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3416/2018

Beantwortung der Anfrage der Ratsgruppe BUNT in der Sitzung des Ausschusses für Soziales und Senioren vom 06.09.2018

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 24.10.2018

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Nächste Beratung: Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren, Sitzung am 06.11.2018, TOP 8.1.1.1

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage der Ratsgruppe BUNT aus der Sitzung des Sozialausschusses am 06.09.2018

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

588 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
V/5000 JC 
 
Vorlagen-Nummer 24.10.2018 
 3416/2018 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Soziales und Senioren 06.11.2018 
 
Beantwortung der Anfrage der Ratsgruppe BUNT in der Sitzung des Ausschusses für Soziales 
und Senioren vom 06.09.2018 
Zur Anfrage der Ratsgruppe BUNT aus der Sitzung vom 06.09.2018 (AN/1201/2018) legt die Verwal-
tung dem Ausschuss für Soziales und Senioren die in der Anlage beigefügte Antwort des Jobcenter 
Köln vor. 
 
 
Anlage 
 
Gez. Dr. Rau

Beantwortung einer Anfrage der Ratsgruppe BUNT aus der Sitzung des Sozialausschusses am 06.09.2018

5548 Zeichen

Beantwortung der Anfrage der Ratsgruppe BUNT in der Sitzung des Ausschusses für 
Soziales und Senioren vom 06.09.2018 TOP 8.1.3 „Nachfragen zum Datenschutz im 
Jobcenter“ 
 
 
Wortlaut der Anfrage: 
 
1. Welche Informationen sammeln und übermitteln die privaten gGmbHs im Auftrag 
der Jobcenter über die zugewiesenen Betroffenen und auf welcher 
Rechtsgrundlage? 
 
2. Wann werden die beim Jobcenter gesammelten Informationen und die Stammdaten 
von ALG-II-Bezieher*innen wieder gelöscht? 
 
3. Wie viele ALG-II-Bezieherinnen waren 2017 bis heute vom Austausch betroffen? 
 
4. Werden Mitarbeiter*innen beim Jobcenter und den privaten Beschäftigungsträgern 
hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Regeln und Rechte der Betroffenen 
geschult? 
 
5. Wie stellt das Jobcenter sicher, dass die an die Beschäftigungsträger 
weitergeleiteten und die dann von den Beschäftigungsträgern selbst gesammelten 
Daten dort nicht per E-Mail verteilt werden, in Clouds gespeichert werden oder für 
immer in Datenbanken landen? 
 
 
Antwort des Jobcenter Köln: 
 
1. Jobcenter sind gesetzlich berechtigt, alle erforderlichen Daten an private 
Maßnahmeträger weiterzuleiten. Hierüber werden alle Kunden/innen vorab proaktiv 
gemäß Artikel 13 und Artikel 14 DSGVO informiert. Das Jobcenter kann einen 
Dritten (Maßnahmeträger) mit der Durchführung von Maßnahmen zur Aktivierung 
und beruflichen Eingliederung beauftragen, § 16 SGBII i.V.m. § 45 SGB III. Daher 
ist es dem Jobcenter möglich, die für die Aufgabenerfüllung nach dem SGB II und 
SGB III erforderlichen Sozialdaten auf der gesetzlichen Grundlage des § 50 Abs. 1 
SGB II an den Maßnahme Träger (als beauftragter Dritter) zu übermitteln. Der 
Maßnahmeträger ist wiederum nach § 61 SGB II zu Übermittlung verpflichtet.  
 
2. Für Daten zur Inanspruchnahme von Beratungs- und Vermittlungsleistungen 
besteht eine Speicherfrist von 5 Jahren nach Beendigung des Falles. Eine 
Beendigung des Falles liegt vor, wenn eine sozialversicherungspflichtige 
Beschäftigung aufgenommen wurde, die Kundin oder der Kunde sich in 
selbständige Tätigkeit abgemeldet hat oder aus sonstigen Gründen eine weitere 
Betreuung durch das Jobcenter nicht erfolgt (z.B. Rente, Elternzeit etc.), es sei 
denn, es werden besondere Förderleistungen gewährt oder Rechtsstreitigkeiten 
sind nicht abgeschlossen. Die 5 Jahre dienen Rechnungslegungszwecken nach den 
Grundsätzen der Bundeshaushaltsordnung. 
 
Für Daten zur Inanspruchnahme von Geld- und Sachleistungen nach dem SGB II 
besteht eine Speicherfrist von 10 Jahren nach Beendigung des Falles. Ein Fall ist in 
diesem Zusammenhang beendet, wenn die Hilfebedürftigkeit weggefallen ist oder

aus anderen Gründen kein Anspruch mehr auf Leistungen besteht, es sei denn, es 
werden besondere Förderleistungen gewährt oder Rechtsstreitigkeiten sind nicht 
abgeschlossen. Die Frist von 10 Jahren beruht auf der gesetzlichen Möglichkeit der 
Rückforderung von Leistungen, wenn in diesem Zeitraum bekannt wird, dass 
Leistungen zu Unrecht gewährt wurden. 
 
Erfolgte eine Förderung durch den Europäischen Sozialfond, werden die Daten 
nach Beendigung des Falles 13 Jahre lang gespeichert, weil dies der 
Rechnungslegung gegenüber der EU dient und auf EU-Regelungen beruht (Art. 140 
Verordnung (EU) Nr. 1303/2013). 
 
Ist eine Forderung des Jobcenters (Rückforderung/ Erstattungsbescheid/ Darlehen) 
noch offen, werden die Daten gemäß den Vorschriften der Zivilprozessordnung und 
des Bürgerlichen Gesetzbuches 30 Jahre lang aufbewahrt, weil erst dann die 
Ansprüche verjähren. Die Berechnung der Frist erfolgt je nach 
Vollstreckungsversuch. 
 
Wurden der Ärztliche Dienst, der Medizinische Dienst der Krankenkasse oder der 
Berufspsychologische Service der BA beteiligt, werden die bei diesen Fachdiensten 
angefallenen Daten entsprechend der jeweiligen Berufsordnung nach 10 Jahren 
gelöscht. 
 
3. Es kann nicht dargestellt werden, wie viele Personen Maßnahmeträgern 
zugewiesen wurden, da mehrfache Eintritte einer Person möglich sind. 
Die Anzahl der Maßnahmeeintritte für den angegebenen Zeitraum beläuft sich auf 
28.154 im Zeitraum Januar bis Dezember 2017, und 23.315 im Zeitraum Januar bis 
September 2018. 
 
4. Alle Mitarbeiter*innen beim Jobcenter Köln werden hinsichtlich der 
datenschutzrechtlichen Regeln und Rechte der Betroffenen hinreichend informiert. 
Der Datenschutz und seine Einhaltung werden in regelmäßigen Abständen, 
mindestens jedoch halbjährlich zum Gegenstand von Dienstbesprechungen in den 
einzelnen Organisationseinheiten gemacht.  
 
5. Der private Maßnahmeträger als Auftragnehmer verpflichtet sich, die 
datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Die übermittelten und 
erhobenen Daten der Teilnehmenden dürfen lediglich zur Erfüllung der Pflichten aus 
dem Vertrag verarbeitet werden. Jede Verwendung zu anderen Zwecken, 
insbesondere in Verbindung mit einer Gewinnabsicht, ist unzulässig. Zudem wird 
vereinbart, dass das Jobcenter in jedem Falle das Weisungsrecht hinsichtlich des 
Umgangs mit den geschützten Daten behält, um den Schutz dieser Daten 
sicherzustellen. Insbesondere können die Löschung und das Unterlassen der 
Übermittlung verlangt werden. Zudem wird vertraglich vereinbart, dass die Daten 
der Teilnehmenden abgetrennt von anderen Daten zu speichern sind. 
Personenbezogene Daten muss der Auftragnehmer spätestens löschen, wenn der 
zugrundeliegende Vertrag beendet ist. Jedem Teilnehmer ist auf sein Verlangen 
Einsicht in die über ihn gespeicherten Daten und die zu ihm vorliegenden 
Unterlagen zu gewähren.

Gez. Wagner

Beratungsverlauf (1)

06.11.2018 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 8.1.1.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

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Details

Aktenzeichen
3416/2018
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
24.10.2018
Erstellt
18.10.2018 11:05