V/0103/2020
Antrag an den Rat Nr. A-R/0021/2018 - Ein Vorkaufsrecht für die Stadt Münster bei Immobilienverkäufen städtischer Gesellschaften
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Beschlussvorlage
5706 Zeichen
V/0103/2020 V/0103/2020 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Antrag an den Rat Nr. A-R/0021/2018 - Ein Vorkaufsrecht für die Stadt Münster bei Immobilienverkäufen städtischer Gesellschaften Beratungsfolge 18.03.2020 Ausschuss für Liegenschaften, Wirtschaft und strategisches Fl ä- chenmanagement Vorberatung 25.03.2020 Haupt- und Finanzausschuss Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die stadtstrategische Einflussnahme des Rates und se i- ner Ausschüsse bei der Veräußerung von Grundstücken der städtischen Beteiligungen b e- reits heute sichergestellt ist. 2. Die Stellungnahme der Stadtwerke Münster GmbH (Anlage 1) zum Ratsa ntrag A-R/0021/2018 (Anlage 2) wird zur Kenntnis genommen. 3. Der Antrag wird abgelehnt und ist damit erledigt. II. Finanzielle Auswirkungen: Bei Ablehnung des Antrages entstehen keine finanziellen Auswirkungen auf den städtischen Haushalt. Begründung: Mit dem Antrag an den Rat Nr. A -R/0021/2018 der SPD -Ratsfraktion soll die Stadt Münster ihre Tochtergesellschaften verpflichten, ihr bei jedem Verkauf eines Grundstücks aus dem Besitz der Gesellschaft zunächst ein Vorkaufsrecht einzuräumen. Ausgenommen von dieser Regel soll die WFM GmbH bleiben. Mit dem Antrag soll ein den städtischen Interessen entgegenstehender Ve r- kauf von Grundstücken und Immobilien verhindert werden. Amt für Finanzen und Beteiligungen 09.03.2020 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Rothermundt Telefon: 492-2006 Rothermundt@stadt- muenster.de - 2 - V/0103/2020 Grundsätzlich ist festzustellen, dass der Verkauf von Grundstücken und Immobilien durch die Stadtwerke Münster GmbH nicht zum Kerngeschäft der Gesellschaft gehört (s. Anlage 1), jedoch für weitere unmittelbare Beteiligungen der Stadt Münster, insbesondere für die Wohn + St adtbau GmbH, Wirtschaftsförderung Münster GmbH, AirportPark FMO GmbH, GML Gewerbepark Mün s- ter Loddenheide GmbH, KonvOY GmbH und die WBI GmbH ausdrücklicher Gesellschaftszweck ist. Nach relevanten Beschlüssen im Aufsichtsrat der Stadtwerke Münster GmbH ge hen die B e- schlussvorlagen erst nach Vorberatung durch den Ausschuss für Liegenschaften, Wirtschaft und strategisches Flächenmanagement (ALWF) zum Beschluss in den Haupt - und Finanzausschuss (HFA). Stimmt dieser dem Verkauf zu, so ermächtigt er den Vertrete r in der Gesellschafterve r- sammlung der Stadtwerke Münster GmbH die entsprechenden Beschlüsse zu fassen. Besteht die Absicht zu widersprechen, hat der HFA schon heute durch mehrheitliche Ablehnung der B e- schlussvorlage diese Möglichkeit. Ohne den entsprechen den Ermächtigungsbeschluss des HFA kommt kein Grundstücksgeschäft der Stadtwerke Münster GmbH für Grundstücke mit einem Ve r- kaufswert von über 200 T€ zu Stande. Den übrigen relevanten Beteiligungen sowie mittelbar deren Tochterunterunternehmen ist der Ve r- kauf von Grundstücken und Immobilien qua Gesellschaftsvertrag, teilweise als Kerngeschäft, vo r- gegeben, weshalb diesbezügliche Beschlussfassungen ausschließlich durch die satzungsgemäß besetzten Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräte bzw. Betriebsausschü sse vollzogen we r- den. Eine Zustimmung bzw. ein Widerspruch durch Gremien der Stadt Münster ist hier durch die Gesellschaftsverträge zwar nicht direkt vorgesehen, dennoch ist über die Besetzung der Überw a- chungsorgane der Einfluss der kommunalen Vertreter sichergestellt. Diese haben als Vertreter des Rates in den Gremien der Beteiligungen grundsätzlich die Interessen der Gemeinde zu verfolgen und sind an die Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse gebunden. Insofern besteht auch an dieser Stelle eine berei ts umfassende Einflussmöglichkeit durch die politischen Vertreter der Stadt Münster. Bei einer Ausübung des Vorkaufsrechtes werden seitens der Stadt Grunderwerbsteuern und Ko s- ten für die Grundbucheintragung für die Erwerbe im Sinne des Antrags anfallen. E in Weiterverkauf bzw. die Vergabe von Grundstücken im Rahmen des Erbbaurechts wird nur mit entsprechend r e- duzierten Gewinnmargen für den städtischen Haushalt umsetzbar. Die Möglichkeit einer haus- haltsneutralen Umsetzung mittels Rückfluss der Grunderwerbste uer (Ländersteuer) im Rahmen von u.a. Schlüsselzuweisungen und Investitionspauschalen aus der Finanzausgleichsmasse (Kick- Back) ist nicht gegeben, da in der Regel nur ein sehr geringer Prozentsatz (deutlich unter einem Prozent) über die Zuweisung tatsächlich in den städtischen Haushalt zurückläuft. Die Bedenken des Ratsantrages A -R/0021/2018 werden allerdings insofern aufgegriffen, als dass sich die städtischen Tochterunternehmen Wohn + Stadtbau GmbH, Wirtschaftsförderung Münster GmbH, KonvOY GmbH, WBI Gmb H und Stadtwerke Münster GmbH auf Grundlage der mit Änd e- rungen beschlossenen Ratsvorlage V/0656/2019 Städtische Erbbaurechte – Betriebswirtschaftli- che und strategische Betrachtungen zu bestehenden Erbbaurechten / Verstärkte Ausweisung von Erbbaurechten als zentraler Baustein einer gemeinwohlorientierten Grundstücksvergabe mit dem Thema Erbbaurecht befassen und ihren Aufsichtsratsgremien bis zum Sommer 2020 relevante Beschlussvorschläge unterbreiten sollen (vgl. Beschlusspunkt 12 aus V/0656/2019). Auf die we ite- ren Begründungen der Grundsatzvorlage sei verwiesen. - 3 - V/0103/2020 Aus den vorgenannten Gründen wird empfohlen, an der bisherigen Vorgehensweise festzuhalten und dem Antrag nicht zu folgen. i.V. gez. Christine Zeller Stadtkämmerin Anlage 1: Stellungnahme der Stadtwerke Münster GmbH zum Ratsantrag A-R/0021/2018 Anlage 2: Antrag der SPD-Ratsfraktion an den Rat Nr.: A-R/0021/2018
Anlage 1_V_0103_2020_Stellungnahme SWMS Vorkaufsrecht_neu_2019_04_05
32 Zeichen
Anlage 1 zur Vorlage V/0103/2020
Anlage 2_V_0103_2020_A-R_0021_2018_SPD_Ratsantrag Immobilien städtischer Gesellschaften
2769 Zeichen
Antrag an den Rat Nr. : A-R/0021/2018
SPD-Fraktion
im Rat der Stadt Münster
Bahnhofstraße 9
48143 Münster
Tel. (0251) 45 314
Fax (0251) 511 750
www.spd-muenster.de
Ein Vorkaufsrecht für die Stadt bei
Immobilienverkäufen städtischer
Gesellschaften!
Ratsantrag
Der Rat der Stadt Münster möge beschließen:
Die Stadt verpflichtet alle ihre Tochtergesellschaften, ihr bei jedem Verkauf eines Grundstücks
aus dem Besitz der Gesellschaft zunächst ein Vorkaufsrecht einzuräumen. Ausgenommen von
dieser Regel bleibt die WFM GmbH.
Begründung:
Seit einiger Zeit verkaufen insbesondere die Stadtwerke Münster in großem Stil Grundstücke
von entscheidender stadtstrategischer Bedeutung insbesondere rund um den Stadthafen. Zum
Teil sind diese Verkäufe von einem sehr kurzfristigen finanziellen Interesse getrieben, die der
Stadt Münster insgesamt aber auf lange Sicht entscheidende Gestaltungsmöglichkeiten in einem
Areal von herausragender stadtstrategischer Bedeutung nehmen. Da die Grundstücke für die
Stadtwerke als nicht mehr betriebsnotwendig deklariert werden, entsteht ein den langfristigen
Interessen der Stadt entgegenlaufender Verkaufsdruck.
Hier muss die Stadt gegensteuern. Deswegen wird vorgeschlagen, dass in Zukunft die Stadt ein
Vorkaufsrecht wahrnimmt und – wenn immer stadtstrategische Interessen berührt sind – dieses
auch ausübt. Dies gilt insbesondere für planerisch noch zu entwickelnde Hafengrundstücke oder
mit einem Erbbaurecht versehene Grundstücke, die langfristig positiven Ertrag für die Stadt
bringen können. Mit dieser Maßnahme soll ein „Ausverkauf“ von Immobilien verhindert werden,
wie er ansonsten droht.
Die Stadt tritt auf der Grundlage eines Verkehrswertgutachtens als Käuferin auf. Die Maßnahme
ist haushaltsneutral umsetzbar, da es sich um einen reinen Aktivtausch handelt. Berechnungen
des Amtes für Immobilienmanagement zufolge sind die „kick-back“-Effekte bei der Grunder-
werbssteuer so hoch, dass auch dieser Belastungsfaktor annähernd außer Betracht bleiben kann.
06.03.2018
Anlage 2 zur Vorlage V/0103/2020
2
Eine Ausnahme von dieser Regel soll nur für die Wirtschaftsförderung gelten, da deren Ge-
schäftsmodell und strategischer Auftrag gerade einen Verkauf von Grundstücken an Dritte vor-
sehen.
Sozialdemokratische Partei Deutschlands
Fraktion im Rat der Stadt Münster
Dr. Michael Jung Stephan Brinktrine Doris Feldmann
Philipp Hagemann Marius Herwig Dr. Cornelia Jäger
Mathias Kersting Michael Kleyboldt Marianne Koch
Katharina Köhnke Thomas Kollmann Gaby Kubig-Stel tig
Hedwig Liekefedt Anne Schulze Wintzler Petra Seyf ferth
Ludger Steinmann Beate Vilhjalmsson Robert von Ol berg
Maria Winkel
Anlage A
1276 Zeichen
Anlage A zur V/0103/2020 Kurzüberblick Antrag der SPD-Ratsfraktion A-R/0021/2018: Ein Vorkaufsrecht für die Stadt Münster bei Immobilienverkäufen städtischer Gesellschaften Ziele/Teilziele/Zielerreichung Der o.g. Antrag wurde in der Ratssitzung am 14.03.2018 an den Haupt- und Finanzausschuss verwiesen. Als weiteres Gremium wurde seitens der Verwaltung der Ausschuss für Liegenschaften, Wirtschaft und strategisches Flächenmanagement mit in die Vorberatung aufge- nommen. Finanzierung Produktgruppe: Nr. der PG Bezeichnung der PG Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja x Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja x Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja x Nein teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja x Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja x Nein Bereits veranschlagt? Ja x Nein Bei Ablehnung des Antrages entstehen keine finanziellen Auswirkungen auf den städtischen Haushalt. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig k.A. Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) k.A.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungOrte (2)
- Bahnhofstraße 9
- Loddenheide
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/0103/2020
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 26.02.2020
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37