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V/0103/2020

Antrag an den Rat Nr. A-R/0021/2018 - Ein Vorkaufsrecht für die Stadt Münster bei Immobilienverkäufen städtischer Gesellschaften

Vorlagen 26.02.2020

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Nächste Beratung: Haupt- und Finanzausschuss, Sitzung am 13.05.2020, TOP 4.1.1

Beschlussvorlage

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Anlage 1_V_0103_2020_Stellungnahme SWMS Vorkaufsrecht_neu_2019_04_05

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Anlage 2_V_0103_2020_A-R_0021_2018_SPD_Ratsantrag Immobilien städtischer Gesellschaften

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Anlage A

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Beschlussvorlage

5706 Zeichen

V/0103/2020 
V/0103/2020 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Antrag an den Rat Nr. A-R/0021/2018 - Ein Vorkaufsrecht für die Stadt Münster bei 
Immobilienverkäufen städtischer Gesellschaften 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   18.03.2020 Ausschuss für Liegenschaften, Wirtschaft und strategisches Fl ä-
chenmanagement 
Vorberatung 
   25.03.2020 Haupt- und Finanzausschuss Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die stadtstrategische Einflussnahme des Rates und se i-
ner Ausschüsse bei der Veräußerung von Grundstücken der städtischen Beteiligungen b e-
reits heute sichergestellt ist.  
2. Die Stellungnahme der Stadtwerke Münster GmbH (Anlage 1) zum Ratsa ntrag  
A-R/0021/2018 (Anlage 2) wird zur Kenntnis genommen. 
3. Der Antrag wird abgelehnt und ist damit erledigt. 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Bei Ablehnung des Antrages entstehen keine finanziellen Auswirkungen auf den städtischen 
Haushalt. 
 
 
 
Begründung: 
 
Mit dem Antrag an den Rat Nr. A -R/0021/2018 der SPD -Ratsfraktion soll die Stadt Münster ihre 
Tochtergesellschaften verpflichten, ihr bei jedem Verkauf eines Grundstücks aus dem Besitz der 
Gesellschaft zunächst ein Vorkaufsrecht einzuräumen. Ausgenommen von dieser Regel soll die 
WFM GmbH bleiben. Mit dem Antrag soll ein den städtischen Interessen entgegenstehender Ve r-
kauf von Grundstücken und Immobilien verhindert werden.  
 
Amt für Finanzen und 
Beteiligungen 
 
09.03.2020 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Frau Rothermundt 
Telefon: 492-2006 
Rothermundt@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0103/2020 
Grundsätzlich ist  festzustellen, dass der Verkauf von Grundstücken und Immobilien durch die 
Stadtwerke Münster GmbH nicht zum Kerngeschäft der Gesellschaft gehört (s. Anlage 1), jedoch 
für weitere unmittelbare Beteiligungen der Stadt Münster, insbesondere für die Wohn + St adtbau 
GmbH, Wirtschaftsförderung Münster GmbH, AirportPark FMO GmbH, GML Gewerbepark Mün s-
ter Loddenheide GmbH, KonvOY GmbH und die WBI GmbH ausdrücklicher Gesellschaftszweck 
ist.  
 
Nach relevanten Beschlüssen im Aufsichtsrat der Stadtwerke Münster GmbH ge hen die B e-
schlussvorlagen erst nach Vorberatung durch den Ausschuss für Liegenschaften, Wirtschaft und 
strategisches Flächenmanagement (ALWF) zum Beschluss in den Haupt - und Finanzausschuss 
(HFA). Stimmt dieser dem Verkauf zu, so ermächtigt er den Vertrete r in der Gesellschafterve r-
sammlung der Stadtwerke Münster GmbH die entsprechenden Beschlüsse zu fassen. Besteht die 
Absicht zu widersprechen, hat der HFA schon heute durch mehrheitliche Ablehnung der B e-
schlussvorlage diese Möglichkeit. Ohne den entsprechen den Ermächtigungsbeschluss des HFA 
kommt kein Grundstücksgeschäft der Stadtwerke Münster GmbH für Grundstücke mit einem Ve r-
kaufswert von über 200 T€ zu Stande. 
 
Den übrigen relevanten Beteiligungen sowie mittelbar deren Tochterunterunternehmen ist der Ve r-
kauf von Grundstücken und Immobilien qua Gesellschaftsvertrag, teilweise als Kerngeschäft, vo r-
gegeben, weshalb diesbezügliche Beschlussfassungen ausschließlich durch die satzungsgemäß 
besetzten Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräte bzw. Betriebsausschü sse vollzogen we r-
den. Eine Zustimmung bzw. ein Widerspruch durch Gremien der Stadt Münster ist hier durch die 
Gesellschaftsverträge zwar nicht direkt vorgesehen, dennoch ist über die Besetzung der Überw a-
chungsorgane der Einfluss der kommunalen Vertreter sichergestellt. Diese haben als Vertreter des 
Rates in den Gremien der Beteiligungen grundsätzlich die Interessen der Gemeinde zu verfolgen 
und sind an die Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse gebunden. Insofern besteht auch 
an dieser Stelle eine berei ts umfassende Einflussmöglichkeit durch die politischen Vertreter der 
Stadt Münster. 
 
Bei einer Ausübung des Vorkaufsrechtes werden seitens der Stadt Grunderwerbsteuern und Ko s-
ten für die Grundbucheintragung für die Erwerbe im Sinne des Antrags anfallen. E in Weiterverkauf 
bzw. die Vergabe von Grundstücken im Rahmen des Erbbaurechts wird nur mit entsprechend r e-
duzierten Gewinnmargen für den städtischen Haushalt umsetzbar. Die Möglichkeit einer haus-
haltsneutralen Umsetzung mittels Rückfluss der Grunderwerbste uer (Ländersteuer) im Rahmen 
von u.a. Schlüsselzuweisungen und Investitionspauschalen aus der Finanzausgleichsmasse (Kick-
Back) ist nicht gegeben, da in der Regel nur ein sehr geringer Prozentsatz (deutlich unter einem 
Prozent) über die Zuweisung tatsächlich in den städtischen Haushalt zurückläuft. 
 
Die Bedenken des Ratsantrages A -R/0021/2018 werden allerdings insofern aufgegriffen, als dass 
sich die städtischen Tochterunternehmen Wohn + Stadtbau GmbH, Wirtschaftsförderung Münster 
GmbH, KonvOY GmbH, WBI Gmb H und Stadtwerke Münster GmbH auf Grundlage der mit Änd e-
rungen beschlossenen Ratsvorlage V/0656/2019 Städtische Erbbaurechte – Betriebswirtschaftli-
che und strategische Betrachtungen zu bestehenden Erbbaurechten / Verstärkte Ausweisung von 
Erbbaurechten als zentraler Baustein einer gemeinwohlorientierten Grundstücksvergabe  mit dem 
Thema Erbbaurecht befassen und ihren Aufsichtsratsgremien bis zum Sommer 2020 relevante 
Beschlussvorschläge unterbreiten sollen (vgl. Beschlusspunkt 12 aus V/0656/2019). Auf die we ite-
ren Begründungen der Grundsatzvorlage sei verwiesen.

- 3 - 
V/0103/2020 
Aus den vorgenannten Gründen wird empfohlen, an der bisherigen Vorgehensweise festzuhalten 
und dem Antrag nicht zu folgen. 
 
 
 
i.V. 
 
 
gez. 
Christine Zeller 
Stadtkämmerin 
 
 
 
Anlage 1:  Stellungnahme der Stadtwerke Münster GmbH zum Ratsantrag A-R/0021/2018  
Anlage 2:  Antrag der SPD-Ratsfraktion an den Rat Nr.: A-R/0021/2018

Anlage 1_V_0103_2020_Stellungnahme SWMS Vorkaufsrecht_neu_2019_04_05

32 Zeichen

Anlage 1 zur Vorlage V/0103/2020

Anlage 2_V_0103_2020_A-R_0021_2018_SPD_Ratsantrag Immobilien städtischer Gesellschaften

2769 Zeichen

Antrag an den Rat Nr. : A-R/0021/2018 
SPD-Fraktion 
im Rat der Stadt Münster 
 
Bahnhofstraße 9 
48143 Münster 
Tel. (0251) 45 314 
Fax (0251) 511 750 
www.spd-muenster.de 
 
 
Ein Vorkaufsrecht für die Stadt bei  
Immobilienverkäufen städtischer  
Gesellschaften!  
Ratsantrag  
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Rat der Stadt Münster möge beschließen: 
 
Die Stadt verpflichtet alle ihre Tochtergesellschaften, ihr bei jedem Verkauf eines Grundstücks 
aus dem Besitz der Gesellschaft zunächst ein Vorkaufsrecht einzuräumen. Ausgenommen von 
dieser Regel bleibt die WFM GmbH. 
 
 
Begründung: 
 
Seit einiger Zeit verkaufen insbesondere die Stadtwerke Münster in großem Stil Grundstücke 
von entscheidender stadtstrategischer Bedeutung insbesondere rund um den Stadthafen. Zum 
Teil sind diese Verkäufe von einem sehr kurzfristigen finanziellen Interesse getrieben, die der 
Stadt Münster insgesamt aber auf lange Sicht entscheidende Gestaltungsmöglichkeiten in einem 
Areal von herausragender stadtstrategischer Bedeutung nehmen. Da die Grundstücke für die 
Stadtwerke als nicht mehr betriebsnotwendig deklariert werden, entsteht ein den langfristigen 
Interessen der Stadt entgegenlaufender Verkaufsdruck.  
 
Hier muss die Stadt gegensteuern. Deswegen wird vorgeschlagen, dass in Zukunft die Stadt ein 
Vorkaufsrecht wahrnimmt und – wenn immer stadtstrategische Interessen berührt sind – dieses 
auch ausübt. Dies gilt insbesondere für planerisch noch zu entwickelnde Hafengrundstücke oder 
mit einem Erbbaurecht versehene Grundstücke, die langfristig positiven Ertrag für die Stadt 
bringen können. Mit dieser Maßnahme soll ein „Ausverkauf“ von Immobilien verhindert werden, 
wie er ansonsten droht.  
 
Die Stadt tritt auf der Grundlage eines Verkehrswertgutachtens als Käuferin auf. Die Maßnahme 
ist haushaltsneutral umsetzbar, da es sich um einen reinen Aktivtausch handelt. Berechnungen 
des Amtes für Immobilienmanagement zufolge sind die „kick-back“-Effekte bei der Grunder-
werbssteuer so hoch, dass auch dieser Belastungsfaktor annähernd außer Betracht bleiben kann.  
06.03.2018 
Anlage 2 zur Vorlage V/0103/2020

2 
 
 
 
 
Eine Ausnahme von dieser Regel soll nur für die Wirtschaftsförderung gelten, da deren Ge- 
schäftsmodell und strategischer Auftrag gerade einen Verkauf von Grundstücken an Dritte vor- 
sehen. 
 
   
 
Sozialdemokratische Partei Deutschlands 
Fraktion im Rat der Stadt Münster 
 
Dr. Michael Jung   Stephan Brinktrine    Doris Feldmann  
Philipp Hagemann   Marius Herwig    Dr. Cornelia Jäger 
Mathias Kersting   Michael Kleyboldt   Marianne Koch 
Katharina Köhnke   Thomas Kollmann   Gaby Kubig-Stel tig 
Hedwig Liekefedt   Anne Schulze Wintzler  Petra Seyf ferth 
Ludger Steinmann   Beate Vilhjalmsson   Robert von Ol berg 
     Maria Winkel

Anlage A

1276 Zeichen

Anlage A zur V/0103/2020 
Kurzüberblick 
Antrag der SPD-Ratsfraktion A-R/0021/2018: 
Ein Vorkaufsrecht für die Stadt Münster bei Immobilienverkäufen städtischer Gesellschaften 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Der o.g. Antrag wurde in der Ratssitzung am 14.03.2018 an den Haupt- und Finanzausschuss 
verwiesen. Als weiteres Gremium wurde seitens der Verwaltung der Ausschuss für 
Liegenschaften, Wirtschaft und strategisches Flächenmanagement mit in die Vorberatung aufge-
nommen. 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: Nr. der PG Bezeichnung der PG 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja x Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja x Nein   
Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja x Nein  teilw. 
Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja x Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja x Nein   
Bereits veranschlagt?  Ja x Nein   
Bei Ablehnung des Antrages entstehen keine finanziellen Auswirkungen auf den städtischen 
Haushalt. 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
k.A. 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen  
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
k.A.

Beratungsverlauf (2)

13.05.2020 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 4.1.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
Vorberatung

Orte (2)

  • Bahnhofstraße 9
  • Loddenheide

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Details

Aktenzeichen
V/0103/2020
Typ
Vorlagen
Datum
26.02.2020
Erstellt
06.10.2020 14:37