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2483/2018

Bürgereingabe zur Kölner Stadtordnung zum Modellsport

Beschlussvorlage Ausschuss 31.08.2018

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Nächste Beratung: Ausschuss für Anregungen und Beschwerden, Sitzung am 13.09.2018, TOP 4.13

Anlage 1 Eingabe AZ 02-1600-14217

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Beschlussvorlage Ausschuss

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Anlage 1 Eingabe AZ 02-1600-14217

14012 Zeichen

Bürgereingabe „Beschwerde gegen die KSO 2016“

Geschäftsstelle für Anregungen und Beschwerden

der Stadt Köln
Ludwigstraße 8
50667 Köln

Betreff: Bürgereingabe nach $24 GO NRW zu „Beschwerde gegen die KSO 2016”

Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin,

sehr geehrte Damen und Herren im Ausschuss für Anregungen und Beschwerden,

die KSO 2016 stellt in der aktuellen Fassung ein umfassendes Freizeitverbot für den Betrieb von
ferngesteuerten Modellen durch Kinder, Eltern und Erwachsene in den städtischen Grünanlagen dar.
Die Initiative Ja zum Modellsport in Köln bittet daher den Beschwerdeausschuss die nachfolgend
vorgeschlagenen Textänderungspassagen zu überprüfen und sinngemäß zur Ergänzung des KSO

vorzuschlagen.

Alte Fassung der KSO 2016

Neue Fassung der KSO

(KSO) $ 24 Sport und Spiele

(1) Sport und Spiele wie Ballspiele oder Boule,
Boccia, Frisbee, Drachensteigen und Ähnliches
sind auf Wiesen von öffentlichen Grünflächen
insoweit erlaubt, als andere Personen hierdurch
nicht gefährdet oder mehr als den Umständen
nach unvermeidbar behindert oder die Anlagen
sowie deren Anpflanzung und Ausstattung
hierdurch nicht geschädigt werden können.

(KSO) $ 24 Sport und Spiele

(1) Sport und Spiele wie Ballspiele oder Boule,
Boccia, Frisbee, Drachensteigen,
Modellfahrzeuge, Modellboote oder
Modellfluggeräte und Ähnliches sind auf Wiesen
von öffentlichen Grünflächen und Wasserflächen
insoweit erlaubt, als andere Personen hierdurch
nicht gefährdet oder mehr als den Umständen
nach unvermeidbar behindert oder die Anlagen
sowie deren Anpflanzung und Ausstattung
hierdurch nicht geschädigt werden können.

zu

BESCHWERDEANTRAG AN DIE STADT KÖLN 2017-09-27

27.09.2017

Bürgereingabe „Beschwerde gegen die KSO 2016“

Alte Fassung der KSO 2016 Neue Fassung der KSO

(KSO) &$ 24 Sport und Spiele (KSO) 8 24 Sport und Spiele
(4) Ebenso ist es verboten, Schleuder-, Wurf-
und Schießgeräte, Modellfahrzeuge,
Modellboote oder Modellfluggeräte zu nutzen;
ausgenommen hiervon sind ungefährliche
Kinderspielzeuge. Unberührt hiervon sind die
Ausnahmen des Landschaftsplans.

(4) Ebenso ist es verboten, Schleuder-, Wurf-
und Schießgeräte, Modellfahrzeuge,
Modellboote oder Modellfluggeräte mit
Verbrennungsmotoren zu nutzen;
ausgenommen hiervon sind ungefährliche
Kinderspielzeuge. Unberührt hiervon sind die
Ausnahmen des Landschaftsplans.

(KSO) $ 33 Ordnungswidrigkeiten

(KSO) $ 33 Ordnungswidrigkeiten

40. entgegen $ 24 Abs. 4 Schleuder-, Wurf-, und
Schießgeräte, Modellfahrzeuge, Modellboote
oder Modellfluggeräte nutzt,

40. entgegen 8 24 Abs. 4 Schleuder-, Wurf-, und
Schießgeräte, Modellfahrzeuge, Modellboote
oder Modellfluggeräte mit
Verbrennungsmotoren nutzt,

(KSO) $ 33 Ordnungswidrigkeiten (KSO) 8 33 Ordnungswidrigkeiten

37. entgegen $ 24 Abs. 1 andere Personen
gefährdet oder mehr als den Umständen nach
unvermeidbar behindert oder die Anlagen sowie
deren Anpflanzung und Ausstattung schädigt,

37. entgegen $ 24 Abs. 1 andere Personen
gefährdet oder mehr als den Umständen nach
unvermeidbar behindert oder die Anlagen sowie
deren Anpflanzung und Ausstattung schädigt,

Ziel der Initiative „Ja zum Modellsport in Köln“ ist es:

1. Die KSO so neu fassen zu lassen, dass die Nutzung von Modellfahrzeugen, Modellbooten
oder Modellfluggeräten auf den öffentlichen Grünanlagen und Gewässern der Stadt Köln
Insoweit erlaubt ist, als andere Personen hierdurch nicht gefährdet und in ihrer Ruhe nicht
gestört oder mehr als den Umständen nach unvermeidbar behindert oder die Anlagen und
Gewässer sowie deren Anpflanzung, Ausstattung und Wasservögel hierdurch nicht
geschädigt werden können.

2. Die KSO so neu zu fassen, dass das derzeit generell bestehende Verbot zur Nutzung von
Modellfahrzeugen, Modellbooten oder Modellfluggeräten zukünftig keine
Ordnungswidrigkeit mehr darstellt.

3. Das Betreiben von Modellsport mit Schiffsmodellen ohne Verbrennungsmotoren und
Segelschiffsmodellen stellt bis zur Neufassung der KSO keine Ordnungswidrigkeit nach 533
der KSO dar.

Begründung:

Seit geraumer Zeit mehren sich die Diskussionen in diversen Modellbauforen im Internet,
Modellbauvereinen, Sportverbänden, Interessensgemeinschaften, in Modellbaufachgeschäften und
bei Veranstaltungen die den traditionsreichen Modellsport in der Öffentlichkeit betreiben.

Dabei wird über den Inhalt des $24, Abs. 4 der Kölner Stadtordnung von 2014 und dem seither
geltenden Verbot Modellboote auf Köln’s Gewässern zu nutzen viel Kritik geäußert und absolutes
Unverständnis bekundet.

BESCHWERDEANTRAG AN DIE STADT KÖLN 2017-09-27 -2- 27.09.2017

Bürgereingabe „Beschwerde gegen die KSO 2016”

Seit belegbaren 30 Jahren wurden auf der Mehrzahl der Kölner Gewässer Schiffsmodelle von Jung
und Alt ohne Verbotsregelung der Stadt fahren gelassen. Durch viele Zeitungsartikel der Kölner
Presse, Fachzeitschriften und sogar Fernsehproduktionen ist dies wiederholt über die Jahre
dokumentiert und positiv dargestellt worden. Es haben sich dadurch Modellbauvereine und
Interessensgemeinschaften rund um und in Köln gegründet, welche diese interessante
Freizeitbeschäftigung für alle Altersgruppen erschlossen und ausgebaut haben. Auch Bürger ohne
Vereinsbindung hatten so die Möglichkeit heimatnah in den Grünanlagen der Stadt Köln die
Ergebnisse ihrer oft wochenlang dauernden Modellbauarbeit den Elementen Wasser, Luft und Wind
auszusetzen um somit in der freien Natur Entspannung und Erholung zu finden und die angestrebten
Eigenschaften ihrer Modelle auch unter Wettbewerbsbedingen beurteilen zu können,

Viele der Spaziergänger, Jogger und Radfahrer, welche gerne die städtischen Grünanlagen ebenso zur
Erholung nutzen, verweilten in der Vergangenheit oft bei unseren Modellsportaktivitäten und es
entstand somit ein interessierter Informationsaustausch der stets eine positive Resonanz der
Zuschauer beinhaltete.

Eine Stadtverordnung zu haben ist sicherlich ein wichtiges Werkzeug um das Zusammenleben vieler
Menschen untereinander zu regeln.
Verordnungen sollten jedoch, wie es z.B. die Straßenverkehrsordnung (StVO) unter 81

Auszug aus der Straßenverkehrsordnung (StVO)

$1 Grundregeln

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige
Rücksicht,

(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt,

gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt

wird.
und die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) unter 81.04 vorweisen,

Auszug aus der
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO)

8 1.04
Allgemeine Sorgfaltspflicht
Über die Anforderungen nach dieser Verordnung hinaus hat jeder Verkehrsteilnehmer auf

Binnenschifffahrtsstraßen alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die allgemeine

Sorgfaltspflicht und die Übung der Schifffahrt gebieten, um insbesondere
1. die Gefährdung von Menschenleben zu vermeiden,

2. die Beschädigung anderer Fahrzeuge oder Schwimmkörper, der Ufer, der
Regelungsbauwerke sowie von Anlagen jeder Art in der Wasserstraße oder an ihren Ufern zu

vermeiden,
3. die Behinderung der Schifffahrt zu vermeiden und

4. jede vermeidbare Beeinträchtigung der Umwelt zu verhindern.

einleitend immer in einer Art Präambel den Bürger mit in die Sorgfaltspflicht nehmen und somit an
seine Mit-/Eigenverantwortung appellieren. Die KSO lässt dies jedoch leider einleitend bisweilen
vermissen. Ein Wähler möchte als mündiger Bürger verstanden werden und nicht als bevormundeter
Bürger.

- Dies sei hier nur zur Anregung einmal erwähnt. -

Schaut man sich jedoch den 824 Abs. 1 und Abs. 5 der KSO an, so gewinnt man den Eindruck, als sei
die klassische Formulierung doch noch nicht ganz in Vergessenheit geraten zu sein.

BESCHWERDEANTRAG AN DIE STADT KÖLN 2017-09-27 -3- 27.09.2017

Bürgereingabe „Beschwerde gegen die KSO 2016”

(KSO) $ 24 Sport und Spiele

(1) Sport und Spiele wie Ballspiele oder Boule, Böccia, Frisbee, Drachensteigen und
Ähnliches sind auf Wiesen von öffentlichen Grünflächen insoweit erlaubt, als

andere Personen hierdurch nicht gefährdet oder mehr als den Umständen nach
unvermeidbar behindert oder die Anlagen sowie deren Anpflanzung und
Ausstattung hierdurch nicht geschädigt werden können.

(3) Beim Befahren der Wege in öffentlichen Grünflächen mit einspurigen Fahrrädern,
Rollschuhen, Inline-Skates, Tretrollern, Kickboards, Skateboards und Ähnlichem ist
auf andere Personen in besonderer Weise Rücksicht zu nehmen. Es ist verboten,
abseits der Wege, wie z. B. auf Wiesen, Treppen oder Gartenanlagen zu fahren.

Abgesehen davon, dass die in Abs. 1 und Abs. 5 aufgeführten Sportarten und Spiele sicherlich recht
kontrovers in ihrem Gefahrenpotential und möglichen Auswirkungen im Falle eines Unfalles mit
Personenschäden zu diskutieren wären, wird hier in richtiger Weise an die Vernunft der Bürger
appelliert.

Kommen wir hier aber auf den 824 Abs. 4 der KSO zurück und fragen uns was für ein Grund verbirgt
sich hinter diesem Verbot, so wird dies im Nebensatz mit dem Umkehrschluss begründet, dass es sich
wohl nicht um ungefährliche Kinderspielzeuge handle. Die einzige bekannte Begründung nach °
Auskunft des Ordnungsamtes der Stadt Köln ist:

„Dem liegt die gesetzliche Zielsetzung zugrunde, in für die Allgemeinheit eingerichteten
und unterhaltenen Anlagen, in denen regelmäßig verschiedene Nutzungen und
Nutzungsinteressen auf begrenztem Raum aufeinander treffen, potentiellen
Gefährdungen vorzubeugen.“

Versucht man nun als erfahrener Modellboot- und Wassersportler das von einem Modellboot
möglicherweise ausgehende Gefahrenpotential und mögliche Auswirkungen kritisch zu hinterfragen
und zu beurteilen, so kommt man zu dem Ergebnis, dass :

« das Baden in den Weihern auf dem gesamten Stadtgebiet verboten ist,

® die Geschwindigkeit eines Modellbootes weit geringer ist als z.B. die eines Rad-, Skateboard-
Fahrers oder einer Frisbeescheibe, welche auch als Wurfgerät bezeichnet werden kann,

® nach dem Landeswassergesetz NRW Kleinfahrzeuge mit und ohne elektrischen Antrieb
erlaubt sind, wenn sie eine max. Geschwindigkeit von 6 km/h nicht überschreiten und
aufgrund der Antriebsart keine Wassergefährdung zu erwarten ist.

Mit anderen Worten:

Das von einem Modellboot ausgehende Gefahrenpotential für Mensch und Umwelt ist weit geringer
als das der anderen in den Grünanlagen erlaubten Sportarten und Spiele!

Dies gilt insbesondere für die im Grüngürtel liegenden Gewässer, da dort im Gegensatz zum
Fühlinger See ein allgemeines Badeverbot besteht und an dem regelmäßig verschiedene Nutzungen
und Nutzungsinteressen auf begrenztem Raum aufeinander treffen. Dort sind die verschiedensten
Wassersportarten in weitem Umfang und Modellsegeln erlaubt. Diese vielseitigen

BESCHWERDEANTRAG AN DIE STADT KÖLN 2017-09-27 -4- 27.09.2017

Bürgereingabe „Beschwerde gegen die KSO 2016“

Nutzungsinteressen liegen an den Gewässern des Grüngürtels nicht vor und die Begründung ist somit
nicht zutreffend und steht im Widerspruch zur Satzung des Fühlinger See.

Weitere Argumente für die vorliegende Bürgereingabe und die Förderung des Modellsports sind wie
folgt:

« Sinnvolle Freizeitbeschäftigung für Jung und Alt und dies auch gemeinsam.

*  Fördert das gesellschaftliche Zusammenleben, Kommunikation und Erleben.

« _Pädagogisch wertvolles Hobby.

® Modellbau ist nicht nur ein Hobby, sondern u.a. auch das Sprungbrett zukünftiger
Ingenieure, Physiker, Bootsbauer, Tischler u. ä. Damit hat der Modellbau auch eine
sozialpädagogische wichtige Aufgabe in der Arbeit mit Jugendlichen.

®  Jugendförderung nicht durch Stadtordnungen verbieten.

« Erwerb von handwerklichen Fähigkeiten und Geschick.

« Kennenlernen und Erfahren von physikalischen Zusammenhängen zw. den Elementen
Wasser und Luft.

® Erlernen von Ressourcen schonendem Umgang mit Natur, Werkstoffen und alternativen
Energieformen.

« Experimentieren mit zukunftsweisenden und alternativen Antriebsmethoden.

« Mehr öffentliche Seen und Teiche bereitstellen führt zu weniger Verkehrsbelastung im
Stadtgebiet. Geringere Anfahrtswege für Modellbauer. Kinder und Jugendliche können
wohnortnah ihre Modelle fahren lassen.

« Der Modellsport ist für Köln durchaus ein Wirtschaftsfaktor (Modellbaufachhandel,
Hotelbuchungen bei Modellsportveranstaltungen, Thema Wirtschaftsförderung)

® Mehr Reviere und Schaffung idealer Trainingsmöglichkeiten für RC-Regattasegler.

® Mehr Auswahlmöglichkeiten je nach Wind- und Wetterverhältnissen.

« Ein Schiffsmodell ohne Wasser ist wie ein Salzhering ohne Salz!!

« Ein Schiffsmodell in der freien Natur zu erleben steigert den Erholungswert seines Erbauers.

« Führen von Gesprächen mit interessierten Kölner Bürgern, welche während eines
Spaziergangs oder Radtour in den Grünanlagen kurz verweilen um entspannt die Fahrten der
Modellboote auf dem Wasser zu beobachten.

® Das LWG-NRW und der Landschaftsplan der Stadt Köln ermöglichen durch di; Kann-
Regelungen die KSO so zu reformieren, dass der alten Tradition des Modellsports und deren
Anhänger in Köln wieder zum Leben verholfen werden kann.

«  RC-Segler, welche überwiegend Mitglieder des DSV sind, sind gebunden an die vom DSV
erlassenen Vorschriften sowohl in ethischer als auch in sportlicher und naturschützender
Hinsicht und befolgen diese auch.

® Die Mehrzahl der RC-Segler nimmt an den DSV-Ranglistenregatten erfolgreich im In- und
Ausland teil, dies nach DSV Vorschrift und unter DSV-Aegide. Dazu ist regelmäßiges Training
auf öffentlich zugänglichen Gewässern erforderlich.

® Ausrichtung von nationalen und internationalen Regatten am Fühlinger See seit Jahren,
durch lokalen Verein.

Wir bieten dem Anregungs- und Beschwerdeausschuss der Stadt Köln sehr gerne unsere
Unterstützung und Fachberatung rundum das Thema Sicherheit und Umweltschutz bei der
Durchführung im Modellsport an.

BESCHWERDEANTRAG AN DIE STADT KÖLN 2017-09-27 -5- 27.09.2017

Bürgereingabe „Beschwerde gegen die KSO 2016“

Drum

Oh, leever Jott, jev uns Wasser
Un helf uns en d'r Nut
Dat Wasser vun Kölle es jot für uns Bürjerschlück und sin Böötchen

BESCHWERDEANTRAG AN DIE STADT KÖLN 2017-09-27 -6- j 27.09.2017

Beschlussvorlage Ausschuss

4831 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
I/32/32/0 
 
Vorlagen-Nummer 
 2483/2018 
Freigabedatum 
31.08.2018  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Bürgereingabe zur Kölner Stadtordnung zum Modellsport 
AZ 02-1600-142/17 
Beschlussorgan 
Ausschuss für Anregungen und Beschwerden 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Ausschuss dankt dem Petenten für seine Eingabe und beschließt, den Vorschlägen des Peten-
ten, die Kölner Stadtordnung (KSO) zu ändern, nicht zu folgen. 
 
Gleichzeitig wird die Verwaltung beauftragt, die Nutzung von Modellbooten mit Elektroantrieb auf na-
turfernen Parkgewässern zuzulassen und hierfür geeignete Gewässer auszuweisen.  
 
Ausschuss für Anregungen und Beschwerden 13.09.2018

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung: 
Mit der Bürgereingabe Az. 02-1600-142/17 beantragt der Petent die Aufhebung des Verbots des Be-
triebs von Modellfahrzeugen, -fahrzeugen und -fluggeräten gem. § 24 der Kölner Stadtordnung 
(KSO).  
 
Ziel der Kölner Stadtordnung ist es, ein ausgewogenes Verhältnis von Nutzungsmöglichkeiten und 
den notwendigen Einschränkungen im öffentlichen Raum zu gewährleisten. Die Einschränkungen 
sollen so gering wie möglich, aber so umfassend wie notwendig sein, um den Schutzbedürfnissen 
von Mensch und Natur in gleichermaßen Maß gerecht zu werden. 
 
Die fachliche und rechtliche Prüfung hat ergeben, dass nach Auffassung der Verwaltung der einge-
schränkten Nutzung von Modellfahrzeugen und -booten nach folgender Maßgabe zugestimmt werden 
kann: 
 
Für alle genannten Nutzungen sollte ein Verbot von motorbetriebenen Modellsportgeräten in der Köl-
ner Stadtordnung aufgrund der hiervon ausgehenden Gefährdungen und Störungen beibehalten wer-
den, da erhebliche Lärmemissionen und dadurch bedingte zusätzliche Störungen – auch anlässlich 
der hohen Geschwindigkeiten - im Naturhaushalt zu befürchten sind. Ausnahmen sind jedoch wie 
folgt möglich. 
 
Zu den verschiedenen Fahrzeugen und Geräten im Einzelnen: 
 
1) Modellboote 
 
Die Nutzung von Modellbooten mit Elektroantrieb kann auf separat ausgewiesenen naturfernen Park-
gewässern zugelassen werden.  
 
Rechtlich möglich ist dies jedoch nur als zivilrechtliche Nutzungsgestattung durch den Eigentümer 
des Gewässers, da der Betrieb von motor- bzw. elektrobetriebenen Modellbooten generell schon kei-
nen Unterfall des Gemeingebrauchs an Gewässern gem. § 19 Landeswassergesetz NRW (LWG) i. V. 
m. § 25 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) darstellt. Hinzu kommt, dass gem. § 19 Abs. 7 LWG an Ge-
wässern in Parkanlagen grundsätzlich überhaupt kein Gemeingebrauch stattfindet. 
 
Eine Zulassung kann daher nur durch den jeweiligen Gewässereigentümer auf zivilrechtlicher Basis 
im Rahmen seines Eigentümergebrauchs nach § 26 WHG erfolgen. Sofern andere nicht beeinträch-
tigt werden und keine nachteiligen Veränderungen der Wasserbeschaffenheit oder andere Beein-
trächtigungen des Wasserhaushalts zu erwarten sind, kann die Stadt als Eigentümerin auf ihren Ge-
wässern diese Nutzung grundsätzlich für Dritte zulassen, indem sie beispielsweise entsprechende 
Schilder an den Gewässern aufstellt oder eine vertragliche Vereinbarung mit den Nutzern trifft..  
 
Die entsprechende Zulassung und Ausweisung obliegt dem Amt für Landschaftspflege und Grünflä-
chen. 
 
In Anlehnung an die Vorschrift des § 19 Abs. 6 LWG NRW ist die max. erreichbare Höchstgeschwin-
digkeit der Elektro-Boote jedoch auf 6 km/h zu begrenzen.  
 
Unter diesen Voraussetzungen bestehen an naturfernen, künstlichen Park-Gewässern bzw. bei na-
turverträglicher Nutzung der Gewässer keine naturschutzfachlichen Bedenken gegen eine entspre-
chende Nutzung. 
 
Es wird eine Änderung der Kölner Stadtordnung dahingehend erfolgen, dass das generelle Verbot 
von Modellbooten aufgehoben wird und eine Nutzung der Gewässer in Betracht kommt, wenn Mo-

3 
dellboote mit Elektroantrieb und einer maximal erreichbaren Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h ge-
nutzt werden und eine Genehmigung der Stadt Köln vorliegt. 
 
2) Modellfahrzeuge 
 
Naturschutzfachlich bestehen keine Bedenken gegen die Zulassung des Betriebs elektroangetriebe-
ner Modelle mit 6 km/h Höchstgeschwindigkeit auf Plätzen und Wegen in Grünflächen. Es wird eine 
Änderung der KSO dahingehend erfolgen, dass das generelle Verbot von Modellfahrzeugen aufge-
hoben wird und elektroangetriebene Modellfahrzeuge mit 6 km/h Höchstgeschwindigkeit zugelassen 
werden. 
 
3) Fluggeräte 
 
Eine Ausnahmemöglichkeit für Modellfluggeräte mit Elektroantrieb ist aus naturschutzfachlicher Sicht 
und aufgrund von Sicherheitsbedenken nicht möglich. Da von diesen aufgrund der technischen Ent-
wicklung erhebliche Gefahren und Störungen ausgehen (Renndrohnen derzeit bis 170 km/h), kann 
der Beschwerde diesbezüglich weder in der KSO noch im Landschaftsplan abgeholfen werden.

Beratungsverlauf (1)

13.09.2018 Ausschuss für Anregungen und Beschwerden
TOP 4.13 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Ludwigstraße 8

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Details

Aktenzeichen
2483/2018
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
31.08.2018
Erstellt
26.07.2018 11:21