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1901/2018

Unterbringung von Flüchtlingen

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 11.06.2018

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Nächste Beratung: Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren, Sitzung am 14.06.2018

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

7303 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
V/56 
 
Vorlagen-Nummer 11.06.2018 
 1901/2018 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Soziales und Senioren 14.06.2018 
 
Unterbringung von Flüchtlingen 
Die SPD-Fraktion bittet - vor dem Hintergrund der aktuellen Berichterstattung in den Kölner Medien 
zur Unterbringung von Flüchtlingen in angemieteten Mehrfamilien- und Einfamilienhäu-
sern/Einzelwohnungen in Köln - um Beantwortung folgender Fragen: 
 
1. Nach welchen Kriterien wird entschieden, ob Eigentümern bzw. Betreibern von Objekten, in 
denen Flüchtlinge untergebracht werden, die Unterbringungskosten pro Kopf oder pro qm er-
stattet werden? Ist es möglich, dass im laufenden Prüfungsverfahren für die Einrichtung einer 
Flüchtlingsunterkunft die Erstattungsmodalität von „pro qm“ auf „pro Kopf“ geändert wird? 
Falls ja, wie viele Fälle sind der Verwaltung bekannt, worauf begründet sich die Entscheidung 
und welche Mehrkosten sind dadurch entstanden? Die Verwaltung wird gebeten die Kriterien 
für beide Fälle nachvollziehbar und transparent darzustellen und zu erläutern, wie im Einzelfall 
entschieden wird. 
 
2. Wodurch qualifiziert sich eine kostenintensivere Unterbringung von Flüchtlingen in einem sog. 
Beherbergungsbetrieb? Welche formellen und materiellen Voraussetzungen stellt die Verwal-
tung an einen solchen Betrieb und wie werden diese Voraussetzungen überprüft? 
 
3. Wie viele Verträge wurden mit Vermietern zur Unterbringung von Flüchtlingen in Mehrfamili-
enhäusern, Einfamilienhäusern und Einzelwohnungen geschlossen? Die Verwaltung wird ge-
beten alle eingegangenen Verträge mit Beherbergungsbetrieben und Vertragspartnern an 
Hand der Kriterien Laufzeit, Kündigungsklauseln, den jeweiligen Erstattungskosten, Bele-
gungsplätze, Adresse und Vertragspartner und Eigentümer zu nennen. Dabei sind alle Fälle 
aufzulisten, bei denen es (noch) nicht zu einem Vertragsabschluss gekommen ist. 
 
4. Welche Dienststellen und Ämter der Stadtverwaltung sind an der Ausarbeitung von Mietver-
trägen für die Unterbringung von Flüchtlingen in angemieteten Mehrfamilien- und Einfamilien-
häusern / Einzelwohnungen zuständig und beteiligt? 
 
5. Nach welchen Kriterien ist für das Objekt Dellbrücker Hauptstr. 209, 51069 Köln, entschieden 
worden, die Laufzeit entgegen der üblichen Verwaltungspraxis von 3-5 Jahren auf 7 Jahren zu 
erhöhen? Wer hat diese Entscheidung letztverantwortlich getroffen? 
 
 
Die Verwaltung nimmt zu den Fragen wie folgt Stellung: 
 
zu 1.) Im Rahmen der ordnungsbehördlichen städtischen Unterbringungsverpflichtung werden durch 
die Abteilung Wohnraumversorgung des Amtes für Wohnungswesen entsprechende Ressour-
cen akquiriert oder von Vermietern angeboten. In der Regel handelt es sich um abgeschlos-
senen Wohnraum, der nach einem ortsüblichen Quadratmeterpreis angemietet wird.

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Mit dem starken Anstieg der Flüchtlingszahlen standen nicht genügend Ressourcen zur Ver-
fügung, um eine ordnungsgemäße Unterbringung sicherzustellen, so dass auf Beherber-
gungsbetriebe zurückgegriffen werden musste, die kurzfristig verfügbar waren. Wie in Beher-
bergungsbetrieben üblich, wird bei Hotelangeboten ein Übernachtungspreis pro Kopf seitens 
der Hoteliers erhoben. 
 
Vorrangig wurde und wird gleichwohl immer die Anmietung von Wohnraum nach Quadratme-
terpreis bevorzugt, soweit hier der Mietpreis der ortsüblichen Vergleichsmiete entspricht. Ei-
nen Wechsel zwischen beiden Modalitäten von „pro qm“ auf „pro Kopf“ gibt es nicht. 
 
Die in Wohnraum (Wohnheimen) untergebrachten Geflüchteten erhalten einen Einweisungs- 
und Gebührenbescheid, mit dem die monatlich zu entrichtende Gebühr geregelt ist. Die in den 
Beherbergungsbetrieben untergebrachten Personen erhalten eine Rechnung des Betreibers, 
die in der Regel vom Leistungsträger bezahlt wird. 
 
 
zu 2.) Die Notwendigkeit für die Unterbringung Geflüchteter in Beherbergungsbetrieben ergibt sich 
aus fehlenden anderen Unterbringungsressourcen. Bei Zugängen von bis zu 400 Geflüchteten 
pro Woche waren diese nicht annähernd in der benötigten Zahl und Größenordnung vorhan-
den, so dass die Verwaltung ihrer gesetzlichen Unterbringungsverpflichtung nur nachkommen 
konnte, indem auch auf Beherbergungsbetriebe zurückgegriffen wurde.  
Innerhalb des Ressourcenmanagements sind Beherbergungsbetriebe heute ein wichtiger 
Baustein bei der Unterbringung von großen Familien und besonders schutzbedürftigen Perso-
nen, da hierfür in den anderen Unterbringungsformen noch nicht ausreichend Plätze zur Ver-
fügung stehen. 
Zu den günstigen Rahmenbedingungen in Beherbergungsbetrieben gehört, dass sich dort un-
tergebrachte Geflüchtete selbst verpflegen und versorgen können. Daher können Familien ei-
ne eigene Tagesstruktur entwickeln und leben, wie es den jeweiligen Bedürfnissen entspricht. 
Alle zur Familienunterbringung genutzten Zimmer verfügen darüber hinaus über eigene sanitä-
re Anlagen, die unmittelbar aus dem Zimmer erschlossen sind. Dies bietet eine Form der Pri-
vatsphäre, die in einigen Wohnheimen und z.B. auch bei den mobilen Wohneinheiten der ers-
ten und zweiten Generation sowie in allen Notunterkünften so nicht gegeben ist.  
Außerdem liegen viele der genutzten Beherbergungsbetriebe in zentraler Lage mit guter An-
bindung an den ÖPNV und die soziale Infrastruktur mit Schulen, Kitas, etc. des Stadtteils. Sie 
fügen sich unauffällig ins Stadtbild ein und sind von einer überwiegend überschaubaren Grö-
ße. Dies alles sind Vorteile dieser Unterbringungsform, die auch heute noch für die genannten 
Gruppen Geflüchteter von Bedeutung sind. 
 
Die Beherbergungsbetriebe müssen gewerblich angemeldet und eine entsprechende Bauge-
nehmigung muss vorhanden sein. 
 
 
zu 3.) Es sind aktuell 28 Standorte (Einzelwohnung, Ein- und Mehrfamilienhäuser) belegt. Zum  
31.05.2018 waren hier 1.617 Personen untergebracht. 
 
Bezüglich der Beherbergungsbetriebe wird auf Mitteilung 1251/2018 (nicht öffentlicher Teil) 
verwiesen. 
 
 
zu 4.) Die Verhandlungen mit den Vermietern liegen in der Zuständigkeit des Amtes für Wohnungs-
wesen. Eine Bewertung der geforderten Miethöhe und der Abschluss des schriftlichen Ver-
trags erfolgt abschließend durch das Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster. 
 
 
zu 5.) Bei dem Hotel in Köln-Delbrück liegen besonders gute Voraussetzungen zur Unterbringung 
geflüchteter Personen vor: es hat eine übersichtliche Größe und es ist gut an den öffentlichen 
Personennahverkehr und an Nahversorger angebunden. Der Betreiber hat langjährige Erfah-
rung im Hotelgewerbe und der Stadtteil selbst verfügt über eine gute soziale Infrastruktur. Die

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generelle Ausstattung des Hotels ist für die Unterbringung insbesondere von vulnerablen Ge-
flüchteten geeignet (überwiegend Zweibettzimmer). 
 
Da zum damaligen Zeitpunkt davon auszugehen war, dass auch mittel- bis langfristig Hotelun-
terbringungen notwendig sein würden, um flexibel auf Unterbringungsbedarfe, insbesondere 
besonders schutzbedürftiger Geflüchteter, eingehen zu können und vom Betreiber ausschließ-
lich eine Laufzeit von 7 Jahren angeboten wurde, wurde diese Rahmenbedingung akzeptiert. 
Diese Entscheidung wurde letztverantwortlich von der Leitung des Amtes für Wohnungswesen 
getroffen. 
 
 
Gez. Dr. Rau

Beratungsverlauf (1)

14.06.2018 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

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Details

Aktenzeichen
1901/2018
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
11.06.2018
Erstellt
05.06.2018 13:10