0085/2024
Fortführung der Trägerschaft für die Regionalagentur Region Köln durch die Stadt Köln für den Zeitraum 01.07.2024 - 30.06.2025
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Beschlussvorlage Rat
11338 Zeichen
Dezernat, Dienststelle V/50/505 Vorlagen-Nummer 0085/2024 Freigabedatum 13.02.2024 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Fortführung der Trägerschaft für die Regionalagentur Region Köln durch die Stadt Köln für den Zeitraum 01.07.2024 - 30.06.2025 Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt die Fortführung der „Regionalagentur Region Köln“ unter der Trägerschaft der Stadt Köln für den Zeitraum 01.07.2024 - 30.06.2025 und beauftragt die Verwaltung, die hierfür erforderlichen Stellenbedarfe im Rahmen des regulären Stellenplanverfahrens einzu- bringen. Die Refinanzierung erfolgt aus Fördermitteln und aus Eigenmitteln der Stadt Köln. Die Fortführung der Regionalagentur Region Köln erfolgt vorbehaltlich einer Förderung durch das Land NRW aus Mitteln der ESF-kofinanzierten Landesarbeitspolitik sowie aus Eigenmit- teln der Stadt Köln sowie der beteiligten Kreise und der Stadt Leverkusen. Im Hpl. 2023/2024 sind im Teilergebnisplan 1501 – Wirtschaft und Tourismus – die entspre- chenden Erträge in den Teilplanzeilen 2 – Zuwendungen und allg. Umlagen – und 6 – Kosten- erstattungen und Kostenumlagen – sowie die Aufwendungen in den Teilplanzeilen 11 – Per- sonalaufwendungen -, 13 – Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen – und 16 – sonsti- gen ordentliche Aufwendungen – veranschlagt. Für das Haushaltsjahr 2025 wird das Dezernat Soziales, Gesundheit und Wohnen im Rahmen des Haushaltsplanaufstellungsprozesses 2025 innerhalb des dann zugewiesenen Budgets die erforderlichen Mittel, ggf. durch Umschichtun- gen, vorsehen. Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 29.02.2024 Wirtschaftsausschuss 29.02.2024 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In- ternationales 11.03.2024 Finanzausschuss 18.03.2024 Rat 21.03.2024 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme 434.782 € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja 396.835 € 91 % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Die Landesarbeitspolitik wird seit vielen Jahren mit Fördermitteln aus dem Europäischen Sozi- alfonds (ESF) unterstützt, so auch in der aktuellen Förderphase 2021 -2027. In den vergange- nen Jahren wurden mit Hilfe des ESF zahlreiche Maßnahmen zur Qualifizierung und Integra- tion von Arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit bedrohten Menschen ebenso wie Maßnahmen zur Förderung von Unternehmen und deren Beschäftigten durchgeführt. Bei der Ausgestaltung der Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Umsetzung der Landesar- beitspolitik in der Region übernimmt die Regionalagentur Region Köln seit dem 01.08.2004 wichtige Aufgaben. Die aktuelle Förderung der Regionalagenturen in NRW durch das Ministe- rium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW (MAGS) und die EU endet am 30.06.2024. Die Förderrichtlinie des Landes für die Förderphase 2021-2027 sieht ein vorgeschaltetes Inte- ressensbekundungsverfahren vor der eigentlichen Antragstellung vor. Der entsprechende Auf- ruf wurde am 08.12.2023 vom MAGS veröffentlicht. Die Verwaltung hat zur Wahrung der Ab- gabefrist 15.01.2024 in Abstimmung mit dem Lenkungskreis der Regionalagentur Region Köln eine entsprechende Interessensbekundung zur Fortsetzung deren Trägerschaft abgegeben. Eine Aufforderung zur Antragstellung liegt der Verwaltung bei Erstellung dieser Beschlussvor- lage noch nicht vor. Um eine unterbrechungsfreie Fortsetzung zu gewährleisten, ist aber zur zeitnahen Umsetzung ein entsprechender Ratsbeschluss unter Beauftragung der Verwaltung notwendig. 3 I. Die Regionalagentur Region Köln Die örtliche Zuständigkeit der Regionalagentur Region Köln als eine von 16 vom Land Nord- rhein-Westfalen geförderten Regionalagenturen umfasst die Städte Leverkusen und Köln, den Rheinisch-Bergischen Kreis, den Oberbergischen Kreis und den Rhein-Erft-Kreis. Träger der Regionalagentur Region Köln ist seit dem 01.08.2004 die Stadt Köln. Das Team der Regionalagentur Region Köln realisiert seit 2004 Landesarbeitspolitik vor Ort, stärkt damit die Beschäftigungsfähigkeit und berücksichtigt die lokalen Kompetenzen und Be- darfe. II. Voraussetzungen / Vorbehalt Der Beschluss des Rates der Stadt Köln zur Fortführung der Trägerschaft der Regionalagen- tur Region Köln ergeht unter dem Vorbehalt, dass 1. der Zuwendungsbescheid der Bezirksregierung Köln zur Weiterförderung der Regio- nalagentur Region Köln erteilt wird und 2. die beteiligten Gebietskörperschaften (Leverkusen, Rheinisch-Bergischer Kreis, Ober- bergischer Kreis und Rhein-Erft-Kreis) eine ausreichende finanzielle Beteiligung und Abordnung der betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (siehe Finanzierung und Personalausstattung) schriftlich zusichern. III. Personalausstattung Die Regionalagentur Region Köln verfügt derzeit über 5 Mitarbeitende auf 4,5 Stellen (2,5 ge- stellte Stellen und 2,0 städtische Planstellen). 2,5 Mitarbeitende sind aus den beteiligten Kreisen und von der Stadt Leverkusen für die Dauer der Förderphase zur Stadt Köln abgeordnet. Diese Abordnungen sind zu verlängern. Für die Stadt Köln besteht nach dem 30.06.2025 keine Übernahmeverpflichtung. Die Mitarbei- tenden der Stadt Köln sind für den Förderzeitraum für die Tätigkeit in der Regionalagentur Re- gion Köln freizustellen. Der Rheinisch-Bergische Kreis ordnet seit 2019 kein eigenes Personal mehr zur Stadt Köln ab, beteiligt sich aber weiterhin an der Finanzierung des Eigenanteils. Funktion Stel- len-an- teil Besetzung durch: Finanzierung der Personal- und Sachkosten durch: Leitung E13 TVöD VKA 1,0 Oberbergischer Kreis 80% Landeszuwendung 20% Kooperationspartner Mitarbeitender BGr. A12 LBesG NRW 1,0 Rhein-Erft-Kreis 80% Landeszuwendung 20% Kooperationspartner Mitarbeitende BGr. A12 LBesG NRW 0,5 Leverkusen 80% Landeszuwendung 20% Stadt Leverkusen Stellv. Leitung BGr. A13 2.1 LBesG NRW bzw. EG12 TVöD 1,0 Stadt Köln 80% Landeszuwendung 20% Stadt Köln Geschäftszimmer EG 6 TVöD 1,0 Stadt Köln 50% OBK, RBK, REK 10% Stadt Leverkusen 40% Stadt Köln IV. Finanzierung der Regionalagentur Region Köln Die Förderrichtlinie Technische Hilfe 2021-2027 sowie die ESF-Förderrichtlinie legen Stan- dardeinheitskosten für den in den Regionalagenturen entstehenden Personalaufwand sowie 4 eine Restkostenpauschale für die Sachkosten fest. Zu diesen als förderfähig anerkannten Kosten wird der Stadt Köln als Trägerin der Regionalagentur Region Köln eine Zuwendung in Höhe von 80 % aus Mitteln des ESF und des Landes Nordrhein-Westfalen gewährt. Sie leitet davon Anteile an die Kooperationspartner weiter, da diese die Personalkosten für das zur Stadt Köln abgeordnete Personal tragen. Es verbleibt ein Eigenanteil bei den beteiligten Städten und Kreisen in Höhe von jeweils 20 % des förderfähigen Aufwands sowie ein eventuell darüber hinaus gehender Aufwand für Perso- nal- und Sachkosten, die nicht von den Standardeinheitskosten abgedeckt werden. Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass nur Zuwendungen im Falle einer Stellenbesetzung er- folgen. Sollte eine Stelle nicht besetzt sein, sind die anteiligen Sachkosten als Eigenanteil von den jeweiligen Kommunen in voller Höhe zu tragen. Die Personal- und Sachaufwendungen für die nicht geförderte Stelle Geschäftszimmer ver- bleiben nur zu 40 % bei der Stadt Köln, zu 50 % beteiligen sich die Kreise, zu 10% die Stadt Leverkusen daran. Aufgrund der zum 01.01.2023 in Kraft getretenen Umsatzsteuerreform werden die Verträge bezüglich der Kostenerstattung der Gemeinden mit folgender Umsatzsteuerklausel versehen: „Falls die Einnahmen der Umsatzsteuer unterliegen sollten, wird die gesetzliche Umsatzsteuer dem Vertragspartner -ggfls. nachträglich und zuzüglich Zinsen nach § 233 Abgabenordnung- in Rechnung gestellt, soweit dies gesetzlich zulässig ist.“ Die auf die Stadt Köln als Träger der Regionalagentur entfallenden Erträge und Aufwände stellen sich unter Berücksichtigung von geplanten Tarifsteigerungen von 2% für 2025 wie folgt dar. Kostenträger Regionalagentur Region Köln 7-12/2024 1-6/2025 Ertrag Landeszuweisung 153.417,60 € 153.417,60 € Kostenerstattung Gemeinden (inkl. An- teil am Geschäftszimmer) 45.000,00 € 45.000,00 € Summe 198.417,60 € 198.417,60 € Aufwand Personalkosten städt. MA 78.114,00 € 79.676,00 € Sachkosten (inkl. Geschäftszimmer) 58.000,00 € 58.000,00 € Weiterleitung anteilige Förderpauschale für Personalkosten an die Kooperati- onspartner 80.496,00 € 80.496,00 € Summe 216.610,00 € 218.172,00 € Eigenanteil der Stadt Köln 18.192,40 € 19.754,40 € In dem Hpl. 2023/2024 sind im Teilergebnisplan 1501 – Wirtschaft und Tourismus – die ent- sprechenden Erträge in den Teilplanzeilen 2 – Zuwendungen und allg. Umlagen – und 6 – Kostenerstattungen und Kostenumlagen – sowie die Aufwendungen in den Teilplanzeilen 11 – Personalaufwendungen -, 13 – Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen – und 16 – sonstigen ordentliche Aufwendungen – veranschlagt. Für das Haushaltsjahr 2025 wird das Dezernat Soziales, Gesundheit und Wohnen im Rahmen des Haushaltsplanaufstellungs-pro- zesses 2025 innerhalb des dann zugewiesenen Budgets die erforderlichen Mittel, ggf. durch Umschichtungen, vorsehen. Es handelt sich bei der Regionalagentur Region Köln um die Fortführung einer notwendigen Aufgabe. 5 V. Auswirkungen bei Verzicht auf die Fortführung der Trägerschaft der Regio- nalagentur Region Köln Die fünf beteiligten Gebietskörperschaften haben bereits 2012 mögliche Alternativen für eine Trägerschaft für die Regionalagentur eingehend geprüft. Aus formalen, strukturellen und fi- nanziellen Gründen konnte eine Alternative nicht entwickelt werden, so dass diese sich auf die Weiterführung bei der Stadt Köln, vorbehaltlich des Ratsbeschlusses, verständigten. Diese Erwägungen bestehen auch 2024 fort. In Frage käme nur der völlige Verzicht auf die erforderliche Geschäftsstelle zur Umsetzung der regionalisierten Landesarbeitspolitik für die gesamte IHK- Region Köln. Dies hätte zur Folge, dass in Köln die Nutzung landesgeförderter Programme und Vorhaben (landes- und EU- geförderte Maßnahmen mit Mitteln aus ESF und EFRE) ab 01.07.2024 nicht mehr möglich wären. Das Land NRW setzt alle arbeitspolitischen Vorhaben und Maßnahmen ausschließlich über die Verwaltungsstruktur der Regionalagentu- ren um. Der finanzielle Verlust an Fördergeldern für die gesamte Region ist derzeit perspekti- visch noch nicht zu beziffern, bewegt sich aber mindestens in zweistelligen Millionen Euro Be- trägen. Hinzu käme ein nicht zu unterschätzender Imageschaden für die größte Stadt in NRW gegen- über dem Land.
Anlage 1 Vorabauszug Beschlussprotokoll SoSeSe 29 02 45 zu Vorlage 0085 2024
5587 Zeichen
Geschäftsführung Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren Herr Krämer Telefon: (0221) 221-27467 Fax: (0221) 221-27447 E-Mail: sozialamt.ausschuss@stadt- koeln.de Datum: 04.03.2024 (Vorab-) Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der 23. Sitzung des Ausschusses für Soziales, Seniorinnen und Senioren vom 29.02.2024 öffentlich 5.3 Fortführung der Trägerschaft für die Regionalagentur Region Köln durch die Stadt Köln für den Zeitraum 01.07.2024 - 30.06.2025 0085/2024 Es liegen keine Wortmeldungen vor. Die SPD-Fraktion hat zu der o.g. Beschlussvorlage folgende Fragen vorab per Mail übermittelt: 1. Ist der Verwaltung die Veränderung in der Ausrichtung des ESF bekannt, und steht sie dazu im Austausch mit der Landesregierung? 2. Ist der Verwaltung bekannt, welchen Einfluss diese Neuausrichtung auf die Re- gionalagenturen haben wird? 3. Ist eine Fortführung der Regionalagenturen nach 2025 geplant? 4. Welche Informationen hat die Stadt Köln zur Fortführung aus dem Ministerium erhalten? Die Verwaltung antwortet wie folgt: 1. Ist der Verwaltung die Veränderung in der Ausrichtung des ESF bekannt, und steht sie dazu im Austausch mit der Landesregierung? Die 16 Regionalagenturen werden in Nordrhein-Westfalen vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS NRW) gefördert. Die Förderung um- fasst dabei insbesondere die Unterstützung der Landesregierung bei der Um- setzung der ESF-geförderten Landespolitik. Insoweit steht die Regionalagentur Region Köln in einem regelmäßigen Austausch mit dem MAGS und informiert den Träger Stadt Köln sowie die Teilregionen der Arbeitsmarktregion Köln fort- laufend. Als Neuausrichtung des Europäischen Sozialfonds in NRW ist der Verwaltung bekannt, dass eine Stärkung des Übergangssystems Schule – Beruf beabsich- tigt ist. Dies wird zur Lasten der bisherigen Beratung von Kleinen und Mittleren Unternehmen (KMU) im Rahmen der sog. Technischen Hilfe zum ESF gehen. Hierzu passt, dass verschiedene Förderinstrumente in diesem Bereich bereits abgebaut wurden. Dies betrifft insbesondere die Transformations-, Potential- und Neustartberatung sowie den betrieblichen Bildungscheck. 2. Ist der Verwaltung bekannt, welchen Einfluss diese Neuausrichtung auf die Regionalagenturen haben wird? Die oben beschriebene Stärkung der Beruflichen Orientierung und Abbau der bisherigen Förderinstrumente zur Beratung von Unternehmen wird in der kom- menden Förderperiode signifikante Auswirkungen auf bisherige Tätigkeit der Regionalagenturen im Rahmen der Technischen Hilfe des ESF haben. Die Ein- zelheiten sind dabei noch unklar. Die bisherige Förderung „Ausbildungswege NRW“ zur Stärkung der dualen Ausbildung wird fortgesetzt. Bei Teilen der zu- künftigen Förderung wie z.B. „Übergangslotsen“ wird eine verstärkte Koopera- tion mit den ebenfalls vom Land geförderten Kommunalen Koordinierungsstel- len (KoKo) erwartet. 3. Ist eine Fortführung der Regionalagenturen nach 2025 geplant? Die 16 Regionalagenturen stehen im Zentrum eines Netzwerkes, das die Regi- onen und ihre Akteure mit dem Arbeitsministerium verbindet. Nach Kenntnis der Verwaltung ist eine Weiterführung der Regionalen Arbeitsmarktpolitik und damit auch der Grundidee der Regionalagenturen in NRW geplant. Welchen Umfang die Förderung ab dem 01.07.2025 haben wird und wie sich das Ver- hältnis zur Tätigkeit der landeseigenen Gesellschaft für innovative Beschäfti- gungsförderung mbH (G.I.B. NRW) ausgestaltet, steht zurzeit nach Angaben des MAGS noch nicht fest. 4. Welche Informationen hat die Stadt Köln zur Fortführung aus dem Minis- terium erhalten? Wie oben bereits beschrieben besteht ein sehr guter Informationsfluss vom MAGS zur Regionalagentur Region Köln in Trägerschaft der Stadt Köln und von dort an die Verwaltung. Die Regionalagentur Region Köln ist Teil der Abtei- lung Arbeitsmarktförderung im Amt für Soziales, Arbeit und Senioren. Eine unmittelbare Information des MAGS an die jeweiligen Träger zur zukünfti- gen Förderung ab 01.07.2025 liegt derzeit noch nicht vor, wird aber von der Verwaltung zur Jahresmitte 2024 erhofft und erwartet. Der Ausschuss für Soziales, Arbeit und Senioren empfiehlt dem Rat wie folgt zu schließen: Beschluss: Der Rat beschließt die Fortführung der „Regionalagentur Region Köln“ unter der Trä- gerschaft der Stadt Köln für den Zeitraum 01.07.2024 - 30.06.2025 und beauftragt die Verwaltung, die hierfür erforderlichen Stellenbedarfe im Rahmen des regulären Stel- lenplanverfahrens einzubringen. Die Refinanzierung erfolgt aus Fördermitteln und aus Eigenmitteln der Stadt Köln. Die Fortführung der Regionalagentur Region Köln erfolgt vorbehaltlich einer Förde- rung durch das Land NRW aus Mitteln der ESF-kofinanzierten Landesarbeitspolitik so- wie aus Eigenmitteln der Stadt Köln sowie der beteiligten Kreise und der Stadt Lever- kusen. Im Hpl. 2023/2024 sind im Teilergebnisplan 1501 – Wirtschaft und Tourismus – die entsprechenden Erträge in den Teilplanzeilen 2 – Zuwendungen und allg. Umlagen – und 6 – Kostenerstattungen und Kostenumlagen – sowie die Aufwendungen in den Teilplanzeilen 11 – Personalaufwendungen - , 13 – Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen – und 16 – sonstigen ordentliche Aufwendungen – veranschlagt. Für das Haushaltsjahr 2025 wird das Dezernat Soziales, Gesundheit und Wohnen im Rahmen des Haushaltsplanaufstellungsprozesses 2025 innerhalb des dann zugewie- senen Budgets die erforderlichen Mittel, ggf. durch Umschichtungen, vorsehen. Abstimmungsergebnis: Einstimmig beschlossen.
Beratungsverlauf (5)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0085/2024
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 13.02.2024
- Erstellt
- 05.01.2024 12:27