2017/0185
EDW - Beteiligungskodex - Entsprechenserklärung 2016 Eigenbetrieb Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen
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anlage 3
1925 Zeichen
- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
21.06.2017
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Eigenbetrieb
Darmstädter Werkstätten OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
V 519
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2017/0185
Magistratsbeschluss -Nr.
229
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: EDW - Beteiligungskodex - Entsprechenserklärung 2016
Eigenbetrieb Darmstädter Werkstätten und Woh neinrichtungen
Vorlage vom: 09.06.2017
Beschlussvorschlag :
Der Magistrat nimmt den Beschluss der Betriebskommission des EDW vom 08.06.2017,
bezüglich der Vorlage vom 18. Mai 2017 (EDW Vorlage 02/2017), zur Kenntnis und leitet die
Vorlage zur Kenntnis nahme an die Stadtverordnetenversammlung weiter.
Anlagen: EDW - BK 20170518 TOP 9 - Vorlage 02-2017 Beteiligungkodex -
Entsprechenserklärung 2016 (2)
EDW - BK 20170518 TOP 9 - Beteiligungskodex -Entsprechenserklaerung 2016
(Stand 08.06.2017)
- 3 -
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom 28.06.2017
Der Magistrat nimmt die Vorlage zur Kenntnis.
Begründung zur Magistratsvorlage 2017/0185 vom 09.06.2017
Der Magistrat nimmt den Beschluss der Betriebskommission des EDW vom 08.06.2017,
bezüglich der Vorlage vom 18. Mai 2017 (EDW Vorlage 02/2017), zur Kenntnis und leitet die
Vorlage zur Kenntnisnahme an die Stadtverordnetenversammlung weiter.
Darmstadt, 09.06.2017
Dezernat V
Barbara Akdeni z
Stadträtin
2017/0185
1849 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
21.06.2017
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Eigenbetrieb
Darmstädter Werkstätten OBW bei absc hl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2017/0185
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: EDW - Beteiligungskodex - Entsprechenserklärung 2016
Eigenbetrieb Darmstädter Werkstätten und Woh neinrichtungen
Vorlage vom: 09.06.2017
Beschlussvorschlag :
Der Magistrat nimmt den Beschluss der Betriebskommission des EDW vom 08.06.2017,
bezüglich der Vorlage vom 18. Mai 2017 (EDW Vorlage 02/2017), zur Kenntnis und leitet die
Vorlage zur Kenntnis nahme an die Stadtverordnetenversammlung weiter.
Anlagen: EDW - BK 20170518 TOP 9 - Vorlage 02-2017 Beteiligungkodex -
Entsprechenserklärung 2016 (2)
EDW - BK 20170518 TOP 9 - Beteiligungskodex -Entsprechenserklaerung 2016
(Stand 08.06.2017)
Datenschutzrelevante Anlage:
- 2 -
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage 2017/0185 vom 09.06.2017
Der Magistrat nimmt den Beschluss der Betriebskommission des EDW vom 08.06.2017,
bezüglich der Vorlage vom 18. Mai 2017 (EDW Vorlage 02/2017), zur Kenntnis und leitet die
Vorlage zur Kenntnisnahme an die Stadtverordnetenversammlung weiter.
Darmstadt, 09.06.2017
Dezernat V
Barbara Akdeni z
Stadträtin
anlage 2
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Darmstädter Beteiligungskodex vom 13.09.2012 in der Fassung vom 16.10.2014 Entsprechenserklärung für das Geschäftsjahr 2016 Name der Beteiligung Eigenbetrieb Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen Beschluss durch Geschäftsleitung am 8. Juni 2017 Beschluss durch Aufsichtsgremium am 8. Juni 2017 1/15 Entsprechenserklärung Die Entsprechenserklärung soll über den Stand der Umsetzung der nachstehenden Empfehlungen für eine verantwortungsbewusste und nachhaltige Unternehmensführung im Sinne von Unternehmensleitung, -steuerung und -transparenz Auskunft geben. Die Beteiligungen können von den Empfehlungen abweichen, haben dies jedoch transparent zu machen und zu erläutern. In der jährlich von der Geschäftsleitung und, sofern vorhanden, gemeinsam mit dem Aufsichtsgremium abzugebenden Entsprechenserklärung ist zu bestätigen, dass den Empfehlungen des Darmstädter Beteiligungskodex im vorangegangenen Berichtszeitraum entsprochen wurde bzw. mit Begründung zu erläutern, in welchen Punkten hiervon abgewichen wurde („comply or explain“). Bei Erläuterung der Abweichung ist auch darüber zu informieren, ob künftig eine Änderung angestrebt wird. Eine begründete Abweichung von einer Kodexempfehlung kann im Interesse einer guten Unternehmensführung liegen. Das Beteiligungsmanagement wird die Entsprechenserklärungen aller Beteiligungen, die ihm im Rahmen der jährlichen Berichterstattung für den Beteiligungsbericht von den Unternehmen zu überlassen sind, auswerten, in komprimierter Form im Beteiligungsbericht veröffentlichen und im Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Rahmen der Vorstellung des Beteiligungsberichts präsentieren. Die Veröffentlichung umfasst nicht solche Erläuterungen zu Abweichungen vom Kodex, die seitens der Aussteller einer Entsprechenserklärung in dieser als im Unternehmensinteresse geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnet sind. Den Unternehmen wird empfohlen, auf Nachfrage die aktuelle Entsprechenserklärung zur Verfügung zu stellen bzw. auf ihrer Homepage – soweit eine solche vorhanden ist – zu veröffentlichen. 2/15 Teil A A Aufsichtsgremium Als Aufsichtsgremium gelten im Folgenden Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, Betriebskommission und Zweckverbandsversammlung. Die Beteiligung hat kein Aufsichtsgremium. Dementsprechend ist der Abschnitt A der Entsprechenserklärung nicht relevant. 1 Zusammenfassung X 1.1 Mitglieder des Aufsichtsgremiums sollen über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen oder sich diese durch angebotene Schulungen und Informationsveranstaltungen für Mitglieder von Aufsichtsgremien aneignen bzw. diese vertiefen. X 1.2 Dem Aufsichtsgremium sollen keine ehemaligen Mitglieder der Geschäftsleitung angehören. Falls davon abgewichen wird, dürfen ehemalige Mitglieder der Geschäftsleitung frühestens 3 Jahre nach Beendigung ihrer Geschäftsleitungstätigkeit dem Aufsichtsgremium angehören. X 1.3 Bei der Zusammensetzung des Aufsichtsgremiums soll auf eine Beteiligung von Frauen und Männern zu gleichen Anteilen hingewirkt werden. Hinweis: Fand im Geschäftsjahr keine Änderung der Zusammensetzung des Aufsichtsgremiums statt, wird die Empfehlung als erfüllt angesehen. X 1.4 Insgesamt sollen von einem Mitglied des Aufsichtsgremiums maximal 5 Mandate in Aufsichtsgremien unmittelbarer und mittelbarer Beteiligungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt wahrgenommen werden. Ausnahme: Dezernenten und Dezernentinnen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und Vertreter/innen des Beteiligungsmanagements sowie Vertreter/innen des Landkreises Darmstadt-Dieburg. X 1.5 Sachverständige oder Auskunftspersonen sollen vom Vorsitzenden / der Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums nur zu einzelnen Gegenständen und auf den erforderlichen Umfang beschränkt hinzugezogen werden. Ausnahme: Teilnahme des Beteiligungsmanagements auf Wunsch des Beteiligungsdezernenten / der Beteiligungsdezernentin und Prokuristen/Prokuristinnen, Bereichsleiter/innen und Juristen/Juristinnen o. a. des Unternehmens mit Zustimmung des Aufsichtsgremiums. X 1.6 Die Vertreterinnen / die Vertreter der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der Stadtwirtschaft sollen ihr Mandat niederlegen, wenn sie das Amt, das Grundlage für ihre Wahl oder Entsendung in das Überwachungsorgan war, nicht mehr ausüben. 3/15 2 Aufgaben und Zuständigkeiten X 2.1 Die Satzung soll bestimmen, dass die Anteilseignerversammlung auch die Mitglieder des Aufsichtsgremiums entlasten soll (entsprechend AktG). Ausnahme: Eigenbetriebe, Zweckverbände. Die Empfehlung wird hier als erfüllt angesehen. X 2.2 Das Aufsichtsgremium soll über eine Geschäftsordnung verfügen. X 2.3 Das Aufsichtsgremium soll der Geschäftsleitung eine Geschäftsordnung geben, die insbesondere die Ressortzuständigkeiten einzelner Geschäftsleitungsmitglieder, die der Gesamtgeschäftsleitung vorbehaltenen Angelegenheiten sowie die erforderliche Beschlussmehrheit bei Geschäftsleitungsbeschlüssen (Einstimmigkeit oder Mehrheitsbeschluss) regelt. Die Geschäftsleitung kann dazu dem Aufsichtsgremium ggf. einen Vorschlag unterbreiten. Ausnahme: Eigenbetriebe. Die Empfehlung wird hier als erfüllt angesehen. X 2.4 Sofern nicht bereits die Satzung entsprechende Regelungen enthält, soll das Aufsichtsgremium bestimmen, dass bestimmte Arten von Geschäften oder Maßnahmen, die die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens wesentlich verändern oder verändern können, nur mit seiner vorherigen Zustimmung vorgenommen werden dürfen. Der Zuständigkeitskatalog soll in der Geschäftsordnung der Geschäftsleitung festgelegt werden und in regelmäßigen Abständen auf Zweckmäßigkeit und Praktikabilität überprüft werden. 4/15 X 2.5 Sofern nicht bereits die Satzung entsprechende Regelungen enthält, soll das Aufsichtsgremium unter Festlegung geeigneter Wertgrenzen für die jeweilige Gesellschaft in der Geschäftsordnung für die Geschäftsleitung bestimmen, dass folgende Geschäfte seiner vorherigen Zustimmung bedürfen: 1. Änderung der Grundsätze der Geschäftspolitik und wesentliche Änderung oder Erweiterung der Geschäftsfelder, sofern nicht ohnehin geltendes Recht, 2. Verabschiedung der Unternehmensplanung bestehend aus einer Erfolgs-, Bilanz-, Investitions*-, Kapitalfluss- sowie Personalplanung sowie wesentliche Änderungen der Unternehmensplanung, 3. Geplante Investitionen*, Desinvestitionen und Finanzierungsmaßnahmen ab einer Höhe von ____ EUR bedürfen zusätzlich der Einzelzustimmung des Aufsichtsrates, 4. Investitionen*, Desinvestitionen und Finanzierungsmaßnahmen ab einer Höhe von ____ EUR, die nicht in den Planungen des Unternehmens enthalten sind, 5. Errichtung, Erwerb, Veräußerung oder Auflösung von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen, 6. Abschluss, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen im Sinne des § 291 ff. AktG (Ausnahme Eigenbetrieb und Zweckverband), 7. Bestellung von Sicherheiten für Dritte, wie zum Beispiel Grundsicherheiten, Bürgschaften oder Patronatserklärungen ab einer Höhe von ____ EUR, 8. Einleitung von Rechtsstreitigkeiten mit einem Gegenstandswert von über ____ EUR, 9. Verzicht auf fällige Ansprüche und Abschluss von Vergleichen ab einer Höhe von ____ EUR, zusätzlich bei einschlägigen Beteiligungsverhältnissen: 10. Erteilung von Prokuren und Generalvollmachten, 11. Stimmabgabe in Gesellschafterversammlungen von unmittelbaren Mehrheitsbeteiligungen, sofern sie für die Gesellschaft oder die unmittelbare Beteiligung von wesentlicher Bedeutung sind, (Ausnahme Zweckverband), 12. Aufstellung von strategisch relevanten Konzernrichtlinien. *Zu den Investitionen zählen die Zugänge zu den immateriellen Vermögensgegenständen, Sachanlagen und Finanzanlagen. Dazu zählen auch die Gewährung von langfristigen Darlehen sowie Grundstücksgeschäfte. X 2.6 Je nach Unternehmensgegenstand und Lage des Unternehmens soll das Aufsichtsgremium weitere zustimmungsbedürftige Geschäfte und Maßnahmen beschließen. Handlungsmaxime ist hierbei, Risiken für das Unternehmen und – soweit möglich – auch für die Wissenschaftsstadt Darmstadt zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und abzuwenden. Hinweis: Wenn seitens der Wissenschaftsstadt Darmstadt keine Hinweise vorliegen, dass ein Widerspruch gegeben ist, wird die Empfehlung als erfüllt angesehen. 5/15 X 2.7 Das Aufsichtsgremium soll die Informations- und Berichtspflichten der Geschäftsleitung an das Aufsichtsgremium eindeutig festlegen. Hinweis: Siehe auch Abschnitt B Geschäftsleitung / 2.3. Liegt eine Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat vor, wird diese Empfehlung als erfüllt angesehen. X 2.8 Das Aufsichtsgremium soll die in der Regel schriftlich abzufassenden Informationen und Berichte von der Geschäftsleitung einfordern, intensiv würdigen, dazu in Sitzungen Stellung nehmen und in einen intensiven Dialog mit der Geschäftsleitung treten. X 2.9 Das Aufsichtsgremium soll im Rahmen seiner Überwachungsfunktion darauf achten, dass die operativen Ziele, die das Unternehmen verfolgt, den strategischen Zielen der Wissenschaftsstadt Darmstadt nicht widersprechen, soweit dem vorrangige Unternehmensinteressen nicht entgegenstehen. Hinweis: Wenn seitens der Wissenschaftsstadt Darmstadt keine Hinweise vorliegen, dass ein Widerspruch gegeben ist, wird die Empfehlung als erfüllt angesehen. X 2.10 Das Aufsichtsgremium soll sich – im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten – aktiv für die Umsetzung des Darmstädter Beteiligungskodex einsetzen. 2.11 Jedes Mitglied des Aufsichtsgremiums soll in einem Geschäftsjahr mindestens an der Hälfte der Sitzungen des Aufsichtsgremiums teilnehmen. Begründung für Abweichung: Zwei BK Mitglieder haben nicht an der Hälfte der Sitzungen teilgenommen X 2.12 Sofern im Aufsichtsgremium Ausschüsse gebildet wurden, dienen diese der effektiven Vorbereitung der Aufsichtsgremiumssitzung und sollen keine Entscheidungskompetenz haben. Hinweis: Diese Empfehlung gilt nicht für Beteiligungen, die keine Ausschüsse haben. Die Empfehlung wird dann als erfüllt angesehen. X 2.13 Ausschüsse sollen in der Aufsichtsgremiumssitzung über die Ausschussarbeit berichten. Hinweis: Diese Empfehlung gilt nicht für Beteiligungen, die keine Ausschüsse haben. Die Empfehlung wird dann als erfüllt angesehen. X 2.14 Das Aufsichtsgremium soll gemeinsam mit der Geschäftsleitung für eine langfristige Nachfolgeplanung sorgen. Ausnahme: Eigenbetriebe. Die Empfehlung wird hier als erfüllt angesehen. 3 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums X 3.1 Der/Die Aufsichtsgremiumsvorsitzende soll mit der Geschäftsleitung und dem Beteiligungsmanagement regelmäßig Kontakt halten und die Strategie, die Geschäftsentwicklung und das Risikomanagement des Unternehmens unter Berücksichtigung der Stadtwirtschaftsstrategie beraten. 6/15 X 3.2 Der/Die Aufsichtsgremiumsvorsitzende soll über wichtige Ereignisse, die für die Beurteilung der Lage und Entwicklung sowie für die Leitung des Unternehmens von wesentlicher Bedeutung sind, unverzüglich durch die Geschäftsleitung informiert werden. Der/Die Aufsichtsgremiumsvorsitzende soll sodann das Aufsichtsgremium unterrichten und erforderlichenfalls eine außerordentliche Aufsichtsgremiumssitzung einberufen. X 3.3 Sofern das Aufsichtsgremium für die Bestellung der Mitglieder der Geschäftsleitung zuständig ist, soll im Vorfeld derartiger Entscheidungen eine Erörterung des/der Aufsichtsgremiumsvorsitzenden mit dem Beteiligungsmanagement erfolgen. Ausnahme: HEAG Hinweis: Diese Empfehlung gilt nicht für Beteiligungen, deren Aufsichtsgremium nicht für die Bestellung der Mitglieder der Geschäftsleitung zuständig ist. Die Empfehlung wird dann gleichwohl als erfüllt angesehen. X 3.4 Sofern ein Personalausschuss vorhanden ist, soll der/die Vorsitzende des Aufsichtsgremiums zugleich Vorsitzende/r dieses Ausschusses sein. Hinweis: Diese Empfehlung gilt nicht für Beteiligungen, die keine Ausschüsse haben. Die Empfehlung wird dann als erfüllt angesehen. X 3.5 Den Vorsitz anderer Ausschüsse soll der/die Vorsitzende des Aufsichtsgremiums nicht übernehmen. Hinweis: Diese Empfehlung gilt nicht für Beteiligungen, die keine Ausschüsse haben. Die Empfehlung wird dann als erfüllt angesehen. X 3.6 Der/Die Vorsitzende des Aufsichtsgremiums soll dessen Mitglieder auf ihre Verschwiegenheitsverpflichtung und auf deren Einhaltung hinweisen. X 3.7 Der/Die Vorsitzende des Aufsichtsgremiums soll dafür Sorge tragen, dass es für die im Aufsichtsgremium beschlossenen und noch nicht durchgeführten Maßnahmen einmal jährlich einen Bericht über den Stand der Umsetzung gibt. X 3.8 Bei einem Wechsel des Aufsichtsgremiums soll der/die Vorsitzende des bisherigen Aufsichtsgremiums das neue Gremium über gefasste und noch nicht durchgeführte Beschlüsse informieren. Hinweis: Hat im Geschäftsjahr kein Wechsel des Aufsichtsgremiums stattgefunden, wird die Empfehlung als erfüllt angesehen. 4 Interessenkonflikt Definition: Ein Interessenkonflikt kann entstehen, wenn ein Aufsichtsgremiumsmitglied aufgrund persönlicher oder wirtschaftlicher Verbundenheit zu anderen Gesellschaften, Unternehmen oder Personen in seiner Entscheidungs- und Handlungsfreiheit eingeschränkt oder beeinflussbar ist. X 4.1 Vertreter/innen der Wissenschaftsstadt Darmstadt sollen bei ihren Entscheidungen die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung und des Magistrats einbeziehen. 7/15 X 4.2 Aufsichtsgremiumsmitglieder sollen keine Organfunktion oder Beratungsaufgaben bei wesentlichen Wettbewerbern des Unternehmens ausüben. X 4.3 Jedes Aufsichtsgremiumsmitglied soll Interessenkonflikte, insbesondere solche, die aufgrund einer Beratung oder Organfunktion bei Kunden, Lieferanten, Kreditgebern oder sonstigen Geschäftspartnern entstehen können, dem/der Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums gegenüber offen legen. Der/Die Vorsitzende informiert bei Vorliegen eines Interessenkonflikts das Aufsichtsgremium. X 4.4 Das Aufsichtsgremium soll in seinem Bericht an die Anteilseignerversammlung über aufgetretene Interessenkonflikte von Mitgliedern des Aufsichtsgremiums und deren Behandlung informieren. Ausnahme: Eigenbetriebe. Die Empfehlung wird hier als erfüllt angesehen. X 4.5 Ein Aufsichtsgremiumsmitglied soll in keiner geschäftlichen oder persönlichen Beziehung zu der Beteiligung oder deren Geschäftsleitung stehen, die einen wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Interessenkonflikt begründet. X 4.6 Wesentliche und nicht nur vorübergehende Interessenkonflikte in der Person eines Aufsichtsgremiumsmitglieds sollen zur Beendigung des Mandats führen. Hinweis: Liegen keine Interessenkonflikte vor, wird die Empfehlung als erfüllt angesehen. X 4.7 Berater-, Kredit- und sonstige Dienstleistungsverträge eines Mitgliedes oder ihm/ihr nahestehender Personen oder Unternehmen außerhalb der Stadtwirtschaft mit der Beteiligung bzw. einem verbundenen Unternehmen sollen nicht abgeschlossen oder fortgesetzt werden. Über Ausnahmen soll das Aufsichtsgremium entscheiden. Beispiele nahestehender Personen/Unternehmen: Familienangehörige und in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen; Unternehmen, in denen ein Mitglied des Aufsichtsgremiums oder ein Familienangehöriger wesentlicher Gesellschafter oder in leitender Funktion tätig ist. Ausnahme: Hiervon ausgenommen sind Leistungen des täglichen Lebens, die das Aufsichtsgremiumsmitglied oder die ihm/ihr nahestehende Person oder Unternehmen zu Bedingungen erhält, die die Beteiligung auch einer Vielzahl fremder Dritter gewährt. Gleiches gilt für die Gewährung solcher Leistungen vom Aufsichtsgremiumsmitglied oder einer ihm/ihr nahestehende Person oder Unternehmen an die Beteiligung. 5 Vergütung X 5.1 Die Vergütung der Aufsichtsgremiumsmitglieder soll individualisiert im Jahresabschluss und Beteiligungsbericht ausgewiesen werden. Hinweis: Sofern die Mitglieder des Aufsichtsgremiums keine Vergütung erhalten, wird diese Empfehlung als erfüllt angesehen. 8/15 Teil B B Geschäftsleitung Sofern in der Beteiligung kein Aufsichtsgremium eingerichtet ist, nimmt die Gesellschafterversammlung die Aufgaben und Funktionen des Aufsichtsgremiums in Bezug auf die Geschäftsleitung wahr. Gegenstand des Unternehmens ist die Beteiligung als persönlich haftende und geschäftsführende Gesellschafterin an einer GmbH & Co. KG. Die Gesellschaft selbst ist nicht operativ tätig. Daher sind die Punkte 2.1 - 2.7, 2.9 sowie der Abschnitt 5 für diese Verwaltungs- GmbH nicht relevant. Persönlich haftende und geschäftsführende Gesellschafterin der GmbH & Co. KG ist die entsprechende Verwaltungs-GmbH. Die Geschäftsführer, welche für die Verwaltungs-GmbH bestellt sind, sind auch als organschaftliche Vertreter in dieser GmbH & Co. KG tätig. Daher sind für diese GmbH & Co. KG die Abschnitte 1, 3 und 4 nicht relevant. 1 Zusammensetzung X 1.1 Die Geschäftsleitung soll aus mindestens zwei Personen bestehen. Einzelvertretungsbefugnis soll grundsätzlich nicht erteilt werden, es sei denn, es liegt ein begründeter Einzelfall vor; dies gilt auch für die Erteilung einer Befreiung vom Verbot des Insichgeschäfts gem. § 181 BGB. Sofern bei Eigenbetrieben und nach den Kriterien des § 267 HGB kleinen Beteiligungsunternehmen aufgrund des Umfangs der Geschäftstätigkeit im Einzelfall nur eine Person für die Geschäftsleitung bestellt wird, soll im Sinne des Vier-Augen-Prinzips entsprechend der Rechtsform eine stellvertretende Geschäftsleitung bzw. ein/e Prokurist/in (gilt nicht für Eigenbetriebe) eingesetzt und im Innenverhältnis auf eine besondere Kontrolle der Geschäftsleitungstätigkeit durch Aufsichtsgremium bzw. Gesellschafterversammlung geachtet werden. X 1.2 Die Erstbestellung von Geschäftsleitungsmitgliedern soll auf 3 Jahre beschränkt sein. Ausnahme: Bereits vor Beginn des Geschäftsjahres bestehende Verträge. Die Empfehlung ist hier als erfüllt anzusehen. X 1.3 Bei einer neu abzuschließenden Verlängerung der Amtszeit von Geschäftsleitungsmitgliedern soll diese jeweils nur für höchstens 5 Jahre und höchstens ein Jahr sowie spätestens 8 Monate vor Ablauf der Amtszeit erfolgen. Ausnahme: Bereits bestehende unbefristete Verträge. Die Empfehlung ist hier als erfüllt anzusehen. X 1.4 Bei der Besetzung der Geschäftsleitung ist im Rahmen von fachlicher und sozialer Eignung eine gleichberechtigte Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben. Hinweis: Fand im Geschäftsjahr keine Neu- bzw. Wiederbesetzung der Geschäftsleitung statt, wird die Empfehlung als erfüllt angesehen. X 1.5 Neuabschlüsse und Verlängerungen von Anstellungsverträgen mit Geschäftsleitungsmitgliedern sollen nur erfolgen, wenn das jeweilige Geschäftsleitungsmitglied der Veröffentlichung seiner Bezüge zustimmt und dies vertraglich fixiert wird. Hinweis: Fanden im Geschäftsjahr keine Neuabschlüsse und/oder Verlängerungen von Anstellungsverträgen statt, wird die Empfehlung als erfüllt angesehen. 9/15 X 1.6 Als Altersgrenze für Geschäftsleitungsmitglieder soll das gesetzliche Renteneintrittsalter eingehalten werden. 2 Aufgaben und Zuständigkeiten X 2.1 Die Geschäftsleitung soll bei ihren Entscheidungen die Beschlüsse der jeweiligen Anteilseigner einbeziehen. Hinweis: Wenn die Beschlüsse der Anteilseigner den Unternehmensinteressen nicht widersprechen, wird die Empfehlung als erfüllt angesehen. X 2.2 Die Ziele der jeweils gültigen Stadtwirtschaftsstrategie sollen verfolgt werden. Hinweis: Wenn die Ziele keinen Widerspruch zu den Unternehmenszielen darstellen, wird die Empfehlung als erfüllt angesehen. X 2.3 Die Berichtspflicht gegenüber dem Aufsichtsgremium soll – sofern nicht ohnehin zwingendes Recht – sich im Inhalt und Turnus bei allen Rechtsformen nach § 90 AktG richten. Diese soll Planung, Jahresabschluss, Quartals- und Risikobericht, Berichte über unterjährige Geschäfte von wesentlicher Bedeutung und über die Tochterunternehmen sowie Compliance umfassen. X 2.4 Die Geschäftsleitung soll dem Beteiligungsmanagement nach Verabschiedung in den Gremien ihre Fünfjahresplanung zur Verfügung stellen. Dabei ist das erste Planjahr quartalsscharf zu unterteilen. Ausnahme: Eigenbetriebe und Zweckverbände. Die Empfehlung wird hier als erfüllt angesehen. X 2.5 Die Geschäftsleitung soll bis Mitte Dezember die folgenden Werte dem Beteiligungsmanagement zur Verfügung stellen: Trendplanung: Verbale Zielsetzung für Folgejahr, 5-Jahres-Planwerte zu Planungsprämissen, Return On Capital Employed (ROCE) bzw. Kostendeckungsgrad, Jahresergebnis, Bilanzsumme, Eigenkapitalquote und Investitionsquote. X 2.6 Die Geschäftsleitung soll bis Mitte Dezember die folgenden Werte dem Beteiligungsmanagement zur Verfügung stellen: Szenarioplanung: Verbale Zielsetzung für Folgejahr, szenariospezifische 5-Jahres-Planwerte zu Planungsprämissen, Return On Capital Employed (ROCE) bzw. Kostendeckungsgrad, Jahresergebnis. X 2.7 Die Geschäftsleitung soll jeweils spätestens 6 Wochen nach Beginn jedes Quartals dem Beteiligungsmanagement einen aussagekräftigen Quartalsbericht zur Verfügung stellen. Darin sollen eine Gewinn- und Verlustrechnung sowie unternehmensspezifische Kennzahlen – jeweils mit der entsprechenden Hochrechnung und Kommentierung – enthalten sein. 10/15 X 2.8 Die Geschäftsleitung stellt dem Beteiligungsmanagement ihre Jahres- und ggf. Konzernabschlüsse bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres zur Verfügung. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt kein testierter Jahresabschluss vorliegen, sind vorläufige Daten zu liefern. X 2.9 Die Geschäftsleitung soll für ein angemessenes Risikomanagement sorgen (entsprechend AktG) und regelmäßig das Aufsichtsgremium darüber informieren. X 2.10 Die Geschäftleitung soll dem Beteiligungsmanagement rechtzeitig vor Vollzug Informationen zu geplanten Veränderungen gemäß § 51 Ziffern 11 und 12 HGO (Errichtung, Erweiterung, Übernahme und Veräußerung von wirtschaftlichen Unternehmen sowie Beteiligung an diesen, Umwandlung der Rechtsform) zur Prüfung und Weiterleitung an das Referat Stadtwirtschaftskoordination vorlegen. Hinweis: Haben sich keine Änderungen oder Ergänzungen im Geschäftsjahr ergeben, wird diese Empfehlung als erfüllt angesehen. X 2.11 Die Geschäftsleitung soll dafür Sorge tragen, dass die Vorgaben der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) beachtet werden. der Darmstädter Beteiligungskodex Anwendung findet, wenn die Wissenschaftsstadt Darmstadt unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist. bei Neugründungen unabhängig von der Rechtsform ein Aufsichtsgremium mit kommunalen Mitgliedern entsprechend den Beteiligungsverhältnissen bei wirtschaftlich bedeutenden Beteiligungen, insbesondere bei einer Bilanzsumme über 50 Mio. EUR, eingerichtet wird. Sofern ein Aufsichtsgremium nicht eingerichtet wird, soll jedenfalls sichergestellt sein, dass Geschäfte dieser Gesellschaft, die nach Art und Umfang bei der Muttergesellschaft der Zustimmung ihres Aufsichtsgremiums unterliegen würden, dem Aufsichtsgremium der Muttergesellschaft zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Dies umfasst zumindest die Fünfjahresplanung der Gesellschaft sowie von der Planung abweichende Investitionen. sofern rechtlich durchführbar, von der Möglichkeit, Mitglieder der Wissenschaftsstadt Darmstadt in das Aufsichtsgremium zu entsenden, möglichst umfassend Gebrauch gemacht und dies in den Satzungen der Unternehmen entsprechend festgesetzt wird. Dies gilt auch entsprechend bei mittelbaren Mehrheitsbeteiligungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt mit der Maßgabe, dass der/die Entsendeberechtigte das zwischengeschaltete Unternehmen ist. X 2.12 Sofern sich Änderungen oder Ergänzungen bei den Stammdaten, Organen, Beteiligungen, Finanzdaten, gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen oder Verträgen, steuerlichen Verhältnissen sowie Gewinn- und Verlustrechnung und Bilanz der drei letzten Geschäftsjahre ergeben, sollen diese dem Beteiligungsmanagement unmittelbar mitgeteilt werden. Hinweis: Haben sich keine Änderungen oder Ergänzungen im Geschäftsjahr ergeben, wird diese Empfehlung als erfüllt angesehen. 11/15 3 Interessenkonflikt Definition: Ein Interessenkonflikt kann entstehen, wenn ein Geschäftsleitungsmitglied aufgrund persönlicher oder wirtschaftlicher Verbundenheit zu anderen Gesellschaften, Unternehmen oder Personen in seiner Entscheidungs- und Handlungsfreiheit eingeschränkt oder beeinflussbar ist. X 3.1 Jedes Geschäftsleitungsmitglied soll Interessenkonflikte dem Aufsichtsgremium gegenüber unverzüglich offen legen und die anderen Geschäftsleitungsmitglieder hierüber informieren. X 3.2 Geschäfte eines Geschäftsleitungsmitglieds oder ihm/ihr nahestehender Personen oder Unternehmen außerhalb der Stadtwirtschaft mit der Beteiligung bzw. einem verbundenen Unternehmen sollen nicht abgeschlossen oder fortgesetzt werden. Über Ausnahmen soll das Aufsichtsgremium entscheiden. Beispiele nahestehender Personen/Unternehmen: Familienangehörige und in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen; Unternehmen, in denen ein Mitglied der Geschäftsleitung oder ein Familienmitglied wesentlicher Gesellschafter oder in leitender Funktion tätig ist. Ausnahme: Hiervon ausgenommen sind Leistungen des täglichen Lebens, die das Geschäftsleitungsmitglied oder die ihm/ihr nahestehende Person oder Unternehmen zu Bedingungen erhält, die die Beteiligung auch einer Vielzahl fremder Dritter gewährt. Gleiches gilt für die Gewährung solcher Leistungen vom Geschäftsleitungsmitglied oder einer ihm/ihr nahestehende Person oder Unternehmen an die Beteiligung. X 3.3 Geschäftsleitungsmitglieder sollen entgeltliche Nebentätigkeiten, insbesondere Aufsichtsratsmandate außerhalb des Unternehmens, nur mit Zustimmung des Aufsichtsgremiums übernehmen. X 3.4 Die Wahrnehmung von Ehrenämtern oder sonstigen Nebentätigkeiten durch Geschäftsleitungsmitglieder, die nicht vergütet werden, soll dem Aufsichtsgremium gegenüber offen gelegt werden. 4 Vergütung X 4.1 Im Anstellungsvertrag sollen die vom zuständigen Organ definierten Eckpunkte für die Entlohnung der Geschäftsleitung festgelegt werden. Hinweis: Wurden im Geschäftsjahr keine vertraglichen Änderungen vorgenommen, wird die Empfehlung als erfüllt angesehen. 4.2 Die Vergütung der Geschäftsleitung soll neben fixen auch variable Vergütungsbestandteile mit einer entsprechenden schriftlichen Zielvereinbarung, die möglichst messbare Ziele enthält, haben. Hinweis: Wurden im Geschäftsjahr keine Vertragsänderungen vorgenommen, wird die Empfehlung als erfüllt angesehen. Begründung für Abweichung: In 2016 war die Stelle der Betriebsleitung mit einer Beamtin besetzt. Es gelten die einschlägigen Bestimmungen des Besoldungsgesetzes 12/15 X 4.3 Die Zielvereinbarungen sollen auch Ziele im Sinne der Stadtwirtschaftsstrategie enthalten. Hinweis: Wurden im Geschäftsjahr keine Vertragsänderungen vorgenommen, wird die Empfehlung als erfüllt angesehen. X 4.4 Die Vergütungsvereinbarung soll vorsehen, dass die Bezüge im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten herabgesetzt werden können, wenn die Weitergewährung nach Lage der Gesellschaft unbillig wäre. Hinweis: Gilt nur für Aktiengesellschaft, GmbH und GmbH & Co. KG. Für andere Rechtsformen ist die Empfehlung als erfüllt anzusehen. X 4.5 Die Einzelbezüge der Mitglieder der Geschäftsleitung (Gesamtjahresbrutto nach den für die Aufstellung des Jahresabschlusses des Unternehmens relevanten Rechtsnormen) sollen im Jahresabschluss und Beteiligungsbericht ausgewiesen werden. 5 Führung Die Beteiligung hat kein eigenes Personal. Daher sind die Punkte 5.1, 5.2, 5.4, 5.6, 5.7, 5.9 - 5.12 für diese nicht relevant Die Beteiligung hat kein operatives Geschäft. Daher ist der Abschnitt 5 für diese nicht relevant. X 5.1 Die Geschäftsleitung soll ein Leitbild formulieren. X 5.2 Die Geschäftsleitung soll jedem der Beschäftigten die Unternehmensziele vermitteln. X 5.3 Das Unternehmen soll sich im Rahmen seiner Ziele am Gemeinwohl im Sinne des Public Value orientieren. X 5.4 Die Geschäftsleitung soll klare und messbare operative Zielvorgaben zur Umsetzung und Realisierung des Unternehmensgegenstands für die Beschäftigten des Unternehmens und der Tochter-, Enkel- oder weiter nachgelagerten Beteiligungsgesellschaften definieren. X 5.5 Die Geschäftsleitung soll die Zusammenarbeit in der Stadtwirtschaft fördern, um gemeinsam Synergien zu identifizieren und zu nutzen. X 5.6 Die Geschäftsleitung soll ein betriebliches Vorschlagswesen einrichten und über das Ergebnis dem Aufsichtsgremium berichten. X 5.7 Die Geschäftsleitung soll eine gute Zusammenarbeit mit der Arbeitnehmervertretung zum Wohle des Unternehmens und der Beschäftigten praktizieren. 13/15 X 5.8 Es soll eine Richtlinie zur Compliance und/oder Antikorruption geben. X 5.9 Die Geschäftsleitung soll die Vereinbarkeit von Familie und Beruf durch geeignete Maßnahmen wie Gleitzeitregelungen oder Teilzeitbeschäftigungen und geeignete Kinderbetreuungsmöglichkeiten fördern. X 5.10 Die Geschäftsleitung soll bei der Besetzung von Führungsfunktionen im Unternehmen im Rahmen von fachlicher und sozialer Eignung eine gleichberechtigte Berücksichtigung von Frauen und Männern anstreben. Hinweis: Fand im Geschäftsjahr keine Besetzung von Führungspositionen statt, wird die Empfehlung als erfüllt angesehen. X 5.11 Die Geschäftsleitung soll darauf hinwirken, dass bei allen Planungen und Projekten die Rechte von Menschen mit Behinderung berücksichtigt werden und der jeweils zuständige Behindertenbeauftragte eingebunden wird. X 5.12 Die Geschäftsleitung soll die Gesundheit der Beschäftigten schützen, fördern und für einen gesunden Lebensstil sensibilisieren. X 5.13 Die Geschäftsleitung soll für einen effizienten und umweltgerechten Umgang mit natürlichen Ressourcen Sorge tragen. 14/15 Teil C C Rechnungslegung und Abschlussprüfung Sofern in der Beteiligung kein Aufsichtsgremium eingerichtet ist, nimmt die Gesellschafterversammlung die Aufgaben und Funktionen des Aufsichtsgremiums in Bezug auf die Geschäftsleitung wahr. X 1.1 Die Aufstellung und Prüfung der Jahresabschlüsse sollen nach den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften erfolgen, es sei denn, es liegt eine Ausnahmegenehmigung des Regierungspräsidiums Darmstadt vor. X 1.2 Unabhängig vom Grad und der Höhe der Beteiligung sollen die Anteilseigner die Rechte nach den §§ 53 und 54 HGrG zugunsten der Wissenschaftsstadt Darmstadt in den Satzungen bzw. Gesellschaftsverträgen verankern. X 1.3 Die Prüfung nach § 53 HGrG soll im Rahmen der Jahresabschlussprüfung erfolgen, es sei denn, es liegt eine Ausnahmegenehmigung des Regierungspräsidiums Darmstadt vor. 1.4 Die Feststellung des Jahresabschlusses soll innerhalb der ersten 8 Monate bei Personen- und Kapitalgesellschaften erfolgen, innerhalb von 1 Jahr bei Eigenbetrieben und Zweckverbänden. Begründung für Abweichung: Der Prüfungszeitraum für den Jahresabschluss 2015 war mit Unterbrechungen Juni 2016 bis Januar 2017. Der Jahresabschlussbericht der Prüfungsgesellschaft datiert auf den 20. Januar 2017 X 1.5 Das Aufsichtsgremium oder der/die Aufsichtsgremiumsvorsitzende sollen Prüfungsschwerpunkte für die Abschlussprüfung festlegen. Ausnahme: Eigenbetriebe. Die Empfehlung wird hier als erfüllt angesehen. X 1.6 Nach 5 Jahren soll ein Wechsel der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (nicht nur des Prüfungsteams) erfolgen. X 1.7 Bei dem Wechsel der Prüfungsgesellschaft sollen zur Auswahl der neuen Prüfungsgesellschaft mindestens 3 Angebote eingeholt werden. Hinweis: Fand im Geschäftsjahr kein Wechsel der Prüfungsgesellschaft statt, wird die Empfehlung als erfüllt angesehen. Powered by TCPDF (www.tcpdf.org) 15/15
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Punkt 21: EDW - Beteiligungskodex - Entsprechenserklärung 2016 Eigenbetrieb Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen (V-Nr. 2017/0185) Der Ausschuss nimmt von der Vorlage Kenntnis.
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Eigenbetrieb Darmstadt, 18. Mai 2017 Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen VORLAGE an die Betriebskommission des Eigenbetriebes „Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen“ Vorlage 02/2017 Betreff: Beteiligungskodex - Entsprechenserklärung 2016 Vorlage vom 18. Mai 2017 zu beschließen: Die Betriebskommission beschließt die vorliegende Entsprechenserklärung des Eigenbetriebs Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen für das Geschäftsjahr 2016 und stimmt einer Veröffentlichung der Ergebnisse im Beteiligungsbericht zu. Beschluss der Betriebskommission mit Datum 08.06.2017: Die Betriebskommission ist bei ihrer Sitzung am 18.05.2017 nicht beschlussfähig, die anwesenden Mitglieder stimmen der Vorlage zu. Die restlichen Betriebskommissionsmitglieder werden per Umlaufbeschluss zur Stellungnahme gebeten und stimmen der Vorlage schriftlich zu. Die Vorlage wird mit Datum 08.06.2017 (Eingang der letzten Zustimmung) somit einstimmig beschlossen. Darmstadt, 08.06.2017 Wolfram Cuntz Wr Begründungsseite zur Vorlage 02/2017 vom 18. Mai 2017 Mit Beschluss vom 28.02.2013 hat die Betriebskommission der Einführung des Darmstädter Beteiligungskodex zugestimmt. Mit der Einführung des Kodex hat sich der Eigenbetrieb Darmstädter Werkstätten und Wohn- einrichtungen verpflichtet, jährlich eine Entsprechenserklärung abzugeben. In dieser gemeinsam von der Betriebsleitung und der Betriebskommission abzugebenden Ent- sprechenserklärung ist zu bestätigen, dass den Empfehlungen des Darmstädter Beteiligungs- kodex entsprochen wurde, bzw. mit einer Begründung zu erläutern, in welchen Punkten hiervon abgewichen wurde. Die Betriebsleitung hat gemeinsam mit der Vorsitzenden der Betriebskommission die Erfüllung der Entsprechenserklärung seitens des EDW für das Geschäftsjahr 2016 geprüft und dabei die meisten Punkte als erfüllt angesehen bzw. die Abweichungen entsprechend begründet. Eigenbetrieb Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen Darmstadt, 26. April 2017 519/am AR, Wolfram Cuntz Betriebsleitung
Beratungsverlauf (4)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2017/0185
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 09.06.2017
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00