3416/2018
Beantwortung der Anfrage der Ratsgruppe BUNT in der Sitzung des Ausschusses für Soziales und Senioren vom 06.09.2018
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
588 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/5000 JC Vorlagen-Nummer 24.10.2018 3416/2018 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Soziales und Senioren 06.11.2018 Beantwortung der Anfrage der Ratsgruppe BUNT in der Sitzung des Ausschusses für Soziales und Senioren vom 06.09.2018 Zur Anfrage der Ratsgruppe BUNT aus der Sitzung vom 06.09.2018 (AN/1201/2018) legt die Verwal- tung dem Ausschuss für Soziales und Senioren die in der Anlage beigefügte Antwort des Jobcenter Köln vor. Anlage Gez. Dr. Rau
Beantwortung einer Anfrage der Ratsgruppe BUNT aus der Sitzung des Sozialausschusses am 06.09.2018
5548 Zeichen
Beantwortung der Anfrage der Ratsgruppe BUNT in der Sitzung des Ausschusses für Soziales und Senioren vom 06.09.2018 TOP 8.1.3 „Nachfragen zum Datenschutz im Jobcenter“ Wortlaut der Anfrage: 1. Welche Informationen sammeln und übermitteln die privaten gGmbHs im Auftrag der Jobcenter über die zugewiesenen Betroffenen und auf welcher Rechtsgrundlage? 2. Wann werden die beim Jobcenter gesammelten Informationen und die Stammdaten von ALG-II-Bezieher*innen wieder gelöscht? 3. Wie viele ALG-II-Bezieherinnen waren 2017 bis heute vom Austausch betroffen? 4. Werden Mitarbeiter*innen beim Jobcenter und den privaten Beschäftigungsträgern hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Regeln und Rechte der Betroffenen geschult? 5. Wie stellt das Jobcenter sicher, dass die an die Beschäftigungsträger weitergeleiteten und die dann von den Beschäftigungsträgern selbst gesammelten Daten dort nicht per E-Mail verteilt werden, in Clouds gespeichert werden oder für immer in Datenbanken landen? Antwort des Jobcenter Köln: 1. Jobcenter sind gesetzlich berechtigt, alle erforderlichen Daten an private Maßnahmeträger weiterzuleiten. Hierüber werden alle Kunden/innen vorab proaktiv gemäß Artikel 13 und Artikel 14 DSGVO informiert. Das Jobcenter kann einen Dritten (Maßnahmeträger) mit der Durchführung von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung beauftragen, § 16 SGBII i.V.m. § 45 SGB III. Daher ist es dem Jobcenter möglich, die für die Aufgabenerfüllung nach dem SGB II und SGB III erforderlichen Sozialdaten auf der gesetzlichen Grundlage des § 50 Abs. 1 SGB II an den Maßnahme Träger (als beauftragter Dritter) zu übermitteln. Der Maßnahmeträger ist wiederum nach § 61 SGB II zu Übermittlung verpflichtet. 2. Für Daten zur Inanspruchnahme von Beratungs- und Vermittlungsleistungen besteht eine Speicherfrist von 5 Jahren nach Beendigung des Falles. Eine Beendigung des Falles liegt vor, wenn eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen wurde, die Kundin oder der Kunde sich in selbständige Tätigkeit abgemeldet hat oder aus sonstigen Gründen eine weitere Betreuung durch das Jobcenter nicht erfolgt (z.B. Rente, Elternzeit etc.), es sei denn, es werden besondere Förderleistungen gewährt oder Rechtsstreitigkeiten sind nicht abgeschlossen. Die 5 Jahre dienen Rechnungslegungszwecken nach den Grundsätzen der Bundeshaushaltsordnung. Für Daten zur Inanspruchnahme von Geld- und Sachleistungen nach dem SGB II besteht eine Speicherfrist von 10 Jahren nach Beendigung des Falles. Ein Fall ist in diesem Zusammenhang beendet, wenn die Hilfebedürftigkeit weggefallen ist oder aus anderen Gründen kein Anspruch mehr auf Leistungen besteht, es sei denn, es werden besondere Förderleistungen gewährt oder Rechtsstreitigkeiten sind nicht abgeschlossen. Die Frist von 10 Jahren beruht auf der gesetzlichen Möglichkeit der Rückforderung von Leistungen, wenn in diesem Zeitraum bekannt wird, dass Leistungen zu Unrecht gewährt wurden. Erfolgte eine Förderung durch den Europäischen Sozialfond, werden die Daten nach Beendigung des Falles 13 Jahre lang gespeichert, weil dies der Rechnungslegung gegenüber der EU dient und auf EU-Regelungen beruht (Art. 140 Verordnung (EU) Nr. 1303/2013). Ist eine Forderung des Jobcenters (Rückforderung/ Erstattungsbescheid/ Darlehen) noch offen, werden die Daten gemäß den Vorschriften der Zivilprozessordnung und des Bürgerlichen Gesetzbuches 30 Jahre lang aufbewahrt, weil erst dann die Ansprüche verjähren. Die Berechnung der Frist erfolgt je nach Vollstreckungsversuch. Wurden der Ärztliche Dienst, der Medizinische Dienst der Krankenkasse oder der Berufspsychologische Service der BA beteiligt, werden die bei diesen Fachdiensten angefallenen Daten entsprechend der jeweiligen Berufsordnung nach 10 Jahren gelöscht. 3. Es kann nicht dargestellt werden, wie viele Personen Maßnahmeträgern zugewiesen wurden, da mehrfache Eintritte einer Person möglich sind. Die Anzahl der Maßnahmeeintritte für den angegebenen Zeitraum beläuft sich auf 28.154 im Zeitraum Januar bis Dezember 2017, und 23.315 im Zeitraum Januar bis September 2018. 4. Alle Mitarbeiter*innen beim Jobcenter Köln werden hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Regeln und Rechte der Betroffenen hinreichend informiert. Der Datenschutz und seine Einhaltung werden in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch halbjährlich zum Gegenstand von Dienstbesprechungen in den einzelnen Organisationseinheiten gemacht. 5. Der private Maßnahmeträger als Auftragnehmer verpflichtet sich, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Die übermittelten und erhobenen Daten der Teilnehmenden dürfen lediglich zur Erfüllung der Pflichten aus dem Vertrag verarbeitet werden. Jede Verwendung zu anderen Zwecken, insbesondere in Verbindung mit einer Gewinnabsicht, ist unzulässig. Zudem wird vereinbart, dass das Jobcenter in jedem Falle das Weisungsrecht hinsichtlich des Umgangs mit den geschützten Daten behält, um den Schutz dieser Daten sicherzustellen. Insbesondere können die Löschung und das Unterlassen der Übermittlung verlangt werden. Zudem wird vertraglich vereinbart, dass die Daten der Teilnehmenden abgetrennt von anderen Daten zu speichern sind. Personenbezogene Daten muss der Auftragnehmer spätestens löschen, wenn der zugrundeliegende Vertrag beendet ist. Jedem Teilnehmer ist auf sein Verlangen Einsicht in die über ihn gespeicherten Daten und die zu ihm vorliegenden Unterlagen zu gewähren. Gez. Wagner
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3416/2018
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 24.10.2018
- Erstellt
- 18.10.2018 11:05