3717/2021
Zuständigkeitsübertragung der Linie 250 für die Streckenabschnitte auf Kölner Gebiet auf die Stadt Leverkusen und
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Anlage 1 - Linienübersicht
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Anlage 1 – Linienübersicht 201 Lev.-Lützenkirchen – Opladen – Lev.-Mitte, Bf. – Chempark 250 Solingen, Graf-Wilhelm-Platz – Leichlingen – Opladen – Lev.-Mitte, Bf. – Köln- Mülheim, Wiener Platz – Köln-Deutz – Köln, Breslauer Platz/Hbf. 251 Leichlingen – Berg. Neukirchen – Opladen – Chempark 255 Leichlingen – Opladen – Lev.-Mitte, Bf. – Chempark SB27 Lev.-Rheindorf – Lev.-Mitte, Bf. – Chempark SB28 Lev.-Mathildenhof – Schlebusch – Chempark SB29 Lev.-Steinbüchel – Lev.-Mitte, Bf. – Chempark Stand: 01.07.2021
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle III/66/661/1 Vorlagen-Nummer 3717/2021 Freigabedatum 24.12.2021 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Zuständigkeitsübertragung der Linie 250 für die Streckenabschnitte auf Kölner Gebiet auf die Stadt Leverkusen und Ausgleich von Aufwanddeckungsfehlbeträgen im interlokalen Verkehr Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: 1. Die Stadt Köln überträgt der Stadt Leverkusen durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung die Aufgabe und Befugnisse der zuständigen Behörde für die Abschnitte der Buslinie 250 auf Kölner Stadtgebiet. Die Verwaltung wird ermächtigt, die dazu erforderliche Vereinbarung mit der Stadt Leverkusen abzuschließen und zur Genehmigung bei der Bezirksregierung vorzule- gen. 2. Der Rat beauftragt die Verwaltung mit dem Abschluss einer Vereinbarung über den Ausgleich von Aufwanddeckungsfehlbeträgen für interlokale Verkehrsleistungen nach den Bestimmun- gen der Zweckverbandssatzung des VRS mit jährlichen Kosten in Höhe von ca. 180.000 €. Rat 14.12.2021 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme 90.000 € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 180.000 € ab 2022 a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Die Buslinie 250 verkehrt von Solingen über Leichlingen, Leverkusen-Opladen, Leverkusen und Köln- Mülheim zum Kölner Hauptbahnhof. Ebenso wie die Buslinie 260 stellt sie somit eine Direktverbin- dung aus dem nordöstlichen Kölner Umland nach Köln her, zu der es im Schienennetz weitgehend keine adäquate Entsprechung gibt. Gemäß aktuellem Fahrplan verkehrt die Linie 250 montags bis sonntags im 60-Minuten-Takt. Die Linie wurde bis einschließlich Juni 2021 von der Kraftverkehr Gebr. Wiedenhoff auf Basis einer eigenwirtschaftlichen Konzession betrieben. Ab Juli 2021 wurde die Konzession seitens der Bezirks- regierung Köln nicht weiter verlängert. Zum gleichen Zeitpunkt hat die wupsi GmbH unter Beibehal- tung des bisherigen Verkehrsangebotes die einstweilige Erlaubnis zur Fortführung des Linienbetrie- bes von der Bezirksregierung erhalten. Die Erstellung einer Beschlussvorlage zur Zuständigkeitsübertragung über das weitere Vorgehen war zu diesem Zeitpunkt nicht möglich, da im Zusammenhang mit der Versagung der Konzession einer- seits und der Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis andererseits Klageverfahren vor dem Verwal- tungsgericht Köln anhängig waren, deren Ergebnis abzuwarten war. Zur Aufrechterhaltung des Be- 3 triebes der Linie 250 wurden die entsprechenden Fahrleistungen in Abstimmung mit der Stadt Lever- kusen ab diesem Zeitpunkt von der wupsi GmbH übernommen. Aufgrund der von der Stadt Leverkusen beabsichtigten Betrauung ihres Verkehrsunternehmens wupsi GmbH mittels Direktvergabe ist es erforderlich, dass die Zuständigkeit für die zu vergebenden Linie entsprechend bei der Stadt Leverkusen liegt. Aus diesem Grund ist die Stadt Leverkusen an die Stadt Köln herangetreten und hat darum gebeten, ihr die Zuständigkeit für die Leistungen auf Kölner Stadt- gebiet zu übertragen. Damit die zuständigen Aufgabenträger auch auf Linienabschnitten außerhalb ihres Gebietes Betrau- ungen durchführen können, müssen sie die für diese Abschnitte sogenannte zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sein. Daher ist eine Übertragung der Befugnisse von den Nachbargebietskörperschaften erforderlich. Hierzu bedarf es des Abschlusses einer öffentlich- rechtlichen Vereinbarung gemäß § 23 GkG NRW (Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit). Diese Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Bezirksregierung Köln, die anschließend eine Ver- öffentlichung im Amtsblatt vornimmt. Die Stadt Köln hat in der Vergangenheit bereits vergleichbare Vereinbarungen über gebietsübergrei- fende Verkehrsleistungen geschlossen, die die Stadt Köln mit den benachbarten Kommunen verbin- det. Dabei wurden Zuständigkeiten von Nachbarkommunen auf die Stadt Köln und umgekehrt von der Stadt Köln auf Nachbarkommunen übertragen. Die Übertragung erfasst nur das Recht, mit dem jewei- ligen Verkehrsunternehmen einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag abschließen und die hierfür erforderliche Vorabbekanntmachung auch für die Abschnitte außerhalb der eigenen Gemarkung ver- öffentlichen zu können. Alle anderen Kompetenzen verbleiben bei den jeweiligen Aufgabenträgern; die Übertragung ist daher nur ein förmlicher Akt und ändert nichts an der seit vielen Jahren bestehen- den Zusammenarbeit zwischen den Aufgabenträgern im Verkehrsverbund Rhein-Sieg (VRS). Durch die eigenwirtschaftliche Bedienung der Linie 250 durch die Fa. Wiedenhoff waren der Stadt Köln bis zum 30.06.2021 keine Kosten für den Linienbetrieb entstanden. Die Bezirksregierung Köln hat mit Wirkung zum 01.07.2021 der Fa. wupsi GmbH eine einstweilige Erlaubnis zur Fortführung des Linienbetriebes erteilt. Der künftige Betrieb sowie die entsprechende Konzession werden gemeinwirt- schaftlich betrieben, da sich herausgestellt hat, dass die Leistungen nicht eigenwirtschaftlich erbracht werden können. Die Stadt Köln muss daher zur Beibehaltung des Angebots ab dem 01.07.2021 der Stadt Leverkusen die nach § 16 Abs. 2 der Satzung des Zweckverbandes VRS zu entrichtende Aufwandabdeckung für die Streckenabschnitte auf Kölner Gebiet leisten. Das Verfahren zur Ermittlung der durchschnittlichen unternehmensspezifischen Aufwanddeckungsfehlbeträge je Verkehrsmittel und Betriebseinheit richtet sich nach der Richtlinie in der jeweils gültigen Fassung. Laut Mitteilung der Stadt Leverkusen betra- gen die Kosten für die Stadt Köln im Jahr 2021 ca. 90.000 € sowie in den Folgejahren ab 2022 je- weils 180.000 €, die der Stadt Leverkusen zu erstatten sind. Bei der zu schließenden öffentlich- rechtlichen Vereinbarung handelt es sich um die Konkretisierung der ohnehin nach der Zweckver- bandssatzung bestehenden Zahlungsverpflichtung, worin vereinbarte Zahlungsmodalitäten festzule- gen sind. Finanzierung Die erforderlichen Finanzmittel in 2021 i.H.v. rd. 90.000 € stehen im Haushaltsplan 2021 im Teiler- gebnisplan 1202 Brücken, Tunnel, Stadtbahn, ÖPNV (Teilplanzeile 15 - Transferaufwendungen) zur Verfügung. Ferner sind im Haushaltsplan 2022 (inkl. Mittelfristplanung) für die Jahre 2022 ff. entsprechende Aufwandsermächtigungen in Höhe von rd. 180.000 €/Jahr im Teilergebnisplan 1202 Brücken, Tun- nel, Stadtbahn, ÖPNV (Teilplanzeile 15 - Transferaufwendungen) eingeplant. Die ab 2023 erforderli- chen Aufwendungen wird das Dezernat für Mobilität im Rahmen der Haushaltsplanaufstellungspro- zesse 2023 ff. innerhalb des dann jeweils zugewiesenen Budgets, ggf. durch Umschichtungen, vor- sehen. 4 Begründung für die unmittelbare Vorlage im Rat Die im Beschlusstext enthaltenen Regelungen zur Finanzierung müssen zur Aufrechterhaltung des Betriebs noch im Jahr 2021 beschlossen werden. Aufgrund der im Juni 2021 kurzfristig erfolgten Versagung der Liniengenehmigung gegenüber der Fa. Wiedenhoff sowie der Erteilung der einstweiligen Erlaubnis an die wupsi GmbH und der durch das Klageverfahren verzögerten Rechtssicherheit war eine Vorlage im Verkehrsausschuss am 23.11.2021 nicht möglich. Zur Aufrechterhaltung der Verkehrsleistungen für die Fahrgäste wurden von der wupsi GmbH seit Juli 2021 die Leistungen erbracht. Die Stadt Leverkusen konnte wegen erforderlicher Abstimmungen mit den Aufgabenträgern und dem Verkehrsunternehmen erst jetzt die erforderlichen Unterlagen zur Erstellung der Vorlage zur Verfü- gung stellen. Anlagen 1. Linienübersicht 2. Musterabrechnung 3. öffentlich-rechtliche Vereinbarung
Anlage 3- öffentl.-rechtliche Vereinbarung
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Entwurf, Stand: 24.09.2021 © BBG und Partner Rechtsanwälte Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Leverkusen – nachfolgend "Stadt Leverkusen" genannt – und der Stadt Köln – nachfolgend "Stadt Köln" genannt – gemeinsam bezeichnet als "die Vertragsparteien" Präambel Die Stadt Leverkusen und die Stadt Köln sind Aufgabenträger gemäß § 3 Abs. 1 ÖPNVG NRW sowie zuständige Behörden im Sinne der VO (EG) Nr. 1370/2007 für die Bestellung gemeinwirtschaftlicher öffentlicher Personenverkehrsdienste im stra- ßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Ihnen obliegt die Sicher- stellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung durch den ÖPNV auf ihrem Gebiet. Die Stadt Leverkusen hat mit der Erbringung der Verkehrsdienste des ÖPNV auf ihrem Gebiet die wupsi GmbH, das kommunale Verkehrsunternehmen der Stadt Leverkusen und des Rheinisch-Bergischen Kreises, beauftragt. Einige der vom öffentlichen Dienst- leistungsauftrag (ÖDA) der wupsi umfassten Verkehrsdienste brechen in das Gebiet der Stadt Köln ein und stellen so eine Anbindung zwischen den beiden Stadtgebieten her. Zum Zwecke der Übertragung der Befugnisse nach § 3 Abs. 2 ÖPNVG NRW und zur Regelung der Finanzierung der Verkehrsdienste auf dem Gebiet der Stadt Köln schlie- ßen die Vertragsparteien folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Var. 1, Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW): Anlage 3 © BBG und Partner Rechtsanwälte - 2 - § 1 Gegenstand der Vereinbarung (1) Die Stadt Köln überträgt der Stadt Leverkusen nach Maßgabe und für die Laufzeit dieser Vereinbarung die Befugnisse gem. § 3 Abs. 2 ÖPNVG NRW als zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, soweit es um die in Anlage 1 aufgeführten Linien geht. Die Vertragspartner können die Linienbezeichnung und/oder den genauen Linienverlauf einvernehmlich durch gesonderte Vereinbarung anpassen; Anlage 1 wird in diesem Fall ebenfalls entsprechend angepasst. Der Umfang der auf die Stadt Leverkusen übertragenen Befugnisse in Bezug auf die Linien gemäß Anlage 1 ergibt sich aus Abs. 2. Die Stadt Köln bleibt nach der Übertragung nach Satz 1 Aufgabenträger im Sinne von § 3 Abs. 1 ÖPNVG NRW auch im Hinblick auf die in Satz 1 festgelegten Abschnitte auf dem Gebiet der Stadt Köln. (2) Die in Abs. 1 geregelte delegierende Übertragung der Befugnisse beinhaltet das Recht, die erforderlichen Bekanntmachungen nach dem allgemeinen Vergaberecht oder gemäß der VO (EG) Nr. 1370/2007 in eigenem Namen zu veröffentlichen, sowie öffentliche Dienstleistungsaufträge (ÖDA) nach dem allgemeinen Vergaberecht oder gemäß der VO (EG) Nr. 1370/2007 in eigenem Namen zu erteilen. (3) Die Stadt Leverkusen übernimmt die Sicherstellung der Verkehrsbedienung im öffentlichen Personennahverkehr auf den in § 1 Abs. 1 genannten Linien. (4) Für die Übernahme der Befugnisse gemäß den vorstehenden Absätzen er- hält die Stadt Leverkusen von der Stadt Köln eine angemessene Entschädi- gung im Sinne des § 23 Abs. 4 GkG NRW. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass diese angemessene Entschädigung gemäß § 16 Abs. 2 der Sat- zung des Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein-Sieg (VRS) in einer pau- schalierten Aufwandabdeckung, die sich nach den durchschnittlichen unter- nehmensspezifischen Aufwanddeckungsfehlbeträgen je gefahrenem Platz- Kilometer (ersatzweise Fahrzeug-Kilometer) richtet bestehen soll. § 2 Informations- und Abstimmungspflichten (1) Wesentliche Änderungen des Fahrplans und der Qualitätsstandards auf den in Anlage 1 aufgeführten Linien gegenüber dem bei Inkrafttreten dieser Ver- einbarung geltenden Stand bedürfen der Zustimmung der Stadt Köln. Die Stadt Köln stimmt sich mit der Stadt Leverkusen vor der Fortschreibung und Aufstellung des Nahverkehrsplans über die für die von dieser Vereinbarung erfassten Linienabschnitte geltenden Festlegungen ab. Die Umsetzung von © BBG und Partner Rechtsanwälte - 3 - von Seiten der Stadt Köln gewünschter Änderungen setzt voraus, dass diese technisch, verkehrlich und betrieblich bezogen auf die jeweilige Gesamtlinie ausführbar sind und die Stadt Köln die Übernahme der durch die Änderung entstehenden Mehraufwendungen zusagt. Die Vertragsparteien vereinbaren Zeitpunkt und Umfang von Änderungen im Verkehrsangebot sowie deren Auswirkungen auf die Finanzierung. Die Stadt Leverkusen setzt anschlie- ßend die vereinbarten Änderungen gegenüber der wupsi GmbH über den ÖDA gemäß der VO (EG) Nr. 1370/2007 um. (2) Die Stadt Leverkusen informiert die Stadt Köln vor Veröffentlichung der Vor- abbekanntmachung einer Vergabeabsicht über deren Inhalte. Die Stadt Le- verkusen übermittelt der Stadt Köln jeweils vor Vergabe eine um Geschäfts- geheimnisse bereinigte Kopie des für das von der Stadt Leverkusen beauf- tragte Verkehrsunternehmen geltenden ÖDA. Diese Kopie ist von der Stadt Köln vertraulich zu behandeln. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ver- einbarung bereits veröffentliche Vorabbekanntmachungen oder bestehende ÖDA sind von den Regelungen in diesem Absatz ausgenommen. (3) Die Stadt Leverkusen teilt der Stadt Köln mit, wenn der der Verkehrsbedie- nung auf den in § 1 Abs. 1 genannten Linien zu Grunde liegende ÖDA – gleich aus welchem Rechtsgrund – vorzeitig endet. § 3 Finanzierung (1) Die Stadt Köln erstattet der Stadt Leverkusen die nach § 16 Abs. 2 der Sat- zung des Zweckverbandes VRS zu entrichtende Aufwandabdeckung für die in § 1 Abs. 1 genannten Streckenabschnitte. Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage der tatsächlich gefahrenen Platz-Kilometer. Das Verfahren zur Er- mittlung der durchschnittlichen unternehmensspezifischen Aufwandde- ckungsfehlbeträge je Verkehrsmittel und Betriebsleistungseinheit richtet sich nach der „Richtlinie zur Ermittlung der durchschnittlichen unternehmensspe- zifischen Aufwanddeckungsfehlbeträge je Verkehrsmittel und Betriebsleis- tungseinheit“ in der jeweils gültigen Fassung. (2) Die Höhe der auszugleichenden Aufwandabdeckung ergibt sich aus einer in Übereinstimmung mit Abs. 1 erstellten Abrechnung. Sie ist zugleich auf die nach dem ÖDA ausgleichsfähigen Beträge begrenzt. Die in die Abrechnung eingehenden Werte ergeben sich aus dem testierten Jahresabschluss des von der Stadt Leverkusen beauftragten Verkehrsunternehmens. (3) Die Stadt Leverkusen legt bis zum 30.09. eines Jahres die endgültige Ab- rechnung für das Vorjahr nach dem Muster in der Anlage 2 vor (Spitzabrech- nung). Auf Verlangen der Stadt Köln ist der Abrechnung eine Bescheinigung © BBG und Partner Rechtsanwälte - 4 - des Wirtschaftsprüfers über die Richtigkeit der Ermittlung der Aufwandsde- ckungsfehlbeträge (Anforderungen nach Abs. 1) beizufügen. Sich aus der endgültigen Abrechnung ergebende eventuelle Zahlungsausgleiche sind mit der nächsten Abschlagszahlung vorzunehmen. (4) Die Stadt Leverkusen räumt der Stadt Köln das Recht ein, einen Wirtschafts- prüfer auf eigene Kosten zu beauftragen, der die Aufstellung daraufhin über- prüft, ob diese zutreffend aus dem Jahresabschluss des beauftragten Ver- kehrsunternehmens entwickelt worden ist. Die Stadt Leverkusen stellt die Möglichkeit der Prüfung gegenüber dem von ihm beauftragten Verkehrsun- ternehmen in dem erforderlichen Umfang sicher. Ergibt die Prüfung aus Sicht der Stadt Köln einen Anpassungsbedarf, werden sich die Vertragsparteien über eine vertragsgemäße Anpassung der Aufstellung zu verständigen. (5) Die Stadt Köln leistet unterjährig Abschlagszahlungen jeweils zum 15.02., und zum 15.08.. Die Höhe der Abschlagszahlungen richtet sich nach der je- weils aktuellsten vorliegenden Spitzabrechnung. § 4 Inkrafttreten, Laufzeit (1) Die vorliegende Vereinbarung bedarf gem. § 24 Abs. 2 GkG NRW der Ge- nehmigung durch die Aufsichtsbehörde und tritt am Tag nach der Veröffent- lichung im Amtsblatt der Aufsichtsbehörde in Kraft. (2) Mit der vorliegenden Vereinbarung wird die öffentlich-rechtliche Vereinba- rung zwischen der Stadt Leverkusen und der Stadt Köln vom 09.12.2016 auf- gehoben. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung vom 09.12.2016 tritt am Tag nach der Veröffentlichung der vorliegenden Vereinbarung im Amtsblatt der Aufsichtsbehörde außer Kraft. (3) Die Vereinbarung gilt unbefristet. (4) Die Vereinbarung kann durch jede Vertragspartei bis zum 30.06. eines Jah- res mit Wirkung zum Fahrplanwechsel im Dezember des Folgejahres gekün- digt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. (5) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon un- berührt. (6) Die Aufhebung oder Kündigung der Vereinbarung ist der Aufsichtsbehörde von der kündigenden Vertragspartei anzuzeigen. Die Kündigung oder Aufhe- bung der Vereinbarung ist entsprechend § 24 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GkG zu veröffentlichen. © BBG und Partner Rechtsanwälte - 5 - § 5 Schlussbestimmungen (1) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Veränderungen dieser Vereinba- rung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schrift- formerfordernis. (2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden oder aus tatsächlichen oder Rechtsgründen nicht durchgeführt wer- den können, ohne dass damit die Aufrechterhaltung der Vereinbarung für ei- nen Vertragsparteien insgesamt unzumutbar wird, werden dadurch die übri- gen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht berührt. Das gleiche gilt, falls sich eine Regelungslücke zeigen sollte. Anstelle der unwirksamen Bestim- mung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke ist eine Bestimmung zu ver- einbaren, die dem von den Vertragsparteien angestrebten Zweck wirtschaft- lich am nächsten kommt. § 6 Vollmacht Die Stadt Köln beauftragt und bevollmächtigt die Stadt Leverkusen, in ihrem Namen die Genehmigung der vorliegenden Vereinbarung bei der Bezirksregierung Köln zu beantragen. § 7 Anlagenspiegel Folgende Anlagen sind Bestandteil dieser Vereinbarung: Linienübersicht Muster des Formats der Abrechnung Datum und Unterschriften Leverkusen, den Köln, den Für die Stadt Leverkusen: Für die Stadt Köln: ................................................. .....................................................
Anlage 2 - Musterabrechnung
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Ermittlung der pauschalierten Aufwandabdeckung gemäß § 13 Abs. 2 der Satzung des Zweckverbandes Rhein-Sieg IST 20XX (in EUR) Unternehmensergebnis Köln/Lev gemäß VRS-Richtlinie (Linien 201-255, SB27-SB29) Platz-Kilometer Anteil in % 100,00% #DIV/0! Verkehrserlöse aus Verbundverkehren übrige Verkehrserlöse Abgeltungsleistungen übrige Umsatzerlöse sonstige betriebliche Erträge Finanzerträge Summe Erträge 0,00 0,00 Materialaufwand Personalaufwand Abschreibungen sonst. betr. Aufwand Finanzaufwand Steuern Summe Aufwand 0,00 0,00 Ergebnis 0,00 0,00 Leistungen der wupsi GmbH 20XX im Linienverkehr Gebiets- Leistungen 20XX körperschaft in Pkm Köln (Anteil RBKr.) Köln (Anteil Lev.) Leverkusen Rheinisch-Bergischer Kreis Langenfeld gesamt 0 Anlage 2
Beratungsverlauf (1)
Orte (3)
- Wiener Platz
- Breslauer Platz
- Breslauer Platz/Hbf
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Details
- Aktenzeichen
- 3717/2021
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 24.11.2021
- Erstellt
- 21.10.2021 12:01