1270/2024
Umgang mit Nutzungsgebührenrückständen von städtisch untergebrachten Geflüchteten
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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss
4921 Zeichen
Dezernat, Dienststelle V/56 Vorlagen-Nummer 16.04.2024 1270/2024 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 18.04.2024 Integrationsrat 04.06.2024 Umgang mit Nutzungsgebührenrückständen von städtisch untergebrachten Geflüchteten Unter Verweis auf den Tagesordnungspunkt 9.1 und die Mitteilung 0153/2024 der Sitzung des Ausschusses für Soziales, Seniorinnen und Senioren vom 29.02.2024 bittet das Ratsmitglied Herr Detjen um Beantwortung der von ihm an das zuständige Amt für Wohnungswesen über- mittelten Fragen. 1. Die Begriffe Mietobergrenze und Mietrichtwert werden in der Mitteilung synonym ver- wendet. Wie ist dies zu erklären? 2. Es bestehen Unklarheiten bezüglich der tatsächlichen Zuständigkeiten zwischen den Sachbearbeiter*innen der Nutzungsgebührenverwaltung und den Sachbearbeiter*in- nen der Kämmerei. Welche Auskünfte können hierzu erteilt werden? 3. Der Hinweis auf die Härtefälle ist unsinnig, weil diese in der neuen Satzung nicht ent- halten sind. Wie ist dies zu verstehen? 4. Wann wurden die neuen Gebührenbescheide erstellt beziehungsweise versandt? 5. Wie wird das Prozedere in andere Kommunen in NRW gehandhabt? Die Verwaltung teilt hierzu das Folgende mit: zu 1.) Die Begriffe „Mietrichtwert“ und „Mietobergrenze“ werden auch von den zuständigen Sozialbe- hörden im Bereich des Sozialgesetzbuch II (SGB II) alternativ mit gleicher Bedeutung verwen- det. Das JobCenter Köln nutzt beispielweise den Begriff „Mietrichtwert“ und das JobCenter Düsseldorf den Begriff „Mietobergrenze“. Beide Begriffe werden auch im Rahmen von Asylbe- werberleistungen, die von einer Dienststelle des Amtes für Soziales, Arbeit und Senioren aus- gezahlt werden, mit gleicher Bedeutung verwendet. Gemeint ist mit beiden Begriffen die maximale Erstattung von Kosten der Unterkunft, die be- zogen auf die bewohnte Quadratmeterzahl und Personenanzahl als noch „angemessen“ im Sinne von § 22 Absatz 1 SGB II beziehungsweise § 3 Absatz 3 Satz 3 Asylbewerberleistungs- gesetz (AsylbLG) bewertet würde. Diese maximale „Angemessenheitsgrenze“ wurde der Kap- pung der Gebühr zugrunde gelegt. zu 2.) 2 Die zuständigen Sachbearbeiter*innen der Nutzungsgebührenverwaltung beim Amt für Woh- nungswesen können nach Rücksprache mit der Kämmerei auch über die entstandenen Säumniszuschläge und Mahngebühren Auskunft erteilen. Auf den Vollstreckungsbescheiden ist zudem eine beziehungsweise ein Ansprechpartner*in bei der Kämmerei zu den Mahnge- bühren benannt. Reduziert sich die Hauptforderung durch Nachzahlungen des JobCenters, sind davon auto- matisch auch die Nebenforderungen betroffen. Dies wird entsprechend berücksichtigt. Es gibt keine zentrale Stelle, die dem Amt für Wohnungswesen oder der Kämmerei übergeordnet ist und als alleiniger Ansprechpartner mit Entscheidungsbefugnis in Frage kommt. zu 3.) Der Hinweis auf Härtefallanträge ist nicht unsinnig, weil sich die Auskunft bezieht auf die Alt- schulden vor Inkrafttreten der neuen Gebührensatzung. Hier können ausnahmsweise rückwir- kend bewilligte Härtefälle die Gebührenbelastung für Selbstzahler*innen nachträglich für die Vergangenheit merklich senken. zu 4.) Die Versendung der ersten neuen Gebührenbescheide ist in der 4. Kalenderwoche 2024 er- folgt. Die Neuprogrammierung der Software zur Erstellung der Bescheide wurde bereits nach der Formulierung der Mitteilung 0153/2024 Mitte Januar 2024 vorgenommen. zu 5.) Da es keine bundes- und landesgesetzlichen Vorgaben gibt, wie die Unterbringungsverpflich- tung nach § 1 Flüchtlingsaufnahmegesetz NRW (FlüAG) zu erfüllen ist, ist diese in jeder Kom- mune organisatorisch unterschiedlich geregelt. Andere Kommunen haben die Unterbringung der Geflüchteten beispielsweise dem Sozialamt übertragen, welches die Unterbringung als Sachleistung im Rahmen der Asylbewerberleistungen erbringt, so dass gar keine Nutzungsge- bühren anfallen. Die Kosten der Unterbringung würden damit aber quasi ohne Refinanzierung (abgesehen von der unzureichenden Pauschale nach § 4 FlüAG) voll dem städtischen Haus- halt zur Last fallen. In einigen Kommunen ist das örtliche Ausländeramt für die Unterbringung zuständig. In eini- gen Kommunen besteht keine eigenständige, dem Amt für Wohnungswesen entsprechende Organisationseinheit. Alle Gemeinden in NRW sind zudem kleiner als die Großstadt Köln, er- halten damit weniger Geflüchtete zur Unterbringung vom Land NRW zugewiesen und haben häufig auch mehr verfügbare freie Flächen. Diese begrenzte Zahl an Geflüchteten lässt sich dann preiswerter unterbringen als 10.000 Ge- flüchtete in einer eng bebauten Großstadt, mit der Folge, dass die Nutzungsgebühren ohnehin erheblich niedriger ausfallen. Es stellt sich in anderen Kommunen damit nicht die Frage nach Härtefallregelungen. Gez. Dr. Rau
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1270/2024
- Typ
- Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
- Datum
- 04.06.2024
- Erstellt
- 12.04.2024 11:44