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2870/2020

Cölner Motorenfabrik Johannes Bruncken, Bickendorf, AN/1204/2020

Stellungnahme zu einem Antrag (BV) 28.09.2020

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld), Sitzung am 05.10.2020, TOP 12.1

Stellungnahme zu einem Antrag (BV)

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Stellungnahme zu einem Antrag (BV)

2453 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VII/48/1 
 
Vorlagen-Nummer 
 2870/2020 
Stellungnahme zu einem Antrag 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 05.10.2020 
 
Cölner Motorenfabrik Johannes Bruncken, Bickendorf, AN/1204/2020 
Dringlichkeitsantrag der CDU-Fraktion, betr.: Cölner Motorenfabrik Johannes Bruncken, Bi-
ckendorf 
AN/1204/2020  
 
Beschluss der Bezirksvertretung Ehrenfeld vom 07.09.2020: 
 
Die Bezirksvertretung Ehrenfeld beauftragt die Verwaltung:  
Das Amt für Denkmalschutz aufzufordern, die frühere Elektrofabrik Johannnes Bruncken Rochusstr. 
56 in Köln-Bickendorf mit Werkshallen und Verwaltungsgebäude als erhaltenswert einzustufen und 
unter Denkmalschutz zu stellen. 
 
Stellungnahme der Verwaltung, Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege: 
 
Bereits im März 2020 wurde aufgrund einer Bürgeranfrage nach der Auswertung aller Unterlagen 
abschließend entschieden, dass das Objekt Rochusstr. 56 (Cölner Elektromotorenfabrik Johannes 
Bruncken) nicht als Denkmal im Sinne des § 2 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG 
NW) eingestuft wird, da die erforderlichen Kriterien für eine Unterschutzstellung nicht gegeben sind. 
 
Das Objekt war bereits in den 1980er Jahren nicht in das Gesamtregister aller potentiell denkmalwer-
ten Objekte aufgenommen worden. Aufgrund einer früheren externen Anfrage wurde es 1989 unter 
Beteiligung des LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland eingehend geprüft und eine Unterschutz-
stellung abgelehnt. Die Bedeutung des Objekts wurde damals als nicht ausreichend erachtet, um ein 
öffentliches Interesse an seiner Erhaltung und Nutzung zu rechtfertigen. An dieser Entscheidung wird 
festgehalten.  
 
Es mag zwar sein, dass das Verwaltungsgebäude und die Fabrikanlage einen gewissen Stellenwert 
für die Ortsgeschichte, die Entwicklung und das Stadtbild des Stadtteils Bickendorf besitzen. Dies 
allein reicht aber leider nicht als denkmalbegründendes Merkmal. 
 
Im vorliegenden Fall spricht auch konkret gegen die Denkmaleigenschaft und die Unterschutzstellung 
im Besonderen, dass das Objekt in weiten Teilen nicht mehr in der ursprünglichen Bausubstanz von 
1910 erhalten ist, sondern etliche Veränderungen (insbesondere in den 1930er Jahren) erfahren hat. 
Eine weitestgehend original erhaltene Substanz ist allerdings unabdingbare Voraussetzung für eine 
Einstufung als bauliches Dokument und Zeitzeugnis im Sinne eines Baudenkmals nach DSchG.

Beratungsverlauf (1)

05.10.2020 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 12.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Rochusstraße 56

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Details

Aktenzeichen
2870/2020
Typ
Stellungnahme zu einem Antrag (BV)
Datum
28.09.2020
Erstellt
22.09.2020 13:08