
Beschlussvorschlag : 
1.  Für das Gebiet auf der nördlichen Seite der Lauteschlägerstraße, zwischen Mauerstraße 
und Heinheimer Straße, Gemarkung Darmstadt, Flur 2, Flurstück Nr. 1076/1 und 1070/1 
ist ein Bebauungsplan im Sinne des § 8 BauGB, zur teilweisen Änderung des 
Bebauungsplanes N 30.1, aufzustellen. Er dient der Zielsetzung zur Realisierung einer 
hinteren Bebauung mit Wohngebäuden.  
2.  Das Bebauungsplanverfahren wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB 
durchgeführt. 
3.  Dem vorliegenden Entwurf zum Bebauungsplan N 30.1.3 – Lauteschlägerstraße 32 und 36 
– für das Gebiet auf der nördlichen Seite der Lauteschlägerstraße, zwischen Mauerstraße 
und Heinheimer Straße, Gemarkung Darmstadt, Flur 2, Flurstücke Nr. 1076/1 und 
1070/1, der dazugehörigen Begündung (Anlage 1 ) und den im Plan enthaltenen

- 2 - 
Satzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen und zur Schaffung von Anlagen zum 
Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser, wird zugestimmt. 
Diese Unterlagen sind gemäß § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen. 
 
 
Anlagen: Anlage 1: Begründung zum Bebauungsplanentwurf N 30.1.3 
Verschattungsanalyse (wird zu den Sitzungen ausgelegt ) 
Entwurf zum Bebauungsplan N 30.1.3 (wird zu den Sitzungen aufgehängt / 
ausgelegt) 
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage 2014/0179 vom 30.04.2014 
 
 
Zu 1: 
 
Das Plangebiet liegt im Block 22.32 im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Martinsviertel 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Es umfasst die Grundstücke Lauteschlägerstraße 32 
(Flurstück 1076/1) und Lauteschlägerstraße 36 (Flurstück 1070/3) mit einer Fläche von 
ca. 1.310 m². 
 
 
Geltungsbereich des Bebauungsplans N 30.1.3 ( ohne Maßstab) 
 
Die Änderung des seit 1988 rechtskräftigen Bebauungsplans N 30.1 für die Grundstücke 
Lauteschlägerstraße 32 und 36 ist zur Realisierung einer hinteren Bebauung mit je einem 
zweigeschossigen Wohngebäude erforderlich.  
Die genannten Änderungen passen sich nicht nur in die nachbarschaftlichen bestehenden 
Bebauungsstrukturen ein, vielmehr wird durch den vorliegenden Bebauungsplanentwurf eine 
Anpassung der in der Nachbarschaft bereits vollzogenen Verdichtung vorgenommen. Durch die 
geplante Wohnbebauung im Block wird die Wohnnutzung entsprechend der Sanierungsziele 
gestärkt.

- 4 - 
 
Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes wird durch diesen Aufstellungsbeschluss 
eingeleitet, der nach § 2 (1) BauGB ortsüblich bekannt zu machen ist. 
 
 
Zu 2.: 
 
Seit der Änderung des BauGB vom 01.01.2007 kann zur Wiedernutzbarmachung von 
Flächen, zur Nachverdichtung oder für andere Maßnahmen der Innenentwicklung das 
beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB angewendet werden, wenn:  
• eine zulässige Grundfläche von weniger als 20.000 m² festgesetzt wird,  
• keine Zulässigkeit von Vorhaben, die eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung nach 
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) oder Landesrecht auslöst, ermöglicht wird 
und 
• keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und der Schutzzwecke 
der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete 
im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes vorliegen. 
Im beschleunigten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 (4), von dem 
Umweltbericht nach § 2a und von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 (4) BauGB 
abgesehen. Da die vorgenannten Voraussetzungen bei dem Bebauungsplanverfahren erfüllt 
sind, kann hier unter Verzicht auf einen Umweltbericht das beschleunigte Verfahren nach 
§ 13a BauGB angewendet werden. 
 
 
Zu 3.:
 
Der vorliegende Entwurf des Bebauungsplans N 30.1.3 ist das Ergebnis eines planerischen 
Prozesses mit frühzeitiger Erörterung nach § 137 BauGB, sowie Kontakten mit den direkt 
Betroffenen, deren Anregungen entsprechende Berücksichtigung fanden. 
Es wurde sichergestellt, dass durch die neue Bebauung keine nachbarschützenden Belange 
berührt werden.  
Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs N 30.1.3 – Lauteschlägerstraße 32 
und 36 (siehe Datei) und der zugehörigen Begründung ( Anlage 1) nach § 3 (2) BauGB erfolgt 
nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung im Darmstädter Echo.  
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden 
werden gemäß § 4 (2) BauGB parallel zur Offenlage beteiligt. 
 
Der Dezernent I: 
 
 
 
 
Oberbürgermeister 
Jochen Partsch 
 
 
 
Vorab werden übersandt: 
 
• 9 Exemplare des Bebauungsplanentwurfs N 30.1.3 für die Fraktionen der 
Stadtverordnetenversammlung  
 
Darmstadt, den 30.04.2014 
61.2 ha Nst. 2112

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FESTSETZUNGEN NACH DEM BAUGESETZBUCH (BauGB)

Aufgrund des $ 9 BauGB i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBi. | S. 2414) in Verbindung mit der Bau-
nutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. 23.01.1990 (BGBl. | S. 132) und der Planzeichenver-
ordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 | S. 58) werden festgesetzt:

Grenze des räumlichen Geltungsbereiches ($ 9 (7) BauGB) BERERERE

Art der baulichen Nutzung ($ 9 (1) 1 BauGB)
Allgemeines Wohngebiet - WA gemäß $ 4 BauNVO WA

Maß der baulichen Nutzung ($ 9 (1) 1 BauGB)

Zahl der Vollgeschosse als Höchstgrenze
Maximal zulässige Grundflächenzahl GRZ

Höhe baulicher Anlagen

Gebäude mit dem Kennbuchstaben A: Maximal zulässige Außenwandhöhe
- Traufhöhe in Meter (m)

Die festgesetzte Außenwandhöhe für die Gebäude im nördlichen Geltungsbereich
(A) wird gemessen zwischen der Oberkante des Gehwegs der angrenzenden
Erschließungsstraße an der Grundstücksgrenze (Bezugspunkt) bis zum oberen
Abschluss der Außenwand bei einer Dachaufkantung (Attika). Offene Stab-
geländer bleiben hierbei unberücksichtigt.

Höhenbezugspunkt

Gebäude mit dem Kennbuchstaben A: Maximal zulässige Gebäudehöhe in Meter (m)

Die zulässige Gebäudehöhe (höchster Punkt des Gebäudes) für die Gebäude im
nördlichen Geltungsbereich (A) darf bei Errichtung eines Staffelgeschosses die fest-
gesetzte Traufhöhe um maximal 3,0 m überschreiten.

Garagen, Carports und Nebenanlagen dürfen eine Firsthöhe von 4,0 m nicht über-
schreiten.

Staffelgeschosse
Ein Staffelgeschoss ist nur innerhalb des gekennzeichneten Bereichs zulässig.

Bauweise und Stellung der baulichen Anlagen ($ 9 (1) 2 BauGB)
abweichende Bauweise

Die Gebäude können mit oder ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden. An
welcher Grenze angebaut werden muss, wird durch Festsetzungen der Baugrenzen
und Baulinien bestimmt.

geschlossene Bauweise

Das Vorderhaus Lauteschlägerstraße 36 kann bei ausschließlicher Aufstockung
des Gebäudes von der westlichen Grundstücksgrenze bis zur bestehenden west-
lichen Gebäudekante zurücktreten.

Haupffirstrichtung

Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen (8 9 (1) 2 BauGB)
Baugrenzen

Eine Überschreitung der festgesetzten Baugrenze kann ausnahmsweise durch einen
Anbau mit 2 Vollgeschossen bis zur Grundstücksgrenze zugelassen werden, wenn

auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude ohne Abstand zu dieser Grenze vorhanden
ist. Staffelgeschosse sind über dem 2. Vollgeschoss bei diesem Anbau nicht zulässig.

Baulinien

Überbaubare Grundstücksflächen

Flächen für Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen ($ 9 (1) 4 BauGB)
Überdeckte Stellplätze sowie Nebenanlagen sind nur innerhalb des
gekennzeichneten Bereichs zulässig.

Garagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.

Höchstzulässige Zahl der Wohnungen ($ 9 (1) 6 BauGB)

In Gebäuden der rückwärtigen Wohnbebauung (A) sind nicht mehr als 4 Wohn-
einheiten je Doppelhaushälfte zulässig.

Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern ($ 9 (1) 25 BauGB)

Mindestens 40 % der Grundstücksflächen sind gärtnerisch anzulegen. Die Be-
pflanzung ist zu pflegen und dauerhaft zu erhalten.

SATZUNG ÜBER DIE GESTALTUNG BAULICHER ANLAGEN

Aufgrund $ 81 Hessische Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. IS. 46)
i.V.m. $ 9 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt:

Dächer

Für die Bebauung im nördlichen Geltungsbereich (A) ist eine Dachneigung zwischen
0° und 40° zulässig.

Dächer mit einer Dachneigung von 0° bis 10° über Stellplätzen, Nebengebäuden und über der
Bebauung im nördlichen Geltungsbereich (A) sind extensiv zu begrünen.

Für die Bebauung im südlichen Geltungsbereich (B) sind Satteldächer mit einer Dachneigung
zwischen 20° und 40° zulässig.

Fassaden

Die Fassadenöffnungen im südl. Geltungsbereich (B) müssen bei Neubauten als senkrecht
stehende Formate ausgeführt werden. Die Anordnung von Fensterpaaren ist allgemein zulässig.

SATZUNG ZUR SCHAFFUNG VON ANLAGEN ZUM SAMMELN ODER VERWENDEN VON NIEDER-
SCHLAGSWASSER

Aufgrund $ 37 Abs. 4 Hessisches Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. | S. 548)
i.V.m. 8 9 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt:

Zur Schonung des natürlichen Wasserhaushaltes sind auf den Grundstücken bei Neubauten
Zisternen zu errichten. Sie sollen zur Aufnahme von Niederschlagswasser dienen, das auf den
Dachflächen anfällt. Das Fassungsvermögen der Zisternen muss mindestens 25 l/m? horizontal
projizierte unbegrünte Dachfläche betragen. Das Zisternenwasser soll als Brauchwasser (z.B.
für Gartenbewässerung, WC-Spülung etc.) genutzt werden.

HINWEISE

Gebäudekennzeichnung

Sanierungsgebiet

Das Planungsgebiet liegt in dem durch städtische Satzung förmlich festgelegten Sanierungs-
gebiet Martinsviertel (siehe Übersichtsplan Martinsviertel in Begründung).

Bodendenkmale

Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmale bekannt werden, ist dies dem Landesamt für Denkmal-
pflege (Hessen Archäologie) oder der Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich anzu-
zeigen.

Umweltschutz

Im Interesse des Umweltschutzes wird empfohlen, Flächenversiegelung, Wasserverbrauch und
Energieverbrauch durch geeignete Maßnahmen so weit wie möglich einzuschränken.

Naturschutz

Gemäß Bundesnaturschutzgesetz und Hessischem Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutz-
gesetz sind an Bauten mit Schwalben-, Mauersegler- und Fledermausbestand Baumaßnahmen,
die das Brutgeschäft stören, nur außerhalb der Brut- und Setzzeit zulässig. Zur Sicherung des
Fledermausbestandes im Plangebiet dürfen bei Baumaßnahmen keine schädigenden Baumate-
rialien, wie z.B. Holzschutzmittel in den relevanten Gebäudeteilen verwendet werden.

Empfohlen wird unter anderem der Einbau von speziellen Dachziegeln für Fledermäuse und Ein-
flugöffnungen für Mauersegler unterhalb des Dachüberstandes. Für die Information bzw. Bera-
tung des Bauherrn vor Beginn der Baumaßnahme steht das Umweltamt der Wissenschaftsstadt
Darmstadt zur Verfügung. Eine Broschüre des NABU ist beim Umweltamt erhältlich.

Wasserwirtschaft

Das Plangebiet liegt im Einflussbereich des "Grundwasserbewirtschaftungsplanes Hessisches
Ried". Im Rahmen der Umsetzung sind großflächige Grundwasseraufspiegelungen möglich, die
bei einer künftigen Bebauung zu berücksichtigen sind. Im Einzelnen sind die Vorgaben des
"Grundwasserbewirtschaftungsplanes Hessisches Ried" mit Datum vom 09. April 1999 gemäß
88 118 und 119 HWG festgestellt und veröffentlicht im Staatsanzeiger für das Land Hessen 21/
1999 S. 1659 zu beachten.

Bodenveränderungen

Bei allen Maßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf sensorische Auffälligkei-
ten zu achten. Werden solche Auffälligkeiten des Untergrunds festgestellt, die auf das Vorhan-
densein von schädlichen Bodenveränderungen hinweisen, ist umgehend das Regierungsprä-
sidium, Abteilung Umwelt Darmstadt, Dez. IV/DA 41.5, zu informieren.

BESCHLEUNIGTES VERFAHREN NACH $ 13a BauGB:

Aufstellungsbeschluss
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. $ 2 (1) und nach $ 13a (3) BauGB im
"Darmstädter Echo" am

Öffentliche Auslegung
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom .........-
Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im "Darmstädter Echo" am

Öffentliche Auslegung des Entwurfs dieses Bebauungsplans mit Begründung gem. $ 3 (2) BauGB
im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom bis einschließlich

Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

gem. 8 4 (2) BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden mit Schreiben vom

Satzungsbeschluss

Dieser Bebauungsplan wurde mit den im Plan enthaltenen Satzungen gem. $ 10 (1) BauGB
von der Stadtverordnetenversammlung zur Satzung beschlossen am

Diese Ausfertigung stimmt mit dem zur Satzung beschlossenen Plan überein.
Ausgefertigt: Darmstadt, den
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt

Die Dezernentin

Bekanntmachung

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplans gem. $ 10 (3) BauGB
und der öffentlichen Auslegung im "Darmstädter Echo" am

Öffentliche Auslegung dieses Bebauungsplans mit Begründung gem. & 7 Hess. Gemeinde-
ordnung (HGO) i.V.m. $ 7 (3) der Hauptsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt im
Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom bis einschließlich

Inkrafttreten

Inkrafttreten dieses Bebauungsplans am
Darmstadt, den
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt

Die Dezernentin

Darmstadt, den .. . Stadtplanungsamt

Dieter von Mackensen

RECHTSGRUNDLAGEN

Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBi. | S. 2414), zuletzt geändert durch
Art. 1 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBi. | S. 1548)

Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. IS. 132), zuletzt
geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. | S.1548)

Planzelchenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert
durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509)

Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. | S. 46, 180), geändert durch
Art, 40 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. IS. 622)

Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl. IS. 259),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.08.2013 (GVBl. IS. 532)

Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBi. IS. 142), zuletzt geändert
durch Art. 18 des Gesetzes vom 27.05.2013 (GVBl. IS. 218, 367)

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBi. | S. 2542), zuletzt
geändert durch Art. 2 (124) und Art. 3 (100) des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. IS. 3154,
3185, 3207)

Hess. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSch6G) i.d.F. vom
20.12.2010 (GVBi. IS. 629), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 27.06.2013
(GVBI. IS. 458)

Hess. Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. | S. 584), zuletzt geändert durch
Art. 62 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. IS. 622)

Wissenschaftsstadt
Darmstadt

Gemarkung Darmstadt Maßstab 1: 500

Entwurf zum

Bebauungsplan N 30.1.3

- Lauteschlägerstraße 32 und 36 -

zur tiw. Änderung des Bebauungsplanes N 30.1
Martinsviertel Block 22.32

Entwurf Stand 15.05.2014

PLANUNGSTEAM

Dipl.-Ing. Detlef Siebert Liebigstraße 25A 64293 Darmstadt
Telefon: 06151 / 539309-0 Fax: 06151 / 539309-28 e-mail: info@planungsteam-hrs.de

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35615 Zeichen

Wissenschaftsstadt Darmstadt Darmstadt, den 30.04.2014 
Der Magistrat 
 
 
 
Begründung 
gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch (BauGB) 
 
zum Entwurf des 
Bebauungsplans N 30.1.3 
 
- Lauteschlägerstraße 32 und 36 - 
 
zur teilw. Änderung des Bebauungsplanes N 30.1 
- Martinsviertel Block 22.32 (Schiller-Block) - 
 
 
für das Gebiet auf der nördlichen Seite der Lauteschläger Straße, zwischen Mauerstraße 
und Heinheimer Straße, Gemarkung Darmstadt, Flur 2, Flurstücksnummern 1076/1 und 
1070/1 
 
Ausschnitt aus der Stadtkarte mit Geltungsbereich des Bebauungsplans N 30.1.3 (ohne 
Maßstab) 
Anlage 1

Begründung zum Bebauungsplan N 30.1.3 - Lauteschlägerstraße 32 und 36 - 
Seite 2 
 
INHALTSÜBERSICHT 
 
1.0 Erfordernis und Ziel der Planaufstellung……………………………………………………… 4 
2.0 Beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB………………………………………….……. 4  
3.0 Frühzeitige Erörterung gem . § 137 BauGB…………………………………….……….….... 5  
4.0 Übergeordnete Planungen / sonstige Planungen…………………………………….……. 6  
4.1 Raumordnung und Landesplanung…………………………………………………….. 6  
4.2 Flächennutzungsplan………………………………………………………………………. 6  
4.3 Rechtskräftiger Bebauungsplan…………………………………………………………. 6  
4.4 Sanierungsgebiet Martinsviertel…………………………………………………………. 7  
5.0 Räumlicher Geltungsbereich / Lage des Plangebies……………………………………... 7  
6.0 Städtebauliche Situation und gegenwärtiger Bestand………………….…………………. 7 
7.0 Städtebauliches Konzept…………………………………………………..……………………… 8 
8.0 Inhalt und Begründung der Festsetzungen………………………………………………..…. 9  
8.1 Art der baulichen Nutzung………………………………………………………………… 9  
8.2 Maß der baulichen Nutzung………………………………………………………………. 9  
8.3 Bauweise und Stellung ba ulicher Anlagen………………………………...............10  
8.4 Flächen für Stellplätze……………………………………………………………….…… 11  
8.5 Höchstzulässige Zahl der Wohnungen……………………………………………….. 11  
8.6 Grünordnerische Maßnahmen.…………………………………………………………. 11  
9.0 Begründung der Satzung über di e Gestaltung baulicher Anlagen…………………… 11  
9.1 Dächer………………………………………………………………………………………… 11  
9.2 Fassaden……………………………………………………………………………………… 11 
10.0 Sozialplan…………………………………………………………………………………………….. 12  
11.0 Hinwei se……………………………………………………………………………………………... 12  
12.0 Erfordernisse des Klimaschutzes…………………………………………………………….. 12  
13.0 Erschließung………………………………………………………………………………………... 13  
14.0 Technische Infrastruktur……………………………………………………..………………..… 13  
15.0 Emissionen – Immissionen………………………………………………..………………..….. 13  
15.1 Unfallrisiko durch Emissionen………………………………………………………… 13

Begründung zum Bebauungsplan N 30.1.3 - Lauteschlägerstraße 32 und 36 - 
Seite 3 
15.2 Schallimmissionen……………………………………………..………………………..…14  
16.0 Altlasten…………………………………………………………………………………………….… 14  
17.0 Wasserwirtschaftliche Belange …………………………………….……………………….…. 14 
18.0 Satzung zur Schaffung von Anlagen zu m Sammeln oder Verwenden von Nieder-
schlagswasser……………………………………………………………………………………..… 14  
19.0 Eingriffs- und Ausgle ichsbetrachtung.…………………………………………………….... 14  
20.0 Planungsstatistik………………………………………………………………………………..…. 15  
21.0 Städtebaulicher Vertrag……………………………………………………………………..….…15  
 
 
 
 
Untersuchung: 
Verschattungsanalyse von Energie & Haus, Rheinstraße 99.4, 64295 Darmstadt, 
vom 23.04.2013 liegt vor. Sie kann im Stadtplanungsamt eingesehen werden und 
wird während der Offenlage mit ausgelegt.

Begründung zum Bebauungsplan N 30.1.3 - Lauteschlägerstraße 32 und 36 - 
Seite 4 
 
1.0 E RFORDERNIS UND ZIEL DER PLANAUFSTELLUNG 
Anlass der Planung ist die Absicht der Grundstückseigentümer, die Grundstücke neu 
zu ordnen. In den hinteren Grundstücksteilen soll jeweils ein 2-geschossiges Wohn-
gebäude mit der Möglichkeit eines Staffelgeschosses entstehen. Es ist geplant, die 
beiden Gebäude mit einseitiger Grenzbebauung zu errichten, so dass eine Doppel-
hausbebauung entsteht.  
Die Nebengebäude sollen größtenteils abgebrochen werden. Auf dieser Fläche zwi-
schen rückwärtiger Bebauung und Vorderhausbebauung werden einerseits die erfor-
derlichen Stellplätze entstehen, andererseits trägt ein durchgrünter Hofbereich zu 
einem positiven Wohnumfeld bei.  
Des Weiteren wird eine Aufstockung des Vordergebäudes Lauteschlägerstraße 36 
sowie eine geringe Ausweitung der überbaubaren Fläche des Vordergebäudes Laute-
schlägerstraße 32 nach Norden zur Anpassung der hinteren Bauflucht an die west-
lich angrenzende Bebauung ermöglicht.  
Die genannten Änderungen passen sich nicht nur in die nachbarschaftlichen beste-
henden Bebauungsstrukturen ein, vielmehr wird durch den vorliegenden Bebauungs-
plan eine Anpassung an die in der Nachbarschaft bereits planungsrechtlich vollzoge-
ne Verdichtung vorgenommen. Durch das Projekt wird die Wohnnutzung im Block 
entsprechend der Sanierungsziele gestärkt. 
Für den gesamten Block, der umgrenzt wird von der Lauteschlägerstraße, der Pan-
kratiusstraße, der Müllerstraße und der Heinheimer Straße gibt es den rechtskräfti-
gen Bebauungsplan N 30.1. Innerhalb dieses Blocks befinden sich die zwei betroffe-
nen Grundstücke. Der Bebauungsplan N 30.1. sieht nur für die Vordergebäude sowie 
für eine untergeordnete Bebauung an der jeweils östlichen Grundstücksgrenze Bau-
fenster vor. Zur Realisierung der geplanten Vorhaben ist eine Teiländerung des 
rechtskräftigen Bebauungsplanes erforderlich. 
2.0 B
ESCHLEUNIGTES VERFAHREN NACH § 13A BAUGB 
Durch den Bebauungsplan wird keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer 
Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Da auch 
die sonstigen Voraussetzungen für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens 
nach § 13a BauGB vorliegen  - Maßnahme der Innenentwicklung, Größe der Grund-
fläche nach § 19 (2) BauNVO kleiner als 20.000 m², keine Anhaltspunkte für eine 
Beeinträchtigung von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung oder von Europäi-
schen Vogelschutzgebieten -, wird der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren 
gem. § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) aufgestellt. 
Beim beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB besteht keine Verpflichtung zur 
Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB mit Erstellung eines 
Umweltberichtes nach § 2a BauGB. Darüber hinaus ist es nicht erforderlich, nach § 3 
Abs. 2 Satz 2 BauGB Auskunft darüber zu geben, welche Arten umweltbezogener In-
formationen verfügbar sind. Auch ist keine zusammenfassende Erklärung nach § 10 
Abs. 4 BauGB zu erstellen.

Begründung zum Bebauungsplan N 30.1.3 - Lauteschlägerstraße 32 und 36 - 
Seite 5 
3.0 F RÜHZEITIGE ERÖRTERUNG GEM. § 137 BAUGB 
Die frühzeitige Erörterung gem. § 137 BauGB (Städtebauliche Sanierungsmaßnahme 
- Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen) erfolgte bei diesem Projekt über einen 
längeren Zeitraum hinweg durch mehrere schriftliche und persönliche Kontakte mit 
den direkt Betroffenen. Es wurden zahlreiche Anregungen vorgetragen. Dabei han-
delte es sich um Anregungen zur Dimensionierung der Planung in den hinteren 
Grundstücksbereichen und in diesem Zusammenhang um das Gebot der Rücksicht-
nahme gegenüber den Nachbarn. Insbesondere wurden Fragen zur Verschattung ei-
nes angrenzenden Passivhauses gestellt, die mit einer Einschränkung der Pas-
sivhausfunktion einhergehen könnte. Auch die Einsichtmöglichkeiten, der Attraktivi-
tätsverlust und die wirtschaftliche Entwertung der Nachbargrundstücke wurden the-
matisiert. Ein weiterer Punkt bei den Einlassungen war die angemahnte planerische 
Konzeption der Stadt und die Frage nach einem spekulativen Interesse der Planung. 
Das Rücksichtnahmegebot ist hinsichtlich der nachbarlichen Belange ausreichender 
Belichtung und Besonnung nicht verletzt, wenn die Abstandsregelungen der HBO 
eingehalten sind. Genauso verhält es sich mit den befürchteten Einblickmöglichkei-
ten in die bestehenden Wohngrundstücke.  
Aufgrund der Anregungen wurden Festsetzungen zu Traufhöhe und Firsthöhe sowie 
zur Lage des möglichen Staffelgeschosses ergänzt. Um Klarheit über die genauen 
Höhenverhältnisse im Geltungsbereich und auf den Nachbargrundstücken zu erhal-
ten, wurde eine qualifizierte Vermessung erstellt.  
Es wurde sichergestellt, dass sich die neue Bebauung an die planungsrechtlichen 
Rahmenbedingungen der Baumöglichkeiten auf den Nachbargrundstücken in Höhe 
und Breite anpasst. 
Zur Abschätzung der Verschattung des Passivhauses Lauteschlägerstraße 30a wurde 
eine Verschattungsanalyse („Neubau Doppelhaus Lauteschlägerstraße 32/36, 64289 
Darmstadt“, ENERGIE & HAUS, September 2012) erstellt. Das Gutachten kommt zu 
folgendem Ergebnis: 
Die Bebauung des Grundstücks in der Lauteschlägerstraße 32 und 36 hat keinen 
nennenswerten Einfluss auf die Verschattung der Lauteschlägerstraße 30a. Die zu 
erwartende veränderte Verschattungssituation stellt keine nennenswerte Beeinträch-
tigung der solaren Gewinne für das Gebäude in Passivhaus-Bauweise in der Laute-
schlägerstraße 30a dar. Somit lässt sich aus der veränderten Verschattungssituation 
keine Einschränkung auf die potenzielle Bebauung des Grundstücks in der Laute-
schlägerstraße 32/36 ableiten. Es wird auf der Grundlage des Gutachtens nicht da-
von ausgegangen, dass das Energiekonzept des Passivhauses durch die neue Be-
bauung beeinträchtigt wird.  
Aus städtebaulichen Gründen wurde im weiteren Planungsprozess abweichend von 
den untersuchten Bauvarianten in der Verschattungsanalyse das Baufenster um wei-
tere 3,5 m nach Süden geschoben. Dadurch wird ein Abstand der Neubebauung von 
insgesamt 6,5 m, statt vorher 3 m, zur nördlichen Grundstücksgrenze eingehalten.  
Die Verschattungssituation der nördlich angrenzenden Bebauung (Lauteschläger-
straße 30a) erfährt durch die Verschiebung eine weitergehende Verbesserung als die 
in der oben genannten Verschattungsanalyse untersuchten Voraussetzungen. Durch 
die Verschiebung des Baufensters nach Süden ist eine weitere Verschattung des öst-

Begründung zum Bebauungsplan N 30.1.3 - Lauteschlägerstraße 32 und 36 - 
Seite 6 
lich angrenzenden Gebäudes möglich. Um diese zu verringern, wird die Baufenster-
tiefe von 15,0 m auf 12,0 m reduziert. Die südliche Baugrenze wird dadurch nur 0,5 
m weiter nach Süden gerückt, was bei der östlich angrenzenden Nachbarbebauung 
(Lauteschlägerstraße 38a, 2-geschossige Grenzbebauung, Nutzung Wohnen) gegen-
über der früheren Konzeption nur eine geringfügige Zunahme der Schattenwirkung 
durch die Neubebauung bedeutet. Zudem ist festzuhalten, dass die Südbesonnung 
des Nachbargebäudes Lauteschlägerstraße 38a keine Einschränkungen erfährt.  
Ein Anspruch auf Unveränderbarkeit der Nachbargrundstücke entbehrt jeglicher 
rechtlicher Grundlage, da kein Recht auf eine unveränderte Beibehaltung der Beson-
nung / Belichtung besteht. Wenn die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeits-
verhältnisse gewahrt sind, ist eine Änderung (neue Bebauung, Abholzung von Baum- 
und Strauchbeständen usw.) auf den Nachbargrundstücken möglich. Die gesunden 
Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind in dem vorliegenden Entwurf zur Änderung des 
Bebauungsplanes gewahrt, da sowohl Dichtewerte als auch die Nutzungsarten ver-
träglich sind und den allgemeinen Maßstäben für Wohngebiete nach der BauNVO 
entsprechen. 
Die planerische Konzeption der Bebauungsplanänderung entspricht den für das Sa-
nierungsgebiet Martinsviertel aufgestellten Zielen, die für diesen Bereich formuliert 
wurden. Insbesondere sind dies die Stärkung der Wohnnutzung und die Verbesse-
rung des Wohnumfeldes. Auch der Bebauungsplan N 30.1, der durch den vorliegen-
den Bebauungsplan in einem Teilbereich geändert wird, hat für die angrenzenden 
Grundstücke Baufenster für eine Wohnbebauung in zweiter Reihe festgesetzt. Auf 
damaligen Wunsch der Eigentümer wurden auf den Grundstücken Lauteschläger-
straße 32 und 36 keine diesbezüglichen Festsetzungen getroffen. Hier wurden viel-
mehr schmale lang gestreckte Baufelder, die sich in der Praxis für Nebengebäude 
eignen, in zweiter Reihe festgesetzt, die nun entfallen sollen. Der westlich angren-
zende Bebauungsplan N 30.1.1 für das Grundstück Lauteschlägerstraße 30 setzt ein 
Baufenster in zweiter Reihe fest, das durch die Ausweisung im vorliegenden Bebau-
ungsplan weitergeführt wird, sowie ein Baufenster in dritter Reihe. 
4.0 Ü
BERGEORDNETE  PLANUNGEN / SONSTIGE  PLANUNGEN  
4.1 R AUMORDNUNG  UND  LANDESPLANUNG 
Im rechtskräftigen ‚Regionalplan Südhessen 2010’ ist das Plangebiet als ‚Vorrang-
gebiet Siedlung - Bestand’ ausgewiesen. Somit ist das geplante Vorhaben den Zielen 
des RPS 2010 angepasst.  
4.2 F LÄCHENNUTZUNGSPLAN 
Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist das 
Plangebiet als ‚Wohnbaufläche’ dargestellt. Damit ist der Bebauungsplan aus dem 
Flächennutzungsplan entwickelt.  
4.3 R ECHTSKRÄFTIGER  BEBAUUNGSPLAN 
Der seit dem 18.08.1988 rechtskräftige Bebauungsplan N 30.1 – Martinsviertel 
Block 22.32 - (Schiller-Block), in dessen Geltungsbereich die Grundstücke Laute-
schlägerstraße 32 und 36 liegen, sieht für das Plangebiet einzig ein Baufenster für 
die Vordergebäude in dreigeschossiger abweichender Bauweise sowie für an die Ost-

Begründung zum Bebauungsplan N 30.1.3 - Lauteschlägerstraße 32 und 36 - 
Seite 7 
grenze angebaute schmale, lang gestreckte Gebäude in eingeschossiger Bauweise 
vor, für Nebengebäude geeignet. Die Möglichkeit einer ‚Hinterliegerwohnbebauung’ 
wurde bei dem 1988 zur Rechtskraft gelangten Bebauungsplan im Gegensatz zu den 
Nachbargrundstücken nicht vorgesehen. Um die jetzt angestrebte Bebauung realisie-
ren zu können, ist die Änderung des Bebauungsplanes N 30.1 erforderlich. Da es 
sich im vorliegenden Fall um die 3. Änderung des Bebauungsplanes handelt, erhält 
der Änderungs-Bebauungsplan die Bezeichnung N 30.1.3. Die erste Änderung ge-
langte am 02.12.2005 zur Rechtskraft (N 30.1.1 – Lauteschlägerstraße 30), die 
zweite Änderung gelangte bisher nicht zur Rechtskraft (N 30.1.2 – Lauteschläger-
straße 28).  
4.4 S
ANIERUNGSGEBIET  MARTINSVIERTEL 
Das Plangebiet liegt im ‚Sanierungsgebiet Martinsviertel’, das aufgrund der förmli-
chen Festlegung vom 27.07.1972 im rechtswirksamen Flächennutzungsplan kennt-
lich gemacht ist. Die Ziele der erhaltenden Stadterneuerung im Sanierungsgebiet 
Martinsviertel werden in der vorliegenden Planung berücksichtigt.  
So ist im Rahmenplan des Sanierungsgebietes Martinsviertel (von 1975) als Maß-
stab eine bauliche Ausnutzung von einer durchschnittlichen GFZ von 1,2 angestrebt. 
Im damaligen Arbeitsbericht zum Rahmenplan wird erläutert, dass einerseits bauli-
che Verdichtungen an einigen Stellen und andererseits notwendige Entkernungen an 
anderen Stellen anzustreben sind.  
Der Bebauungsplan N 30.1 von 1987 konkretisiert die Sanierungsziele des Rahmen-
plans. Ein grundlegendes Ziel des Plans ist die Stärkung der Wohnnutzung und die 
Verbesserung des Wohnumfeldes. Für den Block insgesamt sind sowohl Abbrüche 
als auch Neubaumöglichkeiten für insgesamt 33 Wohneinheiten vorgesehen. Die vor-
liegende Planung entspricht somit den Zielen der Sanierung, sie stärkt die Wohnnut-
zung und hält dabei die Dichtewerte ein.  
Die gemäß Baugesetzbuch vorgeschriebene frühzeitige Erörterung der Sanierung 
und frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Planungsziele (§ 137 
BauGB) wurde durch schriftliche Information der direkten Nachbarn im Mai 2012 
durchgeführt. 
5.0 R
ÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH / LAGE DES PLANGEBIETES 
Das ca. 1.300 qm große Plangebiet umfasst die Grundstücke Lauteschlägerstraße 
32 (Fl.St.Nr. 1076/1 der Flur 2) und 36 (Fl.St.Nr. 1070/1 der Flur 2). Der Planbe-
reich liegt auf der nördlichen Seite der Lauteschlägerstraße, zwischen Mauerstraße 
und Heinheimer Straße. 
6.0 S
TÄDTEBAULICHE SITUATION UND GEGENWÄRTIGER BESTAND 
Das Plangebiet liegt an der Nordseite der Lauteschlägerstraße, zwischen Mauerstra-
ße und Heinheimer Straße. Die direkte Nachbarschaft entlang der Straße besteht 
aus 3-geschossigen Gebäuden. Die Blockinnenbereiche sind z.T. mit 1- bis 2-
geschossigen Gebäuden (teilweise mit Staffelgeschoss) bebaut.

Begründung zum Bebauungsplan N 30.1.3 - Lauteschlägerstraße 32 und 36 - 
Seite 8 
 
Lauteschlägerstraße 32: 
Das Vordergebäude Lauteschlägerstraße 32 weist 3 Geschosse mit Satteldach auf 
und ist ohne Grenzabstand an die westliche und östliche Grenze angebaut. Durch ei-
ne Tordurchfahrt an der westlichen Grundstücksgrenze wird der hintere Grund-
stücksbereich erschlossen. Einige 1-geschossige Nebengebäude befinden sich im 
Anschluss an das Vordergebäude an der östlichen Grundstücksgrenze. Ein Teil des 
hinteren Grundstücksbereiches ist als Hof- und Stellplatzfläche befestigt. Der nördli-
che Teil des Grundstücks zeigt sich als dicht mit Hecken und vereinzelten kleineren 
Nadelbäumen bewachsene unzugängliche Fläche. Eine ca. 2,50 m hohe Mauer be-
grenzt das Grundstück nach Westen und Norden. 
Lauteschlägerstraße 36: 
Das einseitig an die östliche Nachbargrenze angebaute 2-geschossige Vordergebäu-
de der Lauteschlägerstraße 36 ist, wie alle Gebäude in der Lauteschlägerstraße, mit 
einem Satteldach versehen. Es fällt durch die abweichende Kubatur, speziell durch 
die geringere Gebäudetiefe und -höhe auf. Die meisten Gebäude der nördlichen 
Blockrandbebauung weisen 3 Geschosse sowie eine geschlossene Bauweise mit je-
weils einem Tordurchgang bzw. -durchfahrt auf.  
Im befestigten Hofbereich nordwestlich des Vordergebäudes ist eine Stellplatzfläche 
angeordnet. Im hinteren Grundstücksteil befinden sich einige 1-geschossige Neben-
gebäude, die an die westliche und östliche Grundstücksgrenze sowie im Osten an 
das Vordergebäude angebaut wurden. Eine begrünte Freifläche, die auf einer niedri-
geren Grundstücksebene angeordnet ist, schließt sich nach Norden bis zur Grund-
stücksgrenze an. Hier befinden sich ein Laubbaum (Birke) und ein Nadelbaum 
(Douglasie). Die im Norden angeordnete Mauer auf dem Grundstück Lauteschläger-
straße 32 wird auch auf diesem Grundstück fortgeführt. Durch das niedrigere 
Grundstücksniveau – ca. 1,2 m – ist die Mauer hier ca. 4 m hoch. 
7.0 S
TÄDTEBAULICHES KONZEPT 
Auf dem Grundstück Lauteschlägerstraße 36 kann das jetzt zweigeschossige Vorder-
gebäude um ein Geschoss aufgestockt werden und an die westliche Grundstücks-
grenze angebaut werden, so dass hier eine geschlossene Bebauung mit Toreinfahrt 
entsteht. Damit wird die westlich und östlich anschließende geschlossene Bebauung 
der Lauteschlägerstraße aufgenommen. Die bestehende Wohnnutzung soll erhalten 
bleiben. Diese Bebauungsmöglichkeit des Vordergebäudes entspricht den Festset-
zungen des bestehenden Bebauungsplan N 30.1. 
 
Die nördlich des Vordergebäudes liegenden Nebengebäude sollen größtenteils abge-
brochen werden, um den erforderlichen Stellplätzen und einem durchgrünten Hofbe-
reich Platz zu machen. 
 
Im hinteren (nördlichen) Bereich des Grundstücks, das etwas tiefer liegt als der süd-
liche Grundstücksteil, entsteht Baurecht für ein Gebäude, das maximal 2 Vollge-
schosse mit Staffelgeschoss aufweist. Das Gebäude soll an die westliche Grund-
stücksgrenze angebaut werden. Ein Anbau bis zur Grundstücksgrenze ist in den Be-

Begründung zum Bebauungsplan N 30.1.3 - Lauteschlägerstraße 32 und 36 - 
Seite 9 
reichen, in denen eine Grenzbebauung auf den Nachbargrundstücken vorhanden ist, 
möglich. 
 
Die nachzuweisenden Stellplätze sollen mittig zwischen den beiden Wohngebäuden 
angeordnet werden.  
Auf dem Grundstück Lauteschlägerstraße 32 soll das Vordergebäude nur geringfügig 
auf eine Breite von 5 m nach Norden vergrößert werden, so dass durch die Anglei-
chung der hinteren Gebäudelinie die jetzt gegebene Verschattung durch das Gebäude 
Lauteschläger Straße 30 ausgeglichen wird. Eine Aufstockung ist nicht erforderlich, 
da das Vordergebäude bereits 3 Geschosse aufweist.  
Im hinteren (nördlichen) Grundstücksteil kann eine Wohnbebauung entstehen, die an 
die dann östlich angrenzende Neubebauung angebaut werden soll. Damit wird eine 
optimale Ausnutzung der schmalen Grundstücke ermöglicht. Die Stellplätze sollen 
auch hier, nach Abbruch/Teilabbruch der vorhandenen Nebengebäude, im mittleren 
Teil des Grundstücks angeordnet werden.  
Lauteschlägerstraße 32 und 36 
Durch die Festsetzung einer GRZ von 0,4 wird die Obergrenze des § 17 BauNVO für 
ein allgemeines Wohngebiet nicht überschritten. Die GRZ entspricht auch den Fest-
setzungen des Bebauungsplanes N 30.1. 
Der Bezugspunkt für die festgesetzte Traufhöhe und Gebäudehöhe befindet sich an 
der südlichen mittigen Grundstücksgrenze und setzt die Oberkante des Gehsteigs als 
unteren Bezugspunkt fest. Da der nördliche Teil des Grundstückes Lauteschläger-
straße 36 ca. 1,20 m tiefer liegt als das Gelände am Vordergebäude, ist hier eine Ni-
veauanpassung des Geländes möglich.  
Die nördliche Baugrenze der Hinterliegerbebauung wird 6,5 m von der nördlichen 
Grundstücksgrenze abgerückt. Zur östlichen und westlichen Grundstücksgrenze soll 
in den nördlichen Grundstücksbereichen die Abstandsfläche gemäß HBO eingehalten 
werden. Nur in den Bereichen, in denen Gebäude in Grenzbebauung angrenzen, wird 
ebenfalls eine Grenzbebauung ermöglicht. Allerdings wird hier ein Staffelgeschoss 
über dem 2. Vollgeschoss ausgeschlossen. 
8.0 I
NHALT UND BEGRÜNDUNG DER FESTSETZUNGEN 
Durch den vorliegenden Bebauungsplan werden für dessen Geltungsbereich die 
Festsetzungen des Bebauungsplanes N 30.1 geändert, die für die Realisierung der 
Planungsabsicht erforderlich sind.  
8.1  ART DER BAULICHEN NUTZUNG 
Das Plangebiet ist, wie im rechtskräftigen Bebauungsplan, als Allgemeines Wohnge-
biet – WA festgesetzt. Durch diese Festsetzung soll weiterhin die Wohnnutzung im 
Martinsviertel entsprechend der Sanierungsziele und der beschriebenen Grundsätze 
im Rahmenplan gestärkt werden.  
8.2  MAß DER BAULICHEN NUTZUNG 
Für die Vordergebäude wird die im rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzte An-
zahl der Vollgeschosse (max. 3) nicht verändert. Damit kann für das Grundstück

Begründung zum Bebauungsplan N 30.1.3 - Lauteschlägerstraße 32 und 36 - 
Seite 10 
Lauteschlägerstraße 36 eine Angleichung der in der Nachbarschaft bestehenden 
Vorderhausbebauung vorgenommen werden. Für das Grundstück Lauteschlägerstra-
ße 32 wird die Baugrenze auf einer Breite von 5 m nach Norden um etwa 2 m ver-
größert, so dass die Baulinie an das Nachbargrundstück angeglichen wird. Zur Lau-
teschlägerstraße hin wird eine Baulinie festgesetzt, um in Anlehnung an den Bebau-
ungsplan N 30.1 die vordere vorhandene Bauflucht zu wahren.  
Die in der Planzeichnung dargestellte überbaubare Fläche weicht von den Festset-
zungen des Bebauungsplanes N 30.1 ab. Die überbaubare Fläche im jeweiligen mitt-
leren Grundstücksteil ist nicht mehr vorgesehen. Auch die zusätzliche Ausweisung 
eines Baufensters im Norden des Plangebietes entspricht nicht den Festsetzungen 
des rechtskräftigen Bebauungsplans N 30.1. 
Bei der rückwärtigen Bebauung werden max. 2 Vollgeschosse mit möglichem Staf-
felgeschoss festgesetzt. Damit es sich städtebaulich einfügt, wird der Bereich defi-
niert, in dem ein Staffelgeschoss zulässig ist. Die Geschossigkeit entspricht in etwa 
den nördlich und östlich anschließenden Wohngebäuden, die bereits in die hinteren 
Grundstücksteile gebaut wurden.  
Bei dem Baufenster für die rückwärtigen Gebäude wird eine Baugrenze im Abstand 
von 6,50 m zur nördlichen Grundstücksgrenze festgesetzt. Nach Westen hält das 
Baufenster einen Abstand von 3 m zur Grundstücksgrenze ein. Die nach Osten einge-
tragene Baugrenze – ebenfalls mit einem Abstand von 3 m festgesetzt - kann durch 
einen möglichen Anbau bis zur Grundstücksgrenze überschritten werden, wenn auf 
dem Nachbargrundstück eine Grenzbebauung besteht. Allerdings ist für einen mög-
lichen Anbau über dem 2. Vollgeschoss kein Staffelgeschoss mehr möglich, da hier 
direkt an die bestehenden, ebenfalls nur 2-geschossigen Nachbargebäude angebaut 
würde und eine Beeinträchtigung der Nachbarbebauung durch Einsichtnahme ober-
halb des Daches ausgeschlossen werden soll.  
Die maximal zulässige GRZ wird, entsprechend des rechtskräftigen Bebauungspla-
nes N 30.1 mit 0,4 festgesetzt. Damit werden die Obergrenzen des § 17 BauNVO 
eingehalten. 
8.3 B AUWEISE UND STELLUNG BAULICHER ANLAGEN  
Für die Vordergebäude werden die geschlossene Bauweise sowie die vorgeschriebe-
ne Firstrichtung des Bebauungsplanes N 30.1 beibehalten. Allerdings wird bei der 
geschlossenen Bauweise die Abweichung zugelassen, dass für das Vorderhaus Lau-
teschlägerstraße 36 bei ausschließlicher Aufstockung des Gebäudes ein Zurücktre-
ten von der westlichen Grundstücksgrenze bis zur bestehenden westlichen Gebäude-
kante möglich ist. Dies resultiert daraus, dass das bestehende Gebäude mit derzeit 
nur zwei Vollgeschossen sehr schmal gebaut ist und daher nicht die westliche 
Grundstücksgrenze erreicht.  
Für die zusätzlichen Hintergebäude ist eine 1-seitige Grenzbebauung vorgesehen. 
Ein Anbau auf dem Grundstück Lauteschlägerstraße 36 an angrenzende Grenzbe-
bauungen (hier: Lauteschlägerstraße 38a) wird gem. HBO ermöglicht. Östlich des 
Plangebietes wurde bereits im hinteren Teil des Nachbargrundstücks ein Gebäude 
auf die Nachbargrenze gebaut, so dass ein Grenz-Anbau an das bestehende Gebäu-
de, auch wegen der geringen Breite des Grundstücks, möglich und sinnvoll ist.

Begründung zum Bebauungsplan N 30.1.3 - Lauteschlägerstraße 32 und 36 - 
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8.4 F LÄCHEN FÜR STELLPLÄTZE  
Garagen sind ausschließlich innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig. Stellplät-
ze sind ausschließlich innerhalb der dafür ausgewiesenen Flächen zulässig. Die 
rechtlich zulässige GRZ-Überschreitung (50 % gem. § 19 (4) BauNVO - hier bis zu 
einer GRZ von 0,6) ist zu beachten.  
Die Festsetzungen im Bebauungsplan zu Stellplätzen dienen vorrangig der Sicherung 
und Ordnung der vorhandenen Stellplätze im Block. Garagen werden mit Rücksicht 
auf die geringen Freiflächen und die hohe Bebauungsdichte auf die überbaubaren 
Bereiche beschränkt.  
8.5 H
ÖCHSTZULÄSSIGE ZAHL DER WOHNUNGEN   
Es wird festgesetzt, dass pro Wohngebäude maximal vier Wohnungen zulässig sind. 
Mit der Einschränkung der Anzahl der Wohnungen wird sichergestellt, dass die nach 
Stellplatzsatzung erforderliche Anzahl an Stellplätzen auf den privaten Baugrundstü-
cken untergebracht werden können und dass gleichzeitig in ausreichendem Maß un-
versiegelte Gartenfläche verbleibt.  
8.6 G RÜNORDNERISCHE MAßNAHMEN 
Mindestens 40 % des Grundstücks sind gärtnerisch anzulegen. Die Bepflanzung ist 
zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. 
9.0 B EGRÜNDUNG DER SATZUNG ÜBER DIE GESTALTUNG BAULICHER ANLAGEN 
Zur Sicherung der vorhandenen gestalterischen Merkmale im Martinsviertel werden 
gestalterische Festsetzungen zu den Dächern getroffen.  
9.1 D ÄCHER 
Für die Dachlandschaft des gesamten Blockes sind im Bebauungsplan N 30.1 Fest-
setzungen über die Dachform getroffen. Diese sollen für die Vorderhäuser, die den 
Straßenraum weiterhin mit der Umgebung zusammen prägen, übernommen werden. 
Das heißt, es sind Satteldächer mit einer Dachneigung zwischen 20° und 40° zuläs-
sig. Die Firstrichtung ist vorgegeben.  
Die rückwärtige Bebauung kann eine Dachneigung zwischen 0° und 40° wählen.  
9.2 F
ASSADEN 
Um das Erscheinungsbild des durch gründerzeitliche Bauformen geprägten Martins-
viertels möglichst stimmig zu gestalten, werden in der vorderen Gebäudereihe direkt

Begründung zum Bebauungsplan N 30.1.3 - Lauteschlägerstraße 32 und 36 - 
Seite 12 
an der Lauteschlägerstraße im Falle eines Neubaus stehende Fensterformate festge-
setzt.  
10.0 S OZIALPLAN 
Die Verpflichtung, einen Sozialplan aufzustellen, ergibt sich aus § 180 BauGB sowie 
aus der Genehmigung des Regierungspräsidiums vom 17. Juli 1972 zur förmlichen 
Festlegung des Sanierungsgebietes. 
Neben vielen positiven Ergebnissen der Sanierung für die Eigentümer und Bewohner 
eines Blockes können Neuordnungen auch negative Auswirkungen für einzelne be-
troffene Personen haben. Um die möglichen finanziellen, technischen und organisa-
torischen Probleme, die durch geplante Neuordnungsmaßnahmen entstehen kön-
nen, weitestgehend zu vermeiden bzw. zu mildern, werden neben dem Bebauungs-
plan Sozialpläne aufgestellt und mit den Betroffenen erörtert. Für jeden unmittelbar 
von der Neuordnungsmaßnahme betroffenen Eigentümer, Mieter oder Gewerbetrei-
benden werden vor der Durchführung dieser Maßnahme individuelle Sozialpläne auf-
gestellt.  
Ein Sozialplan ist hier nicht erforderlich, da keine wesentlichen Eingriffe in den Woh-
nungsbestand vorgesehen sind. Aus diesem Grund sind keine nachteiligen Folgen für 
die Anwohner zu erwarten.  
11.0 H
INWEISE 
Im Bebauungsplan werden Hinweise zur Lage des Plangebietes im Sanierungsgebiet 
Martinsviertel, zum Verhalten beim Fund von Bodendenkmälern, zur Einschränkung 
des Wasser- und Energieverbrauchs, zur Wasserwirtschaft sowie zum Verhalten beim 
Auffinden von sensorischen Auffälligkeiten des Untergrunds gegeben. 
Zusätzlich werden Hinweise zum Naturschutz, insbesondere zum Schutz des 
Schwalben-, Mauersegler- und Fledermausbestandes in den Bebauungsplan aufge-
nommen. 
12.0 E
RFORDERNISSE DES KLIMASCHUTZES 
Gemäß § 1a Abs. 5 BauGB soll den Erfordernissen des Klimaschutzes sowohl durch 
Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der 
Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden.  
Dieser Bebauungsplan unterstützt die Nachverdichtung in einem bestehenden 
Stadtquartier und vermindert damit den CO
2-Ausstoß durch eine verkehrsvermei-
dende Wirkung. Das Plangebiet befindet sich in zentraler Lage innerhalb des Stadt-
gebietes Darmstadt. Es ist gut erschlossen durch den öffentlichen Personennahver-
kehr. Die räumlichen Distanzen zu den Nutzungen Arbeit, Versorgung, Dienstleis-
tung, Freizeit und Bildung sind gering, wodurch dem Leitbild „Stadt der kurzen We-
ge“ Rechnung getragen wird. Dadurch sollte es möglich sein, dass weniger motori-
sierter Individualverkehr stattfindet und daher der CO2-Ausstoß reduziert wird.

Begründung zum Bebauungsplan N 30.1.3 - Lauteschlägerstraße 32 und 36 - 
Seite 13 
Bei der Anlage der Grundstücke wird auf stadtökologische Ansätze geachtet. Durch 
die Beschränkung der GRZ wird der begrünte Gartenanteil in einer Mindestgröße si-
chergestellt und der maximale Versiegelungsgrad begrenzt. Darüber hinaus wird die 
Begrünung von flach geneigten Dächern über Stellplätzen und Nebenanlagen festge-
setzt, um an diesen Stellen eine verzögerte Verdunstung des Niederschlagswassers 
zu erreichen.  
 
13.0 E
RSCHLIEßUNG 
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über die Lauteschlägerstraße. 
14.0 T ECHNISCHE INFRASTRUKTUR 
Die Ver- und Entsorgung ist durch die bestehende Infrastruktur gesichert.  
15.0 E MISSIONEN – IMMISSIONEN  
 
15.1 Unfallrisiko durch Emissionen 
Es sind Unfallgefahren zu berücksichtigen, die auf das Gebiet einwirken können. 
Hierbei sind die Richtlinien 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 16. Dezember 2003 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen 
mit gefährlichen Stoffen (Seveso-II-Richtlinie) und ihre Umsetzung durch § 50 Bun-
desimmissionsschutzgesetz zu berücksichtigen, wonach bei raumbedeutsamen Pla-
nungen und Maßnahmen die Nutzungen einander so zuzuordnen sind, dass schädli-
che Umweltauswirkungen und von schweren Unfällen in Betriebsbereichen hervorge-
rufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienen-
den Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermie-
den werden. 
Die hier zu berücksichtigenden nächstgelegenen Störfallanlagen nach dem Bun-
desimmissionsschutzgesetz und der 12. Verordnung zum Bundesimmissionsschutz-
gesetz (12. BlmSchV, Störfallverordnung) befinden sich auf dem Betriebsgelände der 
Fa. Merck, welches nordwestlich des Plangebietes in einer Entfernung (Luftlinie) von 
mindestens ca. 1,5 km an der Frankfurter Landstraße gelegen ist. 
Das „Gutachten zur Verträglichkeit des Betriebsbereiches der Fa. Merck mit den 
Planungen in dessen Umfeld unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG bzw. des 
Artikel 12 der Seveso-II-Richtlinie“, erstellt im Juni 2006 vom TÜV Nord, berücksich-
tigt sämtliche Anlagen der Fa. Merck und errechnet einen Achtungsabstand zur Fa. 
Merck für sensible Nutzungen. 
Planungen, die außerhalb der Achtungsgrenze liegen, sind unter dem Gesichtspunkt 
des § 50 BImSchG nicht betroffen. Der Achtungsabstand beträgt ca. 800 m vom Be-
triebsbereich der Fa. Merck.  
Insgesamt kann daher davon ausgegangen werden, dass durch die Planung weder 
die Rechte des Betriebes berührt werden, noch mit besonderen Unfallrisiken oder 
einer zusätzlichen Gefährdung der Bevölkerung zu rechnen ist.

Begründung zum Bebauungsplan N 30.1.3 - Lauteschlägerstraße 32 und 36 - 
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15.2 S CHALLIMMISSIONEN 
Die von dem in nördlicher Richtung liegenden Schulgelände - mit Schulsportfläche - 
ausgehenden Schallemissionen sind für das Plangebiet nicht relevant, da die nörd-
lich angrenzende Bebauung Lauteschlägerstraße 30a einen ausreichenden baulichen 
Schutz bietet. 
Für das gesamte Stadtgebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt liegt eine Lärmkar-
tierung des Vermessungsamtes der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom Juni 2006 
vor. 
In der Lärmkartierung wurden die Durchschnittswerte für 24 Stunden aufgrund der 
16. BImSchV „Verkehrslärmschutzverordnung“ ermittelt. Die Orientierungswerte der 
DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete (WA) sind sowohl tags als auch nachts ein-
gehalten. 
16.0 A
LTLASTEN 
In der Altflächendatei des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie sind 
für die Grundstücke Lauteschlägerstraße 32 und 36 keine Eintragungen als Alt-
standort zu verzeichnen. Auch Altablagerungen sind hier nicht bekannt. 
17.0 W
ASSERWIRTSCHAFTLICHE BELANGE  
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt inmitten eines vollständig bebauten 
Gebietes. Art und Maß der baulichen Nutzung werden durch die Änderung des Be-
bauungsplanes N 30.1 gegenüber den bisherigen Nutzungsmöglichkeiten nicht we-
sentlich verändert. Deshalb steht den Belangen einer geordneten Abwasserbeseiti-
gung und Wasserversorgung nichts entgegen.  
18.0 S ATZUNG ZUR SCHAFFUNG VON ANLAGEN ZUM SAMMELN ODER VERWENDEN VON 
NEIDERSCHLAGSWASSER 
Zur Schonung des natürlichen Wasserhaushaltes sind auf den Grundstücken bei 
Neubauten Zisternen zu errichten. Durch die Verwendung von Niederschlagswasser 
als Brauchwasser werden die Trinkwasserressourcen geschont, der Eingriff in den 
Wasserhaushalt gemindert und die Kläranlage entlastet. Es wird jedoch darauf ver-
zichtet, Zisternen auch für Altbauten festzusetzen, da der Aufwand zur Nieder-
schlagswassersammlung in den meisten Fällen unangemessen wäre und die Wirt-
schaftlichkeit nicht gegeben wäre.  
19.0 E INGRIFFS- UND AUSGLEICHSBETRACHTUNG 
Bei Bauleitplänen für die Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a 
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB gelten Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebau-
ungsplans zu erwarten sind, im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB als vor der pla-
nerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Ein naturschutzrechtlicher Ausgleich 
ist somit für den vorliegenden Bebauungsplan nicht erforderlich.

Begründung zum Bebauungsplan N 30.1.3 - Lauteschlägerstraße 32 und 36 - 
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20.0 PLANUNGSSTATISTIK 
 
Plangeltungsbereich  1.300 qm 
Überbaubare Flächen (GRZ 0,4)  520 qm 
Mögliche Überschreitung für Stellplätze (entspricht GRZ 0,2) 260 qm 
Nicht überbaubare Grundstücksfläche 520 qm 
21.0 S TÄDTEBAULICHER VERTRAG 
Die durch das Vorhaben ausgelösten Kosten für Planungsleistungen und Bekannt-
machungen haben die Grundstückseigentümer zu tragen. Entsprechende Regelun-
gen werden in einem städtebaulichen Vertrag gem. § 11 BauGB getroffen. 
 
 
Der Dezernent I: 
 
 
 
 
Jochen Partsch 
Oberbürgermeister

Beratungsverlauf (5)

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Details

Vorlagen-Nr.
2014/0179
Typ
Magistratsvorlage
Datum
30.04.2014
Erstellt
29.09.2026 00:00