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2211/2023

Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Hahnenstraße im Abschnitt von Haus Nr. 32 einschließlich bis Uhuweg (östliche Einmündung) in Köln-Rondorf

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 25.07.2023

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 07.09.2023, TOP 16.2

Anlage 2 - Lageplan Erschließungsanlage

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

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Anlage 4 - Lageplan fehlende Entwässerungseinrichtung

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Ansehen

Anlage 3 - Lageplan Ausparzellierungserfordernis

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Anlage 5 - Satzungstext

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Anlage 1 - Übersichtsplan

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Ansehen

Anlage 2 - Lageplan Erschließungsanlage

122 Zeichen

Mittelpunkt: 356543, 5637600
1:2500
 
Herausgeber:
Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin
Erstellt am: 06.07.2023Seite 1 / 1

Beschlussvorlage Rat

4725 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
III/62/621/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 2211/2023 
Freigabedatum 
 25.07.2023 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Hahnenstraße im 
Abschnitt von Haus Nr. 32 einschließlich bis Uhuweg (östliche Einmündung) in Köln-
Rondorf  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt den Erlass der Satzung über die abweichende Herstellung der Er-
schließungsanlage Hahnenstraße im Abschnitt von Haus Nr. 32 einschließlich bis U-
huweg (östliche Einmündung) in Köln-Rondorf in der als Anlage 5 beigefügten Fas-
sung. 
 
 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 21.08.2023 
Verkehrsausschuss 22.08.2023 
Rat 07.09.2023

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Die Erschließungsanlage Hahnenstraße im Abschnitt von Haus Nr. 32 einschließlich 
bis Uhuweg (östliche Einmündung) in Köln-Rondorf (Anlage 1 – Übersichtsplan) unter-
liegt noch in vollem Umfang der Erschließungsbeitragspflicht.  
 
Die Abgrenzung des Abschnitts der Erschließungsanlage ist auf dem Lageplan (An-
lage 2) dargestellt. 
 
Grunderwerb 
 
Zum Grunderwerb regelt § 9 Abs. 1 Buchst. a) der Satzung der Stadt Köln über die Er-
hebung eines Erschließungsbeitrages vom 29. Juni 2001 (EBS 2001), dass eine Er-
schließungsanlage erst dann endgültig hergestellt ist, wenn die Stadt Eigentümerin 
der Straßenlandflächen ist. 
 
Vorliegend stehen zwar alle als Straße ausgebauten Flächen in städtischem Eigen-
tum. Nach der einschlägigen Rechtsprechung erfordert das Merkmal „Grunderwerb“ 
jedoch zusätzlich, dass das Straßenland ausparzelliert ist. Grundstücke, die nur teil-
weise als Straßenland in Anspruch genommen werden, müssen daher entsprechend 
der verschiedenen Nutzungen geteilt und als separate Flurstücke fortgeschrieben wer-
den, damit die Beitragspflicht entstehen kann. 
 
Derartige Verhältnisse sind in der Erschließungsanlage Hahnenstraße gegeben. Am 
östlichen Ende des Straßenlandflurstücks 40/1 (Gemarkung Rondorf, Flur 13) findet 
sich eine Mischnutzung aus Wege- und Ackerfläche (Anlage 3 – Lageplan Ausparzel-
lierungserfordernis). Für das Straßenland der Hahnenstraße müsste ein eigenständi-
ges Flurstück gebildet werden.  
 
Insgesamt wären daher, um das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“ zu erfüllen, zeit- 
und kostenaufwändige Vermessungsarbeiten und eine Ausparzellierung erforderlich. 
 
Entwässerung 
 
Zum technischen Ausbau regelt § 9 Abs. 1 Buchst. a) der Satzung der Stadt Köln über 
die Erhebung eines Erschließungsbeitrages vom 29. Juni 2001 (EBS 2001), dass eine 
Erschließungsanlage erst dann endgültig hergestellt ist, wenn diese mit einer betriebs-
fertigen Entwässerungseinrichtung ausgestattet ist. 
 
Auf der Südseite der Erschließungsanlage enden Gehweg und Entwässerungsrinne 
vor der Einmündung des Uhuweges mit dem Ende der Bebauung. Die restliche Stre-
cke bis Höhe Uhuweg entwässert mithin teilweise ohne besondere Entwässerungsein-
richtung in das anliegende Grün. Damit fehlt es an einer vollständigen betriebsfertigen

3 
Entwässerungseinrichtung für den hier betroffenen Abschnitt der Hahnenstraße. 
 
Für einen den Satzungsregeln entsprechenden Ausbau müsste daher bis Höhe Uhu-
weg zumindest noch ein Schrammbord mit angrenzender Rinne hergestellt werden. 
 
Abweichungssatzung 
 
Aus Gründen der Zeit- und Kostenersparnis soll sowohl auf die Ausparzellierung des 
Straßenlandes als auch auf die Herstellung einer vollständigen Entwässerungseinrich-
tung verzichtet werden. Um abweichend von § 9 Abs. 1 Buchst. a) der EBS 2001 die 
endgültige Herstellung der Erschließungsanlage herbeizuführen und die Erschlie-
ßungsbeitragspflicht entstehen zu lassen, ist eine Abweichungssatzung erforderlich. 
 
Der Satzungsentwurf ist dieser Vorlage beigefügt (Anlage 5). 
 
Beschließt der Rat, die Abweichungssatzung nicht zu erlassen, verbleibt es bei den 
zuvor beschriebenen Anforderungen für die Herstellungsmerkmale „Grunderwerb“ und 
„Entwässerung“, die dann entsprechend zu erfüllen sind. Die hierdurch entstehenden 
Kosten würden dann zusätzlichen umlagefähigen beitragsfähigen Erschließungsauf-
wand darstellen. 
 
Der Erlass der Abweichungssatzung hat keine Auswirkungen auf den Klimaschutz, da 
hiermit lediglich rechtliche Regelungen für die Abrechnung einer bestehenden Er-
schließungsanlage getroffen werden. 
 
Anlagen 
 
- Anlage 1: Übersichtsplan 
- Anlage 2: Lageplan Erschließungsanlage 
- Anlage 3: Lageplan Ausparzellierungserfordernis 
- Anlage 4: Lageplan fehlende Entwässerungseinrichtung 
- Anlage 5: Satzungstext

Anlage 4 - Lageplan fehlende Entwässerungseinrichtung

8 Zeichen

Anlage 4

Anlage 3 - Lageplan Ausparzellierungserfordernis

122 Zeichen

Mittelpunkt: 356769, 5637496
1:2000
 
Herausgeber:
Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin
Erstellt am: 10.07.2023Seite 1 / 1

Anlage 5 - Satzungstext

1293 Zeichen

Anlage 5 
 
 
 
 
 
Satzung über die abweichende Herstellung der Erschl ießungsanlage Hahnen- 
straße im Abschnitt von Haus Nr. 32 einschließlich bis Uhuweg (östliche Ein- 
mündung) in Köln-Rondorf 
 
 
vom 
 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am          auf Grund des § 132 Ziffer 4 des 
Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntm achung vom 03.11.2017 
(BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit den §§ 7 und 77  Absatz 1 der Gemeindeordnung 
für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der  Bekanntmachung vom 
14.07.1994 (GV. NrW. S. 666/SGV. NRW. 2023) – jewei ls in der bei Erlass dieser 
Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen: 
 
 
§ 1 
 
Die Erschließungsanlage Hahnenstraße im Abschnitt v on Haus Nr. 32 einschließlich 
bis Uhuweg (östliche Einmündung) in Köln-Rondorf is t abweichend von § 9 Absatz 1 
Buchstabe a) der Satzung der Stadt Köln über die Er hebung eines Erschließungsbei- 
trages – Erschließungsbeitragssatzung – vom 29. Juni 2001 (ABl. Stadt Köln 2001, S. 
289) – in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – ohne die Bildung selbst- 
ständiger Straßenlandparzellen und ohne vollständige betriebsfertige Entwässerungs- 
einrichtung endgültig hergestellt. 
§ 2 
 
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Anlage 1 - Übersichtsplan

120 Zeichen

Mittelpunkt: 356593, 5637687
1:7500
Herausgeber:
Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin
Erstellt am: 06.07.2023Seite 1 / 1

Beratungsverlauf (3)

21.08.2023 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 9.2.7 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
22.08.2023 Verkehrsausschuss
TOP 4.3 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
07.09.2023 Rat
TOP 16.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2211/2023
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
25.07.2023
Erstellt
10.07.2023 13:44