2483/2018
Bürgereingabe zur Kölner Stadtordnung zum Modellsport
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Anlage 1 Eingabe AZ 02-1600-14217
14012 Zeichen
Bürgereingabe „Beschwerde gegen die KSO 2016“ Geschäftsstelle für Anregungen und Beschwerden der Stadt Köln Ludwigstraße 8 50667 Köln Betreff: Bürgereingabe nach $24 GO NRW zu „Beschwerde gegen die KSO 2016” Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrte Damen und Herren im Ausschuss für Anregungen und Beschwerden, die KSO 2016 stellt in der aktuellen Fassung ein umfassendes Freizeitverbot für den Betrieb von ferngesteuerten Modellen durch Kinder, Eltern und Erwachsene in den städtischen Grünanlagen dar. Die Initiative Ja zum Modellsport in Köln bittet daher den Beschwerdeausschuss die nachfolgend vorgeschlagenen Textänderungspassagen zu überprüfen und sinngemäß zur Ergänzung des KSO vorzuschlagen. Alte Fassung der KSO 2016 Neue Fassung der KSO (KSO) $ 24 Sport und Spiele (1) Sport und Spiele wie Ballspiele oder Boule, Boccia, Frisbee, Drachensteigen und Ähnliches sind auf Wiesen von öffentlichen Grünflächen insoweit erlaubt, als andere Personen hierdurch nicht gefährdet oder mehr als den Umständen nach unvermeidbar behindert oder die Anlagen sowie deren Anpflanzung und Ausstattung hierdurch nicht geschädigt werden können. (KSO) $ 24 Sport und Spiele (1) Sport und Spiele wie Ballspiele oder Boule, Boccia, Frisbee, Drachensteigen, Modellfahrzeuge, Modellboote oder Modellfluggeräte und Ähnliches sind auf Wiesen von öffentlichen Grünflächen und Wasserflächen insoweit erlaubt, als andere Personen hierdurch nicht gefährdet oder mehr als den Umständen nach unvermeidbar behindert oder die Anlagen sowie deren Anpflanzung und Ausstattung hierdurch nicht geschädigt werden können. zu BESCHWERDEANTRAG AN DIE STADT KÖLN 2017-09-27 27.09.2017 Bürgereingabe „Beschwerde gegen die KSO 2016“ Alte Fassung der KSO 2016 Neue Fassung der KSO (KSO) &$ 24 Sport und Spiele (KSO) 8 24 Sport und Spiele (4) Ebenso ist es verboten, Schleuder-, Wurf- und Schießgeräte, Modellfahrzeuge, Modellboote oder Modellfluggeräte zu nutzen; ausgenommen hiervon sind ungefährliche Kinderspielzeuge. Unberührt hiervon sind die Ausnahmen des Landschaftsplans. (4) Ebenso ist es verboten, Schleuder-, Wurf- und Schießgeräte, Modellfahrzeuge, Modellboote oder Modellfluggeräte mit Verbrennungsmotoren zu nutzen; ausgenommen hiervon sind ungefährliche Kinderspielzeuge. Unberührt hiervon sind die Ausnahmen des Landschaftsplans. (KSO) $ 33 Ordnungswidrigkeiten (KSO) $ 33 Ordnungswidrigkeiten 40. entgegen $ 24 Abs. 4 Schleuder-, Wurf-, und Schießgeräte, Modellfahrzeuge, Modellboote oder Modellfluggeräte nutzt, 40. entgegen 8 24 Abs. 4 Schleuder-, Wurf-, und Schießgeräte, Modellfahrzeuge, Modellboote oder Modellfluggeräte mit Verbrennungsmotoren nutzt, (KSO) $ 33 Ordnungswidrigkeiten (KSO) 8 33 Ordnungswidrigkeiten 37. entgegen $ 24 Abs. 1 andere Personen gefährdet oder mehr als den Umständen nach unvermeidbar behindert oder die Anlagen sowie deren Anpflanzung und Ausstattung schädigt, 37. entgegen $ 24 Abs. 1 andere Personen gefährdet oder mehr als den Umständen nach unvermeidbar behindert oder die Anlagen sowie deren Anpflanzung und Ausstattung schädigt, Ziel der Initiative „Ja zum Modellsport in Köln“ ist es: 1. Die KSO so neu fassen zu lassen, dass die Nutzung von Modellfahrzeugen, Modellbooten oder Modellfluggeräten auf den öffentlichen Grünanlagen und Gewässern der Stadt Köln Insoweit erlaubt ist, als andere Personen hierdurch nicht gefährdet und in ihrer Ruhe nicht gestört oder mehr als den Umständen nach unvermeidbar behindert oder die Anlagen und Gewässer sowie deren Anpflanzung, Ausstattung und Wasservögel hierdurch nicht geschädigt werden können. 2. Die KSO so neu zu fassen, dass das derzeit generell bestehende Verbot zur Nutzung von Modellfahrzeugen, Modellbooten oder Modellfluggeräten zukünftig keine Ordnungswidrigkeit mehr darstellt. 3. Das Betreiben von Modellsport mit Schiffsmodellen ohne Verbrennungsmotoren und Segelschiffsmodellen stellt bis zur Neufassung der KSO keine Ordnungswidrigkeit nach 533 der KSO dar. Begründung: Seit geraumer Zeit mehren sich die Diskussionen in diversen Modellbauforen im Internet, Modellbauvereinen, Sportverbänden, Interessensgemeinschaften, in Modellbaufachgeschäften und bei Veranstaltungen die den traditionsreichen Modellsport in der Öffentlichkeit betreiben. Dabei wird über den Inhalt des $24, Abs. 4 der Kölner Stadtordnung von 2014 und dem seither geltenden Verbot Modellboote auf Köln’s Gewässern zu nutzen viel Kritik geäußert und absolutes Unverständnis bekundet. BESCHWERDEANTRAG AN DIE STADT KÖLN 2017-09-27 -2- 27.09.2017 Bürgereingabe „Beschwerde gegen die KSO 2016” Seit belegbaren 30 Jahren wurden auf der Mehrzahl der Kölner Gewässer Schiffsmodelle von Jung und Alt ohne Verbotsregelung der Stadt fahren gelassen. Durch viele Zeitungsartikel der Kölner Presse, Fachzeitschriften und sogar Fernsehproduktionen ist dies wiederholt über die Jahre dokumentiert und positiv dargestellt worden. Es haben sich dadurch Modellbauvereine und Interessensgemeinschaften rund um und in Köln gegründet, welche diese interessante Freizeitbeschäftigung für alle Altersgruppen erschlossen und ausgebaut haben. Auch Bürger ohne Vereinsbindung hatten so die Möglichkeit heimatnah in den Grünanlagen der Stadt Köln die Ergebnisse ihrer oft wochenlang dauernden Modellbauarbeit den Elementen Wasser, Luft und Wind auszusetzen um somit in der freien Natur Entspannung und Erholung zu finden und die angestrebten Eigenschaften ihrer Modelle auch unter Wettbewerbsbedingen beurteilen zu können, Viele der Spaziergänger, Jogger und Radfahrer, welche gerne die städtischen Grünanlagen ebenso zur Erholung nutzen, verweilten in der Vergangenheit oft bei unseren Modellsportaktivitäten und es entstand somit ein interessierter Informationsaustausch der stets eine positive Resonanz der Zuschauer beinhaltete. Eine Stadtverordnung zu haben ist sicherlich ein wichtiges Werkzeug um das Zusammenleben vieler Menschen untereinander zu regeln. Verordnungen sollten jedoch, wie es z.B. die Straßenverkehrsordnung (StVO) unter 81 Auszug aus der Straßenverkehrsordnung (StVO) $1 Grundregeln (1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht, (2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. und die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) unter 81.04 vorweisen, Auszug aus der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) 8 1.04 Allgemeine Sorgfaltspflicht Über die Anforderungen nach dieser Verordnung hinaus hat jeder Verkehrsteilnehmer auf Binnenschifffahrtsstraßen alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht und die Übung der Schifffahrt gebieten, um insbesondere 1. die Gefährdung von Menschenleben zu vermeiden, 2. die Beschädigung anderer Fahrzeuge oder Schwimmkörper, der Ufer, der Regelungsbauwerke sowie von Anlagen jeder Art in der Wasserstraße oder an ihren Ufern zu vermeiden, 3. die Behinderung der Schifffahrt zu vermeiden und 4. jede vermeidbare Beeinträchtigung der Umwelt zu verhindern. einleitend immer in einer Art Präambel den Bürger mit in die Sorgfaltspflicht nehmen und somit an seine Mit-/Eigenverantwortung appellieren. Die KSO lässt dies jedoch leider einleitend bisweilen vermissen. Ein Wähler möchte als mündiger Bürger verstanden werden und nicht als bevormundeter Bürger. - Dies sei hier nur zur Anregung einmal erwähnt. - Schaut man sich jedoch den 824 Abs. 1 und Abs. 5 der KSO an, so gewinnt man den Eindruck, als sei die klassische Formulierung doch noch nicht ganz in Vergessenheit geraten zu sein. BESCHWERDEANTRAG AN DIE STADT KÖLN 2017-09-27 -3- 27.09.2017 Bürgereingabe „Beschwerde gegen die KSO 2016” (KSO) $ 24 Sport und Spiele (1) Sport und Spiele wie Ballspiele oder Boule, Böccia, Frisbee, Drachensteigen und Ähnliches sind auf Wiesen von öffentlichen Grünflächen insoweit erlaubt, als andere Personen hierdurch nicht gefährdet oder mehr als den Umständen nach unvermeidbar behindert oder die Anlagen sowie deren Anpflanzung und Ausstattung hierdurch nicht geschädigt werden können. (3) Beim Befahren der Wege in öffentlichen Grünflächen mit einspurigen Fahrrädern, Rollschuhen, Inline-Skates, Tretrollern, Kickboards, Skateboards und Ähnlichem ist auf andere Personen in besonderer Weise Rücksicht zu nehmen. Es ist verboten, abseits der Wege, wie z. B. auf Wiesen, Treppen oder Gartenanlagen zu fahren. Abgesehen davon, dass die in Abs. 1 und Abs. 5 aufgeführten Sportarten und Spiele sicherlich recht kontrovers in ihrem Gefahrenpotential und möglichen Auswirkungen im Falle eines Unfalles mit Personenschäden zu diskutieren wären, wird hier in richtiger Weise an die Vernunft der Bürger appelliert. Kommen wir hier aber auf den 824 Abs. 4 der KSO zurück und fragen uns was für ein Grund verbirgt sich hinter diesem Verbot, so wird dies im Nebensatz mit dem Umkehrschluss begründet, dass es sich wohl nicht um ungefährliche Kinderspielzeuge handle. Die einzige bekannte Begründung nach ° Auskunft des Ordnungsamtes der Stadt Köln ist: „Dem liegt die gesetzliche Zielsetzung zugrunde, in für die Allgemeinheit eingerichteten und unterhaltenen Anlagen, in denen regelmäßig verschiedene Nutzungen und Nutzungsinteressen auf begrenztem Raum aufeinander treffen, potentiellen Gefährdungen vorzubeugen.“ Versucht man nun als erfahrener Modellboot- und Wassersportler das von einem Modellboot möglicherweise ausgehende Gefahrenpotential und mögliche Auswirkungen kritisch zu hinterfragen und zu beurteilen, so kommt man zu dem Ergebnis, dass : « das Baden in den Weihern auf dem gesamten Stadtgebiet verboten ist, ® die Geschwindigkeit eines Modellbootes weit geringer ist als z.B. die eines Rad-, Skateboard- Fahrers oder einer Frisbeescheibe, welche auch als Wurfgerät bezeichnet werden kann, ® nach dem Landeswassergesetz NRW Kleinfahrzeuge mit und ohne elektrischen Antrieb erlaubt sind, wenn sie eine max. Geschwindigkeit von 6 km/h nicht überschreiten und aufgrund der Antriebsart keine Wassergefährdung zu erwarten ist. Mit anderen Worten: Das von einem Modellboot ausgehende Gefahrenpotential für Mensch und Umwelt ist weit geringer als das der anderen in den Grünanlagen erlaubten Sportarten und Spiele! Dies gilt insbesondere für die im Grüngürtel liegenden Gewässer, da dort im Gegensatz zum Fühlinger See ein allgemeines Badeverbot besteht und an dem regelmäßig verschiedene Nutzungen und Nutzungsinteressen auf begrenztem Raum aufeinander treffen. Dort sind die verschiedensten Wassersportarten in weitem Umfang und Modellsegeln erlaubt. Diese vielseitigen BESCHWERDEANTRAG AN DIE STADT KÖLN 2017-09-27 -4- 27.09.2017 Bürgereingabe „Beschwerde gegen die KSO 2016“ Nutzungsinteressen liegen an den Gewässern des Grüngürtels nicht vor und die Begründung ist somit nicht zutreffend und steht im Widerspruch zur Satzung des Fühlinger See. Weitere Argumente für die vorliegende Bürgereingabe und die Förderung des Modellsports sind wie folgt: « Sinnvolle Freizeitbeschäftigung für Jung und Alt und dies auch gemeinsam. * Fördert das gesellschaftliche Zusammenleben, Kommunikation und Erleben. « _Pädagogisch wertvolles Hobby. ® Modellbau ist nicht nur ein Hobby, sondern u.a. auch das Sprungbrett zukünftiger Ingenieure, Physiker, Bootsbauer, Tischler u. ä. Damit hat der Modellbau auch eine sozialpädagogische wichtige Aufgabe in der Arbeit mit Jugendlichen. ® Jugendförderung nicht durch Stadtordnungen verbieten. « Erwerb von handwerklichen Fähigkeiten und Geschick. « Kennenlernen und Erfahren von physikalischen Zusammenhängen zw. den Elementen Wasser und Luft. ® Erlernen von Ressourcen schonendem Umgang mit Natur, Werkstoffen und alternativen Energieformen. « Experimentieren mit zukunftsweisenden und alternativen Antriebsmethoden. « Mehr öffentliche Seen und Teiche bereitstellen führt zu weniger Verkehrsbelastung im Stadtgebiet. Geringere Anfahrtswege für Modellbauer. Kinder und Jugendliche können wohnortnah ihre Modelle fahren lassen. « Der Modellsport ist für Köln durchaus ein Wirtschaftsfaktor (Modellbaufachhandel, Hotelbuchungen bei Modellsportveranstaltungen, Thema Wirtschaftsförderung) ® Mehr Reviere und Schaffung idealer Trainingsmöglichkeiten für RC-Regattasegler. ® Mehr Auswahlmöglichkeiten je nach Wind- und Wetterverhältnissen. « Ein Schiffsmodell ohne Wasser ist wie ein Salzhering ohne Salz!! « Ein Schiffsmodell in der freien Natur zu erleben steigert den Erholungswert seines Erbauers. « Führen von Gesprächen mit interessierten Kölner Bürgern, welche während eines Spaziergangs oder Radtour in den Grünanlagen kurz verweilen um entspannt die Fahrten der Modellboote auf dem Wasser zu beobachten. ® Das LWG-NRW und der Landschaftsplan der Stadt Köln ermöglichen durch di; Kann- Regelungen die KSO so zu reformieren, dass der alten Tradition des Modellsports und deren Anhänger in Köln wieder zum Leben verholfen werden kann. « RC-Segler, welche überwiegend Mitglieder des DSV sind, sind gebunden an die vom DSV erlassenen Vorschriften sowohl in ethischer als auch in sportlicher und naturschützender Hinsicht und befolgen diese auch. ® Die Mehrzahl der RC-Segler nimmt an den DSV-Ranglistenregatten erfolgreich im In- und Ausland teil, dies nach DSV Vorschrift und unter DSV-Aegide. Dazu ist regelmäßiges Training auf öffentlich zugänglichen Gewässern erforderlich. ® Ausrichtung von nationalen und internationalen Regatten am Fühlinger See seit Jahren, durch lokalen Verein. Wir bieten dem Anregungs- und Beschwerdeausschuss der Stadt Köln sehr gerne unsere Unterstützung und Fachberatung rundum das Thema Sicherheit und Umweltschutz bei der Durchführung im Modellsport an. BESCHWERDEANTRAG AN DIE STADT KÖLN 2017-09-27 -5- 27.09.2017 Bürgereingabe „Beschwerde gegen die KSO 2016“ Drum Oh, leever Jott, jev uns Wasser Un helf uns en d'r Nut Dat Wasser vun Kölle es jot für uns Bürjerschlück und sin Böötchen BESCHWERDEANTRAG AN DIE STADT KÖLN 2017-09-27 -6- j 27.09.2017
Beschlussvorlage Ausschuss
4831 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/32/32/0 Vorlagen-Nummer 2483/2018 Freigabedatum 31.08.2018 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Bürgereingabe zur Kölner Stadtordnung zum Modellsport AZ 02-1600-142/17 Beschlussorgan Ausschuss für Anregungen und Beschwerden Gremium Datum Beschluss: Der Ausschuss dankt dem Petenten für seine Eingabe und beschließt, den Vorschlägen des Peten- ten, die Kölner Stadtordnung (KSO) zu ändern, nicht zu folgen. Gleichzeitig wird die Verwaltung beauftragt, die Nutzung von Modellbooten mit Elektroantrieb auf na- turfernen Parkgewässern zuzulassen und hierfür geeignete Gewässer auszuweisen. Ausschuss für Anregungen und Beschwerden 13.09.2018 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung: Mit der Bürgereingabe Az. 02-1600-142/17 beantragt der Petent die Aufhebung des Verbots des Be- triebs von Modellfahrzeugen, -fahrzeugen und -fluggeräten gem. § 24 der Kölner Stadtordnung (KSO). Ziel der Kölner Stadtordnung ist es, ein ausgewogenes Verhältnis von Nutzungsmöglichkeiten und den notwendigen Einschränkungen im öffentlichen Raum zu gewährleisten. Die Einschränkungen sollen so gering wie möglich, aber so umfassend wie notwendig sein, um den Schutzbedürfnissen von Mensch und Natur in gleichermaßen Maß gerecht zu werden. Die fachliche und rechtliche Prüfung hat ergeben, dass nach Auffassung der Verwaltung der einge- schränkten Nutzung von Modellfahrzeugen und -booten nach folgender Maßgabe zugestimmt werden kann: Für alle genannten Nutzungen sollte ein Verbot von motorbetriebenen Modellsportgeräten in der Köl- ner Stadtordnung aufgrund der hiervon ausgehenden Gefährdungen und Störungen beibehalten wer- den, da erhebliche Lärmemissionen und dadurch bedingte zusätzliche Störungen – auch anlässlich der hohen Geschwindigkeiten - im Naturhaushalt zu befürchten sind. Ausnahmen sind jedoch wie folgt möglich. Zu den verschiedenen Fahrzeugen und Geräten im Einzelnen: 1) Modellboote Die Nutzung von Modellbooten mit Elektroantrieb kann auf separat ausgewiesenen naturfernen Park- gewässern zugelassen werden. Rechtlich möglich ist dies jedoch nur als zivilrechtliche Nutzungsgestattung durch den Eigentümer des Gewässers, da der Betrieb von motor- bzw. elektrobetriebenen Modellbooten generell schon kei- nen Unterfall des Gemeingebrauchs an Gewässern gem. § 19 Landeswassergesetz NRW (LWG) i. V. m. § 25 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) darstellt. Hinzu kommt, dass gem. § 19 Abs. 7 LWG an Ge- wässern in Parkanlagen grundsätzlich überhaupt kein Gemeingebrauch stattfindet. Eine Zulassung kann daher nur durch den jeweiligen Gewässereigentümer auf zivilrechtlicher Basis im Rahmen seines Eigentümergebrauchs nach § 26 WHG erfolgen. Sofern andere nicht beeinträch- tigt werden und keine nachteiligen Veränderungen der Wasserbeschaffenheit oder andere Beein- trächtigungen des Wasserhaushalts zu erwarten sind, kann die Stadt als Eigentümerin auf ihren Ge- wässern diese Nutzung grundsätzlich für Dritte zulassen, indem sie beispielsweise entsprechende Schilder an den Gewässern aufstellt oder eine vertragliche Vereinbarung mit den Nutzern trifft.. Die entsprechende Zulassung und Ausweisung obliegt dem Amt für Landschaftspflege und Grünflä- chen. In Anlehnung an die Vorschrift des § 19 Abs. 6 LWG NRW ist die max. erreichbare Höchstgeschwin- digkeit der Elektro-Boote jedoch auf 6 km/h zu begrenzen. Unter diesen Voraussetzungen bestehen an naturfernen, künstlichen Park-Gewässern bzw. bei na- turverträglicher Nutzung der Gewässer keine naturschutzfachlichen Bedenken gegen eine entspre- chende Nutzung. Es wird eine Änderung der Kölner Stadtordnung dahingehend erfolgen, dass das generelle Verbot von Modellbooten aufgehoben wird und eine Nutzung der Gewässer in Betracht kommt, wenn Mo- 3 dellboote mit Elektroantrieb und einer maximal erreichbaren Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h ge- nutzt werden und eine Genehmigung der Stadt Köln vorliegt. 2) Modellfahrzeuge Naturschutzfachlich bestehen keine Bedenken gegen die Zulassung des Betriebs elektroangetriebe- ner Modelle mit 6 km/h Höchstgeschwindigkeit auf Plätzen und Wegen in Grünflächen. Es wird eine Änderung der KSO dahingehend erfolgen, dass das generelle Verbot von Modellfahrzeugen aufge- hoben wird und elektroangetriebene Modellfahrzeuge mit 6 km/h Höchstgeschwindigkeit zugelassen werden. 3) Fluggeräte Eine Ausnahmemöglichkeit für Modellfluggeräte mit Elektroantrieb ist aus naturschutzfachlicher Sicht und aufgrund von Sicherheitsbedenken nicht möglich. Da von diesen aufgrund der technischen Ent- wicklung erhebliche Gefahren und Störungen ausgehen (Renndrohnen derzeit bis 170 km/h), kann der Beschwerde diesbezüglich weder in der KSO noch im Landschaftsplan abgeholfen werden.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Ludwigstraße 8
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- 2483/2018
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 31.08.2018
- Erstellt
- 26.07.2018 11:21