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2023/0179

Trauungen im Hochzeitsturm; hier: Vereinbarung über die Nutzung von Räumlichkeiten im Hochzeitsturm zwischen dem Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt und dem Förderkreis Hochzeitsturm e. V. Bezug: Beschluss des Magistrats vom 21. Juli 1993 (0692)

Magistratsvorlage 16.05.2023

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2023/0179

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Nutzungsvereinbarung 
zwischen 
Der Wissenschaftsstadt Darmstadt, 
vertreten durch den Magistrat 
-nachfolgend Stadt genannt- 
 
und 
dem Förderkreis Hochzeitsturm e.V. 
vertreten durch den Vorstand 
-nachfolgend Förderkreis genannt- 
 
über die Nutzung des Hochzeitsturms durch das Standesamt. 
 
 
Präambel 
 
Die Stadt ist Eigentümerin des Hochzeitsturms. Mit Vertrag vom 09.03.2007 hat sie dem 
Förderkreis verschiedene Räumlichkeiten im Hochzeitsturm zur Nutzung überlassen. Da die 
Stadt die Räumlichkeiten mitnutzen möchte, treffen die Parteien folgende Vereinbarungen. 
 
 
§ 1 Gegenstand 
 
Zur Vornahme von standesamtlichen Trauungen gestattet der Förderkreis dem Standesamt die 
Nutzung der nachfolgend genannten Räumlichkeiten: 
a) Den Personenaufzug (8 Personen/630 Kg) 
b) Die Eingangshalle des Hochzeitsturms 
c) Das Treppenhaus (Fluchtweg) 
d) Ebene 4, Fürstenzimmer einschl. Kochnische und der fest eingebauten 
Schränke/Vitrinen 
e) Ebene 5, Hochzeitszimmer, einschl. Kochnische und der fest eingebauten Schränke 
f) Ebene 6, Toilettenanlage, Putzraum, Garderobe 
g) Ebene 7, Aussichtsplattform 
 
 
§ 2 Nutzung des Hochzeits-und Fürstenzimmers für standesamtliche Trauungen  
 
1) Die Nutzung der in § 1 aufgeführten Räumlichkeiten durch das Standesamt hat Vorrang 
gegenüber allen weiteren Nutzungen. 
2) Das Standesamt legt die Trautage und -Zeiten jeweils fest und teilt sie dem Förderkreis 
mit. Die Festlegung der Trautage erfolgt als Jahresplanung, die zum Jahresbeginn 
übermittelt wird; die detaillierten Trauungszeiten sowie mögliche Sondertrauungen 
werden monatlich im Voraus übermittelt. Während der Trauungszeiten einschließlich 
der Vor- und Nachbereitungszeiten ist eine andere Nutzung der unter § 1 bezeichneten 
Anlagen und Räume als durch das Standesamt ausgeschlossen. 
3) An den Trautagen stellt der Förderkreis sicher, dass der Hochzeitsturm spätestens  
30 Minuten vor Trauungsbeginn geöffnet ist. Die Kosten des Schließdienstes fallen dem 
Förderkreis zur Last. Hochzeitsgesellschaften sowie die standesamtlichen 
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und deren Beauftrage dürfen die Infrastruktur des 
Hochzeitsturms unentgeltlich benutzen. 
4) Für die Betriebs- und Unterhaltungskosten anlässlich der standesamtlichen Nutzung 
des Hochzeits- und des Fürstenzimmers sowie der Infrastruktur des Turms zahlt die 
Stadt Darmstadt pro durchgeführter Trauung eine Pauschale von 230,- €. 
5) Für die vom Standesamt durchgeführte finanzielle und organisatorische Abwicklung der 
Trauungen im Hochzeitsturm für den Förderkreis Hochzeitsturm erhält das Standesamt 
pro durchgeführter Trauung eine Pauschale von 70,- €. 
6) Mit Zahlung dieser Pauschalen sind alle gegenseitigen finanziellen Forderungen 
abgegolten.

7) Der Förderkreis ist verpflichtet, die in § 1 genannten Räume und Anlagen nebst 
vorhandenem Inventar regelmäßig auf ihren einwandfreien Zustand zu prüfen. Bei der 
Feststellung von Mängeln ist der Förderkreis verpflichtet, diese unverzüglich zu 
beheben, notfalls auch Beschaffungsmaßnahmen durchzuführen, soweit nicht die Stadt 
gemäß § 4 des in der Präambel genannten Vertrages vom 12.12.2011 zur 
Schadensbeseitigung verpflichtet ist. Kommt der Förderkreis seinen vorstehenden 
Verpflichtungen nicht in vollem Umfang nach, ist die Stadt berechtigt, die in Ziffer 4 
genannte Pauschale zu kürzen oder in vollem Umfang einzubehalten. 
8) Dem Standesamt wird die Möglichkeit der Einrichtung und des Betriebes von 
technischen Anlagen für Datenverarbeitung und elektronischer Kommunikation 
eingeräumt. Alle baulichen und vergleichbaren Maßnahmen, die das Fürsten- und 
Hochzeitszimmer, sowie die dazugehörige Infrastruktur betreffen, erfolgen im Rahmen 
der vertrauensvollen Zusammenarbeit in Absprache zwischen den Vertragspartnern.  
 
 
 § 3 Nutzung des Hochzeits- und Fürstenzimmer durch Andere 
 
Die Nutzung der aufgeführten Anlagen und Räume durch das Standesamt hat Vorra ng vor jeder 
weiteren Nutzung durch andere. Besuchergruppen können während der Trauungen den 
Hochzeitsturm nicht, Einzelbesucher nur eingeschränkt (nicht Hochzeits- und Fürstenzimmer, 
Plattform nur wenn frei) besichtigen, worauf diese durch das Personal des Förderkreises an 
der Kasse des Hochzeitsturms hingewiesen werden. 
 
 
§ 4 Reinigung 
 
Die Innenreinigung der gemäß § 1 überlassenen Anlagen und Räume sowie der Außenanlage 
obliegt dem Förderkreis. Die Reinigung des Hochzeits-, Fürstenzimmers, der Toilettenanlage, 
des Eingangsbereiches, des Treppenhauses und der Aufzugsanlage erfolgt so umfassend und 
rechtzeitig vor den Trauungen, dass eine uneingeschränkte Nutzung durch das Standesamt 
gewährleistet ist und das Ambiente dem eines würdigen Trauortes entspricht. Die 
Reinigungspflicht gilt auch für das Mobiliar und die Kochnischen. Der Reinigungsplan vom 
20.04.2007 des Förderkreises Hochzeitsturm ist wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages. 
Kommt der Förderkreis seiner Reinigungspflicht nicht in vollem Umfang nach, ist die Stadt 
berechtigt, die in Ziffer 4 genannte Pauschale zu kürzen oder in vollem Umfang einzubehalten.  
 
 
§ 5 Heizung, Klimatisierung, Beleuchtung 
 
Der Förderkreis stellt sicher, dass während der Nutzungszeiten durch das Standesamt eine 
angemessene Beheizung bzw. Klimatisierung sowie Beleuchtung der genutzten Räume erfolgt.  
 
 
§ 6 Schlüsselverwaltung 
 
Die Schlüsselverwaltung obliegt dem Förderkreis. Das Standesamt erhält alle erforderlichen 
Schlüssel in benötigtem Umfang. 
 
 
§ 7 Hochzeitsbutler/Hochzeitsbutlerin 
 
Der Förderkreis sichert die Anwesenheit eines Hochzeitsbutlers/einer Hochzeitsbutlerin zu den 
Trauzeiten des Standesamtes zu, die organisatorische und repräsentative Aufgaben in 
Absprache mit dem Standesamt übernehmen. 
Kommt der Förderkreis dem nicht im vollen Umfang nach, so ist die Stadt berechtigt, die in 
Ziffer 4 genannte Pauschale zu kürzen oder in vollem Umfang einzubehalten.

§ 8 Haftungsausschluss 
 
Der Förderkreis ist während der Nutzung der Räume durch das Standesamt 
verkehrssicherungspflichtig. Der Förderkreis stellt die Wissenschaftsstadt Darmstadt von 
Schadensersatzansprüchen Dritter aus gesetzlicher Haftpflicht frei. 
 
 
§ 9 Vertragsdauer 
 
Dieser Vertrag löst in gegenseitigem Einvernehmen der Vertragspartner den Vertrag vom  
12.12.2011 ab. Er wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jedem Vertragspartner 
mit einer Frist von zwölf Monaten gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.  
Eine Kündigung dieses Vertrages durch den Förderkreis zieht zwangsläufig die Kündigun g des 
in der Präambel genannten Vertrages vom 12.12.2011 durch die Stadt nach sich. 
Die in § 2 Ziffer 4 und Ziffer 5 bezeichnete finanzielle Regelung wird ab Juli 2023 nach 
beiderseitiger Unterzeichnung dieses Vertrages erhoben. Bis dahin gilt der bisherige Betrag. 
 
 
§ 10 Änderungsklausel 
 
Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages müssen schriftlich vereinbart werden. Falls 
einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sind oder werden sollten, so wird 
hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der 
unwirksamen Bestimmungen soll dann eine angemessene Regelung getroffen werden, die dem 
am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben. 
 
 
 
Darmstadt, 31.05.2023 
 
 
 
Für die Wissenschaftsstadt Darmstadt   Für den Förderkreis Hochzeitsturm 
 
 
 
 
Paul Georg Wandrey      Armin Riegel 
Stadtrat       1. Vorsitzender

2023/0179

4583 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
31.05.2023 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat VI an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat IV 
 
Amt: Standesamt 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2023/0179 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 122310 
Kostenstelle:  034-001-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  1223-11 Sachkonto:       
 
Betreff: Trauungen im Hochzeitsturm; hier: Vereinbarung über die Nutzung von 
Räumlichkeiten im Hochzeitsturm zwischen dem Magistrat der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt und dem Förderkreis Hochzeitsturm e. V.  
Bezug: Beschluss des Magistrats vom 21. Juli 1993 (0692)  
 
Vorlage vom: 16.05.2023  
 
Beschlussvorschlag : 
Der Magistrat nimmt die Änderung der Vereinbarung über die Nutzung von Räumlichkeiten im 
Hochzeitsturm zwischen dem Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt und dem Förderkreis 
Hochzeitsturm e. V. vom 16.05.2023 zur Kenntnis. 
 
Die Nutzungsvereinbarung ist der Magistratsvorlage als Anlage b eigefügt. 
 
 
Anlagen: Standesamt Nutzungsvereinbarung Hochzeitsturm Juli 2023  
 
Datenschutzrelevante Anlage:

- 2 - 
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 16.05.2023 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt ist Eigentümerin des Hochzeitsturmes, der ein besonders 
außergewöhnliches Ambiente für eine Trauungszeremonie darstellt. Aus ganz Deutschland, 
sogar aus Europa und Übersee, werden daher Trauungen im Hochzeitsturm gewünscht.    
Zuletzt mit Vertrag vom 09.03.2007 hat die Wissenschaftsstadt Darmstadt dem Förderkreis 
Hochzeitsturm e. V. verschiedene Räumlichkeiten im Hochzeitsturm zur Nutzung überlassen.  
Da das Standesamt die dem Förderkreis Hochzeitsturm e. V. überlassenen Räum lichkeiten 
nutzt, ist eine entsprechende Vereinbarung zwischen diesen beiden Parteien zu treffen.  
Diese neue Nutzungsvereinbarung, als Anlage beigefügt, löst im gegenseitigen Einvernehmen 
der Vertragspartner die vertragliche Regelung vom 12.12.2011 ab.  
 
Neben redaktionellen Aktualisierungen ist nunmehr vereinbart , dass der Förderkreis 
Hochzeitsturm e. V. für die vom Standesamt wahrgenommenen diver sen Verwaltungs - und 
Organisationsaufgaben eine Gebühr pro Trauung entrichtet, die dem Gebührenhaushalt des 
Standesamtes zufließt.  
 
Der Förderkreis Hochzeitsturm trägt durch seine zahlreichen vorgenommenen Investitionen 
maßgeblich dazu bei, dass der Hochzeitsturm für Trauungen genutzt werden kann. Zwischen -
zeitlich sind die vom Förderkreis Hochzeitsturm aufzubring enden Bereitstellungskosten für 
die Trauungsräumlichkeiten sowie für die dazugehörige Infrastruktur, von den Energiekosten 
bis hin zu den Wartungs - und Instandhaltungskosten sowie den Beschaffungskosten für die 
Einrichtung, spürbar gestiegen. Durch die in den letzten Jahren gestiegene Frequentierung 
und den vermehrten Event -Charakter hat der Aufwand für die Trauungen stetig zugenommen.  
 
Es sind intensivere Reinigungs - und Pflegearbeiten notwendig geworden und auch der 
organisatorische Aufwand wird zunehmen d größer. So hat der Förderkreis 
dankenswerterweise mit dem mittlerweile auf drei Personen erweiterten Kreis der 
„Hochzeitsbutler/Hochzeitsbutlerinnen “ eine Idee umgesetzt, die auch der Sicherung der 
Trauungszeremonie des Standesamtes dient. Deshalb wird d ie dem Förderkreis 
Hochzeitsturm e. V. zustehende Nutzungspauschale, die von den Brautleuten erhoben wird, 
im Rahmen der neu abzuschließenden Nutzungsvereinbarung angepasst.  
 
Bedingt durch äußere Einflüsse wie beispielsweise Baumaßnahmen kann eine bestimm te 
Anzahl von durchzuführenden Trauungen im Hochzeitsturm gegenüber dem Förderkreis 
Hochzeitsturm e. V. nicht garantiert werden.  
Die von den Brautleuten insgesamt zu zahlende Nutzungsgebühr für die Trauung im 
Hochzeitsturm ist im Vergleich mit anderen Amb iente-Trauorten als angemessen anzusehen.  
Das Erhebungs- und Abführungsverfahren durch das Standesamt bleibt gleich. Die 
zusätzlichen Einnahmen des Standesamtes fließen dessen Haushalt zu und tragen zur 
gesamtstädtischen Haushaltskonsolidierung bei.  
 
Darmstadt, 16.05.2023 
 
Dezernent VI      Dezernent IV 
 
 
 
Paul Georg Wandrey      André Schellenberg  
Stadtrat      Stadtkämmerer

Beratungsverlauf (1)

TOP 246

Details

Vorlagen-Nr.
2023/0179
Typ
Magistratsvorlage
Datum
16.05.2023
Erstellt
29.09.2026 00:00