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2707/2025

Kölner Gesellschaft für Arbeits- und Berufsförderung mbH (KGAB): Bestellung von Arbeitnehmervertreter*innen in den Aufsichtsrat

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 19.11.2025

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Beschlussvorlage Rat

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Beschlussvorlage Rat

11200 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
II/II/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 2707/2025 
Freigabedatum 
 19.11.2025 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Kölner Gesellschaft für Arbeits- und Berufsförderung mbH (KGAB): Bestellung von 
Arbeitnehmervertreter*innen in den Aufsichtsrat  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
I. Der Rat der Stadt Köln entsendet gemäß § 108a GO NRW - Arbeitnehmermitbestim-
mung in fakultativen Aufsichtsräten 
 
Maureen Wieneritsch  
 
Alexander Ronkholz 
 
Michael Schäfer 
 
als Arbeitnehmervertreterin bzw. Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat der Kölner 
Gesellschaft für Arbeits- und Berufsförderung mbH (KGAB). 
 
II. Die Bestellung gilt für die Wahlzeit des Rates der Stadt Köln, verlängert sich jedoch bis 
zu der Ratssitzung nach der Neuwahl, in der die Vertretung der Arbeitnehmerinnen 
und Arbeitnehmer im Aufsichtsrat durch den Rat gewählt wird. Verliert ein vom Rat be-
stellter Arbeitnehmervertreter bzw. eine vom Rat bestellte Arbeitnehmervertreterin, 
der/die als Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin im Unternehmen oder in der Einrichtung 
beschäftigt ist, die Beschäftigteneigenschaft in dem Unternehmen oder der Einrich-
tung, muss der Rat ihn/sie entsprechend § 113 Absatz 1 Satz 3 GO NRW aus sei-
nem/ihrem Amt im fakultativen Aufsichtsrat abberufen. 
 
III. Der Rat weist die von ihm bestellten Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmerver-
treter an, den Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln zu beachten und auf 
seine Einhaltung hinzuwirken. 
 
Alternativer Beschlussvorschlag: 
 
I. Der Rat der Stadt Köln entsendet gemäß § 108a GO NRW - Arbeitnehmermitbestim-
mung in fakultativen Aufsichtsräten 
 
__________________________ 
 
___________________________ 
Rat 20.11.2025

2 
 
 
___________________________ 
(zu entnehmen aus Vorschlagsliste lt. Begründung)  
 
als Arbeitnehmervertreterin bzw. Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat der Kölner 
Gesellschaft für Arbeits- und Berufsförderung mbH (KGAB). 
 
II. Die Bestellung gilt für die Wahlzeit des Rates der Stadt Köln, verlängert sich jedoch bis 
zu der Ratssitzung nach der Neuwahl, in der die Vertretung der Arbeitnehmerinnen 
und Arbeitnehmer im Aufsichtsrat durch den Rat gewählt wird. Verliert ein vom Rat be-
stellter Arbeitnehmervertreter bzw. eine vom Rat bestellte Arbeitnehmervertreterin, 
der/die als Arbeitnehmer bzw. als Arbeitnehmerin im Unternehmen oder in der Einrich-
tung beschäftigt ist, die Beschäftigteneigenschaft in dem Unternehmen oder der Ein-
richtung, muss der Rat ihn/sie entsprechend § 113 Absatz 1 Satz 3 GO NRW aus sei-
nem/ihrem Amt im fakultativen Aufsichtsrat abberufen. 
 
III. Der Rat weist die von ihm bestellten Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmerver-
treter an, den Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln zu beachten und auf 
seine Einhaltung hinzuwirken.

3 
 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
 
Die Stadt Köln ist alleinige Gesellschafterin der Kölner Gesellschaft für Arbeits- und Berufsför-
derung mbH (KGAB). Die KGAB verfügt über einen fakultativen (= freiwilligen) Aufsichtsrat. 
 
§ 108a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) regelt die freiwil-
lige Arbeitnehmermitbestimmung in fakultativen Aufsichtsräten kommunaler Beteiligungsge-
sellschaften. Ziel der Vorschrift ist es, für gemeindliche Unternehmen und Einrichtungen in Pri-
vatrechtsform unter Beachtung bestimmter Vorgaben die Möglichkeit einer Arbeitnehmermit-
bestimmung zu eröffnen, soweit im Gesellschaftsvertrag ein fakultativer Aufsichtsrat vorgese-
hen ist. Die Bestellung der Arbeitnehmervertreter und Arbeitnehmervertreterinnen erfolgt 
durch den Rat. § 108a GO NRW setzt die notwendige demokratische Legitimation der Arbeit-
nehmervertreter in fakultativen Aufsichtsräten von kommunal beherrschten Gesellschaften 
um.  
 
In § 9 des am 13.08.2025 beurkundeten Gesellschaftsvertrages der KGAB ist die Zusammen-
setzung des Aufsichtsrates wie folgt geregelt: 
 
„(1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat. Dieser besteht aus 12 Mitgliedern. Ihm gehö-
ren der bzw. die für Soziales zuständige Beigeordnete der Stadt Köln kraft Amtes, die 
Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister oder eine von ihr bzw. ihm vorge-
schlagene, vom Rat der Stadt Köln zu entsendende Dienstkraft der Stadt Köln, weitere 
7 vom Rat der Stadt Köln entsandte Mitglieder und 3 Arbeitnehmervertreter/innen an. 
Die Arbeitnehmervertreter/innen werden nach Maßgabe der Bestimmungen des § 108 
a GO NRW vom Rat der Stadt Köln aus einer von den Beschäftigten der Gesellschaft 
gemäß der Wahlverordnung für Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter 
in fakultativen Aufsichtsräten (AvArWahlVO) gewählten Vorschlagsliste bestellt. Die für 
Arbeitnehmer bestimmten Aufsichtsratsmandate müssen mit Arbeitnehmerinnen bzw. 
Arbeitnehmern besetzt werden, die bei der Gesellschaft beschäftigt sind. 
 
(2) Die vom Rat der Stadt Köln entsandten Aufsichtsratsmitglieder einschließlich der Ar-
beitnehmervertreter/innen sind an die Weisungen des Rates der Stadt Köln gebun-
den." 
 
Gemäß § 108a Abs. 3 GO NRW bestellt der Rat der Gemeinde aus einer von den Beschäftig-
ten des Unternehmens gewählten Vorschlagsliste die in den fakultativen Aufsichtsrat der Köl-
ner Gesellschaft für Arbeits- und Berufsförderung mbH zu entsendenden Arbeitnehmervertre-
ter bzw. die zu entsendenden Arbeitnehmervertreterinnen. Die Bestellung bedarf eines Be-
schlusses der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Rates. Die Vorschlagsliste 
muss mindestens die doppelte Zahl der zu entsendenden Arbeitnehmervertreterinnen/Arbeit-
nehmervertreter enthalten. Der Rat hat das Recht, mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl sei-
ner Mitglieder sämtliche Vorschläge der Liste zurückzuweisen und eine Neuwahl zu verlan-
gen. In diesem Fall können die Beschäftigten eine neue Vorschlagsliste wählen. Im Falle einer 
erneuten Zurückweisung der Vorschläge durch den Rat bleiben die für die Arbeitnehmerver-
treter bzw. Arbeitnehmervertreterinnen vorgesehenen Aufsichtsratsmandate unbesetzt. 
 
Der Betriebswahlvorstand der Kölner Gesellschaft für Arbeits- und Berufsförderung hat mit

4 
 
Schreiben vom 14.10.2025 das Ergebnis der Wahl der Vorschlagsliste der Beschäftigten für 
die Bestellung von Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertretern für den Aufsichts-
rat der Kölner Gesellschaft für Arbeits- und Berufsförderung mbH mitgeteilt (vgl. Anlage). Die 
Wahl der Vorschlagsliste erfolgte auf der Grundlage des § 108a GO NRW i. V. m. § 7 der Ver-
ordnung über das Verfahren für die Wahl einer Vorschlagsliste der Beschäftigten für die Be-
stellung von Arbeitnehmervertretern/-innen in fakultativen Aufsichtsräten (AvArWahlVO) auf-
grund von Wahlvorschlägen des Betriebsrats und der Beschäftigten. 
 
Vorgeschlagen werden: 
 
Maureen Wieneritsch (44 Stimmen) 
Alexander Ronkholz (29 Stimmen) 
Michael Schäfer  (23 Stimmen) 
Jakob Schröder  (22 Stimmen) 
Gilles Stegert  (19 Stimmen) 
Oliver Weyand  (15 Stimmen) 
Arne Springer  (08 Stimmen) 
Albert Sohns   (04 Stimmen) 
 
Der Gesellschaftsvertrag der Kölner Gesellschaft für Arbeits- und Berufsförderung mbH sieht 
keine Entsendung einer Stellvertreterin bzw. eines Stellvertreters für die Arbeitnehmervertrete-
rinnen bzw. Arbeitnehmervertreter vor. 
 
Werden mehr als zwei Aufsichtsratsmandate mit Arbeitnehmervertretern bzw. Arbeitsnehmer-
vertreterinnen besetzt, so müssen gemäß § 108a Abs. 2 S. 2 GO NRW mindestens zwei Auf-
sichtsratsmandate mit Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen besetzt werden, die im Unter-
nehmen oder in der Einrichtung beschäftigt sind. Laut Gesellschaftsvertrag der KGAB müssen 
alle drei Aufsichtsratsmandate mit Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern besetzt werden, 
die bei der KGAB beschäftigt sind. 
 
Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder entspricht der jeweiligen Wahlzeit des Rates der 
Stadt Köln, mit der Maßgabe, dass sie mit dem Beschluss des Rates der Stadt Köln über die 
Entsendung in den Aufsichtsrat beginnt und sich bis zur Entsendung der Aufsichtsratsmitglie-
der durch den nach Ablauf der Wahlzeit neu gewählten Rat der Stadt Köln verlängert. Nach 
Beendigung einer Amtszeit führen die Aufsichtsratsmitglieder ihr Amt bis zur Entsendung ei-
nes Nachfolgers bzw. einer Nachfolgerin weiter. Dies gilt auch für die Arbeitnehmervertreterin-
nen bzw. Arbeitnehmervertreter. 
 
Ein Aufsichtsratsmitglied (auch ein Arbeitnehmervertreter bzw. eine Arbeitnehmervertreterin) 
kann von dem Entsendungsberechtigten jederzeit abberufen werden. Verliert ein vom Rat be-
stellter Arbeitnehmervertreter oder -vertreterin, der/die als Arbeitnehmer/in im Unternehmen 
beschäftigt ist, die Beschäftigteneigenschaft in dem Unternehmen, muss der Rat ihn bzw. sie 
entsprechend § 113 Absatz 1 Satz 3 GO NRW aus seinem bzw. ihrem Amt im fakultativen 
Aufsichtsrat abberufen (vgl. § 108a Abs. 4 S. 2 GO NRW). 
 
Der Rat der Stadt Köln hat im Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln Grunds-
ätze kommunaler Unternehmensführung beschlossen und damit Standards zur Steigerung 
der Effizienz, Transparenz und Kontrolle bei den Gesellschaften mit städtischer Beteiligung 
festgelegt. Zudem hat er auf Empfehlung des Ältestenrates der Stadt Köln einstimmig be-
schlossen (Vorlage 2136/2019), künftig die Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Köln bei 
Entsendung anzuweisen,  
 
- im Aufsichtsgremium eines Unternehmens, das sich ganz oder teilweise im unmittelba-
ren oder mittelbaren Eigentum der Stadt Köln befindet, ihr Verhalten nach dem Public 
Corporate Governance Kodex Köln auszurichten und auf die Einhaltung des Kodex 
durch das Unternehmen hinzuwirken bzw. 
- sich bei der Vertretung der Stadt Köln in anderen Vereinigungen oder Gremien eben-
falls im Sinne der Leitgedanken des Public Corporate Governance Kodex Köln zu ver-
halten und sich dort für die Aufnahme entsprechender Regelungen einzusetzen.

5 
 
 
Gemäß § 113 Absatz 6 Gemeindeordnung NRW haben die Vertreterinnen und Vertreter der 
Gemeinde über die zur Wahrnehmung des Vertretungsamtes sowie die zur Beurteilung und 
Überwachung der Geschäfte, die das Unternehmen oder die Einrichtung betreibt, erforderliche 
betriebswirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde zu verfügen. Die Verwaltung wird hierzu 
eine entsprechende Fortbildungsveranstaltung durchführen. Für den Nachweis der erforderli-
chen betriebswirtschaftlichen Erfahrung und Sachkunde im Sinne der Gemeindeordnung ist 
von den Vertreterinnen und Vertretern der Gemeinde eine entsprechende Selbsterklärung ab-
zugeben. 
 
Begründung der Dringlichkeit:  
Die Entsendung der Arbeitnehmervertreter*innen der Stadt Köln durch den Rat am 
20.11.2025 ist erforderlich, um die Konstituierung der Aufsichtsgremien einschließlich der Ar-
beitnehmervertreter*innen rechtzeitig zu ermöglichen. Aufgrund interner Abstimmungsbedarfe 
hat sich die Einbringung der Vorlage verzögert. 
 
 
Anlage:  
Vorschlagsliste für die Bestellung der Arbeitnehmervertreterinnen bzw. Arbeitnehmervertreter 
(Schreiben des Betriebswahlvorstandes der KGAB vom 14.10.2025).

Auswertung vom 13.10.2025

1327 Zeichen

Der Betriebswahlvorstand der    ausgehängt am: 14.10.2025 
Kölner Gesellschaft für      Ort:   Köln 
Arbeits- und Berufsförderung mbH 
Geestemünder Straße 18, 50735 Köln 
 
Bekanntmachung des Wahlergebnisses der Arbeitnehmervertreter für den Aufsichts-
rat der Kölner Gesellschaft für Arbeits- und Berufsförderung mbH  
Liebe Kolleginnen und Kollegen,  
der Betriebswahlvorstand teilt hiermit formell das Endergebnis der Wahl der Arbeit-
nehmervertreter für den Aufsichtsrat vom 13.10.2025 mit. Das Wahlergebnis ent-
spricht der Feststellung gemäß den einschlägigen Wahlvorschriften und wird hiermit 
offiziell bekanntgegeben. Der Betriebswahlvorstand bedankt sich bei allen Wahlbe-
rechtigten für ihre Teilnahme. 
 
Die Auszählung der Stimmen haben folgendes ergeben: 
Alexander Ronkholz 29 Stimmen 
Michael Schäfer  23 Stimmen 
Jakob Schröder  22 Stimmen 
Albert Sohns   4 Stimmen 
Arne Springer  8 Stimmen 
Gilles Stegert  19 Stimmen 
Oliver Weyand  15 Stimmen 
Maureen Wieneritsch 44 Stimmen 
 
Es wurden 67 Stimmen abgegeben. Davon waren 3 Stimmen ungültig. Einsprüche 
und sonstige Erklärungen sind gegenüber dem Betriebswahlvorstand schriftlich bis 
zum 28.10.2025 einzureichen. 
 
Köln, den 14.10.2025 
Der Betriebswahlvorstand 
Maureen Wieneritsch, Alexander Ronkholz, Oliver Weyand 
Geestemünder Straße 18, 50735 Köln

Beratungsverlauf (1)

20.11.2025 Rat
TOP 2.4.11 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (2)

  • Geestemünder Straße 18
  • Straße 18

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Details

Vorlagen-Nr.
2707/2025
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
19.11.2025
Erstellt
29.08.2025 14:39