2023/0179
Trauungen im Hochzeitsturm; hier: Vereinbarung über die Nutzung von Räumlichkeiten im Hochzeitsturm zwischen dem Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt und dem Förderkreis Hochzeitsturm e. V. Bezug: Beschluss des Magistrats vom 21. Juli 1993 (0692)
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Nutzungsvereinbarung zwischen Der Wissenschaftsstadt Darmstadt, vertreten durch den Magistrat -nachfolgend Stadt genannt- und dem Förderkreis Hochzeitsturm e.V. vertreten durch den Vorstand -nachfolgend Förderkreis genannt- über die Nutzung des Hochzeitsturms durch das Standesamt. Präambel Die Stadt ist Eigentümerin des Hochzeitsturms. Mit Vertrag vom 09.03.2007 hat sie dem Förderkreis verschiedene Räumlichkeiten im Hochzeitsturm zur Nutzung überlassen. Da die Stadt die Räumlichkeiten mitnutzen möchte, treffen die Parteien folgende Vereinbarungen. § 1 Gegenstand Zur Vornahme von standesamtlichen Trauungen gestattet der Förderkreis dem Standesamt die Nutzung der nachfolgend genannten Räumlichkeiten: a) Den Personenaufzug (8 Personen/630 Kg) b) Die Eingangshalle des Hochzeitsturms c) Das Treppenhaus (Fluchtweg) d) Ebene 4, Fürstenzimmer einschl. Kochnische und der fest eingebauten Schränke/Vitrinen e) Ebene 5, Hochzeitszimmer, einschl. Kochnische und der fest eingebauten Schränke f) Ebene 6, Toilettenanlage, Putzraum, Garderobe g) Ebene 7, Aussichtsplattform § 2 Nutzung des Hochzeits-und Fürstenzimmers für standesamtliche Trauungen 1) Die Nutzung der in § 1 aufgeführten Räumlichkeiten durch das Standesamt hat Vorrang gegenüber allen weiteren Nutzungen. 2) Das Standesamt legt die Trautage und -Zeiten jeweils fest und teilt sie dem Förderkreis mit. Die Festlegung der Trautage erfolgt als Jahresplanung, die zum Jahresbeginn übermittelt wird; die detaillierten Trauungszeiten sowie mögliche Sondertrauungen werden monatlich im Voraus übermittelt. Während der Trauungszeiten einschließlich der Vor- und Nachbereitungszeiten ist eine andere Nutzung der unter § 1 bezeichneten Anlagen und Räume als durch das Standesamt ausgeschlossen. 3) An den Trautagen stellt der Förderkreis sicher, dass der Hochzeitsturm spätestens 30 Minuten vor Trauungsbeginn geöffnet ist. Die Kosten des Schließdienstes fallen dem Förderkreis zur Last. Hochzeitsgesellschaften sowie die standesamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und deren Beauftrage dürfen die Infrastruktur des Hochzeitsturms unentgeltlich benutzen. 4) Für die Betriebs- und Unterhaltungskosten anlässlich der standesamtlichen Nutzung des Hochzeits- und des Fürstenzimmers sowie der Infrastruktur des Turms zahlt die Stadt Darmstadt pro durchgeführter Trauung eine Pauschale von 230,- €. 5) Für die vom Standesamt durchgeführte finanzielle und organisatorische Abwicklung der Trauungen im Hochzeitsturm für den Förderkreis Hochzeitsturm erhält das Standesamt pro durchgeführter Trauung eine Pauschale von 70,- €. 6) Mit Zahlung dieser Pauschalen sind alle gegenseitigen finanziellen Forderungen abgegolten. 7) Der Förderkreis ist verpflichtet, die in § 1 genannten Räume und Anlagen nebst vorhandenem Inventar regelmäßig auf ihren einwandfreien Zustand zu prüfen. Bei der Feststellung von Mängeln ist der Förderkreis verpflichtet, diese unverzüglich zu beheben, notfalls auch Beschaffungsmaßnahmen durchzuführen, soweit nicht die Stadt gemäß § 4 des in der Präambel genannten Vertrages vom 12.12.2011 zur Schadensbeseitigung verpflichtet ist. Kommt der Förderkreis seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht in vollem Umfang nach, ist die Stadt berechtigt, die in Ziffer 4 genannte Pauschale zu kürzen oder in vollem Umfang einzubehalten. 8) Dem Standesamt wird die Möglichkeit der Einrichtung und des Betriebes von technischen Anlagen für Datenverarbeitung und elektronischer Kommunikation eingeräumt. Alle baulichen und vergleichbaren Maßnahmen, die das Fürsten- und Hochzeitszimmer, sowie die dazugehörige Infrastruktur betreffen, erfolgen im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit in Absprache zwischen den Vertragspartnern. § 3 Nutzung des Hochzeits- und Fürstenzimmer durch Andere Die Nutzung der aufgeführten Anlagen und Räume durch das Standesamt hat Vorra ng vor jeder weiteren Nutzung durch andere. Besuchergruppen können während der Trauungen den Hochzeitsturm nicht, Einzelbesucher nur eingeschränkt (nicht Hochzeits- und Fürstenzimmer, Plattform nur wenn frei) besichtigen, worauf diese durch das Personal des Förderkreises an der Kasse des Hochzeitsturms hingewiesen werden. § 4 Reinigung Die Innenreinigung der gemäß § 1 überlassenen Anlagen und Räume sowie der Außenanlage obliegt dem Förderkreis. Die Reinigung des Hochzeits-, Fürstenzimmers, der Toilettenanlage, des Eingangsbereiches, des Treppenhauses und der Aufzugsanlage erfolgt so umfassend und rechtzeitig vor den Trauungen, dass eine uneingeschränkte Nutzung durch das Standesamt gewährleistet ist und das Ambiente dem eines würdigen Trauortes entspricht. Die Reinigungspflicht gilt auch für das Mobiliar und die Kochnischen. Der Reinigungsplan vom 20.04.2007 des Förderkreises Hochzeitsturm ist wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages. Kommt der Förderkreis seiner Reinigungspflicht nicht in vollem Umfang nach, ist die Stadt berechtigt, die in Ziffer 4 genannte Pauschale zu kürzen oder in vollem Umfang einzubehalten. § 5 Heizung, Klimatisierung, Beleuchtung Der Förderkreis stellt sicher, dass während der Nutzungszeiten durch das Standesamt eine angemessene Beheizung bzw. Klimatisierung sowie Beleuchtung der genutzten Räume erfolgt. § 6 Schlüsselverwaltung Die Schlüsselverwaltung obliegt dem Förderkreis. Das Standesamt erhält alle erforderlichen Schlüssel in benötigtem Umfang. § 7 Hochzeitsbutler/Hochzeitsbutlerin Der Förderkreis sichert die Anwesenheit eines Hochzeitsbutlers/einer Hochzeitsbutlerin zu den Trauzeiten des Standesamtes zu, die organisatorische und repräsentative Aufgaben in Absprache mit dem Standesamt übernehmen. Kommt der Förderkreis dem nicht im vollen Umfang nach, so ist die Stadt berechtigt, die in Ziffer 4 genannte Pauschale zu kürzen oder in vollem Umfang einzubehalten. § 8 Haftungsausschluss Der Förderkreis ist während der Nutzung der Räume durch das Standesamt verkehrssicherungspflichtig. Der Förderkreis stellt die Wissenschaftsstadt Darmstadt von Schadensersatzansprüchen Dritter aus gesetzlicher Haftpflicht frei. § 9 Vertragsdauer Dieser Vertrag löst in gegenseitigem Einvernehmen der Vertragspartner den Vertrag vom 12.12.2011 ab. Er wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von zwölf Monaten gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Eine Kündigung dieses Vertrages durch den Förderkreis zieht zwangsläufig die Kündigun g des in der Präambel genannten Vertrages vom 12.12.2011 durch die Stadt nach sich. Die in § 2 Ziffer 4 und Ziffer 5 bezeichnete finanzielle Regelung wird ab Juli 2023 nach beiderseitiger Unterzeichnung dieses Vertrages erhoben. Bis dahin gilt der bisherige Betrag. § 10 Änderungsklausel Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages müssen schriftlich vereinbart werden. Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sind oder werden sollten, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen soll dann eine angemessene Regelung getroffen werden, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben. Darmstadt, 31.05.2023 Für die Wissenschaftsstadt Darmstadt Für den Förderkreis Hochzeitsturm Paul Georg Wandrey Armin Riegel Stadtrat 1. Vorsitzender
2023/0179
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Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
31.05.2023
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat VI an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat IV
Amt: Standesamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2023/0179
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 122310
Kostenstelle: 034-001-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 1223-11 Sachkonto:
Betreff: Trauungen im Hochzeitsturm; hier: Vereinbarung über die Nutzung von
Räumlichkeiten im Hochzeitsturm zwischen dem Magistrat der Wissenschaftsstadt
Darmstadt und dem Förderkreis Hochzeitsturm e. V.
Bezug: Beschluss des Magistrats vom 21. Juli 1993 (0692)
Vorlage vom: 16.05.2023
Beschlussvorschlag :
Der Magistrat nimmt die Änderung der Vereinbarung über die Nutzung von Räumlichkeiten im
Hochzeitsturm zwischen dem Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt und dem Förderkreis
Hochzeitsturm e. V. vom 16.05.2023 zur Kenntnis.
Die Nutzungsvereinbarung ist der Magistratsvorlage als Anlage b eigefügt.
Anlagen: Standesamt Nutzungsvereinbarung Hochzeitsturm Juli 2023
Datenschutzrelevante Anlage:
- 2 -
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 16.05.2023
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt ist Eigentümerin des Hochzeitsturmes, der ein besonders
außergewöhnliches Ambiente für eine Trauungszeremonie darstellt. Aus ganz Deutschland,
sogar aus Europa und Übersee, werden daher Trauungen im Hochzeitsturm gewünscht.
Zuletzt mit Vertrag vom 09.03.2007 hat die Wissenschaftsstadt Darmstadt dem Förderkreis
Hochzeitsturm e. V. verschiedene Räumlichkeiten im Hochzeitsturm zur Nutzung überlassen.
Da das Standesamt die dem Förderkreis Hochzeitsturm e. V. überlassenen Räum lichkeiten
nutzt, ist eine entsprechende Vereinbarung zwischen diesen beiden Parteien zu treffen.
Diese neue Nutzungsvereinbarung, als Anlage beigefügt, löst im gegenseitigen Einvernehmen
der Vertragspartner die vertragliche Regelung vom 12.12.2011 ab.
Neben redaktionellen Aktualisierungen ist nunmehr vereinbart , dass der Förderkreis
Hochzeitsturm e. V. für die vom Standesamt wahrgenommenen diver sen Verwaltungs - und
Organisationsaufgaben eine Gebühr pro Trauung entrichtet, die dem Gebührenhaushalt des
Standesamtes zufließt.
Der Förderkreis Hochzeitsturm trägt durch seine zahlreichen vorgenommenen Investitionen
maßgeblich dazu bei, dass der Hochzeitsturm für Trauungen genutzt werden kann. Zwischen -
zeitlich sind die vom Förderkreis Hochzeitsturm aufzubring enden Bereitstellungskosten für
die Trauungsräumlichkeiten sowie für die dazugehörige Infrastruktur, von den Energiekosten
bis hin zu den Wartungs - und Instandhaltungskosten sowie den Beschaffungskosten für die
Einrichtung, spürbar gestiegen. Durch die in den letzten Jahren gestiegene Frequentierung
und den vermehrten Event -Charakter hat der Aufwand für die Trauungen stetig zugenommen.
Es sind intensivere Reinigungs - und Pflegearbeiten notwendig geworden und auch der
organisatorische Aufwand wird zunehmen d größer. So hat der Förderkreis
dankenswerterweise mit dem mittlerweile auf drei Personen erweiterten Kreis der
„Hochzeitsbutler/Hochzeitsbutlerinnen “ eine Idee umgesetzt, die auch der Sicherung der
Trauungszeremonie des Standesamtes dient. Deshalb wird d ie dem Förderkreis
Hochzeitsturm e. V. zustehende Nutzungspauschale, die von den Brautleuten erhoben wird,
im Rahmen der neu abzuschließenden Nutzungsvereinbarung angepasst.
Bedingt durch äußere Einflüsse wie beispielsweise Baumaßnahmen kann eine bestimm te
Anzahl von durchzuführenden Trauungen im Hochzeitsturm gegenüber dem Förderkreis
Hochzeitsturm e. V. nicht garantiert werden.
Die von den Brautleuten insgesamt zu zahlende Nutzungsgebühr für die Trauung im
Hochzeitsturm ist im Vergleich mit anderen Amb iente-Trauorten als angemessen anzusehen.
Das Erhebungs- und Abführungsverfahren durch das Standesamt bleibt gleich. Die
zusätzlichen Einnahmen des Standesamtes fließen dessen Haushalt zu und tragen zur
gesamtstädtischen Haushaltskonsolidierung bei.
Darmstadt, 16.05.2023
Dezernent VI Dezernent IV
Paul Georg Wandrey André Schellenberg
Stadtrat Stadtkämmerer
Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2023/0179
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 16.05.2023
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00