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Satzung über eine Verlängerung der Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln-Bilderstöckchen

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 0614/2019 vom 06.03.2019

Stand: Am 16.05.2019 in der Bezirksvertretung 5 (Nippes) endgültig zurückgezogen.

Dokumente

  • Anlage 3 Begründung

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    / 2 A N L A G E 3 Seib200219 0614 -2019 Anlage 3 Begründung zur 1.Verlängerung der Veränderungssperre: Osterather Straße/Liebigstraße in Köln-Bilderstöckchen Der Stadtentwicklungsausschuss (StEA) hat am 01.06.2016 im Rahmen einer Dringlichkeitsentscheidung beschlossen, nach § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB einen Bebauungsplan mit Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a BauGB für das Gebiet Julio-Goslar-Straße, Osterather Straße, Liebigstraße, Hornstraße, Lämmerstraße, Grundstücke Escher Straße 88, 90 und Grundstücke Geldernstraße 20, 22 und Escher Straße in Köln-Bilderstöckchen –Arbeitstitel: Osterather Straße/Liebigstraße in Köln-Bilderstöckchen– aufzustellen mit dem Ziel, Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Sinne der "Kölner Sortimentsliste" vom 17.12.2013 auszuschließen. Es liegen seit dem 29.03.2016 zwei Anträge auf Vorbescheid von ALDI vor, Abriss der vorhandenen ALDI-Filiale an der Osterather Straße 26 und Neubau eines ALDI mit einer Verkaufsfläche (VKF) von 1 231,80 m² sowie Neubau eines Drogeriemarktes mit einer VKF von 698,25 m² vor. Auf dem gemeinsamen Parkplatz mit Zufahrten von der Osterather Straße und der Escher Straße sind 130 Pkw-Stellplätze vorgesehen. Die Zulässigkeit der beiden Vorhaben richtet sich ohne die Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Straßengeviert Kaiserswerther Straße/Escher Straße/Lämmerstraße/Osterather Straße nach § 34 Absatz 2 BauGB -allgemeines Wohngebiet- und für den übrigen Planbereich nach § 34 Absatz 1 BauGB. Auf dieser Grundlage müssten die beiden Voranfragen wohl positiv beschieden werden. Zum Schutz des benachbarten zentralen Versorgungsbereiches (ZVB), Nahversorgungszentrum (NVZ) Nippes, Sechzigstraße hat der StEA am 01.06.2016 die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen. Mit dem Aufstellungsbeschluss ist die Zurückstellung der Anträge erfolgt. Beide Anträge widersprechen den Steuerungsregeln des vom Rat der Stadt Köln in seiner Sitzung am 17.12.2013 beschlossenen Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes (EHZK). Das Grundstück liegt in nicht integrierter Lage, im Gewerbegebiet Bilderstöckchen und gleichzeitig im 700-Meter-Radius des Nahversorgungszentrums (NVZ) Nippes, Sechzigstraße. Nach dem Landesentwicklungsplan (LEP) NRW -"Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel, Ziel 2" - ist großflächiger Einzelhandel mit zentrenrelevanten Kernsortimenten nur in zentralen Versorgungsbereichen zulässig. Auch die in Ziel 2 dargestellte Ausnahmeregel für großflächige Nahversorger trifft hier nicht zu. Kleinflächige Nahversorger sind nach dem LEP NRW im Gewerbegebiet zwar möglich, jedoch nach dem Steuerungsschema Einzelhandelsentwicklung des EHZK nicht erwünscht und planungsrechtlich auszuschließen. Autokundenorientierte Standorte im Gewerbegebiet dienen nicht der wohnortnahen Versorgung. Hinzu kommt die Lage im 700-Meter- Radius des benachbarten NVZ. Der 700-Meter-Radius entspricht dem fußläufigen Einzugsbereich von Betrieben der Nahversorgung. Ein tatsächlicher Bedarf für eine wohnortnahe Versorgung ist in dieser Lage folglich nicht abzuleiten. Darüber hinaus sind Nahversorger wie Discounter und Supermärkte, und genauso Drogeriemärkte, innerhalb der ZVB wichtige Frequenzbringer für den benachbarten Facheinzelhandel und unterstützen so die Vielfalt der Angebote in den Geschäftszentren. Dies ist auch deshalb wichtig, da nur ein vielfältiges Angebot dazu beiträgt, ein Geschäftszentrum in seiner Versorgungsfunktion sowie als Mittelpunkt des öffentlichen Lebens, der Identifikation und der Kommunikation zu sichern und zu stärken. Eine weitere Ansiedlungsregel des EHZK besagt, dass bei der Beurteilung von kleinflächigen - 2 - Ansiedlungsvorhaben in sonstigen Lagen, außerhalb der ZVB, die Summenwirkung mehrerer Vorhaben zu berücksichtigen ist. Einzelhandelsagglomerationen sind zu vermeiden. Innerhalb des 700-Meter-Radius des NVZ befinden sich vier Discounter: westlich des ZVB der ALDI an der Osterather Straße mit 860 m² VKF, ein NETTO an der Escher Straße mit 630 m² VKF, ein LIDL an der Hornstraße mit 950 m² VKF sowie südöstlich des ZVB ein NETTO an der Merheimer Straße mit 750 m² VKF. Innerhalb des NVZ gibt es einen REWE mit 1 100 m² VKF, aber bisher keinen Drogeriemarkt. Die Genehmigung der Ansiedlung eines Drogeriemarktes im 700-Meter-Radius würde eine künftige Ansiedlung im ZVB unmöglich machen oder wesentlich erschweren. Eine Schwächung des NVZ durch Erweiterung der VKF beziehungsweise durch die Neuansiedlung eines Drogeriemarktes soll mit der Aufstellung des Bebauungsplanes verhindert werden. In den Geltungsbereich des Bebauungsplanes werden auch die in direkter Nachbarschaft zu dem ALDI an der Osterather Straße gelegenen Discounter NETTO (Escher Straße) und LIDL (Hornstraße) mit einbezogen. Da das Bebauungsplanverfahren voraussichtlich nicht bis zum Ablauf der Veränderungssperre am 20.06.2019 abgeschlossen werden kann, ist zur Vermeidung einer städtebaulichen Fehlentwicklung im Plangebiet die Verlängerung der Veränderungssperre um ein Jahr erforderlich.
  • Anlage 1 Osterather Straße

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    Anlage 1 0D‰VWDE N Stadtplanungsamt 6DW]XQJGHU6WDGW.|OQEHUdie Verlängerung HLQHr9HUlQGHUXQJVVSHUUH LQ .|OQ%LOGHUVW|FNFKHQ  $UEHLWVWLWHO2VWHUDWKHU6WUD‰H/LHELJVWUD‰HLQ.|OQ%LOGHUVW|FNFKHQ 0 10050 200 300 Meter
  • Beschlussvorlage Rat

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 61/1 Seib Az Vorlagen-Nummer 0614/2019 Freigabedatum 06.03.2019 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Satzung über eine Verlängerung der Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln-Bilderstöckchen Arbeitstitel: Osterather Straße/Liebigstraße Beschlussorgan StadtentwicklungsausschussRat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt die Satzung über eine Verlängerung der Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln-Bilderstöckchen–Arbeitstitel: Osterather Straße/Liebigstraße– für das Gebiet Julio-Goslar-Straße, Osterather Straße, Liebigstraße, Hornstraße, Lämmerstraße, Grundstücke Escher Straße 88, 90 und Grundstücke Geldernstraße 20, 22 und Escher Straße in Köln- Bilderstöckchen in der zu diesem Beschluss als Anlage beigefügten, paraphierten Fassung. Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 13.05.2019 Bezirksvertretung 5 (Nippes) 16.05.2019 Stadtentwicklungsausschuss 16.05.2019 Rat 21.05.2019 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung: Problemstellung Verhinderung einer städtebaulichen Fehlentwicklung Begründung - siehe Anlage 3 - Auswirkungen In dem der Veränderungssperre unterliegenden Planbereich dürfen a) Vorhaben im Sinne des § 29 Baugesetzbuch nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht be- seitigt werden. Hierzu zählen insbesondere Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nut- zungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Ge- nehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen. b) erhebliche oder wesentlich Wert steigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. 3 Anlagen
  • Anlage 2 Satzung

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    A N L A G E 2 Seib200219 0614 -2019 Anlage 2 (Veränd-Satz02) S a t z u n g über eine Verlängerung der Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln-Bilderstöckchen – Arbeitstitel: Osterather Straße/Liebigstraße – vom ........ Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom aufgrund der §§ 14, 16 und 17 Ab- satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) - in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - in Verbindung mit § 7 der Ge- meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) - in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - diese Satzung be- schlossen: § 1 Die Geltungsdauer der Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln- Bilderstöckchen–Arbeitstitel: . Osteratherstraße/Liebigstraße– vom 01.06.2017 (Amtsblatt der Stadt Köln vom 21.06.2017) für das Gebiet Julio-Goslar-Straße, Osterather Straße, Liebigstraße, Hornstraße, Lämmerstraße, Grundstücke Escher Straße 88, 90 und Grundstücke Geldernstraße 20, 22 und Escher Straße in Köln-Bilderstöckchen wird um ein Jahr verlängert. § 2 Diese Satzung tritt am Tage ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist, spätestens jedoch mit dem Ablauf des 20.06.2020.

Beratungsverlauf

  1. 16.05.2019 zuletzt

    Bezirksvertretung 5 (Nippes)

    TOP 9.2.1, Anhörung (BV). Ergebnis: endgültig zurückgezogen
  2. Termin unbekannt

    Sitzung

    Entscheidung.
  3. Termin unbekannt

    Sitzung

    Entscheidung.
  4. Termin unbekannt

    Sitzung

    Anhörung (BV).

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