Mandari Insight

2024/0162

Änderung der Sondernutzungssatzung

Magistratsvorlage 21.05.2024

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

anlage 2

105.7 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 5

753.8 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 4

830.0 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 6

109.0 KB · application/pdf

Ansehen

2024/0162

150.9 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 7

32.4 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 8

28.7 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 9

28.7 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 2

2861 Zeichen

Satzung zur Änderung 
der Satzung über Sondernutzung an öffentlichen Straßen 
in der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 4.10.1974 
vom ... 
 
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 
7. März 2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), des § 8 
Bundesfernstraßengesetzt – FstrG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl I 
Seite 1206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2023 (BGBl I, Seite 409), der §§ 16, 18, 
37, 51 des Hessischen Straßengesetzes -HStrG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2003 
(GVBl. I Seite 166) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2023 (GVBl I S. 426, 430) und der § 2 
und § 9 des Gesetzes über kommunale Abgaben -HAG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. 
März 2013 (GVBl I Seite 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2023 (GVBl Seite 582) wird 
gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom …. folgende Satzung erlassen: 
 
Artikel I 
 
1. In § 13 werden hinter der Folge „der §§ 2,“ die Zeichen „ 4 Abs. 2,“ eingefügt. 
 
2. In Ziffer 1 des Verzeichnisses der Sondernutzungsgebühren wird die bisherige Folge „8,50 bis 
80,00 pro m² monatlich durch „10,50 Euro – 100,00 Euro pro m² monatlich“ ersetzt 
 
3. In Ziffer 6 des Verzeichnisses der Sondernutzungsgebühren wird die bisherige Folge „50,00 
jährlich“ durch „50,00 € - 100,00 € pro Stück und Jahr“ ersetzt 
 
4. In Ziffer 7 des Verzeichnisses der Sondernutzungsgebühren wird die bisherige Folge „7,50 – 17,50 
monatlich“ durch „9,00 Euro – 20,00 Euro monatlich“ ersetzt 
 
5. In Ziffer 9 des Verzeichnisses der Sondernutzungsgebühren wird die bisherige Folge „15,00 – 
80,00 pro Tag“ durch „30,00 Euro – 100,00 Euro pro Tag“ ersetzt 
 
6. Ziffer 10 a im Verzeichnis der Sondernutzungsgebühren werden die bisherigen Folgen wie folgt 
neugefasst bzw. ersetzt: 
 
„10 a) Aufstellen von Plakattafeln 
(1) DIN A0   2,50 Euro – 5,00 Euro pro Kalendertag und Plakat 
(2) DIN A1   1,50 Euro – 3,00 Euro pro Kalendertag und Plakat 
(3) DIN A2   1,00 Euro – 2,00 Euro pro Kalendertag und Plakat“

7. In Ziffer 14 des Verzeichnisses der Sondernutzungsgebühren wird die bisherige Folge „10,00 + 
100,00 pro Tag“ durch „20,00 Euro – 300,00 Euro pro Tag“ ersetzt 
 
8. In Ziffer 15 des Verzeichnisses der Sondernutzungsgebühren wird die bisherige Folge „75,00 – 
300,00 jährlich“ durch „95,00 Euro – 300,00 Euro jährlich“ ersetzt 
 
9. Ziffer 16 im Verzeichnis der Sondernutzungsgebühren wird wie folgt vollständig neugefasst: 
 
„Wertstoffcontainer  150,00 Euro – 500,00 Euro jährlich“. 
 
10.  Ziffer 17 im Verzeichnis der Sondernutzungsgebühren  „entfällt“. 
 
Artikel II 
 
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 
 
Darmstadt, den 
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
 
Paul Georg Wandrey 
Stadtrat

anlage 5

2245 Zeichen

STADT DA/DEZ II

 [Foigekostenberechnung — ___ _ JsieheAnlage "Blenttailt”

+49 6151 132214

% %

Wissenschaftsstadt

Darmatadı Magistratsvorlage
| an den Magistrat

EEE ] zur Kenntnis
Dezernat: || &l zur Beschlussfassung

Amt: Rechtsamt mlung

zur Kenntnis

Be

[.] zürabschließenden
Beschlussfassung Fachausschuss

fd öffentich [nicht öffentlich

Xı On

| Beschluss-Nr.:

i
|
|

0840

Tagesordnung:

»

|
Br;

16/01 '04 09:36 NO.365 01/05

Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
714/11.12.2003 /

| Beteiligt:

m
(L]

Dez |
Dez Il
U] Dez Il
‚oO Dez IV
[Ü Dezv
D Dezvı :

Amt 20, 32
RS |

Betreff: Verzicht auf Verwaltungs- und Sondernutzungsgebühren sowic auf Gebühren für

Gestattungen gemäß 8 12 GastG

Vorlage vom: 10.12.2003

Beschlussvorschlag:

1. Auf die Erhebung von Sondernutzungs- und Verwaltungsgebühren nach der städtischen

Sondernutzungssatzung und Verwaltungskostensalzung sowie auf die Erhebung von

Gebühren für die Frteilung von Gestattungen gemäß $ 12 Gaststättengesetz wird im Einzelfall

verzichter:

a) bei Veranstaltungen gemeinnütziger Vereine. Aul’Veılangen ist der zuständigen
Behörde eine Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit vorzulegen.

b) bei Veranstaltungen anderer juristischer Personen oder natürlicher Personen, wenn
der lrlös ausschließlich oder überwiegend gemeinnützigen, mildtätigen oder kirch-
lichen Zwecken i.$.d. $8 52 - 54 der Abgabenordnung zufließt. Auf Verlangen ist
der zuständigen Behörde nachträglich ein Verwendungsnachweis vorzulegen.

c) bei der Errichtung von Informationsständen durch nicht kommerzielle Vereine,
Initiativen oder sonstige Gnuppierungen.

2, Die Gebührenbetreiung gemäß Ziff. 1 wird auf schriftlichen Anuag gewährt.

3. Zuständig für die Gebührenbefreiung isı bis zu einem Betrag von 50,-- € die/der
Abteilungsleiter/in und bei deren/dessen Abwesenheit die/der stellvertretende
Abteilungsleiter/in. Für die Befreiung von Gebühren über 50,-- € ist die/der jeweilige

‚ Amtsleiter/in zuständig

4. Die Regelungen zu Ziff. I. - 3. sind in die Dienstanweisung für die Aufstellung und Ausführung »
des Haushaltshaltsplanes (DAN) aufzunehmen. :

5. Die Verwaltung wird ermächtigt, die Regelungen zu 1. - 3. nach Beschlussfassung des

Magistrats ab dem 01.01.2004 anzuwenden.

me

anlage 4

16394 Zeichen

Sondernutzungssatzung 630

Satzung
über Sondernutzungen an:öffentlichen Straßen in der Stadt Darmstadt

Vom 04. Oktober 1974!

Aufgrund des & 5 der Hessischen Gemeindeordnung - HGO - i.d.F. vom 01. Juli 1960 (GVBl. S.
103), des $ 8 des Bundesfernstraßengesetzes - FStrG - i.d.F. vom 06. August 1961, zuletzt
geändert durch Gesetz vom 04. Juli 1974 (BGBl. I S. 1401), der 88 18 und 37 des Hessischen
Straßengesetzes - HStrG - vom 09. Oktober 1962 (GVBl. | S. 437), des & 1 Abs. 2 der Zweiten
Verordnung zur Ausführung des Hessischen Straßengesetzes - 2. AVO HStrG - vom 1.
Dezember 1974 (GVBl. | S. 204) und der 88 2 und 9 des Gesetzes über kommunale Abgaben -
KAG - vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225) wird gemäß Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung vom 26. September 1974 folgende Satzung erlassen:

|
Sondernutzungen an Gemeindestraßen
8 1 Allgemeines

(1) Soweit diese Satzung keine abweichende Regelung enthält, geiten für Sondernutzungen an
Gemeindestraßen die Bestimmungen der $ 16 HStrG und 8 16a HStrG.

(2) Im übrigen gelten für Sondernutzungen an Gemeindestraßen Im Sinne des & 3 Abs. 1 Nr. 3
HStrG die Bestimmungen dieser Satzung. Die Regelung des Marktwesens bleibt unberührt.

(3) Nutzungen nach bürgerlichem Recht gemäß 8& 20 HStrG unterliegen nicht den
Bestimmungen dieser Satzung. '

$ 2 Erlaubnispflicht

Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bedarf der Gebrauch der
Gemeindestraßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis der Stadt.
Den Bestimmungen dieser Satzung unterliegen nicht Veranstaltungen, die unter die
Vorschriften des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge vom 24. Juli 1953 (BGBl. | S.
684) fallen.

& 3 Erlaubnisfreie Sondernutzungen
(1) Keiner Erlaubnis bedürfen:

1. Sondernutzungen, die der Meinungsverbreitung dienen (Wahlwerbung der politischen
Parteien, Verteilen politischer Flugzettel und Schriften, Aufstellen von Plakatständern
u.ä.). Plakatierungen, die sich auf zeitlich begrenzte Veranstaltungen oder Ereignisse
wie politische Wahlen oder Bürgerentscheide beziehen, dürfen frühestens sechs
Wochen vor der Veranstaltung oder dem Ereignis angebracht werden und sind
innerhalb von sieben Tagen nach der Veranstaltung oder dem Ereignis zu entfernen.

2. Sondernutzungen, für die aufgrund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften bereits
eine Genehmigung erteilt ist, die die Sondernutzungserlaubnis ausdrücklich einschließt,

3. bauaufsichtlich genehmigte Bauteile wie Fensterbänke, Gesimse, Eingangsstufen,
Gebäudesockel, Balkone, Erker, Kellerlichtschächte und Sonnenschutzdächer (Markisen
und Vordächer),

! In Kraft getreten am 22.10.1974, zuletzt geändert durch Satzung vom 12.10.2023,
veröffentlicht im Darmstädter Echo am 14.10.2023, in Kraft getreten am 15.10.2023.

4. Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, innerhalb einer Höhe von 3 m nicht mehr als
30 cm in den Straßenraum hineinragen,

5. Warenauslagen außerhalb des Innenstadtbereiches, die vorübergehend (tage- oder
stundenweise) und ohne feste Verbindung mit einer baulichen Anlage oder dem Boden
an der Stätte der Leistung angebracht oder aufgestellt werden und innerhalb einer
Höhe von 3 m höchstens 60 cm in den Straßenraum hineinragen. Der
Innenstadtbereich wird begrenzt durch Zeughausstraße, Schlossgraben, Holzstraße,
Kirchstraße, Hügelstraße, Wilhelminenstraße, Elisabethenstraße, Grafenstraße und
Bleichstraße. Die genaue Abgrenzung ist der als Anlage 2 zu dieser Satzung
beigefügten Übersichtskarte zu entnehmen.

(2) Erlaubnisfreie Sondernutzungen nach Abs. 1 Nr. 2 bis 5 können im Einvernehmen mit der
Straßenverkehrsbehörde ganz oder teilweise eingeschränkt werden, wenn Belange des
Verkehrs und/oder der Barrierefreiheit dies vorübergehend oder auf Dauer erfordern.

(3) Abs. 1 Nr. 1 gilt nicht für das Aufstellen von Plakatgerüsten und Informationsständen (z.B.
Kioske, Tische).

& 4 Verfahren

(1) Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis bedarf eines förmlichen Antrags nach 8 5,
über den schriftlich zu entscheiden ist.

(2) Die Erlaubnis wird nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann unter Bedingungen und
Auflagen erteilt werden, wenn dies für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zum
Schutze der Straße, zur Wahrung der Barrierefreiheit oder aus städtebaulichen Gestaltungs-
gründen erforderlich ist. In den Fällen des $ 16a HStrG können zudem auch Neben-
bestimmungen erlassen werden, die dazu dienen, umweltschädliche Auswirkungen des
Kraftfahrzeugverkehrs zu reduzieren oder zu einer Verringerung des motorisierten
Individualverkehrs beizutragen.

(3) Die Verpflichtung zur Einholung von Genehmigungen, Erlaubnissen usw., die nach anderen
Rechtsvorschriften erforderlich sind, bleibt unberührt.

(4) Wenn Sondernutzungserlaubnisse für wirtschaftlich relevante Nutzungen der Straße erteil
werden sollen, die nicht an beliebig viele Antragsteller erteilt werden können oder sollen, kann
ein transparentes und diskriminierungsfreies Verfahren, dessen nähere Ausgestaltung im
Ermessen der Stadt Darmstadt liegt, durchgeführt werden. In diesen Fällen gilt Abs. 1 nicht.
Unbeschadet weitergehender gesetzlicher Verpflichtungen ist das Verfahren nach Satz
öffentlich bekannt zu machen, wobei die Bekanntmachung mindestens Angaben zum geplanten
Verfahrensablauf, der Frist zur Teilnahme, der Befristung der Erlaubnis und den Auswahl- oder
Entscheidungskriterien jeweils in den wesentlichen Grundzügen enthalten soll. Das Verfahren
kann an der Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) orientiert werden, auch wenn diese
nicht anwendbar ist. In den Fällen des $ 16a HStrG muss ein Verfahren nach Satz
durchgeführt werden.

& 5 Antragstellung

(1) Die Sondernutzungserlaubnis ist schriftlich, im Regelfall mindestens 2 Wochen vor Beginn
der Maßnahme, zu beantragen; der Antrag muss enthalten:

1. Name, Anschrift und Unterschrift des Antragstellers,

2.. Angaben über Art, örtliche Begrenzung und voraussichtliche Dauer,
3. einen maßstäblichen Lageplan in doppelter Ausfertigung.

2

Sondernutzungssatzung 630

(2) Ändern sich die in dem Antrag aufgeführten Umstände, hat der Antragsteller sie
unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des &$ 4 Abs. 4.
& 6 Beseitigungspflicht

(1) Aufgrund der Ausübung einer Sondernutzung im Straßenraum vorhandene Sachen sind
vom Erlaubnisnehmer oder von ihrem Eigentümer oder Besitzer unverzüglich zu beseitigen,
wenn infolge ihres mangelhaften Zustandes oder ihrer schlechten Beschaffenheit Gefahr für die
Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr besteht.

(2) Nach Erlöschen der Sondernutzungserlaubnis durch Zeitablauf oder Widerruf oder nach
ausdrücklicem oder stillschweigendem Verzicht auf die Sondernutzung hat der
Erlaubnisnehmer den früheren Zustand der Straße wieder herzustellen und jegliches
Sondernutzungsmobiliar zu entfernen. .

(3) Die Stadt kann die Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 anordnen und, wenn der Verpflichtung
trotz Aufforderung nicht nachgekommen wird, auf Kosten des Verpflichteten durchführen
lassen. ö

(4) Mehrere Verpflichtete sind Gesamtschuldner.

(5) Von den Abs. 1 bis 4 kann ganz oder teilweise abgewichen werden, soweit dies bereits in
der Sondernützungserlaubnis festgelegt wurde oder die Stadt und der Erlaubnisnehmer eine
entsprechende Vereinbarung treffen.

& 6 a Kostenersatz, Haftung

(1) Der Erlaubnisnehmer hat der Stadt alle Kosten zu ersetzen, die ihr durch die
Sondernutzung entstehen. Zur Deckung der städtischen Ansprüche auf Kostenersatz können
jederzeit angemessene Sicherheiten verlangt werden. Wird Sicherheit verlangt, wird für jeden
angefangenen Quadratmeter Baustelleneinrichtungsfläche auf Fahrbahn und Gehwegbelägen in
Fußgängerzonen 250,00 € pro Quadratmeter und in allen übrigen Bereichen 150,00 € pro
Quadratmeter berechnet, denkmalgeschütztes Pflaster wird mit 250,00 € pro Quadratmeter
berechnet. Eine verlangte Sicherheitsieistung ist in Form einer Bankbürgschaft zu erbringen
oder als Kaution zu hinterlegen.

(2) Der Erlaubnisnehmer hat die Stadt von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die wegen
der Sondernutzung oder der Art ihrer Ausübung gegen sie erhoben werden. Die Stadt kann von
dem Erlaubnisnehmer jederzeit den Nachweis einer bestehenden Haftpflichtversicherung
verlangen.
N
& 7 Ortsdurchfahrten der Bundes- und Landesstraßen

(1) Für Sondernutzungen an Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen gelten die Bestimmungen
der 88 1 bis 6 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Verweise auf & 16a HStrG sich auf $ 5 des
Gesetzes zur Bevorrechtigung des Carsharing (CsgG) beziehen.

(2) Für Ortsdurchfahrten der Landesstraßen gelten die Bestimmungen der 88 16, 16a HStrG.

In

Gebührenvorschriften

8 8 Gebührenpflicht

(1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten der
Bundes- und Landesstraßen werden Sondernutzungsgebühren nach dem Gebührenverzeichnis,
das als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist, und — soweit dieses keine Bestimmung trifft —
nach der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an
Bundesfernstraßen und Landesstraßen in ihrer jeweils gültigen Fassung erhoben.

(2) Eine Sondernutzung, die der nicht gewerblichen Meinungsverbreitung dient, ist
gebührenfrei. Sondernutzungsgebühren werden auch nicht erhoben, wenn nach besonderem
Vertrag die entfallende Sondernutzungsgebühr an die Stadt abgegolten ist.

(3) Neben der Sondernutzungsgebühr werden für die Erteilung oder Versagung einer
Sondernutzungserlaubnis Verwaltungsgebühren von 2,50 bis 50 EUR erhoben. Im übrigen gilt
die Verwaltungsgebührenordnung der Stadt Darmstadt.

89

(1) Die Gebührenpflicht entsteht:
—- unabhängig von der tatsächlichen Nutzung der öffentlichen Straßenfiäche mit
Erteilung der Sondernutzungserlaubnis
— bei unerlaubter Sondernutzung mit dem Beginn des Gebrauchs der öffentlichen Straße.

(2) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den
Gebührenschuldner fällig, wenn ‚nicht die Behörde im Bescheid einen späteren Zeitpunkt
festgesetzt hat.

(3) Gebührenschuldner ist:
- der Antragsteller,
- derjenige, der die Gebührenpflicht durch die Abgabe einer entsprechenden Erklärung
gegenüber der zuständigen Behörde übernommen hat,
- der durch die Sondernutzung Begünstigte,
- derjenige, der ohne die erforderliche Erlaubnis nach 8 2 der Satzung öffentliche
Verkehrsräume zu Sondernutzungen gebraucht.

(4) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
& 10 Gebührenbemessung

Bei Sondernutzungen, für die im Gebührenverzeichnis eine Rahmengebühr enthalten ist, ist die
Gebühr innerhalb des Rahmens zu bemessen

1. nach dem Unfang der Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs.
2. nach dem Umfang der Inanspruchnahme der Straße und des Verkehrsraums.
3. nach dem wirtschaftlichen Vorteil aus der Sondernutzung.

& 11 Zahlungsverzug

Gerät der Gebührenschuldner mit der Zahlung einer fälligen einmaligen Gebühr in Verzug, so
kann die Sondernutzungserlaubnis widerrufen werden. Bei wiederkehrenden Gebühren kann
die Erlaubnis widerrufen werden, wenn der Schuldner
- für drei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Gebühr oder eines
nicht unerheblichen Teils der Gebühr oder
- in einem Zeitraum, der sich über mehr als drei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der
Gebühr in Höhe des Betrages, der die Gebühr für drei Gebührenzeiträume erreicht, in
Verzug gerät.
-In den Fällen des & 4 Abs. 4 kann die Stadt von den vorangehenden Bestimmungen
abweichen.

Sondernutzungssatzung 630

& 12 Gebührenerstattung

(1) Wird eine auf Zeit genehmigte Sondernutzung vorzeitig aufgegeben, so besteht kein
Anspruch auf Erstattung entrichteter Gebühren. .

(2) Im voraus entrichtete Sondernutzungsgebühren werden auf Antrag zeitanteilig erstattet,
wenn die Stadt eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht vom
Gebührenschuldner zu vertreten sind.
IV
Schlussvorschriften

& 13 Zuwiderhandlungen

Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der 88 2, 6 Abs. 1
und 2 dieser Satzung können mit Geldbußen von 5,-- bis 1.000,-- Euro geahndet werden.

814
Wer eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung genehmigungspflichtige Sondernutzung
in Anspruch nimmt, die noch nicht genehmigt worden ist, hat die Erlaubnis dafür innerhalb von
3 Monaten seit Inkrafttreten dieser Satzung zu beantragen.
Darmstadt, den 04. Oktober 1974
Der Magistrat der Stadt Darmstadt

(H.W. Sabais)
Oberbürgermeister

„Verzeichnis der Sondernutzungsgebühren

Art der Sondernutzung

Sondernutzungsgebühren

1.

2.
3

No

vo..o©

Kioske, Trinkhalten, Wartehallen mit
Verkaufsbetrieb, ortsfeste Verkaufsstände
Warenautomaten, soweit nicht erlaubnisfrei
Schaustellungseinrichtungen (Schaukästen,
Vitrinen u. ä.) je m? beanspruchter Straßenfläche
Bauzäune und sonstige Baustelleneinrichtungen
bei einer genutzten Fläche der Straße

(1) bis 30 m?

(2) über 30 m? bis 50 m?

(3) über 50 m? bis 100 m?

(4) und je weitere angefangene 100 m?

Gerüste

(1) bis 10 m?
(2) über 10 m? bis 15 m?

(3) über 15 m? bis 20 m?

(4) und je weiteren angefangenen m?

Sand- und Streukästen je m?

Warenauslagen, soweit nicht erlaubnisfrei je m?
beanspruchter Straßenfläche

Tische und Stühle vor Gaststätten und ähnlichen
Betrieben je m? beanspruchter Straßenfläche
Verteilen gewerblicher Handzettel und
Flugblätter u. ä. je Person

.a) Aufstellen von Plakattafeln

(1) DIN AO
(2) DIN Al
(3) DIN A2

10 b) Bannerwerbung

11.

1

m

f
Bw

ao

SI

Errichten, Betreiben und Unterhalten von
Briefkästen
pro Briefkasten

. Errichten, Betreiben und Unterhalten von

Postablagekästen
pro Postablagekasten

. Gewerbliche Veranstaltungen
. Werbe- und Verkaufsaktionen

(z. B. Aufstellen von Werbe- und
Verkaufseinrichtungen bzw. Werbe- und
Verkaufsfahrzeugen)

Werbeaufsteller bzw. Kundenstopper

. Abstellen eines nicht zum Verkehr zugelassenen

Fahrzeugs oder Wohnwagens

. Abstellen eines Kraftfahrzeugs, Anhängers,

Wohnwagens oder Zweirades ausschließlich oder
überwiegend zu Werbezwecken

. Aufstellen von mobilen Toilettenanlagen

. Wiederholungsabnahmen

der abgeräumten/hergestellten Flächen
nach den Ziffern 4. und 5. je zusätzlicher Orts-
termin

EURO

8,50 bis 80,00 pro m? monatlich
100,00 bis 400,00 jährlich

5,00 bis 25,00 monatlich

50,00 monatlich
100,00 monatlich
150,00 monatlich
150,00 monatlich

50,00 monatlich
75,00 monatlich
100,00 monatlich
5,00 monatlich
50,00 jährlich

7,50 bis 17,50 monatlich

5,00 bis 25,00 monatlich

-15,00 bis 80,00 pro Tag

1,60 € bis 2,50 € pro Kalendertag und Plakat
0,80 € bis 1,50 € pro Kalendertag und Plakat
0,60 € bis 1,00 € pro Kalendertag und Plakat
10,00 bis 50,00 € pro Tag und Banner
25,00 jährlich

80,00 jährlich

50,00 bis 3.000,00 € pro Tag

10,00 bis 100,00 pro Tag

75,00 bis 300,00 jährlich

30,00 bis 150,00

je angefangener Kalendermonat
25,00 bis 100,00 pro Tag

180,00 (Jahresgenehmigung) oder
30,00 (Einzelgenehmigung bis zu einem Monat)

75,00 €

Sondernutzungssatzung 630

20. Nutzung der öffentlichen Straße als örtlich
festgelegte Abhol- oder Rückgabestelle für
Carsharingfahrzeuge gemäß $ 16a HStrG bzw.
als Stellplatz für stationsbasierte
Carsharingfahrzeuge gemäß 8 5 CsgG

(1) in den Bezirken Hochschulviertel, An der 30 € je Stellplatz je Kalendermonat
Ludwigshöhe, Stadtzentrum, Am Südbahnhof,

Martinsviertel-West, Lincoln-Siedlung;

Mathildenhöhe, Woogsviertel, St. Ludwig mit

Eichbergviertel, Martinsviertel-Ost, Alt-

Bessungen, Kapellplatzviertel, Johannesviertel,

Verlegerviertel, Rheintor/Grafenstraße

(Gebührenzone A) -

(2) in den übrigen Stadtbezirken 10 € je Stellplatz je Kalendermonat
(Gebührenzone B)

(3) wenn es sich um einen Stellplatz in 15 € je Stellplatz je Kalendermonat
Gebührenzone A gemäß Ziff. 20. (1) an einer °
Ladesäule handelt, der ausschließlich mit einem
elektrisch betriebenen Fahrzeug (gemäß
Begriffsbestimmung im Elektromobilitätsgesetz
- EmoG) bewirtschaftet wird, reduziert sich die
Gebühr auf

(4) wenn es sich um einen Stellplatz in 5 € je Stellplatz je Kalendermonat
Gebührenzone B gemäß Ziff. 20. (2) an einer

Ladesäule handelt, der ausschließlich mit einem

elektrisch betriebenen Fahrzeug (gemäß

Begriffsbestimmung im Elektromobilitätsgesetz

- EmoG) bewirtschaftet wird, reduziert sich die

Gebühr auf

21. Sondernutzungen, für die in diesem Verzeichnis 0,10 € bis 50 € pro Tag
keine besonderen Gebühren bestimmt sind; die
Gebühren für solche sonstigen
Sondernutzungen sind soweit möglich in
Anlehnung an artverwandte Positionen zu
bestimmen

Übersichtskarte

anlage 6

9612 Zeichen

- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
07.06.2024 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat VI an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat I 
Dezernat IV 
 
Amt: Bürger- und 
Ordnungsamt  OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
I 30 
IV 
VI 32 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2024/0162 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
211 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 122060 
Kostenstelle:  032-002-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  1220-61 Sachkonto:       
 
Betreff: Änderung der Sondernutzungssatzung  
 
Vorlage vom: 21.05.2024  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Der Magistrat beschließt die Änderung der Sondernutzungssatzung zu und hebt den Beschluss 
über den „Verzicht auf Verwaltungs - und Sondernutzungsgebühren sowie auf Gebühren für 
Gestattungen gemäß § 12 GastG“ (Nr. 840/2003 vom 17.12.2003) auf.  
 
 
Anlagen: 1. Satzung zur Änderung der Satzung über Sondernutzungen  
2. Sondernutzungssatzung  
3. Magistratsvorlage 840 -2003 vom 10.12.2003

- 3 - 
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:  
Klimarelevanz des Vorhabens:    
Auswirkungen auf Stadtklima:   ja  nein 
Auswirkungen auf THG -Emissionen:   gering1)  mittel/groß 2) 
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung:   ja  nein 
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:    
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft?   ja  nein 
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt?   ja  nein 
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr. 
 
Beschluss des Magistrats vom 19.06.2024 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

- 4 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 21.5.2024  
 
Begründung: 
 
Die Gebührenhöhe einzelner Sondernutzungsgebühren wurden zuletzt am 29. Mai 2017 
geändert. Einzelne Gebührenrahmen sind nicht mehr zeitgemäß und sollen der veränderten 
Bedeutung der jeweiligen Nutzung angepasst werden. 
 
Zudem wurde durch Magistratsbeschluss vom 17.12.2003 (Beschluss Nr. 840) ein Verzicht auf 
die Erhebung von Sondernutzungs- und Verwaltungsgebühren im Einzelfall festgelegt. Dies 
führte in den letzten Jahren zu einer erheblichen Ungleichbehandlung insbesondere durch eine 
unterschiedliche Handhabung durch die Antragsteller. 
 
Im Einzelnen: 
 
Ziffer 1 des Gebührenverzeichnisses: 
 
Der Gebührenrahmen soll künftig von 10,50 Euro – 100,00 Euro betragen. Hintergrund ist die 
Anpassung an den Verbraucherpreisindex für diese ortsfesten Verkaufsstände 
 
Ziffer 6 des Gebührenverzeichnisses: 
 
Veränderung des derzeitigen Fixbetrages zu einem Gebührenrahmen von 50,00 Euro bis 
100,00 Euro für Sand- und Streukästen sowie Berechnung pro Stück. Derzeit erfolgt die 
Abrechnung nach Quadratmetern, was eine genaue Vermessung und entsprechende 
Berechnung in jedem Einzelfall zur Folge hat. Eine Festlegung der Gebühr je Stück bringt eine 
vereinfachte Handhabung durch die Verwaltung. Zudem hat sich die starre Gebühr als 
unpraktikabel erwiesen. Je nach Standort soll eine Differenzierung möglich werden, weshalb 
künftig ein Gebührenrahmen vorgesehen ist. 
 
Ziffer 7 des Gebührenverzeichnisses: 
 
Die Gebührenrahmen für Warenauslagen ist nicht mehr zeitgemäß und soll auf den neuen 
Rahmen 9,00 Euro bis 20,00 Euro angehoben werden. 
 
Ziffer 9 des Gebührenverzeichnisses: 
 
Das Verteilen von gewerblichen Handzetteln hat erheblich an Bedeutung gewonnen. Zudem 
kann die derzeit erhebliche Steigerung der Nachfrage durch eine Erhöhung insbesondere der 
Mindestgebühr reduziert werden. Auch entspricht eine Mindestgebühr von künftig 30,00 Euro 
regelmäßig dem zugrundeliegenden wirtschaftlichen Interesse für das Verteilen von 
Werbeflyern Der neue Gebührenrahmen soll demzufolge 30,00 Euro bis 100,00 Euro pro Tag 
betragen. 
 
Ziffer 10a des Gebührenverzeichnisses: 
 
Der wirtschaftliche Wert für das Aufstellen von Plakattafeln wächst stetig. Dem soll durch eine 
Anhebung der Gebühren Rechnung getragen werden. Die Kosten bleiben auch nach d er 
Erhöhung noch deutlich unter jenen, die für eine Buchung bei der Deutsche Städte Medien 
GmbH (DSM) anfallen.

- 5 - 
Die neuen Gebühren betragen: DIN A0  2,50 - 5,00 Euro pro Kalendertag und Plakat 
                                                       DIN A1  1,50 - 3,00 Euro pro Kalendertag und Plakat 
                                                  DIN A2  1,00 - 2,00 Euro pro Kalendertag und Plakat 
 
Ziffer 14 des Gebührenverzeichnisses:  
 
Auch bei Werbe- und Verkaufsaktionen soll eine Erhöhung erfolgen, um den wirtschaftlichen 
Wert der Erlaubnis angemessen berücksichtigen zu können. Der neue Gebührenrahmen soll 
20,00 – 300,00 Euro betragen. 
 
Ziffer 15 des Gebührenverzeichnisses: 
 
Die Mindestgebühr für Werbeaufsteller bzw. Kundenstopper soll angemessen angeho ben 
werden, um der wirtschaftlichen Bedeutung der Werbemaßnahme gerecht werden zu können. 
Der neue Gebührenrahmen beträgt 95,00 – 300,00 Euro. 
 
Ziffer 16 des Gebührenverzeichnisses:  
 
Sondernutzungserlaubnisse zum Abstellen eines nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuges 
oder Wohnwagens werden aus grundsätzlichen Erwägungen nicht mehr erteilt. Die Festlegung 
einer Gebühr ist daher entbehrlich und Ziffer 16 des Verzeichnisses der 
Sondernutzungsgebühren in der bisherigen Form ist daher aufzuheben. 
Neu aufgenommen sind jedoch Sondernutzungsgebühren für Wertstoffcontainer. Einige 
Recyclingfirmen betreiben Wertstoffcontainer auf Darmstädter Gemarkung. Eine Gebühr war 
hierfür bisher in der Sondernutzungssatzung nicht vorgesehen. Eine Abrechnung erfolgte 
bisher hilfsweise in Anlehnung an einen Gebührentatbestand nach dem Hessischen 
Straßengesetz. Hier soll eine Berichtigung der angewendeten rechtlichen Grundlage erfolgen, 
weshalb die neue Ziffer 16 für Wertstoffcontainer einen Rahmen von 150,00 – 500,00 Euro 
vorsieht. 
 
Ziffer 17 des Gebührenverzeichnisses: 
 
Die in Ziffer 17 enthaltene Handlung ist auch über Ziffer 14 abrechenbar. Die explizite 
Benennung der Möglichkeit, Kraftfahrzeuge oder Anhänger ausschließlich oder überwiegend zu 
Werbezwecken an den Straßenrand zu stellen, schafft Begehrlichkeiten und führt zu Anträgen 
bei der Verwaltung, die vermeidbar wären. Um insbesondere die Problematik von 
Werbeanhängern an Einfallstraßen zu entschärfen, soll Ziffer 17 aufgehoben werden.  
 
Verzichtsregelung aus dem Jahr 2003: 
 
Der Beschluss zum Verzicht auf Verwaltungs- und Sondernutzungsgebühren sowie auf 
Gebühren für Gestattungen gemäß § 12 GastG wird aufgehoben. Die Anwendung dieser 
Regelungen führte in den letzten Jahren zu erheblichen Ungerechtigkeiten und 
Ungleichbehandlungen, da ein Verzicht nur auf schriftlichen Antrag hin erfolgte und nicht bei 
allen Betroffenen überhaupt Kenntnis von der Möglichkeit, einen Verzicht zu erwirken, besteht. 
Zudem führt dieses schriftliche Verfahren zu einem erheblichen Mehraufwand in der 
Verwaltung. Häufig muss mit Antragstellern diskutiert werden, ob diese überhaupt unter den 
begünstigten Personenkreis fallen.

Angesichts der Haushaltssituation der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist ein Verzicht auf 
Gebühren nicht mehr angezeigt und es soll eine Vereinheitlichung dergestalt erfolgen, dass 
schlichtweg in allen Fällen, in welchen die Verwaltung aufgrund eines Antrages eine Leistung 
erbringt, hierfür auch die entsprechende Gebühr zu zahlen ist und auch die Nutzung 
öffentlicher Flächen einheitlich und ohne Ausnahme abgerechnet wird. Der Bedürftigkeit eines 
Antragstellers oder der eindeutig bestehenden Gemeinnützigkeit kann dergestalt Rechnung 
getragen werden, dass lediglich die Mindestgebühr des jeweils bestehenden Gebührenrahmens 
berechnet wird. 
 
Für Wahlwerbung politischer Parteien gilt gemäß § 3 der Sondernutzungssatzung eine 
besondere Regelung dergestalt, dass diese für Sondernutzungen, die der Meinungsverbreitung 
dienen, keiner Erlaubnis bedürfen. Dies bedeutet, dass Parteien ohnehin keine 
Sondernutzungsgebühr bezahlen müssen. Hinsichtlich der Verwaltungsgebühr ist eine 
Reduzierung der Gebühr zu erreichen, indem jeweils mehrere Maßnahmen der 
Meinungsverbreitung in einem einzigen Antrag zusammengefasst werden, wodurch nur eine 
einzige Gebühr in Höhe von 20,00 Euro berechnet wird. 
 
Soweit sich der Magistratsbeschluss aus 2003 auch auf Gestattungen nach § 12 GastG bezieht, 
ist dieser bereits insoweit überholt, die Gestattungen inzwischen in § 6 GastG geregelt sind. 
Auch hier ist es angesichts der Haushaltslage nicht mehr vertretbar, in Einzelfällen auf die 
Gebühren zu verzichten. Bei einer Gebühr in Höhe von 25,00 Euro ist es auch gemeinnützigen 
Vereinen durchaus zumutbar, diesen Betrag zu bezahlen. Dieser Betrag ist bei der Abgabe von 
Speisen und Getränken unabhängig vom Rahmen der Veranstaltung jeweils in kürzester Zeit zu 
erwirtschaften.  
 
Nicht zuletzt spricht für eine Beendigung von der Verzichtsmöglichkeit auch die sodann 
mögliche IT-Abwicklung von Gestattungen, wie dies in anderen Stätten bereits umgesetzt wird. 
Sobald die Verzichtsmöglichkeit beendet wird, kann die Abwicklung auch in Darmstadt über 
die bereits vorhandene, gewerberechtliche Software (EfA – Leistung) erfolgen. 
 
Darmstadt, den 21.05.2024 
 
Dezernat I    Dezernat IV    Dezernat VI 
 
 
 
Hanno Benz    André Schellenberg   Paul Georg Wandrey 
Oberbürgermeister   Stadtkämmerer   Stadtrat

2024/0162

9543 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
07.06.2024 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat VI an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat I 
Dezernat IV 
 
Amt: Bürger- und 
Ordnungsamt  OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2024/0162 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 122060 
Kostenstelle:  032-002-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  1220-61 Sachkonto:       
 
Betreff: Änderung der Sondernutzungssatzung  
 
Vorlage vom: 21.05.2024  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Der Magistrat beschließt die Änderung der Sondernutzungssatzung zu und hebt den Beschluss 
über den „Verzicht auf Verwaltungs - und Sondernutzungsgebühren sowie auf Gebühren für 
Gestattungen gemäß § 12 GastG“ (Nr. 840/2003 vom 17.12.2003) auf.  
 
 
Anlagen: 1. Satzung zur Änderung der Satzung über Sondernutzungen  
2. Sondernutzungssatzung  
3. Magistratsvorlage 840 -2003 vom 10.12.2003  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
 
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:  
Klimarelevanz des Vorhabens:     
Auswirkungen auf Stadtklima:   ja  nein 
Auswirkungen auf THG -Emissionen:   gering1)  mittel/groß 2) 
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung:   ja  nein 
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:    
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft?   ja  nein 
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt?   ja  nein 
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr. 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 21.5.2024 
 
Begründung: 
 
Die Gebührenhöhe einzelner Sondernutzungsgebühren wurden zuletzt am 29. Mai 2017 
geändert. Einzelne Gebührenrahmen sind nicht mehr zeitgemäß und sollen der veränderten 
Bedeutung der jeweiligen Nutzung angepasst werden. 
 
Zudem wurde durch Magistratsbeschluss vom 17.12.2003 (Beschluss Nr. 840) ein Verzicht auf 
die Erhebung von Sondernutzungs- und Verwaltungsgebühren im Einzelfall festgelegt. Dies 
führte in den letzten Jahren zu einer erheblichen Ungleichbehandlung insbesondere durch eine 
unterschiedliche Handhabung durch die Antragsteller. 
 
Im Einzelnen: 
 
Ziffer 1 des Gebührenverzeichnisses: 
 
Der Gebührenrahmen soll künftig von 10,50 Euro – 100,00 Euro betragen. Hintergrund ist die 
Anpassung an den Verbraucherpreisindex für diese ortsfesten Verkaufsstände 
 
Ziffer 6 des Gebührenverzeichnisses: 
 
Veränderung des derzeitigen Fixbetrages zu einem Gebührenrahmen von 50,00 Euro bis 
100,00 Euro für Sand- und Streukästen sowie Berechnung pro Stück. Derzeit erfolgt die 
Abrechnung nach Quadratmetern, was eine genaue Vermessung und entsprechende 
Berechnung in jedem Einzelfall zur Folge hat. Eine Festlegung der Gebühr je Stück bringt eine 
vereinfachte Handhabung durch die Verwaltung. Zudem hat sich die starre Gebühr als 
unpraktikabel erwiesen. Je nach Standort soll eine Differenzierung möglich werden, weshalb 
künftig ein Gebührenrahmen vorgesehen ist. 
 
Ziffer 7 des Gebührenverzeichnisses: 
 
Die Gebührenrahmen für Warenauslagen ist nicht mehr zeitgemäß und soll auf den neuen 
Rahmen 9,00 Euro bis 20,00 Euro angehoben werden. 
 
Ziffer 9 des Gebührenverzeichnisses: 
 
Das Verteilen von gewerblichen Handzetteln hat erheblich an Bedeutung gewonnen. Zudem 
kann die derzeit erhebliche Steigerung der Nachfrage durch eine Erhöhung insbesondere der 
Mindestgebühr reduziert werden. Auch entspricht eine Mindestgebühr von künftig 30,00 Euro 
regelmäßig dem zugrundeliegenden wirtschaftlichen Interesse für das Verteilen von 
Werbeflyern Der neue Gebührenrahmen soll demzufolge 30,00 Euro bis 100,00 Euro pro Tag 
betragen. 
 
Ziffer 10a des Gebührenverzeichnisses: 
 
Der wirtschaftliche Wert für das Aufstellen von Plakattafeln wächst stetig. Dem soll durch eine 
Anhebung der Gebühren Rechnung getragen werden. Die Kosten bleiben auch nach der 
Erhöhung noch deutlich unter jenen, die für eine Buchung bei der Deutsche Städte Medien 
GmbH (DSM) anfallen. 
Die neuen Gebühren betragen: DIN A0  2,50 - 5,00 Euro pro Kalendertag und Plakat

- 4 - 
                                                       DIN A1  1,50 - 3,00 Euro pro Kalendertag und Plakat 
                                                  DIN A2  1,00 - 2,00 Euro pro Kalendertag und Plakat 
 
Ziffer 14 des Gebührenverzeichnisses:  
 
Auch bei Werbe- und Verkaufsaktionen soll eine Erhöhung erfolgen, um den wirtschaftlichen 
Wert der Erlaubnis angemessen berücksichtigen zu können. Der neue Gebührenrahmen soll 
20,00 – 300,00 Euro betragen. 
 
Ziffer 15 des Gebührenverzeichnisses: 
 
Die Mindestgebühr für Werbeaufsteller bzw. Kundenstopper soll angemessen angehoben 
werden, um der wirtschaftlichen Bedeutung der Werbemaßnahme gerecht werden zu können. 
Der neue Gebührenrahmen beträgt 95,00 – 300,00 Euro. 
 
Ziffer 16 des Gebührenverzeichnisses:  
 
Sondernutzungserlaubnisse zum Abstellen eines nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuges 
oder Wohnwagens werden aus grundsätzlichen Erwägungen nicht mehr erteilt. Die Festlegung 
einer Gebühr ist daher entbehrlich und Ziffer 16 des Verzeichnisses der 
Sondernutzungsgebühren in der bisherigen Form ist daher aufzuheben. 
Neu aufgenommen sind jedoch Sondernutzungsgebühren für Wertstoffcontainer. Einige 
Recyclingfirmen betreiben Wertstoffcontainer auf Darmstädter Gemarkung. Eine Gebühr war 
hierfür bisher in der Sondernutzungssatzung nicht vorgesehen. Eine Abrechnung erfolgte 
bisher hilfsweise in Anlehnung an einen Gebührentatbestand nach dem Hessischen 
Straßengesetz. Hier soll eine Berichtigung der angewendeten rechtlichen Grundlage erfolgen, 
weshalb die neue Ziffer 16 für Wertstoffcontainer einen Rahmen von 150,00 – 500,00 Euro 
vorsieht. 
 
Ziffer 17 des Gebührenverzeichnisses: 
 
Die in Ziffer 17 enthaltene Handlung ist auch über Ziffer 14 abrechenbar. Die explizite 
Benennung der Möglichkeit, Kraftfahrzeuge oder Anhänger ausschließlich oder überwiegend zu 
Werbezwecken an den Straßenrand zu stellen, schafft Begehrlichkeiten und führt zu Anträgen 
bei der Verwaltung, die vermeidbar wären. Um insbesondere die Problematik von 
Werbeanhängern an Einfallstraßen zu entschärfen, soll Ziffer 17 aufgehoben werden.  
 
Verzichtsregelung aus dem Jahr 2003: 
 
Der Beschluss zum Verzicht auf Verwaltungs- und Sondernutzungsgebühren sowie auf 
Gebühren für Gestattungen gemäß § 12 GastG wird aufgehoben. Die Anwendung dieser 
Regelungen führte in den letzten Jahren zu erheblichen Ungerechtigkeiten und 
Ungleichbehandlungen, da ein Verzicht nur auf schriftlichen Antrag hin erfolgte und nicht bei 
allen Betroffenen überhaupt Kenntnis von der Möglichkeit, einen Verzicht zu erwirken, besteht. 
Zudem führt dieses schriftliche Verfahren zu einem erheblichen Mehraufwand in der 
Verwaltung. Häufig muss mit Antragstellern diskutiert werden, ob diese überhaupt unter den 
begünstigten Personenkreis fallen.  
 
Angesichts der Haushaltssituation der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist ein Verzicht auf 
Gebühren nicht mehr angezeigt und es soll eine Vereinheitlichung dergestalt erfolgen, dass 
schlichtweg in allen Fällen, in welchen die Verwaltung aufgrund eines Antrages eine Leistung

- 5 - 
erbringt, hierfür auch die entsprechende Gebühr zu zahlen ist und auch die Nutzung 
öffentlicher Flächen einheitlich und ohne Ausnahme abgerechnet wird. Der Bedürftigkeit eines 
Antragstellers oder der eindeutig bestehenden Gemeinnützigkeit kann dergestalt Rechnung 
getragen werden, dass lediglich die Mindestgebühr des jeweils bestehenden Gebührenrahmens 
berechnet wird. 
 
Für Wahlwerbung politischer Parteien gilt gemäß § 3 der Sondernutzungssatzung eine 
besondere Regelung dergestalt, dass diese für Sondernutzungen, die der Meinungsverbreitung 
dienen, keiner Erlaubnis bedürfen. Dies bedeutet, dass Parteien ohnehin keine 
Sondernutzungsgebühr bezahlen müssen. Hinsichtlich der Verwaltungsgebühr ist eine 
Reduzierung der Gebühr zu erreichen, indem jeweils mehrere Maßnahmen der 
Meinungsverbreitung in einem einzigen Antrag zusammengefasst werden, wodurch nur eine 
einzige Gebühr in Höhe von 20,00 Euro berechnet wird. 
 
Soweit sich der Magistratsbeschluss aus 2003 auch auf Gestattungen nach § 12 GastG bezieht, 
ist dieser bereits insoweit überholt, die Gestattungen inzwischen in § 6 GastG geregelt sind. 
Auch hier ist es angesichts der Haushaltslage nicht mehr vertretbar, in Einzelfällen auf die 
Gebühren zu verzichten. Bei einer Gebühr in Höhe von 25,00 Euro ist es auch gemeinnützigen 
Vereinen durchaus zumutbar, diesen Betrag zu bezahlen. Dieser Betrag ist bei der Abgabe von 
Speisen und Getränken unabhängig vom Rahmen der Veranstaltung jeweils in kürzester Zeit zu 
erwirtschaften.  
 
Nicht zuletzt spricht für eine Beendigung von der Verzichtsmöglichkeit auch die sodann 
mögliche IT-Abwicklung von Gestattungen, wie dies in anderen Stätten bereits umgesetzt wird. 
Sobald die Verzichtsmöglichkeit beendet wird, kann die Abwicklung auch in Darmstadt über 
die bereits vorhandene, gewerberechtliche Software (EfA – Leistung) erfolgen. 
 
Darmstadt, den 21.05.2024 
 
Dezernat I    Dezernat IV    Dezernat VI 
 
 
 
Hanno Benz    André Schellenberg   Paul Georg Wandrey 
Oberbürgermeister   Stadtkämmerer   Stadtrat

anlage 7

283 Zeichen

Punkt 3: Änderung der Sondernutzungssatzung 
 (V-Nr. 2024/0162) 
 
Der Ausschuss für Mobilität, Bürgerservice, Ordnungswesen, Brand-, 
Katastrophen-schutz und Rettungswesen empfiehlt der 
Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. 
 
 Stimmenthaltung: UFFBASSE, Die Linke.

anlage 8

177 Zeichen

Punkt 7: Änderung der Sondernutzungssatzung 
 (V-Nr. 2024/0162) 
 
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung 
einstimmig, der Vorlage zuzustimmen.

anlage 9

166 Zeichen

Punkt 19: Änderung der Sondernutzungssatzung 
 (V-Nr. 2024/0162) 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.  
 
Gegenstimmen: Die Linke.  
Stimmenthaltung: FDP und Stadtv. Klett

Beratungsverlauf (4)

TOP 7
TOP 211
TOP 3
TOP 19

Orte (9)

  • Zeughausstraße
  • Holzstraße
  • Kirchstraße
  • Hügelstraße
  • Wilhelminenstraße
  • Elisabethenstraße
  • Schlossgraben
  • Grafenstraße
  • Bleichstraße

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
2024/0162
Typ
Magistratsvorlage
Datum
21.05.2024
Erstellt
29.09.2026 00:00