V/0476/2012
Kleingartendarlehen an den Stadt- und Bezirksverband Münster der Kleingärtner e.V., Änderung der Vergaberichtlinien
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Beschlussvorlage
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V/0476/2012 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Finanzen und Beteiligungen Betrifft Kleingartendarlehen an den Stadt- und Bezirksverband Münster der Kleingärtner e.V., Änderung der Vergaberichtlinien Beratungsfolge 21.06.2012 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die in der Anlage beigefügten Richtlinien der Stadt Münster über die Gewährung von Darlehen an den Stadt- und Bezirksverband Münster der Kleingärtner e.V. werden in Ziffer 4 wie folgt geändert: alte Fassung Das Einzeldarlehen beträgt bis zu 50 % der Investi tionsausgaben gemäß Ziffer 3 dieser Richtl i- nien, maximal jedoch 2.500 EUR. neue Fassung Das Einzeldarlehen beträgt bis zu 65 % der Investitionsausgaben gemäß Ziffer 3 dieser Richtl i- nien, maximal jedoch 3.250 EUR. Begründung: Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 13.02.2008 (Vorlage V/0020/2008) wird dem Stadt - und Be- zirksverband Münster der Kleingärtner e.V. ein Globaldarlehen von 20.000 EUR jeweils nach I n- krafttreten der jährlichen Haushaltssatzung gewährt. Vertragspartner des Darlehensvertrages sind die St adt Münster und der Bezirksverband Münster der Kleingärtner e.V. Der Stadt- und Bezirksverband Münster der Kleingärtner e.V. bittet um Anpassung der Richtlinien, da aufgrund der Vergaberichtlinien (50 % Eigenanteil) häufig Darlehen nicht gewährt werden kö n- nen und somit die gewünschte Zuteilung eines Gartens nicht zustande kommt. I.V. gez. Reinkemeier Stadtkämmerer Anlage: Richtlinien der Stadt Münster über die Gewährung von Darlehen Vorlagen-Nr.: V/0476/2012 Auskunft erteilt: Herr Wesselmann Ruf: 492 2021 E-Mail: WesselmannW@stadt-muenster.de Datum: 31.05.2012 Öffentliche Beschlussvorlage
Richtlinie_geändert 2012
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- 1 - Richtlinien der Stadt Münster über die Gewährung von Darlehen an den Stadt- und Bezirksverband Münster der Kleingärtner e.V. (Stand 21.06.2012) 1. Vertragspartner, allgemeine Grundsätze Zur Förderung des Kleingartenwesens im Stadtgebiet Münster gewährt die Stadt Münster dem Stadt- und Bezirksverband Münster der Kleingärt ner e.V. (nachstehend Stadtver- band genannt) Darlehen zur eigenverantwortlichen We iterleitung in Form von Einzeldar- lehen an empfangsberechtigte Mitglieder, um diesen die Anpachtung eines Kleingartens im Stadtgebiet Münster zu ermöglichen. 2. Begünstigter Personenkreis Die Empfänger der Einzeldarlehen sind einkommenssch wache Familien mit und ohne Kinder oder Einzelpersonen (nachfolgend Kleingärtner genannt) 3. Zweckbestimmung Das Einzeldarlehen darf nur für Investitionsausgabe n verwandt werden, die unmittelbar in Zusammenhang mit einer zweckentsprechenden Nutzu ng eines Kleingartens im Stadtgebiet Münster stehen. Zu diesen Ausgaben zählen auch Entschädigungen für vom Vorpächter geleistete Investitionen im Sinne von Satz 1. 4. Höhe des Einzeldarlehens Das Einzeldarlehen beträgt bis zu 65 % der Investit ionsausgaben gemäß Ziffer 3 dieser Richtlinien, maximal jedoch 3.250 EUR. 5. Darlehensbedingungen Für die dem Stadtverband gewährten Darlehen gelten die folgenden Bedingungen: a) Darlehen an Personen im Sinne der Ziffer 2 dies er Richtlinien Zinssatz: 0 % Tilgung: nachträglich in halbjährlichen Raten in H öhe von 10 % der Ursprungsschuld zum 30.3. und 30.09. eines jeden Jahres Das Darlehen ist im Jahr nach der Auszahlung tilgungsfrei. Der Stadtverband verpflichtet sich, für diese Einze ldarlehen ebenfalls keine Zinsen zu erheben und die Rückzahlung in gleichen monatlic hen Beträgen im vorausge- henden Halbjahr mit den Kleingärtnern zu vereinbaren. b) Die Auszahlung der Darlehen erfolgt einmal jährl ich jeweils nach Inkrafttreten der jährlichen Haushaltssatzung. Die Weitergabe dieses Globaldarlehens ist spätestens bis zum 31.03. des auf die Darlehensgewährung folge nden Jahres gegenüber der Stadt Münster nachzuweisen. - 2 - 6. Kündigung Die dem Stadtverband gewährten Darlehen sind seiten s der Stadt Münster unkündbar. Die Stadt Münster ist jedoch zur fristlosen Kündigung berechtigt, soweit • das Darlehen vertragswidrig verwandt wird und / od er • der Stadtverband mit der Leistung der fälligen Til gung trotz Mahnung länger als drei Monate in Verzug ist. 7. Sicherung Der Stadtverband verpflichtet sich, mit dem einzeln en Kleingärtner im Darlehensvertrag zu vereinbaren, dass dieser für den Fall der Aufgab e / Weiterverpachtung des Kleingar- tens sämtliche Ansprüche gegenüber dem Nachfolger u nd sonstige Entschädigungsan- sprüche an den Stadtverband zur Sicherung der Darle hensforderung - bis zur Höhe der noch bestehenden Darlehensforderung – abtritt. Der Stadtverband verpflichtet sich ferner, dafür zu sorgen, dass in einem solchen Fall die Abtretung dem Nachfolger rechtzeitig vor dem Zahlungstermin offengelegt wird. Weiterhin verpflichtet sich der Stadtverband mit de m einzelnen Kleingärtner ein außeror- dentliches Kündigungsrecht des Pachtvertrages und d es Darlehensvertrages für den Fall zu vereinbaren, dass dieser die Rückzahlungsverpflichtung des Darlehens nicht einhält ( Rückstand von mindestens zwei Monatsraten). Der Stadtverband tritt zur Sicherung des Darlehens an die Stadt Münster sämtliche An- sprüche ab, die er gegenüber dem einzelnen Kleingär tner hat, und zwar bis zur Höhe der Forderungen der Stadt Münster aus dem Darlehen. Die Stadt Münster ist berechtigt, die Abtretung jederzeit gegenüber dem einzelnen Kleingärtner offenzulegen. 8. Prüfungsrechte Die Stadt Münster ist, z.B. durch das Amt für Wirts chaftlichkeitsprüfungen und Revision, jederzeit berechtigt, die Angemessenheit der durchg eführten Investitionen und Entschä- digungen gemäß Ziffer 3 dieser Richtlinien und die Bücher und sonstigen Unterlagen des Stadtverbandes auf die bestimmungsgemäße Verwendung der gewährten Darlehen hin zu überprüfen.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0476/2012
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 31.05.2012
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37