V/0430/2013
Handlungsprogramm 2012 bis 2017 - Bestandsaufnahme zu Standards und Richtlinien
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V-0430-2013_Anlage1
97045 Zeichen
Anlage 1 zur Vorlage V/0430/2013
Bestandsaufnahme zu
Standards und Richtlinien
bei Investitions- und Sanierungsmaßnahmen
Bestandsaufnahme durch: Seite:
Feuerwehr (Amt 37) ……………………………………………………………………… 1
Amt für Immobilienmanagement (Amt 23) ………………… ………………………….. 13
Abfallwirtschaftsbetriebe Münster (AWM) …………………………… ……………….... 19
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung (Amt 61) ……………….. 21
Tiefbauamt (Amt 66) ……………………………………………………………………… 23
Amt für Schule und Weiterbildung (Amt 40) …………… ………………………………. 25
Kulturamt (Amt 41) ………………………………………………………………………... 2 9
Stadtbücherei (Amt 42) …………………………………………………………………… 31
Stadtmuseum (Amt 45) …………………………………………………………………… 33
Amt für Kinder, Jugendliche und Familien (Amt 51) … ………………………………... 35
Sportamt (Amt 52) ………………………………………………………………………… 37
Amt für Grünflächen und Umweltschutz (Amt 67) …………… ………………………... 39
Koordinierungsstelle für Migration und Interkulturelle Angelegenheiten (V/MIA) ….. 41
Standards und Richtlinien bei Investitions- und Sanierungsmaßnahmen
Bestandsaufnahme durch: Feuerwehr (Amt 37)
______________________________________________________________________________
1
1) Frage: Finden in Ihrem Amt bauliche Investitions- / Sanier ungsmaßnahmen statt, oder
werden solche Maßnahmen durch Ihr Amt angestoßen?
Ja. Aktuell in Planung befindlich sind mehrere Feue rwehrgerätehäuser, für die
nachfolgend die Planungsstandards beschrieben werde n. Weiterhin ist der Neubau der
Feuerwache 3 in den Haushaltsjahren 2015 - 2017 ang esetzt, deren bauliche Details
jedoch erst im Rahmen der zukünftigen Vorplanung er hoben werden. Somit wird
nachfolgend nur auf die Baumaßnahmen zu Feuerwehrgerätehäusern eingegangen.
Zu den grundsätzlichen strategischen Rahmenbedingun gen der Feuerwehr, unter
deren Berücksichtigung Gebäude der Feuerwehr geplan t werden sollten, wird auf die
Anlage 1 verwiesen.
2) Frage: Gibt es in Ihrem Amt Standards / Richtlinien für ba uliche Investitions- /
Sanierungsmaßnahmen (z. B. in Form von gesetzlichen Vorgaben)?
Für den Bau von Feuerwehrgerätehäusern gilt die DIN 14092. Diese beschreibt die
Größe und Ausstattung von Fahrzeughallen, Umkleider äumen und weiteren
Funktionsräumen. Dabei spiegelt diese DIN in zahlre ichen Bereichen die Regelungen
der spezifischen Arbeitsschutzanforderungen wieder, hierbei insbesondere die
Anforderungen der GUV-I 8554 „Sicherheit im Feuerwe hrhaus“ sowie der
Arbeitsstättenverordnung und von Arbeitsstättenrichtlinien.
3) Frage: Welche Standards / Richtlinien gibt es in Ihrem Amt , die kommunal beeinflussbar
sind, das heißt, die durch Änderung der Verwaltungs praxis oder durch
politischen Beschluss veränderbar sind?
Gegenüber den Anforderungen der DIN 14092 wird in M ünster bislang bei allen
Nachkriegsbauten von Feuerwehrgerätehäusern zusätzl ich eine Gerätewartwohnung
realisiert.
4) Frage: Welche Gründe sprachen dafür, die unter 3) genannte n Standards / Richtlinien
einzuführen bzw. in der bisherigen Qualität aufrecht zu erhalten?
Die Gerätewartwohnungen dienen der Stadt Münster zu r Umsetzung spezifischer
feuerwehrtaktisch-funktionaler Ziele, die in der An lage 2 zusammenfassend dargestellt
sind.
5) Frage: Bitte stellen Sie das konkrete, fachlich noch vertr etbare Veränderungspotenzial
bei den oben genannten Standards / Richtlinien dar!
Die Anforderungen der DIN 14092 sind beeinflussbar nur in den Einzelbereichen, die
nicht Unfallverhütungs-relevant sind und die erford erlichen Grundfunktionen des
Gebäudes weiterhin aufrecht erhalten. Diese Einschä tzung wird unterstrichen von den
übereinstimmenden Vorgaben der Unfallkasse sowie de r Fachkraft für
Arbeitssicherheit, die wesentliche Anforderungen de r DIN 14092, darunter auch die
Flächenanforderungen für Fahrzeughallen und Umkleid eräume für nicht disponibel
ansehen.
Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Verwaltu ng in den nicht Unfallverhütungs-
relevanten Bereichen bereits bei den bislang schon errichteten Gebäuden Reduktionen
gegenüber der DIN 14092 vorgenommen hat. Die Einzel positionen hierzu sowie
weitere Reduktionspotenziale wurden in der Anlage 3 grau hinterlegt.
Standards und Richtlinien bei Investitions- und Sanierungsmaßnahmen
Bestandsaufnahme durch: Feuerwehr (Amt 37)
______________________________________________________________________________
2
6) Frage: Welche Bürger-/Kundenwirkung geht mit dem unter 5) beschriebenen
Veränderungspotenzial einher?
Die Reduktion der Standards von Feuerwehrgerätehäus ern gemäß Frage 5) hat direkt
zur Folge, dass kompensatorische Maßnahmen durch zu sätzliche ehrenamtliche
Arbeiten der Löschzugmitglieder erforderlich werden . Diese zusätzlichen Arbeitszeit-
anteile erfordern ein noch weiter gehendes ehrenamtliches Engagement. Beispiele:
- Suche geeigneter Übungsobjekte, Übungsorganisatio n und Fahrzeiten bei Entfall der
Übungsfläche am Feuerwehrgerätehaus
- Aufwändigere Reinigung von Hallenböden in Estrich ausführung gegenüber
(teurerem) Spaltklinker
- Die Vollreinigung eines Fahrzeuges im Winter erfo rdert zunächst die Fahrt zu einer
Waschhalle an einer Wache der Berufsfeuerwehr (an F euerwehrgerätehäusern sind
Waschplätze schon bisher lediglich als offene Plätze vor den Hallen ausgeführt).
Die kommunale Pflichtaufgabe des Feuerschutzes ist auf die Mitwirkung der
Freiwilligen Feuerwehr zwingend angewiesen; die Kom pensation dieser Leistungen,
insbesondere der Einhaltung der Hilfsfristen durch die dezentralen Standorte der
Freiwilligen Feuerwehr, kann mit verhältnismäßigen Mitteln durch eine Aufstockung der
Standorte und des Personals der Berufsfeuerwehr nicht kompensiert werden.
Die Motivation der Löschzugmitglieder für eine dauerhafte ehrenamtliche Mitwirkung für
die Stadt Münster ist daher nicht nur von besonderer Bedeutung, sondern unabdingbar.
Hierbei stellt seit je her die Identifizierung der ehrenamtlichen Kameradinnen und
Kameraden mit „Ihrem“ Standort und Feuerwehrgeräteh aus eine wichtige Basis der
Motivation dar. Daher sind neben den grundlegenden Funktionsanforderungen der
Feuerwehrgerätehäuser auch die baulichen Standards, die Benutzerfreundlichkeit und
der Gesamteindruck „ihres“ Gebäudes von Belang. Die Bedeutung angemessener
Feuerwehrgerätehäuser unter diesem Aspekt findet ex plizite Erwähnung auch in der
„Vorlage V0604/2012 Förderung des Ehrenamtes in der Freiwilligen Feuerwehr
Münster“.
7) Frage: Sind andere städtischen Ämter / Einrichtungen von e iner Standardveränderung
betroffen und wenn ja, welche?
-
3
37 0 11 1110 (130418 Anlage1 Rahmenbedingungen Baumaßnahmen)
18.04.2013
8000
Anlage 1
zu den „Standards und Richtlinien bei Investitions- und
Sanierungsmaßnahmen im Amt 37“
Rahmenbedingungen zu geplanten Baumaßnahmen der Feuerwehr
(Inhalt gemäß Schreiben vom 17.8.2012 an Amt 23 zum Thema „Flächenreduktion“)
1. Flächenbedarfe an Gebäuden der Feuerwehr resulti eren in erster Linie aus
geänderten Baumaßen (insbesondere der Höhe) von Fah rzeugen, aus
erweiterten Personalstärken der Löschzüge der Freiw illigen Feuerwehr sowie
der Beachtung von Unfallverhütungsvorschriften.
Bei einem im Kern unveränderten Leistungsspektrum h aben sich die Maße
der Einsatzfahrzeuge, die auf Standard-Fahrgestelle n für den gewerblichen
Bereich aufgebaut werden, aufgrund allgemeiner tech nischer Entwicklungen
(Leistungsvermögen, Sicherheit, Abgasreinigung) stä ndig vergrößert.
Konsequenterweise mussten auch die Normmaße für Ein stellplätze von
Feuerwehrfahrzeugen dieser Entwicklung angepasst we rden. Als Folge
daraus ergibt sich ein größerer Flächenbedarf, der nur kompensiert werden
könnte, wenn das Leistungsspektrum der Feuerwehr (g egenüber dem Stand
von 1970) reduziert wird. Dies ist jedoch vor dem H intergrund des
gesetzlichen Auftrags und der ständig steigenden An forderungen an die
Feuerwehr nicht zu vertreten, wie nachfolgend weiter ausgeführt wird.
Hinweis:
Die Feuerwehr Münster versucht durch ihre Mitwirku ng in
Normenausschüssen der tendenziellen Ausweitung von Fahrzeugmaßen
entgegenzuwirken. Dies nicht primär vor dem Hinterg rund der
Stellplatzgrößen, sondern mit Blick auf die Problem atik des ruhenden
Verkehrs in verdichteten Innenstadtbereichen.
2. Die geänderten gesellschaftlichen Strukturen hab en dazu geführt, dass die
ehrenamtlichen Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr nicht mehr überwiegend
am Wohnort arbeiten und als Folge dessen auch währe nd der Tagesstunden
für Einsätze nicht mehr verfügbar sind. Um die Eins atzfähigkeit der
Freiwilligen Feuerwehr weiterhin gewährleisten zu k önnen, musste die früher
ausreichende Personalreserve von 200 % Mitte der 90 er Jahre auf 300 %
erhöht werden. D. h., bei einem taktischen Bedarf v on 9 Einsatzkräften reicht
die früher übliche Gesamtstärke von 27 Einsatzkräft en je Löschzug nicht
mehr aus, um zu jeder Tages- und Nachtzeit 9 Einsat zkräfte sicher verfügbar
zu haben. Seit Mitte der 90er Jahre wurde daher in Münster die Sollstärke
eines Löschzuges der Freiwilligen Feuerwehr von 27 auf 36 Einsatzkräfte
erhöht. Der Großteil der jetzt zur Sanierung bzw. z um Neubau anstehenden
Feuerwehr-Gerätehäuser wurde in den 50er und 60er J ahren aber für eine
Personalstärke von 27 Einsatzkräften (oder weniger) konzipiert. Ferner
stammen die jetzt zur Sanierung bzw. zum Neubau ans tehenden Feuerwehr-
Gerätehäuser aus einer Zeit, in der weibliche Einsa tzkräfte nicht
4
berücksichtigt wurden. Jugendfeuerwehren waren dama ls unbekannt und für
die Generierung von Nachwuchs nicht erforderlich.
Um die Pflichtaufgabe der Gemeinde, eine den örtli chen Verhältnissen
entsprechend leistungsfähige Feuerwehr zu unterhalt en, erfüllen zu können,
sind daher Feuerwehr-Gerätehäuser erforderlich, die auf eine Mitgliederstärke
von 40 aktiven Einsatzkräften (Sollstärke 36 +/- 10 %) zuzüglich der
Jugendfeuerwehr ausgelegt sind. Hierbei ist ein Ant eil weiblicher
Einsatzkräfte von mind. 10 % zu berücksichtigen.
Die erhöhten Mitgliederzahlen haben auch Auswirkun gen auf die
Außenflächen, z.B. bei der Bereitstellung von Parkplätzen.
3. Das Spektrum der Aufgaben und Anforderungen an e ine Feuerwehr wächst
ständig:
o Der technische Fortschritt bringt auch im Bereich der Gefahrenabwehr
zahlreiche neue Aufgabenstellungen mit sich, z.B. i n den Bereichen
Energieerzeugung, Energiespeicherung, Antriebssyste me,
Biotechnologie sowie Ver- und Entsorgung. Hinzu kommen Erwartungen
des Umweltschutzes, wie z.B. die Löschwasser-Rückha ltung bei
Objekten mit Gefahrstoffen.
Aufgrund nachhaltiger Bauweisen und Maßnahmen der
Wärmedämmung bei gleichzeitiger Verdichtung von Elektroinstallationen
in Gebäuden sind die Brandrisiken tendenziell eher gestiegen. Daraus
folgt die Notwendigkeit einer immer höheren Spezial isierung und die
Diversifizierung der Feuerwehr in den einzelnen Auf gabenbereichen der
Gefahrenabwehr.
o Als Folge von Extremwetterlagen nimmt die Zahl der Einsatzfälle zu, in
denen zeitgleich sehr viele Bürgerinnen und Bürger in Notlagen geraten
oder sich in solchen sehen und um Hilfe ersuchen. D ie Häufigkeit von
Einsatzsituationen, in denen zahlreiche Einsatzkräf te parallel eingesetzt
werden müssen, nimmt tendenziell zu. Da seltene Ein satzereignisse auf
Grund der Personalkosten nicht mit Einsatzkräften d er Berufsfeuerwehr
abgearbeitet werden können bzw. sollen, besteht ten denziell die
Notwendigkeit, das System der ehrenamtlichen Gefahr enabwehr weiter
auszubauen.
o Alle staatlichen Ebenen arbeiten an einer Anpassun g des Zivil- und
Katastrophenschutzes an die neue – asymmetrische – Bedrohungslage
in Deutschland. Dies führt zu neuen Aufgabenstellun gen bzw. zur
Ausweitung bestehender Aufgabenstellungen seitens d es Bundes sowie
des Landes NRW, die von den Kommunen (hier Stadt Mü nster als
untere Katastrophenschutzbehörde) umzusetzen sind. In diesem
Zusammenhang sind insbesondere Einsatzkonzepte zur
Dekontamination von Personen sowie zur Versorgung v on Patienten bei
einem Massenanfall von Verletzten zu nennen.
In diesem Zusammenhang wurden auch der Feuerwehr Mü nster
Spezialgeräte zur Verfügung gestellt, die zwar eine Bereicherung auch
der kommunalen Gefahrenabwehr darstellen, gleichwoh l aber durch die
Stadt Münster einsatzbereit vorgehalten und somit in Liegenschaften der
Feuerwehr eingestellt werden müssen. Dieser Trend w ird sich absehbar
nicht umkehren, sondern eher eine Intensivierung erfahren.
Mit Blick in die Zukunft sind daher bei Neubaumaßna hmen bereits potenzielle
Flächenerweiterungen, insbesondere im Bereich der F ahrzeugeinstellplätze,
vorzusehen.
5
4. Die demographische Entwicklung der Bevölkerung f ührt zu einem Anstieg des
Bedarfs an Notfallversorgung. Die älter werdende Be völkerung führt - bei
gleichzeitiger Vereinzelung und Vereinsamung - tendenziell zu einem höheren
Einsatzaufkommen, insbesondere im Bereich Rettungsdienst.
Parallel zum steigenden Einsatzaufkommen reduziert sich auf Grund der
demographischen Entwicklung unserer Gesellschaft da s Potenzial an jungen
Menschen, die für die Mitwirkung in der Freiwillige n Feuerwehr zur Verfügung
stehen. Daraus resultiert, dass alle Städte die Mit wirkung und Dienstleistung
in der Freiwilligen Feuerwehr besonders attraktiv g estalten müssen, um
gegenüber anderen Freizeitangeboten bestehen zu kön nen. Für die Stadt
Münster mit ihrer hohen Lebens- und Freizeitqualitä t gilt dies in besonderem
Maße.
5. Die Dienstleistungen „Brandschutz“, „Technische Hilfeleistung“,
„Katastrophenschutz“ und „Rettungsdienst“ werden vo n Jahr zu Jahr in
stärkerem Maße durch die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Münster in
Anspruch genommen. Die Einsatzzahlen steigen stetig . Alle Prognosen von
Seiten der Behörden, der Naturwissenschaftler, der Soziologen sowie der
Versicherungswirtschaft weisen eine Verstetigung dieses Trends aus.
Vor dem Hintergrund, dass die Gefahrenabwehr eine d er elementaren
kommunalen Pflichtaufgaben zur Daseinsvorsorge gege nüber ihren
Bürgerinnen und Bürgern darstellt, ist eine Redukti on von Flächen im Bereich
der Feuerwehr unrealistisch.
6. Bei Planung, Errichtung und insbesondere Betrieb von Feuerwachen bzw.
Feuerwehr-Gerätehäusern sind die einschlägigen Unfa llverhütungs-
vorschriften zu beachten, die Gesetzescharakter hab en. Auch bei
unverändertem Leistungsspektrum der Feuerwehr bedin gt die Beachtung der
Unfallverhütungsvorschriften bei Neu- oder Umbaumaß nahmen eine
Flächenerweiterung.
So darf der in Münster bislang umgesetzte Standard, die Schutzkleidung Platz
sparend in der Fahrzeughalle zu lagern, nicht fortg eführt werden. Auch unter
Beachtung der schwarz/weiß-Trennung zur Verhinderun g einer
Kontaminationsverschleppung sind zukünftig separate Umkleidebereiche
vorzusehen. Flächenreduzierungen sind auch unter di esem Aspekt
unrealistisch.
7. Mit Blick auf die Nutzungsdauer von ca. 80 Jahr en (gem. NKF-
Abschreibungstabelle der Stadt Münster) für Feuerwa chen und Feuerwehr-
Gerätehäuser sowie einem Wiederbeschaffungszyklus v on 20 Jahren für
Feuerwehrfahrzeuge, sind bei Neuplanungen von Feuer wachen und
Feuerwehr-Gerätehäusern die Erkenntnisse der letzte n 50 Jahre zu
extrapolieren und auf zukünftige Planungen zu proji zieren. Danach
kennzeichnen die derzeitig formulierten Bedarfe ehe r die untere Grenze
dessen, was zur Aufrechterhaltung einer den örtlich en Verhältnissen
entsprechend leistungsfähigen Feuerwehr mittel- bis langfristig erforderlich
werden wird.
6
37 0 11 1110 130418 Anlage2 Gerätewartwohnungen
18.04.2013
8000
Anlage 2
zu den „Standards und Richtlinien bei Investitions- und
Sanierungsmaßnahmen im Amt 37“
Bedarf von Wohnungen für Gerätewarte in Feuerwehr-Gerätehäusern
Der Bedarf einer Gerätewartwohnung in einem Feuerwe hr-Gerätehaus ergibt sich
aus Sicht der Feuerwehr auf Grund folgender Aspekte:
1. Zur Gewährleistung der steten Einsatzbereitschaf t der Einsatzfahrzeuge
sowie der Einsatzgerätschaften wird in jedem Löschz ug der Freiwilligen
Feuerwehr ein ehrenamtliches Mitglied mit der Funkt ion des Gerätewartes
betraut. In Verbindung mit einer Wohnung im Feuerwe hr-Gerätehaus ist dem
Gerätewart bzw. der Gerätewartin eine nahezu täglic he Kontrolle des
Fahrzeugparks möglich, ohne dass hierfür besondere Aufwendungen durch
Wegezeiten und Wegekosten entstehen. Insbesondere a ber liegt der Nutzen
auf Seiten der Stadt Münster als Gefahrenabwehrbehö rde, da sich aus der
intensiven Kontrolle eine hohe Verfügbarkeit der Einsatzfahrzeuge ergibt.
2. Durch den Gerätewart erfolgt indirekt auch eine Aufsicht der gesamten
Liegenschaft mit ihren hohen Werten. Das Feuerwehr- Gerätehaus sowie der
Fahrzeugpark eines Löschzuges stellen insgesamt ein en Wert von ca. 2 Mio.
Euro dar.
Vor dem Hintergrund, dass bundesweit zunehmend Ein brüche und
Vandalismus in Feuerwehr-Gerätehäusern bzw. an dem dort eingestellten
Fahrzeugpark festzustellen sind - allein in den ers ten drei Quartalen 2012
sind mindestens 18 Einbrüche in Feuerwehrgerätehäus er in Deutschland
bekannt - gewinnt eine „Bewachung“ zunehmend an Bedeutung. Dabei dient
das Beaufsichtigen der Liegenschaft nicht nur dem S chutz der Werte,
sondern vor allem der Einsatzbereitschaft der Feuerwehr.
3. Durch den im Feuerwehr-Gerätehaus wohnenden Gerä tewart ist im
Alarmierungsfall eine zeitliche Optimierung der Abl äufe gewährleistet. Bei
einem Einsatz wird das Feuerwehr-Gerätehaus durch d en Gerätewart
aufgeschlossen, geöffnet und beleuchtet. Der Geräte wart hat auf Grund
seines zeitlichen Vorlaufes Gelegenheit, Einsatzadr esse und Einsatzauftrag
für die nachfolgenden Einsatzkräfte zu dokumentiere n (Faxkopie für
Folgefahrzeuge). Er kann ferner das erste Einsatzfa hrzeug starten
(Druckaufbau für den Bremskreislauf, Warmlaufen des Motors) und ist auch
i.d.R. Maschinist (Fahrer) des ersten ausrückenden Einsatzfahrzeuges.
Insgesamt kann das Ausrücken eines Löschzuges durc h diese
vorbereitenden Maßnahmen um ein bis zwei Minuten be schleunigt werden.
Bezogen auf die Hilfsfrist von insgesamt maximal acht Minuten zwischen dem
Auslösen des Alarms und dem Eintreffen an der Einsa tzstelle bedeutet dieser
Zeitgewinn eine Verbesserung dieses Qualitätskriter iums der Stadt Münster
von bis zu 25 %!
7
Da die Stadt Münster die Schaffung von Wohnraum auc h als kommunale Aufgabe
begreift und über ein Tochterunternehmen aktiv Wohn raum erstellen lässt, stellt die
Bereitstellung von Wohnungen für die Gerätewarte an Feuerwehr-Gerätehäusern
eine wirkungsvolle Möglichkeit dar, die Schaffung v on Wohnraum mit einem
Mehrwert für eine städtische Pflichtaufgabe zu verb inden, die für die Bürgerinnen
und Bürger zu einer Verbesserung des Schutzniveaus führt.
Vor dem Hintergrund der mehrfachen Synergien, die s ich aus der Bereitstellung von
Wohnungen für Feuerwehr-Gerätewarte ergeben, sollte an diesem Konzept, das die
Stadt Münster bislang für alle nach dem Krieg erste llten Neubauten realisiert hat,
festgehalten werden.
8
37 4 1110 17.04.2013
Langenberg
Anlage 3
zu den „Standards und Richtlinien bei Investitions- und Sanierungsmaßnahmen im Amt 37“
Mindeststandards für Neubauten von Feuerwehrgerätehäusern
Raum /
Funktions-
bereich
Funktionale
Anforde-
rungen
DIN 14092
Bemerkungen
Kostenreduzierende Maßnahmen
Fahrzeug-
halle /
Stellplatz-
größe
Stellplatz-
größe 2
Maße 12,50 m x 4,50 m, zzgl. seitlicher Sicher-
heitsabstände von 0,5m. Flächenansatz:
(3 x 4,5m + 2 x 0,5 m) x 12,5 m = 181 qm
+ 1 qm (Drucker, Ladestationen)
+ 3 qm Stiefelwäsche = 185 qm
Die Anforderung an die Stellplatzgröße wurde von Kat. 3
nach alter Norm auf Kat. 2 nach aktueller Norm DIN 14092
reduziert. Damit werden die bei bisherigen Planungen ver-
wendeten Torhöhen von 4 m beibehalten, neu wären 4,5 m
erforderlich.
Als Funktionseinschränkung ergibt sich, dass in den Hallen
dauerhaft ein Absatteln von Abrollbehältern nicht möglich
sein wird. Nach heutiger Planung kann auf diese Funktion
verzichtet werden, da Abrollbehälter in Münster nur bei der
Berufsfeuerwehr vorgehalten werden.
Tore Gegenüber den bisher verwendeten massiven Stahl-
Falttoren sind günstigere, weniger stabilere Aluminium-
Falttore möglich, die auch für den Erweiterungsbau an
Feuerwache 1 zum Einbau kommen sollen.
Eine weitere Kostenreduktion kann sich durch Sektionaltore
ergeben, die allerdings auch funktionale Einschränkungen
mit sich bringen.
Optionsflä-
che für eine
vierte Fahr-
zeughalle
Diese bauliche Erweiterungsmöglichkeit ergibt sich aus
der Notwendigkeit einer nachhaltigen Gebäudeplanung
und -nutzung bei derzeit stetig steigenden Aufgabenspekt-
ren der Feuerwehr (z.B. Zuweisungen von Zusatzaufga-
ben durch die Bezirksregierung im Bereich des Massen-
anfalls von Verletzten, der Dekontamination, der Einsatz-
führung und der überörtlichen Kräftebereitstellung). Diese
9
Erweiterungsoption ist auch Bestandteil der DIN 14092.
Wasch-
halle
Entfällt bei der Freiwilligen Feuerwehr. Waschplatz vor der Fahrzeughalle anstelle einer Was chha l-
le (nur bei der Berufsfeuerwehr vorhanden).
Ölab-
scheider
Die Wartung der derzeitig an den Gerätehäusern eingebau-
ten Ölabscheider zeigen, dass jeweils nur sehr geringe Öl-
mengen zurückgehalten werden, die z.T. kaum messbar
sind. Angeregt wird eine Prüfung der Dimensionierung im
Sinne einer Reduzierung der Rückhaltekapazitäten.
Umkleide-
räume
1,2 qm /
Nutzer
Für die zukünftigen Löschzugstärken ist die Vorhalt ung
von Umkleidemöglichkeiten für 50 Herren (incl. 10 x J u-
gendfeuerwehr; 50 x 1,2 qm = 60 qm) und 10 Damen
(incl. Jugendfeuerwehr; 10 x 1,2 qm = 12 qm) erforderlich.
Nach derzeitiger Planung stehen damit ausreichend S pi n-
de für die Sicherstellung der Einsatzbereitschaft d er Züge
zur Verfügung.
Besonderer Wert bei der Planung der Umkleideräume i st
auf eine ausreichende Belü ftung zu legen. Es ist zwingend
erforderlich, dass anhaftender Brandrauch sowie Gef ah r-
stoffe ausdünsten können und über eine ausreichende
Lüftung entsprechend der Empfehlung des Amtes 23 a b-
geführt werden können.
Trock-
nungs-
raum
Min. 6 qm Ein separater Trocknungsraum e ntfällt, eingegliedert in den
Umkleideraum.
Sanitäran-
lagen
Mindeststan-
dards nach
Bedarf
Für die Größenverhältnisse in Münster min. erforderlich:
Herren: 1 WC, 2 Urinale, 2 Waschbecken, 2 Duschen.
Damen: 1 WC, 1 Waschbecken, 1 Dusche.
10
Schu-
lungsraum
1,5 qm / Nut-
zer
Max. Nutzerzahl 50 x 1,5 qm = 60 qm.
Dieser Raumbedarf entspricht den Rückmeldun
gen der
Löschzüge zu den realen Anforderungen. Die derzeit a n-
gesetzten 40 qm befriedigen nicht den aus der Praxi s he r-
aus erforderlichen Raumbedarf.
Jugend-
raum
20 qm
Lehrmit-
telraum
Min. 6 qm
Bereit-
schafts-
raum
Min. 15 qm Entfällt als separater Raum,
Nutzung des Schulungsraumes hierfür.
Küche Min. 8 qm Aufgrund der praktischen Erfahrung in Münster sind min.
10 qm zwingend erforderlich.
Verwal-
tung /
Büro
15 qm Durch die zusätzlichen nebenstehenden
Nutzungen ist
eine Größe von 20 qm empfehlenswert.
Der Raum dient gleichzeitig als Besprechungsraum so wie
als „Schaltzentrale“ einer Abschnittsführungsstelle (Funk -
und Kommunikationsraum).
Funk- /
Telekom-
munikati-
onsraum
Min. 12 qm Entfall als separater Raum.
Nutzung des Löschzugführerbüros.
Bespre-
chungs-
raum
Min. 15 qm Entfall als separater Raum.
Nutzung des Löschzugführerbüros.
Sonstige
Räume,
allgemei-
ne Werk-
statt
Weitere Räume können nach DIN 14092 individuell z u-
sätzlich geplant werden (z.B. Instandsetzung von fe ue r-
wehrtechnischem Material, Räume gem. Zusatzaufgaben)
Entfällt. Instandhaltungsarbeiten werden zentral bei der
Berufsfeuerwehr durchgeführt.
11
Lager Größe ent-
sprechend
der Nutzung
,
min. 12 qm
Für das Lager ergibt sich unter Einbeziehung aller nac h-
folgend genannten Bedarfe eine Gesamtfläche von min.
45 qm.
Die gesamte Lagerkapazität wird in einem Lagerraum real i-
siert. Gegenüber der alten Norm 14092 ergibt sich eine
Reduzierung um 20 qm.
Raum für
Sonder-
messgerä-
te
Größe ent-
sprechend
der Nutzung
Entfällt, integriert in ein gemeinsames Lager
Treibstoff-
lagerraum
Größe ent-
sprechend
der Nutzung
Entfällt, integriert in ein gemeinsames Lager
Putzmit-
telraum
Min. 4. qm Entfällt, integriert in ein gemeinsames Lager
Geräte-
raum für
Waschge-
rät
Min. 6 qm Entfällt, integriert in ein gemeinsames Lager
Eisen-
/Holz-
lagerraum
Größe ent-
sprechend
der Nutzung
Entfällt, integriert in ein gemeinsames Lager
Feuer-
wehrturm,
Atem-
schutz-
werkstatt,
Schutz-
zeugpfle-
ge,
Schlauch-
pflege,
Ruhe-
raum,
Kleider-
kammer,
Erste-
Hilfe-
Raum,
Werkstatt
In Münster ausschließlich bei der Berufsfeuerwehr
vorgehalten
Entfällt
12
Parkplätze
Parkplätze
sind für alle
Funktions-
plätze in den
Löschfahr-
zeugen vor-
zusehen.
Dies entspricht bei einem typischen Feuerwehrgerätehaus
in Münster 9 + 9+ 6 = 24 Parkplätze.
Die für die Erweiterungsoption (4. Fahrzeughalle) erforderli-
chen weiteren 9 Parkplätze sollen baulich nicht zwingend
realisiert werden.
Übungs-
fläche
Bei der Ermittlung der Übungsfläche können die Aufstellflä-
chen vor den Toren mit berücksichtigt werden. Die Übungs-
fläche insgesamt ist nur im Einzelfall bei zwingenden stand-
ortbedingten Rahmenbedingungen disponibel.
Raum-
tempera-
tur /
Wärme-
dämmung
Die Mindesttemperatur in den Umkleiden muss - zumi n-
dest zum Zeitpunkt des Einsatzendes - bei 22 ° C liegen.
In den Umkleiderräumen muss die Lüftung so dimensio-
niert werden, dass durchnässte „schwere“ Einsatzkleidung
zügig trocknen kann.
Temperatur in der Fahrzeughalle (Wintertauglichkeit, ein-
gelagerte Materialien): min. 7 ° C.
Die Absenkung der Bereitschaftstemperatur, verbunden mit
einer intelligenten Steuerung und zeitnahen Erreichung der
Normtemperaturen für Umkleiden und Aufenthaltsräume, ist
möglich. Auslösung manuell sowie mit potenzialfreier Aus-
lösemöglichkeit (Alarmsteuerung). Ausführung entspre-
chend den Empfehlungen des Amtes 23.
Eine Reduktion des Wärmedämmungsstandards gegen-
über den Gebäudeleitlinien ist möglich.
Notstrom-
einspei-
sung
Kein separater Raum mit Notstromgenerator, Ein speisung
durch externe Geräte.
Haustech-
nik
Größe nach
den örtli
chen
Anforderu-
gen
Geräte-
wart-
wohnung
4 ZKBB Die Vorgaben für die Gerätewartwohnung wurde n seiner-
zeit gemeinsam von den Äm
tern 37 und 23 entwickelt, um
für eine Familie mit 2 Kindern eine dauerhafte Nutzung /
Belegung der Wohnung zu erreichen.
Legende
Grau hinterlegt sind kommunal beeinflussbare Einsparpotenziale gegenüber der DIN.
Standards und Richtlinien bei Investitions- und Sanierungsmaßnahmen
Bestandsaufnahme durch: Amt für Immobilienmanagement (Amt 23)
______________________________________________________________________________
13
1) Frage: Finden in Ihrem Amt bauliche Investitions- / Sanier ungsmaßnahmen statt, oder
werden solche Maßnahmen durch Ihr Amt angestoßen?
Ja.
2) Frage: Gibt es in Ihrem Amt Standards / Richtlinien für ba uliche Investitions- /
Sanierungsmaßnahmen (z. B. in Form von gesetzlichen Vorgaben)?
In der folgenden Tabelle sind die wesentlichen gese tzlichen Standards, Richtlinien,
kommunale Richtlinien sowie freiwillige Standards f ür kommunale Investitions- und
Sanierungsmaßnahmen zusammengefasst:
1) Gesetzliche Standards Bemerkung
Baugesetzbuch
(BauGB)
Baugesetzbuch
Baunutzungsverordnung
(BauNVO)
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke
Landesbauordnung
(BauO NRW)
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Sonderbauverordnung
(SBauVO)
Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten
(Versammlungsstätten, Beherbergungsstätten, Verkaufsstätten,
Hochhäuser, Garagen, Betriebsräume für elektrische Anlagen)
Arbeitsstättenverordnung
(ArbStättV)
Verordnung über Arbeitsstätten
Eingeführte Technische
Baubestimmungen
(DIN-Normen)
Technische Baubestimmungen enthalten technische Rege ln für die
Planung, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlag en und Ihrer
Teile
Energieeinsparverordnung
(EnEV)
Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und
energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden
Erneuerbare-Energien-
Gesetz (EEG)
Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien
Vergabe- und Vertragsord-
nung für Bauleistungen (VOB)
Vergabe- und Vertragsord-
nung für Leistungen (VOL)
Vergabeordnung für frei-
berufliche Leistungen (VOF)
2) Richtlinien
allgemein anerkannte
Regeln der Technik
Technische Regeln oder auch Technikklauseln für den E ntwurf und
die Ausführung von baulichen Anlagen oder technischen Objekten
Stand der Technik
DGUV-Vorschiften Vorschriften, Regeln, Informationen und Grundsätze der Deutschen
Gesetzlichen Unfallversicherung
3) kommunale Richtlinien
3.1 Gebäudeleitlinien
Ziele sind
1. Nachhaltigkeit
2. Bedarfsgerechtigkeit
3. Architektur
4. Klimaschutz
5. Gesundheit und Behaglichkeit
6. Bestandsoptimierung
Handlungsempfehlungen (Auszüge) zu
1. Gebäudeplanung
• Kompakte Bauweise
• Optimiertes Verhältnis NF/NGF bzw. BGF
• Optimierung hinsichtlich Folgekosten
Standards und Richtlinien bei Investitions- und Sanierungsmaßnahmen
Bestandsaufnahme durch: Amt für Immobilienmanagement (Amt 23)
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• Berücksichtigung von architektonischen, stadtgestalt erischen
ggf. denkmalpflegerischen und ortsbildprägenden Kriterien
2. Planungsgrundsätze
• Autarke, flexible und multifunktionale Nutzung von Räumen,
Raumgruppen, Gebäudeteilen oder Gebäuden
• Gute Innenraumlufthygiene
• Natürliche Be- und Entlüftung von Räumen außerhalb d er
Heizperiode
• Verwendung gesundheitlich unbedenklicher Baustoffe
• Konstruktive Maßnahmen vor technisch unterstützten
Maßnahmen
• Nachrüstbarkeit von Flachdächern für Photovoltaikan lagen
• Berücksichtigung vorhandener architektonischer Gebä udesub-
stanz hinsichtlich Gestaltung, Materialien, Gebäude ausrichtung
und Gebäudegeometrie
• Durchführung von Architektenwettbewerben bei größer en
Maßnahmen
3. baulicher Wärmeschutz
• Neubau < 250 m² : <=30 kWh/m² (BGF)
• Neubau > 250 m² : <=20 kWh/m² (BGF)
• Mindestwerte für Bauteile (Neubau)
• Mindestwerte für Einzelbauteile (Sanierung)
• Umfassende Gebäudesanierung <70 kWh/m² (BGF)
• Umfassende Gebäudesanierung incl. TGA < 50kWh/m²a
• Mindestforderung für Sonderfälle
4. Technische Gebäudeausrüstung
• Elektroversorgung: Wirtschaftlichkeitsvergleich für Einspeisung
• Beleuchtung (nach EN 12464):
- max. 2W/m²/100 Lux für Büros, Unterrichtsräume,
Gruppenräume
- Grundsätzlich Standardleuchten
- Wirkungsgrad der Leuchten min. 70%
- Beleuchtung dimmbar über Tageslichtsensor und Präs enz-
melder
- Energiesparende Leuchtmittel
• Wärmeversorgung unter Berücksichtigung wirtschaftli ch sinn-
vollen energiesparenden Konzepten
• Warmwasserversorgung
- größere Zapfmengen : zentrale Warmwasserbereitung
- kleine Zapfmengen : dezentrale Durchlauferhitzer
- Büro- und Verwaltungsgebäude: kein Warmwasser
- Kita- und Schulen bei Zahnpflege : Warmwasser
• Lüftung
- Zielwert CO2 Konzentration: < 1.000 ppm
- Maximalwert CO2 Konzentration: < 1.500 ppm
- Lüftungsanlagen nur für Sonderräume
• Regelungstechnik
- Aufschaltung von Anlagen auf Intranetserver im Stadthaus 3
5. Gebäudebetrieb
• Heizperiode 1.10 – 30.05.
• Kein Betrieb privater elektrischer Heizgeräte
• Steuerung von Geräten mit festen Bedarfszeiten über Zeitschalt-
uhren
• Anschaffung von individuellen Beleuchtungsanlagen n ur in
Absprache mit dem Amt für Immobilienmanagement
• Brauchwassertemperatur max. 60 °
• Vorgabe von Sollwerten für Raumtemperaturen und Nenn -
beleuchtungsstärken (Städtetag bzw. DIN EN 12464 -1)
6. Barrierefreiheit
• Ziel: Öffentliche Gebäude barrierefrei hinsichtlic h
- Erschließung
- Zugänglichkeit
- Erschließungssysteme innerhalb des Gebäudes
- sanitäre Anlagen
Standards und Richtlinien bei Investitions- und Sanierungsmaßnahmen
Bestandsaufnahme durch: Amt für Immobilienmanagement (Amt 23)
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- Technische Ausstattung
zur Verfügung stellen
7. Baustoffe
• Ziel: TVOC-Wert < 1.000µg/m³ (Neubau)
• Ziel: TVOC-Wert < 500µg/m³ Schulen und Kitas
• Zielwert Formaldehyd < 60µg/m³
• Materialien und Stoffe dürfen Umwelt nicht belasten
• Verzicht auf Tropenholz
• Vorrangiger Einbau von FSC und PEFC zertifizierten Hölz ern
• PVC-Verzicht
8. Raumakustik
• Beachtung der Bau- und Raumakustischen Regeln, insbe sonde-
re DIN 18041 (Hörsamkeit in keinen und mittelgroßen Räumen)
und VDI 2569 (Schallschutz und akustische Gestaltung im Büro).
• Für Kindertagesstätten: Orientierung am Leitfaden z ur akusti-
schen Gestaltung von Kindertagesstätten (Fraunhofer Institut
Land BW)
9. Zertifizierungen
• nur in begründetet Einzelfällen
3.2 Richtlinien für die
Vergabe städtischer
Einfamilienhaus
grundstücke zur
Förderung der
Eigentumsbildung
Die Vergabe städtischer Baugrundstücke unterliegt d en Regeln von
Ausschreibung und Gebotsverfahren. Für jedes neue Wohnbaugebiet
kann der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und L iegenschaften
des Rates der Stadt Münster einen Beschluss über di e in einem
„Ausschreibungs- und Gebotsverfahren“ zu vergebenden Baugrund-
stücke treffen. Darüber hinaus legt er die Grundstü cke fest, die im
Vergabeteil der besonderen Förderung der Eigentumsbi ldung durch
vergünstigte Preise sowie eine bevorzugte Vergabe a n münstersche
Familien mit Normaleinkommen dienen. Weiterhin legt der Aus-
schuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschafte n den Basis-
preis und die angrenzenden Stadtteile fest.
Unter anderem gelten folgende Kriterien
:
- Lebensschwerpunkt / Wohnverhältnisse
1. Aufgabe einer im sozialen Wohnungsbau geförderte n Wohnung
in Münster, sofern die Wohnung den Bindungen des sozialen
Wohnungsbaus noch mindestens 3 Jahre unterliegt
2. Hauptwohnung oder alleinige Wohnung der Bewerber in
Münster
3. Arbeitsplatz der Bewerber (einschließlich Erziehu ngsurlaub) in
Münster
4. Wohnung und/oder Arbeitsplatz der Bewerber im se lben oder
angrenzenden Stadtteil wie das zu vergebende Baugrundstück
5. Vorhandene Wohnung ist nicht familiengerecht (Zim merzahl
geringer als Personenzahl)
6. Freiwillige Tätigkeiten der Bewerber in einer allg emein
anerkannten Organisation im Bereich Soziales, Kultur, Bildung,
Sport, Hilfs-/Rettungsdienst, Kirche, Politik im selben oder
angrenzenden Stadtteil seit mehr als 3 Jahren mit einem
Zeitaufwand von mindestens 150 Stunden p.a.
- Vergabe nach Bewerbergruppen
Bewerbergruppe 1: Haushalte deren Einkommen die Einkom-
mensgrenze des sozialen Wohnungsbaus (§ 13 Abs. 1 d es
Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum in N RW
(WFNG-NRW) um bis zu 30 % überschreitet.
Anteil: ca. 70% der Grundstücke des jeweiligen Grun dstücks-
kontingents
Bewerbergruppe 2: Haushalte, deren Einkommen die Einkom-
mensgrenze des sozialen Wohnungsbaus (§ 13 Abs. 1 d es
Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum in N RW
(WFNG-NRW) um mehr als 30 % überschreitet.
Standards und Richtlinien bei Investitions- und Sanierungsmaßnahmen
Bestandsaufnahme durch: Amt für Immobilienmanagement (Amt 23)
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Anteil: ca. 30% der Grundstücke des jeweiligen Grun dstücks-
kontingents
- Kinder
Kinder vor Vollendung des 18. Lebensjahres (nachgew iesene
Schwangerschaften werden berücksichtigt, wenn die G eburt des
Kindes lt. ärztlichem Attest innerhalb von 6 Monate n nach dem
Bewerbungsstichtag zu erwarten ist) und pflegebedür ftige Kinder
(im Sinne des Pflege-Versicherungsgesetzes), soweit sie im
Haushalt der Bewerber leben
Kinder nach Vollendung des 18. und vor Vollendung d es
27. Lebensjahres, die im Haushalt der Bewerber lebe n und nicht
pflegebedürftig sind
- Kinderermäßigung
Haushalte der Bewerbergruppe 1 erhalten für jedes i m
gemeinsamen Haushalt lebende Kind (vor Vollendung d es 18.
Lebensjahres sowie pflegebedürftige bzw. schwerbehi nderte
Kinder) einen Preisnachlass von 3.000,- € auf den Basispreis.
Bei Einräumung von Erbbaurechten erhalten Haushalte (s.u.) für
einen Zeitraum von 15 Jahren ab Vertragsabschluss ei nen (auf
den Ersterwerb beschränkten) Preisnachlass auf den zu
zahlenden Erbbauzins in Höhe von jährlich 300,- € f ür jedes im
gemeinsamen Haushalt lebende Kind (vor Vollendung d es 18.
Lebensjahres sowie pflegebedürftige bzw. schwerbehi nderte
Kinder). Sind diese Voraussetzungen zum Zeitpunkt de r Vergabe
erfüllt, gilt der Preisnachlass für den gesamten Anspruchszeitraum.
- Behinderungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen
Für schwerbehinderte (im Sinne des Schwerbehindertenrechts des
Sozialgesetzbuches IX) Familienmitglieder, die am St ichtag im
gemeinsamen Haushalt leben mit einem Grad der Behin derung ab
70 v.H.
- Pflegebedürftigkeit
Nach Grad oder Schwere
- Erbbaurechte
Haushalte, deren Einkommen innerhalb der Einkommens grenze
des § 13 Abs. 1 WFNG-NRW liegt, kann in besonderen Härtefällen
auf Beschluss des Ausschuss für Finanzen, Beteiligu ngen und
Liegenschaften ein Erbbaurecht eingeräumt werden.
Der Erbbauzins beträgt 4% des Basispreises
4) freiwillige Standards
Vergaberichtlinien s.o. Bildung von Basiskaufpreisen (i.d.R. mindestens 25% unter Ver-
kehrswert) Kinderermäßigung, Verzicht auf die Aussch reibung zu
Höchstgeboten
Bei Investitionsmaßnahmen im Hochbau wird der konkr ete Kostenkennwert der zu
beschließenden Baumaßnahme in „€/m² BGF“ bezogen au f die Baukosten der
Kostengruppen 300 und 400 der DIN 276 ermittelt und Kostenkennwerten
vergleichbarer Investitionsmaßnahmen der Kostendate nbank BKI gegenübergestellt.
Der Kostenkennwert fasst als ein Kennwert das Ergeb nis verschiedenster
Standardentscheidungen zusammen und gibt im Abgleic h zu vergleichbaren
Investitionsmaßnahmen Auskunft über die Wirtschaftl ichkeit der Investitions-
maßnahme. Bei Verwendung dieses Kennwertes zur Beur teilung der grundsätzlichen
Wirtschaftlichkeit einer Baumaßnahme ist eine detai llierte Ermittlung und Festlegung
von weiteren Kennwerten zur Beurteilung der Investi tionskosten nicht zwingend
erforderlich.
Standards und Richtlinien bei Investitions- und Sanierungsmaßnahmen
Bestandsaufnahme durch: Amt für Immobilienmanagement (Amt 23)
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17
3) Frage: Welche Standards / Richtlinien gibt es in Ihrem Amt , die kommunal beeinflussbar
sind, das heißt, die durch Änderung der Verwaltungs praxis oder durch
politischen Beschluss veränderbar sind?
3.1) Gebäudeleitlinien (Beschluss Hauptausschuss vom 21.03.2012)
3.2) Richtlinien für die Vergabe städtischer Einfam ilienhausgrundstücke zur Förderung
der Eigentumsbildung (Fassung 1.10.2010)
4) Frage: Welche Gründe sprachen dafür, die unter 3) genannte n Standards / Richtlinien
einzuführen bzw. in der bisherigen Qualität aufrecht zu erhalten?
Zu 3.1: Durch die Gebäudeleitlinien werden wesentli che gebäudebezogene Standards
definiert. Es wird sichergestellt, dass Mehrkosten in der Bauausführung über
Einsparungen bei den Betriebskosten im Lebenszyklus des Bauvorhabens
refinanziert werden. (Auszug Beschluss Hauptausschuss vom 21.03.2012)
Zu 3.2: Grund war nach den Intentionen des Rates, a ktive Wohnungsbaupolitik zu
betreiben, um langfristige strategische Stadtentwicklungsziele zu erreichen:
• Münster als attraktiven Lebensstandort mit zufrie dener und wirtschaftlich gut
gestellter Bürgerschaft im demographischen Gleichgewicht zu erhalten
• Verkehrsprobleme durch Pendlertum Stadt- Umland z u reduzieren
• Die Zersiedlung der Landschaft zu vermeiden
Für die Bereitstellung von Eigenheimbaugebieten sol lte nach den Vorgaben
des Handlungsprogramms Wohnen für breite Kreise der Bevölkerung die
Möglichkeit geschaffen werden, Wohneigentum zu erwe rben und qualitätvoll in
Münster zu wohnen.
Die Vergaberichtlinien sind die transparente und ei nheitliche Maßgabe für das
Vergabeverfahren von Grundstücken im Förderwege.
Die Selbstbindung der Stadt zur Regulierung des Ver gabeverfahrens ist aus
rechtlichen Gründen immer dann erforderlich, wenn G rundstücke subventio-
niert an bestimmte Bevölkerungsgruppen gerecht und nachvollziehbar (justi-
ziabel) im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten zu r Verfügung gestellt
(veräußert) werden sollen.
5) Frage: Bitte stellen Sie das konkrete, fachlich noch vertr etbare Veränderungspotenzial
bei den oben genannten Standards / Richtlinien dar!
Zu 3.1: Die Gebäudeleitlinien stellen in Ihrer Gesa mtheit einen ausgewogenen
Standard dar. In folgenden Bereichen wäre dennoch e ine Reduzierung der
Standards möglich
• Reduzierung der Anforderungen an den baulichen Wä rmeschutz
• Keine Baustoffeinschränkung
• Reduzierung der Anforderungen an die Barrierefrei heit
• Reduzierung der TVOC-Werte und Formaldehydwerte
Zu 3.2: Solange die Ziele weiter verfolgt werden so llen, kann im Grundsatz auf eine
Richtlinie nicht verzichtet werden. (Kaufpreisfests etzung für die Baugebiete
entsprechend Abs. IV. der Vergaberichtlinien: Basis kaufpreis unter Verkehrs-
wert/ Zu- und Abschläge zum Kaufpreis einkommensabh ängig, Gewährung
einer Familienermäßigung von 3.000 €/Kind unter 18 Jahren im Haushalt).
Aus isoliert betrachteter immobilienfachlicher Sich t kann insgesamt auf eine
Komplementärförderung (Verkauf unter Verkehrswert u nd Kinderbonus) im
Grundsatz verzichtet werden. Ein Verkauf der städt. Grundstücke kann sodann
Standards und Richtlinien bei Investitions- und Sanierungsmaßnahmen
Bestandsaufnahme durch: Amt für Immobilienmanagement (Amt 23)
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unter außer Kraftsetzung der Vergaberichtlinien nac h ausschließlich Markt
bestimmenden Kriterien erfolgen (Gewinnmaximierung).
Die Förderung im preisgebundenen Mietwohnungsbau („ sozialer Wohnungs-
bau“) ist ursprünglich zur Deckung der Lücke zwisch en Marktmiete und
limitierter Miete vorgesehen.
6) Frage: Welche Bürger-/Kundenwirkung geht mit dem unter 5) beschriebenen
Veränderungspotenzial einher?
Zu 3.1: Der Anspruch Münsters, im Bereich Klima- un d Umweltschutz eine führende
Rolle einzunehmen wird nachhaltig beeinträchtigt werden. Die Maßnahmen zur
Förderung der barrierefreien Ausstattung von Gebäud en werden auf ein
minimales Maß reduziert.
Zu 3.2: Die eingangs beschriebenen politischen Ziel e können nicht oder nur erschwert
erreicht werden. Bürger mit „normalem“ Einkommen un d sog. „Schwellen-
haushalte“ bzw. wohnberechtigte Bevölkerung mit Mar ktzugangsschwierig-
keiten im Marktsegment „Mietwohnungen“ werden im Ra hmen der Daseins-
fürsorge/ Daseinsvorsorge nicht oder nur noch ersch wert über Eigentums-
bildung mit angemessenem Wohnraum versorgt werden können.
Eine „gesunde Durchmischung“ in neuen Baugebieten m it allen sozialen
Bevölkerungsschichten ist unter Umständen ohne Vert eilungsfunktion der
Stadt nicht gewährleistet oder erschwert.
Ohne die bisher preisdämpfende Wirkung auf dem Grun dstücksmarkt durch
die städt. Vergabepraxis für Baugrundstücke werden die Grundstückspreise
steigen, als Folge der Preissituation der Grundstüc ke als kalkulatorischer
Faktor auch die Mieten. Die Bundes- bzw. Landesförd erung zur Errichtung
preisgebundenen Wohnraums wird nach heutigen Erkenn tnissen
perspektivisch nicht mehr in der Lage sein, den Mie tzinsunterschied zwischen
preisgebundener und frei zu erzielender Marktmiete auszugleichen;
preisgebundener geförderter Wohnungsbestand wird me hr und mehr vom
Markt verschwinden. Folge: Die Zahl der Anspruchsbe rechtigten für
Transferleistungen (Hilfe zum Lebensunterhalt/ Wohn geld) wird steigen, junge
Familien, Singles und Senioren, Alleinerziehende El ternteile u.v.a. werden
ohne öffentliche Hilfe (von den Gemeinden ) nicht m ehr in der Lage sein,
familiengerechten Wohnraum nachzufragen bzw. anzumieten.
Die Belastung der „öffentlichen Hand“ wird sich erh öhen und fordert die
Kommunen finanziell strukturell nachhaltig.
7) Frage: Sind andere städtischen Ämter / Einrichtungen von e iner Standardveränderung
betroffen und wenn ja, welche?
Zu 3.1: Von den Standardveränderungen sind alle stä dtischen Ämter und Einrichtun-
gen betroffen.
Zu 3.2: Das Amt für Wohnungswesen wird von der Pfli cht, Einkommensprüfungen im
Rahmen der Antragstellung bei Vergabe nach Richtlin ien im Vergabeverfahren
für das Amt für Immobilienmanagement vorzunehmen, befreit.
Die Anzahl der Förderanträge für den Einfamilienhau sbau wird sich ggf.
verringern, da aufgrund der steigenden Grundstücksp reise immer weniger
Bauwillige – selbst unter Förderbedingungen - in de r Lage sein werden,
Wohneigentum/Wohnraum zu schaffen.
Standards und Richtlinien bei Investitions- und Sanierungsmaßnahmen
Bestandsaufnahme durch: Abfallwirtschaftsbetriebe Münster (AWM)
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1) Frage: Finden in Ihrem Amt bauliche Investitions- / Sanier ungsmaßnahmen statt, oder
werden solche Maßnahmen durch Ihr Amt angestoßen?
Ja.
2) Frage: Gibt es in Ihrem Amt Standards / Richtlinien für ba uliche Investitions- /
Sanierungsmaßnahmen (z. B. in Form von gesetzlichen Vorgaben)?
Im Bereich der Büro-/Verwaltungsgebäude
: abgesehen vom Gebot der
Wirtschaftlichkeit, d. h. AWM-eigenen, projektbezog enen Vorgaben keine weiteren
Vorgaben.
Im Bereich der technischen Anlagen und Gebäude
: ja, immissisonsschutz- und
wasserrechtliche Anforderungen sowie genehmigungsrechtliche Auflagen.
3) Frage: Welche Standards / Richtlinien gibt es in Ihrem Amt , die kommunal beeinflussbar
sind, das heißt, die durch Änderung der Verwaltungs praxis oder durch
politischen Beschluss veränderbar sind?
Keine.
4) Frage: Welche Gründe sprachen dafür, die unter 3) genannte n Standards / Richtlinien
einzuführen bzw. in der bisherigen Qualität aufrecht zu erhalten?
Entfällt.
5) Frage: Bitte stellen Sie das konkrete, fachlich noch vertr etbare Veränderungspotenzial
bei den oben genannten Standards / Richtlinien dar!
Keine.
6) Frage: Welche Bürger-/Kundenwirkung geht mit dem unter 5) beschriebenen
Veränderungspotenzial einher?
Keine.
7) Frage: Sind andere städtischen Ämter / Einrichtungen von e iner Standardveränderung
betroffen und wenn ja, welche?
Nein.
Standards und Richtlinien bei Investitions- und Sanierungsmaßnahmen
Bestandsaufnahme durch: Abfallwirtschaftsbetriebe Münster (AWM)
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Standards und Richtlinien bei Investitions- und Sanierungsmaßnahmen
Bestandsaufnahme durch: Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung (Amt 61)
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1) Frage: Finden in Ihrem Amt bauliche Investitions- / Sanier ungsmaßnahmen statt, oder
werden solche Maßnahmen durch Ihr Amt angestoßen?
Ja, angestoßen.
2) Frage: Gibt es in Ihrem Amt Standards / Richtlinien für ba uliche Investitions- /
Sanierungsmaßnahmen (z. B. in Form von gesetzlichen Vorgaben)?
Gesetzliche Vorgaben
:
StVO Straßenverkehrsordnung
VwV-StVO Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straß enverkehrsordnung
Technische Regelwerke
:
R steht für Regelwerke:
Solche Veröffentlichungen regeln entweder, wie tech nische Sachverhalte geplant oder
realisiert werden müssen bzw. sollen (R 1), oder em pfehlen, wie diese geplant oder
realisiert werden sollten (R 2).
W steht für Wissensdokumente:
Solche Veröffentlichungen zeigen den aktuellen Stan d des Wissens auf und erläutern,
wie ein technischer Sachverhalt zweckmäßigerweise b ehandelt werden kann oder
schon erfolgreich behandelt worden ist.
Kategorie R1
(R 1-Veröffentlichungen umfassen Vertragsgrundlagen (ZTV – Zusätzliche Technische
Vertragsbedingungen und Richtlinien, TL – Technisch e Lieferbedingungen und TP –
Technische Prüfvorschriften) sowie Richtlinien. Sie sind stets innerhalb der FGSV
abgestimmt. Sie haben, insbesondere wenn sie als Ve rtragsbestandteil vereinbart
werden sollen, eine hohe Verbindlichkeit.)
DIN 18024 Barrierefreies Bauen (Teil 1 – Straßen, P lätze, Wege, öffentliche Ver-
kehrs- und Grünanlagen sowie Spielplätze / Planungsgrundlagen) (1998)
RASt 06 Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (2006)
RILSA Richtlinien für Lichtsignalanlagen (2003)
R-FGÜ Richtlinien für die Anlage u. Ausstattung von Fußgängerüberwegen (2001)
RMS Richtlinie für die Markierung von Straßen (1993 )
Kategorie R2
(R 2-Veröffentlichungen umfassen Merkblätter und Em pfehlungen. Sie sind stets
innerhalb der FGSV abgestimmt. Die FGSV empfiehlt i hre Anwendung als Stand der
Technik.)
ERA Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (2010)
EFA Empfehlungen für den Fußgängerverkehrsanlagen ( 2002)
EAR Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs (2005)
EAÖ Empfehlungen für die Anlagen des öffentl. Perso nennahverkehrs (2003)
Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren (2006)
Kategorie W1
(W 1-Veröffentlichungen umfassen Hinweise. Sie sind stets innerhalb der FGSV,
jedoch nicht mit Externen abgestimmt. Sie geben den aktuellen Stand des Wissens
innerhalb der zuständigen FGSV-Gremien wieder.)
H BVA Hinweise für barrierefreie Verkehrsanlagen (2 011)
HSRa Hinweise zur Signalisierung des Radverkehrs (2 005)
Hinweise zu Straßenräumen mit besonderem Überqueru ngsbedarf (2011)
Hinweise zum Fahrradparken (2012)
Standards und Richtlinien bei Investitions- und Sanierungsmaßnahmen
Bestandsaufnahme durch: Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung (Amt 61)
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3) Frage: Welche Standards / Richtlinien gibt es in Ihrem Amt , die kommunal beeinflussbar
sind, das heißt, die durch Änderung der Verwaltungs praxis oder durch
politischen Beschluss veränderbar sind?
Gestaltungskatalog
4) Frage: Welche Gründe sprachen dafür, die unter 3) genannte n Standards / Richtlinien
einzuführen bzw. in der bisherigen Qualität aufrecht zu erhalten?
Der städt. Gestaltungskatalog definiert i.d.R. in e iner Auswahlpalette gestalterische
Standards im Falle stadtgestalterischer Maßnahmen i m öffentlichen Raum in
Stadträumen verschiedener Bedeutung. Die aufgeführt en Gestaltungs-, Material- und
Objektvorschläge sind eine rein verwaltungsinterne qualitative Binnenvereinbarung i.S.
einer Leitlinie. Es handelt sich somit um eine "Ric htlinie" mit bereits bestehender und
genutzter Flexibilität. Die Anwendung und ihre evtl . finanziellen Konsequenzen sind
immer nur einzelfallbezogen, aus der städtebaulich- gestalterischen Einzelplanung und
den Anforderungen des genius loci heraus, zu beurteilen.
5) Frage: Bitte stellen Sie das konkrete, fachlich noch vertr etbare Veränderungspotenzial
bei den oben genannten Standards / Richtlinien dar!
-
6) Frage: Welche Bürger-/Kundenwirkung geht mit dem unter 5) beschriebenen
Veränderungspotenzial einher?
-
7) Frage: Sind andere städtischen Ämter / Einrichtungen von e iner Standardveränderung
betroffen und wenn ja, welche?
Ja, vorrangig das Tiefbauamt (Ausführung).
Standards und Richtlinien bei Investitions- und Sanierungsmaßnahmen
Bestandsaufnahme durch: Tiefbauamt (Amt 66)
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1) Frage: Finden in Ihrem Amt bauliche Investitions- / Sanier ungsmaßnahmen statt, oder
werden solche Maßnahmen durch Ihr Amt angestoßen?
Ja.
2) Frage: Gibt es in Ihrem Amt Standards / Richtlinien für ba uliche Investitions- /
Sanierungsmaßnahmen (z. B. in Form von gesetzlichen Vorgaben)?
Ja.
3) Frage: Welche Standards / Richtlinien gibt es in Ihrem Amt , die kommunal beeinflussbar
sind, das heißt, die durch Änderung der Verwaltungs praxis oder durch
politischen Beschluss veränderbar sind?
Bei Planung und Baudurchführung von Maßnahmen bzw. beim Betrieb der Anlagen
sind Richtlinien (z. B. DWA- und FGSV-Regelwerke) u nd DIN-Normen grundsätzlich
anzuwenden. Da sie die allgemein anerkannten Regeln der Technik definieren ist ein
Abweichen nach unten nur in begründeten Fällen und mit einem höheren
Haftungsrisiko verbunden. Ein Abweichen nach oben ist nicht gegeben.
Neben den extern vorgegebenen Richtlinien gibt es v erschiedene interne Fest-
legungen, z. B.:
- Bauverfahren (offen – geschlossen; Vollsperrung – Teilsperrung)
- Materialvorgaben (z. B. Steinzeugrohre bei Schmut z- und Mischwasserkanälen)
- Intensive Kommunikation über Baustellen und kunde nfreundliche Abwicklung von
Baustellen
4) Frage: Welche Gründe sprachen dafür, die unter 3) genannte n Standards / Richtlinien
einzuführen bzw. in der bisherigen Qualität aufrecht zu erhalten?
Die Nichteinhaltung von externen Richtlinien hat insbesondere vier Konsequenzen:
• Die Lebensdauer wird ggf. reduziert (Wirtschaftli chkeit, Lebenszykluskosten)
• Gewährleistung der Firmen kann entfallen
• Beiträge können ggf. nicht eingezogen werden
• Zuwendungen des Bundes/Landes sind gefährdet
Externe Richtlinien sollten daher weiter eingehalten werden.
5) Frage: Bitte stellen Sie das konkrete, fachlich noch vertr etbare Veränderungspotenzial
bei den oben genannten Standards / Richtlinien dar!
Veränderungen der internen Festlegungen sind grunds ätzlich möglich. Im Verhältnis zu
den Gesamtkosten haben sie nur einen sehr geringen prozentualen Anteil.
Demgegenüber können die Auswirkungen jedoch deutlic h sein (z. B. geringere
Lebensdauer und höhere Unterhaltungskosten bzw. nac hteilige Auswirkungen auf von
Baustellen Betroffene).
6) Frage: Welche Bürger-/Kundenwirkung geht mit dem unter 5) beschriebenen
Veränderungspotenzial einher?
Teilweise gering bis gar nicht (Vermögensverlust durch höheren Wertverlust).
Teilweise stark (Durch geringere Akzeptanz von Baustellen).
Standards und Richtlinien bei Investitions- und Sanierungsmaßnahmen
Bestandsaufnahme durch: Tiefbauamt (Amt 66)
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7) Frage: Sind andere städtischen Ämter / Einrichtungen von e iner Standardveränderung
betroffen und wenn ja, welche?
Nein.
Standards und Richtlinien bei Investitions- und Sanierungsmaßnahmen
Bestandsaufnahme durch: Amt für Schule und Weiterbildung (Amt 40)
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1) Frage: Finden in Ihrem Amt bauliche Investitions- / Sanier ungsmaßnahmen statt, oder
werden solche Maßnahmen durch Ihr Amt angestoßen?
Ja.
2) Frage: Gibt es in Ihrem Amt Standards / Richtlinien für ba uliche Investitions- /
Sanierungsmaßnahmen (z. B. in Form von gesetzlichen Vorgaben)?
- § 79 SchulG „ Die Schulträger sind verpflichtet, die für einen ordnungsgemäßen
Unterricht erforderlichen Schulanlagen, Gebäude, Ei nrichtungen und Lehrmittel
bereitzustellen und zu unterhalten sowie das für di e Schulverwaltung notwendige
Personal und eine am allgemeinen Stand der Technik und Informationstechnologie
orientierte Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.“
- BauO NRW
- Sonderbauverordnung
- Schulbaurichtlinie
- Unfallverhütungsvorschriften/ Vorschriften für Si cherheit und Gesundheit in Schulen
- Brandschutztechnische Ausstattung und Verhalten i n Schulen bei Bränden
- DIN-Normen
- Arbeitsstättenverordnung
- „Grundsätze für die Aufstellung von Raumprogramme n für allgemein bildende
Schulen und Förderschulen“, Vorlage 846/96 bzw. Materialien zum Schulbau
- „Raumstandards OGS“, Vorlage V/1063/2004 – Beschl usspunkt 2
- Medienentwicklungsplan, Vorlage 652/2002
3) Frage: Welche Standards / Richtlinien gibt es in Ihrem Amt , die kommunal beeinflussbar
sind, das heißt, die durch Änderung der Verwaltungs praxis oder durch
politischen Beschluss veränderbar sind?
- „Grundsätze für die Aufstellung von Raumprogramme n für allgemeinbildende
Schulen und Förderschulen“, Vorlage 846/96 bzw. Materialien zum Schulbau
o Formulierung der Rahmenbedingungen, nach denen in Münster bei Neu-,
Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen der Raumbedarf erm ittelt wird, durch
Konkretisierung der Regelungen im Runderlass des La ndes, in dem für viele
Räume keine festen Raumgrößen, sondern nur qm pro S chüler/in genannt
werden
o feste Raumgrößen für die verschiedenen Unterrichts räume (Klassenraum,
Mehrzweckraum, Fachraum)
o für Ganztagsbetrieb werden Flächen für Küche, Spei seraum und
Aufenthaltsbereich nach Schülerzahl berechnet
o Anzahl von Fach- und Mehrzweckräumen sowie Sportha lleneinheiten nach
Zügigkeiten bzw. Klassenzahlen
o geringere Regelungstiefe für den Verwaltungsbereic h
o unveränderte Struktur trotz veränderter pädagogisc her Anforderungen in den
vergangenen 17 Jahren
o Neuformulierung ist sowohl fachlich/inhaltlich als auch formal notwendig, da
vom Land NRW die „Grundsätze für die Aufstellung vo n Raumprogrammen..“,
verankert über einen Runderlass, mittlerweile außer Kraft getreten sind
o für die Zukunft sind neue Bedarfe der Schulen zu b erücksichtigen bzw. zu
klären, beispielsweise
Raumanforderungen der Inklusion (Differenzierungsr äume, Pflegeräume
etc.)
Standards und Richtlinien bei Investitions- und Sanierungsmaßnahmen
Bestandsaufnahme durch: Amt für Schule und Weiterbildung (Amt 40)
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Anforderungen durch den ganztägigen Schulbetrieb ( Aufenthaltsqualität,
Lehrerarbeitsplätze, etc.)
Schulsozialarbeit
Selbstlernzentren in weiterführenden Schulen
o mit den städtischen Berufskollegs werden aktuell a ls Projekt in neuer
Detailschärfe Empfehlungen für ein Raumprogramm erarbeitet
- „Raumstandards OGS“, Vorlage V/1063/2004 – Beschlusspunkt 2
o der Rat der Stadt Münster hat nach Einführung der Offenen Ganztagsschule mit
der o.g. Vorlage neben der Festlegung der maximalen Gruppenstärke auch
räumliche Standards definiert
„ bezüglich der räumlichen Ausstattung der Offenen Ga nztagsschulen sollen
die Funktionsbereiche Küche, Essraum sowie ein eige nständiger
Betreuungsraum pro Ganztagsgruppe zur Verfügung stehen “
o aktuell werden in einem gemeinsamen Projekt mit Gr undschulen und der
Jugendhilfe als Auftrag aus dem Rahmenkonzept Schul entwicklungsplanung
(2012) neue Raumkonzepte entwickelt, da der aktuell e Standard bei den
Steigerungsraten der gebildeten OGS-Gruppen nicht weiter umsetzbar ist
- Medienentwicklungsplan
o mit der Verabschiedung des Medienentwicklungsplans (MEP) im Dezember
2002 wurden erstmals für die allgemein bildenden Sc hulen verbindliche
Strukturen geschaffen, z.B.
Standardisierungen (Betriebssystem, Hardware etc.)
Reinvestitionszyklen
Beschaffung, Wartung und Betreuung durch die citeq
o die allgemein bildenden Schulen erhalten einen vir tuellen Einkaufskorb(Stand-
PC, Laptop, Beamer, Drucker etc.), dessen Umfang ab hängig ist von der
Schülerzahl und der Schulform
o in der konkreten Ausgestaltung (beispielsweise Lap topklasse oder EDV-Raum)
sind die Schulen frei, auf der Grundlage ihres Medi enkonzeptes die Geräte-
auswahl zu treffen
o Laufzeiten der Geräte sind in den letzten Jahren b ereits verlängert worden (PC
aktuell 4,5 Jahre)
o in den nächsten Jahren sind im Rahmen der Konsolid ierung erhebliche Ein-
sparungen beim MEP umzusetzen; gleichzeitig soll de r Ausstattungsstandard
bei den Grundschulen verbessert werden
o neue Eckpunkte für die Ausgestaltung des MEP in de n nächsten Jahren sollen
Ende 2013 in die politische Diskussion eingebracht werden
4) Frage: Welche Gründe sprachen dafür, die unter 3) genannte n Standards / Richtlinien
einzuführen bzw. in der bisherigen Qualität aufrecht zu erhalten?
Für die quantitative und qualitative Rolle des Schu lträgers Stadt Münster ist bzw. war
es unerlässlich, klare, transparente und verbindlic he Raumstandards zu definieren, die
im Zusammenspiel von Schülerzahl, Klassenbildung, Z ügigkeit und Raumbestand
aufzeigen, ob und welche Raumdefizite oder – überhä nge für die einzelne Schule
bestehen und damit auch eine Grundlage für die Plan ung von Neu- und
Erweiterungsmaßnahmen darstellen.
5) Frage: Bitte stellen Sie das konkrete, fachlich noch vertr etbare Veränderungspotenzial
bei den oben genannten Standards / Richtlinien dar!
In den letzten Jahren sind verstärkt neue Anforderungen an Schule gestellt worden, die
zusätzliche Programmflächen auslösen, so beispielsw eise die Mittagsverpflegung und
der Ganztag, individuelle Förderung und Schulsozial arbeit. Auch die neue Aufgaben-
Standards und Richtlinien bei Investitions- und Sanierungsmaßnahmen
Bestandsaufnahme durch: Amt für Schule und Weiterbildung (Amt 40)
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stellung Inklusion wird an den allgemein bildenden Schulen Flächendiskussionen
auslösen, da ein Unterricht ohne Differenzierungs- und Therapieräume bei einem so
heterogenen Klassenverband schwer vorstellbar ersch eint. Zwischen Städtetag und
Land herrschen zu dieser konkreten Ausprägung des K onnexitätsprinzips unterschied-
liche Auffassungen.
Eine bewusste flächendeckende Absenkung der gesamte n Raumstandards zu
Konsolidierungszwecken ist fachlich nicht vertretba r, da im Kern, abgesehen von dem
Bereich OGS, trotz aller Veränderungen und neuer An forderungen sich die Raum-
standards seit nahezu 20 Jahren nicht verändert hab en. Der kommunal festgelegte
Standard für den Unterrichtsbereich bezieht sich in sbesondere auf die Raumgrößen
und liegt bereits jetzt im unteren Bereich. Der Sch ulträger ist verpflichtet, die Rahmen-
bedingungen für einen richtlinienkonformen Unterricht zu gewährleisten.
6) Frage: Welche Bürger-/Kundenwirkung geht mit dem unter 5) beschriebenen
Veränderungspotenzial einher?
Eltern reagieren für ihre Kinder sehr sensibel auf Veränderungen, die befürchten
lassen, dass sich Auswirkungen für die schulische L aufbahn und die Qualität der
Betreuung ergeben. Die Vergangenheit hat gezeigt, d ass dies auch für die
Verknüpfung mit Schulgebäude und Ausstattung gilt. Bei einer Reduzierung von
Standards ist daher mit erheblichen Protesten zu rechnen.
7) Frage: Sind andere städtischen Ämter / Einrichtungen von e iner Standardveränderung
betroffen und wenn ja, welche?
Indirekt ist das Amt für Immobilienmanagement in se iner Eigentümerfunktion von jeder
Veränderung von Raumstandards betroffen.
Standards und Richtlinien bei Investitions- und Sanierungsmaßnahmen
Bestandsaufnahme durch: Amt für Schule und Weiterbildung (Amt 40)
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Standards und Richtlinien bei Investitions- und Sanierungsmaßnahmen
Bestandsaufnahme durch: Kulturamt (Amt 41)
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1) Frage: Finden in Ihrem Amt bauliche Investitions- / Sanier ungsmaßnahmen statt, oder
werden solche Maßnahmen durch Ihr Amt angestoßen?
Ja, grundsätzlich z. B. in Begegnungshäusern (Bürge rhaus Kinderhaus, Begegnungs-
zentrum Meerwiese) oder im Pumpenhaus, Kunsthalle etc.
2) Frage: Gibt es in Ihrem Amt Standards / Richtlinien für ba uliche Investitions- /
Sanierungsmaßnahmen (z. B. in Form von gesetzlichen Vorgaben)?
Über die Anforderungen der Versammlungsstättenveror dnung hinaus (Toiletten,
Brandschutz, Verkehrssicherheit) ggf. besondere Anf orderungen an Beleuchtung/
Bühnentechnik/Abluftanlagen.
Erfüllung des barrierefreien Zugangs
Verkehrssicherheit bei Kunst im öffentlichen Raum (Skulpturen)
3) Frage: Welche Standards / Richtlinien gibt es in Ihrem Amt , die kommunal beeinflussbar
sind, das heißt, die durch Änderung der Verwaltungs praxis oder durch
politischen Beschluss veränderbar sind?
- Barrierefreiheit
- Die über die Anforderungen der Versammlungsstätte nverordnung hinaus gehenden
Standards
4) Frage: Welche Gründe sprachen dafür, die unter 3) genannte n Standards / Richtlinien
einzuführen bzw. in der bisherigen Qualität aufrecht zu erhalten?
z. T. aus gesetzlichen Vorschriften (die z. T. noch gestiegen sind)
Sicherheit der Nutzungen und Nutzer bei multifunktional nutzbaren Räumen
5) Frage: Bitte stellen Sie das konkrete, fachlich noch vertr etbare Veränderungspotenzial
bei den oben genannten Standards / Richtlinien dar!
Kein Veränderungspotenzial, da die Räume für eine N utzung vernünftig und
zweckentsprechend ausgestattet sind und es sich um Minimalstandards handelt, die
sich aus der Gewährleistung der Verkehrssicherheit sowie aus den Vorgaben des
Immobilienmanagements ergeben
6) Frage: Welche Bürger-/Kundenwirkung geht mit dem unter 5) beschriebenen
Veränderungspotenzial einher?
- Angebote für die Bevölkerung würden eingeschränkt (z. B. Wegfall multifunktionaler
Nutzungen in den Bürgerhäusern)
- Imageverlust für Münster als Kunst-/Wissenschafts stadt (Zustand/Präsentation von
Skulpturen im öffentlichen Raum)
- Geringere Bindung der Künstler an die Stadt Münst er
7) Frage: Sind andere städtischen Ämter / Einrichtungen von e iner Standardveränderung
betroffen und wenn ja, welche?
In den Bürgerhäusern
Kernnutzer aus anderen Verwaltungsbereichen (Westf älische
Schule für Musik, Stadtbücherei, Theater Münster, S portamt,
Amt für Kinder, Jugendliche und Familien)
Bei den Skulpturen Amt für Immobilienmanagement
Standards und Richtlinien bei Investitions- und Sanierungsmaßnahmen
Bestandsaufnahme durch: Kulturamt (Amt 41)
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Standards und Richtlinien bei Investitions- und Sanierungsmaßnahmen
Bestandsaufnahme durch: Stadtbücherei (Amt 42)
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1) Frage: Finden in Ihrem Amt bauliche Investitions- / Sanier ungsmaßnahmen statt, oder
werden solche Maßnahmen durch Ihr Amt angestoßen?
Ja.
2) Frage: Gibt es in Ihrem Amt Standards / Richtlinien für ba uliche Investitions- /
Sanierungsmaßnahmen (z. B. in Form von gesetzlichen Vorgaben)?
Baumaßnahmen in und an den Gebäuden de Stadtbüchere i werden, sofern es sich um
städtische Liegenschaften handelt, vom Amt für Immo bilienmanagement geplant,
beauftragt und durchgeführt. Bei diesen Maßnahmen w erden, neben den gesetzlichen
Vorschriften auch die Gebäudeleitlinien der Stadt Münster eingehalten.
Auf die Frage Standards bei Neubaumaßnahmen wird ni cht näher eingegangen, da
solche nicht anstehen.
Aus Sicht der Stadtbücherei ist bei baulichen Inves titionen bzw. Sanierungs-
maßnahmen Rücksicht zu nehmen auf die Architektur d es Hauses und die Funktion
der Stadtbücherei als öffentliche Kultureinrichtung.
3) Frage: Welche Standards / Richtlinien gibt es in Ihrem Amt , die kommunal beeinflussbar
sind, das heißt, die durch Änderung der Verwaltungs praxis oder durch
politischen Beschluss veränderbar sind?
Die Gebäudeleitlinien sind kommunal beeinflussbar u nd müssten durch politischen
Beschluss geändert werden.
4) Frage: Welche Gründe sprachen dafür, die unter 3) genannte n Standards / Richtlinien
einzuführen bzw. in der bisherigen Qualität aufrecht zu erhalten?
Nähere Informationen können beim Amt für Immobilienmanagement eingeholt werden.
5) Frage: Bitte stellen Sie das konkrete, fachlich noch vertr etbare Veränderungspotenzial
bei den oben genannten Standards / Richtlinien dar!
Nähere Informationen können beim Amt für Immobilienmanagement eingeholt werden.
6) Frage: Welche Bürger-/Kundenwirkung geht mit dem unter 5) beschriebenen
Veränderungspotenzial einher?
-
7) Frage: Sind andere städtischen Ämter / Einrichtungen von e iner Standardveränderung
betroffen und wenn ja, welche?
-
Standards und Richtlinien bei Investitions- und Sanierungsmaßnahmen
Bestandsaufnahme durch: Stadtbücherei (Amt 42)
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Standards und Richtlinien bei Investitions- und Sanierungsmaßnahmen
Bestandsaufnahme durch: Stadtmuseum (Amt 45)
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1) Frage: Finden in Ihrem Amt bauliche Investitions- / Sanier ungsmaßnahmen statt, oder
werden solche Maßnahmen durch Ihr Amt angestoßen?
Ja.
2) Frage: Gibt es in Ihrem Amt Standards / Richtlinien für ba uliche Investitions- /
Sanierungsmaßnahmen (z. B. in Form von gesetzlichen Vorgaben)?
- Verschiedene gesetzliche Grundlagen: Versammlungs stättengesetz, Notwendigkeit
einer Brandmelde- und Einbruchmeldeanlage zur Abwehr von Gefahren für Personen
und städtischen Kunstbesitz etc.
- Fachliche Standards: Das Vermögen der Stadt Münst er – städtisches Kulturerbe –
soll erhalten bleiben und zwar möglichst ohne Folge kosten z. B. für Restaurierungen
etc. Damit ist beispielsweise Parkett in der Schaus ammlung und in den
Ausstellungsräumen keine Frage der Behaglichkeit, s ondern des Schutzes des
Kunstgutes. Das Parkett bildet einen Puffer bei Sch wankungen der Luftfeuchtigkeit,
da ansonsten ausschließlich die Kunstwerke diese Sc hwankungen auffangen
würden. Bei Nässe bringen z. B. die Besucher entspr echende Feuchtigkeit in die
Ausstellungsräume, die von der Klimaanlage nicht sc hnell genug ausgeglichen
werden kann. Die Stabilität des Raumklimas ist der wichtigste Faktor bei der
Vermeidung von Schäden an den Kunstwerken und so auch von Folgekosten.
- Die Ansprüche von Dritten z. B. Leihgebern und di e Erkenntnisse der Forschung wie
z. B. bei der Analyse des LED-Lichtes oder die Scha dstoffbelastung von
beispielsweise Möbeln durch frühere Holzschädlingsb ehandlungen machen zur
Gefahrenabwehr Investitionen nicht nur in der Schau sammlung, sondern auch den
Magazinen notwendig.
3) Frage: Welche Standards / Richtlinien gibt es in Ihrem Amt , die kommunal beeinflussbar
sind, das heißt, die durch Änderung der Verwaltungs praxis oder durch
politischen Beschluss veränderbar sind?
Keine, denn erhöhte Standards wurden in den letzten Jahren vor allem durch den
Arbeitsschutz, die Versicherungen, die Forschung im Bereich Materialwissenschaften,
Restaurierung etc. und die Ansprüche von Leihgebern (Museen und Privatpersonen)
an das Museum herangetragen. Ein Museumsbetrieb ist nur möglich, wenn diesen
Forderungen entsprochen werden.
4) Frage: Welche Gründe sprachen dafür, die unter 3) genannte n Standards / Richtlinien
einzuführen bzw. in der bisherigen Qualität aufrecht zu erhalten?
Es geht vor allem darum, eine Kostenexplosion beim Erhalt des städtischen
Kunstbesitzes zu vermeiden. Außerdem: Sollten die i n Deutschland üblichen
Mindeststandards nicht eingehalten werden wie z. B. ein stabiles Klima, wäre es nicht
mehr möglich, Leihgaben zu erhalten, und damit wäre n aktuelle Präsentationen wie
„LWL-Landesmuseum zu Gast“ nicht mehr möglich. Darü ber hinaus würde die
Attraktivität des Museums durch nicht zu realisiere nde Ausstellungen sehr beschnitten,
die Museumsshopeinnahmen würden stark zurückgehen u nd am Ende der
Zuschussbedarf des Museums deutlich steigen.
5) Frage: Bitte stellen Sie das konkrete, fachlich noch vertr etbare Veränderungspotenzial
bei den oben genannten Standards / Richtlinien dar!
Es gibt im Stadtmuseum Münster nur Veränderungspote ntial nach oben. Durch die
fehlenden Investitionsmittel des Museums seit über zehn Jahren sind sowieso die
Anforderungen, die üblicherweise an ein durchschnit tlich ausgestattetes Museum
gestellt werden, eher unterschritten.
Standards und Richtlinien bei Investitions- und Sanierungsmaßnahmen
Bestandsaufnahme durch: Stadtmuseum (Amt 45)
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6) Frage: Welche Bürger-/Kundenwirkung geht mit dem unter 5) beschriebenen
Veränderungspotenzial einher?
Es sind vor allem Münsteranerinnen und Münsteraner, der Förderverein Stadtmuseum
Münster sowie Touristen betroffen, denn das Museum könnte keine attraktiven
Sonderausstellungen mehr ausrichten und wichtige Ob jekte müssten aus
Sicherheitsgründen entfernt werden. Die Folgekosten für den Erhalt des städtischen
Kunstbesitzes würden drastisch steigen und Sponsore n würden nicht mehr für
Restaurierungsmaßnahmen zu gewinnen sein, da fahrlässig gehandelt wurde.
7) Frage: Sind andere städtischen Ämter / Einrichtungen von e iner Standardveränderung
betroffen und wenn ja, welche?
Keine.
Standards und Richtlinien bei Investitions- und Sanierungsmaßnahmen
Bestandsaufnahme durch: Amt für Kinder, Jugendliche und Familien (Amt 51)
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Vorbemerkungen :
Für die Errichtung von Kindertageseinrichtungen sin d bekanntermaßen verschiedene
„Standard-Bereiche“ ausschlaggebend für die Erstellungskosten: z. B. der Unfall- und
Brandschutz, die Barrierefreiheit und die energetis chen Anforderungen sowie die
Nachhaltigkeit des Gebäudes in Bezug auf die Gebäud eunterhaltungskosten (für die
städtischen Gebäude sind entsprechende Gebäudeleitlinien maßgeblich).
Darüber hinaus gibt es hinsichtlich der Raumgrößen und der Außenfläche Empfeh-
lungen des Landesjugendamtes Westfalen-Lippe (LJA-L WL). Die Empfehlungen haben
für die Erteilung der Betriebserlaubnis eine wichti ge Bedeutung und waren in der
Vergangenheit jeweils immer einzuhalten.
Die Standards für die Errichtung und den Betrieb vo n Kindertageseinrichtungen sind
vom Amt für Kinder, Jugendliche und Familien (Amt 5 1) nur sehr eingeschränkt zu
beeinflussen.
Bereits in der Vergangenheit hat sich das Amt 51 hi nsichtlich der Raumgrößen und der
Außenflächen jeweils immer an dem unteren Standard orientiert.
Im Zusammenhang mit den Vorgaben zum Handlungsprogr amm 2012 bis 2017,
wonach bei neuen Kindertageseinrichtungen 20 % der Baukosten eingespart werden
sollen, sind die Raumgrößen noch einmal geringfügig und soweit vertretbar sowie in
Abstimmung mit dem LJA-LWL um einige m
2 reduziert worden.
Unter anderem dadurch konnten die Erstellungskosten der Kindertageseinrichtungen
gesenkt werden.
1) Frage: Finden in Ihrem Amt bauliche Investitions- / Sanier ungsmaßnahmen statt, oder
werden solche Maßnahmen durch Ihr Amt angestoßen?
Ja.
2) Frage: Gibt es in Ihrem Amt Standards / Richtlinien für ba uliche Investitions- /
Sanierungsmaßnahmen (z. B. in Form von gesetzlichen Vorgaben)?
Im Amt 51 selbst Nein, allerdings gibt es die o.g. Empfehlungen vom LWL/LJA
bezüglich der Raumgrößen und der Außenfläche
3) Frage: Welche Standards / Richtlinien gibt es in Ihrem Amt , die kommunal beeinflussbar
sind, das heißt, die durch Änderung der Verwaltungs praxis oder durch
politischen Beschluss veränderbar sind?
- siehe dazu in eingangs gemachten Vorbemerkungen
4) Frage: Welche Gründe sprachen dafür, die unter 3) genannte n Standards / Richtlinien
einzuführen bzw. in der bisherigen Qualität aufrecht zu erhalten?
- siehe Antwort zu Frage 2
5) Frage: Bitte stellen Sie das konkrete, fachlich noch vertr etbare Veränderungspotenzial
bei den oben genannten Standards / Richtlinien dar!
Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien hat si ch schon jeweils immer an unteren
Raumgrößen orientiert und in Abstimmung mit dem LWL /LJA noch mal eine
Reduzierung vorgenommen. Dieses hatte zur Folge, da ss bei allen Räumen je nach
Größe der Räume jeweils 1 – 3 m 2 eingespart worden sind. Ebenfalls sind die
Raumhöhen nochmals deutlich nach unten korrigiert w orden: Die Höhe des
Mehrzweckraumes ist auf mindestens 3,50 m (statt fr üher 4,50 m) festgelegt worden;
alle anderen Räume sind auf eine Mindesthöhe von 2, 50 m (statt früher 2,70 m)
festegelegt worden. Weitere Reduzierungen beim Raumprogramm sind nicht möglich.
Standards und Richtlinien bei Investitions- und Sanierungsmaßnahmen
Bestandsaufnahme durch: Amt für Kinder, Jugendliche und Familien (Amt 51)
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Wichtig ist auch die Erweiterung der bestehenden Kitas, wie es in Münster mittlerweile
bei fast allen Kitas erfolgt ist. Die bedarfsgerech ten Gruppen-Erweiterungen in den
bestehenden Kitas hatten zur Folge, dass dafür nur noch die entsprechenden
Gruppenräume, Gruppennebenräume und Schlaf- und Dif ferenzierungsräume gebaut
werden mussten. Nicht noch zusätzlich gebaut werden mussten die Allgemein-Räume
wie z. B. der Mehrzweckraum, das Leitungszimmer, di e Küche, der Personalraum etc.
Dadurch waren die Gesamtkosten für die Stadt Münste r insgesamt geringer, als wenn
alle neuen Gruppen in neuen Einrichtungen entstanden wären.
Hinzu kommt, dass die vorhandenen Außenflächen unte r wirtschaftlichen Gesichts-
punkten optimal genutzt werden konnten und nicht no ch neue Flächen hinzukommen
mussten.
6) Frage: Welche Bürger-/Kundenwirkung geht mit dem unter 5) beschriebenen
Veränderungspotenzial einher?
Die Qualität der Kindertagesbetreuung in den Kinder tageseinrichtungen kann in Frage
gestellt werden, die Inklusion wird erschwert und h insichtlich möglicher geringerer
baulicher Standards könnten sich höhere Gebäudeunte rhaltungs- und Energiekosten
ergeben, was die Trägersuche erschweren könnte.
7) Frage: Sind andere städtischen Ämter / Einrichtungen von e iner Standardveränderung
betroffen und wenn ja, welche?
Amt für Immobilienmanagement
Standards und Richtlinien bei Investitions- und Sanierungsmaßnahmen
Bestandsaufnahme durch: Sportamt (Amt 52)
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1) Frage: Finden in Ihrem Amt bauliche Investitions- / Sanier ungsmaßnahmen statt, oder
werden solche Maßnahmen durch Ihr Amt angestoßen?
Ja.
2) Frage: Gibt es in Ihrem Amt Standards / Richtlinien für ba uliche Investitions- /
Sanierungsmaßnahmen (z. B. in Form von gesetzlichen Vorgaben)?
- Bauordnungsrechtliche Auflagen (z. B. 18. BImSchV O.)
- Bebauungsplanverfahren
- Unfallverhütungsvorschriften (z. B. Prallschutz i n Sporthallen, Einhaltung von Sicher-
heitsabständen im Sportaußenanlagenbau (Flächengrößen), Betriebssicherheit
- DIN-Vorschriften (18035 für den Sportstättenbau, 18035 für den Sporthallenbau)
- Ratsbeschlüsse (z. B. Verbot PVC und Tropenholz)
- Vorgaben für ein barrierefreies Bauen
- Einbau von naturbelassenem
Granulat beim Bau von Kunstrasenspielfeldern
3) Frage: Welche Standards / Richtlinien gibt es in Ihrem Amt , die kommunal beeinflussbar
sind, das heißt, die durch Änderung der Verwaltungs praxis oder durch
politischen Beschluss veränderbar sind?
- Verhältnismäßigkeiten zwischen Anforderungen der Unfallkasse auf finanziellen Ein-
satz in der Kommune prüfen (z. B. der Einbau von Gewichten bei beweglichen Toren)
- Änderung der Ratsbeschlüsse z. B. zu den Verboten PVC und Tropenholz
- Keine über die Energieeinsparverordnung hinaus ge henden Forderungen bei den
energetischen Maßnahmen (Gebäudeleitlinien nicht als Standardvariante nutzen)
- Kostengünstige Varianten bei der Umsetzung barrie refreies Bauen wählen (z. B. im
Rahmen der Altbausanierung, Aufzugsanlagen ja/nein, Verhältnismäßigkeit abwägen,
Gebäudeabsenkungen vermeiden)
- „Münsterstandards“ (z. B. Gestaltungsbeirat) überarbeiten und anpassen
4) Frage: Welche Gründe sprachen dafür, die unter 3) genannte n Standards / Richtlinien
einzuführen bzw. in der bisherigen Qualität aufrecht zu erhalten?
- Ratsbeschlüsse bei dem Verbot der Verwendung best immter Baustoffe
- Beschluss des Hauptausschusses zur Vorlage V/0812 /2011/1. Erg.
Grundsätzlich muss aus Sicht des Sportamtes die Fun ktionalität (siehe 3 x 3 Sport-
hallen – Goldbeck) im Vordergrund stehen. Kostenträ chtige Accessoires sind zu
vermeiden.
5) Frage: Bitte stellen Sie das konkrete, fachlich noch vertr etbare Veränderungspotenzial
bei den oben genannten Standards / Richtlinien dar!
- Bei der Umsetzung „barrierefreies Bauen“ muss z. B. im Sporthallenbau nicht
zwangsläufig eine kostenintensive Aufzugsanlage ein gebaut werden. Vielmehr sind
grundsätzlich die Anforderungen der Architektur in Anlehnung der Nutzung stärker
herauszuarbeiten. So können Menschen mit Behinderun gen im Bereich der
Sporthalle platziert werden.
- Energetische Maßnahmen auf ein vertretbares Maß r eduzieren. Bedarfsgerechte
Streuung von Verbrauchswerten gegenüber Investition en für eine hoch isolierte
Gebäudehülle
Standards und Richtlinien bei Investitions- und Sanierungsmaßnahmen
Bestandsaufnahme durch: Sportamt (Amt 52)
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6) Frage: Welche Bürger-/Kundenwirkung geht mit dem unter 5) beschriebenen
Veränderungspotenzial einher?
Aus Sicht der Fachverhaltung handelt es sich um Maß nahmen, die Kosten reduzierend
wirken, jedoch bei der Nutzung der Einrichtung/Anla gen zwingend keine Nachteile
bedeuten. Die Sportverwaltung legt bereits seit ein igen Jahren verstärkt Wert darauf,
funktionsgerechte Einrichtung/Anlagen zu errichten bzw. errichten zu lassen.
7) Frage: Sind andere städtischen Ämter / Einrichtungen von e iner Standardveränderung
betroffen und wenn ja, welche?
Es handelt sich um die folgenden Ämter:
- Amt für Immobilienmanagement
- Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsp lanung
- Bauordnungsamt
- Amt für Grünflächen und Umweltschutz.
Standards und Richtlinien bei Investitions- und Sanierungsmaßnahmen
Bestandsaufnahme durch: Amt für Grünflächen und Umweltschutz (Amt 67)
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1) Frage: Finden in Ihrem Amt bauliche Investitions- / Sanier ungsmaßnahmen statt, oder
werden solche Maßnahmen durch Ihr Amt angestoßen?
Im Amt für Grünflächen und Umweltschutz werden jähr lich etwa 5 – 6 Mio. € für
Neubau- und Sanierungsmaßnahmen städtischer Freiräume umgesetzt.
Die dafür erforderlichen Leistungen in Planung und bau- und vergabetechnischer
Logistik umfassen nicht nur reine vegetationstechni sche Arbeiten, sondern in auch
hochkomplexe Bauleistungen, insbesondere bei:
• Freianlagen an städtischen Gebäuden
- (Schulen, Kindertagesstätten, Verwaltungsgebäuden , Feuerwachen, Feuer-
wehrgerätehäuser, Umkleidegebäude, Museen, Verwaltu ngsgebäude, Tief-
garagen, Baudenkmäler etc.)
• Grün- und Parkanlagen
• Spielplätze
• Brunnenanlagen
• Friedhöfen
• Kleingartenanlagen
• Sportanlagen
• Gartendenkmäler
• Rad- und Fußwegeverbindungen
• Reitwege
• Öffentliche Verkehrsflächen
• Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.
2) Frage: Gibt es in Ihrem Amt Standards / Richtlinien für ba uliche Investitions- /
Sanierungsmaßnahmen (z. B. in Form von gesetzlichen Vorgaben)?
Bei der Abwicklung der Objekte ist eine Vielzahl te chnischer, sicherheitsrelevanter und
gesetzlicher Vorschriften einzuhalten, deren Anwend ung verpflichtend ist. Bei allen
Vorschriften gilt gleichermaßen, es sind stetig ste igende Anforderungen zu ver-
zeichnen.
Für die Wertigkeit der eingesetzten Materialien und Baustoffe besteht für die
Maßnahmen des Amtes für Grünflächen und Umweltschut z kein festgeschriebener
Standard, mit Ausnahme des städtischen Gestaltungsk ataloges. Vielmehr ist bereits
bei der ersten Ideenskizze der Grundsatz der unbedi ngten Wirtschaftlichkeit interne
Leitlinie des Handelns. Alle geplanten Baustoffe ei nschließlich der Pflanzen werden für
ihren Einsatzzweck am untersten Marktangebot ausger ichtet und bewertet, z. B.
wassergebundene Wegedecken für Fuß- und Radwege in Grünanlagen, oder auch
Betonsteine für Platzflächen, statt teurer Asphaltdecken.
Diese Arbeitsweise wird als “ungeschriebenes Gesetz“ gelebt.
3) Frage: Welche Standards / Richtlinien gibt es in Ihrem Amt , die kommunal beeinflussbar
sind, das heißt, die durch Änderung der Verwaltungs praxis oder durch
politischen Beschluss veränderbar sind?
Wie bereits bei Frage 2 ausgeführt wurde, ist der u nterste Kostenlevel die
Handlungsmaxime bei der Materialauswahl, insbesonde re bezogen auf
Nutzungsanspruch und Lebensdauer, wobei die Fragest ellungen zur Reparatur- und
Wartungsfreundlichkeit nicht mit Aufzeichnungen im Sinne von Lebenszykluskosten
gestützt werden. Es ist den Beteiligten jedoch jede rzeit klar, dass in der Gestehung
günstige Bauteile auf ihre Folgekosten diskutiert w erden. Bei Spielgeräten werden
bewusst hochwertige Produkte angeschafft, um die Fo lgekosten (Wartung und
Reparatur) niedrig zu halten und zugleich eine höhe re Lebensdauer zu erreichen.
Diese seit etwa 10 Jahren gelebte Entwicklung geht wohl wissend schon heute zu
Lasten der Gestaltungs- und Erlebnisvielfalt.
Standards und Richtlinien bei Investitions- und Sanierungsmaßnahmen
Bestandsaufnahme durch: Amt für Grünflächen und Umweltschutz (Amt 67)
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4) Frage: Welche Gründe sprachen dafür, die unter 3) genannte n Standards / Richtlinien
einzuführen bzw. in der bisherigen Qualität aufrecht zu erhalten?
Das Amt für Grünflächen und Umweltschutz (Amt 67) h at nachweislich seit über 25 Jahren
alle Abläufe auf Kostenreduzierungen und Einsparmög lichkeiten geprüft und wenn möglich
umgesetzt. Hierzu darf auf die im Amt 67 entwickelt e Richtlinie zur Grüngestaltung im
städtischen Straßenraum aus dem Jahr 1994 verwiesen werden. So ein Prozess ist nicht
beliebig lange fort zu führen, wenn man erkannt hat , dass das „Ende der Fahnenstange“
erreicht ist.
Niedrige Folgekosten und der Grundsatz der Nachhalt igkeit als Leitgedanke für
kostenbewusstes Arbeiten sprechen dafür, die bisher ige Vorgehensweise und das
gewählte Qualitätsprinzip beizubehalten.
Gleichwohl stellt die Verwendung der Spielgeräte ei ne Besonderheit dar. Höchste Priorität
bei der Auswahl der Spielgeräte haben Sicherheit und der Gesamtspielwert.
5) Frage: Bitte stellen Sie das konkrete, fachlich noch vertr etbare Veränderungspotenzial
bei den oben genannten Standards / Richtlinien dar!
Vorausgesetzt, die Fragestellung erwartet die Besch affung einfacherer, kostengünstigerer
(billigerer) Lösungen, so hat die Gegenfrage zu lau ten, ob diese Vorgehensweise mit
höheren Folgekosten erkauft werden muss.
Bei der derzeitig geübten Praxis erfolgt jeweils ei ne Abwägung zwischen Investitions- und
Folgekostenaufwand sowie erwarteter Nutzungsdauer. Unter diesen Gesichtspunkten
lassen sich Veränderungspotenziale nur über die Red uzierung der Ausstattung generieren
(Bänke, Papierkörbe, usw.).
6) Frage: Welche Bürger-/Kundenwirkung geht mit dem unter 5) beschriebenen
Veränderungspotenzial einher?
Die Aufgabenstellung des Amtes für Grünflächen und Umweltschutz bei den
Bauplanungsaufgaben setzt anschließend immer eine b estimmte, sachbezogene
Nutzbarkeit der auszubauenden Flächen voraus. Eine Reduzierung des Angebotes darf
nicht zu Lasten bestimmter Sozialgruppen, wie die d er Senioren oder der Behinderten
gehen. Angebotsreduktionen, die eine Verwahrlosung der ausgebauten Flächen bewirken
können, stehen den verstärkt erforderlichen, kriminalpräventiven Grundsätzen entgegen.
Ein vereinfachter Ausbau könnte in der Bevölkerung auch als langweilige Gestaltung
empfunden werden.
Das die Stadt Münster als die lebenswerteste Stadt der Welt ausgezeichnet wurde, ist auch
maßgeblich in den Qualitäten der städtischen Grün- und Freiräume begründet, jede
Beschneidung, sowohl bei der Ausgestaltung von künf tigen Bauobjekten als auch in der
Erhaltung des öffentlichen Grüns kommt einer Verarm ung gleich. Eine Reduzierung der
Angebote unter ein minimales Niveau hat eine einges chränkte Nutzbarkeit und Gestaltung
zur Folge und führt zwangsläufig zur Verwahrlosung und zum Imageverlust.
7) Frage: Sind andere städtischen Ämter / Einrichtungen von e iner Standardveränderung
betroffen und wenn ja, welche?
Bei Standard-Veränderungen der Bauaufgaben des Amte s für Grünflächen und
Umweltschutz sind insbesondere die folgenden Ämter betroffen:
- Amt für Immobilienmanagement
- Feuerwehr
- Amt für Schule und Weiterbildung
- Amt für Kinder, Jugendliche und Familien
- Sportamt
- Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsp lanung
- Tiefbauamt.
Standards und Richtlinien bei Investitions- und Sanierungsmaßnahmen
Bestandsaufnahme durch: Koordinierungsstelle für Migration und Interkulturelle Angelegenheiten
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1) Frage: Finden in Ihrem Amt bauliche Investitions- / Sanier ungsmaßnahmen statt, oder
werden solche Maßnahmen durch Ihr Amt angestoßen?
Ja.
2) Frage: Gibt es in Ihrem Amt Standards / Richtlinien für ba uliche Investitions- /
Sanierungsmaßnahmen (z. B. in Form von gesetzlichen Vorgaben)?
Nein.
3) Frage: Welche Standards / Richtlinien gibt es in Ihrem Amt , die kommunal beeinflussbar
sind, das heißt, die durch Änderung der Verwaltungs praxis oder durch
politischen Beschluss veränderbar sind?
Richtlinien über die baulichen Standards in Übergan gswohnheimen für Flüchtlinge der
Stadt Münster (Stand: 14.09.2001)
A) Bauliche Ausführungen / örtliche Lage
1. Für die Nutzung als Übergangswohnheime kommen nu r Gebäude in Betracht, die
zur wohnungsmäßigen Unterbringung geeignet sind und sich baugestalterisch in
Form, Geschossigkeit, Material und Farbe in die näh ere Umgebung einfügen. Es
gelten die bauaufsichtlichen, gesundheits- und bran dschutztechnischen
Vorschriften. Jede Wohneinheit ist mit Notrufeinric htungen zur Polizei und zur
Feuerwehr auszustatten.
2. Pro Übergangseinrichtung sollen ca. 50 Personen untergebracht werden. Die max.
Belegungsdichte der einzelnen Wohneinheiten beträgt 8 Personen.
3. Die Übergangswohnheime müssen verkehrsmäßig ersc hlossen sein. Die Wege-
ntfernung zu öffentlichen Einrichtungen, Ärzten und Geschäften soll zumutbar sein.
4. Raumhöhen, Fensterflächen, Heizung, Belüftung, B eleuchtung und elektrische
Anlagen müssen den hohen Beanspruchungen, den hygie nischen Bestimmungen
und den Anforderungen nach Bauordnungsrecht genügen.
5. Übergangswohnheime sind mit Außenspielflächen / Spielplätzen auszustatten,
sofern im näheren Wohnumfeld keine bedarfsgerechten Angebote vorhanden sind.
6. Eine Einheit je Übergangswohnheim muss barrieref rei (behindertengerecht) sein,
d. h. dass die Räumlichkeiten dieser Einheit u. a. mit dem Rollstuhl zugänglich sein
müssen. Das bedeutet, dass die Haus- und Wohnungstü ren sowie die Türen zu den
Räumen eine lichte Durchgangsbreite von mind. 0,90 m haben müssen (DIN 18 025
Teil 1). Eine weitere Einheit ist nur mit Zwei-Bett -Zimmern auszustatten. Im übrigen
sind die Einheiten mit 2 Zweibettzimmern und 1 Vierbettzimmer auszustatten.
B) Wohnflächen und Ausstattungen
1. Übergangswohnheime sollen so belegt werden, dass die Wohnflächen pro Person
eine Mindestgröße von 12 qm Nettogrundrissfläche ni cht unterschreiten. Die 12 qm
Nettogrundrissfläche umfaßt anteilig die Wohn-/Schl affläche, Sanitäranlagen, Küche
und Flur.
2. Pro Übergangswohnheim müssen ein Betreuerraum (c a. 16 m²) und ein
Hausmeisterraum inkl. Lagerfläche (ca. 16 m²) vorha nden sein. Es ist eine
Mitarbeiter-/Innen-Toilette mit dazugehöriger Waschgelegenheit vorzuhalten.
3. Es wird pro Wohneinheit (8 Personen) 1 Gemeinsch aftsküche zur Selbstverpflegung
eingerichtet, in der ganztägig Strom und Heißwasser zur Verfügung steht.
4. Pro Wohneinheit (8 Personen) wird 1 Bad- und 1 T oilettenraum räumlich getrennt
eingerichtet.
5. Für Abstell- und Lagerzwecke sollen je Wohnplatz ausreichende Flächen
vorgehalten werden. Als entsprechender Stauraum sol len die Dachräume der
Standards und Richtlinien bei Investitions- und Sanierungsmaßnahmen
Bestandsaufnahme durch: Koordinierungsstelle für Migration und Interkulturelle Angelegenheiten
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42
Wohneinheiten genutzt werden, soweit dies möglich i st. Dieser ist nicht in die
Nettogrundrissfläche der Fläche Ziffer B 1 mit eingerechnet.
6. Die Übergangswohnheime sind mit zentralen Schlie ßanlagen auszustatten. Jeder
Wohn-/Schlafraum ist in die Anlage mit einzubeziehen.
7. Für die Postverteilung werden abschließbare Brie fkästen in den Wohneinheiten
angebracht.
8. In jedem Übergangswohnheim wird ein öffentlich z ugängliches Kartentelefon
installiert.
C) Einrichtungen
1. Wohn- / und Schlafraum
Für jede Bewohnerin / jeden Bewohner muß eine eigen e Bettstelle (max.
Doppeletagenbett), eine Sitzgelegenheit und ein abs chließbarer Schrank oder
Schrankteil vorhanden sein. Jeder Raum ist mit eine m ausreichend großen Tisch,
einem Verdunkelungsvorhang (keine Rolläden) und ein em geruchsverschließbaren
Abfalleimer auszustatten. Zur Ausstattung der Betts telle gehören Matratze, ein
Kopfkissen, Bett- und Wolldecke sowie Bettwäsche in ausreichender Zahl. Hausrat
ist als Erstausstattung für jede Bewohnerin/jeden B ewohner zur Verfügung zu
stellen.
2. Küchen
Zur Standardausstattung der Küchen gehören:
1 Essplatz für 8 Personen
1 Elektroherd mit 4 Kochstellen und Backofen
1 Arbeits- und Abstellfläche
1 Spülbecken mit seitlicher Ablage
Regale und Abstelltische
Geruchsverschließbare Abfalleimer und Entsorgungsboxen zur Mülltrennung
mindestens 2 Standardkühlschränke
3. Sanitärräume
Standards für das Bad sind:
1 Dusche mit Kalt- und Warmwasserhahn (keine Mischb atterie) und mit fest
installiertem Duschkopf ( 3-seitig ummauert und gefliest)
1 Waschtisch mit Kalt- und Warmwasserhahn (keine Mi schbatterie), Spiegel,
Ablage, Steckdose
1 Waschmaschine und 1 Trockner (übereinander angeordnet)
1 Toilette mit Unterputzwasserspülung (kein Drucksp üler und keine französische
Toilette)
Bodeneinlauf
Standards für den Toilettenraum sind:
1 Toilette mit Unterputzwasserspülung (kein Drucksp üler und keine französische
Toilette)
1 Handwaschbecken mit Kalt- und Warmwasserhahn (keine Mischbatterie)
Alle Sanitärräume sollen an einer Außenwand mit Fenster liegen.
4. Gemeinschaftsräume
Pro Übergangswohnheim sind 1 Gruppenraum (ca. 25 – 30 m²) und ein
Aufenthaltsraum (ca. 20 m²) mit Inventar vorzusehen , die räumlich durch eine
Doppelflügeltür miteinander verbunden sind.
Für die Benutzer ist getrennt w/m ein WC mit Vorraum vorzuhalten.
D) Außenanlagen
Die Außenanlagen sollten nachfolgende Flächen und Gestaltung beinhalten:
- einen zentralen Müllplatz (Mülltrennung) einschli eßlich Sammelplatz für Sperrmüll
mit Umzäunung
- eine Fläche für Teppichwasch-Reinigung mit Bodena blauf zum Schmutzwasser-
system
Standards und Richtlinien bei Investitions- und Sanierungsmaßnahmen
Bestandsaufnahme durch: Koordinierungsstelle für Migration und Interkulturelle Angelegenheiten
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- 3 Teppichstangen
- nach Bedarf und Möglichkeiten Spiel- / zentrale F reifläche und Kommunikations-
platz mit robusten (Stein-)Möbeln
- Oberflächenbefestigung: Zugang zu den Häusern, Mü ll- und Sperrgutfläche
gepflastert
- sonst Rasenflächen
- 1 KFZ- Platz pro Wohneinheit gem. BauO NW
- pro Wohneinheit eine Satellitenanlage (geringste Anzahl die technisch möglich)
- Einfriedung (unauffällig in Anpassung an das Wohn umfeld) z. B. mit Begrünung
- Fahrradstellplätze für ca. 25 Fahrräder
- Im übrigen gelten die in der Hausordnung getroffe nen Regelungen
4) Frage: Welche Gründe sprachen dafür, die unter 3) genannte n Standards / Richtlinien
einzuführen bzw. in der bisherigen Qualität aufrecht zu erhalten?
Ratsbeschluss auf der Basis eines umfangreichen Mediationsprozesses.
Gleichberechtigung zwischen den Stadtteilen bei die ser besonderen Herausforderung.
Bei veränderten Größen/ Zahlen wäre der bisherige E rfolg bei der Unterbringung der
Flüchtlinge unsicher.
5) Frage: Bitte stellen Sie das konkrete, fachlich noch vertr etbare Veränderungspotenzial
bei den oben genannten Standards / Richtlinien dar!
-
6) Frage: Welche Bürger-/Kundenwirkung geht mit dem unter 5) beschriebenen
Veränderungspotenzial einher?
-
7) Frage: Sind andere städtischen Ämter / Einrichtungen von e iner Standardveränderung
betroffen und wenn ja, welche?
-
Berichtsvorlage
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V/0430/2013 DER OBERBÜRGERMEISTER Dezernat II Betrifft Handlungsprogramm 2012 bis 2017 - Bestandsaufnahme zu Standards und Richtlinien Beratungsfolge 09.07.2013 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Bericht Bericht: Anlass des Berichts Hintergrund für die Bestandsaufnahme zu Standards und Richtlinien bei Investitions- und Sanie- rungsmaßnahmen ist der folgende Ratsbeschluss vom 27. Juni 2012 im Rahmen des Hand- lungsprogramms zur nachhaltigen kommunalen Haushaltspolitik: „Mit Blick auf Investitions- und Sanierungsmaßnahmen sind alle hierzu vorhandenen Standards und Richtlinien mit ihrer Bezugsbasis (gesetzliche Vorgaben, Münster-Standards als Ratsbe- schlüsse etc.) einmal im Jahr dem betreffenden Fachausschuss sowie dem Ausschuss für Finan- zen, Beteiligungen und Liegenschaften vorzulegen. Soweit in einem Bereich keine Standards vorhanden sind, sind diese zeitnah von der jeweiligen Fachverwaltung als Mindeststandards zu entwickeln und mit den politischen Gremien abzustimmen. Beschlüsse mit Abweichungen von diesen Standards / Richtlinien (Unterschreiten der Standards / Richtlinien) sind – soweit nicht gesetzlich Mindestnormen verletzt werden – bis zum Erreichen eines dauerhaft ausgeglichenen Haushalts ausdrücklich zulässig. Standardunterschreitungen dürfen jedoch keine Verschlechte- rung der Wirtschaftlichkeit von Maßnahmen im Rahmen der normalen Lebens- und Nutzungs- dauer bewirken. Vorschläge für Standardunterschreitungen müssen deshalb stets durch Folge- kostenberechnungen begründet werden. Nach einem Jahr Erfahrungsbetrieb mit Entscheidungen auch auf dem Mindeststandard (unter Kenntnis der dann den Entscheidungen zu Grunde liegenden Normen und Regelungen) sind die zur Zeit existierenden Standards / Richtlinien kritisch im Hinblick auf eine gegebenenfalls not- wendige Anpassung an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Stadt Münster zu überprüfen.“ Im Nachgang des Ratsbeschlusses ist eine verwaltungsweite Bestandsaufnahme zu Standards und Richtlinien bei Investitions- und Sanierungsmaßnahmen erfolgt. Hierzu wurde ein einheitli- ches Berichtsformat mit mehreren Fragen genutzt. Die Fragen dienten dazu herauszufinden, in welchen Ämtern und Einrichtungen Standards und Richtlinien bei Investitions- und Sanierungs- maßnahmen existieren und um welche Standards und Richtlinien es sich dabei konkret handelt. Außerdem sollte das Veränderungspotenzial und die damit einhergehende Bürger- bzw. Kun- denwirkung bei den (kommunal beeinflussbaren) Standards und Richtlinien dargestellt werden. Vorlagen-Nr.: V/0430/2013 Auskunft erteilt: Herr Möller Ruf: 492 70 22 E-Mail: MoellerFrank@stadt-muenster.de Datum: 04.06.2013 Öffentliche Berichtsvorlage 2 V/0430/2013 Berichterstattung in den politischen Gremien Die Bestandsaufnahme wurde von Februar bis April 2013 durchgeführt, die Ergebnisse sollen mit dieser Vorlage dem Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften vorgelegt wer- den. Auszüge dieser Berichtsvorlage werden gemäß Ratsbeschluss parallel auch allen zuständi- gen Gremien zur Kenntnis gegeben. Aufbau des Berichts Der Bericht kann der Anlage 1 dieser Vorlage entnommen werden. Dargestellt sind die im Rah- men der Bestandsaufnahme gestellten Fragen sowie die jeweiligen Antworten des Amtes bzw. der Einrichtung. Ergebnisse der Bestandsaufnahme Das Thema „Standards und Richtlinien bei Investitions- und Sanierungsmaßnahmen“ kon- zentriert sich auf folgende Ämter / Einrichtungen: Dezernat I (Dezernat für Bürgerservice, Ordnung, Personal und Organisation): - Feuerwehr (Amt 37) Dezernat II (Dezernat für Finanzen, Beteiligungs- und Vermögensmanagement): - Amt für Immobilienmanagement (Amt 23) - Abfallwirtschaftsbetriebe Münster (AWM) Dezernat III (Dezernat für Planung, Bau, Wirtschaft und Marketing): - Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung (Amt 61) - Tiefbauamt (Amt 66) Dezernat IV (Dezernat für Bildung, Familie, Jugend, Kultur und Sport): - Amt für Schule und Weiterbildung (Amt 40) - Kulturamt (Amt 41) - Stadtbücherei (Amt 42) - Stadtmuseum (Amt 45) - Amt für Kinder, Jugendliche und Familien (Amt 51) - Sportamt (Amt 52) Dezernat V (Dezernat für Recht, Soziales, Integration, Gesundheit, Umwelt- und Verbrau- cherschutz): - Amt für Grünflächen und Umweltschutz (Amt 67) - Koordinierungsstelle für Migration und Interkulturelle Angelegenheiten (V/MIA). Nur diese Ämter / Einrichtungen sind auch in der Anlage 1 aufgeführt. Der Umgang der Ämter und Einrichtungen beim Thema „Standards und Richtlinien“ mit den politischen Gremien ist bislang unterschiedlich: Teilweise werden die (kommunal beeinfluss- baren) Standards über separate Vorlagen mit den zuständigen Gremien erörtert (und von diesen beschlossen), teilweise werden die Standards in entsprechenden Baubeschluss- Vorlagen mehr oder weniger deutlich ausgeführt. Auch die Detailtiefe der ausgefüllten Berichtsformate ist unterschiedlich: Während teilweise ganz konkrete Standards benannt werden, die veränderbar sind, wird in anderen Berichten eher pauschal mit der Standardfrage umgegangen. Deutlich wurde bei der Bestandsaufnahme (bzw. in den Abstimmungen mit den Ämtern da- zu), dass teilweise Standards existieren, die nicht in der alleinigen Verantwortung eines Am- tes stehen, sondern die sich im Zusammenwirken mehrerer Ämter ergeben haben. Um dies zukünftig auch dokumentieren zu können, ist eine rein amtsbezogene Bestandsaufnahme – wie die hier vorliegende – nicht ausreichend. Vielmehr muss an manchen Stellen parallel auch gebäudetypbezogen gefragt werden, wo Standards existieren. Andernfalls kann es pas- sieren, dass bestimmte Standards nicht benannt werden, da sich kein Amt alleinig dafür zu- ständig fühlt. Exemplarisch sei dies an dem Auszug eines Raumbuches einer Kindertagesein- richtung (Anlage 2) verdeutlicht. 3 V/0430/2013 Die Bestandsaufnahme zu Standards und Richtlinien ist untrennbar mit der ebenfalls vom Rat am 27. Juni 2012 beschlossenen „Reduktionsvariante“ verknüpft. In allen Vorlagen, in denen die Verwaltung seit dem Ratsbeschluss eine reduzierte Variante zur Umsetzung vorgeschla- gen hatte, war dies bereits mit einer Standardabsenkung gegenüber früheren Investitions- oder Sanierungsmaßnahmen verbunden. Insofern liegen der jetzt abgeschlossenen Be- standsaufnahme teilweise bereits abgesenkte Standards zugrunde. Diese abgesenkten Standards sind von den Ämtern dann teilweise nicht nochmals explizit angesprochen worden. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass mit dieser Bestandsaufnahme nicht sämtliche Standards, insbesondere keine „informellen“ Standards erfasst werden können. Exemplarisch lässt sich das an dem Wettbewerbsverfahren für die Kindertageseinrichtung Dreifaltigkeits- schule deutlich machen. Im Ergebnis der dort durchgeführten Mehrfachbeauftragung lässt sich feststellen, dass der Siegerentwurf nicht nur ein wirtschaftliches Angebot im Hinblick auf die Baukosten, sondern auch mit Blick auf die Folgekosten enthält (unter anderem durch die Wirtschaftlichkeit der Raumflächen und Kompaktheit des Gebäudes). Die Frage architektoni- scher und städtebaulicher Standards steht also immer auch im Spannungsfeld zu den Kosten und Folgekosten einer Baumaßnahme, muss aber – wie das Beispiel Kita Dreifaltigkeitsschu- le zeigt – kein Widerspruch sein. Wichtig ist die Erkenntnis, dass in der Planungsphase einer Baumaßnahme die Beeinflussbarkeit der Kosten und Folgekosten am größten ist. Weiteres Vorgehen Das Jahr 2013 und das Frühjahr 2014 sollen für den Erfahrungsbetrieb gemäß dem oben darge- stellten Ratsbeschluss genutzt werden. Anschließend soll den politischen Gremien ein Ab- schlussbericht mit Empfehlungen zum Thema „Standards und Richtlinien“ vorgelegt werden. In Vertretung Reinkemeier Stadtkämmerer Anlagen: - Anlage 1: Bestandsaufnahme zu Standards und Richtlinien bei Investitions- und Sanierungsmaßnahmen - Anlage 2: Muster-Auszug eines Raumbuches einer Kindertageseinrichtung
V-0430-2013_Anlage2
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Anlage 2 zur Vorlage V/0430/2013 Kindertageseinrichtung „städt. Standard Innenausbau“ RAUMBUCH Raum: Gruppenraum A1 Anzahl: 3 Nutzfläche: 45,00 m² Raumhöhe i. L. : mindestens 2,50 m, Empfehlung 2,70 m Legende G = gesetzliche Vorgabe UV = Vorgabe Unfallkasse 23IN = 23-optim. Instandhaltung (23 = Amt für Immob ilienmanagement) 23GL = 23-Gebäudeleitlinien 51 = 51-Betriebs-/Nutzungsanforderung (51 = Amt für Kinder, Jugendliche und Familien) 51/23 = gemeinsamer Standard aus Betrieb/Nutzung Beschreibung Kosten-Gruppe 300 - Baukonstruktion 1. Oberboden 1.1 Bodenbelag UV 23IN 51/23 - R 9 (Merkblatt GUV-R 181) - Linoleum, 2,5 mm antistatisch Fabrikat: DLW Marmorette o. gleichwertig ; - alternativ: Lamellenparkett, 16 mm, Hartholz Eiche 1.2 Fußleisten 23IN Hartholzfußleisten, liegend 1.3 Sonstiges 2. Wände 2.1 Wandbeläge Außenwand 2.2 Wandbeläge Innenwand 23IN 23IN 51/23 - Gipsputz, - umweltfreundliche Dipersionsfarbe, scheuerbeständig, - Latexanstrich bis 1,2 m Höhe 2.3 Sonstiges s. 10.3 3. Türen 3.1 Innentüren 23GL 51 lichte Rohbauöffnungsmaße min. 1,01 m x 2,135 m, Lichtausschnitt, 3.1.1 Typ/Beanspruchungsgruppe 23IN Röhrenspantür, Fabrikat WESTAG o. glw. 3.1.2 Zarge 23IN Stahlblech-Umfassungszarge, 1,5 mm 3.1.3 Türblatt/Oberfläche 23IN beidseitig Hartfaserplatte, Hartholz Einleimer, Kunststoff 3.1.4 Beschläge 23IN Aluminium FSB o. glw., Bänder Stahl vernickelt, Fabrikat Simons o. glw. 3.1.5 Schloß/Türgriff 23IN Behördeneinsteckschloß, mittelschwer, Stulp, Drücker: Aluminium, FSB o. glw. 3.1.6 Sonstiges 51 23IN UV - GHS-Schließanlage, - Türstopper nach Erfordernis, - Klemmschutz zur Vermeidung von Scherstellen an Ne benschließkanten entsprechend GUV-SR- S2 § 13 (3). 3.2 Außentüren/Eingangstüren 4. Fenster 4.1 Typ 23IN Aluminium, System Schüko oder glw.; alternativ: Alu-Holzkonstruktion aus blockverleimtem Fichten- oder Tannenholz und außen liegenden Aluleisten für Trockenverglasung 4.2 Verglasung/U- Wert/Schallschutz 23GL UV - Zweischeiben-Isolierglas, U-Wert 1,1 W/m²K, Schallschutz gemäß Schallschutzanforderung - Sicherheitsverglasung entsprechend Anforderung GUVV, 4.3 Oberfläche 23IN Alu pulverbeschichtet; bei Holz: offenporiger Anstrich, Lasuren mit hohem Pigmentanteil 4.4 Beschläge 23IN UV - Aluminium FSB oder HAGRI - mit Drehsperre 4.5 Sonstiges 23IN Fensterbank:Multiplexplatte geölt : alternativ: Steinzeugfliesen, Naturstein- o. ,Werksteinplatten ; außen: Alu EV1 4.6 Sonnenschutz 51/23 Rolladenanlage, elektrisch betrieben; alternativ Fallarmmarkisen elektromotorisch mit Windwächter 5. Decken 5.1 angehängt / untermontiert UV 51/23 23IN - Raumakustikanforderung - Gipskarton-Lochplatten schallabsorbierend und gem. installationstechnischen Erfordernissen, - umweltfreundliche Dispersionsfarbe, waschbeständig 5.2 massiv 23IN Gipsputz, umweltfreundliche Dispersionsfarbe, waschbeständig 5.3 Sonstiges Kosten-Gruppe 400 - Techn. Gebäudeausstattung 6. Elektro 6.1 Installation 6.2 Schalter/Steckdosen 23IN 51 UV 51/23 23IN - schlag- und bruchfest, - 8 Steckdosen (davon 2 schaltbar für Beleuchtung) - mit erhöhtem Berührungsschutz nach VDE 0620 Teil 1, - Schlüsselschalter als Notausschalter für die gesa mte Elektroinstallation der Kochzeile, Geräteanschlüsse. - Alle Einbaugeräte sind mit Schraubbefestigung und Geräteschrauben zu montieren 6.3 Beleuchtung 23GL 23GL 51 23GL - Beleuchtungsstärke nach EN 12464-1, - T ageslichtabhängige Regelung der Beleuchtung durch P räsenzmelder mit integrierter Lichtmessung und Regelung über 1-10V Schnittstelle. - Halbautomatische Bedienung über Tastereingang mit m anueller Bedienmöglichkeit / Dimmung der Beleuchtung. - Leuchten mit EVG 1-10V Schnittstelle, Betriebswir kungsgr. der Leuchten mind. 70% 6.4 Sonstiges 51 51 51 - Telefonanschluss-Installation, TAE Anschlussdose NFF 2-fach. - Daten Doppeldose CAT 7 mit Gegenstelle im entspre chenden Raum des DSL Anschlusspunktes/ TK- Hauptanschlusses. - und eine zusätzliche Dreifachsteckdose mit Kinder schutz 7. Sanitär 7.1 Installation 7.2 Armaturen UV Einhebelmischer mit Verbrühungsschutz 7.3 Sanitär-Objekte 7.4 Einbauten 7.5 Sonstiges 51/23 Vorhaltung Kalt- und Warmwasseranschluß sowie Abwasseranschluss für die unter Punkt 10 beschriebene Spüle 8. Heizung 8.1 Installation 8.2 Heizkörper UV Plan-Flach-Heizkörper, feinsteinstellb. Thermost atventil entspr. BAGUV-Richtlinien 8.3 Armaturen 23IN Absperrbare Verschraubungen , Thermostatventilköpfe als Behördenmodel ( z.B. Heimeier Typ.B) 8.4 Sonstiges 9. Lüftung Kosten-Gruppe 600 - Ausstattung 10. Feste Einrichtung 10.1 Schränke 51 51/23 - Kinderküche im Gruppenraum , Spüle mit Unter- und Oberschrank, Mikrowelle, Kühlschrank, Breite der Küche nach Möglichkeit 1,80 Meter, - Fliesenspiegel 10.2 Geräte 51 für übrige Gruppenräume Kühlschrank 10.3 Sonstiges 51/23 nach Möglichkeit sollten mindestens für einen weiteren Gruppenraum zusätzlich die Anschlüsse für eine Küche gelegt sein, falls hier zu einem späteren Zeitpunkt auch eine u3 Gruppe etabliert wird
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (1)
- Kinderhaus
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0430/2013
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 06.06.2013
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37