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Aufhebung der Abgabe für ehrenamtliche Vereinsgemeinschaften
Antrag nach § 3 BV2 (SPD) AN/1447/2014 vom 27.10.2014
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Sachstandsbericht BV
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/02/02-2 ___________________________ Vorlagen-Nummer AN/1447/2014 Stand: 02.07.2022 Sachstandsbericht Aufhebung der Abgabe für ehrenamtliche Vereinsgemeinschaften Beschluss der Bezirksvertretung Rodenkirchen vom 10.11.2014 8.2.2 Aufhebung der Abgabe für ehrenamtliche Vereinsgemeinschaften AN/1447/2014 Beschluss: Die Bezirksvertretung Rodenkirchen beschließt folgenden geänderten Antrag: Die Gebührenordnung soll dahin gehend geändert werden, ehrenamtlich tätigen V ereinsgemeinschaf- ten die Nutzungsgebühr für nicht zur Sportnutzung bestimmte städtische Räumlichkeiten zukünftig zu erlassen. Stellungnahme der Verwaltung: Nach der geltenden Benutzungs- und Entgeltordnung für die Vermietung von Schulräumen zu nicht- schulischen Zwecken vom 18.06.1996 sind gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 5 die örtlichen kulturellen, sportli- chen und bürgerschaftlichen Vereinigungen (incl. Karnevalsvereine), die als gemeinnützig anerkann- ten örtlichen Organisationen sowie die Parteien und deren Jugendorganisationen, sofern die Veran- staltung in einer Schule ihres Stadtteils oder – sofern die Vereinigung über diesen hinausgeht oder der Stadtteil geeignete Schulräume nicht besitzt – ihres Stadtbezirks abgehalten wird, von der Erhe- bung eines Entgeltes befreit, soweit nicht Festräume oder Schulhöfe in Anspruch genommen werden. Ehrenamtlich Tätige sind daher grundsätzlich bei der Nutzung von Schulräumen zu nichtschulischen Zwecken von der Entgeltpflicht befreit, sofern sie nicht Festräume (Aulen, Pädagogische Zentren) oder Schulhöfe nutzen. Das gemäß Benutzungs- und Entgeltordnung zu erhebende Nutzungsentgelt dient zur Deckung der entstehenden Kosten (Personal- und Sachkosten). Aktuell werden Überlegungen hinsichtlich einer Überarbeitung der Benutzungs- und Entgeltordnung angestellt. Sachstand 2015: Kein neuer Sachstand Sachstand 2016 Siehe Beantwortung (Vorlagen-Nummer 2660/2016) Status erledigt
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