2870/2020
Cölner Motorenfabrik Johannes Bruncken, Bickendorf, AN/1204/2020
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Stellungnahme zu einem Antrag (BV)
2453 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VII/48/1 Vorlagen-Nummer 2870/2020 Stellungnahme zu einem Antrag öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 05.10.2020 Cölner Motorenfabrik Johannes Bruncken, Bickendorf, AN/1204/2020 Dringlichkeitsantrag der CDU-Fraktion, betr.: Cölner Motorenfabrik Johannes Bruncken, Bi- ckendorf AN/1204/2020 Beschluss der Bezirksvertretung Ehrenfeld vom 07.09.2020: Die Bezirksvertretung Ehrenfeld beauftragt die Verwaltung: Das Amt für Denkmalschutz aufzufordern, die frühere Elektrofabrik Johannnes Bruncken Rochusstr. 56 in Köln-Bickendorf mit Werkshallen und Verwaltungsgebäude als erhaltenswert einzustufen und unter Denkmalschutz zu stellen. Stellungnahme der Verwaltung, Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege: Bereits im März 2020 wurde aufgrund einer Bürgeranfrage nach der Auswertung aller Unterlagen abschließend entschieden, dass das Objekt Rochusstr. 56 (Cölner Elektromotorenfabrik Johannes Bruncken) nicht als Denkmal im Sinne des § 2 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NW) eingestuft wird, da die erforderlichen Kriterien für eine Unterschutzstellung nicht gegeben sind. Das Objekt war bereits in den 1980er Jahren nicht in das Gesamtregister aller potentiell denkmalwer- ten Objekte aufgenommen worden. Aufgrund einer früheren externen Anfrage wurde es 1989 unter Beteiligung des LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland eingehend geprüft und eine Unterschutz- stellung abgelehnt. Die Bedeutung des Objekts wurde damals als nicht ausreichend erachtet, um ein öffentliches Interesse an seiner Erhaltung und Nutzung zu rechtfertigen. An dieser Entscheidung wird festgehalten. Es mag zwar sein, dass das Verwaltungsgebäude und die Fabrikanlage einen gewissen Stellenwert für die Ortsgeschichte, die Entwicklung und das Stadtbild des Stadtteils Bickendorf besitzen. Dies allein reicht aber leider nicht als denkmalbegründendes Merkmal. Im vorliegenden Fall spricht auch konkret gegen die Denkmaleigenschaft und die Unterschutzstellung im Besonderen, dass das Objekt in weiten Teilen nicht mehr in der ursprünglichen Bausubstanz von 1910 erhalten ist, sondern etliche Veränderungen (insbesondere in den 1930er Jahren) erfahren hat. Eine weitestgehend original erhaltene Substanz ist allerdings unabdingbare Voraussetzung für eine Einstufung als bauliches Dokument und Zeitzeugnis im Sinne eines Baudenkmals nach DSchG.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (1)
- Rochusstraße 56
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Details
- Aktenzeichen
- 2870/2020
- Typ
- Stellungnahme zu einem Antrag (BV)
- Datum
- 28.09.2020
- Erstellt
- 22.09.2020 13:08