2024/0162
Änderung der Sondernutzungssatzung
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Satzung zur Änderung der Satzung über Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 4.10.1974 vom ... Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), des § 8 Bundesfernstraßengesetzt – FstrG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl I Seite 1206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2023 (BGBl I, Seite 409), der §§ 16, 18, 37, 51 des Hessischen Straßengesetzes -HStrG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2003 (GVBl. I Seite 166) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2023 (GVBl I S. 426, 430) und der § 2 und § 9 des Gesetzes über kommunale Abgaben -HAG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2013 (GVBl I Seite 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2023 (GVBl Seite 582) wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom …. folgende Satzung erlassen: Artikel I 1. In § 13 werden hinter der Folge „der §§ 2,“ die Zeichen „ 4 Abs. 2,“ eingefügt. 2. In Ziffer 1 des Verzeichnisses der Sondernutzungsgebühren wird die bisherige Folge „8,50 bis 80,00 pro m² monatlich durch „10,50 Euro – 100,00 Euro pro m² monatlich“ ersetzt 3. In Ziffer 6 des Verzeichnisses der Sondernutzungsgebühren wird die bisherige Folge „50,00 jährlich“ durch „50,00 € - 100,00 € pro Stück und Jahr“ ersetzt 4. In Ziffer 7 des Verzeichnisses der Sondernutzungsgebühren wird die bisherige Folge „7,50 – 17,50 monatlich“ durch „9,00 Euro – 20,00 Euro monatlich“ ersetzt 5. In Ziffer 9 des Verzeichnisses der Sondernutzungsgebühren wird die bisherige Folge „15,00 – 80,00 pro Tag“ durch „30,00 Euro – 100,00 Euro pro Tag“ ersetzt 6. Ziffer 10 a im Verzeichnis der Sondernutzungsgebühren werden die bisherigen Folgen wie folgt neugefasst bzw. ersetzt: „10 a) Aufstellen von Plakattafeln (1) DIN A0 2,50 Euro – 5,00 Euro pro Kalendertag und Plakat (2) DIN A1 1,50 Euro – 3,00 Euro pro Kalendertag und Plakat (3) DIN A2 1,00 Euro – 2,00 Euro pro Kalendertag und Plakat“ 7. In Ziffer 14 des Verzeichnisses der Sondernutzungsgebühren wird die bisherige Folge „10,00 + 100,00 pro Tag“ durch „20,00 Euro – 300,00 Euro pro Tag“ ersetzt 8. In Ziffer 15 des Verzeichnisses der Sondernutzungsgebühren wird die bisherige Folge „75,00 – 300,00 jährlich“ durch „95,00 Euro – 300,00 Euro jährlich“ ersetzt 9. Ziffer 16 im Verzeichnis der Sondernutzungsgebühren wird wie folgt vollständig neugefasst: „Wertstoffcontainer 150,00 Euro – 500,00 Euro jährlich“. 10. Ziffer 17 im Verzeichnis der Sondernutzungsgebühren „entfällt“. Artikel II Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Darmstadt, den Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Paul Georg Wandrey Stadtrat
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STADT DA/DEZ II [Foigekostenberechnung — ___ _ JsieheAnlage "Blenttailt” +49 6151 132214 % % Wissenschaftsstadt Darmatadı Magistratsvorlage | an den Magistrat EEE ] zur Kenntnis Dezernat: || &l zur Beschlussfassung Amt: Rechtsamt mlung zur Kenntnis Be [.] zürabschließenden Beschlussfassung Fachausschuss fd öffentich [nicht öffentlich Xı On | Beschluss-Nr.: i | | 0840 Tagesordnung: » | Br; 16/01 '04 09:36 NO.365 01/05 Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 714/11.12.2003 / | Beteiligt: m (L] Dez | Dez Il U] Dez Il ‚oO Dez IV [Ü Dezv D Dezvı : Amt 20, 32 RS | Betreff: Verzicht auf Verwaltungs- und Sondernutzungsgebühren sowic auf Gebühren für Gestattungen gemäß 8 12 GastG Vorlage vom: 10.12.2003 Beschlussvorschlag: 1. Auf die Erhebung von Sondernutzungs- und Verwaltungsgebühren nach der städtischen Sondernutzungssatzung und Verwaltungskostensalzung sowie auf die Erhebung von Gebühren für die Frteilung von Gestattungen gemäß $ 12 Gaststättengesetz wird im Einzelfall verzichter: a) bei Veranstaltungen gemeinnütziger Vereine. Aul’Veılangen ist der zuständigen Behörde eine Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit vorzulegen. b) bei Veranstaltungen anderer juristischer Personen oder natürlicher Personen, wenn der lrlös ausschließlich oder überwiegend gemeinnützigen, mildtätigen oder kirch- lichen Zwecken i.$.d. $8 52 - 54 der Abgabenordnung zufließt. Auf Verlangen ist der zuständigen Behörde nachträglich ein Verwendungsnachweis vorzulegen. c) bei der Errichtung von Informationsständen durch nicht kommerzielle Vereine, Initiativen oder sonstige Gnuppierungen. 2, Die Gebührenbetreiung gemäß Ziff. 1 wird auf schriftlichen Anuag gewährt. 3. Zuständig für die Gebührenbefreiung isı bis zu einem Betrag von 50,-- € die/der Abteilungsleiter/in und bei deren/dessen Abwesenheit die/der stellvertretende Abteilungsleiter/in. Für die Befreiung von Gebühren über 50,-- € ist die/der jeweilige ‚ Amtsleiter/in zuständig 4. Die Regelungen zu Ziff. I. - 3. sind in die Dienstanweisung für die Aufstellung und Ausführung » des Haushaltshaltsplanes (DAN) aufzunehmen. : 5. Die Verwaltung wird ermächtigt, die Regelungen zu 1. - 3. nach Beschlussfassung des Magistrats ab dem 01.01.2004 anzuwenden. me
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Sondernutzungssatzung 630 Satzung über Sondernutzungen an:öffentlichen Straßen in der Stadt Darmstadt Vom 04. Oktober 1974! Aufgrund des & 5 der Hessischen Gemeindeordnung - HGO - i.d.F. vom 01. Juli 1960 (GVBl. S. 103), des $ 8 des Bundesfernstraßengesetzes - FStrG - i.d.F. vom 06. August 1961, zuletzt geändert durch Gesetz vom 04. Juli 1974 (BGBl. I S. 1401), der 88 18 und 37 des Hessischen Straßengesetzes - HStrG - vom 09. Oktober 1962 (GVBl. | S. 437), des & 1 Abs. 2 der Zweiten Verordnung zur Ausführung des Hessischen Straßengesetzes - 2. AVO HStrG - vom 1. Dezember 1974 (GVBl. | S. 204) und der 88 2 und 9 des Gesetzes über kommunale Abgaben - KAG - vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225) wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 26. September 1974 folgende Satzung erlassen: | Sondernutzungen an Gemeindestraßen 8 1 Allgemeines (1) Soweit diese Satzung keine abweichende Regelung enthält, geiten für Sondernutzungen an Gemeindestraßen die Bestimmungen der $ 16 HStrG und 8 16a HStrG. (2) Im übrigen gelten für Sondernutzungen an Gemeindestraßen Im Sinne des & 3 Abs. 1 Nr. 3 HStrG die Bestimmungen dieser Satzung. Die Regelung des Marktwesens bleibt unberührt. (3) Nutzungen nach bürgerlichem Recht gemäß 8& 20 HStrG unterliegen nicht den Bestimmungen dieser Satzung. ' $ 2 Erlaubnispflicht Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bedarf der Gebrauch der Gemeindestraßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis der Stadt. Den Bestimmungen dieser Satzung unterliegen nicht Veranstaltungen, die unter die Vorschriften des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge vom 24. Juli 1953 (BGBl. | S. 684) fallen. & 3 Erlaubnisfreie Sondernutzungen (1) Keiner Erlaubnis bedürfen: 1. Sondernutzungen, die der Meinungsverbreitung dienen (Wahlwerbung der politischen Parteien, Verteilen politischer Flugzettel und Schriften, Aufstellen von Plakatständern u.ä.). Plakatierungen, die sich auf zeitlich begrenzte Veranstaltungen oder Ereignisse wie politische Wahlen oder Bürgerentscheide beziehen, dürfen frühestens sechs Wochen vor der Veranstaltung oder dem Ereignis angebracht werden und sind innerhalb von sieben Tagen nach der Veranstaltung oder dem Ereignis zu entfernen. 2. Sondernutzungen, für die aufgrund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften bereits eine Genehmigung erteilt ist, die die Sondernutzungserlaubnis ausdrücklich einschließt, 3. bauaufsichtlich genehmigte Bauteile wie Fensterbänke, Gesimse, Eingangsstufen, Gebäudesockel, Balkone, Erker, Kellerlichtschächte und Sonnenschutzdächer (Markisen und Vordächer), ! In Kraft getreten am 22.10.1974, zuletzt geändert durch Satzung vom 12.10.2023, veröffentlicht im Darmstädter Echo am 14.10.2023, in Kraft getreten am 15.10.2023. 4. Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, innerhalb einer Höhe von 3 m nicht mehr als 30 cm in den Straßenraum hineinragen, 5. Warenauslagen außerhalb des Innenstadtbereiches, die vorübergehend (tage- oder stundenweise) und ohne feste Verbindung mit einer baulichen Anlage oder dem Boden an der Stätte der Leistung angebracht oder aufgestellt werden und innerhalb einer Höhe von 3 m höchstens 60 cm in den Straßenraum hineinragen. Der Innenstadtbereich wird begrenzt durch Zeughausstraße, Schlossgraben, Holzstraße, Kirchstraße, Hügelstraße, Wilhelminenstraße, Elisabethenstraße, Grafenstraße und Bleichstraße. Die genaue Abgrenzung ist der als Anlage 2 zu dieser Satzung beigefügten Übersichtskarte zu entnehmen. (2) Erlaubnisfreie Sondernutzungen nach Abs. 1 Nr. 2 bis 5 können im Einvernehmen mit der Straßenverkehrsbehörde ganz oder teilweise eingeschränkt werden, wenn Belange des Verkehrs und/oder der Barrierefreiheit dies vorübergehend oder auf Dauer erfordern. (3) Abs. 1 Nr. 1 gilt nicht für das Aufstellen von Plakatgerüsten und Informationsständen (z.B. Kioske, Tische). & 4 Verfahren (1) Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis bedarf eines förmlichen Antrags nach 8 5, über den schriftlich zu entscheiden ist. (2) Die Erlaubnis wird nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn dies für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zum Schutze der Straße, zur Wahrung der Barrierefreiheit oder aus städtebaulichen Gestaltungs- gründen erforderlich ist. In den Fällen des $ 16a HStrG können zudem auch Neben- bestimmungen erlassen werden, die dazu dienen, umweltschädliche Auswirkungen des Kraftfahrzeugverkehrs zu reduzieren oder zu einer Verringerung des motorisierten Individualverkehrs beizutragen. (3) Die Verpflichtung zur Einholung von Genehmigungen, Erlaubnissen usw., die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind, bleibt unberührt. (4) Wenn Sondernutzungserlaubnisse für wirtschaftlich relevante Nutzungen der Straße erteil werden sollen, die nicht an beliebig viele Antragsteller erteilt werden können oder sollen, kann ein transparentes und diskriminierungsfreies Verfahren, dessen nähere Ausgestaltung im Ermessen der Stadt Darmstadt liegt, durchgeführt werden. In diesen Fällen gilt Abs. 1 nicht. Unbeschadet weitergehender gesetzlicher Verpflichtungen ist das Verfahren nach Satz öffentlich bekannt zu machen, wobei die Bekanntmachung mindestens Angaben zum geplanten Verfahrensablauf, der Frist zur Teilnahme, der Befristung der Erlaubnis und den Auswahl- oder Entscheidungskriterien jeweils in den wesentlichen Grundzügen enthalten soll. Das Verfahren kann an der Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) orientiert werden, auch wenn diese nicht anwendbar ist. In den Fällen des $ 16a HStrG muss ein Verfahren nach Satz durchgeführt werden. & 5 Antragstellung (1) Die Sondernutzungserlaubnis ist schriftlich, im Regelfall mindestens 2 Wochen vor Beginn der Maßnahme, zu beantragen; der Antrag muss enthalten: 1. Name, Anschrift und Unterschrift des Antragstellers, 2.. Angaben über Art, örtliche Begrenzung und voraussichtliche Dauer, 3. einen maßstäblichen Lageplan in doppelter Ausfertigung. 2 Sondernutzungssatzung 630 (2) Ändern sich die in dem Antrag aufgeführten Umstände, hat der Antragsteller sie unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (3) Abs. 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des &$ 4 Abs. 4. & 6 Beseitigungspflicht (1) Aufgrund der Ausübung einer Sondernutzung im Straßenraum vorhandene Sachen sind vom Erlaubnisnehmer oder von ihrem Eigentümer oder Besitzer unverzüglich zu beseitigen, wenn infolge ihres mangelhaften Zustandes oder ihrer schlechten Beschaffenheit Gefahr für die Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr besteht. (2) Nach Erlöschen der Sondernutzungserlaubnis durch Zeitablauf oder Widerruf oder nach ausdrücklicem oder stillschweigendem Verzicht auf die Sondernutzung hat der Erlaubnisnehmer den früheren Zustand der Straße wieder herzustellen und jegliches Sondernutzungsmobiliar zu entfernen. . (3) Die Stadt kann die Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 anordnen und, wenn der Verpflichtung trotz Aufforderung nicht nachgekommen wird, auf Kosten des Verpflichteten durchführen lassen. ö (4) Mehrere Verpflichtete sind Gesamtschuldner. (5) Von den Abs. 1 bis 4 kann ganz oder teilweise abgewichen werden, soweit dies bereits in der Sondernützungserlaubnis festgelegt wurde oder die Stadt und der Erlaubnisnehmer eine entsprechende Vereinbarung treffen. & 6 a Kostenersatz, Haftung (1) Der Erlaubnisnehmer hat der Stadt alle Kosten zu ersetzen, die ihr durch die Sondernutzung entstehen. Zur Deckung der städtischen Ansprüche auf Kostenersatz können jederzeit angemessene Sicherheiten verlangt werden. Wird Sicherheit verlangt, wird für jeden angefangenen Quadratmeter Baustelleneinrichtungsfläche auf Fahrbahn und Gehwegbelägen in Fußgängerzonen 250,00 € pro Quadratmeter und in allen übrigen Bereichen 150,00 € pro Quadratmeter berechnet, denkmalgeschütztes Pflaster wird mit 250,00 € pro Quadratmeter berechnet. Eine verlangte Sicherheitsieistung ist in Form einer Bankbürgschaft zu erbringen oder als Kaution zu hinterlegen. (2) Der Erlaubnisnehmer hat die Stadt von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die wegen der Sondernutzung oder der Art ihrer Ausübung gegen sie erhoben werden. Die Stadt kann von dem Erlaubnisnehmer jederzeit den Nachweis einer bestehenden Haftpflichtversicherung verlangen. N & 7 Ortsdurchfahrten der Bundes- und Landesstraßen (1) Für Sondernutzungen an Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen gelten die Bestimmungen der 88 1 bis 6 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Verweise auf & 16a HStrG sich auf $ 5 des Gesetzes zur Bevorrechtigung des Carsharing (CsgG) beziehen. (2) Für Ortsdurchfahrten der Landesstraßen gelten die Bestimmungen der 88 16, 16a HStrG. In Gebührenvorschriften 8 8 Gebührenpflicht (1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten der Bundes- und Landesstraßen werden Sondernutzungsgebühren nach dem Gebührenverzeichnis, das als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist, und — soweit dieses keine Bestimmung trifft — nach der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Bundesfernstraßen und Landesstraßen in ihrer jeweils gültigen Fassung erhoben. (2) Eine Sondernutzung, die der nicht gewerblichen Meinungsverbreitung dient, ist gebührenfrei. Sondernutzungsgebühren werden auch nicht erhoben, wenn nach besonderem Vertrag die entfallende Sondernutzungsgebühr an die Stadt abgegolten ist. (3) Neben der Sondernutzungsgebühr werden für die Erteilung oder Versagung einer Sondernutzungserlaubnis Verwaltungsgebühren von 2,50 bis 50 EUR erhoben. Im übrigen gilt die Verwaltungsgebührenordnung der Stadt Darmstadt. 89 (1) Die Gebührenpflicht entsteht: —- unabhängig von der tatsächlichen Nutzung der öffentlichen Straßenfiäche mit Erteilung der Sondernutzungserlaubnis — bei unerlaubter Sondernutzung mit dem Beginn des Gebrauchs der öffentlichen Straße. (2) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig, wenn ‚nicht die Behörde im Bescheid einen späteren Zeitpunkt festgesetzt hat. (3) Gebührenschuldner ist: - der Antragsteller, - derjenige, der die Gebührenpflicht durch die Abgabe einer entsprechenden Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde übernommen hat, - der durch die Sondernutzung Begünstigte, - derjenige, der ohne die erforderliche Erlaubnis nach 8 2 der Satzung öffentliche Verkehrsräume zu Sondernutzungen gebraucht. (4) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. & 10 Gebührenbemessung Bei Sondernutzungen, für die im Gebührenverzeichnis eine Rahmengebühr enthalten ist, ist die Gebühr innerhalb des Rahmens zu bemessen 1. nach dem Unfang der Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs. 2. nach dem Umfang der Inanspruchnahme der Straße und des Verkehrsraums. 3. nach dem wirtschaftlichen Vorteil aus der Sondernutzung. & 11 Zahlungsverzug Gerät der Gebührenschuldner mit der Zahlung einer fälligen einmaligen Gebühr in Verzug, so kann die Sondernutzungserlaubnis widerrufen werden. Bei wiederkehrenden Gebühren kann die Erlaubnis widerrufen werden, wenn der Schuldner - für drei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Gebühr oder eines nicht unerheblichen Teils der Gebühr oder - in einem Zeitraum, der sich über mehr als drei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Gebühr in Höhe des Betrages, der die Gebühr für drei Gebührenzeiträume erreicht, in Verzug gerät. -In den Fällen des & 4 Abs. 4 kann die Stadt von den vorangehenden Bestimmungen abweichen. Sondernutzungssatzung 630 & 12 Gebührenerstattung (1) Wird eine auf Zeit genehmigte Sondernutzung vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung entrichteter Gebühren. . (2) Im voraus entrichtete Sondernutzungsgebühren werden auf Antrag zeitanteilig erstattet, wenn die Stadt eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht vom Gebührenschuldner zu vertreten sind. IV Schlussvorschriften & 13 Zuwiderhandlungen Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der 88 2, 6 Abs. 1 und 2 dieser Satzung können mit Geldbußen von 5,-- bis 1.000,-- Euro geahndet werden. 814 Wer eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung genehmigungspflichtige Sondernutzung in Anspruch nimmt, die noch nicht genehmigt worden ist, hat die Erlaubnis dafür innerhalb von 3 Monaten seit Inkrafttreten dieser Satzung zu beantragen. Darmstadt, den 04. Oktober 1974 Der Magistrat der Stadt Darmstadt (H.W. Sabais) Oberbürgermeister „Verzeichnis der Sondernutzungsgebühren Art der Sondernutzung Sondernutzungsgebühren 1. 2. 3 No vo..o© Kioske, Trinkhalten, Wartehallen mit Verkaufsbetrieb, ortsfeste Verkaufsstände Warenautomaten, soweit nicht erlaubnisfrei Schaustellungseinrichtungen (Schaukästen, Vitrinen u. ä.) je m? beanspruchter Straßenfläche Bauzäune und sonstige Baustelleneinrichtungen bei einer genutzten Fläche der Straße (1) bis 30 m? (2) über 30 m? bis 50 m? (3) über 50 m? bis 100 m? (4) und je weitere angefangene 100 m? Gerüste (1) bis 10 m? (2) über 10 m? bis 15 m? (3) über 15 m? bis 20 m? (4) und je weiteren angefangenen m? Sand- und Streukästen je m? Warenauslagen, soweit nicht erlaubnisfrei je m? beanspruchter Straßenfläche Tische und Stühle vor Gaststätten und ähnlichen Betrieben je m? beanspruchter Straßenfläche Verteilen gewerblicher Handzettel und Flugblätter u. ä. je Person .a) Aufstellen von Plakattafeln (1) DIN AO (2) DIN Al (3) DIN A2 10 b) Bannerwerbung 11. 1 m f Bw ao SI Errichten, Betreiben und Unterhalten von Briefkästen pro Briefkasten . Errichten, Betreiben und Unterhalten von Postablagekästen pro Postablagekasten . Gewerbliche Veranstaltungen . Werbe- und Verkaufsaktionen (z. B. Aufstellen von Werbe- und Verkaufseinrichtungen bzw. Werbe- und Verkaufsfahrzeugen) Werbeaufsteller bzw. Kundenstopper . Abstellen eines nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugs oder Wohnwagens . Abstellen eines Kraftfahrzeugs, Anhängers, Wohnwagens oder Zweirades ausschließlich oder überwiegend zu Werbezwecken . Aufstellen von mobilen Toilettenanlagen . Wiederholungsabnahmen der abgeräumten/hergestellten Flächen nach den Ziffern 4. und 5. je zusätzlicher Orts- termin EURO 8,50 bis 80,00 pro m? monatlich 100,00 bis 400,00 jährlich 5,00 bis 25,00 monatlich 50,00 monatlich 100,00 monatlich 150,00 monatlich 150,00 monatlich 50,00 monatlich 75,00 monatlich 100,00 monatlich 5,00 monatlich 50,00 jährlich 7,50 bis 17,50 monatlich 5,00 bis 25,00 monatlich -15,00 bis 80,00 pro Tag 1,60 € bis 2,50 € pro Kalendertag und Plakat 0,80 € bis 1,50 € pro Kalendertag und Plakat 0,60 € bis 1,00 € pro Kalendertag und Plakat 10,00 bis 50,00 € pro Tag und Banner 25,00 jährlich 80,00 jährlich 50,00 bis 3.000,00 € pro Tag 10,00 bis 100,00 pro Tag 75,00 bis 300,00 jährlich 30,00 bis 150,00 je angefangener Kalendermonat 25,00 bis 100,00 pro Tag 180,00 (Jahresgenehmigung) oder 30,00 (Einzelgenehmigung bis zu einem Monat) 75,00 € Sondernutzungssatzung 630 20. Nutzung der öffentlichen Straße als örtlich festgelegte Abhol- oder Rückgabestelle für Carsharingfahrzeuge gemäß $ 16a HStrG bzw. als Stellplatz für stationsbasierte Carsharingfahrzeuge gemäß 8 5 CsgG (1) in den Bezirken Hochschulviertel, An der 30 € je Stellplatz je Kalendermonat Ludwigshöhe, Stadtzentrum, Am Südbahnhof, Martinsviertel-West, Lincoln-Siedlung; Mathildenhöhe, Woogsviertel, St. Ludwig mit Eichbergviertel, Martinsviertel-Ost, Alt- Bessungen, Kapellplatzviertel, Johannesviertel, Verlegerviertel, Rheintor/Grafenstraße (Gebührenzone A) - (2) in den übrigen Stadtbezirken 10 € je Stellplatz je Kalendermonat (Gebührenzone B) (3) wenn es sich um einen Stellplatz in 15 € je Stellplatz je Kalendermonat Gebührenzone A gemäß Ziff. 20. (1) an einer ° Ladesäule handelt, der ausschließlich mit einem elektrisch betriebenen Fahrzeug (gemäß Begriffsbestimmung im Elektromobilitätsgesetz - EmoG) bewirtschaftet wird, reduziert sich die Gebühr auf (4) wenn es sich um einen Stellplatz in 5 € je Stellplatz je Kalendermonat Gebührenzone B gemäß Ziff. 20. (2) an einer Ladesäule handelt, der ausschließlich mit einem elektrisch betriebenen Fahrzeug (gemäß Begriffsbestimmung im Elektromobilitätsgesetz - EmoG) bewirtschaftet wird, reduziert sich die Gebühr auf 21. Sondernutzungen, für die in diesem Verzeichnis 0,10 € bis 50 € pro Tag keine besonderen Gebühren bestimmt sind; die Gebühren für solche sonstigen Sondernutzungen sind soweit möglich in Anlehnung an artverwandte Positionen zu bestimmen Übersichtskarte
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Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
07.06.2024
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat VI an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Dezernat IV
Amt: Bürger- und
Ordnungsamt OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I 30
IV
VI 32
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2024/0162
Magistratsbeschluss -Nr.
211
Internetfähig
Produkt-Nr.: 122060
Kostenstelle: 032-002-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 1220-61 Sachkonto:
Betreff: Änderung der Sondernutzungssatzung
Vorlage vom: 21.05.2024
Beschlussvorschlag :
Der Magistrat beschließt die Änderung der Sondernutzungssatzung zu und hebt den Beschluss
über den „Verzicht auf Verwaltungs - und Sondernutzungsgebühren sowie auf Gebühren für
Gestattungen gemäß § 12 GastG“ (Nr. 840/2003 vom 17.12.2003) auf.
Anlagen: 1. Satzung zur Änderung der Satzung über Sondernutzungen
2. Sondernutzungssatzung
3. Magistratsvorlage 840 -2003 vom 10.12.2003
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Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:
Klimarelevanz des Vorhabens:
Auswirkungen auf Stadtklima: ja nein
Auswirkungen auf THG -Emissionen: gering1) mittel/groß 2)
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung: ja nein
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft? ja nein
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt? ja nein
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr.
Beschluss des Magistrats vom 19.06.2024
Der Vorlage wird zugestimmt.
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Begründung zur Magistratsvorlage vom 21.5.2024
Begründung:
Die Gebührenhöhe einzelner Sondernutzungsgebühren wurden zuletzt am 29. Mai 2017
geändert. Einzelne Gebührenrahmen sind nicht mehr zeitgemäß und sollen der veränderten
Bedeutung der jeweiligen Nutzung angepasst werden.
Zudem wurde durch Magistratsbeschluss vom 17.12.2003 (Beschluss Nr. 840) ein Verzicht auf
die Erhebung von Sondernutzungs- und Verwaltungsgebühren im Einzelfall festgelegt. Dies
führte in den letzten Jahren zu einer erheblichen Ungleichbehandlung insbesondere durch eine
unterschiedliche Handhabung durch die Antragsteller.
Im Einzelnen:
Ziffer 1 des Gebührenverzeichnisses:
Der Gebührenrahmen soll künftig von 10,50 Euro – 100,00 Euro betragen. Hintergrund ist die
Anpassung an den Verbraucherpreisindex für diese ortsfesten Verkaufsstände
Ziffer 6 des Gebührenverzeichnisses:
Veränderung des derzeitigen Fixbetrages zu einem Gebührenrahmen von 50,00 Euro bis
100,00 Euro für Sand- und Streukästen sowie Berechnung pro Stück. Derzeit erfolgt die
Abrechnung nach Quadratmetern, was eine genaue Vermessung und entsprechende
Berechnung in jedem Einzelfall zur Folge hat. Eine Festlegung der Gebühr je Stück bringt eine
vereinfachte Handhabung durch die Verwaltung. Zudem hat sich die starre Gebühr als
unpraktikabel erwiesen. Je nach Standort soll eine Differenzierung möglich werden, weshalb
künftig ein Gebührenrahmen vorgesehen ist.
Ziffer 7 des Gebührenverzeichnisses:
Die Gebührenrahmen für Warenauslagen ist nicht mehr zeitgemäß und soll auf den neuen
Rahmen 9,00 Euro bis 20,00 Euro angehoben werden.
Ziffer 9 des Gebührenverzeichnisses:
Das Verteilen von gewerblichen Handzetteln hat erheblich an Bedeutung gewonnen. Zudem
kann die derzeit erhebliche Steigerung der Nachfrage durch eine Erhöhung insbesondere der
Mindestgebühr reduziert werden. Auch entspricht eine Mindestgebühr von künftig 30,00 Euro
regelmäßig dem zugrundeliegenden wirtschaftlichen Interesse für das Verteilen von
Werbeflyern Der neue Gebührenrahmen soll demzufolge 30,00 Euro bis 100,00 Euro pro Tag
betragen.
Ziffer 10a des Gebührenverzeichnisses:
Der wirtschaftliche Wert für das Aufstellen von Plakattafeln wächst stetig. Dem soll durch eine
Anhebung der Gebühren Rechnung getragen werden. Die Kosten bleiben auch nach d er
Erhöhung noch deutlich unter jenen, die für eine Buchung bei der Deutsche Städte Medien
GmbH (DSM) anfallen.
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Die neuen Gebühren betragen: DIN A0 2,50 - 5,00 Euro pro Kalendertag und Plakat
DIN A1 1,50 - 3,00 Euro pro Kalendertag und Plakat
DIN A2 1,00 - 2,00 Euro pro Kalendertag und Plakat
Ziffer 14 des Gebührenverzeichnisses:
Auch bei Werbe- und Verkaufsaktionen soll eine Erhöhung erfolgen, um den wirtschaftlichen
Wert der Erlaubnis angemessen berücksichtigen zu können. Der neue Gebührenrahmen soll
20,00 – 300,00 Euro betragen.
Ziffer 15 des Gebührenverzeichnisses:
Die Mindestgebühr für Werbeaufsteller bzw. Kundenstopper soll angemessen angeho ben
werden, um der wirtschaftlichen Bedeutung der Werbemaßnahme gerecht werden zu können.
Der neue Gebührenrahmen beträgt 95,00 – 300,00 Euro.
Ziffer 16 des Gebührenverzeichnisses:
Sondernutzungserlaubnisse zum Abstellen eines nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuges
oder Wohnwagens werden aus grundsätzlichen Erwägungen nicht mehr erteilt. Die Festlegung
einer Gebühr ist daher entbehrlich und Ziffer 16 des Verzeichnisses der
Sondernutzungsgebühren in der bisherigen Form ist daher aufzuheben.
Neu aufgenommen sind jedoch Sondernutzungsgebühren für Wertstoffcontainer. Einige
Recyclingfirmen betreiben Wertstoffcontainer auf Darmstädter Gemarkung. Eine Gebühr war
hierfür bisher in der Sondernutzungssatzung nicht vorgesehen. Eine Abrechnung erfolgte
bisher hilfsweise in Anlehnung an einen Gebührentatbestand nach dem Hessischen
Straßengesetz. Hier soll eine Berichtigung der angewendeten rechtlichen Grundlage erfolgen,
weshalb die neue Ziffer 16 für Wertstoffcontainer einen Rahmen von 150,00 – 500,00 Euro
vorsieht.
Ziffer 17 des Gebührenverzeichnisses:
Die in Ziffer 17 enthaltene Handlung ist auch über Ziffer 14 abrechenbar. Die explizite
Benennung der Möglichkeit, Kraftfahrzeuge oder Anhänger ausschließlich oder überwiegend zu
Werbezwecken an den Straßenrand zu stellen, schafft Begehrlichkeiten und führt zu Anträgen
bei der Verwaltung, die vermeidbar wären. Um insbesondere die Problematik von
Werbeanhängern an Einfallstraßen zu entschärfen, soll Ziffer 17 aufgehoben werden.
Verzichtsregelung aus dem Jahr 2003:
Der Beschluss zum Verzicht auf Verwaltungs- und Sondernutzungsgebühren sowie auf
Gebühren für Gestattungen gemäß § 12 GastG wird aufgehoben. Die Anwendung dieser
Regelungen führte in den letzten Jahren zu erheblichen Ungerechtigkeiten und
Ungleichbehandlungen, da ein Verzicht nur auf schriftlichen Antrag hin erfolgte und nicht bei
allen Betroffenen überhaupt Kenntnis von der Möglichkeit, einen Verzicht zu erwirken, besteht.
Zudem führt dieses schriftliche Verfahren zu einem erheblichen Mehraufwand in der
Verwaltung. Häufig muss mit Antragstellern diskutiert werden, ob diese überhaupt unter den
begünstigten Personenkreis fallen.
Angesichts der Haushaltssituation der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist ein Verzicht auf
Gebühren nicht mehr angezeigt und es soll eine Vereinheitlichung dergestalt erfolgen, dass
schlichtweg in allen Fällen, in welchen die Verwaltung aufgrund eines Antrages eine Leistung
erbringt, hierfür auch die entsprechende Gebühr zu zahlen ist und auch die Nutzung
öffentlicher Flächen einheitlich und ohne Ausnahme abgerechnet wird. Der Bedürftigkeit eines
Antragstellers oder der eindeutig bestehenden Gemeinnützigkeit kann dergestalt Rechnung
getragen werden, dass lediglich die Mindestgebühr des jeweils bestehenden Gebührenrahmens
berechnet wird.
Für Wahlwerbung politischer Parteien gilt gemäß § 3 der Sondernutzungssatzung eine
besondere Regelung dergestalt, dass diese für Sondernutzungen, die der Meinungsverbreitung
dienen, keiner Erlaubnis bedürfen. Dies bedeutet, dass Parteien ohnehin keine
Sondernutzungsgebühr bezahlen müssen. Hinsichtlich der Verwaltungsgebühr ist eine
Reduzierung der Gebühr zu erreichen, indem jeweils mehrere Maßnahmen der
Meinungsverbreitung in einem einzigen Antrag zusammengefasst werden, wodurch nur eine
einzige Gebühr in Höhe von 20,00 Euro berechnet wird.
Soweit sich der Magistratsbeschluss aus 2003 auch auf Gestattungen nach § 12 GastG bezieht,
ist dieser bereits insoweit überholt, die Gestattungen inzwischen in § 6 GastG geregelt sind.
Auch hier ist es angesichts der Haushaltslage nicht mehr vertretbar, in Einzelfällen auf die
Gebühren zu verzichten. Bei einer Gebühr in Höhe von 25,00 Euro ist es auch gemeinnützigen
Vereinen durchaus zumutbar, diesen Betrag zu bezahlen. Dieser Betrag ist bei der Abgabe von
Speisen und Getränken unabhängig vom Rahmen der Veranstaltung jeweils in kürzester Zeit zu
erwirtschaften.
Nicht zuletzt spricht für eine Beendigung von der Verzichtsmöglichkeit auch die sodann
mögliche IT-Abwicklung von Gestattungen, wie dies in anderen Stätten bereits umgesetzt wird.
Sobald die Verzichtsmöglichkeit beendet wird, kann die Abwicklung auch in Darmstadt über
die bereits vorhandene, gewerberechtliche Software (EfA – Leistung) erfolgen.
Darmstadt, den 21.05.2024
Dezernat I Dezernat IV Dezernat VI
Hanno Benz André Schellenberg Paul Georg Wandrey
Oberbürgermeister Stadtkämmerer Stadtrat
2024/0162
9543 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
07.06.2024
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat VI an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Dezernat IV
Amt: Bürger- und
Ordnungsamt OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2024/0162
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 122060
Kostenstelle: 032-002-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 1220-61 Sachkonto:
Betreff: Änderung der Sondernutzungssatzung
Vorlage vom: 21.05.2024
Beschlussvorschlag :
Der Magistrat beschließt die Änderung der Sondernutzungssatzung zu und hebt den Beschluss
über den „Verzicht auf Verwaltungs - und Sondernutzungsgebühren sowie auf Gebühren für
Gestattungen gemäß § 12 GastG“ (Nr. 840/2003 vom 17.12.2003) auf.
Anlagen: 1. Satzung zur Änderung der Satzung über Sondernutzungen
2. Sondernutzungssatzung
3. Magistratsvorlage 840 -2003 vom 10.12.2003
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 2 -
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:
Klimarelevanz des Vorhabens:
Auswirkungen auf Stadtklima: ja nein
Auswirkungen auf THG -Emissionen: gering1) mittel/groß 2)
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung: ja nein
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft? ja nein
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt? ja nein
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr.
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 21.5.2024
Begründung:
Die Gebührenhöhe einzelner Sondernutzungsgebühren wurden zuletzt am 29. Mai 2017
geändert. Einzelne Gebührenrahmen sind nicht mehr zeitgemäß und sollen der veränderten
Bedeutung der jeweiligen Nutzung angepasst werden.
Zudem wurde durch Magistratsbeschluss vom 17.12.2003 (Beschluss Nr. 840) ein Verzicht auf
die Erhebung von Sondernutzungs- und Verwaltungsgebühren im Einzelfall festgelegt. Dies
führte in den letzten Jahren zu einer erheblichen Ungleichbehandlung insbesondere durch eine
unterschiedliche Handhabung durch die Antragsteller.
Im Einzelnen:
Ziffer 1 des Gebührenverzeichnisses:
Der Gebührenrahmen soll künftig von 10,50 Euro – 100,00 Euro betragen. Hintergrund ist die
Anpassung an den Verbraucherpreisindex für diese ortsfesten Verkaufsstände
Ziffer 6 des Gebührenverzeichnisses:
Veränderung des derzeitigen Fixbetrages zu einem Gebührenrahmen von 50,00 Euro bis
100,00 Euro für Sand- und Streukästen sowie Berechnung pro Stück. Derzeit erfolgt die
Abrechnung nach Quadratmetern, was eine genaue Vermessung und entsprechende
Berechnung in jedem Einzelfall zur Folge hat. Eine Festlegung der Gebühr je Stück bringt eine
vereinfachte Handhabung durch die Verwaltung. Zudem hat sich die starre Gebühr als
unpraktikabel erwiesen. Je nach Standort soll eine Differenzierung möglich werden, weshalb
künftig ein Gebührenrahmen vorgesehen ist.
Ziffer 7 des Gebührenverzeichnisses:
Die Gebührenrahmen für Warenauslagen ist nicht mehr zeitgemäß und soll auf den neuen
Rahmen 9,00 Euro bis 20,00 Euro angehoben werden.
Ziffer 9 des Gebührenverzeichnisses:
Das Verteilen von gewerblichen Handzetteln hat erheblich an Bedeutung gewonnen. Zudem
kann die derzeit erhebliche Steigerung der Nachfrage durch eine Erhöhung insbesondere der
Mindestgebühr reduziert werden. Auch entspricht eine Mindestgebühr von künftig 30,00 Euro
regelmäßig dem zugrundeliegenden wirtschaftlichen Interesse für das Verteilen von
Werbeflyern Der neue Gebührenrahmen soll demzufolge 30,00 Euro bis 100,00 Euro pro Tag
betragen.
Ziffer 10a des Gebührenverzeichnisses:
Der wirtschaftliche Wert für das Aufstellen von Plakattafeln wächst stetig. Dem soll durch eine
Anhebung der Gebühren Rechnung getragen werden. Die Kosten bleiben auch nach der
Erhöhung noch deutlich unter jenen, die für eine Buchung bei der Deutsche Städte Medien
GmbH (DSM) anfallen.
Die neuen Gebühren betragen: DIN A0 2,50 - 5,00 Euro pro Kalendertag und Plakat
- 4 -
DIN A1 1,50 - 3,00 Euro pro Kalendertag und Plakat
DIN A2 1,00 - 2,00 Euro pro Kalendertag und Plakat
Ziffer 14 des Gebührenverzeichnisses:
Auch bei Werbe- und Verkaufsaktionen soll eine Erhöhung erfolgen, um den wirtschaftlichen
Wert der Erlaubnis angemessen berücksichtigen zu können. Der neue Gebührenrahmen soll
20,00 – 300,00 Euro betragen.
Ziffer 15 des Gebührenverzeichnisses:
Die Mindestgebühr für Werbeaufsteller bzw. Kundenstopper soll angemessen angehoben
werden, um der wirtschaftlichen Bedeutung der Werbemaßnahme gerecht werden zu können.
Der neue Gebührenrahmen beträgt 95,00 – 300,00 Euro.
Ziffer 16 des Gebührenverzeichnisses:
Sondernutzungserlaubnisse zum Abstellen eines nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuges
oder Wohnwagens werden aus grundsätzlichen Erwägungen nicht mehr erteilt. Die Festlegung
einer Gebühr ist daher entbehrlich und Ziffer 16 des Verzeichnisses der
Sondernutzungsgebühren in der bisherigen Form ist daher aufzuheben.
Neu aufgenommen sind jedoch Sondernutzungsgebühren für Wertstoffcontainer. Einige
Recyclingfirmen betreiben Wertstoffcontainer auf Darmstädter Gemarkung. Eine Gebühr war
hierfür bisher in der Sondernutzungssatzung nicht vorgesehen. Eine Abrechnung erfolgte
bisher hilfsweise in Anlehnung an einen Gebührentatbestand nach dem Hessischen
Straßengesetz. Hier soll eine Berichtigung der angewendeten rechtlichen Grundlage erfolgen,
weshalb die neue Ziffer 16 für Wertstoffcontainer einen Rahmen von 150,00 – 500,00 Euro
vorsieht.
Ziffer 17 des Gebührenverzeichnisses:
Die in Ziffer 17 enthaltene Handlung ist auch über Ziffer 14 abrechenbar. Die explizite
Benennung der Möglichkeit, Kraftfahrzeuge oder Anhänger ausschließlich oder überwiegend zu
Werbezwecken an den Straßenrand zu stellen, schafft Begehrlichkeiten und führt zu Anträgen
bei der Verwaltung, die vermeidbar wären. Um insbesondere die Problematik von
Werbeanhängern an Einfallstraßen zu entschärfen, soll Ziffer 17 aufgehoben werden.
Verzichtsregelung aus dem Jahr 2003:
Der Beschluss zum Verzicht auf Verwaltungs- und Sondernutzungsgebühren sowie auf
Gebühren für Gestattungen gemäß § 12 GastG wird aufgehoben. Die Anwendung dieser
Regelungen führte in den letzten Jahren zu erheblichen Ungerechtigkeiten und
Ungleichbehandlungen, da ein Verzicht nur auf schriftlichen Antrag hin erfolgte und nicht bei
allen Betroffenen überhaupt Kenntnis von der Möglichkeit, einen Verzicht zu erwirken, besteht.
Zudem führt dieses schriftliche Verfahren zu einem erheblichen Mehraufwand in der
Verwaltung. Häufig muss mit Antragstellern diskutiert werden, ob diese überhaupt unter den
begünstigten Personenkreis fallen.
Angesichts der Haushaltssituation der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist ein Verzicht auf
Gebühren nicht mehr angezeigt und es soll eine Vereinheitlichung dergestalt erfolgen, dass
schlichtweg in allen Fällen, in welchen die Verwaltung aufgrund eines Antrages eine Leistung
- 5 -
erbringt, hierfür auch die entsprechende Gebühr zu zahlen ist und auch die Nutzung
öffentlicher Flächen einheitlich und ohne Ausnahme abgerechnet wird. Der Bedürftigkeit eines
Antragstellers oder der eindeutig bestehenden Gemeinnützigkeit kann dergestalt Rechnung
getragen werden, dass lediglich die Mindestgebühr des jeweils bestehenden Gebührenrahmens
berechnet wird.
Für Wahlwerbung politischer Parteien gilt gemäß § 3 der Sondernutzungssatzung eine
besondere Regelung dergestalt, dass diese für Sondernutzungen, die der Meinungsverbreitung
dienen, keiner Erlaubnis bedürfen. Dies bedeutet, dass Parteien ohnehin keine
Sondernutzungsgebühr bezahlen müssen. Hinsichtlich der Verwaltungsgebühr ist eine
Reduzierung der Gebühr zu erreichen, indem jeweils mehrere Maßnahmen der
Meinungsverbreitung in einem einzigen Antrag zusammengefasst werden, wodurch nur eine
einzige Gebühr in Höhe von 20,00 Euro berechnet wird.
Soweit sich der Magistratsbeschluss aus 2003 auch auf Gestattungen nach § 12 GastG bezieht,
ist dieser bereits insoweit überholt, die Gestattungen inzwischen in § 6 GastG geregelt sind.
Auch hier ist es angesichts der Haushaltslage nicht mehr vertretbar, in Einzelfällen auf die
Gebühren zu verzichten. Bei einer Gebühr in Höhe von 25,00 Euro ist es auch gemeinnützigen
Vereinen durchaus zumutbar, diesen Betrag zu bezahlen. Dieser Betrag ist bei der Abgabe von
Speisen und Getränken unabhängig vom Rahmen der Veranstaltung jeweils in kürzester Zeit zu
erwirtschaften.
Nicht zuletzt spricht für eine Beendigung von der Verzichtsmöglichkeit auch die sodann
mögliche IT-Abwicklung von Gestattungen, wie dies in anderen Stätten bereits umgesetzt wird.
Sobald die Verzichtsmöglichkeit beendet wird, kann die Abwicklung auch in Darmstadt über
die bereits vorhandene, gewerberechtliche Software (EfA – Leistung) erfolgen.
Darmstadt, den 21.05.2024
Dezernat I Dezernat IV Dezernat VI
Hanno Benz André Schellenberg Paul Georg Wandrey
Oberbürgermeister Stadtkämmerer Stadtrat
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283 Zeichen
Punkt 3: Änderung der Sondernutzungssatzung (V-Nr. 2024/0162) Der Ausschuss für Mobilität, Bürgerservice, Ordnungswesen, Brand-, Katastrophen-schutz und Rettungswesen empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. Stimmenthaltung: UFFBASSE, Die Linke.
anlage 8
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Punkt 7: Änderung der Sondernutzungssatzung (V-Nr. 2024/0162) Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung einstimmig, der Vorlage zuzustimmen.
anlage 9
166 Zeichen
Punkt 19: Änderung der Sondernutzungssatzung (V-Nr. 2024/0162) Der Vorlage wird zugestimmt. Gegenstimmen: Die Linke. Stimmenthaltung: FDP und Stadtv. Klett
Beratungsverlauf (4)
Orte (9)
- Zeughausstraße
- Holzstraße
- Kirchstraße
- Hügelstraße
- Wilhelminenstraße
- Elisabethenstraße
- Schlossgraben
- Grafenstraße
- Bleichstraße
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2024/0162
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 21.05.2024
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00