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2022/0199

Änderung der Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Taxitarif)

Magistratsvorlage 21.06.2022

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7595 Zeichen

TAXITARIFÄNDERUNG 2022 
 
Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für 
den Verkehr mit Taxen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Taxitarif) 
vom 08.11.20001 
 
Aufgrund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 21.03.1961 
(BGBl. I 241), in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1690), 
zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.08.1998 (BGBl. I S. 2521) in Verbindung mit dem § 2 
Ziff. 2 der Verordnung über die Zuständigkeit nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 
10.10.1997 (GVBl. I S. 370) wird gemäß Beschluss des Magistrats vom xx.xx.2022 folgende 
Rechtsverordnung erlassen: 
 
§ 1 Geltungsbereich, Bereitstellung 
(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und 
Beförderungsbedingungen und sonstige Regelungen für den Verkehr mit Taxen gelten für das 
Pflichtfahrgebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt (§ 47 Abs. 4 PBefG) für die von dort 
genehmigten Taxen. Das Pflichtfahrgebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt erstreckt sich 
auf das Stadtgebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt und das Gebiet der Landkreise 
Darmstadt-Dieburg, Bergstraße, Groß-Gerau und Offenbach (ohne das Gebiet der kreisfreien 
Stadt Offenbach am Main). Der Tarifgeltungsbereich entspricht dem Pflichtfahrgebiet. 
(2) Taxen dürfen nur auf den nach Zeichen 229 der StVO gekennzeichneten Taxenständen im 
Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt bereitgestellt werden. 
(3) Die Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Taxenständen aufzustellen. Der 
Fahrer/die Fahrerin hat sich stets fahrbereit an seinem zugehörigen Taxi aufzuhalten. 
(4) Auf die einschlägigen Bestimmungen des PBefG und der Verordnung über den Betrieb 
von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) in der jeweils gültigen Fassung 
wird verwiesen. 
 
§ 2 Beförderungsentgelte 
Das Beförderungsentgelt setzt sich, unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen, 
aus dem Grundpreis, dem Entgelt für die gefahrene Wegstrecke (Kilometerpreis) und dem 
Wartezeitpreis zusammen. Die Anfahrt innerhalb des Stadtgebietes ist nicht zu berechnen. 
 
a) Grundpreis  pro Fahrt       4,- € 
b) Fahrpreis pro Kilometer       2,20 € 
c) Wartezeit pro Stunde 
(einschließlich verkehrsbedingter Wartezeit)     36,- € 
d) bei Fahrten mit Großraumtaxen, die für die Beförderung von mehr als 4 Personen (ohne 
Fahrer) zugelassen sind, ist ein Zuschlag von 8,- € zu entrichten, wenn mehr als 4 Personen 
(ohne Fahrer) gleichzeitig befördert werden. 
 
§ 3 Zahlungsweise 
(1) Das Beförderungsentgelt ist nach Beendigung der Fahrt zu entrichten. Der 
Fahrzeugführer/die Fahrzeugführerin kann vor Fahrtantritt eine Anzahlung bis zur Höhe des 
voraussichtlichen Beförderungsentgeltes verlangen. 
(2) Auf Verlangen hat der Fahrzeugführer/die Fahrzeugführerin dem Fahrgast eine 
Bescheinigung (Quittung) über das gezahlte Beförderungsentgelt auszustellen, die folgende 
Angaben enthalten muss: 
a) Name und Anschrift des Unternehmens 
                                                           
1 Veröffentlicht im Darmstädter Echo am 25.11.2000, zuletzt geändert durch Verordnung vom 08.06.2016, 
veröffentlicht im Darmstädter Echo am 11.06.2016, in Kraft getreten am 01.08.2016.

TAXITARIFÄNDERUNG 2022 
b) Ordnungsnummer 
c) Beförderungsentgelt 
d) Datum 
e) Name und Unterschrift des Fahrzeugführers/der Fahrzeugführerin 
Auf Wunsch des Fahrgastes sind in die Bescheinigung auch Fahrstrecke und Uhrzeit 
einzutragen. 
Quittungsblöcke mit Stempel bzw. Eindruck des Unternehmens sind in ausreichender Zahl 
mitzuführen. 
(3) Beanstandungen des Wechselgeldes müssen unverzüglich vorgebracht werden. Das 
gleiche gilt für unvollständige oder unrichtige Bescheinigungen und Gutschriften. 
 
§ 4 Verfahrensvorschriften 
(1) Auftragsfahrten sind im Tarifgeltungsbereich ausschließlich mit eingeschaltetem 
Fahrpreisanzeiger auszuführen. 
(2) Der Fahrpreisanzeiger muss gegen unbefugte manuelle Eingriffe geschützt sein. 
(3) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrpreis vom Beginn der Störung an nach 
den zurückgelegten Kilometern zu berechnen. Der Fahrgast ist unverzüglich auf den Eintritt 
der Störung hinzuweisen. Die Störung ist nach Beendigung der Fahrt zu beseitigen. 
(4) Der Fahrer/die Fahrerin hat den kürzesten Weg zum Fahrziel zu wählen, wenn der 
Fahrgast nichts anderes bestimmt. 
(5) Die festgesetzten Beförderungsentgelte (Tarife) sind Festpreise. Sie dürfen weder über 
noch unterschritten werden. 
(6) In jedem Taxi ist eine Kurzfassung des Tarifs für den Fahrgast deutlich sichtbar 
anzubringen. 
(7) Bei Privatfahrten sind die typischen Taxikennzeichen (Taxischild, Ordnungsnummer) zu 
entfernen oder abzudecken. 
(8) Fahrgäste mit Blindenhunden sind zu befördern. 
Taxi-Tarifverordnung 321 
 
§ 5 Ordnungswidrigkeiten 
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes 
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Fahrzeugführer/Fahrzeugführerin 
a) andere als die nach § 2 zulässigen Beförderungsentgelte anbietet oder fordert 
b) entgegen § 3 Abs. 2 keine oder keine ordnungsgemäße Bescheinigung ausstellt 
c) gegen weitere Bestimmungen dieser Verordnung verstößt. 
(2)Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über 
Ordnungswidrigkeiten ist die Genehmigungsbehörde. 
 
§ 6 Inkrafttreten 
Diese Verordnung tritt am xx.xx.2022 in Kraft. 
Mit dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung tritt die Rechtsverordnung über 
Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen 
in der Stadt Darmstadt vom 11.11.1998 sowie die Droschkenordnung der Stadt Darmstadt 
vom 06.05.1981 außer Kraft. 
 
Darmstadt, den xx.xx.2022      DER MAGISTRAT DER 
WISSENSCHAFTSSTADT  
DARMSTADT 
 
 
Jochen Partsch 
Oberbürgermeister

TAXITARIFÄNDERUNG 2022 
 
Tarifverordnung 321 
 
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beförderungsentgelte und 
Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
(Taxitarif) vom 18.03.20142 
 
vom xx.xx.2022 
 
Aufgrund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 21.03.1961  
(BGBl. I 241), in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1690), 
zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.02.2016 (BGBl. I S. 203) in Verbindung mit dem § 2 
Ziff. 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 
10.10.1997 (GVBl. I S. 370), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 12.11.2013 
(GVBl. I S. 640) wird gemäß Beschluss des Magistrats vom xx.xx.2022 folgende 
Rechtsverordnung erlassen: 
 
Art. I 
 
Änderung des Taxitarifes 
 
1. In § 2 Buchstabe a) wird der Betrag von 3,50 Euro auf 4,- Euro geändert. 
 
2. § 2 Buchstabe b) wird wie folgt neu gefasst: „Fahrpreis pro Kilometer 2,20 €“ 
 
3. § 2 Buchstabe c) wird wie folgt neu gefasst. „Wartezeit pro Stunde (einschließlich 
verkehrsbedingter Wartezeit)  36,- €“ 
 
4. § 2 Buchstabe d) wird wie folgt gefasst: „bei Fahrten mit Großraumtaxen, die für die 
Beförderung von mehr als 4 Personen (ohne Fahrer) zugelassen sind, ist ein Zuschlag 
von 8,- € zu entrichten, wenn mehr als 4 Personen (ohne Fahrer) gleichzeitig befördert 
werden.“ 
 
Art. II 
 
Diese Verordnung tritt am xx.xx.2022 in Kraft. 
 
 
Darmstadt, xx.xx.2022 
 
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
 
 
Partsch 
Oberbürgermeister 
                                                           
2 Veröffentlicht im Darmstädter Echo am 25.11.2000, zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.03.2014, 
veröffentlicht im Darmstädter Echo am 26.03.2014, in Kraft getreten am 27.03.2014.

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Punkt 25: Änderung der Verordnung über die Beförderungsentgelte und 
Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt (Taxitarif) 
 (V-Nr. 2022/0199) 
 
Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt von der Vorlage Kenntnis.

2022/0199

3936 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
28.06.2022 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat       an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Bürger- und 
Ordnungsamt  OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2022/0199 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 122080 
Kostenstelle:  032-003-1000 Investitionsnummer:  entfällt 
Kostenträger:  1220-81 Sachkonto: entfällt 
 
Betreff: Änderung der Verordnung über die Beförderungsentgelte und 
Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt (Taxitarif)  
 
Vorlage vom: 21.06.2022  
 
Beschlussvorschlag : 
Der beiliegenden Verordnung zur Änderung wird zugestimmt.  
 
 
Anlagen: Anlage Taxitarif 2022  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 2 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 9.6.2022 
 
Die aktuelle Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen 
für den Verkehr mit Taxen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Taxitarif) wurde 
zuletzt vom Magistrat am 25. Mai 2016 beschlossen und trat mit Wirkung ab 1. 
August 2016 in Kraft.  
 
Mit Schreiben vom 15. November 2021 stellte die Taxifunk e.G einen Antrag auf 
Erhöhung des geltenden Tarifes und begründete diesen mit der von der 
Bundesregierung beabsichtigten Erhöhung des allgemeinen Mindestlohns, der 
Erhöhung der Kraftstoffpreise sowie der allgemeinen Preissteigerung und den sich 
daraus ergebenden Auswirkungen auf den Bereich des Taxiverkehrs. 
 
Bei einer vergleichenden Prüfung der Taxitarife im Rhein-Main-Gebiet bewegt sich die 
beantragte Anpassung im oberen Rahmen. Unter Berücksichtigung des allgemeinen 
Kostenniveaus und der im Antrag angeführten Aspekte sowie der Tatsache, dass der 
aktuelle Tarif seit mehr als 5,5 Jahren besteht, erscheint eine Anpassung des 
Taxitarifs erforderlich. 
 
Die Grundpreiserhöhung von 3,50 Euro auf 4,- Euro wurde überprüft und aufgrund der 
örtlichen Lage der Wissenschaftsstadt Darmstadt für berechtigt empfunden. Im 
Gegensatz zu anderen Großstädten fehlt es der Stadt Darmstadt an ausbreitbarer 
Fläche, sodass die meisten Fahrten unmittelbar im Stadtgebiet stattfinden und bei 
solchen sogenannten Kurzfahrten keine großen Kilometereinnahmen zu erzielen sind. 
Aus diesen Gründen wird eine Tariferhöhung als gerechtfertigt angesehen. 
 
Der Fahrpreis pro Kilometer soll von bisher 2,- Euro auf zukünftig 2,20 Euro erhöht 
werden und zur Vereinfachung und Transparenz der Tarifstruktur der abweichende 
Kilometerpreis für Fahrten über 16 Kilometer entfallen, insoweit wird die 
Grundstruktur des bisherigen Taxitarifes abgeändert. 
Zudem soll zukünftig bei Fahrten mit Großraumtaxen, die für die Beförderung von 
mehr als 4 Personen (ohne Fahrer) zugelassen sind, ein Zuschlag von 8,- Euro 
eingeführt, wenn mehr als 4 Personen (ohne Fahrer) gleichzeitig befördert werden. 
Dieser Zuschlag soll über den Fahrpreisanzeiger ausgewiesen werden.  
 
Der Preis für die Wartezeit pro Stunde soll von 33,- Euro auf 36,- Euro steigen, dies 
gilt auch bei verkehrsbedingter Wartezeit.  
 
Gemäß § 51 Absatz 3 in Verbindung mit § 14 Absatz 2 des 
Personenbeförderungsgesetzes wird vor der Entscheidung über eine Tariferhöhung 
oder – Anpassung ein Anhörungsverfahren gefordert. Die betreffenden Verbänden und 
Institutionen sowie ferner auch die Hessische Eichdirektion und das

- 3 - 
Regierungspräsidium Darmstadt wurden angeschrieben und haben gegen die geplante 
Änderung keine Einwände erhoben. 
 
Darmstadt, 09.06.2022 
 
 
Der Dezernent I       
 
 
 
 
 
Jochen Partsch       
Oberbürgermeister

Beratungsverlauf (2)

TOP 25
TOP 250

Details

Vorlagen-Nr.
2022/0199
Typ
Magistratsvorlage
Datum
21.06.2022
Erstellt
29.09.2026 00:00