2022/0199
Änderung der Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Taxitarif)
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TAXITARIFÄNDERUNG 2022
Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für
den Verkehr mit Taxen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Taxitarif)
vom 08.11.20001
Aufgrund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 21.03.1961
(BGBl. I 241), in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1690),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.08.1998 (BGBl. I S. 2521) in Verbindung mit dem § 2
Ziff. 2 der Verordnung über die Zuständigkeit nach dem Personenbeförderungsgesetz vom
10.10.1997 (GVBl. I S. 370) wird gemäß Beschluss des Magistrats vom xx.xx.2022 folgende
Rechtsverordnung erlassen:
§ 1 Geltungsbereich, Bereitstellung
(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und
Beförderungsbedingungen und sonstige Regelungen für den Verkehr mit Taxen gelten für das
Pflichtfahrgebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt (§ 47 Abs. 4 PBefG) für die von dort
genehmigten Taxen. Das Pflichtfahrgebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt erstreckt sich
auf das Stadtgebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt und das Gebiet der Landkreise
Darmstadt-Dieburg, Bergstraße, Groß-Gerau und Offenbach (ohne das Gebiet der kreisfreien
Stadt Offenbach am Main). Der Tarifgeltungsbereich entspricht dem Pflichtfahrgebiet.
(2) Taxen dürfen nur auf den nach Zeichen 229 der StVO gekennzeichneten Taxenständen im
Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt bereitgestellt werden.
(3) Die Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Taxenständen aufzustellen. Der
Fahrer/die Fahrerin hat sich stets fahrbereit an seinem zugehörigen Taxi aufzuhalten.
(4) Auf die einschlägigen Bestimmungen des PBefG und der Verordnung über den Betrieb
von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) in der jeweils gültigen Fassung
wird verwiesen.
§ 2 Beförderungsentgelte
Das Beförderungsentgelt setzt sich, unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen,
aus dem Grundpreis, dem Entgelt für die gefahrene Wegstrecke (Kilometerpreis) und dem
Wartezeitpreis zusammen. Die Anfahrt innerhalb des Stadtgebietes ist nicht zu berechnen.
a) Grundpreis pro Fahrt 4,- €
b) Fahrpreis pro Kilometer 2,20 €
c) Wartezeit pro Stunde
(einschließlich verkehrsbedingter Wartezeit) 36,- €
d) bei Fahrten mit Großraumtaxen, die für die Beförderung von mehr als 4 Personen (ohne
Fahrer) zugelassen sind, ist ein Zuschlag von 8,- € zu entrichten, wenn mehr als 4 Personen
(ohne Fahrer) gleichzeitig befördert werden.
§ 3 Zahlungsweise
(1) Das Beförderungsentgelt ist nach Beendigung der Fahrt zu entrichten. Der
Fahrzeugführer/die Fahrzeugführerin kann vor Fahrtantritt eine Anzahlung bis zur Höhe des
voraussichtlichen Beförderungsentgeltes verlangen.
(2) Auf Verlangen hat der Fahrzeugführer/die Fahrzeugführerin dem Fahrgast eine
Bescheinigung (Quittung) über das gezahlte Beförderungsentgelt auszustellen, die folgende
Angaben enthalten muss:
a) Name und Anschrift des Unternehmens
1 Veröffentlicht im Darmstädter Echo am 25.11.2000, zuletzt geändert durch Verordnung vom 08.06.2016,
veröffentlicht im Darmstädter Echo am 11.06.2016, in Kraft getreten am 01.08.2016.
TAXITARIFÄNDERUNG 2022
b) Ordnungsnummer
c) Beförderungsentgelt
d) Datum
e) Name und Unterschrift des Fahrzeugführers/der Fahrzeugführerin
Auf Wunsch des Fahrgastes sind in die Bescheinigung auch Fahrstrecke und Uhrzeit
einzutragen.
Quittungsblöcke mit Stempel bzw. Eindruck des Unternehmens sind in ausreichender Zahl
mitzuführen.
(3) Beanstandungen des Wechselgeldes müssen unverzüglich vorgebracht werden. Das
gleiche gilt für unvollständige oder unrichtige Bescheinigungen und Gutschriften.
§ 4 Verfahrensvorschriften
(1) Auftragsfahrten sind im Tarifgeltungsbereich ausschließlich mit eingeschaltetem
Fahrpreisanzeiger auszuführen.
(2) Der Fahrpreisanzeiger muss gegen unbefugte manuelle Eingriffe geschützt sein.
(3) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrpreis vom Beginn der Störung an nach
den zurückgelegten Kilometern zu berechnen. Der Fahrgast ist unverzüglich auf den Eintritt
der Störung hinzuweisen. Die Störung ist nach Beendigung der Fahrt zu beseitigen.
(4) Der Fahrer/die Fahrerin hat den kürzesten Weg zum Fahrziel zu wählen, wenn der
Fahrgast nichts anderes bestimmt.
(5) Die festgesetzten Beförderungsentgelte (Tarife) sind Festpreise. Sie dürfen weder über
noch unterschritten werden.
(6) In jedem Taxi ist eine Kurzfassung des Tarifs für den Fahrgast deutlich sichtbar
anzubringen.
(7) Bei Privatfahrten sind die typischen Taxikennzeichen (Taxischild, Ordnungsnummer) zu
entfernen oder abzudecken.
(8) Fahrgäste mit Blindenhunden sind zu befördern.
Taxi-Tarifverordnung 321
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Fahrzeugführer/Fahrzeugführerin
a) andere als die nach § 2 zulässigen Beförderungsentgelte anbietet oder fordert
b) entgegen § 3 Abs. 2 keine oder keine ordnungsgemäße Bescheinigung ausstellt
c) gegen weitere Bestimmungen dieser Verordnung verstößt.
(2)Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist die Genehmigungsbehörde.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am xx.xx.2022 in Kraft.
Mit dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung tritt die Rechtsverordnung über
Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen
in der Stadt Darmstadt vom 11.11.1998 sowie die Droschkenordnung der Stadt Darmstadt
vom 06.05.1981 außer Kraft.
Darmstadt, den xx.xx.2022 DER MAGISTRAT DER
WISSENSCHAFTSSTADT
DARMSTADT
Jochen Partsch
Oberbürgermeister
TAXITARIFÄNDERUNG 2022
Tarifverordnung 321
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beförderungsentgelte und
Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
(Taxitarif) vom 18.03.20142
vom xx.xx.2022
Aufgrund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 21.03.1961
(BGBl. I 241), in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1690),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.02.2016 (BGBl. I S. 203) in Verbindung mit dem § 2
Ziff. 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Personenbeförderungsgesetz vom
10.10.1997 (GVBl. I S. 370), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 12.11.2013
(GVBl. I S. 640) wird gemäß Beschluss des Magistrats vom xx.xx.2022 folgende
Rechtsverordnung erlassen:
Art. I
Änderung des Taxitarifes
1. In § 2 Buchstabe a) wird der Betrag von 3,50 Euro auf 4,- Euro geändert.
2. § 2 Buchstabe b) wird wie folgt neu gefasst: „Fahrpreis pro Kilometer 2,20 €“
3. § 2 Buchstabe c) wird wie folgt neu gefasst. „Wartezeit pro Stunde (einschließlich
verkehrsbedingter Wartezeit) 36,- €“
4. § 2 Buchstabe d) wird wie folgt gefasst: „bei Fahrten mit Großraumtaxen, die für die
Beförderung von mehr als 4 Personen (ohne Fahrer) zugelassen sind, ist ein Zuschlag
von 8,- € zu entrichten, wenn mehr als 4 Personen (ohne Fahrer) gleichzeitig befördert
werden.“
Art. II
Diese Verordnung tritt am xx.xx.2022 in Kraft.
Darmstadt, xx.xx.2022
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Partsch
Oberbürgermeister
2 Veröffentlicht im Darmstädter Echo am 25.11.2000, zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.03.2014,
veröffentlicht im Darmstädter Echo am 26.03.2014, in Kraft getreten am 27.03.2014.
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Punkt 25: Änderung der Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Taxitarif) (V-Nr. 2022/0199) Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt von der Vorlage Kenntnis.
2022/0199
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Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
28.06.2022
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Bürger- und
Ordnungsamt OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2022/0199
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 122080
Kostenstelle: 032-003-1000 Investitionsnummer: entfällt
Kostenträger: 1220-81 Sachkonto: entfällt
Betreff: Änderung der Verordnung über die Beförderungsentgelte und
Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in der Wissenschaftsstadt
Darmstadt (Taxitarif)
Vorlage vom: 21.06.2022
Beschlussvorschlag :
Der beiliegenden Verordnung zur Änderung wird zugestimmt.
Anlagen: Anlage Taxitarif 2022
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 2 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 9.6.2022
Die aktuelle Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen
für den Verkehr mit Taxen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Taxitarif) wurde
zuletzt vom Magistrat am 25. Mai 2016 beschlossen und trat mit Wirkung ab 1.
August 2016 in Kraft.
Mit Schreiben vom 15. November 2021 stellte die Taxifunk e.G einen Antrag auf
Erhöhung des geltenden Tarifes und begründete diesen mit der von der
Bundesregierung beabsichtigten Erhöhung des allgemeinen Mindestlohns, der
Erhöhung der Kraftstoffpreise sowie der allgemeinen Preissteigerung und den sich
daraus ergebenden Auswirkungen auf den Bereich des Taxiverkehrs.
Bei einer vergleichenden Prüfung der Taxitarife im Rhein-Main-Gebiet bewegt sich die
beantragte Anpassung im oberen Rahmen. Unter Berücksichtigung des allgemeinen
Kostenniveaus und der im Antrag angeführten Aspekte sowie der Tatsache, dass der
aktuelle Tarif seit mehr als 5,5 Jahren besteht, erscheint eine Anpassung des
Taxitarifs erforderlich.
Die Grundpreiserhöhung von 3,50 Euro auf 4,- Euro wurde überprüft und aufgrund der
örtlichen Lage der Wissenschaftsstadt Darmstadt für berechtigt empfunden. Im
Gegensatz zu anderen Großstädten fehlt es der Stadt Darmstadt an ausbreitbarer
Fläche, sodass die meisten Fahrten unmittelbar im Stadtgebiet stattfinden und bei
solchen sogenannten Kurzfahrten keine großen Kilometereinnahmen zu erzielen sind.
Aus diesen Gründen wird eine Tariferhöhung als gerechtfertigt angesehen.
Der Fahrpreis pro Kilometer soll von bisher 2,- Euro auf zukünftig 2,20 Euro erhöht
werden und zur Vereinfachung und Transparenz der Tarifstruktur der abweichende
Kilometerpreis für Fahrten über 16 Kilometer entfallen, insoweit wird die
Grundstruktur des bisherigen Taxitarifes abgeändert.
Zudem soll zukünftig bei Fahrten mit Großraumtaxen, die für die Beförderung von
mehr als 4 Personen (ohne Fahrer) zugelassen sind, ein Zuschlag von 8,- Euro
eingeführt, wenn mehr als 4 Personen (ohne Fahrer) gleichzeitig befördert werden.
Dieser Zuschlag soll über den Fahrpreisanzeiger ausgewiesen werden.
Der Preis für die Wartezeit pro Stunde soll von 33,- Euro auf 36,- Euro steigen, dies
gilt auch bei verkehrsbedingter Wartezeit.
Gemäß § 51 Absatz 3 in Verbindung mit § 14 Absatz 2 des
Personenbeförderungsgesetzes wird vor der Entscheidung über eine Tariferhöhung
oder – Anpassung ein Anhörungsverfahren gefordert. Die betreffenden Verbänden und
Institutionen sowie ferner auch die Hessische Eichdirektion und das
- 3 -
Regierungspräsidium Darmstadt wurden angeschrieben und haben gegen die geplante
Änderung keine Einwände erhoben.
Darmstadt, 09.06.2022
Der Dezernent I
Jochen Partsch
Oberbürgermeister
Beratungsverlauf (2)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2022/0199
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 21.06.2022
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00