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1270/2024

Umgang mit Nutzungsgebührenrückständen von städtisch untergebrachten Geflüchteten

Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 04.06.2024

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Nächste Beratung: Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren, Sitzung am 06.06.2024, TOP 10.1.1

Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

4921 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
V/56 
 
Vorlagen-Nummer 16.04.2024 
 1270/2024 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 18.04.2024 
Integrationsrat 04.06.2024 
 
Umgang mit Nutzungsgebührenrückständen von städtisch untergebrachten 
Geflüchteten 
Unter Verweis auf den Tagesordnungspunkt 9.1 und die Mitteilung 0153/2024 der Sitzung des 
Ausschusses für Soziales, Seniorinnen und Senioren vom 29.02.2024 bittet das Ratsmitglied 
Herr Detjen um Beantwortung der von ihm an das zuständige Amt für Wohnungswesen über-
mittelten Fragen. 
 
1. Die Begriffe Mietobergrenze und Mietrichtwert werden in der Mitteilung synonym ver-
wendet. Wie ist dies zu erklären? 
2. Es bestehen Unklarheiten bezüglich der tatsächlichen Zuständigkeiten zwischen den 
Sachbearbeiter*innen der Nutzungsgebührenverwaltung und den Sachbearbeiter*in-
nen der Kämmerei. Welche Auskünfte können hierzu erteilt werden? 
3. Der Hinweis auf die Härtefälle ist unsinnig, weil diese in der neuen Satzung nicht ent-
halten sind. Wie ist dies zu verstehen? 
4. Wann wurden die neuen Gebührenbescheide erstellt beziehungsweise versandt? 
5. Wie wird das Prozedere in andere Kommunen in NRW gehandhabt? 
 
Die Verwaltung teilt hierzu das Folgende mit: 
 
zu 1.) 
 
Die Begriffe „Mietrichtwert“ und „Mietobergrenze“ werden auch von den zuständigen Sozialbe-
hörden im Bereich des Sozialgesetzbuch II (SGB II) alternativ mit gleicher Bedeutung verwen-
det. Das JobCenter Köln nutzt beispielweise den Begriff „Mietrichtwert“ und das JobCenter 
Düsseldorf den Begriff „Mietobergrenze“. Beide Begriffe werden auch im Rahmen von Asylbe-
werberleistungen, die von einer Dienststelle des Amtes für Soziales, Arbeit und Senioren aus-
gezahlt werden, mit gleicher Bedeutung verwendet. 
 
Gemeint ist mit beiden Begriffen die maximale Erstattung von Kosten der Unterkunft, die be-
zogen auf die bewohnte Quadratmeterzahl und Personenanzahl als noch „angemessen“ im 
Sinne von § 22 Absatz 1 SGB II beziehungsweise § 3 Absatz 3 Satz 3 Asylbewerberleistungs-
gesetz (AsylbLG) bewertet würde. Diese maximale „Angemessenheitsgrenze“ wurde der Kap-
pung der Gebühr zugrunde gelegt.  
 
zu 2.)

2 
 
Die zuständigen Sachbearbeiter*innen der Nutzungsgebührenverwaltung beim Amt für Woh-
nungswesen können nach Rücksprache mit der Kämmerei auch über die entstandenen 
Säumniszuschläge und Mahngebühren Auskunft erteilen. Auf den Vollstreckungsbescheiden 
ist zudem eine beziehungsweise ein Ansprechpartner*in bei der Kämmerei zu den Mahnge-
bühren benannt. 
 
Reduziert sich die Hauptforderung durch Nachzahlungen des JobCenters, sind davon auto-
matisch auch die Nebenforderungen betroffen. Dies wird entsprechend berücksichtigt. Es gibt 
keine zentrale Stelle, die dem Amt für Wohnungswesen oder der Kämmerei übergeordnet ist 
und als alleiniger Ansprechpartner mit Entscheidungsbefugnis in Frage kommt. 
 
zu 3.) 
 
Der Hinweis auf Härtefallanträge ist nicht unsinnig, weil sich die Auskunft bezieht auf die Alt-
schulden vor Inkrafttreten der neuen Gebührensatzung. Hier können ausnahmsweise rückwir-
kend bewilligte Härtefälle die Gebührenbelastung für Selbstzahler*innen nachträglich für die 
Vergangenheit merklich senken.  
 
zu 4.) 
 
Die Versendung der ersten neuen Gebührenbescheide ist in der 4. Kalenderwoche 2024 er-
folgt. Die Neuprogrammierung der Software zur Erstellung der Bescheide wurde bereits nach 
der Formulierung der Mitteilung 0153/2024 Mitte Januar 2024 vorgenommen. 
 
zu 5.) 
 
Da es keine bundes- und landesgesetzlichen Vorgaben gibt, wie die Unterbringungsverpflich-
tung nach § 1 Flüchtlingsaufnahmegesetz NRW (FlüAG) zu erfüllen ist, ist diese in jeder Kom-
mune organisatorisch unterschiedlich geregelt. Andere Kommunen haben die Unterbringung 
der Geflüchteten beispielsweise dem Sozialamt übertragen, welches die Unterbringung als 
Sachleistung im Rahmen der Asylbewerberleistungen erbringt, so dass gar keine Nutzungsge-
bühren anfallen. Die Kosten der Unterbringung würden damit aber quasi ohne Refinanzierung 
(abgesehen von der unzureichenden Pauschale nach § 4 FlüAG) voll dem städtischen Haus-
halt zur Last fallen. 
 
In einigen Kommunen ist das örtliche Ausländeramt für die Unterbringung zuständig. In eini-
gen Kommunen besteht keine eigenständige, dem Amt für Wohnungswesen entsprechende 
Organisationseinheit. Alle Gemeinden in NRW sind zudem kleiner als die Großstadt Köln, er-
halten damit weniger Geflüchtete zur Unterbringung vom Land NRW zugewiesen und haben 
häufig auch mehr verfügbare freie Flächen.  
 
Diese begrenzte Zahl an Geflüchteten lässt sich dann preiswerter unterbringen als 10.000 Ge-
flüchtete in einer eng bebauten Großstadt, mit der Folge, dass die Nutzungsgebühren ohnehin 
erheblich niedriger ausfallen. Es stellt sich in anderen Kommunen damit nicht die Frage nach 
Härtefallregelungen. 
 
 
Gez. Dr. Rau

Beratungsverlauf (2)

04.06.2024 Integrationsrat
TOP 5.12 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
06.06.2024 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 10.1.1 Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1270/2024
Typ
Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
Datum
04.06.2024
Erstellt
12.04.2024 11:44