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V/0775/2006

Bebauungsplan Nr. 480 - Beschluss über die Stellungnahmen - Satzungsbeschluss

Vorlage 02.10.2006

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Beschlussvorlage

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V-0775-2006-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen.pdf

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Anlage 4 
zur Vorlage Nr. 775/2006 
Bebauungsplan Nr. 480 Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
VERKLEINERUNG / ohne Maßstab

V-0775-2006-Anlage-1-Stellungnahmen.pdf

16120 Zeichen

Anlage 1 
zur Vorlage Nr. 775/2006 
 
STELLUNGNAHMEN / Seite 1 
Bebauungsplan Nr. 480: Steinfurter Straße / Melchersstraße / Nordstraße / Promenade 
 
 
 
Zu der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes wurden 3 Stellungnahmen der Öffentlichkeit 
abgegeben: 
 
1. Stellungnahme zum Grundstück Raesfeldstraße 36 (F lur 111, Flurstücke 239, 242) 
 
Im Einzelnen wird folgendes angeregt: 
 
1.1 Im Bereich der im Blockinnenbereich vorhandenen  Garagen soll eine überbaubare 
Grundstücksfläche festgesetzt werden. Das Grundstüc k sei vor 9 Jahren in der Annahme erwor-
ben worden, dass eine Bebauung im Blockinnenbereich  im Bereich der heute vorhandenen Ga-
ragen möglich sei. 
 
Stellungnahme der Verwaltung 
 
 
Der Baublock Raesfeld-/ Finken-/ Melchers-/ Gertrude nstraße gehört zu den Blöcken des Kreuz-
viertels, deren Blockinnenbereiche nicht durch Wohn - oder Gewerbebebauung vorgeprägt sind. 
Im rückwärtigen Bereich der bestehenden Garagen war  daher eine Bebauung mit Hauptnutzun-
gen schon vor Aufstellung des Bebauungsplanes unzul ässig. In der Vergangenheit konnten auf 
den rückwärtigen Grundstücksflächen lediglich Garag en gebaut werden; dies wurde auf dem 
Grundstück auch realisiert. 
 
Die angeregte Festsetzung eines neuen Baufensters wü rde erstmals die Zulässigkeit einer 
Hauptnutzung im Blockinnenbereich begründen und dam it dem wesentlichen Ziel der Planung, 
die bestehenden Grün- und Freiraumstrukturen in den rückwärtigen Bereichen zu sichern und 
keine weiteren die Wohnqualität beeinträchtigenden Nutzungsintensivierungen zuzulassen, in 
besonderem Maße widersprechen. 
 
Der Anregung sollte daher nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.2.1). 
 
1.2 Im Bereich der Straßenrandbebebauung soll durch Festsetzung einer überbaubaren Fläche ein L- 
oder T-förmiger Anbau ermöglicht werden, der die im  Entwurf festgesetzte Baugrenze über-
schreitet. 
 
Stellungnahme der Verwaltung 
 
 
Mit den Bebauungsplänen sollen im Bereich der Block randbebauung Neubauten und Erweiterun-
gen weiterhin möglich bleiben. Deshalb wurden die r ückwärtigen Baugrenzen durch die textliche 
Festsetzung 1.2 so flexibilisiert, dass dort Anbaute n über die Baufenster hinaus bis zu einer Be-
bauungstiefe von 20 m zulässig sein können. Im vorl iegenden Fall kann diese Regelung wegen 
der Breite und Tiefe des Grundstücks in größtmögliche m Umfang genutzt werden; es sind sogar 
mehrere solcher Anbauten realisierbar. 
 
Die Anregung wird durch die Planung bereits berücksichtigt; ein Beschluss erübrigt sich daher. 
 
1.3 Insgesamt soll eine größere Bebauungstiefe fest gesetzt werden. Die Eingeber bemängeln, dass 
die festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche nur einem geringen Anteil der Grundstücksflä-
che entspreche, dass das Grundstück Raesfeldstraße 3 6 damit gegenüber anderen Grundstü-
cken im Plangebiet benachteiligt werde und die Plan ung unverhältnismäßig in die Eigentümer-
rechte eingreife. 
 
Stellungnahme der Verwaltung 
 
 
 Die Aufstellung von Bebauungsplänen steht grundsät zlich im Ermessen der Gemeinde; ein 
Rechtsanspruch auf eine bestimmte Ausgestaltung von  Planungsrecht besteht nicht. Ein unver-
hältnismäßiger Eingriff in das private Grundeigentum ist mit der Planung nicht verbunden; ein sol-
cher Eingriff könnte allenfalls aus einer Überplanu ng privater Grundstücke entstehen, die deren

Bebauungsplan Nr. 480  
STELLUNGNAHMEN / Seite 2 
private Nutzungsmöglichkeiten ausschließen. Dies ist  hier jedoch nicht der Fall; für das Grund-
stück bleibt im Gegenteil das private Nutzungsrecht  der Eigentümer vollständig bestehen. Es er-
gibt sich durch die Aufstellung des Bebauungsplanes  auch keine Änderung in Bezug auf die zu-
lässige bauliche Nutzung, denn auch nach altem Plan ungsrecht wäre in der vorliegenden Fall-
gestaltung keine größere Bebauungstiefe zulässig gew esen, weil die festgesetzte Bebauungs-
tiefe dem Maßstab der näheren Umgebung entspricht. 
 
Da ein Bebauungsplan mit seinen Festsetzungen über I nhalt und Schranken des Grundeigen-
tums bestimmt, sind die verfassungsrechtlich geschü tzten Eigentümerbelange grundsätzlich in 
der Bebauungsplanung besonders zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall, in dem kein verän-
dernder Eingriff in die planungsrechtliche Situatio n erfolgt, können und müssen die Eigentümer-
belange allerdings nur soweit berücksichtigt werden , wie sie mit den Planungszielen und einer 
geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar si nd. Mit der Zielsetzung des Bebauungspla-
nes sollen öffentliche Belange verwirklicht werden.  Der Schutz der „grünen Lungen“ in den rück-
wärtigen Bereichen soll Wohnruhe und ökologischen A usgleich zu der hohen baulichen Dichte 
des Kreuzviertels schaffen. Dies sind städtebaulich e Steuerungs- und Ordnungsziele, die nicht 
nur einfachen öffentlichen Interessen, sondern dem Allgemeinwohl dienen. Selbst wenn die Pla-
nung im konkreten Fall in Eigentümerrechte eingriffe, wäre dies aus Gründen des Allgemeinwohls 
gerechtfertigt. 
 
Deshalb ist die Anregung nicht nur im Einzelfall, s ondern auch im Zusammenhang aller drei Be-
bauungspläne für das Kreuzviertel zu sehen. Für das gesamte Gebiet wurde das gleiche Pla-
nungsprinzip zugrunde gelegt. Unter der Zielvorgabe des Schutzes der „grünen Lungen“ und der 
Freihaltung der rückwärtigen Grundstücksbereiche wur den die Bautiefen im Blockrand begrenzt. 
Die Festsetzung der rückwärtigen Baugrenzen wurde jedoch auch an den örtlichen Verhältnissen 
orientiert. Dabei wurden zunächst die – auf den Str aßenzug bezogen – prägende Tiefe des Be-
stands, dann die Blockabmessungen und nicht zuletzt  die Grundstückstiefen berücksichtigt. Für 
diejenigen Baufenster, die nicht durch die Tiefe des  Bestandes oder durch besondere einschrän-
kende Grundstücksverhältnisse gekennzeichnet waren,  wurde einheitlich eine Bebauungstiefe 
von 14 m festgesetzt. Dieses bewährte und übliche M aß lässt Erweiterungen des Bestandes zu 
und erlaubt ausreichenden Spielraum für individuell e Grundrisse und Bauformen bei Neubauten. 
Im vorliegenden Fall wird damit eine Vergrößerung der  vorhandenen Bebauungstiefe um mehr 
als 2 m auf der gesamten Breite zulässig. 
 
Mit der Vereinheitlichung der Baufenster ergeben si ch zwar auf die einzelnen Grundstücke bezo-
gen unterschiedliche Verhältnisse, was die relative Dichte und Bebaubarkeit betrifft. Allerdings ist 
der Anteil nicht bebaubarer Grundstücksflächen in a nderen Blöcken der Plangebiete – etwa im 
Bereich des Bebauungsplanes Nr. 481 – gleich oder n och deutlich höher als in dem hier betroffe-
nen Block. Würde im vorliegenden Fall die Bebauungst iefe vergrößert, würde eine solche Plan-
änderung in einer ganzen Reihe von Fällen ebenfalls erforderlich werden. 
 
Dabei würde in den kleineren Blöcken die völlige Gl eichbehandlung der einzelnen Grundstücke – 
etwa durch ein durchgehend gleiches Verhältnis zwis chen der zeichnerisch festgesetzten über-
baubaren Fläche und der Grundstücksfläche – eine nic ht gewünschte Verdichtung und starke In-
anspruchnahme der rückwärtigen Grundstücksflächen b egründen. Eine solche einseitige Orien-
tierung der Baufenster an den Grundstücksgrößen wür de jedoch auch in großen Blöcken zu kei-
ner sinnvollen städtebaulichen Ordnung führen und d as wichtige Planungsziel des Erhalts der 
gründerzeitlichen Blockstruktur und ihrer Gärten in  Frage stellen. Insofern ist die mit der Verein-
heitlichung der Baugrenzen verbundene Einschränkung  der individuellen Bebauungsmöglichkei-
ten gerechtfertigt. 
 
Gleichwohl nimmt die Planung zum Ausgleich zwischen  den privaten und öffentlichen Belangen 
wie oben erläutert Rücksicht auf unterschiedliche G rundstücksgrößen und -lagen. So werden 
planungsbedingt ungünstigere Verhältnisse zwischen überbaubarer Fläche und Grundstücksflä-
che insbesondere durch die Flexibilisierung der rück wärtigen Baugrenzen ausgeglichen. Da die 
Überschreitung dieser Baugrenzen u.a. bei Einhaltun g von Abstandsflächen zulässig ist, sind die 
sich hieraus ergebenden Bebauungsmöglichkeiten auf großen Grundstücken entsprechend deut-
lich größer als auf kleineren.

Bebauungsplan Nr. 480  
STELLUNGNAHMEN / Seite 3 
Insofern sind die Eigentümerinteressen an einer der  Grundstücksgröße adäquaten baulichen 
Ausnutzung in der Planung berücksichtigt 
 
Der Anregung sollte daher nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.2.2). 
 
1.4 Im hinteren Grundstücksbereich soll eine Tiefgar age ermöglicht werden. 
 
Stellungnahme der Verwaltung 
 
 
 Der Bau von Tiefgaragen ist nicht nur allgemein zul ässig (s. textliche Festsetzung 1.1), sondern 
ausdrückliches Ziel der Planung. 
 
Die Anregung wird durch die Planung bereits berücksichtigt; ein Beschluss erübrigt sich daher. 
 
1.5 Im hinteren Grundstücksbereich sollen weitere S tellplätze zugelassen werden. 
 
Stellungnahme der Verwaltung 
 
 
Durch die Planung sollen die Blockinnenbereiche von  weiterer Bebauung, aber auch von weite-
rem oberirdischem Verkehr freigehalten werden; die Anlage neuer oberirdischer Stellplätze und 
Garagen wird dort deshalb ausgeschlossen. Gleichwoh l ermöglichen die textlichen Festsetzun-
gen eine Modernisierung von bestehenden Stellplatzanlagen, sofern dabei eine Entsiegelung und 
Begrünung vorgenommen wird (textliche Festsetzung 1. 5). Wenn bei Einhaltung der vorhande-
nen Fläche durch neue Aufteilung einzelne zusätzlich e Stellplätze gewonnen werden können, 
steht die Planung dem im Einzelfall nicht entgegen.  Generell sind jedoch notwendige Stellplätze, 
soweit sie nicht in den seitlichen Abstandflächen o der im Baufenster angeordnet werden können, 
in Tiefgaragen nachzuweisen. 
 
Der Anregung sollte nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.2.3). 
 
2. Stellungnahme zu den textlichen Festsetzungen zu Tiefgaragen sowie zu den Grundstücken 
Heerdestraße 23 / 23 a, Kleimannstraße 13 / 14  
 
2.1 Die Eingeber wenden sich gegen die aus der Plan ung folgende Verpflichtung zum Bau von 
Tiefgaragen, die damit verbundene Versiegelung und d en Eingriff in den Grundwasserhaushalt, 
da hierdurch die Begrünung der Innenhöfe insbesondere mit größeren Bäumen gefährdet sei. 
 
Stellungnahme der Verwaltung 
 
 
Durch den hohen Anteil an erhaltenswerten und denkm algeschützten Gebäuden im Kreuzviertel 
ist eine flächendeckende Neubebauung mit Tiefgaragen in der Praxis kaum möglich. Selbst wenn 
in einem Blockinnenbereich mehrere Tiefgaragen entst ehen, wird daneben noch genügend nicht 
unterbaute Blockinnenfläche verbleiben, die für Gru ppen von Großbäumen ausreicht. Durch die 
textliche Festsetzung 1.9 ist außerdem sichergestell t, dass die Tiefgaragen selbst mit einer Erd-
überdeckung versehen werden, die eine intensive Bep flanzung, also auch mit Büschen und 
Sträuchern, erlaubt. 
 
Trotz dieser Vorgaben verbleibt zwar bei Tiefgaragen der ökologische Nachteil einer größeren 
Versiegelung als zumindest bei solchen oberirdische n Stellplätzen, die mit versickerungsfähigem 
Belag ausgeführt werden. Dieser Nachteil ist jedoch  wegen der bei Versickerung zugleich gege-
benen Grundwasserbelastung mit Schadstoffen zu rela tivieren und v.a. gegenüber dem städte-
baulichen und funktionalen Gewinn an Lebensqualität und Wohnruhe als nachrangig zu werten. 
 
Der Anregung sollte nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.2.4). 
 
2.2 Es wird befürchtet, das für die Grundstücke Kle imannstraße 13 und 14 festgesetzte Baufenster 
sei zu großzügig bemessen und erlaube eine übermäßige  Ausdehnung des Bestandes in die 
Breite und Höhe.

Bebauungsplan Nr. 480  
STELLUNGNAHMEN / Seite 4 
Stellungnahme der Verwaltung  
 
Die vorliegenden einfachen Bebauungspläne differenzieren nur zwischen überbaubarer und nicht 
überbaubarer Grundstücksfläche; damit ist keine Aus sage zum Maß der baulichen Nutzung ver-
bunden. Vielmehr bleibt die Zulässigkeit der Baumass e, also der Baukörpergröße und -höhe, so-
wie der Geschosszahl weiterhin nach dem Maßstab der  näheren Umgebung zu beurteilen (§ 34 
BauGB). Dies kann in verschiedenen Fällen dazu führen, dass das festgesetzte Baufenster durch 
einen Baukörper nicht vollständig ausgeschöpft werd en kann, insbesondere dann, wenn die nä-
here Umgebung wie im vorliegenden Fall durch offene Bauweise geprägt ist. Dass die Größe des 
Baufensters eine unmaßstäbliche Bebauung erlaube, di e sich nicht in die nähere Umgebung 
einfügen würde, ist daher nicht zu befürchten. 
 
Der Anregung sollte nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.2.5). 
 
2.3 Die Eingeber wenden sich gegen die für das Grun dstück Heerdestraße 23 und 23 a entlang der 
sog. Maikäferstiege festgesetzte überbaubare Grunds tücksfläche, da diese über den Bestands-
schutz hinaus den Neubau einer Hinterlandbebauung e rmögliche und damit gegen die Ziele der 
Planung verstoße. 
 
Stellungnahme der Verwaltung 
 
 
 Die Anregung wendet sich gegen die aktive planungs rechtliche Sicherung von einer von fünf vor-
handenen Hinterlandbebauungen allein in diesem Baub lock. Würde dieser Anregung gefolgt, 
müssten auch alle übrigen Gebäude mit Hauptnutzunge n in Blockinnenbereichen des Kreuzvier-
tels (rund 60 Fälle) auf den passiven Bestandsschutz gesetzt werden. 
 
Ein genereller Verzicht auf Baufenster für den rück wärtigen Bestand würde rechtlich einen un-
mittelbaren und gravierenden Eingriff in grundgeset zlich geschütztes Eigentum darstellen. Zwar 
würde eine solchermaßen restriktive Planung einer ko nsequenten Umsetzung des wesentlichen 
Planungszieles entsprechen; sie wurde deshalb im Be bauungsplanverfahren auch sorgfältig er-
wogen und geprüft. Nach Abwägung der öffentlichen u nd privaten Belange wurde sie jedoch ver-
worfen; der Eingriff in das bebaute Grundeigentum e rscheint im Verhältnis zum Nutzen als unge-
rechtfertigt, da eine solche Planung nur in den – i n ungewisser Zukunft liegenden – Einzelfällen 
erfolgreich wäre, in denen der Gebäudebestand aufgegeben würde. 
 
Der Anregung sollte daher nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.2.6). 
 
3. Stellungnahme zum Grundstück Kleimannstraße 16 (Fl ur 111, Flurstück 604) 
 
Der Eingeber regt aufgrund konkreter Planungsüberle gungen an, die nördliche und östliche im 
Blockrand festgesetzte Baugrenze jeweils um 1,5 m nach Westen und Süden zu verschieben und 
das Baufenster bei gleichem Flächeninhalt in ein abg eschrägtes Rechteck umzuformen, da die 
Planung den Wert des Grundstücks mindere. 
 
Stellungnahme der Verwaltung 
 
 
Die im Planentwurf getroffene Festsetzung eines quad ratischen Baufensters war sowohl am Be-
stand orientiert als auch an den Abmessungen der im  weiteren Verlauf der Kleimannstraße vor-
handenen Solitärbaukörpern Nr. 10 und 11 mit vergle ichbaren Grundstücksverhältnissen. Das 
Baufenster stellt keine Beeinträchtigung von Eigent ümerrechten dar; insbesondere für eine 
Wertminderung bestehen keinerlei Anhaltspunkte. 
 
Der Anregung kann jedoch unter städtebaulichen Gesi chtspunkten gefolgt werden. Der hinter 
dem Entwurf stehende Ordnungsgedanke lässt sich auc h mit dem angeregten modifizierten 
Baufensterzuschnitt verwirklichen, da der Bestand d es Eckgartens und eine solitäre Bebauung 
weiterhin gewährleistet bleiben. Durch die Verlänge rung nach Süden kann sich zwar in einem 
kurzen Abschnitt eine dem Nachbargebäude gegenüberl iegende Fassade ergeben; dies stellt 
aber keine Beeinträchtigung der Nachbarbebauung dar , zumal das angeregte Baufenster weiter 
von der Grenze abrückt. Die Grundfläche des angereg ten Baufensters verändert sich gegenüber 
der des Baufensters in der Fassung der Offenlegung nicht.

Bebauungsplan Nr. 480  
STELLUNGNAHMEN / Seite 5 
 
Der Anregung sollte gefolgt werden (Beschlussvorsch lag 1.1.1). Da die Änderung geringfügig ist 
und keine öffentlichen oder nachbarlichen Belange b erührt sind, ist keine erneute Offenlegung 
erforderlich. 
 
 
 
Aus der parallel durchgeführten Ämterbeteiligung ergaben sich noch f olgende Änderungserfor-
dernisse: 
 
4.1 Die Häuser Marientalstraße 35 und 43 sowie Nords traße 35 werden als Denkmal gekennzeichnet 
(Beschlussvorschlag 1.1.2). 
 
4.2 In die textlichen Festsetzungen zum Bebauungspla n wird ein Hinweis zum Verhalten bei der 
Entdeckung von Bodendenkmalen aufgenommen (Beschlussvorschlag 1.1.3).

Beschlussvorlage

7263 Zeichen

V/0775/2006 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Bebauungsplan Nr. 480: Steinfurter Straße / Melchersstraße / Nordstraße / Promenade 
1. Beschluss über die Stellungnahmen 
2. Satzungsbeschluss 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
31.10.2006 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 
02.11.2006 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 
08.11.2006 Hauptausschuss Vorberatung 
08.11.2006 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
Sachentscheidung: 
1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 480: Stein-
furter Straße / Melchersstraße / Nordstraße / Promenade wird wie folgt Beschluss gefasst: 
 
1.1 Der Entwurf des Bebauungsplanes wird wie folgt geändert bzw. ergänzt: 
 
1.1.1 Auf dem Grundstück Kleimannstraße 16 werden die nördliche und östliche im 
Blockrand festgesetzte Baugrenze jeweils um 1,5 m nach Westen und Süden 
verschoben und das Baufenster wird bei gleichem Flächeninhalt in ein abge-
schrägtes Rechteck umgeformt, (Anlage 1, Punkt 3). 
 
1.1.2 Die Häuser Marientalstraße 35 und 43 sowie Nordstraße 35 werden als Denk-
mal gekennzeichnet (Anlage 1, Punkt 4.1). 
 
1.1.3 In die textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan wird ein Hinweis zum Ver-
halten bei der Entdeckung von Bodendenkmalen aufgenommen (Anlage 1, 
Punkt 4.2). 
 
1.2 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinan-
der wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 
480 nicht gefolgt: 
 
1.2.1 Der Anregung, im Blockinnenbereich des Grundstücks Raesfeldstraße 36 eine 
überbaubare Grundstücksfläche festzusetzen (Anlage 1, Punkt 1.1). 
 
Vorlagen-Nr.: 
V/0775/2006 
Auskunft erteilt: 
Frau Voss-Schiffmann / 
Herr Husmann 
Ruf: 
492 61 22 / 492 61 94 
E-Mail: 
HusmannN@stadt-muenster.de  
Datum: 
18.10.2006 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0775/2006 
1.2.2 Der Anregung, auf dem Grundstück Raesfeldstraße 36 insgesamt eine größere 
Bebauungstiefe festzusetzen (Anlage 1, Punkt 1.3). 
 
1.2.3 Der Anregung, im hinteren Bereich des Grundstücks Raesfeldstraße 36 weitere 
Stellplätze zuzulassen (Anlage 1, Punkt 1.5). 
 
1.2.4 Dem Einwand gegen die aus der Planung folgende Verpflichtung zum Bau von 
Tiefgaragen, die damit verbundene Versiegelung und den Eingriff in den 
Grundwasserhaushalt (Anlage 1, Punkt 2.1). 
 
1.2.5 Der Befürchtung, das für die Grundstücke Kleimannstraße 13 und 14 festge-
setzte Baufenster sei zu großzügig bemessen und erlaube eine übermäßige 
Ausdehnung des Bestandes in die Breite und Höhe (Anlage 1, Punkt 2.2). 
 
1.2.6 Dem Einwand gegen die für das Grundstück Heerdestraße 23 und 23 a entlang 
der sog. Maikäferstiege festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche (Anlage 1, 
Punkt 2.3). 
 
2. Der gemäß den Beschlussvorschlägen 1.1.1 bis 1.1.3 geänderte Entwurf des Bebauungs-
planes Nr. 480: Steinfurter Straße / Melchersstraße / Nordstraße / Promenade wird gemäß 
§§ 2 und 10 i. V. m. § 13 Baugesetzbuch und §§ 7 und 41 Gemeindeordnung NRW als Sat-
zung beschlossen. 
 
Die Begründung zum Bebauungsplan wird ebenfalls beschlossen. 
 
Mit der Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 480 treten die Bebauungspläne Nr. 71: Nord-
straße und Nr. 161: Steinfurter Straße von Neutor bis Grevener Straße, soweit sie vom neu-
en Bebauungsplan überlagert werden, teilweise außer Kraft. 
 
 
Kosten/Folgekosten 
Durch die vorstehenden Beschlussvorschläge entstehen keine zusätzlichen Kosten und keine wei-
teren Folgekosten. 
 
 
Begründung: 
Im Zusammenhang mit der öffentlichen Auslegung der Bebauungsplanentwürfe für das Kreuz-
viertel vom 22.05. bis zum 22.06.2006 wurden zum Bebauungsplan Nr. 479 keine sowie zu den 
Plänen Nr. 480 und 481 insgesamt zehn Stellungnahmen der Öffentlichkeit zu elf verschiedenen 
Grundstücken in den Plangebieten abgegeben. Davon richten sich lediglich fünf Anregungen auf 
die Zulassung neuer Bebauungsmöglichkeiten in Blockinnenbereichen und vier auf großzügigere 
Festsetzungen im Blockrand. Eine der Stellungnahmen fordert dagegen für zwei Grundstücke eine 
restriktivere Planung und generell einen weitergehenden Schutz der „grünen Lungen“ (s. Be-
schlusspunkte 1.2.4 – 1.2.6); eine weitere betrifft eine Wegeparzelle. 
 
Angesichts der Vielzahl der von der Planung betroffenen Grundstücke – die beplante Fläche be-
trägt insgesamt ca. 66 ha – ist damit ein denkbar knapper Rücklauf, zudem mit einer geringen Zahl 
an negativen Stellungnahmen, zu verzeichnen. Dies mag als Bestätigung dafür gelten, dass der 
breite Konsens über die Planungsziele in der Bür gerschaft des Kreuzviertels, der schon in den 
zwei Bürgeranhörungen vom Herbst 2005 zum Ausdruck kam, offenbar auch im Fortschritt der 
Bebauungsplanverfahren Bestand hat. 
 
Die Verwaltung hat daher keine Veranlassung gesehen, in Einzelfällen nunmehr angeregte kon-
krete Bebauungsmöglichkeiten, soweit sie Hinterlandgrundstücke betreffen, anders zu bewerten 
als nach den im Verfahren bisher geltenden und die Zielerreichung sicherstellenden Kriterien. Im 
Gegenteil wäre es unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten sehr problematisch, in Einzelfällen

- 3 - 
V/0775/2006 
von dem bisher konsequent umgesetzten Planungsprinzip abzuweichen (für Bebauungsplan Nr. 
480 s. Beschlusspunkte 1.2.1 – 1.2.3). Lediglich im Bereich der Blockrandbebauung wird in zwei 
Fällen empfohlen, den eingegangenen Anregungen zu einer geringfügigen Umformung der fest-
gesetzten Baufenster zu folgen, da hierdurch die Planungsziele oder andere Belange nicht berührt 
sind (für Bebauungsplan Nr. 480 s. Beschlusspunkt 1.1.1). 
 
Die im vereinfachten Verfahren parallel zur Beteiligung der Öffentlichkeit eingeholten Stellung-
nahmen der Fachämter haben in einigen wenigen Einz elfällen zu einer redaktionellen Anpassung 
von Festsetzungen an die örtlichen Verhältnisse (z.B. Abgrenzung der Fläche für Gemeinbedarf im 
Bereich eines Schulhofes) sowie zu einem ergänzenden Hinweis bei den textlichen Festsetzungen 
geführt (für Bebauungsplan Nr. 480 s. Beschlusspunkte 1.1.2 und 1.1.3). Diese Detailkorrekturen 
lassen keine veränderten Planungsauswirkungen erwarten. Die Träger öffentlicher Belange haben 
keine Bedenken gegen die Planung geäußert. 
 
Wegen der Geringfügigkeit der Planmodifikationen ist keine erneute Offenlegung erforderlich. 
 
Der Bebauungsplan Nr. 480 kann somit gemäß Beschlussvorschlag 2 als Satzung beschlossen 
werden. 
 
Der Bebauungsplan Nr. 161: Steinfurter Straße von Neutor bis Grevener Straße wird vom Be-
bauungsplan Nr. 480 geringfügig überlagert und tritt bei dessen Rechtskraft somit teilweise außer 
Kraft. Die Festsetzungen in den übrigen Bereichen können als eigenständige Festsetzungen be-
stehen bleiben. Der Bebauungsplan Nr. 71: Nordstraße wird durch die beiden neuen Bebau-
ungspläne Nr. 480 und 481 überlagert und tritt bei Rechtskraft der neuen Pläne außer Kraft. 
 
Weitere Einzelheiten zur Planung können den beigefügten Anlagen sowie den Vorlagen zu den 
beiden anderen neuen Bebauungsplänen für das Kreuzviertel Nr. 479 (V/0774/2006) und Nr. 481 
(V/0776/2006) entnommen werden. 
 
I. V. 
 
gez. 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
 
 
 
 
 
 
Anlagen: 
1. Stellungnahmen 
2. Begründung 
3. Textliche Festsetzungen 
4. Plan (verkleinert)

V-0775-2006-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen.pdf

3126 Zeichen

Anlage 3 
zur Vorlage Nr. 775/2006 
Bebauungsplan Nr. 480 
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 
1. Textliche Festsetzungen 
 
1.1 Tiefgaragen einschließlich baulich ge- 
schlossener Rampen dürfen auch au-
ßerhalb der Baugrenzen errichtet werden. 
Als Tiefgaragen gelten von Erdreich bzw. 
Kellerräumen umgebene Garagen, deren 
Oberkante die OK vorhandenes Gelände 
nicht überragt (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB; § 23 
(3) BauNVO).  
 
1.2 Im Bereich der straßenseitigen ersten Bau-
reihe kann ausnahmsweise für Anbauten 
eine Überschreitung der rückwärtigen Bau- 
grenzen um max. 5 m bis zu einer Be-
bauungstiefe von 20 m zugelassen wer-
den, wenn folgende Maßgaben erfüllt sind: 
Bei Grenzbebauung dürfen Anbauten die 
Tiefe und Höhe der angrenzenden Nach-
barbebauung jeweils um nicht mehr als 
1,50 m überschreiten, in den übrigen Fäl-
len müssen sie mindestens denselben seit- 
lichen Grenzabstand einhalten wie die 
Nachbarbebauung (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB; § 
23 (3) BauNVO). 
 
1.3 Trauf- bzw. Wand- und Firsthöhe von rück-
wärtigen Anbauten im Bereich der Stra-
ßenrandbebauung sowie von selbständi-
gen Gebäuden hinter der straßenseitigen 
ersten Bautiefe sind auf das jeweils rück-
wärtig vorhandene Maß zu beschränken (§ 
9 (1) Nr. 1 BauGB). 
 
1.4 Stellplätze und Garagen dürfen oberirdisch 
nur innerhalb der überbaubaren Grund-
stücksflächen angeordnet werden; in den 
seitlichen Abstandflächen sind sie zuläs-
sig, sofern diese nicht zu öffentlichen Flä-
chen orientiert sind. Darüber hinaus sind 
Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig (§ 9 
(1) Nr. 4 und (3) BauGB; § 12 (6) BauN- 
VO). 
 
1.5 Bestehende Stellplätze und Garagen, die 
der Festsetzung nach 1.4 nicht entspre-
chen, dürfen innerhalb ihrer vorhandenen 
Fläche ausnahmsweise baulich verändert 
bzw. überdacht werden, wenn gleichzeitig 
die Festsetzungen nach 1.6 bis 1.8 umge-
setzt werden (§ 9 (1) Nr. 4 und 25 BauGB; 
§ 12 (6) BauNVO). 
 
1.6 Befestigte Flächen auf den Baugrundstü-
cken sind mit einem für die Versickerung 
von Oberflächenwasser ausreichenden 
Fugenanteil zu versehen (§ 9 (1) Nr. 25 
BauGB). 
 
1.7 Für je 6 oberirdische Stellplätze und Gara-
gen bzw. je Nebenanlage ist auf dem 
Grundstück min. 1 Laubbaum zu pflanzen 
(§ 9 (1) Nr. 25 BauGB). 
 
1.8 Flachdächer von Stellplatzüberdachungen, 
Garagen und Nebenanlagen sind dauer-
haft extensiv zu begrünen (§ 9 (1) Nr. 25 
BauGB). 
 
1.9 Tiefgaragen sind mit einer für intensive Be-
pflanzung ausreichenden Erdüberdeckung 
zu versehen (§ 9 (1) Nr. 25 BauGB).  
 
 
2. Hinweise  
 
2.1 Die Entdeckung von Bodendenkmalen ist 
unverzüglich der Stadt oder dem Land-
schaftsverband Westfalen-Lippe, Westf. 
Museum für Archäologie / Amt für Boden-
denkmalpflege, Münster anzuzeigen (§ 15 
DSchG). Die Fundstelle ist unverändert zu 
erhalten (§ 16 DSchG). 
 
2.2 Auf den als Altlasten- / Verdachtsflächen 
gekennzeichneten Grundstücken sind Bo-
deneingriffe und bauliche Änderungen dem 
Amt für Grünflächen- und Umweltschutz 
anzuzeigen. Neben diesen Flächen sind 
weitere Altstandorte (frühere Gewerbebe-
triebe) im Plangebiet vorhanden; Auskunft 
hierzu erteilt das Amt für Grünflächen und 
Umweltschutz.

Beratungsverlauf (4)

31.10.2006 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 5.4 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
02.11.2006 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 6.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
08.11.2006 Hauptausschuss
TOP 15.1.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
08.11.2006 Rat
TOP 20.1.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (11)

  • Bebauungsplan Nr. 480 (amtlicher Umring) amtlich
  • Steinfurter Straße
  • Melchersstraße
  • Nordstraße 35
  • Heerdestraße 23
  • Kleimannstraße 13
  • Grevener Straße
  • Marientalstraße 35
  • Raesfeldstraße 36
  • Promenade 1
  • Neutor

Bebauungsplan Nr. 480

Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Steinfurter Straße / Melchersstraße / Nordstraße / Promenade

Planseite der Kommune

Quelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)

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Details

Vorlagen-Nr.
V/0775/2006
Typ
Vorlage
Datum
02.10.2006
Erstellt
06.10.2020 14:37