2211/2023
Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Hahnenstraße im Abschnitt von Haus Nr. 32 einschließlich bis Uhuweg (östliche Einmündung) in Köln-Rondorf
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Anlage 2 - Lageplan Erschließungsanlage
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Mittelpunkt: 356543, 5637600 1:2500 Herausgeber: Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin Erstellt am: 06.07.2023Seite 1 / 1
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle III/62/621/2 Vorlagen-Nummer 2211/2023 Freigabedatum 25.07.2023 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Hahnenstraße im Abschnitt von Haus Nr. 32 einschließlich bis Uhuweg (östliche Einmündung) in Köln- Rondorf Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt den Erlass der Satzung über die abweichende Herstellung der Er- schließungsanlage Hahnenstraße im Abschnitt von Haus Nr. 32 einschließlich bis U- huweg (östliche Einmündung) in Köln-Rondorf in der als Anlage 5 beigefügten Fas- sung. Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 21.08.2023 Verkehrsausschuss 22.08.2023 Rat 07.09.2023 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Die Erschließungsanlage Hahnenstraße im Abschnitt von Haus Nr. 32 einschließlich bis Uhuweg (östliche Einmündung) in Köln-Rondorf (Anlage 1 – Übersichtsplan) unter- liegt noch in vollem Umfang der Erschließungsbeitragspflicht. Die Abgrenzung des Abschnitts der Erschließungsanlage ist auf dem Lageplan (An- lage 2) dargestellt. Grunderwerb Zum Grunderwerb regelt § 9 Abs. 1 Buchst. a) der Satzung der Stadt Köln über die Er- hebung eines Erschließungsbeitrages vom 29. Juni 2001 (EBS 2001), dass eine Er- schließungsanlage erst dann endgültig hergestellt ist, wenn die Stadt Eigentümerin der Straßenlandflächen ist. Vorliegend stehen zwar alle als Straße ausgebauten Flächen in städtischem Eigen- tum. Nach der einschlägigen Rechtsprechung erfordert das Merkmal „Grunderwerb“ jedoch zusätzlich, dass das Straßenland ausparzelliert ist. Grundstücke, die nur teil- weise als Straßenland in Anspruch genommen werden, müssen daher entsprechend der verschiedenen Nutzungen geteilt und als separate Flurstücke fortgeschrieben wer- den, damit die Beitragspflicht entstehen kann. Derartige Verhältnisse sind in der Erschließungsanlage Hahnenstraße gegeben. Am östlichen Ende des Straßenlandflurstücks 40/1 (Gemarkung Rondorf, Flur 13) findet sich eine Mischnutzung aus Wege- und Ackerfläche (Anlage 3 – Lageplan Ausparzel- lierungserfordernis). Für das Straßenland der Hahnenstraße müsste ein eigenständi- ges Flurstück gebildet werden. Insgesamt wären daher, um das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“ zu erfüllen, zeit- und kostenaufwändige Vermessungsarbeiten und eine Ausparzellierung erforderlich. Entwässerung Zum technischen Ausbau regelt § 9 Abs. 1 Buchst. a) der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages vom 29. Juni 2001 (EBS 2001), dass eine Erschließungsanlage erst dann endgültig hergestellt ist, wenn diese mit einer betriebs- fertigen Entwässerungseinrichtung ausgestattet ist. Auf der Südseite der Erschließungsanlage enden Gehweg und Entwässerungsrinne vor der Einmündung des Uhuweges mit dem Ende der Bebauung. Die restliche Stre- cke bis Höhe Uhuweg entwässert mithin teilweise ohne besondere Entwässerungsein- richtung in das anliegende Grün. Damit fehlt es an einer vollständigen betriebsfertigen 3 Entwässerungseinrichtung für den hier betroffenen Abschnitt der Hahnenstraße. Für einen den Satzungsregeln entsprechenden Ausbau müsste daher bis Höhe Uhu- weg zumindest noch ein Schrammbord mit angrenzender Rinne hergestellt werden. Abweichungssatzung Aus Gründen der Zeit- und Kostenersparnis soll sowohl auf die Ausparzellierung des Straßenlandes als auch auf die Herstellung einer vollständigen Entwässerungseinrich- tung verzichtet werden. Um abweichend von § 9 Abs. 1 Buchst. a) der EBS 2001 die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage herbeizuführen und die Erschlie- ßungsbeitragspflicht entstehen zu lassen, ist eine Abweichungssatzung erforderlich. Der Satzungsentwurf ist dieser Vorlage beigefügt (Anlage 5). Beschließt der Rat, die Abweichungssatzung nicht zu erlassen, verbleibt es bei den zuvor beschriebenen Anforderungen für die Herstellungsmerkmale „Grunderwerb“ und „Entwässerung“, die dann entsprechend zu erfüllen sind. Die hierdurch entstehenden Kosten würden dann zusätzlichen umlagefähigen beitragsfähigen Erschließungsauf- wand darstellen. Der Erlass der Abweichungssatzung hat keine Auswirkungen auf den Klimaschutz, da hiermit lediglich rechtliche Regelungen für die Abrechnung einer bestehenden Er- schließungsanlage getroffen werden. Anlagen - Anlage 1: Übersichtsplan - Anlage 2: Lageplan Erschließungsanlage - Anlage 3: Lageplan Ausparzellierungserfordernis - Anlage 4: Lageplan fehlende Entwässerungseinrichtung - Anlage 5: Satzungstext
Anlage 4 - Lageplan fehlende Entwässerungseinrichtung
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Anlage 4
Anlage 3 - Lageplan Ausparzellierungserfordernis
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Mittelpunkt: 356769, 5637496 1:2000 Herausgeber: Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin Erstellt am: 10.07.2023Seite 1 / 1
Anlage 5 - Satzungstext
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Anlage 5 Satzung über die abweichende Herstellung der Erschl ießungsanlage Hahnen- straße im Abschnitt von Haus Nr. 32 einschließlich bis Uhuweg (östliche Ein- mündung) in Köln-Rondorf vom Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am auf Grund des § 132 Ziffer 4 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntm achung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit den §§ 7 und 77 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NrW. S. 666/SGV. NRW. 2023) – jewei ls in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen: § 1 Die Erschließungsanlage Hahnenstraße im Abschnitt v on Haus Nr. 32 einschließlich bis Uhuweg (östliche Einmündung) in Köln-Rondorf is t abweichend von § 9 Absatz 1 Buchstabe a) der Satzung der Stadt Köln über die Er hebung eines Erschließungsbei- trages – Erschließungsbeitragssatzung – vom 29. Juni 2001 (ABl. Stadt Köln 2001, S. 289) – in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – ohne die Bildung selbst- ständiger Straßenlandparzellen und ohne vollständige betriebsfertige Entwässerungs- einrichtung endgültig hergestellt. § 2 Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Anlage 1 - Übersichtsplan
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Mittelpunkt: 356593, 5637687 1:7500 Herausgeber: Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin Erstellt am: 06.07.2023Seite 1 / 1
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2211/2023
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 25.07.2023
- Erstellt
- 10.07.2023 13:44