2026/0130
Änderung der Betriebssatzung des Eigenbetriebs Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt (IDA), inkl. Neufassung der Geschäftsordnung der Betriebskommission sowie der Betriebsleitung
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2026/0130
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Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
02.04.2026
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Amt für Interne Dienste
Rechtsamt
Amt:
Immobilienmanagement
der Wissenschaftsstadt
Darmstadt (IDA)
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2026/0130
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: ---
Kostenstelle: --- Investitionsnummer: ---
Kostenträger: --- Sachkonto: ---
Betreff: Änderung der Betriebssatzung des Eigenbetriebs Immobilienmanagement der
Wissenschaftsstadt Darmstadt (IDA), inkl. Neufassung der Geschäftsordnung der
Betriebskommission sowie der Betriebsleitung
Vorlage vom: 02.03.2026
Beschlussvorschlag
1. Die anliegende Änderungssatzung zur Betriebssatzung des Eigenbetriebs
Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt (IDA) wird beschlossen .
2. Der Magistrat beschließt die anliegende Neufassung der Geschäftsordnung der
Betriebskommission und leitet sie der Stadtverordnetenversammlung zur Kenntnisnahme
weiter.
3. Der Magistrat beschließt die anliegende Neufassung der Geschäftsordnung der
Betriebsleitung und leitet sie der Stadtverordnetenversammlung zur Kenntnisnahme
weiter.
Anlagen: Änderungssatzung Betriebssatzung IDA
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Betriebssatzung IDA - Änderungen
Geschäftsordnung BK - Änderungen
Geschäftsordnung BL - Änderungen
IDA-BK-IDA-2023-0032_ Anhebung Wertgrenzen Unterschriftenreglung
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben: - ENTFÄLLT -
Klimarelevanz des Vorhabens:
Auswirkungen auf Stadtklima: ja nein
Auswirkungen auf THG -Emissionen: gering1) mittel/groß 2)
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung: ja nein
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft? ja nein
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt? ja nein
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr.
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 02.03.2026
Zu Beschlussvorschlag 1. / Änderungssatzung zur Betriebssatzung
Die Betriebssatzung des Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt (IDA)
wurde zuletzt am 19.01.2021 geändert und ist jetzt erneut zu aktualisieren .
Neben kleineren redaktionellen Änderungen wurde daher die Betriebssatzung aktualisiert und
an Gesetzesänderungen, sowie die aktuelle Organisationsstruktur von IDA angepasst.
Eine der wesentlichen Änderung ist die Aufhebung der klaren Zuordnung der 1. Betriebsleitung
zur technischen Betriebsleitung in § 4 Abs. 2 der Satzung . Zukünftig entfällt die Festl egung
der 1. Betriebsleitung, sodass die Betriebsleitung dann aus zwei gleichgestellten
Betriebsleitern/Betriebsleiterinnen, davon einem/einer technischen und einer kaufmännischen
Betriebsleitung, besteht. Findet sich zu einer Fragestellung innerhalb der B etriebsleitung
ausnahmsweise keine Einigung, entscheidet in der Einzelfrage die Stimme des Mitglieds der
Betriebsleitung, dessen Fachbereich die jeweilige Thematik durch die Geschäftsordnung
zugeteilt ist und das deshalb die entsprechende Kompetenz innehat . Die Verantwortlichkeit in
personellen und sozialen Angelegenheiten des Eigenbetriebes obliegt der/dem
Betriebsleiterin/Betriebsleiter dessen Geschäftsbereich gemäß Geschäftsordnung der
Betriebsleitung von der jeweiligen Maßnahme betroffen ist.
Diese Rege lung verspricht größere Praktikabilität und eine Optimierung der
Entscheidungsfindung.
Zudem wurden auch die Wertgrenzen für die Zustimmung der Dezernenten, der
Betriebskommission und der Stadtverordnetenversammlung, gemäß dem Beschluss der
Betriebskommission vom 12.09.2023, angehoben.
Zu Beschlussvorschlag 2. / Neufassung der Geschäftsordnung der Betriebskommission
Im Rahmen der nötigen Überarbeitung der Betriebssatzung des Immobilienmanagement der
Wissenschaftsstadt Darmstadt (IDA) wird in diesem Zuge auch die Geschäftsordnung für die
Betriebskommission des Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt (IDA)
überarbeitet.
Die Geschäftsordnung für die Betriebskommission wurde zuletzt am 18.12.2019 vom
Magistrat beschlossen und ist jetzt zu aktualisieren und an die durch die neue Satzung
geschaffenen Gegebenheiten anzupassen. Ferner wurden kleinere redaktione lle Änderungen
vorgenommen.
Zu Beschlussvorschlag 3. / Neufassung der Geschäftsordnung der Betriebsleitung
Im Zuge der nötigen Überarbeitung der Betriebssatzung des Immobilienmanagement der
Wissenschaftsstadt Darmstadt (IDA) wird auch die Geschäftsordnung für die Betriebsleitung
des Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt (IDA) überarbeitet.
Die Geschä ftsordnung für die Betriebsleitung wurde zuletzt am 12.11.2008 vom Magistrat
beschlossen und muss aktualisiert werden . Neben kleineren redaktionellen Änderungen wurde
daher die Geschäftsordnung aktualisiert und an die aktuelle Organisationsstruktur von IDA
angepasst.
- 4 -
Das Entfallen einer 1. Betriebsleitung in der Satzung spiegelt sich in der Geschäftsordnung
wider. Vor allem wird in der Geschäftsordnung die Geschäftsverteilung festgelegt, die zukünftig
nach der Regelung der Satzung für die entscheidende St imme ausschlaggebend ist.
Die Betriebskommission hat der Neufassung der Geschäftsordnung der Betriebsleitung am
03.03.2026 zugestimmt .
Darmstadt, 30.03.2026
Hanno Benz André Schellenberg
Oberbürgermeister Stadtkämmerer
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Geschäftsordnung für die Betriebskommission Eigenbetrieb Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt (IDA) Die wesentlichen Änderungen sind farblich (blau = neu / grau und durchgestrichen = wird gelöscht/ersetzt) kenntlich dargestellt (kleinere redaktionelle Änderungen sind hiervon ausgenommen) Geschäftsordnung für die Betriebskommission des Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt (IDA) Seite 2 von 7 Inhalt § 1 Aufgaben der Betriebskommission ............................................................................... 3 § 2 Vorsitz ......................................................................................................................... 3 § 3 Sitzungen .................................................................................................................... 3 § 4 Tagesordnung .............................................................................................................. 4 § 5 Vorlagen und Anträge .................................................................................................. 4 § 6 Anträge zur Geschäftsordnung ..................................................................................... 5 § 7 Anfragen ...................................................................................................................... 5 § 8 Berichte ...................................................................................................................... 5 § 9 Beratung und Abstimmung .......................................................................................... 5 § 10 Umlaufverfahren .......................................................................................................... 6 § 11 Schriftführung, Niederschrift ........................................................................................ 6 § 12 Beschlussfähigkeit ....................................................................................................... 6 § 13 Akteneinsicht ............................................................................................................... 7 § 14 Elektronische Medien ................................................................................................... 7 § 15 Inkrafttreten ................................................................................................................ 7 Geschäftsordnung für die Betriebskommission des Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt (IDA) Seite 3 von 7 Geschäftsordnung für die Betriebskommission des Eigenbetriebes Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt (IDA) Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Stadt Darmstadt hat auf Grundlage der Ermächtigung des § 8 Abs. 3 Eigenbetriebsgesetz in seiner Sitzung vo m … folgende Geschäftsordnung für die Betriebskommission des Eigenbetriebes Immobilienmanagement beschlossen: Geschäftsordnung Betriebskommission des Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt (IDA) § 1 Aufgaben der Betriebskommission Von der Betriebskommission werden die Angelegenheiten behandelt, die ihr durch das Gesetz (§ 7 Eigenbetriebsgesetz) und durch die Satzung des Eigenbetriebes zugewiesen sind. § 2 Vorsitz Den Vorsitz in der Betriebskommission führt der/die Oberbürgermeister*in oder die von ihr/ihm bestimmte vertretende Person. Im Falle der Verhinderung der Stellvertretung führt eine von ihr/ihm bestimmte 2. Vertretung den Vorsitz. § 3 Sitzungen (1) Die/Der Vorsitzende der Betriebskommission lädt zu den Sitzungen ein. (2) Die Betriebskommission soll in der Regel vierteljährlich tagen. Die Termine der Betriebskommissionssitzungen werden in der letzten Sitzung des Jahres für das kommende Jahr im V oraus zu r Kenntnis gegeben. Der Termin der nächsten Betriebskommissionssitzung wird jeweils in der vorherigen Sitzung festgelegt. Eine Sitzung kann entfallen, wenn lediglich ein Zwischenbericht (§ 21 Eigenbetriebsgesetz) gegeben werden soll und dieser kein e erheblichen Abweichungen vom Erfolgs - beziehungsweise dem Vermögensplan aufzeigt. Die/Der Vorsitzende hat die Betriebskommission oder die/den Betriebsleiterin/Betriebsleiter unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Viertel der Mitglieder der Betriebskommis sion oder die Betriebsleitung unter Angabe der zur Verhandlung zu stellenden Gegenstände schriftlich verlangt. (3) Jedes Mitglied der Betriebskommission erhält zu der Sitzung , spätestens jedoch eine Woche vorher, in elektronischer Form eine schriftliche Einladung mit der Tagesordnung, welcher im Anhang die schriftlichen Berichte und die Vorlagen beizufügen sind. Zeitgleich werden die Berichte und Vorlagen im aktuellen Sitzungsdienst hochgeladen und stehen dort zus ätzlich zu Verfügung. Die elektronische Form kann durch die Geschäftsordnung für die Betriebskommission des Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt (IDA) Seite 4 von 7 Schriftform ersetzt werden für die Ladung zur ersten Sitzung der Betriebskommission oder wenn technische Probleme der elektronischen Versendung entgegenstehen. (4) Die/Der Vorsitzende kann Beschäftigte des Eigenbetriebes oder der Stadtverwaltung sowie Sachverständige oder weitere notwendige (ggf. au ch dienstliche) Personen (ggf. auch Personengruppen) zu den Sitzungen hinzuziehen. Die Betriebsleitung kann die Zuziehung von Personen vorschlagen. (5) Ist ein Mitglied der Betriebskommission an der Teilnahme einer Sitzung der Betriebskommission verhindert, ist der Vorsitzende bzw. die Betriebsleitung rechtzeitig zu informieren. § 4 Tagesordnung (1) Die/Der Vorsitzende setzt die Tagesordnung fest. Jedes Mitglied der Betriebskommission kann die Aufnahme von Gegenständen auf die Tagesordnung vorschlagen. Die Vorschläge müssen der/dem Vorsitzenden spätestens 2 Wochen vor der Sitzung der Betriebskommission in Schriftform vorliegen. (2) Über Angelegenheiten, welche nicht auf der mit der Einladung übersandten Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Sitzung nur verhandelt werden, wenn alle anwesenden Mitglieder der Betriebskommission einer Verhandlung zustimmen. § 5 Vorlagen und Anträge (1) Vorlagen werden der Betriebskommission von de r Betriebsleitung in elektronischer Form vorgelegt. Anträge sollen einen Beschlussvorschlag mit entsprechender Begründung enthalten. (2) Anträge können von der/dem Vorsitzenden oder dem/der Antragsteller *in jederzeit ohne Nennung von Gründen zurückgezogen werden. (3) Bei allen finanzrelevanten Vorlagen ist zu bestätigen, dass die Mittel im Erfolgs - oder Vermögensplan zur Verfügung stehen. (4) Änderungsanträge können während der Sitzung von den Mitgliedern der Betriebskommission eingebracht werden. § 6 Änderungsanträge (in § 5 verschoben) (1) Änderungsanträge können während der Sitzung von den Mitgliedern der Betriebskommission eingebracht werden. Geschäftsordnung für die Betriebskommission des Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt (IDA) Seite 5 von 7 § 6 Anträge zur Geschäftsordnung (1) Jedes Mitglied der Betriebskommission kann Anträge zur Geschäftsordnung stellen. (2) Anträge zur Geschäftsordnung beziehen sich auf das Verfahren zur Beratung und Beschlussfassung, insbesondere zur a) Änderung der Tagesordnung, b) Absetzung von Tagesordnungspunkten von der Tagesordnung, c) Schluss der Beratung, d) Unterbrechung, Aufhebung oder Vertagung der Sitzung. § 7 Anfragen (1) Die Mitglieder der Betriebskommission können während der Sitzung mündliche oder schriftliche Anfragen an die Betriebsleitung richten. (2) Sollten Anfragen nicht unmittelbar während der laufenden Betriebskommissionsitzung beantwortet werden können, sind diese entsprechend im Nachgang schriftlich im Protokoll zu beantworten. Wenn Anfragen nicht sofort beantwortet werden können, sind sie schriftlich zu stellen und zu beantworten. (3) Für Anfragen außerhalb der Sitzungen der Betriebskommission gilt der Dienstweg über das Fachdezernat an die Betriebsleitung. § 8 Berichte (1) Berichte erfolgen grundsätzlich schriftlich. Sie werden zusammen mit der Einladung in elektronischer Form übersandt. § 9 Beratung und Abstimmung (1) Die/Der Vorsitzende leitet die Sitzung und führt die erforderlichen Abstimmungen durch. Die Abstimmung erfolgt durch Handaufheben. Eine schriftliche geheime Abstimmung ist nur dann durchzuführen, wenn dies die Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Betriebskommission fordert. (2) Beschlüsse der Betriebskommission werden mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Enthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. Geschäftsordnung für die Betriebskommission des Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt (IDA) Seite 6 von 7 § 10 Umlaufverfahren (1) Beschlüsse in einfachen Angelegenheiten oder bei denen aufgrund der Eilbedürftigkeit eine förmliche Einladung zur Sitzung nicht möglich ist, können im Umlaufverfahren gefasst werden. Sie bedürfen einer kurzen schriftlichen Sachdarstellung und eines Beschlussantrages. Sie sind nur zulässig, wenn kein Mitglied der Betriebskommission widerspricht. Die Mitglieder der Betriebskommission vermerken schriftlich ihre Zustimmung, Ablehnung oder Enthaltung. (2) Die auf diese Art gefassten Beschlüsse sind als Ergebnis unverzüglich allen Mitgliedern der Betriebskommission schriftlich in elektronischer Form mitzuteilen. (3) Eilentscheide (§ 7 Abs. 5 Eigenbetriebsgesetz) sind nur zulässig, wenn ein Beschluss im Umlaufverfahren nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann. § 11 Schriftführung, Niederschrift (1) Von der Betriebsleitung werden eine Schriftführerin oder ein Schriftführer und eine entsprechende Stellvertretung bestellt. Diese sollen Mitarbeitende des Eigenbetriebes sein. (2) Über jede Sitzung der Betriebskommission ist eine Niederschrift zu fertigen. In ihr sind Ort, Tag und Gegenstand der Verhandlung, die Namen der Teilnehmenden, die gefassten Beschlüsse sowie die Abstimmungsergebnisse wiederzugeben. Abweichende Auffassungen werden auf Wunsch in die Niederschrift aufgenommen. Die Niederschrift ist von der/dem Vorsitzenden und dem/der Schriftführer /Schriftführerin zu unterzeichnen. Sie soll den Mitgliedern der Betriebskommission grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen vier Wochen nach der Sitzung in elektronischer Form übersandt werden. Die Genehmigung des Sitzungsprotokolls erfolgt in der darauffolgenden Sitzung durch Beschluss. (3) Jedes Mitglied der Betriebskommission ist berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Sitzungsni ederschrift Einwendungen zu erheben. Die Einwendungen sind schriftlich an die Vorsitzende/den Vorsitzenden zu richten. Über die Einwendungen wird in der nächsten Sitzung beraten und entschieden. § 12 Beschlussfähigkeit (1) Die Betriebskommission ist beschlussfähi g, wenn mehr als die Hälfte der in der Betriebssatzung vorgesehenen Mitgliederzahl vertreten ist. (2) Wenn eine Sitzung wegen fehlender Beschlussfähigkeit scheitert, ist die Wiederholungssitzung unabhängig von der Anzahl der Anwesenden beschlussfähig, wenn in der Einladung darauf hingewiesen worden ist. Geschäftsordnung für die Betriebskommission des Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt (IDA) Seite 7 von 7 § 13 Akteneinsicht Die Mitglieder der Betriebskommission sind berechtigt, Auskunft und Akteneinsicht zu verlangen. Die Mitglieder der Betriebskommission haben das Recht, in die Akten der Tagesordnungspunkte Einsicht zu nehmen. § 14 Elektronische Medien Berichte nach § 8 , § 10 ,Abs. (2) der Geschäftsordnung Betriebskommission , Antworten auf sonstige schriftliche Abfragen, Vorlagen nach § 5 , Abs. (1), Anträge nach § 5 sowie die Niederschrift werden den Mitgliedern der Kommission in elektronischer Form übermittelt. § 15 Inkrafttreten Diese Geschäftsordnung tritt gleichzeitig mit der Änderungssatzung zur Betriebssatzung des Eigenbetriebes vom XX.XX.XXXX in Kraft. Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Darmstadt, XX.XX.XXXX Hanno Benz André Schellenberg Oberbürgermeister Stadtkämmerer
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Satzung vom XX.XX.XX zur Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt (IDA) vom 19.12.2007 Aufgrund der §§ 5, 51, 127 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I 2005, 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), in Verbindung mit §§ 1, 5 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GVBl. I, S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Darmstadt am … folgende Änderungssatzung zur Betriebssatzung des Eigenbetriebs Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt (IDA) beschlossen: Artikel I 1. In § 1 Abs. 2 wird die Aufzählung in Satz 2 durch folgende Aufzählung ersetzt: • Grundstückswesen • Kaufmännischer Gebäudebetrieb • Technischer Gebäudebetrieb • Hochbau 2. § 4 Abs. 2 lautet neu wie folgt: „Die Betriebsleitung besteht aus einem/r technischen und eine m/r kaufmännischen Betriebsleiter/Betriebsleiterin. Der Magistrat regelt mit Zustimmung der Betriebskommission die Geschäftsverteilung der Betriebsleitung durch ein e Geschäftsordnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Betriebsleiterin/Betriebsleiter s den Ausschlag, der/dem der jeweil s betroffene Geschäftsbereich in der Geschäftsordnung für die Betriebsleitung zugeordnet ist. Die Verantwortlichkeit in pers onellen und sozialen Angelegenheiten des Eigenbetriebes obliegt der/dem Betriebsleiterin/Betriebsleiter dessen Geschäftsbereich gemäß Geschäftsordnung der Betriebsleitung von der jeweiligen Maßnahme betroffen ist. Die Betriebsleitung vertritt sich bei vorübergehender Verhinderung gegenseitig. Für den Fall, dass eine der beiden Betriebsleitungsstellen nicht besetzt ist, wird die Person, die die kommissarische Funktion der jeweiligen Betriebsleitung wahrnimmt, vom Mag istrat festgelegt. Gleiches gilt auch für den Fall, dass beide Betriebsleitungen verhindert sind.“ 3. § 4. Abs. 4, Aufzählungspunkt „k“ lautet neu wie folgt: „die Stundung von Forderungen bis zu 10.000,00 EUR je Einzelfall;“ 4. § 4. Abs. 4, Aufzählungspunkt „l“ lautet neu wie folgt: „der Erlass oder die Niederschlagung bis zu 10.000,00 EUR je Einzelfall.“ 5. In der Überschrift des § 5 wird das Wort „Verwaltung“ zu „Dezernenten“ geändert. 2 6. In § 5 Abs. 2 werden die Wertgrenzen in Satz 1 und Satz 2 jeweils von „bis 400.000,00 Euro“ auf „bis 500.000,00 Euro“ geändert. 7. In § 6 Abs. 2 wird folgender Satz aufgenommen: „Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch den Magistrat.“ 8. § 6 Abs. 3 lautet neu wie folgt: „Die Vertretung erfolgt durch die Betriebsleitung gemeinschaftlich. Bei vorübergehender Verhinderung oder Wiederbesetzung einer Betriebsleitungsstelle gilt § 4 Abs. 2 entsprechend.“. 9. In § 6 Abs. 7 wird um die Folge „bzw. „i.A.““ ergänzt. 10. In § 7 Abs. 1 Satz 2 Aufzählungspunkt 3 lautet der erste Halbsatz neu wie folgt: „zwei Mitglieder des für den Eigenbetrieb zuständigen Personalrates“ 11. § 7 Abs. 1 Ziffer 4 lautet: 4. Zwei wirtschaftlich oder technisch besonders erfahrene Personen gemäß § 6 Abs. 3 EigBG, die nach Vorschlag des Magistrats von der Stadtverordnetenversammlung nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl für die Dauer ihrer Wahlzeit gewählt werden. Eine weitere sachkundige Person wird von der HEAG Holding AG, als Beteiligungsmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt, zur Wahl durch die Stadtverordnetenversammlung vorgeschlagen. 12. § 7 Abs. 1 Satz 3 lautet neu wie folgt: „Beschäftigte des Eigenbetriebes Immobilienm anagement oder der Stadtverwaltung sowie Sachverständige oder weitere notwendige (ggf. au ch dienstliche) Personen (ggf. auch Personengruppen) können von der/dem Vorsitzenden hinzugezogen werden. Satz 4 der alten Fassung entfällt.“ 13. § 8 Abs. 3 Aufzählungspunkt b. lautet neu wie folgt: „Genehmigung von Geschäften aller Art im Rahmen des Wirtschaft splanes (inkl. Grundstückgeschäfte), deren Wert von über 500.000,00 bis 1.000.000,00 Euro im Einzelfall liegt;“ 14. § 8 Abs. 3 Aufzählungspunkt c. lautet neu wie folgt: „Genehmigung von Mietverträgen, wenn für einen Mietzeitraum von 12 Monaten oder im Laufe einer befristeten Mietzeit der vom Immobilienmanagement Darmstadt zu zahlende Mietzins bei über 500.000,00 bis 1.000.000,00 Euro liegt;“ 15. In § 8 Abs. 3 wird Aufzählungspunkt e. gestrichen, die folgenden Aufzählungspunkte rücken in der Nummerierung auf. 3 16. § 8 Abs. 3 Aufzählungspunkt i. der alten Fassung (entspricht Aufzählungspunkt h) der neuen Fassung) wird um die Folge „(siehe § 4, Abs. (4), l)“ ergänzt. 17. § 10 Aufzählungspunkt f. wird die Wertgrenzen von „ 700.000,00 Euro“ auf „1.000.000,00 Euro“ geändert. 18. § 11 Abs. 1 entfällt der Zusatz „nach Anhörung der Betriebskommission“. 19. § 11 Abs. 2 lautet neu wie folgt: „Die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung , einschließlich vorgeschalteter Maßnahmen – wie z. B. Ermahnungen und Abmahnungen – aller sonstigen Beschäftigten des Eigenbetriebes erfolgt durch die Betriebsleitung im Rahmen der Stellenübersicht.“ 20. § 11 Abs. 3 lautet neu wie folgt: „Dienstvorgesetzte/r der Betriebsleitung und der beim Eigenbetrieb Bes chäftigten ist der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin oder das von ihm/ihr bestellte Magistratsmitglied. Dienststellenleiter im Sinne des Hessischen Personalvertretungs - gesetzes ist der Fachdezernent/die Fachdezernentin. Seine/Ihre ständige Vertret ung in dieser Eigenschaft obliegt der Betriebsleitung gemeinschaftlich . Die beiden Mitglieder der Betriebsleitung können sich allgemein oder im Einzelfall gegenseitig zur Vertretung bevollmächtigen.“ 21. § 11 Abs. 4 wird um die Folge „der Schwerbehindertenvertretung“ ergänzt. 22. § 16 Abs. 1 wird die Frist von „30.06.“ auf „30.04. (§ 27, Abs. 1 des EigBGes)“ geändert. 23. § 16 Abs. 3 lautet neu wie folgt: „Im Anschluss an die Bekanntmachung sind der Jahresabschluss und der Lagebericht mindestens für ein Jahr im Internet zu veröffentlichen; in der Bekanntmachung ist auf die Veröffentlichung hinzuweisen.“ Artikel II Die Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Darmstadt, XX.XX.XXXX André Schellenberg Stadtkämmerer
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Betriebssatzung Eigenbetrieb Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt 723 Betriebssatzung 1 Eigenbetrieb Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt (IDA) Die wesentlichen Änderungen sind farblich (blau = neu / grau und durchgestrichen = wird gelöscht/ersetzt) kenntlich dargestellt (kleineren redaktionellen Änderungen sind hiervon ausgenommen 1 Veröffentlicht im Darmstädter Echo am 22.12.2007, zuletzt geändert durch Satzung vom …, veröffentlicht im Darmstädter Echo am …, in Kraft getreten am …. Betriebssatzung Eigenbetrieb Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt 723 2 Inhalt § 1 Gegenstand, Zweck und Aufgabe des Eigenbetriebes ....................................... 3 § 2 Name des Eigenbetriebes ............................................................................... 4 § 3 Stammkapital ................................................................................................. 4 § 4 Eigenbetriebsleitung ....................................................................................... 4 § 5 Zuständigkeiten der Verwaltung Dezernenten .................................................. 6 § 6 Vertretung des Eigenbetriebes ........................................................................ 6 § 7 Betriebskommission ....................................................................................... 7 § 8 Aufgaben der Betriebskommission .................................................................. 8 § 9 Aufgaben des Magistrats................................................................................. 9 § 10 Aufgaben der Stadtverordnetenversammlung .................................................. 9 § 11 Personalangelegenheiten .............................................................................. 10 § 12 Kassenwirtschaft .......................................................................................... 10 § 13 Wirtschaftsjahr ............................................................................................. 10 § 14 Wirtschaftsplan ............................................................................................ 10 § 15 Wirtschaftsgrundsätze .................................................................................. 11 § 16 Jahresabschluss und Rechenschaft ............................................................... 11 § 17 Grundsätze für die Auftragsvergabe .............................................................. 12 § 18 Bezug von Dienstleistungen .......................................................................... 12 § 19 Prüfung ........................................................................................................ 12 § 20 Öffentliche Bekanntmachung ........................................................................ 13 § 21 In-Kraft-Treten .............................................................................................. 13 Betriebssatzung Eigenbetrieb Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt 723 3 Betriebssatzung für den Eigenbetrieb "Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt" (IDA) Vom 19.12.2007 Aufgrund der §§ 5, 51, 127 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I 2005, 142), in Verbindung mit §§ 1, 5 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GVBl. I, S. 154), zuletzt geändert durch Geset z vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Darmstadt am 18.12.2007 folgende Betriebssatzung beschlossen: § 1 Gegenstand, Zweck und Aufgabe des Eigenbetriebes (1) Der im Eigentum der Wissenschaftsstadt stehende Grundbesitz und die von der Wissenschaftsstadt angemieteten Gebäude, Räumlichkeiten und/oder Grundstücke mit Ausnahme des Waldes, der öffentlichen Straßen, der öffentlichen Park - und Grünanlagen und der Immobilien, die den anderen Eigenbetrieben oder Betrieben gewerblicher Art der Wissenschaftsstadt Darmstadt als Vermögen zugeordnet sind, werden ab 01. Januar 2008 als organisatorisch und wirtschaftlich selbständige Einrichtung nach den für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes und den Bestimmungen dieser Betriebssatzung als Betrieb ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Sondervermögen mit Sonderrechnung) geführt und bewirtschaftet. (2) Zweck des Eigenbetriebs ist die bedarfsgerechte Versorgung der Organisationseinheiten und Dienststellen der Wissenschaftsstadt Darmstadt mit Grundstücken, Gebäuden und Räumen unter Berücksichtigung des Bedarfs des jeweiligen Nutzers und Darlegung der Vollkosten sowie die Verwaltung stadteigener und angemieteter un d die Verwertung stadteigener Immobilien. Im Rahmen der sachgerechten Bewirtschaftung von Liegenschaften wird der Betrieb insbesondere in folgenden Bereichen tätig: • Grundstückswesen • Kaufmännischer Gebäudebetrieb • Technischer Gebäudebetrieb • Hochbau • An- und Verkauf von Grundstücken und/oder Teilen davon • Bestellung, Rücknahme und Erwerb von Erbbaurechten • Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, Gebäuden, Räumen und/oder Teilen davon • Anmietung von Grundstücken, Gebäuden und Räumen • Allgemeine Bodenbevorratung • Erbringung von Dienstleistungen für andere Eigenbetriebe und Betriebe gewerblicher Art • Neubau, Umbau, Instandhaltung, Unterhaltung, Ausbau und Modernisierung von städtischen Gebäuden und baulichen Anlagen • Unterhaltung von Grundstücken • Portfolioanalyse und -management • Energiemanagement Betriebssatzung Eigenbetrieb Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt 723 4 • Gestaltung und Pflege von Außenanlagen • Gebäudereinigung • Hausdienste • Hausmeisterdienste • Umzugsmanagement • Gebäudesicherung • Schlüsselverwaltung • Erläuterung: Die vorgenannten gestrichenen Aufzählungspunkte wurden hier durch die Fachbereiche ersetzt und so zusammengefasst. Die einzelnen Aufgaben sind nun detailliert in der „Geschäftsordnung der Betriebsleitung“ aufgegliedert. (3) Es wird das Ziel verfolgt, Kostentransparenz zu schaffen, den für die städtische Aufgabenerledigung notwendigen Immobilienbestand wirtschaftlich zu optimieren, wertsichernd zu entwickeln, die Betriebskosten zu minimieren und Synergien zu heben. Bestehende Beschlüsse und Vorgaben der Stadtverordnetenversammlung gelten weiter und bilden eine wesentliche Grundlage der Geschäftstätigkeit des Eigenbetriebs. Fortschreibungen und künftige Beschlüsse sind entsprechend umzusetzen. (4) Der Eigenbetrieb kann auch alle seine Betriebszwecke fördernde und ihn wirtschaftlich berührende Hilfs- und Nebengeschäfte tätigen. (5) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der Eigenbetrieb anderer Einrichtungen, Stellen oder Unternehmen bedienen. (6) Der Eigenbetrieb übernimmt die Bauherrenfunktion bei allen Bauvorhaben auf eigenen städtischen Grundstücken. Die Interessen u nd Ziele der Nutzerämter werden bei der Planung und Umsetzung von Bauvorhaben gemeinsam verfolgt. § 2 Name des Eigenbetriebes Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt (IDA). § 3 Stammkapital Das Stammkapital d es Eigenbetriebes Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt beträgt 10 Millionen EUR. § 4 Eigenbetriebsleitung (1) Der Magistrat bestellt zur Leitung des Eigenbetriebes die Betriebsleitung. Betriebssatzung Eigenbetrieb Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt 723 5 (2) Die Betriebsleitung besteht aus zwei Betriebsleitern/Betriebsleiterinnen, davon einem/einer einem/r technischen und einem/r kaufmännischen Betriebsleiter/Betriebsleiterin. Der Magistrat regelt mit Zustimmung der Betriebskommission die Geschäftsverteilung d er Betriebsleitung durch eine Geschäftsordnung. 1. Betriebsleiter/in (technischer Bereich) und einem/einer Betriebsleiter/in (kaufmännischer Bereich). Der/dem 1. Betriebsleiter/in (technischer Bereich) obliegen die personellen und sozialen Angelegenheiten des Eigenbetriebes. Die Betriebsleiter/innen vertreten sich gegenseitig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Betriebsleiterin/Betriebsleiter s den Ausschlag, der/dem der jeweils betroffene Geschäftsbereich in der Geschäftsordnung für die Betriebsleitung zugeordnet ist. Die Verantwortlichkeit in personellen und sozialen Angelegenheiten des Eigenbetriebes obliegt der/dem Betriebsleiterin/Betriebsl eiter dessen Geschäftsbereich gemäß Geschäftsordnung der Betriebsleitung von der jeweiligen Maßnahme betroffen ist. Die Betriebsleitung vertritt sich bei vorübergehender Verhinderung gegenseitig. Für den Fall, dass eine der beiden Betriebsleitungsstellen nicht besetzt ist, wird die Person, die die kommissarische Funktion der jeweiligen Betriebsleitung wahrnimmt, vom Magistrat festgelegt. Gleiches gilt auch für den Fall, dass beide Betriebsleitungen verhindert sind. (3) Die Betriebsleitung ist für die wirtschaf tliche und sparsame Führung des Eigenbetriebs verantwortlich. (4) Der Eigenbetrieb wird von der Betriebsleitung selbständig geleitet, soweit das Eigenbetriebsgesetz oder diese Eigenbetriebssatzung nichts anderes bestimmen. Der Betriebsleitung obliegen insbeson dere alle Aufgaben der laufenden Betriebsführung im Rahmen des genehmigten Wirtschaftsplans. Zu den Aufgaben der Betriebsleitung gehören insbesondere a. die Aufstellung des Wirtschaftsplanes (§ 14) und der fünfjährigen Finanzplanung sowie der Jahresberichte; b. die Vorlage des Jahresabschlusses und des Lageberichtes (§ 15); c. der Vorschlag für die Ergebnisverwendung nach den gesetzlichen Vorgaben; d. die nach dem Gesetz erforderliche Berichterstattung vor der Betriebskommission; e. der Einsatz des Personals des Eigenbetriebes und dessen Überwachung; f. die Vermögens- und Finanzwirtschaft und die Überwachung der Liquidität; g. die Organisation der Verwaltung, die Kostenkontrolle sowie die Überwachung des Betriebsablaufes und die Anordnung der notwendigen Unterhaltungsarbeiten; h. der Abschluss von Energielieferverträgen für Einzelobjekte; i. der Abschluss von Verträgen aller Art, deren Wert im Einzelfall 100.000,00 EUR nicht übersteigt; j. der Abschluss von Mietverträgen, wenn für einen Mietzeitraum von bis zu 12 Monaten oder im Laufe einer befristeten Mietzeit der vom Eigenbetrieb zu zahlende Mietzins die Wertgrenze von bis zu 100.000,00 EUR nicht übersteigt; k. die Stundung von Forderungen bis zu 10.000,00 EUR 6.000,00 EUR je Einzelfall; l. der Erlass oder die unbefristete Niederschlagung bis zu 10.000,00 EUR 2.000,00 EUR je Einzelfall. (5) Unabhängig vom Wert gib t die Betriebsleitung Grundstücksangelegenheiten von nicht unerheblicher Bedeutung (Person des Vertragspartners, kommunalpolitische Bedeutung) Betriebssatzung Eigenbetrieb Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt 723 6 der Betriebskommission und der Stadtverordnetenversammlung vor Vollzug zur Kenntnis. Sie kann die Entscheidung de r Betriebskommission oder der Stadtverordneten - versammlung beantragen. (6) Die Betriebsleitung hat die Betriebskommission über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes rechtzeitig zu unterrichten. Dem für die Verwaltung des Finanzwesens sowie dem für die Verwaltung des Eigenbetriebes zuständigen Mitglied des Magistrats hat sie den Entwurf des Wirtschaftsplanes, des Jahresabschlusses, des Anlagennachweises, des Lageberichts, die vierteljährlichen Zwischenberichte, die Ergebnisse der Betriebsstatistik so wie etwaige bedeutsame Kostenrechnungen des Eigenbetriebes rechtzeitig zur Abstimmung mit dem städtischen Haushalt zur Kenntnis zu bringen. § 5 Zuständigkeiten der Verwaltung Dezernenten (1) Die allgemeinen Anordnungen und Richtlinien des Magistrats für die gesamte Stadtverwaltung gelten sinngemäß auch für den Eigenbetrieb soweit nichts Abweichendes in der Betriebssatzung bestimmt ist und soweit nicht die Vorschriften des EigBGes entgegenstehen. (2) Der Fachdezernent/die Fachdezernentin genehmigt Geschäfte aller Art im Rahmen des Wirtschaftsplanes bei einem Einzelwert von über 100.000,00 Euro bis 250.000,00 Euro; der für das Finanzwesen zuständige Dezernent und der Fachdezernent gemeinsam solche bei einem Einzelwert von über 250.000,00 Euro bis 400.000,00 500.000,00 Euro. Ist der/die Fachdezernent/in zugleich der/die für das Finanzwesen zuständige Dezernent/in, genehmigen der/die Fachdezernent/in und der/die Oberbürgermeister/in oder sein Vertreter/ seine Vertreterin gemeinsam Geschäfte bei einem Einzelwert von über 250.000,00 bis 400.000,00 500.000,00 Euro. (3) Über die Aufnahme und die Kreditbedingungen von Krediten und Kassenkrediten entscheidet der/die für das Finanzwesen zuständige Dezernent/in oder im Verhinderungsfall das zu seiner/ihrer Vertretung bestimmte Magistratsmitglied. § 6 Vertretung des Eigenbetriebes (1) Der Magistrat vertritt die Wissenschaftsstadt in allen Angelegenheiten des Eigenbetriebes die seiner Entscheidung oder der Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung unterliegen. (2) Die Betriebsleitung vertritt die Wissenschaftsstadt in allen übrigen Angelegenheiten. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch den Magistrat. (3) Die Vertretung erfolgt durch die Betriebsleitung Betriebsleiter gemeinschaftlich. Bei vorübergehender Verhinderung oder Wiederbesetzung einer Betriebsleitungsstelle gilt § 4 Abs. (2) entsprechend. Verhinderung eines Betriebsleiters kann er von seinem Vertreter im Rahmen seiner Zuständigkeiten vertreten werden. (4) Erklärungen in Angelegenheiten des Eigenbetriebes, durch die die Wissenschaftsstadt verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Im Rahmen der laufenden Betriebssatzung Eigenbetrieb Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt 723 7 Betriebsführung werden sie von der Betriebsleitung oder im Verhinderungsfalle von den Vertretern abgegeben. (5) Die Betriebsleitung kann einzelne Betriebsangehörige zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften der laufenden Betriebsführung ermächtigen. (6) Die Namen der Vertretungsberechtigten und der Umfang ihrer allgemeinen Vertretungsbefugnis werden durch den Magistrat öffentlich bekannt gemacht. (7) Die Betriebsleitung unterzeichnet unter dem Namen "Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt" ohne Zusatz. Die von der Betriebsleitung ermächtigten Betriebsangehörigen unterzeichnen „Im Auftrag“ bzw. „i. A.“. § 7 Betriebskommission (1) Der Magistrat beruft für den Eigenbetrieb eine Betriebskommission. Ihr gehören an: 1. fünf Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, die von dieser für die Dauer ihrer Wahlzeit aus ihrer Mitte zu wählen sind 2. drei Mitglieder des Magistrats – die/der Oberbürgermeisterin/Oberbürgermeister kraft Amtes oder in ihrer/seiner Vertretung ein von ihr/ihm bestimmtes Mitglied des Magistrats – die/der für das Finanzwesen zuständige Dezernentin/Dezernent – die/der Fachdezernent/in; Soweit der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin den/die für das Finanzwesen zuständigen Dezernenten/Dezernentin oder den Fachdezernenten/die Fachdezernentin als seine/ihren Vertreter/in bestimmt hat, gehört ein weiteres Magistratsmitglied der Betriebskommission an. Nehmen Magistratsmitglieder eine oder mehrere der genannten Funktionen in Personalunion wahr, sind weitere Magistratsmitglieder zu entsenden, bis die oben genannte Anzahl von Magistratsmitgliedern erreicht ist. 3. zwei Mitglieder des für den Eigenbetrieb zuständigen Personalrates des Personalrates des Eigenbetriebes , die auf dessen Vorschlag von der Stadtverordnetenversammlung nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl für die Dauer der Wahlzeit des Personalrates gewählt werden und 4. zwei drei wirtschaftlich oder technisch besonders erfahrene Personen gemäß § 6 Abs. 3 EigBGes, die nach Vorschlag des Magistrats von der Stadtverordnetenversammlung nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl für die Dauer ihrer Wahlzeit gewählt werden. Eine weitere sachkundige Person wird von der HEAG Holding AG, als Beteiligungsmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt, zur Wahl durch die Stadtverordnetenversammlung vorgeschlagen. Beschäftigte des Eigenbetriebes Immobilienmanagement oder der Stadtverwaltung sowie Sachverständige oder weitere notwendige (ggf. au ch dienstliche) Personen (ggf. auch Personengruppen) können von der/dem Vorsitzenden hinzugezogen werden. Die Betriebsleitung kann die Hinzuziehung von Personen vorschlag en. (Gem. Geschäfts - ordnung für die Betriebskommission § 3 (4). Betriebssatzung Eigenbetrieb Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt 723 8 Die Mitglieder der Betriebskommission können sich nach den Bestimmungen des Eigenbetriebsgesetzes vertreten lassen. (2) Den Vorsitz in der Betriebskommission führt die Oberbürgermeisterin/der Ober bürger- meister oder die/der von ihr/ihm bestimmte/r Vertreter/in. Beschlüsse der Betriebskommission werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Enthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimmen. Für den Fall der Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. (3) An den Beratungen der Betriebskommission nimmt die Betriebsleitung teil; sie ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, ihre Ansicht zu einem Punkt der Tagesordnung darzulegen und Auskünfte zu erteilen. § 8 Aufgaben der Betriebskommission (1) Die Betriebskommission überwacht die Betriebsleitung und bereitet die nach dem Eigenbetriebsgesetz erforderlichen Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vor. (2) Die Betriebskommission hat einer Maßnahme der Betriebsleitung zu widersprechen, wenn sie das Recht verletzt oder das Wohl der Wissenschaftsstadt Darmstadt oder des Eigenbetriebes gefährdet. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Über die strittige Angelegenheit entscheidet der Magistrat. (3) Die Betriebskommission is t für folgende Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehören: a. Stellungnahme zum Wirtschaftsplan gem. § 14 und Vorlage an den Magistrat zur Weiterleitung an die Stadtverordnetenversammlung; b. Genehmigung von Geschäften aller Art im Rahmen des Wirtschaftsplanes (inkl. Grundstückgeschäfte), deren Wert von über 4500.000,00 bis 1.000.000,00 Euro im Einzelfall liegt; c. Genehmigung von Mietverträgen, wenn für einen Mietzeitraum von 12 Monaten oder im Laufe einer befristeten Mietzeit der vom Immobilienmanagement Darmstadt zu zahlende Mietzins die Wertgrenze von bei über 4500.000,00 bis 1.000.000,00 Euro übersteigt liegt; d. Stellungnahme zum Jahresabschluss, zum Lagebericht und zum Vorschlag für die Ergebnisverwendung; e. Stellungnahme zur Einstellung, Beförderung und Entlassung von Beamten und der Betriebsleitung; e. f. Vorschlag zur Bestellung des Prüfers/der Prüferin für den Jahresabschluss; f. g. Entscheidung über die Führung eines Rechtsstreits und Abschluss von Vergleichen von größerer Bedeutung; g. h. Zustimmung zu Verträgen von grundsätzlicher/größerer Bedeutung; h. i. Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen über die Befugnis der Betriebsleitung (siehe § 4, Abs. (4), l) hinaus (4) Die Betriebskommission hat den Magistrat über alle wichtigen Entscheidungen des Eigen- betriebes rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Betriebssatzung Eigenbetrieb Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt 723 9 (5) In den in Abs. 3 genannten Angelegenheiten kann die Betriebsleitung in dringenden Fällen, wenn vorher die Entscheidung der Betriebskommission nicht eingeholt werden kann, die erforderlichen Maßnahmen von sich aus anordnen. Hiervon hat sie dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden der Betriebskommission unverzüglich Kenntnis zu geben. § 9 Aufgaben des Magistrats (1) Der Magistrat sorgt dafür, dass die Verwaltung und Wirtschaftsführung des Eigenbetriebes mit den Planungen und Zielen der Wissenschaftsstadt D armstadt im Einklang stehen. Erfüllt die Betriebskommission eine ihr durch das Eigenbetriebsgesetz oder die Betriebssatzung zugewiesene Aufgabe nicht, so fordert sie der Magistrat unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erfüllung der Aufgabe auf. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist übernimmt der Magistrat die Aufgabe und entscheidet anstelle der Betriebskommission. (2) Der Magistrat hat einen Beschluss der Betriebskommission nach Anhörung der Betriebs - kommission aufzuheben, wenn dieser das Recht verletzt, er kann ihn ändern, soweit er gegen die Planungen und Ziele der Wissenschaftsstadt Darmstadt verstößt. (3) Der Magistrat regelt das Verfahren und den Geschäftsgang der Betriebskommission durch eine Geschäftsordnung. § 10 Aufgaben der Stadtverordnetenversammlung Die Stadtverordnetenversammlung hat insbesondere nach Maßgabe der §§ 127 und 127 a HGO über die Grundsätze, nach denen der Eigenbetrieb gestaltet und wirtschaftlich geleitet werden soll, zu entscheiden. Sie ist insbesondere zuständig für: a. Erlass und Änderung der Betriebssatzung; b. wesentliche Aus- und Umgestaltung oder Auflösung des Eigenbetriebes; c. Verschmelzung mit anderen Eigenbetrieben oder Umwandlung in eine andere Rechts - form; d. Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan nach § 15 EigBGes e. Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen und zu erheblichen Mehraus- gaben nach Maßgabe des § 16 Abs. 3 und des § 17 Abs. 8 EigBGes; f. Verfügungen über Vermögensgegenstände, die zum Sondervermögen (§ 10 Abs. 1 Eig - BGes) gehören, mit einem Wert über 700.000,00 1.000.000,00 Euro je Einzelfall hinaus; g. Entscheidung über die Verminderung des Eigenkapitals nach § 11 Abs. 4 EigBGes; h. Übernahme von neuen Aufgaben, insbesondere Angliederung sonstiger Unternehmen und Einrichtungen der Stadt, die nicht als wirtschaftliche Unternehmen gelten, jedoch wirtschaftlich oder technisch mit dem Eigenbetrieb in Zusammenhang stehen; i. Feststellung des Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresgewinns oder Behandlung des Jahresverlustes sowie über den Ausgleich von Ver- lustvorträgen; Betriebssatzung Eigenbetrieb Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt 723 10 j. Genehmigung der Verträge der Stadt mit Mitgliedern der Betriebskommission oder deren Stellvertretern/Stellvertreterinnen oder den Betriebsleitern/ Betriebsleiterinnen nach Maßgabe des § 3 Abs. 6 und des § 6 Abs. 9 EigBGes; k. Bestellung des/der Prüfers/Prüferin für den Jahresabschluss; l. Übernahme von Bürgschaften und Bestellung anderer Sicherheiten. § 11 Personalangelegenheiten (1) Die Einstellung, Anstellung, Höhergruppierung, Beförderung, Kündigung und Entlassung der Betriebsleitung sowie der Beamtinnen/Beamten obliegt nach Anhörung der Betriebskommission dem Magistrat. (2) Die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung , einschließlich vorgeschalteter Maßnahmen – wie z. B. Ermahnungen und Abmahnungen – aller sonstigen Beschäftigten des Eigenbetriebes erfolgt durch die Betriebsleitung im Rahmen der Stellenübersicht. Evtl. weitere Bestimmungen hierzu trifft die Betriebskommission. (3) Dienstvorgesetzte/r der Betriebsleitung und der beim Eigenbetrieb Beschäftigten ist der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin oder das von ihm/ihr bestellte Magistratsmitglied. Dienststellenleiter im Sinne des Hessischen Personalvertretungs - gesetzes ist der Fachdezernent/die Fachdezernentin. Seine/Ihre ständige Vertretung in dieser Eigenschaft obliegt der Betriebsleitung gemeinschaftlich. dem/der 1. Betriebsleiter/in. Die beiden Mitglieder der Betriebsleitung können sich allgemein oder im Einzelfall gegenseitig zur Vertretung bevollmächtigen. (4) Die durch Gesetz, Tarifvertrag und Dienst vereinbarungen vorgesehenen Rechte der Personalvertretung, der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten, der Schwerbehinderten- vertretung und der Beschäftigten bleiben unberührt. § 12 Kassenwirtschaft Die Kassengeschäfte des Betriebes werden über eine Sonderkasse nach § 12 EigBGes bzw. § 117 HGO geführt. Die Vorschriften der Verordnung über die Kassenführung der Gemeinde in der jeweils gültigen Fassung sind sinngemäß anzuwenden. § 13 Wirtschaftsjahr Das Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes ist das Kalenderjahr. § 14 Wirtschaftsplan Betriebssatzung Eigenbetrieb Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt 723 11 (1) Für den Eigenbetrieb wird vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres ein Wirtschaftsplan erstellt. Dieser Plan besteht aus dem a. Erfolgsplan b. Vermögensplan c. Stellenübersicht d. 5jährige Finanzplanung (2) Der Entwurf des Wirtschaftsplans ist parallel zum zeitlichen Ablauf der Aufstellung des städtischen Haushaltes von der Betriebsleitung auf der Basis der Vorgaben des städtischen Haushaltes zu erstellen. Hierzu hat der Eigenbetrieb die kurz- und langfristigen finanziellen Konsequenzen der städtischen Nutzeranforderungen für den städtischen Haushalt zusammenzustellen und der Betriebskommission und der Stadtverordneten - versammlung als Basis für die Haushaltsberatungen zur Verfügung zu stellen. (3) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn: a. das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird und diese Verschlechterung die Haushaltslage der Stadt beeinträchtigen könnte oder eine Änderung des Vermögensplans bedingt oder b. zum Ausgleich des Vermöge nsplans erheblich höhere Zuführungen der Stadt oder höhere Kredite erforderlich werden oder c. im Vermögensplan weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen oder d. eine Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird, es sei denn, dass es sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt. (4) Der Eigenbetrieb wird für andere Eigenbetriebe und Betriebe gewerblicher Art der Wissenschaftsstadt Darmstadt mit baulichen Maßnahmen nur tätig, wenn die Finanzierung der Maßnahmen in den Wirtschaftsplänen der Eigenbetriebe, im städtischen Haushalt, und/oder im mittelfristigen Investitionsprogramm (MIP) gesichert ist. § 15 Wirtschaftsgrundsätze (1) Der Eigenbetrieb hat die besonderen Bestimmungen des Eigenbetri ebsgesetzes zur Erhaltung des Vermögens und der ständigen Leistungsfähigkeit nach Maßgabe des § 11 EigBGes zu beachten. (2) Die Betriebsleitung hat vierteljährlich einen Zwischenbericht an die Betriebskommission und die Stadtverordnetenversammlung zu erstellen. (3) Der Eigenbetrieb führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Der Eigenbetrieb erstellt darüber hinaus Kostenrechnungen. § 16 Jahresabschluss und Rechenschaft Betriebssatzung Eigenbetrieb Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt 723 12 (1) Die Betriebsleitung hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht bis zum 30.06. 30.04. (§ 27, Abs. 1 des EigBGes) des Folgejahres aufzustellen, unter Angabe des Datums zu unterschreiben und der Betriebskommission vorzulegen. (2) Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Behandlung des Jahresergebnisses ist mit dem Bestätigungsvermerk des/der Abschlussprüfers/ Abschlussprüferin in der ortsüblichen Form öffentlich bekannt zu machen. (3) Im Anschluss an die Bekanntmachung sind der Jahresabschluss und der Lagebericht mindestens f ür ein Jahr im Internet zu veröffentlichen an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Veröffentlichung Auslegung hinzuweisen. § 17 Grundsätze für die Auftragsvergabe (1) Der Eigenbetrieb ist verpflichtet, bei der Vergabe externer Aufträge gemäß § 92 HGO zu handeln. (2) Das Verfahren im Rahmen der „Dienstanweisung Vergaben“ der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist zu beachten. § 18 Bezug von Dienstleistungen (1) Werden vom Eigenbetrieb Dienstleistungen benötigt, die von städtischen Organi sations- einheiten bezogen werden können, so besteht die Verpflichtung, die Leistungen unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit dort zu beziehen. (2) Die Organisationseinheiten der Wissenschaftsstadt Darmstadt haben ihren Raum - und Flächenbedarf über den Eigenbetrieb zu decken. § 19 Prüfung Unbeschadet der gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfung ist das Revisionsamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt berechtigt folgende Prüfungen durchzuführen – Wirtschaftsführung (§ 131 Abs. 2 HGO) – Kassenführung – Baumaßnahmen (einschließlich Bauunterhaltung) und Vergaben, Architekten - und Ingenieurverträge – Kalkulation und Mietpreisbildung für Gebäude und Räume, die städtischen Organisationseinheiten zur Verfügung gestellt werden Betriebsleitung und Revisionsamt können weitere Prüfungen und Beratungen einvernehmlich vereinbaren. Betriebssatzung Eigenbetrieb Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt 723 13 § 20 Öffentliche Bekanntmachung Öffentliche Bekanntmachungen des Eigenbetriebes erfolgen nach den Bestimmungen, die für öffentliche Bekanntmachungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt nach der Hauptsa tzung gel- ten. § 21 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt zum 01.01.2008 in Kraft. Darmstadt, den 19.12.2007 Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Dipl.-Ing. Dieter Wenzel Stadtrat
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Geschäftsordnung für die Betriebsleitung Eigenbetrieb Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt (IDA) Die wesentlichen Änderungen sind farblich (blau = neu / grau und durchgestrichen = wird gelöscht/ersetzt) kenntlich dargestellt (kleineren redaktionellen Änderungen sind hiervon ausgenommen Geschäftsordnung – Betriebsleitung des Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt (IDA) Seite 2 von 7 Inhalt § 1 Zweck .......................................................................................................................... 3 § 2 Grundsätze der Betriebsführung .................................................................................. 3 § 3 Aufgaben der Betriebsleitung ....................................................................................... 3 § 4 Weisungsbefugnis ........................................................................................................ 6 § 5 Vertretungsberechtigung, Umfang ihrer Vertretungsbefugnis, Unterschriftenregelung ... 6 § 6 Sitzungen der Betriebsleitung ...................................................................................... 6 § 7 Nachrangigkeit ............................................................................................................ 7 § 8 Inkrafttreten ................................................................................................................ 7 Geschäftsordnung – Betriebsleitung des Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt (IDA) Seite 3 von 7 Geschäftsordnung für die Betriebsleitung des Eigenbetriebs Immobilienmanagement Darmstadt (IDA) Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt, hat mit Zustimmung der Betriebskommission vom 03.03.2026 auf Grundlage des § 2 , Abs. 3 des Eigenbetriebsgesetzes am XX.XX.2026 folgende Geschäftsordnung für die Betriebsleitung des Eigenbetriebes Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt (IDA) beschlossen: § 1 Zweck Diese Geschäftsordnung regelt die Geschäftsverteilung der Betriebsleitung. § 2 Grundsätze der Betriebsführung (1) Die Betriebsführung des Eigenbetriebes obliegt der/dem Betriebsleiterin/Betriebsleiter im Rahmen des Eigenbetriebsgesetzes, der Betriebssatzung und dieser Geschäftsordnung. (2) Die/der Betriebsleiterin/Betriebsleiter tragen die Verantwortung für die gesamte Betriebsführung gemeinsam. Sie sind sind verpflichtet, vertrauensvoll zusammenzuarbeiten und sich gegenseitig über wichtige Geschäftsvorgänge zu unterrichten. (3) Die Entscheidung von Fachfragen von besonderer Bedeutung im Zuständigkeitsbereich der Betriebslei tung erfolgt in Abstimmung mit der/dem Fachdezernent*in. Soweit Entscheidungen für andere Dezernate von erheblicher Bedeutung sind, führt sie/er die Abstimmung mit den dafür zuständigen Dezernenten herbei. § 3 Aufgaben der Betriebsleitung (1) Gemeinsame Aufgaben der Betriebsleitung: a) Beachtung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes und der einzelnen Betriebszweige b) Erstellen des Wirtschaftsplanes und Aufstellung des Jahresabschlusses c) Abstimmung und Einigung über Personalplanung und -einstellung d) Abstimmung und Einigung über die Vorlagen an die Betriebskommission. In der Betriebskommission vertritt die/der jeweils sachlich zuständige Betriebsleiterin/Betriebsleiter die Vorlagen e) Abstimmung bei der Aufstellung von Organisationsverfügungen und Dienstanweisungen sowie Überwachung der Ausführung f) Betreiberverantwortung Geschäftsordnung – Betriebsleitung des Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt (IDA) Seite 4 von 7 g) Öffentlichkeitsarbeit / Kommunikationsmanagement g) Vertragliche Regelungen und Vertragsänderungen mit Sonderabnehmern. (2) Die Geschäftsbereiche der/des jeweiligen Betriebsleiterin/Betriebsleiters 1. Der/ Dem 1. und Kaufmännischen Betriebsleiterin/ Betriebsleiter Die Verantwortlichkeit in personellen und sozialen Angelegenheiten des Eigenbetriebes 2. Die Stimme der 1. Betriebsleitung gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag. a) Der/dem kaufmännischen Betriebsleiterin/Betriebsleiter obliegt die kaufmännische Leitung und Führung des Eigenbetriebes. Ihr/Sein Geschäftsbereich umfasst: 1. Die Verantwortlichkeit in personellen und sozialen Angelegenheiten des Eigenbetriebes, für die nachfolgend aufgeführten Geschäftsbereiche 2. Ausschlaggebende Stimme bei Stimm engleichheit für nachfolgend aufgeführte Geschäftsbereiche 3. Grundstückswesen, u.a.: • Verwaltung aller unbebauter Grundstücke • Grundbucheinsichten, Bauplatzvergaben • Erbbaurechte • Mieten, Pachten, Verpachtungen Kleingartenwesen • Grundstücksgeschäfte (An- und Verkauf) 4. Kaufmännischer Gebäudebetrieb, u.a.: • Miet-, Pacht-, Nutzungs- und Gestattungsverträge • Vertragsmanagement (Abschluss Betreuung und Kündigung von Miet-, Pacht-, Nutzungs- und Gestattungsverträgen) • Vergabe- und Beschaffungsmanagement • Reinigungsdienstleistungen • Versicherungswesen • Schließanlagenverwaltung • Umzugs- und Flächenmanagement • Parkraummanagement • Hausmeisterdienste (Schulhausmeister) 5. Zentrale Dienste, u.a.: • Haushalt und Controlling (IDA -interne Vermögens -, Kapital - und Schuldenwirtschaft) • Rechnungswesen (IDA-interne Buchhaltung) • Allg. Verwaltung und Büroorganisation (IDA-intern) • Systemkoordination CAFM (IDA-intern) 6. Organisationsentwicklung Geschäftsordnung – Betriebsleitung des Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt (IDA) Seite 5 von 7 1. Allgemeine Verwaltung 2. Personalverwaltung 3. Einsatz und Ausbildung des kaufmännischen Personals 4. Finanzwirtschaft (Vermögens-, Kapital- und Schuldenwirtschaft) 5. Innenrevision, Controlling 6. Erstellung des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichtes 7. Ankauf, Verkauf und Tausch von Grundstücken 8. Erbbaurechtsbestellung und -verwaltung 9. Betrieb und Verwaltung der Gebäude und Grundstücke 10. Hausverwaltung 11. Hausmeisterdienste 12. Bezugsverträge für Strom, Gas und Wasser 13. Verkaufsabrechnung und Auftragsabrechnung 14. Materialeinkauf und Materialwirtschaft 15. Tarifwesen, Überwachung der Tarif- und Sonderabnehmerverträge 16. Organisation 17. Datenverarbeitung und Informationstechnik 18. Öffentlichkeitsarbeit b) Der/dem technischen Betriebsleiterin/Betriebsleiter obliegt die technische Leitung und Führung des Eigenbetriebes. Ihr/Sein Geschäftsbereich umfasst: 1. Die Verantwortlichkeit in personellen und sozialen Angelegenheiten des Eigenbetriebes, für die nachfolgend aufgeführten Geschäftsbereiche 2. Ausschlaggebende Stimme bei Stimm engleichheit für nachfolgend aufgeführte Geschäftsbereiche 3. Hochbau, u.a.: • Sanierungs- und Neubauprojekte • Projektentwicklung und -planung • Projektbetreuung und -steuerung • Hochbau Elektrotechnik • Hochbau Heizung, Lüftung, Sanitär 4. Technischer Gebäudebetrieb, u.a.: • Sicherheits- und Gebäudeleittechnik • Wartungen und Inspektionen • Instandhaltungen und Instandsetzungen • Energiemanagement (inkl. Bezugsverträge für Strom, Gas und Wasser) • Zuständigkeit Brunnen und Trinkbrunnen • Hausmeisterdienste (Technik-Team, Verwaltungshausmeister) 5. Projektcontrolling Geschäftsordnung – Betriebsleitung des Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt (IDA) Seite 6 von 7 1. Planung und Bau von Neuanlagen für den Bereich Hochbau und Ene rgie- und Anlagentechnik 2. Unterhaltung der technischen Anlagen sowie der Gebäude 3. Überwachung und Steuerung des Bezuges von Strom, Gas und Wasser 4. Einsatz und Ausbildung des technischen Personals § 4 Weisungsbefugnis Die Betriebsleitung ist gegenüber allen Beschäftigten des Eigenbetriebes weisungsbefugt. § 5 Vertretungsberechtigung, Umfang ihrer Vertretungsbefugnis, Unterschriftenregelung (1) Die/der Betriebsleiterin/Betriebsleiter unterzeichnet unter dem Namen "Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt" ohne Zusatz. Die Betriebsleiter unterschreiben mit ihrem Nachnamen ohne Zusatz, wobei die/der Betriebsleiterin/Betriebsleiter, zu dessen Geschäftsbereich der Vorgang geh ört, links unterzeichnet. Die Betriebsleitung vertritt sich bei vorübergehender Verhinderung gegenseitig. Im Fall das eine der beiden Betriebsleitungsstellen nicht besetzt ist, wird die kommissarische Funktion der jeweiligen Betriebsleitung vom Magistrat f estgelegt. Die Unterzeichnung erfolgt in diesem Fall „In Vertretung“ bzw. „i. V.“ Die Vertretung der/dem 1. und Kaufmännischen Betriebsleiterin/Betriebsleiter obliegt für den Fachbereich Zentrale Dienste, Fachbereich Infrastruktur und das Objektmanagement der/dem Leiterin/Leiter des Fachbereiches Zentrale Dienste und für den Fachbereich Grundstücksverkehr der/dem Leiterin/Leiter des Fachbereiches Grundstücksverkehr (2) Die/der Betriebsleiterin/Betriebsleiter kann einzelne Betriebsangehörige zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften der laufenden Betriebsführung ermächtigen. Die Namen der Vertretungsberechtigten und der Umfang ihrer allgemeinen Vertretungsbefugnis werden durch d en Magistrat öffentlich bekannt gemacht. Die/Der Technisc he Betriebsleiterin/ Betriebsleiter wird von der/dem Leiterin/Leiter des Fachbereiches Bauunterhaltung und Projektsteuerung, Architektur und Bautechnik vertreten. (3) Die von der /dem Betriebsleiterin/Betriebsleiter ermächtigten Betriebsangehörigen unterzeichnen „Im Auftrag“ bzw. „i. A.“. Die Vertreter unterschreiben für ihren Bereich, wobei sie ihrem Nachnamen das Kürzel „i. V.“ (in Vertretung) voranstellen. (4) Unabhängig vom Wert unterschreiben bei allen Grundstücksgeschäften stets beide Betriebsleitungen. § 6 Sitzungen der Betriebsleitung Die Angelegenheiten des Eigenbetriebes, insbesondere Aufgaben nach § 3 , Abs. (2) dieser Geschäftsordnung, sind in regelmäßigen Betriebsleit ungssitzungen zu besprechen und zu entscheiden. Der/die für den Eigenbetrieb zuständige Dezernent*in kann an den Sitzungen und Geschäftsordnung – Betriebsleitung des Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt (IDA) Seite 7 von 7 den Beratungen teilnehmen. Die /der Betriebsleiterin/Betriebsleiter kann Beschäftigte des Eigenbetriebes zu der Sitzung hinzuziehen. § 7 Nachrangigkeit Soweit in dieser Geschäftsordnung nicht andere Regelungen vorgesehen sind, gelten die übrigen Dienst- und Geschäftsanweisungen und Dienstvereinbarungen des städtischen Bereichs auch für den Eigenbetrieb Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt (IDA). § 8 Inkrafttreten Diese Geschäftsordnung tritt gleichzeitig mit der Änderungssatzung zur Betriebssatzung des Eigenbetriebes vom XX.XX.XXXX in Kraft am Tage der Unterzeichnung in Kraft. Darmstadt, XX.XX.2025 Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Hanno Benz André Schellenberg Oberbürgermeister Stadtkämmerer
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2 Begründungsseite an die Betriebskommission des Eigenbetriebes Immobilienmanagement Darmstadt vom 04.08.2023: Die aktuellen Wertgrenzen der Unterschriftenregelung bei Auftragserteilungen (Stand: 2016) müssen aufgrund der Baukostenentwicklungen angepasst werden. Unterschriftenregelung Alten Wertgrenzen Neue Wertgrenzen Fachdezernent (Stadtkämmerer) bis 250.000,- € bleibt unverändert Fachdezernent (Stadtkämmerer) und Oberbürgermeister bis 400.000,- € bis 500.000,- € Beschluss der Betriebskommission (Unterschrift Stadtkämmerer und Oberbürgermeister) bis 700.000,- € bis 1.000.000,- € Beschluss der Stadtverordnetenversammlung (Unterschrift Stadtkämmerer und Oberbürgermeister) ab 700.000,- € ab 1.000.000,- € Darmstadt, 04.08.2023 Joachim Lisowski Senem Yürekli 1. und technischer Betriebsleiter kaufm. Betriebsleitung
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Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
02.04.2026
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Amt für Interne Dien ste
Rechtsamt
Amt:
Immobilienmanagement
der Wissenschaftsstadt
Darmstadt (IDA)
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I 10.1 30
IV 65
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2026/0130
Magistratsbeschluss -Nr.
120
Internetfähig
Produkt-Nr.: ---
Kostenstelle: --- Investitionsnummer: ---
Kostenträger: --- Sachkonto: ---
Betreff: Änderung der Betriebssatzung des Eigenbetriebs Immobilienmanagement der
Wissenschaftsstadt Darmstadt (IDA), inkl. Neufassung der Geschäftsordnung der
Betriebskommission sowie der Betriebsleitung
Vorlage vom: 02.03.2026
Beschlussvorschlag
1. Die anliegende Änderungssatzung zur Betriebssatzung des Eigenbetriebs
Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt (IDA) wird beschlossen .
2. Der Magistrat beschließt die anliegende Neufassung der Geschäftsordnung der
Betriebskommission und leitet sie der Stadtver ordnetenversammlung zur Kenntnisnahme
weiter.
3. Der Magistrat beschließt die anliegende Neufassung der Geschäftsordnung der
Betriebsleitung und leitet sie der Stadtverordnetenversammlung zur Kenntnisnahme
weiter.
- 3 -
Anlagen: Änderungssatzung Betriebssatzung IDA
Betriebssatzung IDA - Änderungen
Geschäftsordnung BK - Änderungen
Geschäftsordnung BL - Änderungen
IDA-BK-IDA-2023-0032_ Anhebung Wertgrenzen Unterschriftenreglung
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben: - ENTFÄLLT -
Klimarelevanz des Vorhabens:
Auswirkungen auf Stadtklima: ja nein
Auswirkungen auf THG -Emissionen: gering1) mittel/groß 2)
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung: ja nein
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft? ja nein
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt? ja nein
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr.
Beschluss des Magistrats vom 15.04.2026
Der Vorlage wird zugestimmt.
- 4 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 02.03.2026
Zu Beschlussvorschlag 1. / Änderungssatzung zur Betriebssatzung
Die Betriebssatzung des Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt (IDA)
wurde zuletzt am 19.01.2021 geändert und ist jetzt erneut zu aktualisieren .
Neben kleineren redaktionellen Änderungen wurde daher die Betriebssatzung aktualisiert und
an Gesetzesänderungen, sowie die aktuelle Organisationsstruktur von IDA angepasst.
Eine der wesentlichen Änderung ist die Aufhebung der klaren Zuordnung der 1. Betriebsleitung
zur technischen Betriebsleitung in § 4 Abs. 2 der Satzung . Zukünftig entfällt die Festl egung
der 1. Betriebsleitung, sodass die Betriebsleitung dann aus zwei gleichgestellten
Betriebsleitern/Betriebsleiterinnen, davon einem/einer technischen und einer kaufmännischen
Betriebsleitung, besteht. Findet sich zu einer Fragestellung innerhalb der B etriebsleitung
ausnahmsweise keine Einigung, entscheidet in der Einzelfrage die Stimme des Mitglieds der
Betriebsleitung, dessen Fachbereich die jeweilige Thematik durch die Geschäftsordnung
zugeteilt ist und das deshalb die entsprechende Kompetenz innehat . Die Verantwortlichkeit in
personellen und sozialen Angelegenheiten des Eigenbetriebes obliegt der/dem
Betriebsleiterin/Betriebsleiter dessen Geschäftsbereich gemäß Geschäftsordnung der
Betriebsleitung von der jeweiligen Maßnahme betroffen ist.
Diese Rege lung verspricht größere Praktikabilität und eine Optimierung der
Entscheidungsfindung.
Zudem wurden auch die Wertgrenzen für die Zustimmung der Dezernenten, der
Betriebskommission und der Stadtverordnetenversammlung, gemäß dem Beschluss der
Betriebskommission vom 12.09.2023, angehoben.
Zu Beschlussvorschlag 2. / Neufassung der Geschäftsordnung der Betriebskommission
Im Rahmen der nötigen Überarbeitung der Betriebssatzung des Immobilienmanagement der
Wissenschaftsstadt Darmstadt (IDA) wird in diesem Zuge auch die Geschäftsordnung für die
Betriebskommission des Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt (IDA)
überarbeitet.
Die Geschäftsordnung für die Betriebskommission wurde zuletzt am 18.12.2019 vom
Magistrat beschlossen und ist jetzt zu aktualisieren und an die durch die neue Satzung
geschaffenen Gegebenheiten anzupassen. Ferner wurden kleinere redaktione lle Änderungen
vorgenommen.
Zu Beschlussvorschlag 3. / Neufassung der Geschäftsordnung der Betriebsleitung
Im Zuge der nötigen Überarbeitung der Betriebssatzung des Immobilienmanagement der
Wissenschaftsstadt Darmstadt (IDA) wird auch die Geschäftsordn ung für die Betriebsleitung
des Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt (IDA) überarbeitet.
Die Geschäftsordnung für die Betriebsleitung wurde zuletzt am 12.11.2008 vom Magistrat
beschlossen und muss aktualisiert werden . Neben kleineren red aktionellen Änderungen wurde
daher die Geschäftsordnung aktualisiert und an die aktuelle Organisationsstruktur von IDA
angepasst.
Das Entfallen einer 1. Betriebsleitung in der Satzung spiegelt sich in der Geschäftsordnung
wider. Vor allem wird in der Geschäftsordnung die Geschäftsverteilung festgelegt, die zukünftig
nach der Regelung der Satzung für die entscheidende Stimme ausschlaggebend ist.
Die Betriebskommission hat der Neufassung der Geschäftsordnung der Betriebsleitung am
03.03.2026 zugestimmt .
Darmstadt, 30.03.2026
Hanno Benz André Schellenberg
Oberbürgermeister Stadtkämmerer
Beratungsverlauf (3)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2026/0130
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 02.03.2026
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00