2012/0435
Präventionskonvention - Verlängerung der Geltungsdauer und inhaltliche Änderungen
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Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
in der Wissenschaftsstadt Darmstadt 374
1
PRÄVENTIONSKONVENTION
(Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung in der Wissenschaftsstadt Darmstadt)
Vom 19.12.20071
„Aufgrund der §§ 74, 77 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
(HSOG) i. d. F. vom 14. 1.2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.10.2005
(GVBl. I S. 674) hat die Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt
am 18.12.2007 folgende Verordnung beschlossen:
Präambel
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt verfügt traditionell über außergewöhnlich gute Netzwerke
und organisiert mit dem Kommunalen Präventionsrat eine erfolgreiche Kooperation zwischen
Sozial-, Gesundheits- und Ordnungspolitik.
Die Präventionskonvention ist daher Bestandteil dieses „Darmstädter Modells“ kommunaler
Sicherheits- und Präventionspolitik für alle Bürgerinnen und Bürger der Stadt.
In diesem Kontext haben sozialpolitische Maßnahmen hohe Bedeutung.
§ 1
Geltungsbereich
Diese Präventionskonvention gilt für alle öffentlichen Straßen, Wege und Plätze, für Immobilien
des ÖPNV, Grünanlagen, Schulhöfe sowie Wälder der Wissenschaftsstadt Darmstadt, soweit
nicht die Zuständigkeit der Forstbehörden gegeben ist.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Straßen, Wege und Plätze im Sinne dieser Präventionskonvention sind alle öffentlichen
Straßen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nr. 1 Hessisches Straßengesetz, einschließlich Über- und
Unterführungen, Durchfahrten, Durchgänge, Treppen, Rampen und Böschungen.
(2) Grünanlagen im Sinne dieser Präventionskonvention sind alle der Allgemeinheit
zugänglichen Anlagen wie Gärten, Kinderspielplätze, Parkanlagen, Friedhöfe, Anpflanzungen,
Böschungen, Dämme, Uferanlagen, Zelt-, Grill- und Badeplätze.
(3) Wald im Sinne dieser Präventionskonvention ist jede Grundfläche im Sinne des § 1
Hessisches Forstgesetz.
§ 3
Gefährdendes Verhalten
(1) Es ist verboten,
1. auf Kinderspielplätzen
1 Veröffentlicht im Darmstädter Echo am 22.12.2007, in Kraft getreten am 23.12.2007.
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2. auf Schulhöfen, soweit sie allgemein zugänglich sind,
alkoholische Getränke zu verzehren oder anderen zum Verzehr zu überlassen, sofern nicht eine
Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz erteilt wurde.
(2) Personen, die durch
- den exzessiven Konsum legaler oder den Konsum illegaler Drogen
- Verunreinigungen oder
- übermäßige ruhestörende Lärmbelästigungen
Dritte beeinträchtigen, ist das Lagern oder dauerhafte Verweilen im Geltungsbereich dieser
Präventionskonvention verboten.
(3) Das aggressive Betteln, insbesondere durch nachdrückliches oder hartnäckiges Ansprechen
von Personen, das organisierte Betteln, sowie das Betteln durch oder mit Kindern ist verboten.
§ 4
Verunreinigungen
(1) Es ist verboten, Straßen, Wege und Plätze, Grünanlagen sowie die auf, an und in diesen
befindlichen Einrichtungen, insbesondere Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, Immobilien
des ÖPNV, ebenso Bäume und Pflanzen unbefugt
1. zu bemalen, zu besprühen, zu beschriften, zu beschmieren oder auf andere Art und
Weise zu beschädigen
2. mit Plakaten, Anschlägen, Aufklebern, Werbemitteln oder sonstigen Beschriftungen
zu bekleben oder sonst zu versehen
oder die Vornahme solcher Handlungen durch andere Personen zu veranlassen.
(2) Das Verunreinigen von Brunnen oder Wasserbecken ist verboten.
(3) Wer Absatz 1 oder 2 zuwiderhandelt, ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet. Die
Beseitigungspflicht trifft in gleichem Maße auch Veranstalter und -innen oder
Leistungsanbieter und -innen, auf die auf den jeweiligen Plakaten, Anschlägen, Aufklebern,
Werbemitteln oder sonstigen Beschriftungen hingewiesen wird
(4) Es ist verboten, die Notdurft außerhalb von Toilettenanlagen zu verrichten.
§ 5
Bäume, Hecken und Sträucher
Bäume, Hecken und Sträucher an öffentlichen Straßen und Einmündungen dürfen nicht in den
Verkehrsraum hineinragen. Sie sind so zu beschneiden, dass der Verkehrsraum nicht einge-
engt, die Sicht durch Überhang nicht behindert, Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
nicht verdeckt und die Straßenbeleuchtung nicht beeinträchtigt werden. Über Gehwegen muss
ein Raum von mindestens 2,50 m Höhe, über Fahrbahnen von mindestens 4,50 m Höhe frei-
gehalten werden.
§ 6
Aufstellen und Benutzen von Wohnmobilen und Campingwagen
Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
in der Wissenschaftsstadt Darmstadt 374
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(1) Das Aufstellen und Benutzen von Wohnmobilen, Campingwagen und Ähnlichem als
Unterkunft außerhalb genehmigter Camping- und Zeltplätze ist verboten.
(2) Eine einzelne Übernachtung auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen als notwendige
Ruhepause zum Zwecke der Erholung oder der Wiederherstellung der Verkehrstauglichkeit wird
von dem Verbot nicht berührt.
§ 7
Abbrennen von offenen Feuern im Freien
(1) Das Abbrennen eines offenen Feuers (Freizeitfeuer) im Freien ist mindestens eine Woche
zuvor dem Bürger- und Ordnungsamt oder der Feuerwehr unter Angabe von Ort, Datum,
Uhrzeit und der verantwortlichen Person schriftlich anzuzeigen. Dies gilt nicht für zugelassene
Grillplätze.
(2) Das Abbrennen eines offenen Feuers im Freien ist nur zulässig, sofern
1. es keine Gefährdung, Behinderung oder Beeinträchtigung des Verkehrs auf öffentli-
chen Straßen, Wegen und Plätzen sowie der Anlieger verursacht,
2. das Feuer ständig durch eine volljährige Aufsichtsperson mit Zugang zu einer Fern-
sprechverbindung von Anfang bis Ende des Abbrandes überwacht wird und das
Feuer und die Glut am Ende der Veranstaltung abgelöscht werden,
3. ausreichende Löschmittel vorhanden sind,
4. der Untergrund der Feuerstelle nicht brennbar ist und
5. ein größtmöglicher Abstand zu Gebäuden oder brennbaren, lagernden
Gegenständen eingehalten wird.
(3) Für das Verbrennen ist nur trockenes, unbehandeltes Holz zu verwenden. Kraftstoffe, Öle
oder andere zur Brandbeschleunigung nicht zugelassene Mittel dürfen weder zum Anzünden
noch zur Unterhaltung des Feuers verwendet werden.
§ 8
Straßenmusiker und Straßenkünstler
(1) In der Fußgängerzone sind Darbietungen von Straßenmusikern und –musikerinnen sowie
von Straßenkünstlern und -künstlerinnen von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr erlaubt.
(2) Die Verwendung von Lautverstärkern in einer die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft
erheblich belästigenden Weise ist nicht zulässig, sofern nicht im Einzelfall eine Erlaubnis erteilt
wurde.
(3) Straßenmusiker und -innen und Straßenkünstler und -innen müssen ihren Standort
spätestens nach 30 Minuten so verändern, dass die Darbietungen am ursprünglichen Standort
nicht mehr hörbar sind (Ortswechsel von mindestens 200 m).
(4) In Einzelfällen können Auftritte an bestimmten Stellen untersagt werden, wenn dies zur
Vermeidung von Belästigungen oder aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich ist.
§ 9
Ordnungswidrigkeiten
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(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 77 Absatz 1 HSOG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen
1. § 4 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Straßen, Wege und Plätze, Grünanlagen sowie die auf,
an und in diesen befindlichen Einrichtungen, insbesondere Gebäude und sonstige
bauliche Anlagen, Immobilien des ÖPNV, ebenso Bäume und Pflanzen unbefugt
bemalt, besprüht, beschriftet oder beschmiert oder mit Plakaten, Anschlägen,
Aufklebern, Werbemitteln oder sonstigen Beschriftungen beklebt oder sonst
versieht;
2. § 4 Absatz 2 Brunnen oder Wasserbecken verunreinigt;
3. § 4 Absatz 3 eine Verunreinigung nicht unverzüglich beseitigt;
4. § 4 Absatz 4 die Notdurft außerhalb von Toilettenanlagen verrichtet;
5. § 5 Bäume, Hecken und Sträucher nicht wie vorgeschrieben zurückschneidet;
6. § 6 Absatz 1 Wohnmobile, Campingwagen oder Ähnliches als Unterkunft außerhalb
genehmigter Camping- und Zeltplätze aufstellt oder benutzt.
7. § 8 Absatz 2 ohne eine Erlaubnis Lautverstärker verwendet und hierdurch die
Allgemeinheit oder die Nachbarschaft in erheblicher Weise belästigt
8. § 8 Absatz 3 nach 30minütiger Darbietungsdauer nicht den vorgeschriebenen Orts-
wechsel vornimmt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 77 Absatz 1 HSOG handelt auch, wer vorsätzlich entgegen
1. § 3 Absatz 1 auf Kinderspielplätzen oder Schulhöfen, soweit sie allgemein zugäng-
lich sind, alkoholische Getränke verzehrt oder anderen Personen zum Verzehr
überlässt, ohne im Besitz einer Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz zu sein;
2. § 3 Absatz 2 im Geltungsbereich der Präventionskonvention lagert oder dauerhaft
verweilt und durch
- den exzessiven Konsum legaler oder den Konsum illegaler Drogen
- durch Verunreinigungen
- durch übermäßige, ruhestörende Lärmbelästigungen
Dritte beeinträchtigt.
3. § 3 Absatz 3 in aggressiver Weise, insbesondere durch nachdrückliches oder hart-
näckiges Ansprechen, organisiert sowie durch oder mit Kindern bettelt;
4. § 4 Absatz 1 die Vornahme der dort genannten Handlungen durch andere Personen
veranlasst;
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 77 Absatz 2 HSOG mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00
Euro geahndet werden.
Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
in der Wissenschaftsstadt Darmstadt 374
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§ 10
Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt mit
Ablauf des 31.12.2012 außer Kraft.
Darmstadt, den 19.12.2007
Der Magistrat der Stadt Darmstadt
Dieter Wenzel
Stadtrat
2012/0435
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Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
28.11.2012
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat II Dezernat I
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Amt: Bürger- und
Ordnungsamt
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Ja
Nein
Internetfähig
Verteiler:
Vorlage-Nr. 2012/0435
Magistratsbeschluss-Nr.
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Präventionskonvention - Verlängerung der Geltungsdauer und inhaltliche Änderungen
Vorlage vom: 15.11.2012
Beschlussvorschlag:
Der Verlängerung der Geltungsdauer und den in der Anlage aufgeführten Änderungen der
Präventionskonvention vom 19.12.2007 wird zugestimmt.
Anlagen: 1. Präventionskonvention vom 19.12.2007
2. Verlängerung der Geltungsdauer und inhaltliche Änderungen
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 2 -
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 15.11.2012
Durch Beschluss vom 28.11.2007 (Nr. 2007/0659) stimmte der Magistrat dem Erlass einer
Präventionskonvention (Anlage 1) zu. Am 18.12.2007 wurde die Präventionskonvention von der
Stadtverordnetenversammlung beschlossen. Am 23.12.2007 trat sie in Kraft. In § 10 der Prä-
ventionskonvention ist festgelegt, dass die Präventionskonvention mit Ablauf des 31.12.2012 außer
Kraft tritt.
Seit ihrem Inkrafttreten wurde die Präventionskonvention in der AG Sicherheit des Kommuna-len
Präventionsrates der Wissenschaftsstadt Darmstadt kontinuierlich thematisiert und evaluiert. Als
Ergebnis dieses Evaluierungsprozesses ist festzuhalten, dass sich die Präven-tionskonvention im
Wesentlichen bewährt hat und die Gründe, die zu ihrem Erlass geführt haben, fortbestehen. Die
Geltungsdauer der Präventionskonvention soll daher über den 31.12.2012 hinaus, um weitere acht
Jahre, bis zum 31.12.2020 verlängert werden. Gemäß § 79 Hessisches Gesetz über die öffentliche
Sicherheit und Ordnung sollen Gefahrenabwehr-verordnungen eine Beschränkung ihrer
Geltungsdauer enthalten. Die Geltung darf nicht über 30 Jahre hinaus erstreckt werden.
Mit der Verlängerung der Geltungsdauer soll die Präventionskonvention gleichzeitig in einigen
Punkten inhaltlich geändert werden (vgl. Anlage 2). Diese Änderungsvorschläge werden wie folgt
begründet:
Ziffer 1
Die Regelung bezüglich der gaststättenrechtlichen Erlaubnis ist mit dem In-
(Änderung krafttreten des Hessischen Gaststättengesetzes, mit dem die Erlaubnis-
zu § 3 Abs. 1): pflicht abgeschafft wurde, obsolet geworden.
Da bei ausgewählten Schulfesten – besonders in Schulen mit Sekundar- stufe
II – durchaus auch einmal alkoholische Getränke gereicht werden
(Sektempfänge und dergleichen), sollte hier bei Genehmigung der
Ordnungsbehörde eine Ausnahmeregelung möglich sein.
Ziffer 2
Das der Präventionskonvention zugrunde liegende „Darmstädter Modell“
(Änderung zeichnet sich durch eine organisierte Balance zwischen Sozial- und
zu § 3 Abs. 2): Ordnungspolitik aus. Wenn unterschiedliche Interessenslagen von
Bürgerinnen und Bürgern sich nicht selbst regeln, müssen ggf. ordnungs-
rechtliche Maßnahmen ergriffen werden. Ein Beispiel für einen schwer
regulierbaren Interessenskonflikt ist die bei schlechter Witterung teilweise
dauerhafte Nutzung der Wartehäuschen des ÖPNV durch Nicht-Fahrgäste.
Oftmals ist der dauerhafte Aufenthalt in Wartehäuschen mit Alkoholkonsum
verbunden. Polizei und Kommunalpolizei können unter Bezug auf § 3 Absatz
2 der Präventionskonvention in Wartehäuschen des ÖPNV solche Belästi-
gungen unterbinden.
Ziffer 3
Die bisherige Formulierung „aggressives“ Betteln soll gestrichen werden, da
(Änderung die Formulierung „nachdrückliches oder hartnäckiges Ansprechen von
zu § 3 Abs. 3): Personen“ ausreichend ist.
…
- 4 -
Ziffer 4 Es handelt sich hier um eine Konkretisierung bereits bestehender Verbote
(Ergänzung nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und der kommunalen
zu § 4): Straßenreinigungssatzung. Diese Konkretisierung erleichtert den Über-
wachungskräften ein Einschreiten. In Verbindung mit einem noch zu erar-
beitenden städtischen Bußgeldkatalog für konkrete abfallrechtliche Verstöße
sollten sich auf diese Weise Erfolge bei dem Ziel der Erhaltung einer
„sauberen“ Stadt erreichen lassen.
Ziffer 5
Nach Einschätzung des Grünflächenamtes sollten offene Feuer in (Ergänzung
städtischen Grünanlagen und auf Kinderspielplätzen nur nach vorheriger
zu § 7): Genehmigung des Grünflächenamtes zulässig sein. Eine entsprechende
Regelung ist im Rahmen der anstehenden Novellierung der Grünanlagen-
satzung geplant. Die Aufnahme des Absatzes 4 in § 7 Präventionskonvention
ist erforderlich, damit zwischen beiden Regelungswerken kein Widerspruch
entsteht.
Ziffer 6
Den Prostituierten ist das Nachgehen der Straßenprostitution außerhalb der
(neuer Toleranzzone bei Bußgeldandrohung verboten. Bei Verstößen erhalten sie
Paragraf 9): außerdem einen Platzverweis. Gleichwohl wird berichtet, dass potentielle
„Freier“ nicht innerhalb der Toleranzzone die Prostituierten ansprechen
wollen, um möglichst inkognito zu bleiben. Dies hat zur Folge, dass sich
Prostituierte zwangsläufig ordnungswidrig verhalten, um geschäftliche
Beziehungen mit den Freiern einzugehen. Entsprechend soll auch gegen die
„Freier“ aus Billigkeitsgründen sowie zum Zwecke der Generalprävention
vorgegangen werden, wenn sie außerhalb der Toleranzzone Prostituierte zum
Zweck der Vereinbarung sexueller Handlungen ansprechen. Eine entsprechende Regelung
findet sich in dem neuen § 9.
Ziffer 7
a) Infolge der Neuaufnahme des § 9 (vgl. o. a. Ziffer 6) wird der bisherige § 9
(Änderungen zu § 10.
zu § 9 Abs.1 b) Da im § 4 mit Absatz 5 ein neuer Verbotstatbestand aufgenommen wurde,
künftig § 10 ist in § 9 Abs. 1 Ziffer 5 (künftig § 10 Abs. 1 Ziffer 5) hierfür eine
Abs. 1): entsprechende Bußgeldvorschrift vorzusehen. Die bisherigen Ziffern 5 und 6 in
§ 9 Abs. 1 ändern sich demzufolge in die Ziffern 6 und 7.
c) Verstößt jemand gegen die Anzeigepflicht für das Abbrennen eines offenen
Feuers gemäß § 7, sollte dies ebenfalls unter Bußgeldandrohung gestellt
werden. Dies soll durch Neuaufnahme der Ziffer 8 in § 9 (künftig § 10)
Abs. 1 erfolgen. Die bisherige Ziffer 7 wird dadurch zur neuen Ziffer 9 und
die bisherige Ziffer 8 zur neuen Ziffer 10.
d) Durch die neue Ziffer 11 wird das in § 9 neu aufgenommene Verbot eben-
falls unter Bußgeldandrohung gestellt.
Ziffer 8
a) Mit der Neufassung dieser Ziffer wird den Änderungen im § 3 Abs. 1 (vgl. o.
(Änderungen a. Ziffern 1. und 2.) Rechnung getragen.
zu § 9 Abs. 2,
künftig § 10 b) Die Neuregelung berücksichtigt die Änderungen in § 3 Abs. 2 (vgl. o. a.
Abs. 2): Ziffer 3). …
- 5 -
Ziffer 9 Wie eingangs dargelegt, soll die Geltungsdauer der Präventionskonvention
(Änderung um weitere 8 Jahre verlängert werden. Die Änderung der Paragraphenfolge zu §
10, ist nur redaktioneller Natur.
künftig § 11):
Darmstadt, 15.11.2012
Der Dezernent I Der Dezernent II Die Dezernentin V
Jochen Partsch Rafael Reißer Barbara Akdeniz
Oberbürgermeister Bürgermeister Stadträtin
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Anlage 2 „Verordnung zur Änderung der Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Präventionskonvention) vom 19.12.2007 vom ….“ Aufgrund der §§ 74, 77 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) i. d. F. vom 14.1.2005 (GVB. I S. 674), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2009 (GVBl. I, S. 635), hat die Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt am …… folgende Änderungsverordnung beschlossen: 1. Der letzte Halbsatz in § 3 Absatz 1 „sofern nicht eine Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz erteilt wurde“ wird ersatzlos gestrichen. Gleichzeitig wird als letzter Satz in § 3 Absatz 1 angefügt die Schriftfolge: „Für Schulhöfe kann die Ordnungsbehörde auf Antrag eine Befreiung von diesem Verbot erteilen.“ 2. § 3 Absatz 2 erhält folgende Neufassung: „Personen, die durch - den exzessiven Konsum legaler oder den Konsum illegaler Drogen - Verunreinigungen oder - übermäßige ruhestörende Lärmbelästigungen Dritte beeinträchtigen, ist das Lagern oder dauerhafte Verweilen im Geltungsbereich dieser Präventionskonvention, insbesondere in Wartehäuschen des ÖPNV, verboten.“ 3. § 3 Absatz 3 erhält folgende Neufassung: “(3) Das Betteln durch nachdrückliches oder hartnäckiges Ansprechen von Personen, das organisierte Betteln sowie das Betteln durch oder mit Kindern ist verboten.“ 4. § 4 wird um folgenden Absatz 5 ergänzt: „(5) Es ist verboten, Straßen, Anlagen und öffentliche Einrichtungen zu verunreinigen, insbesondere ist es nicht erlaubt, Lebensmittelreste, Papier, Einweggeschirr, Flaschen, Dosen, Verpackungsmaterialien, Zigarettenkippen, Kaugummis und ähnliche Abfälle sowie Tierkot außer in hierfür bestimmten Behältnissen zu entsorgen. Ebenso ist es verboten, herausgestellte Müllgefäße zu durchsuchen sowie zum Abholen bestimmten Sperrmüll und Sammelgut zu verstreuen.“ 5. § 7 wird um folgenden Absatz 4 ergänzt: “(4) Soweit offene Feuer in städtischen Grünanlagen oder auf Kinderspielplätzen abgebrannt werden sollen, gelten die Regelungen der Grünanlagensatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt.“ 6. Als neuer § 9 wird aufgenommen: „§ 9 Ansprechen von Prostituierten im Sperrgebiet Das Ansprechen von Prostituierten zum Zweck der Vereinbarung sexueller Handlungen ist in Gebieten, in denen das Nachgehen der Prostitution durch Rechtsverordnung untersagt ist, verboten.“ … - 2 - 7. a) Der bisherige § 9 wird zu § 10 b) In Absatz 1 wird als neue Ziffer 5 aufgenommen: „5. § 4 Absatz 5 Straßen, Anlagen und öffentliche Einrichtungen verunreinigt, insbesondere indem er Lebensmittelreste, Papier, Einweggeschirr, Flaschen, Dosen, Verpackungsmaterialien, Zigarettenkippen, Kaugummis und ähnliche Abfälle sowie Tierkot außer in hierfür bestimmten Behältnissen entsorgt, herausgestellte Müllgefäße durchsucht, Sperrmüll oder Sammelgut verstreut;“ Die bisherige Ziffer 5 wird zur neuen 6 und die bisherige Ziffer 6 zur neuen Ziffer 7 c) Als Ziffer 8 wird neu aufgenommen: “8. § 7 das Abbrennen eines offenen Feuers nicht anzeigt,“ Die bisherige Ziffer 7 wird zur neuen Ziffer 9 und die bisherige Ziffer 8 zur neuen Ziffer 10. d) Als neue Ziffer 11 wird aufgenommen: 11. „§ 9 Prostituierte zum Zwecke der Vereinbarung sexueller Handlungen in Gebieten anspricht, in denen das Nachgehen der Prostitution durch Rechtsverordnung untersagt ist.“ 8. a) Der künftige § 10 Abs. 2 Ziffer 1 (bisher § 9 Abs. 2 Ziffer 1) erhält folgende Fassung: „1. § 3 Absatz 1 auf Kinderspielplätzen oder Schulhöfen ohne Befreiung von diesem Verbot, soweit sie allgemein zugänglich sind, alkoholische Getränke verzehrt oder anderen Personen zum Verzehr überlässt.“ b) Der künftige § 10 Abs. 2 Ziffer 3 (bisher § 9 Abs. 2 Ziffer 3) muss lauten: „3. § 3 Absatz 3 durch nachdrückliches oder hartnäckiges Ansprechen, organisiert sowie durch oder mit Kindern bettelt.“ 9. § 10 wird zu § 11 und erhält folgende Fassung: „Diese Verordnung tritt am 31.12.2020 außer Kraft.“
Beratungsverlauf (4)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2012/0435
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 15.11.2012
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00