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2026/0130

Änderung der Betriebssatzung des Eigenbetriebs Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt (IDA), inkl. Neufassung der Geschäftsordnung der Betriebskommission sowie der Betriebsleitung

Magistratsvorlage 02.03.2026

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2026/0130

5919 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
02.04.2026 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat I 
Amt für Interne Dienste  
Rechtsamt  
Amt: 
Immobilienmanagement 
der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt (IDA)  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2026/0130 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: --- 
Kostenstelle:  --- Investitionsnummer:  --- 
Kostenträger:  --- Sachkonto: --- 
 
Betreff: Änderung der Betriebssatzung des Eigenbetriebs Immobilienmanagement der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt (IDA), inkl. Neufassung der Geschäftsordnung der 
Betriebskommission sowie der Betriebsleitung  
 
Vorlage vom: 02.03.2026  
 
Beschlussvorschlag  
1. Die anliegende Änderungssatzung zur Betriebssatzung  des Eigenbetriebs 
Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt  (IDA) wird beschlossen . 
 
2. Der Magistrat beschließt  die anliegende Neufassung der Geschäftsordnung der 
Betriebskommission  und leitet sie der Stadtverordnetenversammlung zur Kenntnisnahme 
weiter.  
 
3. Der Magistrat beschließt  die anliegende Neufassung der Geschäftsordnung der 
Betriebsleitung  und leitet sie der Stadtverordnetenversammlung zur Kenntnisnahme 
weiter. 
 
Anlagen: Änderungssatzung Betriebssatzung IDA

- 2 - 
Betriebssatzung IDA - Änderungen 
Geschäftsordnung BK - Änderungen 
Geschäftsordnung BL - Änderungen 
IDA-BK-IDA-2023-0032_ Anhebung Wertgrenzen Unterschriftenreglung  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:  - ENTFÄLLT -  
Klimarelevanz des Vorhabens:     
Auswirkungen auf Stadtklima:   ja  nein 
Auswirkungen auf THG -Emissionen:   gering1)  mittel/groß 2) 
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung:   ja  nein 
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:    
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft?   ja  nein 
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt?   ja  nein 
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr. 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 02.03.2026 
 
Zu Beschlussvorschlag 1. / Änderungssatzung zur Betriebssatzung  
 
Die Betriebssatzung des Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt (IDA) 
wurde zuletzt am 19.01.2021 geändert und ist jetzt erneut zu aktualisieren . 
 
Neben kleineren redaktionellen Änderungen wurde daher die Betriebssatzung aktualisiert und 
an Gesetzesänderungen, sowie die aktuelle Organisationsstruktur von IDA angepasst.  
 
Eine der wesentlichen Änderung ist die Aufhebung der klaren Zuordnung der 1. Betriebsleitung 
zur technischen Betriebsleitung  in § 4 Abs. 2 der Satzung . Zukünftig entfällt die Festl egung 
der 1. Betriebsleitung, sodass die Betriebsleitung dann aus zwei gleichgestellten 
Betriebsleitern/Betriebsleiterinnen, davon einem/einer technischen und einer kaufmännischen 
Betriebsleitung, besteht.  Findet sich zu einer Fragestellung innerhalb der B etriebsleitung 
ausnahmsweise keine Einigung, entscheidet in der Einzelfrage die Stimme des Mitglieds der 
Betriebsleitung, dessen Fachbereich die jeweilige Thematik durch die Geschäftsordnung 
zugeteilt ist und das deshalb die entsprechende Kompetenz innehat . Die Verantwortlichkeit in 
personellen und sozialen Angelegenheiten des Eigenbetriebes obliegt der/dem 
Betriebsleiterin/Betriebsleiter dessen Geschäftsbereich gemäß Geschäftsordnung der 
Betriebsleitung von der jeweiligen Maßnahme betroffen ist.  
Diese Rege lung verspricht größere Praktikabilität und eine Optimierung der 
Entscheidungsfindung.  
 
Zudem wurden auch die Wertgrenzen für die Zustimmung der Dezernenten, der 
Betriebskommission und der Stadtverordnetenversammlung, gemäß dem Beschluss der 
Betriebskommission vom 12.09.2023, angehoben.  
 
 
Zu Beschlussvorschlag 2. / Neufassung der Geschäftsordnung der Betriebskommission  
 
Im Rahmen der nötigen Überarbeitung der Betriebssatzung des Immobilienmanagement der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt (IDA) wird in diesem Zuge auch die Geschäftsordnung für die 
Betriebskommission des Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt (IDA)  
überarbeitet.  
 
Die Geschäftsordnung für die Betriebskommission wurde zuletzt am 18.12.2019 vom 
Magistrat beschlossen und ist jetzt zu aktualisieren und an die durch die neue Satzung 
geschaffenen Gegebenheiten anzupassen. Ferner wurden kleinere redaktione lle Änderungen 
vorgenommen.  
 
 
Zu Beschlussvorschlag 3. / Neufassung der Geschäftsordnung der Betriebsleitung  
 
Im Zuge der nötigen Überarbeitung der Betriebssatzung des Immobilienmanagement der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt (IDA) wird auch die Geschäftsordnung für die Betriebsleitung 
des Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt (IDA) überarbeitet.  
 
Die Geschä ftsordnung für die Betriebsleitung wurde zuletzt am 12.11.2008 vom Magistrat 
beschlossen und muss aktualisiert werden . Neben kleineren redaktionellen Änderungen wurde 
daher die Geschäftsordnung aktualisiert und an die aktuelle Organisationsstruktur von IDA  
angepasst.

- 4 - 
 
Das Entfallen einer 1. Betriebsleitung in der Satzung spiegelt sich in der Geschäftsordnung 
wider. Vor allem wird in der Geschäftsordnung die Geschäftsverteilung festgelegt, die zukünftig 
nach der Regelung der Satzung für die entscheidende St imme ausschlaggebend ist.  
 
Die Betriebskommission hat der Neufassung der Geschäftsordnung der Betriebsleitung am 
03.03.2026 zugestimmt .  
 
 
Darmstadt, 30.03.2026 
 
 
 
Hanno Benz  André Schellenberg  
Oberbürgermeister  Stadtkämmerer

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12233 Zeichen

Geschäftsordnung für die Betriebskommission 
 
 
 
 
 
 
 
Eigenbetrieb 
Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt (IDA) 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die wesentlichen Änderungen sind farblich (blau = neu / grau und durchgestrichen = wird 
gelöscht/ersetzt) kenntlich dargestellt (kleinere redaktionelle Änderungen sind hiervon 
ausgenommen)

Geschäftsordnung für die Betriebskommission des Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt (IDA) 
Seite 2 von 7 
Inhalt 
§ 1 Aufgaben der Betriebskommission ............................................................................... 3 
§ 2 Vorsitz ......................................................................................................................... 3 
§ 3 Sitzungen .................................................................................................................... 3 
§ 4 Tagesordnung .............................................................................................................. 4 
§ 5 Vorlagen und Anträge .................................................................................................. 4 
§ 6 Anträge zur Geschäftsordnung ..................................................................................... 5 
§ 7 Anfragen ...................................................................................................................... 5 
§ 8 Berichte ...................................................................................................................... 5 
§ 9 Beratung und Abstimmung .......................................................................................... 5 
§ 10 Umlaufverfahren .......................................................................................................... 6 
§ 11 Schriftführung, Niederschrift ........................................................................................ 6 
§ 12 Beschlussfähigkeit ....................................................................................................... 6 
§ 13 Akteneinsicht ............................................................................................................... 7 
§ 14 Elektronische Medien ................................................................................................... 7 
§ 15 Inkrafttreten ................................................................................................................ 7

Geschäftsordnung für die Betriebskommission des Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt (IDA) 
Seite 3 von 7 
Geschäftsordnung 
für die Betriebskommission des Eigenbetriebes Immobilienmanagement der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt (IDA) 
 
 
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Stadt Darmstadt hat auf Grundlage der Ermächtigung des 
§ 8 Abs. 3 Eigenbetriebsgesetz in seiner Sitzung vo m … folgende Geschäftsordnung für die 
Betriebskommission des Eigenbetriebes Immobilienmanagement beschlossen: 
 
Geschäftsordnung Betriebskommission des Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt (IDA) 
 
 
§ 1 Aufgaben der Betriebskommission 
Von der Betriebskommission werden die Angelegenheiten behandelt, die ihr durch das Gesetz 
(§ 7 Eigenbetriebsgesetz) und durch die Satzung des Eigenbetriebes zugewiesen sind. 
 
 
§ 2 Vorsitz 
Den Vorsitz in der Betriebskommission führt der/die Oberbürgermeister*in oder die von ihr/ihm 
bestimmte vertretende Person. Im Falle der Verhinderung der Stellvertretung führt eine von 
ihr/ihm bestimmte 2. Vertretung den Vorsitz.  
 
 
§ 3 Sitzungen 
(1) Die/Der Vorsitzende der Betriebskommission lädt zu den Sitzungen ein. 
(2) Die Betriebskommission soll in der Regel vierteljährlich tagen. Die Termine der 
Betriebskommissionssitzungen werden in der letzten Sitzung des Jahres für das 
kommende Jahr im V oraus zu r Kenntnis gegeben. Der Termin der nächsten 
Betriebskommissionssitzung wird jeweils in der vorherigen Sitzung festgelegt.  Eine 
Sitzung kann entfallen, wenn lediglich ein Zwischenbericht (§  21 Eigenbetriebsgesetz) 
gegeben werden soll und dieser kein e erheblichen Abweichungen vom Erfolgs - 
beziehungsweise dem Vermögensplan aufzeigt. Die/Der Vorsitzende hat die 
Betriebskommission oder die/den Betriebsleiterin/Betriebsleiter  unverzüglich 
einzuberufen, wenn es ein Viertel der Mitglieder der Betriebskommis sion oder die 
Betriebsleitung unter Angabe der zur Verhandlung zu stellenden Gegenstände 
schriftlich verlangt. 
(3) Jedes Mitglied der Betriebskommission erhält zu der Sitzung , spätestens jedoch eine 
Woche vorher, in elektronischer Form eine schriftliche Einladung mit der Tagesordnung, 
welcher im Anhang die schriftlichen Berichte und die Vorlagen beizufügen sind. 
Zeitgleich werden die Berichte und Vorlagen im aktuellen Sitzungsdienst hochgeladen 
und stehen dort zus ätzlich zu Verfügung.  Die elektronische Form kann durch die

Geschäftsordnung für die Betriebskommission des Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt (IDA) 
Seite 4 von 7 
Schriftform ersetzt werden für die Ladung zur ersten Sitzung der Betriebskommission 
oder wenn technische Probleme der elektronischen Versendung entgegenstehen.  
(4) Die/Der Vorsitzende kann Beschäftigte des Eigenbetriebes oder der Stadtverwaltung 
sowie Sachverständige oder weitere notwendige (ggf. au ch dienstliche) Personen (ggf. 
auch Personengruppen) zu den Sitzungen hinzuziehen. 
Die Betriebsleitung kann die Zuziehung von Personen vorschlagen. 
(5) Ist ein Mitglied der Betriebskommission an der Teilnahme einer Sitzung der 
Betriebskommission verhindert, ist der Vorsitzende bzw. die Betriebsleitung rechtzeitig 
zu informieren. 
 
 
§ 4 Tagesordnung 
(1) Die/Der Vorsitzende setzt die Tagesordnung fest. Jedes Mitglied der 
Betriebskommission kann die Aufnahme von Gegenständen auf die Tagesordnung 
vorschlagen. Die Vorschläge müssen der/dem Vorsitzenden spätestens 2 Wochen vor 
der Sitzung der Betriebskommission in Schriftform vorliegen. 
(2) Über Angelegenheiten,  welche nicht auf der mit der Einladung übersandten 
Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Sitzung nur verhandelt werden, wenn alle 
anwesenden Mitglieder der Betriebskommission einer Verhandlung zustimmen. 
 
 
§ 5 Vorlagen und Anträge  
(1) Vorlagen werden der Betriebskommission von de r Betriebsleitung in elektronischer 
Form vorgelegt. Anträge sollen einen Beschlussvorschlag mit entsprechender  
Begründung enthalten.  
(2) Anträge können von der/dem Vorsitzenden oder dem/der Antragsteller *in jederzeit 
ohne Nennung von Gründen zurückgezogen werden. 
(3) Bei allen finanzrelevanten Vorlagen ist zu bestätigen, dass die Mittel im Erfolgs - oder 
Vermögensplan zur Verfügung stehen. 
(4) Änderungsanträge können während der Sitzung von den Mitgliedern der 
Betriebskommission eingebracht werden. 
 
 
§ 6    Änderungsanträge (in § 5 verschoben) 
(1) Änderungsanträge können während der Sitzung von den Mitgliedern der 
Betriebskommission eingebracht werden.

Geschäftsordnung für die Betriebskommission des Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt (IDA) 
Seite 5 von 7 
§ 6 Anträge zur Geschäftsordnung 
(1) Jedes Mitglied der Betriebskommission kann Anträge zur Geschäftsordnung stellen. 
(2) Anträge zur Geschäftsordnung beziehen sich auf das Verfahren zur Beratung und 
Beschlussfassung, insbesondere zur 
a) Änderung der Tagesordnung, 
b) Absetzung von Tagesordnungspunkten von der Tagesordnung, 
c) Schluss der Beratung, 
d) Unterbrechung, Aufhebung oder Vertagung der Sitzung. 
 
 
§ 7 Anfragen 
(1) Die Mitglieder der Betriebskommission können während der Sitzung mündliche oder 
schriftliche Anfragen an die Betriebsleitung richten. 
(2) Sollten Anfragen nicht unmittelbar während der laufenden Betriebskommissionsitzung 
beantwortet werden können, sind diese entsprechend im Nachgang schriftlich im 
Protokoll zu beantworten. Wenn Anfragen nicht sofort beantwortet werden können, sind 
sie schriftlich zu stellen und zu beantworten. 
(3) Für Anfragen außerhalb der Sitzungen der Betriebskommission gilt der Dienstweg über 
das Fachdezernat an die Betriebsleitung.  
 
 
§ 8 Berichte 
(1) Berichte erfolgen grundsätzlich schriftlich. Sie werden zusammen mit der Einladung in 
elektronischer Form übersandt.  
 
 
§ 9 Beratung und Abstimmung 
(1) Die/Der Vorsitzende leitet die Sitzung und führt die erforderlichen Abstimmungen 
durch. Die Abstimmung erfolgt durch Handaufheben. Eine schriftliche geheime 
Abstimmung ist nur dann durchzuführen, wenn dies die Mehrheit der anwesenden 
Mitglieder der Betriebskommission fordert. 
(2) Beschlüsse der Betriebskommission werden mit Mehrheit der abgegebenen gültigen 
Stimmen gefasst. Enthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimmen. Bei 
Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.

Geschäftsordnung für die Betriebskommission des Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt (IDA) 
Seite 6 von 7 
§ 10 Umlaufverfahren 
(1) Beschlüsse in einfachen Angelegenheiten oder bei denen aufgrund der Eilbedürftigkeit 
eine förmliche Einladung zur Sitzung nicht möglich ist, können im Umlaufverfahren 
gefasst werden. Sie bedürfen einer kurzen schriftlichen Sachdarstellung und eines 
Beschlussantrages. Sie sind nur zulässig, wenn kein Mitglied der Betriebskommission 
widerspricht. Die Mitglieder der Betriebskommission vermerken schriftlich ihre 
Zustimmung, Ablehnung oder Enthaltung. 
(2) Die auf diese Art gefassten Beschlüsse sind als Ergebnis unverzüglich allen Mitgliedern 
der Betriebskommission schriftlich in elektronischer Form mitzuteilen. 
(3) Eilentscheide (§ 7 Abs. 5 Eigenbetriebsgesetz) sind nur zulässig, wenn  ein Beschluss 
im Umlaufverfahren nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann. 
 
 
§ 11 Schriftführung, Niederschrift 
(1) Von der Betriebsleitung werden eine Schriftführerin  oder ein Schriftführer  und eine 
entsprechende Stellvertretung bestellt. Diese sollen Mitarbeitende des Eigenbetriebes 
sein. 
(2) Über jede Sitzung der Betriebskommission ist eine Niederschrift zu fertigen. In ihr sind 
Ort, Tag und Gegenstand der Verhandlung, die Namen der Teilnehmenden, die 
gefassten Beschlüsse sowie die Abstimmungsergebnisse wiederzugeben. Abweichende 
Auffassungen werden auf Wunsch in die Niederschrift aufgenommen. Die Niederschrift 
ist von der/dem Vorsitzenden und dem/der Schriftführer /Schriftführerin zu 
unterzeichnen. Sie soll den Mitgliedern der Betriebskommission grundsätzlich 
innerhalb von 14 Tagen vier Wochen nach der Sitzung in elektronischer Form übersandt 
werden. Die Genehmigung des Sitzungsprotokolls erfolgt in der darauffolgenden 
Sitzung durch Beschluss. 
(3) Jedes Mitglied der Betriebskommission ist berechtigt, innerhalb von 14 Tagen  nach 
Zugang der Sitzungsni ederschrift Einwendungen zu erheben. Die Einwendungen sind 
schriftlich an die Vorsitzende/den Vorsitzenden zu richten. Über die Einwendungen wird 
in der nächsten Sitzung beraten und entschieden. 
 
 
§ 12 Beschlussfähigkeit 
(1) Die Betriebskommission ist beschlussfähi g, wenn mehr als die Hälfte der in der 
Betriebssatzung vorgesehenen Mitgliederzahl vertreten ist. 
(2) Wenn eine Sitzung wegen fehlender Beschlussfähigkeit scheitert, ist die 
Wiederholungssitzung unabhängig von der Anzahl der Anwesenden beschlussfähig, 
wenn in der Einladung darauf hingewiesen worden ist.

Geschäftsordnung für die Betriebskommission des Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt (IDA) 
Seite 7 von 7 
§ 13 Akteneinsicht  
Die Mitglieder der Betriebskommission sind berechtigt, Auskunft und Akteneinsicht zu 
verlangen. Die Mitglieder der Betriebskommission haben das Recht, in die Akten der 
Tagesordnungspunkte Einsicht zu nehmen. 
 
 
§ 14 Elektronische Medien 
Berichte nach § 8 , § 10 ,Abs. (2) der Geschäftsordnung Betriebskommission , Antworten auf 
sonstige schriftliche Abfragen, Vorlagen nach § 5 , Abs. (1), Anträge nach § 5  sowie die 
Niederschrift werden den Mitgliedern der Kommission in elektronischer Form übermittelt. 
 
 
§ 15 Inkrafttreten 
Diese Geschäftsordnung tritt gleichzeitig mit der Änderungssatzung zur Betriebssatzung des 
Eigenbetriebes vom XX.XX.XXXX in Kraft.  
 
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Darmstadt, XX.XX.XXXX 
 
 
 
Hanno Benz André Schellenberg 
Oberbürgermeister Stadtkämmerer

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6329 Zeichen

Satzung vom XX.XX.XX 
zur Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb  
Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt (IDA)  
vom 19.12.2007 
 
Aufgrund der §§ 5, 51, 127 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 
07.03.2005 (GVBl. I 2005, 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 
Nr. 24), in Verbindung mit §§ 1, 5 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) in der Fassung  vom 9. 
Juni 1989 (GVBl. I, S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) 
hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Darmstadt am … folgende Änderungssatzung 
zur Betriebssatzung des Eigenbetriebs Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt (IDA) beschlossen:  
 
Artikel I 
 
1. In § 1 Abs. 2 wird die Aufzählung in Satz 2 durch folgende Aufzählung ersetzt: 
• Grundstückswesen 
• Kaufmännischer Gebäudebetrieb 
• Technischer Gebäudebetrieb 
• Hochbau 
 
2. § 4 Abs. 2 lautet neu wie folgt:  
„Die Betriebsleitung besteht aus einem/r technischen und eine m/r kaufmännischen 
Betriebsleiter/Betriebsleiterin. Der Magistrat regelt mit Zustimmung der 
Betriebskommission die Geschäftsverteilung der Betriebsleitung durch ein e 
Geschäftsordnung. 
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Betriebsleiterin/Betriebsleiter s den 
Ausschlag, der/dem der jeweil s betroffene Geschäftsbereich in der Geschäftsordnung für 
die Betriebsleitung zugeordnet ist.  Die Verantwortlichkeit in pers onellen und sozialen 
Angelegenheiten des Eigenbetriebes obliegt der/dem Betriebsleiterin/Betriebsleiter dessen 
Geschäftsbereich gemäß Geschäftsordnung der Betriebsleitung  von der jeweiligen 
Maßnahme betroffen ist.  
Die Betriebsleitung vertritt sich bei vorübergehender Verhinderung gegenseitig. Für den Fall, 
dass eine der beiden Betriebsleitungsstellen nicht besetzt ist, wird die Person, die die 
kommissarische Funktion der jeweiligen Betriebsleitung  wahrnimmt, vom Mag istrat 
festgelegt. Gleiches gilt auch für den Fall, dass beide Betriebsleitungen verhindert sind.“ 
 
3. § 4. Abs. 4, Aufzählungspunkt „k“ lautet neu wie folgt: 
„die Stundung von Forderungen bis zu 10.000,00 EUR je Einzelfall;“ 
 
4. § 4. Abs. 4, Aufzählungspunkt „l“ lautet neu wie folgt: 
„der Erlass oder die Niederschlagung bis zu 10.000,00 EUR je Einzelfall.“ 
 
5. In der Überschrift des § 5 wird das Wort „Verwaltung“ zu „Dezernenten“ geändert.

2 
6. In § 5 Abs. 2 werden die Wertgrenzen in Satz 1 und Satz 2 jeweils von „bis 400.000,00 
Euro“ auf „bis 500.000,00 Euro“ geändert.  
 
7. In § 6 Abs. 2 wird folgender Satz aufgenommen: 
„Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch den Magistrat.“ 
 
8. § 6 Abs. 3 lautet neu wie folgt: 
„Die Vertretung erfolgt durch die Betriebsleitung gemeinschaftlich. Bei vorübergehender 
Verhinderung oder Wiederbesetzung einer Betriebsleitungsstelle gilt § 4  Abs. 2 
entsprechend.“.  
 
9. In § 6 Abs. 7 wird um die Folge „bzw. „i.A.““ ergänzt. 
 
10. In § 7 Abs. 1 Satz 2 Aufzählungspunkt 3 lautet der erste Halbsatz neu wie folgt:  
„zwei Mitglieder des für den Eigenbetrieb zuständigen Personalrates“ 
 
11. § 7 Abs. 1 Ziffer 4 lautet: 
4. Zwei wirtschaftlich oder technisch besonders erfahrene Personen gemäß § 6 Abs. 3 
EigBG, die nach Vorschlag des Magistrats von der Stadtverordnetenversammlung nach den 
Grundsätzen der Mehrheitswahl für die Dauer ihrer Wahlzeit gewählt werden. Eine weitere 
sachkundige Person wird von der HEAG Holding AG, als Beteiligungsmanagement der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt, zur Wahl durch die Stadtverordnetenversammlung 
vorgeschlagen. 
 
12. § 7 Abs. 1 Satz 3 lautet neu wie folgt: 
„Beschäftigte des Eigenbetriebes Immobilienm anagement oder der Stadtverwaltung sowie 
Sachverständige oder weitere notwendige (ggf. au ch dienstliche) Personen (ggf. auch 
Personengruppen) können von der/dem Vorsitzenden hinzugezogen werden.  Satz 4 der 
alten Fassung entfällt.“ 
 
13. § 8 Abs. 3 Aufzählungspunkt b. lautet neu wie folgt: 
„Genehmigung von Geschäften aller Art im Rahmen des Wirtschaft splanes (inkl. 
Grundstückgeschäfte), deren Wert von über 500.000,00 bis 1.000.000,00 Euro im Einzelfall 
liegt;“ 
 
14. § 8 Abs. 3 Aufzählungspunkt c. lautet neu wie folgt: 
„Genehmigung von Mietverträgen, wenn für einen Mietzeitraum von 12 Monaten oder im 
Laufe einer befristeten Mietzeit der vom Immobilienmanagement Darmstadt zu zahlende 
Mietzins bei über 500.000,00 bis 1.000.000,00 Euro liegt;“ 
 
15. In § 8 Abs. 3 wird Aufzählungspunkt e. gestrichen, die folgenden Aufzählungspunkte rücken 
in der Nummerierung auf.

3 
16. § 8 Abs. 3 Aufzählungspunkt i. der alten Fassung (entspricht Aufzählungspunkt h) der neuen 
Fassung) wird um die Folge „(siehe § 4, Abs. (4), l)“ ergänzt. 
 
17. § 10 Aufzählungspunkt f. wird  die Wertgrenzen von „ 700.000,00 Euro“ auf „1.000.000,00 
Euro“ geändert. 
 
18. § 11 Abs. 1 entfällt der Zusatz „nach Anhörung der Betriebskommission“. 
 
19. § 11 Abs. 2 lautet neu wie folgt:  
„Die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung , einschließlich vorgeschalteter 
Maßnahmen – wie z. B. Ermahnungen und Abmahnungen – aller sonstigen Beschäftigten 
des Eigenbetriebes erfolgt durch die Betriebsleitung im Rahmen der Stellenübersicht.“ 
 
 
20. § 11 Abs. 3 lautet neu wie folgt:  
„Dienstvorgesetzte/r der Betriebsleitung und der beim Eigenbetrieb Bes chäftigten ist der 
Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin oder das von ihm/ihr bestellte 
Magistratsmitglied. Dienststellenleiter im Sinne des Hessischen Personalvertretungs -
gesetzes ist der Fachdezernent/die Fachdezernentin.  Seine/Ihre ständige Vertret ung in 
dieser Eigenschaft obliegt der Betriebsleitung gemeinschaftlich . Die beiden Mitglieder der 
Betriebsleitung können sich allgemein oder im Einzelfall gegenseitig zur Vertretung 
bevollmächtigen.“ 
 
21. § 11 Abs. 4 wird um die Folge „der Schwerbehindertenvertretung“ ergänzt.  
 
22. § 16 Abs. 1 wird die Frist von „30.06.“ auf „30.04. (§ 27, Abs. 1 des EigBGes)“ geändert. 
 
23. § 16 Abs. 3 lautet neu wie folgt: 
„Im Anschluss an die Bekanntmachung sind der Jahresabschluss und der Lagebericht 
mindestens für ein Jahr im Internet zu veröffentlichen; in der Bekanntmachung ist auf die 
Veröffentlichung hinzuweisen.“ 
 
 
Artikel II 
Die Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. 
 
Darmstadt, XX.XX.XXXX 
 
 
 
André Schellenberg  
Stadtkämmerer

anlage 3

29330 Zeichen

Betriebssatzung Eigenbetrieb Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt 723 
 
 
 
 
Betriebssatzung 1 
 
 
 
 
 
 
 
Eigenbetrieb 
Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt (IDA) 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die wesentlichen Änderungen sind farblich (blau = neu / grau und durchgestrichen = wird 
gelöscht/ersetzt) kenntlich dargestellt (kleineren redaktionellen Änderungen sind hiervon 
ausgenommen 
  
 
1 Veröffentlicht im Darmstädter Echo am 22.12.2007, zuletzt geändert durch Satzung vom …, veröffentlicht 
im Darmstädter Echo am …, in Kraft getreten am ….

Betriebssatzung Eigenbetrieb Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt 723 
2 
Inhalt 
§ 1 Gegenstand, Zweck und Aufgabe des Eigenbetriebes ....................................... 3 
§ 2 Name des Eigenbetriebes ............................................................................... 4 
§ 3 Stammkapital ................................................................................................. 4 
§ 4 Eigenbetriebsleitung ....................................................................................... 4 
§ 5 Zuständigkeiten der Verwaltung Dezernenten .................................................. 6 
§ 6 Vertretung des Eigenbetriebes ........................................................................ 6 
§ 7 Betriebskommission ....................................................................................... 7 
§ 8 Aufgaben der Betriebskommission .................................................................. 8 
§ 9 Aufgaben des Magistrats................................................................................. 9 
§ 10 Aufgaben der Stadtverordnetenversammlung .................................................. 9 
§ 11 Personalangelegenheiten .............................................................................. 10 
§ 12 Kassenwirtschaft .......................................................................................... 10 
§ 13 Wirtschaftsjahr ............................................................................................. 10 
§ 14 Wirtschaftsplan ............................................................................................ 10 
§ 15 Wirtschaftsgrundsätze .................................................................................. 11 
§ 16 Jahresabschluss und Rechenschaft ............................................................... 11 
§ 17 Grundsätze für die Auftragsvergabe .............................................................. 12 
§ 18 Bezug von Dienstleistungen .......................................................................... 12 
§ 19 Prüfung ........................................................................................................ 12 
§ 20 Öffentliche Bekanntmachung ........................................................................ 13 
§ 21 In-Kraft-Treten .............................................................................................. 13

Betriebssatzung Eigenbetrieb Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt 723 
3 
Betriebssatzung für den Eigenbetrieb 
"Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt" (IDA) 
Vom 19.12.2007 
 
Aufgrund der §§ 5, 51, 127 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 
07.03.2005 (GVBl. I 2005, 142), in Verbindung mit §§ 1, 5 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) 
in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GVBl. I, S. 154), zuletzt geändert durch Geset z vom 
01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Darmstadt am 
18.12.2007 folgende Betriebssatzung beschlossen:  
 
 
§ 1 Gegenstand, Zweck und Aufgabe des Eigenbetriebes  
(1) Der im Eigentum der Wissenschaftsstadt stehende Grundbesitz und die von der 
Wissenschaftsstadt angemieteten Gebäude, Räumlichkeiten und/oder Grundstücke mit 
Ausnahme des Waldes, der öffentlichen Straßen, der öffentlichen Park - und Grünanlagen 
und der Immobilien, die den anderen Eigenbetrieben oder Betrieben gewerblicher Art der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt als Vermögen zugeordnet sind, werden ab 01. Januar 2008 
als organisatorisch und wirtschaftlich selbständige Einrichtung nach den für Eigenbetriebe 
geltenden Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes und den Bestimmungen dieser 
Betriebssatzung als Betrieb ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Sondervermögen mit 
Sonderrechnung) geführt und bewirtschaftet.  
(2) Zweck des Eigenbetriebs ist die bedarfsgerechte Versorgung der Organisationseinheiten 
und Dienststellen der Wissenschaftsstadt Darmstadt mit Grundstücken, Gebäuden und 
Räumen unter Berücksichtigung des Bedarfs des jeweiligen Nutzers und Darlegung der 
Vollkosten sowie die Verwaltung stadteigener und angemieteter un d die Verwertung 
stadteigener Immobilien. Im Rahmen der sachgerechten Bewirtschaftung von 
Liegenschaften wird der Betrieb insbesondere in folgenden Bereichen tätig:  
• Grundstückswesen 
• Kaufmännischer Gebäudebetrieb  
• Technischer Gebäudebetrieb 
• Hochbau  
• An- und Verkauf von Grundstücken und/oder Teilen davon 
• Bestellung, Rücknahme und Erwerb von Erbbaurechten 
• Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, Gebäuden, Räumen und/oder 
Teilen davon 
• Anmietung von Grundstücken, Gebäuden und Räumen 
• Allgemeine Bodenbevorratung 
• Erbringung von Dienstleistungen für andere Eigenbetriebe und Betriebe 
gewerblicher Art 
• Neubau, Umbau, Instandhaltung, Unterhaltung, Ausbau und Modernisierung von 
städtischen Gebäuden und baulichen Anlagen 
• Unterhaltung von Grundstücken 
• Portfolioanalyse und -management 
• Energiemanagement

Betriebssatzung Eigenbetrieb Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt 723 
4 
• Gestaltung und Pflege von Außenanlagen 
• Gebäudereinigung 
• Hausdienste 
• Hausmeisterdienste 
• Umzugsmanagement 
• Gebäudesicherung 
• Schlüsselverwaltung 
• Erläuterung: Die vorgenannten gestrichenen Aufzählungspunkte wurden hier 
durch die Fachbereiche ersetzt und so zusammengefasst. Die einzelnen Aufgaben 
sind nun detailliert in der „Geschäftsordnung der Betriebsleitung“ aufgegliedert.  
 
(3) Es wird das Ziel verfolgt, Kostentransparenz zu schaffen, den für die städtische 
Aufgabenerledigung notwendigen Immobilienbestand wirtschaftlich zu optimieren, 
wertsichernd zu entwickeln, die Betriebskosten zu minimieren und Synergien zu heben. 
Bestehende Beschlüsse und Vorgaben der Stadtverordnetenversammlung gelten weiter 
und bilden eine wesentliche Grundlage der Geschäftstätigkeit des Eigenbetriebs. 
Fortschreibungen und künftige Beschlüsse sind entsprechend umzusetzen. 
(4) Der Eigenbetrieb kann auch alle seine Betriebszwecke fördernde und ihn wirtschaftlich 
berührende Hilfs- und Nebengeschäfte tätigen. 
(5) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der Eigenbetrieb anderer Einrichtungen, Stellen 
oder Unternehmen bedienen. 
(6) Der Eigenbetrieb übernimmt die Bauherrenfunktion bei allen Bauvorhaben auf eigenen 
städtischen Grundstücken. Die Interessen u nd Ziele der Nutzerämter werden bei der 
Planung und Umsetzung von Bauvorhaben gemeinsam verfolgt. 
§ 2 Name des Eigenbetriebes 
Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung 
 
Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt (IDA). 
 
 
§ 3 Stammkapital 
Das Stammkapital d es Eigenbetriebes Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt beträgt 10 Millionen EUR. 
 
 
§ 4 Eigenbetriebsleitung 
(1) Der Magistrat bestellt zur Leitung des Eigenbetriebes die Betriebsleitung.

Betriebssatzung Eigenbetrieb Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt 723 
5 
(2) Die Betriebsleitung besteht aus zwei Betriebsleitern/Betriebsleiterinnen, davon 
einem/einer einem/r technischen und einem/r kaufmännischen 
Betriebsleiter/Betriebsleiterin. Der Magistrat regelt mit Zustimmung der 
Betriebskommission die Geschäftsverteilung d er Betriebsleitung durch eine 
Geschäftsordnung. 1. Betriebsleiter/in (technischer Bereich) und einem/einer 
Betriebsleiter/in (kaufmännischer Bereich). Der/dem 1. Betriebsleiter/in (technischer 
Bereich) obliegen die personellen und sozialen Angelegenheiten des Eigenbetriebes. Die 
Betriebsleiter/innen vertreten sich gegenseitig. 
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Betriebsleiterin/Betriebsleiter s den 
Ausschlag, der/dem der jeweils betroffene Geschäftsbereich in der Geschäftsordnung für 
die Betriebsleitung zugeordnet ist. Die Verantwortlichkeit in personellen und sozialen 
Angelegenheiten des Eigenbetriebes obliegt der/dem Betriebsleiterin/Betriebsl eiter 
dessen Geschäftsbereich gemäß Geschäftsordnung der Betriebsleitung von der jeweiligen 
Maßnahme betroffen ist.  
Die Betriebsleitung vertritt sich bei vorübergehender Verhinderung gegenseitig. Für den 
Fall, dass eine der beiden Betriebsleitungsstellen nicht besetzt ist, wird die Person, die die 
kommissarische Funktion der jeweiligen Betriebsleitung  wahrnimmt, vom Magistrat 
festgelegt. Gleiches gilt auch für den Fall, dass beide Betriebsleitungen verhindert sind. 
(3) Die Betriebsleitung ist für die wirtschaf tliche und sparsame Führung des Eigenbetriebs 
verantwortlich. 
(4) Der Eigenbetrieb wird von der Betriebsleitung selbständig geleitet, soweit das 
Eigenbetriebsgesetz oder diese Eigenbetriebssatzung nichts anderes bestimmen. Der 
Betriebsleitung obliegen insbeson dere alle Aufgaben der laufenden Betriebsführung im 
Rahmen des genehmigten Wirtschaftsplans. 
Zu den Aufgaben der Betriebsleitung gehören insbesondere 
a. die Aufstellung des Wirtschaftsplanes (§ 14) und der fünfjährigen Finanzplanung sowie 
der Jahresberichte; 
b. die Vorlage des Jahresabschlusses und des Lageberichtes (§ 15); 
c. der Vorschlag für die Ergebnisverwendung nach den gesetzlichen Vorgaben; 
d. die nach dem Gesetz erforderliche Berichterstattung vor der Betriebskommission;  
e. der Einsatz des Personals des Eigenbetriebes und dessen Überwachung; 
f. die Vermögens- und Finanzwirtschaft und die Überwachung der Liquidität; 
g. die Organisation der Verwaltung, die Kostenkontrolle sowie die Überwachung des 
Betriebsablaufes und die Anordnung der notwendigen Unterhaltungsarbeiten;  
h. der Abschluss von Energielieferverträgen für Einzelobjekte; 
i. der Abschluss von Verträgen aller Art, deren Wert im Einzelfall 100.000,00 EUR nicht 
übersteigt; 
j. der Abschluss von Mietverträgen, wenn für einen Mietzeitraum von bis zu 12 Monaten 
oder im Laufe einer befristeten Mietzeit der vom Eigenbetrieb zu zahlende Mietzins 
die Wertgrenze von bis zu 100.000,00 EUR nicht übersteigt; 
k. die Stundung von Forderungen bis zu 10.000,00 EUR 6.000,00 EUR je Einzelfall; 
l. der Erlass oder die unbefristete Niederschlagung bis zu 10.000,00 EUR 2.000,00 EUR 
je Einzelfall.  
 
(5) Unabhängig vom Wert gib t die Betriebsleitung Grundstücksangelegenheiten von nicht 
unerheblicher Bedeutung (Person des Vertragspartners, kommunalpolitische Bedeutung)

Betriebssatzung Eigenbetrieb Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt 723 
6 
der Betriebskommission und der Stadtverordnetenversammlung vor Vollzug zur Kenntnis. 
Sie kann die Entscheidung de r Betriebskommission oder der Stadtverordneten -
versammlung beantragen. 
(6) Die Betriebsleitung hat die Betriebskommission über alle wichtigen Angelegenheiten des 
Eigenbetriebes rechtzeitig zu unterrichten. Dem für die Verwaltung des Finanzwesens 
sowie dem für die Verwaltung des Eigenbetriebes zuständigen Mitglied des Magistrats hat 
sie den Entwurf des Wirtschaftsplanes, des Jahresabschlusses, des Anlagennachweises, 
des Lageberichts, die vierteljährlichen Zwischenberichte, die Ergebnisse der 
Betriebsstatistik so wie etwaige bedeutsame Kostenrechnungen des Eigenbetriebes 
rechtzeitig zur Abstimmung mit dem städtischen Haushalt zur Kenntnis zu bringen.  
 
 
§ 5 Zuständigkeiten der Verwaltung Dezernenten  
(1) Die allgemeinen Anordnungen und Richtlinien des Magistrats für die gesamte 
Stadtverwaltung gelten sinngemäß auch für den Eigenbetrieb soweit nichts Abweichendes 
in der Betriebssatzung bestimmt ist und soweit nicht die Vorschriften des EigBGes 
entgegenstehen. 
(2) Der Fachdezernent/die Fachdezernentin genehmigt Geschäfte aller Art im Rahmen des 
Wirtschaftsplanes bei einem Einzelwert von über 100.000,00 Euro bis 250.000,00 Euro; 
der für das Finanzwesen zuständige Dezernent und der Fachdezernent gemeinsam solche 
bei einem Einzelwert von über 250.000,00 Euro bis 400.000,00 500.000,00 Euro. 
Ist der/die Fachdezernent/in zugleich der/die für das Finanzwesen zuständige 
Dezernent/in, genehmigen der/die Fachdezernent/in und der/die Oberbürgermeister/in 
oder sein Vertreter/ seine Vertreterin gemeinsam Geschäfte bei einem Einzelwert von über 
250.000,00 bis 400.000,00 500.000,00 Euro. 
(3) Über die Aufnahme und die Kreditbedingungen von Krediten und Kassenkrediten 
entscheidet der/die für das Finanzwesen zuständige Dezernent/in oder  im 
Verhinderungsfall das zu seiner/ihrer Vertretung bestimmte Magistratsmitglied. 
 
 
§ 6 Vertretung des Eigenbetriebes 
(1) Der Magistrat vertritt die Wissenschaftsstadt in allen Angelegenheiten des Eigenbetriebes 
die seiner Entscheidung oder der Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung 
unterliegen. 
(2) Die Betriebsleitung vertritt die Wissenschaftsstadt in allen übrigen Angelegenheiten.  Die 
öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch den Magistrat.  
(3) Die Vertretung erfolgt durch die  Betriebsleitung Betriebsleiter gemeinschaftlich. Bei 
vorübergehender Verhinderung oder Wiederbesetzung einer Betriebsleitungsstelle gilt § 4 
Abs. (2) entsprechend. Verhinderung eines Betriebsleiters kann er von seinem Vertreter 
im Rahmen seiner Zuständigkeiten vertreten werden. 
(4) Erklärungen in Angelegenheiten des Eigenbetriebes, durch die die Wissenschaftsstadt 
verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Im Rahmen der laufenden

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7 
Betriebsführung werden sie von der Betriebsleitung oder im Verhinderungsfalle von den 
Vertretern abgegeben. 
(5) Die Betriebsleitung kann einzelne Betriebsangehörige zur Vornahme bestimmter 
Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften der laufenden Betriebsführung 
ermächtigen. 
(6) Die Namen der Vertretungsberechtigten und der Umfang ihrer allgemeinen 
Vertretungsbefugnis werden durch den Magistrat öffentlich bekannt gemacht. 
(7) Die Betriebsleitung unterzeichnet unter dem Namen "Immobilienmanagement der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt" ohne Zusatz. Die von der Betriebsleitung ermächtigten 
Betriebsangehörigen unterzeichnen „Im Auftrag“ bzw. „i. A.“. 
 
 
§ 7 Betriebskommission 
(1) Der Magistrat beruft für den Eigenbetrieb eine Betriebskommission. 
Ihr gehören an: 
1. fünf Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, die von dieser für die Dauer ihrer 
Wahlzeit aus ihrer Mitte zu wählen sind 
2. drei Mitglieder des Magistrats 
– die/der Oberbürgermeisterin/Oberbürgermeister kraft Amtes oder in 
ihrer/seiner Vertretung ein von ihr/ihm bestimmtes Mitglied des Magistrats 
– die/der für das Finanzwesen zuständige Dezernentin/Dezernent 
– die/der Fachdezernent/in; 
Soweit der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin den/die für das 
Finanzwesen zuständigen Dezernenten/Dezernentin oder den 
Fachdezernenten/die Fachdezernentin als seine/ihren Vertreter/in bestimmt 
hat, gehört ein weiteres Magistratsmitglied der Betriebskommission an. 
Nehmen Magistratsmitglieder eine oder mehrere der genannten Funktionen in 
Personalunion wahr, sind weitere Magistratsmitglieder zu entsenden, bis die 
oben genannte Anzahl von Magistratsmitgliedern erreicht ist. 
3. zwei Mitglieder des für den Eigenbetrieb zuständigen Personalrates des 
Personalrates des Eigenbetriebes , die auf dessen Vorschlag von der 
Stadtverordnetenversammlung nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl für die 
Dauer der Wahlzeit des Personalrates gewählt werden und 
4. zwei drei wirtschaftlich oder technisch besonders erfahrene Personen gemäß § 6 
Abs. 3 EigBGes, die nach Vorschlag des Magistrats von der 
Stadtverordnetenversammlung nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl für die 
Dauer ihrer Wahlzeit gewählt werden. Eine weitere sachkundige Person wird von der 
HEAG Holding AG, als Beteiligungsmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt, 
zur Wahl durch die Stadtverordnetenversammlung vorgeschlagen. 
Beschäftigte des Eigenbetriebes Immobilienmanagement oder der Stadtverwaltung sowie 
Sachverständige oder weitere notwendige (ggf. au ch dienstliche) Personen (ggf. auch 
Personengruppen) können von der/dem Vorsitzenden hinzugezogen werden.  Die 
Betriebsleitung kann die Hinzuziehung von Personen vorschlag en. (Gem. Geschäfts -
ordnung für die Betriebskommission § 3 (4).

Betriebssatzung Eigenbetrieb Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt 723 
8 
Die Mitglieder der Betriebskommission können sich nach den Bestimmungen des 
Eigenbetriebsgesetzes vertreten lassen. 
(2) Den Vorsitz in der Betriebskommission führt die Oberbürgermeisterin/der Ober bürger-
meister oder die/der von ihr/ihm bestimmte/r Vertreter/in. Beschlüsse der 
Betriebskommission werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 
Enthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimmen. Für den Fall der Stimmengleichheit 
gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. 
(3) An den Beratungen der Betriebskommission nimmt die Betriebsleitung teil; sie ist 
berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, ihre Ansicht zu einem Punkt der Tagesordnung 
darzulegen und Auskünfte zu erteilen. 
 
 
§ 8 Aufgaben der Betriebskommission 
(1) Die Betriebskommission überwacht die Betriebsleitung und bereitet die nach dem 
Eigenbetriebsgesetz erforderlichen Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vor.  
(2) Die Betriebskommission hat einer Maßnahme der Betriebsleitung zu widersprechen, wenn 
sie das Recht verletzt oder das Wohl der Wissenschaftsstadt Darmstadt oder des 
Eigenbetriebes gefährdet. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Über die strittige 
Angelegenheit entscheidet der Magistrat. 
(3) Die Betriebskommission is t für folgende Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht zu 
den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehören: 
a. Stellungnahme zum Wirtschaftsplan gem. § 14 und Vorlage an den Magistrat zur 
Weiterleitung an die Stadtverordnetenversammlung; 
b. Genehmigung von Geschäften aller Art im Rahmen des Wirtschaftsplanes  (inkl. 
Grundstückgeschäfte), deren Wert von über 4500.000,00 bis 1.000.000,00 Euro 
im Einzelfall liegt;  
c. Genehmigung von Mietverträgen, wenn für einen Mietzeitraum von 12 Monaten 
oder im Laufe einer befristeten Mietzeit der vom Immobilienmanagement 
Darmstadt zu zahlende Mietzins die Wertgrenze von  bei über 4500.000,00 bis 
1.000.000,00 Euro übersteigt liegt; 
d. Stellungnahme zum Jahresabschluss, zum Lagebericht und zum Vorschlag für 
die Ergebnisverwendung; 
e. Stellungnahme zur Einstellung, Beförderung und Entlassung von Beamten und 
der Betriebsleitung; 
e. f. Vorschlag zur Bestellung des Prüfers/der Prüferin für den Jahresabschluss; 
f. g. Entscheidung über die Führung eines Rechtsstreits und Abschluss von 
Vergleichen von größerer Bedeutung; 
g. h. Zustimmung zu Verträgen von grundsätzlicher/größerer Bedeutung; 
h. i. Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen über die Befugnis der 
Betriebsleitung (siehe § 4, Abs. (4), l) hinaus 
 
(4) Die Betriebskommission hat den Magistrat über alle wichtigen Entscheidungen des Eigen-
betriebes rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen.

Betriebssatzung Eigenbetrieb Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt 723 
9 
(5) In den in Abs. 3 genannten Angelegenheiten kann die Betriebsleitung in dringenden Fällen, 
wenn vorher die Entscheidung der Betriebskommission nicht eingeholt werden kann, die 
erforderlichen Maßnahmen von sich aus anordnen. Hiervon hat sie dem Vorsitzenden/der 
Vorsitzenden der Betriebskommission unverzüglich Kenntnis zu geben. 
 
 
§ 9 Aufgaben des Magistrats 
(1) Der Magistrat sorgt dafür, dass die Verwaltung und Wirtschaftsführung des Eigenbetriebes 
mit den Planungen und Zielen der Wissenschaftsstadt D armstadt im Einklang stehen. 
Erfüllt die Betriebskommission eine ihr durch das Eigenbetriebsgesetz oder die 
Betriebssatzung zugewiesene Aufgabe nicht, so fordert sie der Magistrat unter 
Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erfüllung der Aufgabe auf. Nach ergebnislosem 
Ablauf der Frist übernimmt der Magistrat die Aufgabe und entscheidet anstelle der 
Betriebskommission. 
(2) Der Magistrat hat einen Beschluss der Betriebskommission nach Anhörung der Betriebs -
kommission aufzuheben, wenn dieser das Recht verletzt,  er kann ihn ändern, soweit er 
gegen die Planungen und Ziele der Wissenschaftsstadt Darmstadt verstößt. 
(3) Der Magistrat regelt das Verfahren und den Geschäftsgang der Betriebskommission durch 
eine Geschäftsordnung. 
 
 
§ 10 Aufgaben der Stadtverordnetenversammlung 
Die Stadtverordnetenversammlung hat insbesondere nach Maßgabe der §§ 127 und 127 a HGO 
über die Grundsätze, nach denen der Eigenbetrieb gestaltet und wirtschaftlich geleitet werden 
soll, zu entscheiden. Sie ist insbesondere zuständig für: 
a. Erlass und Änderung der Betriebssatzung; 
b. wesentliche Aus- und Umgestaltung oder Auflösung des Eigenbetriebes; 
c. Verschmelzung mit anderen Eigenbetrieben oder Umwandlung in eine andere Rechts -
form; 
d. Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan nach § 15 EigBGes 
e. Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen und zu erheblichen Mehraus-
gaben nach Maßgabe des § 16 Abs. 3 und des § 17 Abs. 8 EigBGes; 
f. Verfügungen über Vermögensgegenstände, die zum Sondervermögen (§ 10 Abs. 1 Eig -
BGes) gehören, mit einem Wert über 700.000,00 1.000.000,00 Euro je Einzelfall 
hinaus; 
g. Entscheidung über die Verminderung des Eigenkapitals nach § 11 Abs. 4 EigBGes;  
h. Übernahme von neuen Aufgaben, insbesondere Angliederung sonstiger Unternehmen 
und Einrichtungen der Stadt, die nicht als wirtschaftliche Unternehmen gelten, jedoch 
wirtschaftlich oder technisch mit dem Eigenbetrieb in Zusammenhang stehen;  
i. Feststellung des Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die Verwendung des 
Jahresgewinns oder Behandlung des Jahresverlustes sowie über den Ausgleich von Ver-
lustvorträgen;

Betriebssatzung Eigenbetrieb Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt 723 
10 
j. Genehmigung der Verträge der Stadt mit Mitgliedern der Betriebskommission oder 
deren Stellvertretern/Stellvertreterinnen oder den Betriebsleitern/ Betriebsleiterinnen 
nach Maßgabe des § 3 Abs. 6 und des § 6 Abs. 9 EigBGes; 
k. Bestellung des/der Prüfers/Prüferin für den Jahresabschluss; 
l. Übernahme von Bürgschaften und Bestellung anderer Sicherheiten. 
 
 
§ 11 Personalangelegenheiten 
(1) Die Einstellung, Anstellung, Höhergruppierung, Beförderung, Kündigung und Entlassung 
der Betriebsleitung sowie der Beamtinnen/Beamten obliegt nach Anhörung der 
Betriebskommission dem Magistrat. 
(2) Die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung , einschließlich vorgeschalteter 
Maßnahmen – wie z. B. Ermahnungen und Abmahnungen – aller sonstigen Beschäftigten 
des Eigenbetriebes erfolgt durch die Betriebsleitung im Rahmen der Stellenübersicht. Evtl. 
weitere Bestimmungen hierzu trifft die Betriebskommission. 
(3) Dienstvorgesetzte/r der Betriebsleitung und der beim Eigenbetrieb Beschäftigten ist der 
Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin oder das von ihm/ihr bestellte 
Magistratsmitglied. Dienststellenleiter im Sinne des Hessischen Personalvertretungs -
gesetzes ist der Fachdezernent/die Fachdezernentin.  Seine/Ihre ständige Vertretung in 
dieser Eigenschaft obliegt  der Betriebsleitung gemeinschaftlich.  dem/der 1. 
Betriebsleiter/in. Die beiden Mitglieder der Betriebsleitung können sich allgemein oder im 
Einzelfall gegenseitig zur Vertretung bevollmächtigen. 
(4) Die durch Gesetz, Tarifvertrag und Dienst vereinbarungen vorgesehenen Rechte der 
Personalvertretung, der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten, der Schwerbehinderten-
vertretung und der Beschäftigten bleiben unberührt. 
 
 
§ 12 Kassenwirtschaft 
Die Kassengeschäfte des Betriebes werden über eine Sonderkasse nach § 12 EigBGes bzw. § 117 
HGO geführt. Die Vorschriften der Verordnung über die Kassenführung der Gemeinde in der 
jeweils gültigen Fassung sind sinngemäß anzuwenden. 
 
 
§ 13 Wirtschaftsjahr 
Das Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes ist das Kalenderjahr. 
 
 
§ 14 Wirtschaftsplan

Betriebssatzung Eigenbetrieb Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt 723 
11 
(1) Für den Eigenbetrieb wird vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres ein Wirtschaftsplan 
erstellt. Dieser Plan besteht aus dem 
a. Erfolgsplan 
b. Vermögensplan 
c. Stellenübersicht 
d. 5jährige Finanzplanung 
 
(2) Der Entwurf des Wirtschaftsplans ist parallel zum zeitlichen Ablauf der Aufstellung des 
städtischen Haushaltes von der Betriebsleitung auf der Basis der Vorgaben des 
städtischen Haushaltes zu erstellen. Hierzu hat der Eigenbetrieb die kurz- und langfristigen 
finanziellen Konsequenzen der städtischen Nutzeranforderungen für den städtischen 
Haushalt zusammenzustellen und der Betriebskommission und der Stadtverordneten -
versammlung als Basis für die Haushaltsberatungen zur Verfügung zu stellen.  
(3) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn: 
a. das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird 
und diese Verschlechterung die Haushaltslage der Stadt beeinträchtigen könnte oder 
eine Änderung des Vermögensplans bedingt oder 
b. zum Ausgleich des Vermöge nsplans erheblich höhere Zuführungen der Stadt oder 
höhere Kredite erforderlich werden oder 
c. im Vermögensplan weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen 
oder 
d. eine Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen 
erforderlich wird, es sei denn, dass es sich um eine vorübergehende Einstellung von 
Aushilfskräften handelt. 
 
(4) Der Eigenbetrieb wird für andere Eigenbetriebe und Betriebe gewerblicher Art der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt mit baulichen Maßnahmen nur tätig, wenn die Finanzierung 
der Maßnahmen in den Wirtschaftsplänen der Eigenbetriebe, im städtischen Haushalt, 
und/oder im mittelfristigen Investitionsprogramm (MIP) gesichert ist. 
§ 15 Wirtschaftsgrundsätze 
(1) Der Eigenbetrieb hat die besonderen Bestimmungen des Eigenbetri ebsgesetzes zur 
Erhaltung des Vermögens und der ständigen Leistungsfähigkeit nach Maßgabe des § 11 
EigBGes zu beachten. 
(2) Die Betriebsleitung hat vierteljährlich einen Zwischenbericht an die Betriebskommission 
und die Stadtverordnetenversammlung zu erstellen. 
(3) Der Eigenbetrieb führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten 
Buchführung. Der Eigenbetrieb erstellt darüber hinaus Kostenrechnungen. 
 
 
§ 16 Jahresabschluss und Rechenschaft

Betriebssatzung Eigenbetrieb Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt 723 
12 
(1) Die Betriebsleitung hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht bis 
zum 30.06. 30.04. (§ 27, Abs. 1 des EigBGes) des Folgejahres aufzustellen, unter Angabe 
des Datums zu unterschreiben und der Betriebskommission vorzulegen. 
(2) Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Behandlung des 
Jahresergebnisses ist mit dem Bestätigungsvermerk des/der Abschlussprüfers/  
Abschlussprüferin in der ortsüblichen Form öffentlich bekannt zu machen. 
(3) Im Anschluss an die Bekanntmachung sind der Jahresabschluss und der Lagebericht 
mindestens f ür ein Jahr im Internet zu veröffentlichen an sieben Tagen öffentlich 
auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Veröffentlichung Auslegung hinzuweisen. 
 
 
§ 17 Grundsätze für die Auftragsvergabe 
(1) Der Eigenbetrieb ist verpflichtet, bei der Vergabe externer Aufträge gemäß § 92 HGO zu 
handeln. 
(2) Das Verfahren im Rahmen der „Dienstanweisung Vergaben“ der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt ist zu beachten. 
 
 
§ 18 Bezug von Dienstleistungen 
(1) Werden vom Eigenbetrieb Dienstleistungen benötigt, die von städtischen Organi sations-
einheiten bezogen werden können, so besteht die Verpflichtung, die Leistungen unter 
Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit dort zu beziehen. 
(2) Die Organisationseinheiten der Wissenschaftsstadt Darmstadt haben ihren Raum - und 
Flächenbedarf über den Eigenbetrieb zu decken. 
 
§ 19 Prüfung 
Unbeschadet der gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfung ist das Revisionsamt der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt berechtigt folgende Prüfungen durchzuführen 
– Wirtschaftsführung (§ 131 Abs. 2 HGO) 
– Kassenführung 
– Baumaßnahmen (einschließlich Bauunterhaltung) und Vergaben, Architekten - und 
Ingenieurverträge 
– Kalkulation und Mietpreisbildung für Gebäude und Räume, die städtischen 
Organisationseinheiten zur Verfügung gestellt werden 
 
Betriebsleitung und Revisionsamt können weitere Prüfungen und Beratungen einvernehmlich 
vereinbaren.

Betriebssatzung Eigenbetrieb Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt 723 
13 
 
§ 20 Öffentliche Bekanntmachung 
Öffentliche Bekanntmachungen des Eigenbetriebes erfolgen nach den Bestimmungen, die für 
öffentliche Bekanntmachungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt nach der Hauptsa tzung gel-
ten. 
 
 
§ 21 In-Kraft-Treten 
Diese Satzung tritt zum 01.01.2008 in Kraft. 
 
Darmstadt, den 19.12.2007 
 
Der Magistrat  
der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
 
 
Dipl.-Ing. Dieter Wenzel 
Stadtrat

anlage 6

10902 Zeichen

Geschäftsordnung für die Betriebsleitung  
 
 
 
 
 
 
 
Eigenbetrieb 
Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt (IDA) 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die wesentlichen Änderungen sind farblich (blau = neu / grau und durchgestrichen = wird 
gelöscht/ersetzt) kenntlich dargestellt (kleineren redaktionellen Änderungen sind hiervon 
ausgenommen

Geschäftsordnung – Betriebsleitung des Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt (IDA) 
 
Seite 2 von 7 
Inhalt 
§ 1 Zweck .......................................................................................................................... 3 
§ 2 Grundsätze der Betriebsführung .................................................................................. 3 
§ 3 Aufgaben der Betriebsleitung ....................................................................................... 3 
§ 4 Weisungsbefugnis ........................................................................................................ 6 
§ 5 Vertretungsberechtigung, Umfang ihrer Vertretungsbefugnis, Unterschriftenregelung  ... 6 
§ 6 Sitzungen der Betriebsleitung ...................................................................................... 6 
§ 7 Nachrangigkeit ............................................................................................................ 7 
§ 8 Inkrafttreten ................................................................................................................ 7

Geschäftsordnung – Betriebsleitung des Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt (IDA) 
 
Seite 3 von 7 
Geschäftsordnung 
für die Betriebsleitung des Eigenbetriebs Immobilienmanagement Darmstadt (IDA) 
 
 
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt, hat mit Zustimmung der Betriebskommission 
vom 03.03.2026 auf Grundlage  des § 2 , Abs. 3 des Eigenbetriebsgesetzes am XX.XX.2026 
folgende Geschäftsordnung für die Betriebsleitung des Eigenbetriebes Immobilienmanagement 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt (IDA) beschlossen: 
 
 
§ 1 Zweck 
Diese Geschäftsordnung regelt die Geschäftsverteilung der Betriebsleitung. 
 
 
§ 2 Grundsätze der Betriebsführung 
(1) Die Betriebsführung des Eigenbetriebes obliegt der/dem Betriebsleiterin/Betriebsleiter 
im Rahmen des Eigenbetriebsgesetzes, der Betriebssatzung und dieser 
Geschäftsordnung. 
(2) Die/der Betriebsleiterin/Betriebsleiter tragen die Verantwortung für die gesamte 
Betriebsführung gemeinsam.  Sie sind sind verpflichtet, vertrauensvoll 
zusammenzuarbeiten und sich gegenseitig über wichtige Geschäftsvorgänge zu 
unterrichten. 
(3) Die Entscheidung von Fachfragen von besonderer Bedeutung im Zuständigkeitsbereich 
der Betriebslei tung erfolgt in Abstimmung mit der/dem Fachdezernent*in. Soweit 
Entscheidungen für andere Dezernate von erheblicher Bedeutung sind, führt sie/er die 
Abstimmung mit den dafür zuständigen Dezernenten herbei. 
 
 
§ 3 Aufgaben der Betriebsleitung 
(1) Gemeinsame Aufgaben der Betriebsleitung: 
a) Beachtung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes und der einzelnen Betriebszweige 
b) Erstellen des Wirtschaftsplanes und Aufstellung des Jahresabschlusses  
c) Abstimmung und Einigung über Personalplanung und -einstellung 
d) Abstimmung und Einigung über die Vorlagen an die Betriebskommission. In der 
Betriebskommission vertritt die/der jeweils sachlich zuständige 
Betriebsleiterin/Betriebsleiter die Vorlagen 
e) Abstimmung bei der Aufstellung von Organisationsverfügungen und 
Dienstanweisungen sowie Überwachung der Ausführung 
f) Betreiberverantwortung

Geschäftsordnung – Betriebsleitung des Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt (IDA) 
 
Seite 4 von 7 
g) Öffentlichkeitsarbeit / Kommunikationsmanagement  
g)   Vertragliche Regelungen und Vertragsänderungen mit Sonderabnehmern. 
 
(2) Die Geschäftsbereiche der/des jeweiligen Betriebsleiterin/Betriebsleiters 
1. Der/ Dem 1. und Kaufmännischen Betriebsleiterin/ Betriebsleiter Die 
Verantwortlichkeit in personellen und sozialen Angelegenheiten des 
Eigenbetriebes  
2. Die Stimme der 1. Betriebsleitung gibt bei Stimmengleichheit den 
Ausschlag.  
a) Der/dem kaufmännischen Betriebsleiterin/Betriebsleiter obliegt die 
kaufmännische Leitung und Führung des Eigenbetriebes. Ihr/Sein 
Geschäftsbereich umfasst: 
1. Die Verantwortlichkeit in personellen und sozialen Angelegenheiten des 
Eigenbetriebes, für die nachfolgend aufgeführten Geschäftsbereiche 
2. Ausschlaggebende Stimme bei Stimm engleichheit für nachfolgend 
aufgeführte Geschäftsbereiche  
3. Grundstückswesen, u.a.: 
• Verwaltung aller unbebauter Grundstücke  
• Grundbucheinsichten, Bauplatzvergaben  
• Erbbaurechte 
• Mieten, Pachten, Verpachtungen Kleingartenwesen 
• Grundstücksgeschäfte (An- und Verkauf)  
4. Kaufmännischer Gebäudebetrieb, u.a.:  
• Miet-, Pacht-, Nutzungs- und Gestattungsverträge  
• Vertragsmanagement (Abschluss Betreuung und Kündigung von 
Miet-, Pacht-, Nutzungs- und Gestattungsverträgen) 
• Vergabe- und Beschaffungsmanagement 
• Reinigungsdienstleistungen 
• Versicherungswesen 
• Schließanlagenverwaltung  
• Umzugs- und Flächenmanagement  
• Parkraummanagement  
• Hausmeisterdienste (Schulhausmeister)  
5. Zentrale Dienste, u.a.: 
• Haushalt und Controlling (IDA -interne Vermögens -, Kapital - und 
Schuldenwirtschaft) 
• Rechnungswesen (IDA-interne Buchhaltung)  
• Allg. Verwaltung und Büroorganisation (IDA-intern) 
• Systemkoordination CAFM (IDA-intern) 
6. Organisationsentwicklung

Geschäftsordnung – Betriebsleitung des Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt (IDA) 
 
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1. Allgemeine Verwaltung 
2. Personalverwaltung 
3. Einsatz und Ausbildung des kaufmännischen Personals 
4. Finanzwirtschaft (Vermögens-, Kapital- und Schuldenwirtschaft) 
5. Innenrevision, Controlling 
6. Erstellung des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichtes 
7. Ankauf, Verkauf und Tausch von Grundstücken 
8. Erbbaurechtsbestellung und  -verwaltung 
9. Betrieb und Verwaltung der Gebäude und Grundstücke 
10. Hausverwaltung 
11. Hausmeisterdienste 
12. Bezugsverträge für Strom, Gas und Wasser 
13. Verkaufsabrechnung und Auftragsabrechnung 
14. Materialeinkauf und Materialwirtschaft 
15. Tarifwesen, Überwachung der Tarif- und Sonderabnehmerverträge 
16. Organisation 
17. Datenverarbeitung und Informationstechnik 
18. Öffentlichkeitsarbeit 
 
b) Der/dem technischen Betriebsleiterin/Betriebsleiter obliegt die technische 
Leitung und Führung des Eigenbetriebes. Ihr/Sein Geschäftsbereich umfasst: 
1. Die Verantwortlichkeit in personellen und sozialen Angelegenheiten des 
Eigenbetriebes, für die nachfolgend aufgeführten Geschäftsbereiche 
2. Ausschlaggebende Stimme bei Stimm engleichheit für nachfolgend 
aufgeführte Geschäftsbereiche 
3. Hochbau, u.a.: 
• Sanierungs- und Neubauprojekte 
• Projektentwicklung und -planung  
• Projektbetreuung und -steuerung 
• Hochbau Elektrotechnik  
• Hochbau Heizung, Lüftung, Sanitär  
4. Technischer Gebäudebetrieb, u.a.:  
• Sicherheits- und Gebäudeleittechnik 
• Wartungen und Inspektionen  
• Instandhaltungen und Instandsetzungen  
• Energiemanagement (inkl. Bezugsverträge für Strom, Gas und 
Wasser) 
• Zuständigkeit Brunnen und Trinkbrunnen 
• Hausmeisterdienste (Technik-Team, Verwaltungshausmeister)  
5. Projektcontrolling

Geschäftsordnung – Betriebsleitung des Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt (IDA) 
 
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1. Planung und Bau von Neuanlagen für den Bereich Hochbau und Ene rgie- 
und Anlagentechnik 
2. Unterhaltung der technischen Anlagen sowie der Gebäude 
3. Überwachung und Steuerung des Bezuges von Strom, Gas und Wasser 
4. Einsatz und Ausbildung des technischen Personals 
 
 
§ 4 Weisungsbefugnis 
Die Betriebsleitung ist gegenüber allen Beschäftigten des Eigenbetriebes weisungsbefugt. 
 
 
§ 5 Vertretungsberechtigung, Umfang ihrer Vertretungsbefugnis, Unterschriftenregelung  
(1) Die/der Betriebsleiterin/Betriebsleiter unterzeichnet unter dem Namen 
"Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt" ohne Zusatz.  Die 
Betriebsleiter unterschreiben mit ihrem Nachnamen ohne Zusatz, wobei die/der 
Betriebsleiterin/Betriebsleiter, zu dessen Geschäftsbereich der Vorgang geh ört, links 
unterzeichnet. 
Die Betriebsleitung vertritt sich bei vorübergehender Verhinderung gegenseitig. Im Fall 
das eine der beiden Betriebsleitungsstellen nicht besetzt ist, wird die kommissarische 
Funktion der jeweiligen Betriebsleitung vom Magistrat f estgelegt. Die Unterzeichnung 
erfolgt in diesem Fall „In Vertretung“ bzw. „i. V.“ Die Vertretung der/dem 1. und 
Kaufmännischen Betriebsleiterin/Betriebsleiter obliegt für den Fachbereich Zentrale 
Dienste, Fachbereich Infrastruktur und das Objektmanagement der/dem Leiterin/Leiter 
des Fachbereiches Zentrale Dienste und für den Fachbereich Grundstücksverkehr 
der/dem Leiterin/Leiter des Fachbereiches Grundstücksverkehr 
(2) Die/der Betriebsleiterin/Betriebsleiter kann einzelne Betriebsangehörige zur Vornahme 
bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften der laufenden 
Betriebsführung ermächtigen. Die Namen der Vertretungsberechtigten und der Umfang 
ihrer allgemeinen Vertretungsbefugnis werden durch d en Magistrat öffentlich bekannt 
gemacht. Die/Der Technisc he Betriebsleiterin/ Betriebsleiter wird von der/dem 
Leiterin/Leiter des Fachbereiches Bauunterhaltung und Projektsteuerung, Architektur 
und Bautechnik vertreten. 
(3) Die von der /dem Betriebsleiterin/Betriebsleiter ermächtigten Betriebsangehörigen 
unterzeichnen „Im Auftrag“ bzw. „i. A.“. Die Vertreter unterschreiben für ihren Bereich, 
wobei sie ihrem Nachnamen das Kürzel „i. V.“ (in Vertretung) voranstellen.  
(4) Unabhängig vom Wert unterschreiben bei  allen Grundstücksgeschäften stets  beide 
Betriebsleitungen. 
 
 
§ 6 Sitzungen der Betriebsleitung 
Die Angelegenheiten des Eigenbetriebes,  insbesondere Aufgaben nach § 3 , Abs. (2) dieser 
Geschäftsordnung, sind  in regelmäßigen Betriebsleit ungssitzungen zu besprechen und zu 
entscheiden. Der/die für den Eigenbetrieb zuständige Dezernent*in kann an den Sitzungen und

Geschäftsordnung – Betriebsleitung des Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt (IDA) 
 
Seite 7 von 7 
den Beratungen teilnehmen. Die /der Betriebsleiterin/Betriebsleiter kann Beschäftigte des 
Eigenbetriebes zu der Sitzung hinzuziehen. 
 
 
§ 7 Nachrangigkeit 
Soweit in dieser Geschäftsordnung nicht andere Regelungen vorgesehen sind, gelten die übrigen 
Dienst- und Geschäftsanweisungen und Dienstvereinbarungen des städtischen Bereichs auch für 
den Eigenbetrieb Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt (IDA). 
 
 
§ 8 Inkrafttreten 
Diese Geschäftsordnung tritt  gleichzeitig mit der Änderungssatzung zur Betriebssatzung des 
Eigenbetriebes vom XX.XX.XXXX in Kraft am Tage der Unterzeichnung in Kraft.  
 
Darmstadt, XX.XX.2025 
 
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
 
 
Hanno Benz André Schellenberg 
Oberbürgermeister Stadtkämmerer

anlage 7

876 Zeichen

2  
Begründungsseite an die Betriebskommission des Eigenbetriebes Immobilienmanagement 
Darmstadt vom 04.08.2023:  
 
Die aktuellen Wertgrenzen der Unterschriftenregelung bei Auftragserteilungen (Stand: 2016) 
müssen aufgrund der Baukostenentwicklungen angepasst werden. 
 
Unterschriftenregelung  Alten Wertgrenzen  Neue Wertgrenzen 
Fachdezernent (Stadtkämmerer) bis   250.000,- € bleibt unverändert 
Fachdezernent (Stadtkämmerer) und 
Oberbürgermeister bis   400.000,- € bis   500.000,- € 
Beschluss der Betriebskommission  
(Unterschrift Stadtkämmerer und 
Oberbürgermeister) 
bis   700.000,- € bis   1.000.000,- € 
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung  
(Unterschrift Stadtkämmerer und 
Oberbürgermeister) 
ab   700.000,- € ab   1.000.000,- € 
 
 
Darmstadt, 04.08.2023 
 
 
 
Joachim Lisowski Senem Yürekli 
1. und technischer Betriebsleiter  kaufm. Betriebsleitung

anlage 8

5998 Zeichen

- 2 - 
 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
02.04.2026 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat I 
Amt für Interne Dien ste 
Rechtsamt  
Amt: 
Immobilienmanagement 
der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt (IDA)  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
I 10.1 30 
IV 65 
 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2026/0130 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
120 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: --- 
Kostenstelle:  --- Investitionsnummer:  --- 
Kostenträger:  --- Sachkonto: --- 
 
Betreff: Änderung der Betriebssatzung des Eigenbetriebs Immobilienmanagement der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt (IDA), inkl. Neufassung der Geschäftsordnung der 
Betriebskommission sowie der Betriebsleitung  
 
Vorlage vom: 02.03.2026  
 
Beschlussvorschlag  
1. Die anliegende Änderungssatzung zur Betriebssatzung  des Eigenbetriebs 
Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt  (IDA) wird beschlossen . 
 
2. Der Magistrat beschließt  die anliegende Neufassung der Geschäftsordnung der 
Betriebskommission  und leitet sie der Stadtver ordnetenversammlung zur Kenntnisnahme 
weiter.  
 
3. Der Magistrat beschließt  die anliegende Neufassung der Geschäftsordnung der 
Betriebsleitung  und leitet sie der Stadtverordnetenversammlung zur Kenntnisnahme 
weiter.

- 3 - 
 
Anlagen: Änderungssatzung Betriebssatzung IDA  
Betriebssatzung IDA - Änderungen 
Geschäftsordnung BK - Änderungen 
Geschäftsordnung BL - Änderungen 
IDA-BK-IDA-2023-0032_ Anhebung Wertgrenzen Unterschriftenreglung  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:  - ENTFÄLLT -  
Klimarelevanz des Vorhabens:     
Auswirkungen auf Stadtklima:   ja  nein 
Auswirkungen auf THG -Emissionen:   gering1)  mittel/groß 2) 
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung:   ja  nein 
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:    
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft?   ja  nein 
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt?   ja  nein 
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr. 
 
Beschluss des Magistrats vom 15.04.2026 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

- 4 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 02.03.2026  
 
Zu Beschlussvorschlag 1. / Änderungssatzung zur Betriebssatzung  
 
Die Betriebssatzung des Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt (IDA) 
wurde zuletzt am 19.01.2021 geändert und ist jetzt erneut zu aktualisieren . 
 
Neben kleineren redaktionellen Änderungen wurde daher die Betriebssatzung aktualisiert und 
an Gesetzesänderungen, sowie die aktuelle Organisationsstruktur von IDA angepasst.  
 
Eine der wesentlichen Änderung ist die Aufhebung der klaren Zuordnung der 1. Betriebsleitung 
zur technischen Betriebsleitung  in § 4 Abs. 2 der Satzung . Zukünftig entfällt die Festl egung 
der 1. Betriebsleitung, sodass die Betriebsleitung dann aus zwei gleichgestellten 
Betriebsleitern/Betriebsleiterinnen, davon einem/einer technischen und einer kaufmännischen 
Betriebsleitung, besteht.  Findet sich zu einer Fragestellung innerhalb der B etriebsleitung 
ausnahmsweise keine Einigung, entscheidet in der Einzelfrage die Stimme des Mitglieds der 
Betriebsleitung, dessen Fachbereich die jeweilige Thematik durch die Geschäftsordnung 
zugeteilt ist und das deshalb die entsprechende Kompetenz innehat . Die Verantwortlichkeit in 
personellen und sozialen Angelegenheiten des Eigenbetriebes obliegt der/dem 
Betriebsleiterin/Betriebsleiter dessen Geschäftsbereich gemäß Geschäftsordnung der 
Betriebsleitung von der jeweiligen Maßnahme betroffen ist.  
Diese Rege lung verspricht größere Praktikabilität und eine Optimierung der 
Entscheidungsfindung.  
 
Zudem wurden auch die Wertgrenzen für die Zustimmung der Dezernenten, der 
Betriebskommission und der Stadtverordnetenversammlung, gemäß dem Beschluss der 
Betriebskommission vom 12.09.2023, angehoben.  
 
 
Zu Beschlussvorschlag 2. / Neufassung der Geschäftsordnung der Betriebskommission  
 
Im Rahmen der nötigen Überarbeitung der Betriebssatzung des Immobilienmanagement der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt (IDA) wird in diesem Zuge auch die Geschäftsordnung für die 
Betriebskommission des Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt (IDA)  
überarbeitet.  
 
Die Geschäftsordnung für die Betriebskommission wurde zuletzt am 18.12.2019 vom 
Magistrat beschlossen und ist jetzt zu aktualisieren und an die durch die neue Satzung 
geschaffenen Gegebenheiten anzupassen. Ferner wurden kleinere redaktione lle Änderungen 
vorgenommen.  
 
 
Zu Beschlussvorschlag 3. / Neufassung der Geschäftsordnung der Betriebsleitung  
 
Im Zuge der nötigen Überarbeitung der Betriebssatzung des Immobilienmanagement der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt (IDA) wird auch die Geschäftsordn ung für die Betriebsleitung 
des Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt (IDA) überarbeitet.  
 
Die Geschäftsordnung für die Betriebsleitung wurde zuletzt am 12.11.2008 vom Magistrat 
beschlossen und muss aktualisiert werden . Neben kleineren red aktionellen Änderungen wurde

daher die Geschäftsordnung aktualisiert und an die aktuelle Organisationsstruktur von IDA 
angepasst.  
 
Das Entfallen einer 1. Betriebsleitung in der Satzung spiegelt sich in der Geschäftsordnung 
wider. Vor allem wird in der Geschäftsordnung die Geschäftsverteilung festgelegt, die zukünftig 
nach der Regelung der Satzung für die entscheidende Stimme ausschlaggebend ist.  
 
Die Betriebskommission hat der Neufassung der Geschäftsordnung der Betriebsleitung am 
03.03.2026 zugestimmt .  
 
 
Darmstadt, 30.03.2026 
 
 
 
Hanno Benz  André Schellenberg  
Oberbürgermeister  Stadtkämmerer

Beratungsverlauf (3)

TOP 120
TOP 18
TOP 34

Details

Vorlagen-Nr.
2026/0130
Typ
Magistratsvorlage
Datum
02.03.2026
Erstellt
29.09.2026 00:00