2014/0179
Bebauungsplan N 30.1.3 – Lauteschlägerstraße 32 und 36 - (Aufstellungs- und Offenlagebeschluss)
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2014/0179
5486 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
14.05.2014
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Amt: Stadtplanungsamt
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Ja
Nein
Internetfähig
Verteiler:
Vorlage-Nr. 2014/0179
Magistratsbeschluss-Nr.
Produkt-Nr.: 511020
Kostenstelle: 061-010-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 5110-21 Sachkonto:
Betreff: Bebauungsplan N 30.1.3 – Lauteschlägerstraße 32 und 36 - (Aufstellungs- und
Offenlagebeschluss)
Vorlage vom: 30.04.2014
Beschlussvorschlag :
1. Für das Gebiet auf der nördlichen Seite der Lauteschlägerstraße, zwischen Mauerstraße
und Heinheimer Straße, Gemarkung Darmstadt, Flur 2, Flurstück Nr. 1076/1 und 1070/1
ist ein Bebauungsplan im Sinne des § 8 BauGB, zur teilweisen Änderung des
Bebauungsplanes N 30.1, aufzustellen. Er dient der Zielsetzung zur Realisierung einer
hinteren Bebauung mit Wohngebäuden.
2. Das Bebauungsplanverfahren wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB
durchgeführt.
3. Dem vorliegenden Entwurf zum Bebauungsplan N 30.1.3 – Lauteschlägerstraße 32 und 36
– für das Gebiet auf der nördlichen Seite der Lauteschlägerstraße, zwischen Mauerstraße
und Heinheimer Straße, Gemarkung Darmstadt, Flur 2, Flurstücke Nr. 1076/1 und
1070/1, der dazugehörigen Begündung (Anlage 1 ) und den im Plan enthaltenen
- 2 -
Satzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen und zur Schaffung von Anlagen zum
Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser, wird zugestimmt.
Diese Unterlagen sind gemäß § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen.
Anlagen: Anlage 1: Begründung zum Bebauungsplanentwurf N 30.1.3
Verschattungsanalyse (wird zu den Sitzungen ausgelegt )
Entwurf zum Bebauungsplan N 30.1.3 (wird zu den Sitzungen aufgehängt /
ausgelegt)
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage 2014/0179 vom 30.04.2014
Zu 1:
Das Plangebiet liegt im Block 22.32 im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Martinsviertel
der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Es umfasst die Grundstücke Lauteschlägerstraße 32
(Flurstück 1076/1) und Lauteschlägerstraße 36 (Flurstück 1070/3) mit einer Fläche von
ca. 1.310 m².
Geltungsbereich des Bebauungsplans N 30.1.3 ( ohne Maßstab)
Die Änderung des seit 1988 rechtskräftigen Bebauungsplans N 30.1 für die Grundstücke
Lauteschlägerstraße 32 und 36 ist zur Realisierung einer hinteren Bebauung mit je einem
zweigeschossigen Wohngebäude erforderlich.
Die genannten Änderungen passen sich nicht nur in die nachbarschaftlichen bestehenden
Bebauungsstrukturen ein, vielmehr wird durch den vorliegenden Bebauungsplanentwurf eine
Anpassung der in der Nachbarschaft bereits vollzogenen Verdichtung vorgenommen. Durch die
geplante Wohnbebauung im Block wird die Wohnnutzung entsprechend der Sanierungsziele
gestärkt.
- 4 -
Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes wird durch diesen Aufstellungsbeschluss
eingeleitet, der nach § 2 (1) BauGB ortsüblich bekannt zu machen ist.
Zu 2.:
Seit der Änderung des BauGB vom 01.01.2007 kann zur Wiedernutzbarmachung von
Flächen, zur Nachverdichtung oder für andere Maßnahmen der Innenentwicklung das
beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB angewendet werden, wenn:
• eine zulässige Grundfläche von weniger als 20.000 m² festgesetzt wird,
• keine Zulässigkeit von Vorhaben, die eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung nach
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) oder Landesrecht auslöst, ermöglicht wird
und
• keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und der Schutzzwecke
der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete
im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes vorliegen.
Im beschleunigten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 (4), von dem
Umweltbericht nach § 2a und von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 (4) BauGB
abgesehen. Da die vorgenannten Voraussetzungen bei dem Bebauungsplanverfahren erfüllt
sind, kann hier unter Verzicht auf einen Umweltbericht das beschleunigte Verfahren nach
§ 13a BauGB angewendet werden.
Zu 3.:
Der vorliegende Entwurf des Bebauungsplans N 30.1.3 ist das Ergebnis eines planerischen
Prozesses mit frühzeitiger Erörterung nach § 137 BauGB, sowie Kontakten mit den direkt
Betroffenen, deren Anregungen entsprechende Berücksichtigung fanden.
Es wurde sichergestellt, dass durch die neue Bebauung keine nachbarschützenden Belange
berührt werden.
Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs N 30.1.3 – Lauteschlägerstraße 32
und 36 (siehe Datei) und der zugehörigen Begründung ( Anlage 1) nach § 3 (2) BauGB erfolgt
nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung im Darmstädter Echo.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden
werden gemäß § 4 (2) BauGB parallel zur Offenlage beteiligt.
Der Dezernent I:
Oberbürgermeister
Jochen Partsch
Vorab werden übersandt:
• 9 Exemplare des Bebauungsplanentwurfs N 30.1.3 für die Fraktionen der
Stadtverordnetenversammlung
Darmstadt, den 30.04.2014
61.2 ha Nst. 2112
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1080/1 35/5 FESTSETZUNGEN NACH DEM BAUGESETZBUCH (BauGB) Aufgrund des $ 9 BauGB i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBi. | S. 2414) in Verbindung mit der Bau- nutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. 23.01.1990 (BGBl. | S. 132) und der Planzeichenver- ordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 | S. 58) werden festgesetzt: Grenze des räumlichen Geltungsbereiches ($ 9 (7) BauGB) BERERERE Art der baulichen Nutzung ($ 9 (1) 1 BauGB) Allgemeines Wohngebiet - WA gemäß $ 4 BauNVO WA Maß der baulichen Nutzung ($ 9 (1) 1 BauGB) Zahl der Vollgeschosse als Höchstgrenze Maximal zulässige Grundflächenzahl GRZ Höhe baulicher Anlagen Gebäude mit dem Kennbuchstaben A: Maximal zulässige Außenwandhöhe - Traufhöhe in Meter (m) Die festgesetzte Außenwandhöhe für die Gebäude im nördlichen Geltungsbereich (A) wird gemessen zwischen der Oberkante des Gehwegs der angrenzenden Erschließungsstraße an der Grundstücksgrenze (Bezugspunkt) bis zum oberen Abschluss der Außenwand bei einer Dachaufkantung (Attika). Offene Stab- geländer bleiben hierbei unberücksichtigt. Höhenbezugspunkt Gebäude mit dem Kennbuchstaben A: Maximal zulässige Gebäudehöhe in Meter (m) Die zulässige Gebäudehöhe (höchster Punkt des Gebäudes) für die Gebäude im nördlichen Geltungsbereich (A) darf bei Errichtung eines Staffelgeschosses die fest- gesetzte Traufhöhe um maximal 3,0 m überschreiten. Garagen, Carports und Nebenanlagen dürfen eine Firsthöhe von 4,0 m nicht über- schreiten. Staffelgeschosse Ein Staffelgeschoss ist nur innerhalb des gekennzeichneten Bereichs zulässig. Bauweise und Stellung der baulichen Anlagen ($ 9 (1) 2 BauGB) abweichende Bauweise Die Gebäude können mit oder ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden. An welcher Grenze angebaut werden muss, wird durch Festsetzungen der Baugrenzen und Baulinien bestimmt. geschlossene Bauweise Das Vorderhaus Lauteschlägerstraße 36 kann bei ausschließlicher Aufstockung des Gebäudes von der westlichen Grundstücksgrenze bis zur bestehenden west- lichen Gebäudekante zurücktreten. Haupffirstrichtung Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen (8 9 (1) 2 BauGB) Baugrenzen Eine Überschreitung der festgesetzten Baugrenze kann ausnahmsweise durch einen Anbau mit 2 Vollgeschossen bis zur Grundstücksgrenze zugelassen werden, wenn auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude ohne Abstand zu dieser Grenze vorhanden ist. Staffelgeschosse sind über dem 2. Vollgeschoss bei diesem Anbau nicht zulässig. Baulinien Überbaubare Grundstücksflächen Flächen für Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen ($ 9 (1) 4 BauGB) Überdeckte Stellplätze sowie Nebenanlagen sind nur innerhalb des gekennzeichneten Bereichs zulässig. Garagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Höchstzulässige Zahl der Wohnungen ($ 9 (1) 6 BauGB) In Gebäuden der rückwärtigen Wohnbebauung (A) sind nicht mehr als 4 Wohn- einheiten je Doppelhaushälfte zulässig. Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern ($ 9 (1) 25 BauGB) Mindestens 40 % der Grundstücksflächen sind gärtnerisch anzulegen. Die Be- pflanzung ist zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. SATZUNG ÜBER DIE GESTALTUNG BAULICHER ANLAGEN Aufgrund $ 81 Hessische Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. IS. 46) i.V.m. $ 9 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt: Dächer Für die Bebauung im nördlichen Geltungsbereich (A) ist eine Dachneigung zwischen 0° und 40° zulässig. Dächer mit einer Dachneigung von 0° bis 10° über Stellplätzen, Nebengebäuden und über der Bebauung im nördlichen Geltungsbereich (A) sind extensiv zu begrünen. Für die Bebauung im südlichen Geltungsbereich (B) sind Satteldächer mit einer Dachneigung zwischen 20° und 40° zulässig. Fassaden Die Fassadenöffnungen im südl. Geltungsbereich (B) müssen bei Neubauten als senkrecht stehende Formate ausgeführt werden. Die Anordnung von Fensterpaaren ist allgemein zulässig. SATZUNG ZUR SCHAFFUNG VON ANLAGEN ZUM SAMMELN ODER VERWENDEN VON NIEDER- SCHLAGSWASSER Aufgrund $ 37 Abs. 4 Hessisches Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. | S. 548) i.V.m. 8 9 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt: Zur Schonung des natürlichen Wasserhaushaltes sind auf den Grundstücken bei Neubauten Zisternen zu errichten. Sie sollen zur Aufnahme von Niederschlagswasser dienen, das auf den Dachflächen anfällt. Das Fassungsvermögen der Zisternen muss mindestens 25 l/m? horizontal projizierte unbegrünte Dachfläche betragen. Das Zisternenwasser soll als Brauchwasser (z.B. für Gartenbewässerung, WC-Spülung etc.) genutzt werden. HINWEISE Gebäudekennzeichnung Sanierungsgebiet Das Planungsgebiet liegt in dem durch städtische Satzung förmlich festgelegten Sanierungs- gebiet Martinsviertel (siehe Übersichtsplan Martinsviertel in Begründung). Bodendenkmale Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmale bekannt werden, ist dies dem Landesamt für Denkmal- pflege (Hessen Archäologie) oder der Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich anzu- zeigen. Umweltschutz Im Interesse des Umweltschutzes wird empfohlen, Flächenversiegelung, Wasserverbrauch und Energieverbrauch durch geeignete Maßnahmen so weit wie möglich einzuschränken. Naturschutz Gemäß Bundesnaturschutzgesetz und Hessischem Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutz- gesetz sind an Bauten mit Schwalben-, Mauersegler- und Fledermausbestand Baumaßnahmen, die das Brutgeschäft stören, nur außerhalb der Brut- und Setzzeit zulässig. Zur Sicherung des Fledermausbestandes im Plangebiet dürfen bei Baumaßnahmen keine schädigenden Baumate- rialien, wie z.B. Holzschutzmittel in den relevanten Gebäudeteilen verwendet werden. Empfohlen wird unter anderem der Einbau von speziellen Dachziegeln für Fledermäuse und Ein- flugöffnungen für Mauersegler unterhalb des Dachüberstandes. Für die Information bzw. Bera- tung des Bauherrn vor Beginn der Baumaßnahme steht das Umweltamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt zur Verfügung. Eine Broschüre des NABU ist beim Umweltamt erhältlich. Wasserwirtschaft Das Plangebiet liegt im Einflussbereich des "Grundwasserbewirtschaftungsplanes Hessisches Ried". Im Rahmen der Umsetzung sind großflächige Grundwasseraufspiegelungen möglich, die bei einer künftigen Bebauung zu berücksichtigen sind. Im Einzelnen sind die Vorgaben des "Grundwasserbewirtschaftungsplanes Hessisches Ried" mit Datum vom 09. April 1999 gemäß 88 118 und 119 HWG festgestellt und veröffentlicht im Staatsanzeiger für das Land Hessen 21/ 1999 S. 1659 zu beachten. Bodenveränderungen Bei allen Maßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf sensorische Auffälligkei- ten zu achten. Werden solche Auffälligkeiten des Untergrunds festgestellt, die auf das Vorhan- densein von schädlichen Bodenveränderungen hinweisen, ist umgehend das Regierungsprä- sidium, Abteilung Umwelt Darmstadt, Dez. IV/DA 41.5, zu informieren. BESCHLEUNIGTES VERFAHREN NACH $ 13a BauGB: Aufstellungsbeschluss Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. $ 2 (1) und nach $ 13a (3) BauGB im "Darmstädter Echo" am Öffentliche Auslegung Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom .........- Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im "Darmstädter Echo" am Öffentliche Auslegung des Entwurfs dieses Bebauungsplans mit Begründung gem. $ 3 (2) BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom bis einschließlich Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. 8 4 (2) BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden mit Schreiben vom Satzungsbeschluss Dieser Bebauungsplan wurde mit den im Plan enthaltenen Satzungen gem. $ 10 (1) BauGB von der Stadtverordnetenversammlung zur Satzung beschlossen am Diese Ausfertigung stimmt mit dem zur Satzung beschlossenen Plan überein. Ausgefertigt: Darmstadt, den Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Die Dezernentin Bekanntmachung Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplans gem. $ 10 (3) BauGB und der öffentlichen Auslegung im "Darmstädter Echo" am Öffentliche Auslegung dieses Bebauungsplans mit Begründung gem. & 7 Hess. Gemeinde- ordnung (HGO) i.V.m. $ 7 (3) der Hauptsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom bis einschließlich Inkrafttreten Inkrafttreten dieses Bebauungsplans am Darmstadt, den Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Die Dezernentin Darmstadt, den .. . Stadtplanungsamt Dieter von Mackensen RECHTSGRUNDLAGEN Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBi. | S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBi. | S. 1548) Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. IS. 132), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. | S.1548) Planzelchenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. | S. 46, 180), geändert durch Art, 40 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. IS. 622) Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl. IS. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.08.2013 (GVBl. IS. 532) Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBi. IS. 142), zuletzt geändert durch Art. 18 des Gesetzes vom 27.05.2013 (GVBl. IS. 218, 367) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBi. | S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 2 (124) und Art. 3 (100) des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. IS. 3154, 3185, 3207) Hess. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSch6G) i.d.F. vom 20.12.2010 (GVBi. IS. 629), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 27.06.2013 (GVBI. IS. 458) Hess. Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. | S. 584), zuletzt geändert durch Art. 62 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. IS. 622) Wissenschaftsstadt Darmstadt Gemarkung Darmstadt Maßstab 1: 500 Entwurf zum Bebauungsplan N 30.1.3 - Lauteschlägerstraße 32 und 36 - zur tiw. Änderung des Bebauungsplanes N 30.1 Martinsviertel Block 22.32 Entwurf Stand 15.05.2014 PLANUNGSTEAM Dipl.-Ing. Detlef Siebert Liebigstraße 25A 64293 Darmstadt Telefon: 06151 / 539309-0 Fax: 06151 / 539309-28 e-mail: info@planungsteam-hrs.de
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Wissenschaftsstadt Darmstadt Darmstadt, den 30.04.2014 Der Magistrat Begründung gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch (BauGB) zum Entwurf des Bebauungsplans N 30.1.3 - Lauteschlägerstraße 32 und 36 - zur teilw. Änderung des Bebauungsplanes N 30.1 - Martinsviertel Block 22.32 (Schiller-Block) - für das Gebiet auf der nördlichen Seite der Lauteschläger Straße, zwischen Mauerstraße und Heinheimer Straße, Gemarkung Darmstadt, Flur 2, Flurstücksnummern 1076/1 und 1070/1 Ausschnitt aus der Stadtkarte mit Geltungsbereich des Bebauungsplans N 30.1.3 (ohne Maßstab) Anlage 1 Begründung zum Bebauungsplan N 30.1.3 - Lauteschlägerstraße 32 und 36 - Seite 2 INHALTSÜBERSICHT 1.0 Erfordernis und Ziel der Planaufstellung……………………………………………………… 4 2.0 Beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB………………………………………….……. 4 3.0 Frühzeitige Erörterung gem . § 137 BauGB…………………………………….……….….... 5 4.0 Übergeordnete Planungen / sonstige Planungen…………………………………….……. 6 4.1 Raumordnung und Landesplanung…………………………………………………….. 6 4.2 Flächennutzungsplan………………………………………………………………………. 6 4.3 Rechtskräftiger Bebauungsplan…………………………………………………………. 6 4.4 Sanierungsgebiet Martinsviertel…………………………………………………………. 7 5.0 Räumlicher Geltungsbereich / Lage des Plangebies……………………………………... 7 6.0 Städtebauliche Situation und gegenwärtiger Bestand………………….…………………. 7 7.0 Städtebauliches Konzept…………………………………………………..……………………… 8 8.0 Inhalt und Begründung der Festsetzungen………………………………………………..…. 9 8.1 Art der baulichen Nutzung………………………………………………………………… 9 8.2 Maß der baulichen Nutzung………………………………………………………………. 9 8.3 Bauweise und Stellung ba ulicher Anlagen………………………………...............10 8.4 Flächen für Stellplätze……………………………………………………………….…… 11 8.5 Höchstzulässige Zahl der Wohnungen……………………………………………….. 11 8.6 Grünordnerische Maßnahmen.…………………………………………………………. 11 9.0 Begründung der Satzung über di e Gestaltung baulicher Anlagen…………………… 11 9.1 Dächer………………………………………………………………………………………… 11 9.2 Fassaden……………………………………………………………………………………… 11 10.0 Sozialplan…………………………………………………………………………………………….. 12 11.0 Hinwei se……………………………………………………………………………………………... 12 12.0 Erfordernisse des Klimaschutzes…………………………………………………………….. 12 13.0 Erschließung………………………………………………………………………………………... 13 14.0 Technische Infrastruktur……………………………………………………..………………..… 13 15.0 Emissionen – Immissionen………………………………………………..………………..….. 13 15.1 Unfallrisiko durch Emissionen………………………………………………………… 13 Begründung zum Bebauungsplan N 30.1.3 - Lauteschlägerstraße 32 und 36 - Seite 3 15.2 Schallimmissionen……………………………………………..………………………..…14 16.0 Altlasten…………………………………………………………………………………………….… 14 17.0 Wasserwirtschaftliche Belange …………………………………….……………………….…. 14 18.0 Satzung zur Schaffung von Anlagen zu m Sammeln oder Verwenden von Nieder- schlagswasser……………………………………………………………………………………..… 14 19.0 Eingriffs- und Ausgle ichsbetrachtung.…………………………………………………….... 14 20.0 Planungsstatistik………………………………………………………………………………..…. 15 21.0 Städtebaulicher Vertrag……………………………………………………………………..….…15 Untersuchung: Verschattungsanalyse von Energie & Haus, Rheinstraße 99.4, 64295 Darmstadt, vom 23.04.2013 liegt vor. Sie kann im Stadtplanungsamt eingesehen werden und wird während der Offenlage mit ausgelegt. Begründung zum Bebauungsplan N 30.1.3 - Lauteschlägerstraße 32 und 36 - Seite 4 1.0 E RFORDERNIS UND ZIEL DER PLANAUFSTELLUNG Anlass der Planung ist die Absicht der Grundstückseigentümer, die Grundstücke neu zu ordnen. In den hinteren Grundstücksteilen soll jeweils ein 2-geschossiges Wohn- gebäude mit der Möglichkeit eines Staffelgeschosses entstehen. Es ist geplant, die beiden Gebäude mit einseitiger Grenzbebauung zu errichten, so dass eine Doppel- hausbebauung entsteht. Die Nebengebäude sollen größtenteils abgebrochen werden. Auf dieser Fläche zwi- schen rückwärtiger Bebauung und Vorderhausbebauung werden einerseits die erfor- derlichen Stellplätze entstehen, andererseits trägt ein durchgrünter Hofbereich zu einem positiven Wohnumfeld bei. Des Weiteren wird eine Aufstockung des Vordergebäudes Lauteschlägerstraße 36 sowie eine geringe Ausweitung der überbaubaren Fläche des Vordergebäudes Laute- schlägerstraße 32 nach Norden zur Anpassung der hinteren Bauflucht an die west- lich angrenzende Bebauung ermöglicht. Die genannten Änderungen passen sich nicht nur in die nachbarschaftlichen beste- henden Bebauungsstrukturen ein, vielmehr wird durch den vorliegenden Bebauungs- plan eine Anpassung an die in der Nachbarschaft bereits planungsrechtlich vollzoge- ne Verdichtung vorgenommen. Durch das Projekt wird die Wohnnutzung im Block entsprechend der Sanierungsziele gestärkt. Für den gesamten Block, der umgrenzt wird von der Lauteschlägerstraße, der Pan- kratiusstraße, der Müllerstraße und der Heinheimer Straße gibt es den rechtskräfti- gen Bebauungsplan N 30.1. Innerhalb dieses Blocks befinden sich die zwei betroffe- nen Grundstücke. Der Bebauungsplan N 30.1. sieht nur für die Vordergebäude sowie für eine untergeordnete Bebauung an der jeweils östlichen Grundstücksgrenze Bau- fenster vor. Zur Realisierung der geplanten Vorhaben ist eine Teiländerung des rechtskräftigen Bebauungsplanes erforderlich. 2.0 B ESCHLEUNIGTES VERFAHREN NACH § 13A BAUGB Durch den Bebauungsplan wird keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Da auch die sonstigen Voraussetzungen für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB vorliegen - Maßnahme der Innenentwicklung, Größe der Grund- fläche nach § 19 (2) BauNVO kleiner als 20.000 m², keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung oder von Europäi- schen Vogelschutzgebieten -, wird der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) aufgestellt. Beim beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB mit Erstellung eines Umweltberichtes nach § 2a BauGB. Darüber hinaus ist es nicht erforderlich, nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB Auskunft darüber zu geben, welche Arten umweltbezogener In- formationen verfügbar sind. Auch ist keine zusammenfassende Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB zu erstellen. Begründung zum Bebauungsplan N 30.1.3 - Lauteschlägerstraße 32 und 36 - Seite 5 3.0 F RÜHZEITIGE ERÖRTERUNG GEM. § 137 BAUGB Die frühzeitige Erörterung gem. § 137 BauGB (Städtebauliche Sanierungsmaßnahme - Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen) erfolgte bei diesem Projekt über einen längeren Zeitraum hinweg durch mehrere schriftliche und persönliche Kontakte mit den direkt Betroffenen. Es wurden zahlreiche Anregungen vorgetragen. Dabei han- delte es sich um Anregungen zur Dimensionierung der Planung in den hinteren Grundstücksbereichen und in diesem Zusammenhang um das Gebot der Rücksicht- nahme gegenüber den Nachbarn. Insbesondere wurden Fragen zur Verschattung ei- nes angrenzenden Passivhauses gestellt, die mit einer Einschränkung der Pas- sivhausfunktion einhergehen könnte. Auch die Einsichtmöglichkeiten, der Attraktivi- tätsverlust und die wirtschaftliche Entwertung der Nachbargrundstücke wurden the- matisiert. Ein weiterer Punkt bei den Einlassungen war die angemahnte planerische Konzeption der Stadt und die Frage nach einem spekulativen Interesse der Planung. Das Rücksichtnahmegebot ist hinsichtlich der nachbarlichen Belange ausreichender Belichtung und Besonnung nicht verletzt, wenn die Abstandsregelungen der HBO eingehalten sind. Genauso verhält es sich mit den befürchteten Einblickmöglichkei- ten in die bestehenden Wohngrundstücke. Aufgrund der Anregungen wurden Festsetzungen zu Traufhöhe und Firsthöhe sowie zur Lage des möglichen Staffelgeschosses ergänzt. Um Klarheit über die genauen Höhenverhältnisse im Geltungsbereich und auf den Nachbargrundstücken zu erhal- ten, wurde eine qualifizierte Vermessung erstellt. Es wurde sichergestellt, dass sich die neue Bebauung an die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen der Baumöglichkeiten auf den Nachbargrundstücken in Höhe und Breite anpasst. Zur Abschätzung der Verschattung des Passivhauses Lauteschlägerstraße 30a wurde eine Verschattungsanalyse („Neubau Doppelhaus Lauteschlägerstraße 32/36, 64289 Darmstadt“, ENERGIE & HAUS, September 2012) erstellt. Das Gutachten kommt zu folgendem Ergebnis: Die Bebauung des Grundstücks in der Lauteschlägerstraße 32 und 36 hat keinen nennenswerten Einfluss auf die Verschattung der Lauteschlägerstraße 30a. Die zu erwartende veränderte Verschattungssituation stellt keine nennenswerte Beeinträch- tigung der solaren Gewinne für das Gebäude in Passivhaus-Bauweise in der Laute- schlägerstraße 30a dar. Somit lässt sich aus der veränderten Verschattungssituation keine Einschränkung auf die potenzielle Bebauung des Grundstücks in der Laute- schlägerstraße 32/36 ableiten. Es wird auf der Grundlage des Gutachtens nicht da- von ausgegangen, dass das Energiekonzept des Passivhauses durch die neue Be- bauung beeinträchtigt wird. Aus städtebaulichen Gründen wurde im weiteren Planungsprozess abweichend von den untersuchten Bauvarianten in der Verschattungsanalyse das Baufenster um wei- tere 3,5 m nach Süden geschoben. Dadurch wird ein Abstand der Neubebauung von insgesamt 6,5 m, statt vorher 3 m, zur nördlichen Grundstücksgrenze eingehalten. Die Verschattungssituation der nördlich angrenzenden Bebauung (Lauteschläger- straße 30a) erfährt durch die Verschiebung eine weitergehende Verbesserung als die in der oben genannten Verschattungsanalyse untersuchten Voraussetzungen. Durch die Verschiebung des Baufensters nach Süden ist eine weitere Verschattung des öst- Begründung zum Bebauungsplan N 30.1.3 - Lauteschlägerstraße 32 und 36 - Seite 6 lich angrenzenden Gebäudes möglich. Um diese zu verringern, wird die Baufenster- tiefe von 15,0 m auf 12,0 m reduziert. Die südliche Baugrenze wird dadurch nur 0,5 m weiter nach Süden gerückt, was bei der östlich angrenzenden Nachbarbebauung (Lauteschlägerstraße 38a, 2-geschossige Grenzbebauung, Nutzung Wohnen) gegen- über der früheren Konzeption nur eine geringfügige Zunahme der Schattenwirkung durch die Neubebauung bedeutet. Zudem ist festzuhalten, dass die Südbesonnung des Nachbargebäudes Lauteschlägerstraße 38a keine Einschränkungen erfährt. Ein Anspruch auf Unveränderbarkeit der Nachbargrundstücke entbehrt jeglicher rechtlicher Grundlage, da kein Recht auf eine unveränderte Beibehaltung der Beson- nung / Belichtung besteht. Wenn die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeits- verhältnisse gewahrt sind, ist eine Änderung (neue Bebauung, Abholzung von Baum- und Strauchbeständen usw.) auf den Nachbargrundstücken möglich. Die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind in dem vorliegenden Entwurf zur Änderung des Bebauungsplanes gewahrt, da sowohl Dichtewerte als auch die Nutzungsarten ver- träglich sind und den allgemeinen Maßstäben für Wohngebiete nach der BauNVO entsprechen. Die planerische Konzeption der Bebauungsplanänderung entspricht den für das Sa- nierungsgebiet Martinsviertel aufgestellten Zielen, die für diesen Bereich formuliert wurden. Insbesondere sind dies die Stärkung der Wohnnutzung und die Verbesse- rung des Wohnumfeldes. Auch der Bebauungsplan N 30.1, der durch den vorliegen- den Bebauungsplan in einem Teilbereich geändert wird, hat für die angrenzenden Grundstücke Baufenster für eine Wohnbebauung in zweiter Reihe festgesetzt. Auf damaligen Wunsch der Eigentümer wurden auf den Grundstücken Lauteschläger- straße 32 und 36 keine diesbezüglichen Festsetzungen getroffen. Hier wurden viel- mehr schmale lang gestreckte Baufelder, die sich in der Praxis für Nebengebäude eignen, in zweiter Reihe festgesetzt, die nun entfallen sollen. Der westlich angren- zende Bebauungsplan N 30.1.1 für das Grundstück Lauteschlägerstraße 30 setzt ein Baufenster in zweiter Reihe fest, das durch die Ausweisung im vorliegenden Bebau- ungsplan weitergeführt wird, sowie ein Baufenster in dritter Reihe. 4.0 Ü BERGEORDNETE PLANUNGEN / SONSTIGE PLANUNGEN 4.1 R AUMORDNUNG UND LANDESPLANUNG Im rechtskräftigen ‚Regionalplan Südhessen 2010’ ist das Plangebiet als ‚Vorrang- gebiet Siedlung - Bestand’ ausgewiesen. Somit ist das geplante Vorhaben den Zielen des RPS 2010 angepasst. 4.2 F LÄCHENNUTZUNGSPLAN Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist das Plangebiet als ‚Wohnbaufläche’ dargestellt. Damit ist der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. 4.3 R ECHTSKRÄFTIGER BEBAUUNGSPLAN Der seit dem 18.08.1988 rechtskräftige Bebauungsplan N 30.1 – Martinsviertel Block 22.32 - (Schiller-Block), in dessen Geltungsbereich die Grundstücke Laute- schlägerstraße 32 und 36 liegen, sieht für das Plangebiet einzig ein Baufenster für die Vordergebäude in dreigeschossiger abweichender Bauweise sowie für an die Ost- Begründung zum Bebauungsplan N 30.1.3 - Lauteschlägerstraße 32 und 36 - Seite 7 grenze angebaute schmale, lang gestreckte Gebäude in eingeschossiger Bauweise vor, für Nebengebäude geeignet. Die Möglichkeit einer ‚Hinterliegerwohnbebauung’ wurde bei dem 1988 zur Rechtskraft gelangten Bebauungsplan im Gegensatz zu den Nachbargrundstücken nicht vorgesehen. Um die jetzt angestrebte Bebauung realisie- ren zu können, ist die Änderung des Bebauungsplanes N 30.1 erforderlich. Da es sich im vorliegenden Fall um die 3. Änderung des Bebauungsplanes handelt, erhält der Änderungs-Bebauungsplan die Bezeichnung N 30.1.3. Die erste Änderung ge- langte am 02.12.2005 zur Rechtskraft (N 30.1.1 – Lauteschlägerstraße 30), die zweite Änderung gelangte bisher nicht zur Rechtskraft (N 30.1.2 – Lauteschläger- straße 28). 4.4 S ANIERUNGSGEBIET MARTINSVIERTEL Das Plangebiet liegt im ‚Sanierungsgebiet Martinsviertel’, das aufgrund der förmli- chen Festlegung vom 27.07.1972 im rechtswirksamen Flächennutzungsplan kennt- lich gemacht ist. Die Ziele der erhaltenden Stadterneuerung im Sanierungsgebiet Martinsviertel werden in der vorliegenden Planung berücksichtigt. So ist im Rahmenplan des Sanierungsgebietes Martinsviertel (von 1975) als Maß- stab eine bauliche Ausnutzung von einer durchschnittlichen GFZ von 1,2 angestrebt. Im damaligen Arbeitsbericht zum Rahmenplan wird erläutert, dass einerseits bauli- che Verdichtungen an einigen Stellen und andererseits notwendige Entkernungen an anderen Stellen anzustreben sind. Der Bebauungsplan N 30.1 von 1987 konkretisiert die Sanierungsziele des Rahmen- plans. Ein grundlegendes Ziel des Plans ist die Stärkung der Wohnnutzung und die Verbesserung des Wohnumfeldes. Für den Block insgesamt sind sowohl Abbrüche als auch Neubaumöglichkeiten für insgesamt 33 Wohneinheiten vorgesehen. Die vor- liegende Planung entspricht somit den Zielen der Sanierung, sie stärkt die Wohnnut- zung und hält dabei die Dichtewerte ein. Die gemäß Baugesetzbuch vorgeschriebene frühzeitige Erörterung der Sanierung und frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Planungsziele (§ 137 BauGB) wurde durch schriftliche Information der direkten Nachbarn im Mai 2012 durchgeführt. 5.0 R ÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH / LAGE DES PLANGEBIETES Das ca. 1.300 qm große Plangebiet umfasst die Grundstücke Lauteschlägerstraße 32 (Fl.St.Nr. 1076/1 der Flur 2) und 36 (Fl.St.Nr. 1070/1 der Flur 2). Der Planbe- reich liegt auf der nördlichen Seite der Lauteschlägerstraße, zwischen Mauerstraße und Heinheimer Straße. 6.0 S TÄDTEBAULICHE SITUATION UND GEGENWÄRTIGER BESTAND Das Plangebiet liegt an der Nordseite der Lauteschlägerstraße, zwischen Mauerstra- ße und Heinheimer Straße. Die direkte Nachbarschaft entlang der Straße besteht aus 3-geschossigen Gebäuden. Die Blockinnenbereiche sind z.T. mit 1- bis 2- geschossigen Gebäuden (teilweise mit Staffelgeschoss) bebaut. Begründung zum Bebauungsplan N 30.1.3 - Lauteschlägerstraße 32 und 36 - Seite 8 Lauteschlägerstraße 32: Das Vordergebäude Lauteschlägerstraße 32 weist 3 Geschosse mit Satteldach auf und ist ohne Grenzabstand an die westliche und östliche Grenze angebaut. Durch ei- ne Tordurchfahrt an der westlichen Grundstücksgrenze wird der hintere Grund- stücksbereich erschlossen. Einige 1-geschossige Nebengebäude befinden sich im Anschluss an das Vordergebäude an der östlichen Grundstücksgrenze. Ein Teil des hinteren Grundstücksbereiches ist als Hof- und Stellplatzfläche befestigt. Der nördli- che Teil des Grundstücks zeigt sich als dicht mit Hecken und vereinzelten kleineren Nadelbäumen bewachsene unzugängliche Fläche. Eine ca. 2,50 m hohe Mauer be- grenzt das Grundstück nach Westen und Norden. Lauteschlägerstraße 36: Das einseitig an die östliche Nachbargrenze angebaute 2-geschossige Vordergebäu- de der Lauteschlägerstraße 36 ist, wie alle Gebäude in der Lauteschlägerstraße, mit einem Satteldach versehen. Es fällt durch die abweichende Kubatur, speziell durch die geringere Gebäudetiefe und -höhe auf. Die meisten Gebäude der nördlichen Blockrandbebauung weisen 3 Geschosse sowie eine geschlossene Bauweise mit je- weils einem Tordurchgang bzw. -durchfahrt auf. Im befestigten Hofbereich nordwestlich des Vordergebäudes ist eine Stellplatzfläche angeordnet. Im hinteren Grundstücksteil befinden sich einige 1-geschossige Neben- gebäude, die an die westliche und östliche Grundstücksgrenze sowie im Osten an das Vordergebäude angebaut wurden. Eine begrünte Freifläche, die auf einer niedri- geren Grundstücksebene angeordnet ist, schließt sich nach Norden bis zur Grund- stücksgrenze an. Hier befinden sich ein Laubbaum (Birke) und ein Nadelbaum (Douglasie). Die im Norden angeordnete Mauer auf dem Grundstück Lauteschläger- straße 32 wird auch auf diesem Grundstück fortgeführt. Durch das niedrigere Grundstücksniveau – ca. 1,2 m – ist die Mauer hier ca. 4 m hoch. 7.0 S TÄDTEBAULICHES KONZEPT Auf dem Grundstück Lauteschlägerstraße 36 kann das jetzt zweigeschossige Vorder- gebäude um ein Geschoss aufgestockt werden und an die westliche Grundstücks- grenze angebaut werden, so dass hier eine geschlossene Bebauung mit Toreinfahrt entsteht. Damit wird die westlich und östlich anschließende geschlossene Bebauung der Lauteschlägerstraße aufgenommen. Die bestehende Wohnnutzung soll erhalten bleiben. Diese Bebauungsmöglichkeit des Vordergebäudes entspricht den Festset- zungen des bestehenden Bebauungsplan N 30.1. Die nördlich des Vordergebäudes liegenden Nebengebäude sollen größtenteils abge- brochen werden, um den erforderlichen Stellplätzen und einem durchgrünten Hofbe- reich Platz zu machen. Im hinteren (nördlichen) Bereich des Grundstücks, das etwas tiefer liegt als der süd- liche Grundstücksteil, entsteht Baurecht für ein Gebäude, das maximal 2 Vollge- schosse mit Staffelgeschoss aufweist. Das Gebäude soll an die westliche Grund- stücksgrenze angebaut werden. Ein Anbau bis zur Grundstücksgrenze ist in den Be- Begründung zum Bebauungsplan N 30.1.3 - Lauteschlägerstraße 32 und 36 - Seite 9 reichen, in denen eine Grenzbebauung auf den Nachbargrundstücken vorhanden ist, möglich. Die nachzuweisenden Stellplätze sollen mittig zwischen den beiden Wohngebäuden angeordnet werden. Auf dem Grundstück Lauteschlägerstraße 32 soll das Vordergebäude nur geringfügig auf eine Breite von 5 m nach Norden vergrößert werden, so dass durch die Anglei- chung der hinteren Gebäudelinie die jetzt gegebene Verschattung durch das Gebäude Lauteschläger Straße 30 ausgeglichen wird. Eine Aufstockung ist nicht erforderlich, da das Vordergebäude bereits 3 Geschosse aufweist. Im hinteren (nördlichen) Grundstücksteil kann eine Wohnbebauung entstehen, die an die dann östlich angrenzende Neubebauung angebaut werden soll. Damit wird eine optimale Ausnutzung der schmalen Grundstücke ermöglicht. Die Stellplätze sollen auch hier, nach Abbruch/Teilabbruch der vorhandenen Nebengebäude, im mittleren Teil des Grundstücks angeordnet werden. Lauteschlägerstraße 32 und 36 Durch die Festsetzung einer GRZ von 0,4 wird die Obergrenze des § 17 BauNVO für ein allgemeines Wohngebiet nicht überschritten. Die GRZ entspricht auch den Fest- setzungen des Bebauungsplanes N 30.1. Der Bezugspunkt für die festgesetzte Traufhöhe und Gebäudehöhe befindet sich an der südlichen mittigen Grundstücksgrenze und setzt die Oberkante des Gehsteigs als unteren Bezugspunkt fest. Da der nördliche Teil des Grundstückes Lauteschläger- straße 36 ca. 1,20 m tiefer liegt als das Gelände am Vordergebäude, ist hier eine Ni- veauanpassung des Geländes möglich. Die nördliche Baugrenze der Hinterliegerbebauung wird 6,5 m von der nördlichen Grundstücksgrenze abgerückt. Zur östlichen und westlichen Grundstücksgrenze soll in den nördlichen Grundstücksbereichen die Abstandsfläche gemäß HBO eingehalten werden. Nur in den Bereichen, in denen Gebäude in Grenzbebauung angrenzen, wird ebenfalls eine Grenzbebauung ermöglicht. Allerdings wird hier ein Staffelgeschoss über dem 2. Vollgeschoss ausgeschlossen. 8.0 I NHALT UND BEGRÜNDUNG DER FESTSETZUNGEN Durch den vorliegenden Bebauungsplan werden für dessen Geltungsbereich die Festsetzungen des Bebauungsplanes N 30.1 geändert, die für die Realisierung der Planungsabsicht erforderlich sind. 8.1 ART DER BAULICHEN NUTZUNG Das Plangebiet ist, wie im rechtskräftigen Bebauungsplan, als Allgemeines Wohnge- biet – WA festgesetzt. Durch diese Festsetzung soll weiterhin die Wohnnutzung im Martinsviertel entsprechend der Sanierungsziele und der beschriebenen Grundsätze im Rahmenplan gestärkt werden. 8.2 MAß DER BAULICHEN NUTZUNG Für die Vordergebäude wird die im rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzte An- zahl der Vollgeschosse (max. 3) nicht verändert. Damit kann für das Grundstück Begründung zum Bebauungsplan N 30.1.3 - Lauteschlägerstraße 32 und 36 - Seite 10 Lauteschlägerstraße 36 eine Angleichung der in der Nachbarschaft bestehenden Vorderhausbebauung vorgenommen werden. Für das Grundstück Lauteschlägerstra- ße 32 wird die Baugrenze auf einer Breite von 5 m nach Norden um etwa 2 m ver- größert, so dass die Baulinie an das Nachbargrundstück angeglichen wird. Zur Lau- teschlägerstraße hin wird eine Baulinie festgesetzt, um in Anlehnung an den Bebau- ungsplan N 30.1 die vordere vorhandene Bauflucht zu wahren. Die in der Planzeichnung dargestellte überbaubare Fläche weicht von den Festset- zungen des Bebauungsplanes N 30.1 ab. Die überbaubare Fläche im jeweiligen mitt- leren Grundstücksteil ist nicht mehr vorgesehen. Auch die zusätzliche Ausweisung eines Baufensters im Norden des Plangebietes entspricht nicht den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans N 30.1. Bei der rückwärtigen Bebauung werden max. 2 Vollgeschosse mit möglichem Staf- felgeschoss festgesetzt. Damit es sich städtebaulich einfügt, wird der Bereich defi- niert, in dem ein Staffelgeschoss zulässig ist. Die Geschossigkeit entspricht in etwa den nördlich und östlich anschließenden Wohngebäuden, die bereits in die hinteren Grundstücksteile gebaut wurden. Bei dem Baufenster für die rückwärtigen Gebäude wird eine Baugrenze im Abstand von 6,50 m zur nördlichen Grundstücksgrenze festgesetzt. Nach Westen hält das Baufenster einen Abstand von 3 m zur Grundstücksgrenze ein. Die nach Osten einge- tragene Baugrenze – ebenfalls mit einem Abstand von 3 m festgesetzt - kann durch einen möglichen Anbau bis zur Grundstücksgrenze überschritten werden, wenn auf dem Nachbargrundstück eine Grenzbebauung besteht. Allerdings ist für einen mög- lichen Anbau über dem 2. Vollgeschoss kein Staffelgeschoss mehr möglich, da hier direkt an die bestehenden, ebenfalls nur 2-geschossigen Nachbargebäude angebaut würde und eine Beeinträchtigung der Nachbarbebauung durch Einsichtnahme ober- halb des Daches ausgeschlossen werden soll. Die maximal zulässige GRZ wird, entsprechend des rechtskräftigen Bebauungspla- nes N 30.1 mit 0,4 festgesetzt. Damit werden die Obergrenzen des § 17 BauNVO eingehalten. 8.3 B AUWEISE UND STELLUNG BAULICHER ANLAGEN Für die Vordergebäude werden die geschlossene Bauweise sowie die vorgeschriebe- ne Firstrichtung des Bebauungsplanes N 30.1 beibehalten. Allerdings wird bei der geschlossenen Bauweise die Abweichung zugelassen, dass für das Vorderhaus Lau- teschlägerstraße 36 bei ausschließlicher Aufstockung des Gebäudes ein Zurücktre- ten von der westlichen Grundstücksgrenze bis zur bestehenden westlichen Gebäude- kante möglich ist. Dies resultiert daraus, dass das bestehende Gebäude mit derzeit nur zwei Vollgeschossen sehr schmal gebaut ist und daher nicht die westliche Grundstücksgrenze erreicht. Für die zusätzlichen Hintergebäude ist eine 1-seitige Grenzbebauung vorgesehen. Ein Anbau auf dem Grundstück Lauteschlägerstraße 36 an angrenzende Grenzbe- bauungen (hier: Lauteschlägerstraße 38a) wird gem. HBO ermöglicht. Östlich des Plangebietes wurde bereits im hinteren Teil des Nachbargrundstücks ein Gebäude auf die Nachbargrenze gebaut, so dass ein Grenz-Anbau an das bestehende Gebäu- de, auch wegen der geringen Breite des Grundstücks, möglich und sinnvoll ist. Begründung zum Bebauungsplan N 30.1.3 - Lauteschlägerstraße 32 und 36 - Seite 11 8.4 F LÄCHEN FÜR STELLPLÄTZE Garagen sind ausschließlich innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig. Stellplät- ze sind ausschließlich innerhalb der dafür ausgewiesenen Flächen zulässig. Die rechtlich zulässige GRZ-Überschreitung (50 % gem. § 19 (4) BauNVO - hier bis zu einer GRZ von 0,6) ist zu beachten. Die Festsetzungen im Bebauungsplan zu Stellplätzen dienen vorrangig der Sicherung und Ordnung der vorhandenen Stellplätze im Block. Garagen werden mit Rücksicht auf die geringen Freiflächen und die hohe Bebauungsdichte auf die überbaubaren Bereiche beschränkt. 8.5 H ÖCHSTZULÄSSIGE ZAHL DER WOHNUNGEN Es wird festgesetzt, dass pro Wohngebäude maximal vier Wohnungen zulässig sind. Mit der Einschränkung der Anzahl der Wohnungen wird sichergestellt, dass die nach Stellplatzsatzung erforderliche Anzahl an Stellplätzen auf den privaten Baugrundstü- cken untergebracht werden können und dass gleichzeitig in ausreichendem Maß un- versiegelte Gartenfläche verbleibt. 8.6 G RÜNORDNERISCHE MAßNAHMEN Mindestens 40 % des Grundstücks sind gärtnerisch anzulegen. Die Bepflanzung ist zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. 9.0 B EGRÜNDUNG DER SATZUNG ÜBER DIE GESTALTUNG BAULICHER ANLAGEN Zur Sicherung der vorhandenen gestalterischen Merkmale im Martinsviertel werden gestalterische Festsetzungen zu den Dächern getroffen. 9.1 D ÄCHER Für die Dachlandschaft des gesamten Blockes sind im Bebauungsplan N 30.1 Fest- setzungen über die Dachform getroffen. Diese sollen für die Vorderhäuser, die den Straßenraum weiterhin mit der Umgebung zusammen prägen, übernommen werden. Das heißt, es sind Satteldächer mit einer Dachneigung zwischen 20° und 40° zuläs- sig. Die Firstrichtung ist vorgegeben. Die rückwärtige Bebauung kann eine Dachneigung zwischen 0° und 40° wählen. 9.2 F ASSADEN Um das Erscheinungsbild des durch gründerzeitliche Bauformen geprägten Martins- viertels möglichst stimmig zu gestalten, werden in der vorderen Gebäudereihe direkt Begründung zum Bebauungsplan N 30.1.3 - Lauteschlägerstraße 32 und 36 - Seite 12 an der Lauteschlägerstraße im Falle eines Neubaus stehende Fensterformate festge- setzt. 10.0 S OZIALPLAN Die Verpflichtung, einen Sozialplan aufzustellen, ergibt sich aus § 180 BauGB sowie aus der Genehmigung des Regierungspräsidiums vom 17. Juli 1972 zur förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes. Neben vielen positiven Ergebnissen der Sanierung für die Eigentümer und Bewohner eines Blockes können Neuordnungen auch negative Auswirkungen für einzelne be- troffene Personen haben. Um die möglichen finanziellen, technischen und organisa- torischen Probleme, die durch geplante Neuordnungsmaßnahmen entstehen kön- nen, weitestgehend zu vermeiden bzw. zu mildern, werden neben dem Bebauungs- plan Sozialpläne aufgestellt und mit den Betroffenen erörtert. Für jeden unmittelbar von der Neuordnungsmaßnahme betroffenen Eigentümer, Mieter oder Gewerbetrei- benden werden vor der Durchführung dieser Maßnahme individuelle Sozialpläne auf- gestellt. Ein Sozialplan ist hier nicht erforderlich, da keine wesentlichen Eingriffe in den Woh- nungsbestand vorgesehen sind. Aus diesem Grund sind keine nachteiligen Folgen für die Anwohner zu erwarten. 11.0 H INWEISE Im Bebauungsplan werden Hinweise zur Lage des Plangebietes im Sanierungsgebiet Martinsviertel, zum Verhalten beim Fund von Bodendenkmälern, zur Einschränkung des Wasser- und Energieverbrauchs, zur Wasserwirtschaft sowie zum Verhalten beim Auffinden von sensorischen Auffälligkeiten des Untergrunds gegeben. Zusätzlich werden Hinweise zum Naturschutz, insbesondere zum Schutz des Schwalben-, Mauersegler- und Fledermausbestandes in den Bebauungsplan aufge- nommen. 12.0 E RFORDERNISSE DES KLIMASCHUTZES Gemäß § 1a Abs. 5 BauGB soll den Erfordernissen des Klimaschutzes sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Dieser Bebauungsplan unterstützt die Nachverdichtung in einem bestehenden Stadtquartier und vermindert damit den CO 2-Ausstoß durch eine verkehrsvermei- dende Wirkung. Das Plangebiet befindet sich in zentraler Lage innerhalb des Stadt- gebietes Darmstadt. Es ist gut erschlossen durch den öffentlichen Personennahver- kehr. Die räumlichen Distanzen zu den Nutzungen Arbeit, Versorgung, Dienstleis- tung, Freizeit und Bildung sind gering, wodurch dem Leitbild „Stadt der kurzen We- ge“ Rechnung getragen wird. Dadurch sollte es möglich sein, dass weniger motori- sierter Individualverkehr stattfindet und daher der CO2-Ausstoß reduziert wird. Begründung zum Bebauungsplan N 30.1.3 - Lauteschlägerstraße 32 und 36 - Seite 13 Bei der Anlage der Grundstücke wird auf stadtökologische Ansätze geachtet. Durch die Beschränkung der GRZ wird der begrünte Gartenanteil in einer Mindestgröße si- chergestellt und der maximale Versiegelungsgrad begrenzt. Darüber hinaus wird die Begrünung von flach geneigten Dächern über Stellplätzen und Nebenanlagen festge- setzt, um an diesen Stellen eine verzögerte Verdunstung des Niederschlagswassers zu erreichen. 13.0 E RSCHLIEßUNG Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über die Lauteschlägerstraße. 14.0 T ECHNISCHE INFRASTRUKTUR Die Ver- und Entsorgung ist durch die bestehende Infrastruktur gesichert. 15.0 E MISSIONEN – IMMISSIONEN 15.1 Unfallrisiko durch Emissionen Es sind Unfallgefahren zu berücksichtigen, die auf das Gebiet einwirken können. Hierbei sind die Richtlinien 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 16. Dezember 2003 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso-II-Richtlinie) und ihre Umsetzung durch § 50 Bun- desimmissionsschutzgesetz zu berücksichtigen, wonach bei raumbedeutsamen Pla- nungen und Maßnahmen die Nutzungen einander so zuzuordnen sind, dass schädli- che Umweltauswirkungen und von schweren Unfällen in Betriebsbereichen hervorge- rufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienen- den Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermie- den werden. Die hier zu berücksichtigenden nächstgelegenen Störfallanlagen nach dem Bun- desimmissionsschutzgesetz und der 12. Verordnung zum Bundesimmissionsschutz- gesetz (12. BlmSchV, Störfallverordnung) befinden sich auf dem Betriebsgelände der Fa. Merck, welches nordwestlich des Plangebietes in einer Entfernung (Luftlinie) von mindestens ca. 1,5 km an der Frankfurter Landstraße gelegen ist. Das „Gutachten zur Verträglichkeit des Betriebsbereiches der Fa. Merck mit den Planungen in dessen Umfeld unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG bzw. des Artikel 12 der Seveso-II-Richtlinie“, erstellt im Juni 2006 vom TÜV Nord, berücksich- tigt sämtliche Anlagen der Fa. Merck und errechnet einen Achtungsabstand zur Fa. Merck für sensible Nutzungen. Planungen, die außerhalb der Achtungsgrenze liegen, sind unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG nicht betroffen. Der Achtungsabstand beträgt ca. 800 m vom Be- triebsbereich der Fa. Merck. Insgesamt kann daher davon ausgegangen werden, dass durch die Planung weder die Rechte des Betriebes berührt werden, noch mit besonderen Unfallrisiken oder einer zusätzlichen Gefährdung der Bevölkerung zu rechnen ist. Begründung zum Bebauungsplan N 30.1.3 - Lauteschlägerstraße 32 und 36 - Seite 14 15.2 S CHALLIMMISSIONEN Die von dem in nördlicher Richtung liegenden Schulgelände - mit Schulsportfläche - ausgehenden Schallemissionen sind für das Plangebiet nicht relevant, da die nörd- lich angrenzende Bebauung Lauteschlägerstraße 30a einen ausreichenden baulichen Schutz bietet. Für das gesamte Stadtgebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt liegt eine Lärmkar- tierung des Vermessungsamtes der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom Juni 2006 vor. In der Lärmkartierung wurden die Durchschnittswerte für 24 Stunden aufgrund der 16. BImSchV „Verkehrslärmschutzverordnung“ ermittelt. Die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete (WA) sind sowohl tags als auch nachts ein- gehalten. 16.0 A LTLASTEN In der Altflächendatei des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie sind für die Grundstücke Lauteschlägerstraße 32 und 36 keine Eintragungen als Alt- standort zu verzeichnen. Auch Altablagerungen sind hier nicht bekannt. 17.0 W ASSERWIRTSCHAFTLICHE BELANGE Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt inmitten eines vollständig bebauten Gebietes. Art und Maß der baulichen Nutzung werden durch die Änderung des Be- bauungsplanes N 30.1 gegenüber den bisherigen Nutzungsmöglichkeiten nicht we- sentlich verändert. Deshalb steht den Belangen einer geordneten Abwasserbeseiti- gung und Wasserversorgung nichts entgegen. 18.0 S ATZUNG ZUR SCHAFFUNG VON ANLAGEN ZUM SAMMELN ODER VERWENDEN VON NEIDERSCHLAGSWASSER Zur Schonung des natürlichen Wasserhaushaltes sind auf den Grundstücken bei Neubauten Zisternen zu errichten. Durch die Verwendung von Niederschlagswasser als Brauchwasser werden die Trinkwasserressourcen geschont, der Eingriff in den Wasserhaushalt gemindert und die Kläranlage entlastet. Es wird jedoch darauf ver- zichtet, Zisternen auch für Altbauten festzusetzen, da der Aufwand zur Nieder- schlagswassersammlung in den meisten Fällen unangemessen wäre und die Wirt- schaftlichkeit nicht gegeben wäre. 19.0 E INGRIFFS- UND AUSGLEICHSBETRACHTUNG Bei Bauleitplänen für die Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB gelten Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebau- ungsplans zu erwarten sind, im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB als vor der pla- nerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Ein naturschutzrechtlicher Ausgleich ist somit für den vorliegenden Bebauungsplan nicht erforderlich. Begründung zum Bebauungsplan N 30.1.3 - Lauteschlägerstraße 32 und 36 - Seite 15 20.0 PLANUNGSSTATISTIK Plangeltungsbereich 1.300 qm Überbaubare Flächen (GRZ 0,4) 520 qm Mögliche Überschreitung für Stellplätze (entspricht GRZ 0,2) 260 qm Nicht überbaubare Grundstücksfläche 520 qm 21.0 S TÄDTEBAULICHER VERTRAG Die durch das Vorhaben ausgelösten Kosten für Planungsleistungen und Bekannt- machungen haben die Grundstückseigentümer zu tragen. Entsprechende Regelun- gen werden in einem städtebaulichen Vertrag gem. § 11 BauGB getroffen. Der Dezernent I: Jochen Partsch Oberbürgermeister
Beratungsverlauf (5)
Orte (7)
- Lauteschlägerstraße 32
- Mauerstraße
- Heinheimer Straße
- Rheinstraße 99
- Müllerstraße
- Frankfurter Landstraße
- Liebigstraße 25a
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2014/0179
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 30.04.2014
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00