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2429/2018

Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nummer 64494/02

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 13.08.2018

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 27.09.2018, TOP 12.2

Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 3 Abwägungstabelle

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Ansehen

Anlage 6 Plan

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Ansehen

Anlage 2 Abwägungstabelle

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Ansehen

Anlage 1 Geltungsbereich

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Ansehen

Anlage 4 Begründung

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Ansehen

Anlage 5 Festsetzungen

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

5406 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/61/1 
612 Solb Az 
Vorlagen-Nummer 
 2429/2018 
Freigabedatum 
13.08.2018  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-
Entwurf  (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nummer 64494/02 
Arbeitstitel: Autohaus Robert-Perthel-Straße in Köln-Longerich/-Bilderstöckchen 
Beschlussorgan 
Stadtentwicklungsausschuss Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt 
1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf Nummer (64494/02) für das Gebiet Heinrich-Pesch-
Straße, westliche Grenze der öffentlichen Grünfläche, Robert-Perthel-Straße und Ruth-
Hallensleben-Straße in Köln-Longerich/-Bilderstöckchen 
—Arbeitstitel: Autohaus Robert-Perthel-Straße in Köln-Longerich/-Bilderstöckchen— abgege-
benen Stellungnahmen gemäß Anlage 3; 
2. den Bebauungsplan Entwurf Nummer (64494/02) mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 
Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a 
BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung 
mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung gel-
tenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung. 
 
 
 
Alternative: keine 
 
 
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 20.09.2018 
Stadtentwicklungsausschuss 20.09.2018 
Rat 27.09.2018

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung 
Mit Schreiben vom 21.03.2017 hat die Matzker KFZ Technik GmbH, vertreten durch Frau Nina Matz-
ker, Robert-Perthel-Straße 31, 50739 Köln, bei der Verwaltung die Einleitung eines Verfahrens ge-
mäß § 12 Absatz 2 BauGB zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes beantragt. 
Das Verfahren soll in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB durchgeführt 
werden. 
 
Die Vorhabenträgerin beabsichtigt, ihren Unternehmenssitz von der Robert-Perthel-Straße 31 an die 
Robert-Perthel-Straße südöstlich des Kreuzungsbereiches zur Ruth-Hallensleben-Straße zu verlegen, 
um sich erweitern zu können. 
 
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des seit dem 20.05.1997 rechtsgültigen Vorhaben- und Er-
schließungsplanes 64496/02. In diesem sind Einzelhandelsbetriebe sowie Verkaufsstellen von Hand-
werksbetrieben und anderen Gewerbebetrieben, die sich ganz oder teilweise an den Endverbraucher 
wenden, nicht zugelassen. 
 
Die Vorhabenträgerin ist als Eigentümerin des Grundstücks verfügungsbefugt über das Grundstück 
im Gebiet des Vorhaben- und Erschließungsplans. 
 
Die geplante Verlegung und Erweiterung des Unternehmenssitzes ist auf der Grundlage des rechts-
gültigen Vorhaben- und Erschließungsplanes nicht möglich. 
 
Durch die Neuaufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sollen die planungs-
rechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Kfz-Handelsbetriebes mit Reparaturwerkstatt 
sowie für die Errichtung einer zugehörigen Parkpalette geschaffen werden. 
 
Geplant ist ein parallel zur südwestlichen Grundstücksgrenze orientierter Gebäuderiegel. 
 
Der nördliche Gebäudeteil des Autohauses ist sowohl in der Gebäudehöhe als auch in der Materialität 
betont. Hier befindet sich im Erdgeschoss eine Ausstellungsfläche, die dreiseitig mit großen Schau-
fenstern ausgebildet ist. Der südliche Gebäudeteil umfasst im Wesentlichen die Werkstatt, Pflege- 
und Serviceflächen sowie Lagerflächen. 
 
Zur Ruth-Hallensleben-Straße sind der Haupteingang und die Grundstücksein- und -ausfahrt orien-
tiert. Auf dem südlichen Grundstücksteil ist eine Parkpalette mit maximal 5 Parkebenen (Zufahrtsebe-
ne plus 4 Parkdecks) geplant. Auf den Grundstücksflächen zur Ruth-Hallensleben-Straße und Hein-
rich-Pesch-Straße sind ebenerdige Stellplätze und Zufahrten zu den Service- und Werkstattflächen 
vorgesehen. Entlang der Grundstücksgrenzen sind Begrünungen geplant. 
 
Verfahrensverlauf 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 06.07.2017 nach § 12 Absatz 2 BauGB in 
Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB die Einleitung eines vorhabenbezo-
genen Bebauungsplanes beschlossen. 
 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB 
bzw. § 4 Absatz 2 BauGB erfolgte in der Zeit vom 28.07.2017 bis einschließlich 31.08.2017 bzw. vom 
24.05.2018 bis 28.06.2018 einschließlich. Die Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stel-
lungnahmen ist der Anlage 2 zu entnehmen. 
 
Die Öffentlichkeit konnte sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswir-
kungen der Planungen beim Stadtplanungsamt unterrichten und sich in der Zeit vom 07.09. bis

3 
20.09.2017 zur Planung äußern. Es sind keine Stellungnahmen eingegangen. 
 
Die öffentliche Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erfolgte in der Zeit vom 
28.06.2018 bis 27.07.2018 einschließlich. Während der Auslegungsfrist ist eine Stellungnahme ein-
gegangen. Die Darstellung und Bewertung der Stellungnahme ist der Anlage 3 zu entnehmen. 
 
 
Anlagen 
1 Geltungsbereich 
2 Abwägungstabelle Beteiligung nach § 4 Absatz 1 und Absatz 2 BauGB 
3 Abwägungstabelle öffentliche Auslegung nach § 3 Absatz 2 BauGB 
4 Begründung nach § 9 Absatz 8 BauGB 
5 Festsetzungen 
6 vorhabenbezogener Bebauungsplan und Vorhaben- und Erschließungsplan

Anlage 3 Abwägungstabelle

2914 Zeichen

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogenen Bebauungsplan) Nummer 64494/02 
–Arbeitstitel: Autohaus Robert-Perthel-Straße in Köln-Longerich/-Bilderstöckchen – fristgerecht eingegangenen Stellungnahme 
aus der Offenlage 
Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 20.06.2018 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht. Die öffentliche Ausle-
gung des Bebauungsplan-Entwurfs (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nummer 64494/02 mit Begründung erfolgte in der Zeit vom 28. Juni bis ein-
schließlich 27. Juli 2018 einschließlich beim Stadtplanungsamt (Stadthaus). 
Während der Auslegungsfrist ist eine Stellungnahme abgegeben worden. 
Nachfolgend werden der Inhalt der Stellungnahme (stichwortartig) sowie die Entscheidung durch den Rat dargestellt. 
 
 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
Anlage 3 
Industrie- und Handelskammer zu Köln 
Es bestehen Bedenken bezüglich des Vorhabens, denn das Auto-
haus mit rund 1.500 m² Verkaufsfläche könnte künftig Vorbildcha-
rakter für großflächigen Einzelhandel in der näheren Umgebung 
haben. Das OVG Münster habe mit Urteil vom 29.09.2016 (Az.: 10 
A 1574/14) festgestellt, dass ein Autohaus seinen Vorbildcharakter 
für großflächigen Einzelhandel nicht dadurch verliere, dass es 
auch eine Werkstatt habe. 
Die betriebliche Atypik sowie die atypische städtebauliche Situation 
seien noch nicht ausreichend dargestellt. Allein die Abschätzung 
des Verkehrsaufkommens werde für unzureichend gehalten. Es sei 
auf Besonderheiten des Standortes einzugehen (z.B. konkrete 
Aussagen im Einzelhandelskonzept). Um künftige Fehlentwicklun-
gen in der Umgebung auszuschließen, werde angeregt, die Atypik 
des Autohauses konkret herauszuarbeiten. Außerdem solle die 
Expertise des Konsultationskreises Einzelhandel bei der Stadt Köln 
zu dem Vorhaben eingeholt werden.  
teilweise In dem zitierten Urteil erfolgte die planungsrechtliche Zulässig-
keit des Vorhabens nach § 34 BauGB. Gemäß § 34 Absatz 1 
Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben nach der Art der baulichen Nut-
zung zulässig, wenn es sich insoweit in die Eigenart der näheren 
Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Auf der 
Grundlage von § 34 Absatz 1 BauGB hätte das Autohaus mit 
rund 1.500 m² Verkaufsfläche Vorbildcharakter. Eine betriebliche 
Atypik bleibt bei der Beurteilung der planungsrechtlichen Zuläs-
sigkeit eines Vorhabens nach § 34 BauGB unberücksichtigt, hier 
zählt alleine der großflächige Einzelhandel. 
Im vorliegenden Fall ist das Vorhabengrundstück von Bebau-
ungsplänen umgeben, so dass die Beurteilung von Vorhaben 
sich nach § 30 BauGB und somit nach den Festsetzungen der 
Bebauungspläne richtet. Die Bedenken sind somit unbegründet. 
Aus den vorgenannten Gründen erübrigt sich eine Behandlung 
des Vorhabens im Konsultationskreis. 
In der Bebauungsplanbegründung wird auf die Besonderheiten 
des Standortes eingegangen.

Anlage 6 Plan

71 Zeichen

Anlage 6
Vorhaben- und ErschließungsplanVorhabenbezogener Bebauungsplan

Anlage 2 Abwägungstabelle

6040 Zeichen

/ 2 
 
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogenen Bebauungsplan) Nummer 64494/02 
–Arbeitstitel: Autohaus Robert-Perthel-Straße in Köln-Longerich/-Bilderstöckchen – eingegangenen Stellungnahmen aus der Be-
teiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 28.07.2017 bis 
31.08.2017 bzw. vom 24.05.2018 bis zum 28.06.2018 durchgeführt. 
Nachfolgend werden die Inhalte der Stellungnahmen (stichwortartig) sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. 
 
 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
           Anlage 2 
Bezirksregierung Köln –Dezernat 52- (Abfallwirtschaft u. Boden-
schutz –einschl. anlagenbezogener Umweltschutz) 
Der Zuständigkeitsbereich wird von dem Vorhaben nicht berührt. 
Kenntnisnahme entfällt 
Bezirksregierung Köln –Dezernat 53- (Immissionsschutz - einschl. 
anlagenbezogener Umweltschutz) 
keine Stellungnahme abgegeben 
Kenntnisnahme entfällt 
Bezirksregierung Düsseldorf –Dezernat 22.5- Kampfmittelbeseiti-
gungsdienst 
Der Bereich wurde bereits vollständig von Kampfmitteln geräumt. 
Eine Garantie auf Kampfmittelfreiheit kann gleichwohl nicht ge-
währt werden. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen 
Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten 
etc. wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen. 
Kenntnisnahme In den vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird ein entspre-
chender Hinweis aufgenommen. 
Industrie- und Handelskammer zu Köln 
Es bestehen Bedenken bezüglich des Vorhabens, denn das Auto-
haus mit rund 1.500 m² Verkaufsfläche könnte künftig Vorbildcha-
rakter für großflächigen Einzelhandel in der näheren Umgebung 
haben. Das OVG Münster habe mit Urteil vom 29.09.2016 (Az.: 10 
A 1574/14) festgestellt, dass ein Autohaus seinen Vorbildcharakter 
teilweise In dem zitierten Urteil erfolgte die planungsrechtliche Zulässig-
keit des Vorhabens nach § 34 BauGB. Gemäß § 34 Absatz 1 
Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben nach der Art der baulichen Nut-
zung zulässig, wenn es sich insoweit in die Eigenart der näheren 
Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Auf der 
Grundlage von § 34 Absatz 1 BauGB hätte das Autohaus mit 
rund 1.500 m² Verkaufsfläche Vorbildcharakter. Eine betriebliche

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Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
 
 
 
 
 
 
 
 
   
A
n
l
a
g
e
 
2 
für großflächigen Einzelhandel nicht dadurch verliere, dass es 
auch eine Werkstatt habe. 
Die betriebliche Atypik sowie die atypische städtebauliche Situation 
seien noch nicht ausreichend dargestellt. Allein die Abschätzung 
des Verkehrsaufkommens werde für unzureichend gehalten. Es sei 
auf Besonderheiten des Standortes einzugehen (z.B. konkrete 
Aussagen im Einzelhandelskonzept). Um künftige Fehlentwicklun-
gen in der Umgebung auszuschließen, werde angeregt, die Atypik 
des Autohauses konkret herauszuarbeiten. Außerdem solle die 
Expertise des Konsultationskreises Einzelhandel bei der Stadt Köln 
zu dem Vorhaben eingeholt werden.  
Atypik bleibt bei einer planungsrechtlichen Zulässigkeit eines 
Vorhabens nach § 34 BauGB unberücksichtigt, hier zählt alleine 
der großflächige Einzelhandel. 
Im vorliegenden Fall ist das Vorhabengrundstück von Bebau-
ungsplänen umgeben, so dass die Beurteilung von Vorhaben 
sich nach § 30 BauGB und somit nach den Festsetzungen der 
Bebauungspläne richtet. Die Bedenken sind somit unbegründet. 
Aus den vorgenannten Gründen erübrigt sich eine Behandlung 
des Vorhabens im Konsultationskreis. 
In der Bebauungsplanbegründung wird auf die Besonderheiten 
des Standortes eingegangen. 
Landesbetrieb Straßenbau NRW Niederlassung Köln 
keine Stellungnahme abgegeben 
Kenntnisnahme entfällt 
Polizeipräsidium Köln –Führungsstelle Verkehr 
Gegen das Verfahren bestehen keine Bedenken 
Kenntnisnahme entfällt 
Polizeipräsidium Köln Kriminalkommissariat Kriminalpräventi-
on/Opferschutz (KK KP/O) 
Gegen das Verfahren bestehen keine Bedenken 
Kenntnisnahme entfällt 
Deutsche Telekom AG, Netzproduktion GmbH, TI NL West, PTI 22 
Gegen das Verfahren bestehen keine Bedenken. 
Kenntnisnahme entfällt 
Stadtwerke Köln GmbH, Abteilung Liegenschaften 
Gegen das Verfahren keine Bedenken 
Kenntnisnahme entfällt 
Rheinische NETZGesellschaft mbH –Leitplanung- 
Baumpflanzungen im Bereich der privatrechtlich gesicherten 
Stromleitungen seien mit der RheinEnergie abzustimmen, da 
grundsätzlich Leitungstrasse von Bäumen freizuhalten seien. 
ja Die Vorhabenträgerin wird die Umsetzung der Begrünungsmaß-
nahmen mit der Rheinische NETZGesellschaft mbH –
Leitplanung- abstimmen.

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Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
 
 
 
 
 
 
 
 
   
A
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l
a
g
e
 
2 
Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR 
Gegen das Verfahren bestehen keine Bedenken. Das Plangebiet 
liegt im Einzugsbereich der Kläranlage Stammheim. 
Der öffentliche Abwasserkanal DN 2000/2225 in der Robert-
Perthel-Straße kann das anfallende Schmutzwasser und das klär-
pflichtige Niederschlagswasser des Plangebietes aufnehmen. 
Hinweis auf Landeswassergesetz 
Hinweis auf das Problem des Starkregens. Es sind geeignete 
Maßnahmen zur Risikovorsorge bereits in der Bauleitplanung zu 
berücksichtigen. 
Kenntnisnahme Das oberflächig abfließende Niederschlagswasser aus Starkre-
genereignissen kann in die geplanten Pflanzflächen abgeleitet 
werden, sofern ein entsprechendes Geländegefälle geplant wird. 
Die Regelung dieses Belangs wird im Baugenehmigungsverfah-
ren erfolgen. 
AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH  
Es wird um Berücksichtigung des § 10 (Standplätze für Abfallbe-
hälter) der Abfallsatzung der Stadt Köln gebeten 
ja Im Rahmen der Baugenehmigungsplanung wird § 10 der Abfall-
satzung der Stadt Köln berücksichtigt. 
 
Kölner Verkehrs-Betriebe AG 
Gegen das Verfahren bestehen keine Bedenken. 
Kenntnisnahme entfällt 
Häfen und Güterverkehr Köln AG, HGK A 1  
keine Stellungnahme abgegeben 
Kenntnisnahme entfällt

Anlage 1 Geltungsbereich

385 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von
0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHU
tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu
GLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ
Anlage 1
0 5025 100 150 Meter N
Stadtplanungsamt
 Vorhabenbezogener Bebauungsplan
  Autohaus Robert-Perthel-Straße
LQ.|OQ/RQJHULFK%LOGHUVW|FNFKHQ
0D‰VWDE

Anlage 4 Begründung

40239 Zeichen

Anlage 4 
 
 
 
/ 2 
Begründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) 
zum Bebauungsplan (vorhabenbezogener Bebauungsplan) 64494/02 
Arbeitstitel: Autohaus Robert-Perthel-Straße in Köln-Longerich/-
Bilderstöckchen 
 
1 Anlass und Ziel der Planung 
Mit Schreiben vom 21.03.2017 hat die Matzker KFZ Technik GmbH, vertreten durch Frau Nina  
Matzker, Robert-Perthel-Straße 31, 50739 Köln, bei der Verwaltung die Einleitung eines Verfah-
rens gemäß § 12 Absatz 2 BauGB zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 
beantragt. Das Verfahren ist in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB 
durchgeführt worden. 
Die Vorhabenträgerin beabsichtigt, ihren Unternehmenssitz von der Robert-Perthel-Straße 31 
an die Robert-Perthel-Straße südöstlich des Kreuzungsbereiches zur Ruth-Hallensleben-Straße 
zu verlegen, um sich erweitern zu können. 
Zu den Geschäftsbereichen der Matzker KFZ-Technik GmbH gehören: 
- Land Rover Vertragshandel und autorisierter Servicepartner, 
- Gebrauchtwagen An- und Verkauf, 
- Restauration und Oldtimer-Service, 
- Entwicklung, Konstruktion und Vertrieb von Zubehör- und Tuningteilen, 
- Individualisierung von Fahrzeugen – Custom-Cars, 
- Expeditionsmobil MDX, 
- Motorsport, 
- Firmen- und Kundenevents. 
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des seit dem 20.05.1997 rechtsgültigen Vorhaben- und 
Erschließungsplanes 64496/02. In diesem sind Einzelhandelsbetriebe sowie Verkaufsstellen 
von Handwerksbetrieben und anderen Gewerbebetrieben, die sich ganz oder teilweise an den 
Endverbraucher wenden, nicht zugelassen.  
Die geplante Verlegung und Erweiterung des Unternehmenssitzes ist auf der Grundlage des 
rechtsgültigen Vorhaben- und Erschließungsplanes nicht möglich. 
Durch die Neuaufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes werden die planungs-
rechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Kfz-Handelsbetriebes mit Reparaturwerk-
statt sowie für die Errichtung einer zugehörigen Parkpalette geschaffen.  
Die Vorhabenträgerin ist als Eigentümerin des Grundstücks verfügungsbefugt über das Grund-
stück im Gebiet des Vorhaben- und Erschließungsplans. 
 
2 Verfahren 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 06.07.2017 nach § 12 Absatz 2 
BauGB in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB die Einleitung eines 
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes beschlossen. 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 
BauGB bzw. § 4 Absatz 2 BauGB erfolgte in der Zeit vom 28.07.2017 bis einschließlich 
31.08.2017 bzw. vom 24.05.2018 bis 28.06.2018 einschließlich.

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Die Öffentlichkeit konnte sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen 
Auswirkungen der Planungen beim Stadtplanungsamt unterrichten und sich in der Zeit vom 
07.09. bis 20.09.2017 zur Planung äußern. 
Die öffentliche Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erfolgte in der Zeit vom 
28.06.2018 bis 27.07.2018 einschließlich. 
2.1 Bebauungsplan der Innenentwicklung 
Bei dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt es sich um eine Maßnahme der Innen-
entwicklung im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 1 BauGB.  
Die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 BauNVO im Geltungsbereich beträgt 
circa 6.000 m² und bleibt damit unter dem maßgeblichen Schwellenwert von 20.000 m² des 
§ 13a Absatz 1 Nummer 1 BauGB. Dabei werden keine Bebauungspläne im engen sachlichen, 
räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt, deren Grundflächen mitzurechnen wä-
ren. 
Mit dem vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird keine Zulässigkeit von Vorha-
ben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach 
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach dem Gesetz über die 
Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen (UVPG NW) unterliegen. Zudem 
ist eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7b BauGB genannten Schutzgüter – Ge-
biete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des 
Bundesnaturschutzgesetzes – nicht zu erwarten. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, 
dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schwe-
ren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind. 
Da die Voraussetzungen des § 13a Absatz 1 Nummer 1 BauGB vorliegen, wird der vorhaben-
bezogene Bebauungsplan „Autohaus Robert-Perthel-Straße in Köln-Longerich/-Bilderstöck-
chen“ im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Dabei werden die Verfahrenserleichterungen 
des § 13 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 BauGB in Anspruch genommen. Von der Umweltprü-
fung nach § 2 Absatz 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und der zusammen-
fassenden Erklärung gemäß § 10a Absatz 1 BauGB wird abgesehen; § 4c BauGB (Monitoring) 
ist ebenfalls nicht anzuwenden. Die relevanten Umweltbelange werden in die Abwägung einge-
stellt. 
 
3 Erläuterungen zum Plangebiet 
3.1 Abgrenzung des Plangebietes 
Das Plangebiet weist eine Größe von circa 8.200 m² auf und liegt zwischen der Heinrich-Pesch-
Straße, westlichen Grenze der öffentlichen Grünfläche, Robert-Perthel-Straße und Ruth-
Hallensleben-Straße in Köln-Longerich/-Bilderstöckchen. Es umfasst das Flurstück 539, Flur 6 
in der Gemarkung Longerich. Das Plangebiet grenzt unmittelbar an das nördlich anschließende 
Gewerbegebiet entlang der Robert-Perthel-Straße vom Heckweg im Norden bis zur Bahnüber-
führung zwischen Etzelstraße und Longericher Straße im Süden an.  
3.2 Vorhandene Struktur 
Das Plangebiet ist Teil des südlich der Ruth-Hallensleben-Straße geplanten und östlich der 
Heinrich-Pesch-Straße bereits realisierten Gewerbeparks mit Büro- und Hallenflächen. Nördlich 
der Ruth-Hallensleben-Straße befindet sich ein Handwerkerhof an der Alexe-Altenkirch-Straße. 
Das Plangebiet selbst ist bisher baulich nicht genutzt. Parallel zur südwestlichen Grundstücks-
grenze verläuft eine Wegeparzelle, die bis zur Straße „Am Bilderstöckchen“ führt. An der süd-
westlichen Grundstücksecke befinden sich dichte Gehölzstrukturen. Das Plangebiet ist –
abgesehen von einigen Einzelbäumen- frei von Gehölzen. Südlich angrenzend befindet sich

- 3 - 
 
 
/ 4 
eine circa 60 m breite Wiesenfläche, die ursprünglich als Trasse zur Verlängerung der Äußeren 
Kanalstraße vorgesehen war. Aktuell ist stattdessen vorgesehen, hier einen Fuß- und Radweg 
zwischen Escher Straße/Robert-Perthel-Straße und der Longericher Straße/Etzelstraße sowie 
Flächen für „urban gardening“ anzulegen. Südlich davon schließt Wohnbebauung an (minimale 
Entfernung zum geplanten Vorhaben circa 120 m). Die Bebauung an der Straße „Am Bilderstö-
ckchen“ mit den Hausnummern 58–70 soll Richtung Norden um 5-geschossige Wohnriegel be-
ziehungsweise eine Kindertagesstätte ergänzt werden. Westlich der Robert-Perthel-Straße be-
finden sich auf Höhe der Einmündung Ruth-Hallensleben-Straße ebenerdige Stellplätze des 
Autohauses an der Robert-Perthel-Straße 1. Das geplante Vorhaben befindet sich im Nahbe-
reich der Kiesgrube/Inertstoffdeponie Schulz. Der Deponiebetrieb ist bis zum 31.12.2026 befris-
tet.  
3.3 Erschließung 
Das Plangebiet liegt östlich der Anschlussstelle Köln-Bickendorf/A57. Im Kreuzungspunkt Äuße-
re Kanalstraße/Robert-Perthel-Straße führt die Escher Straße in südöstlicher Richtung bis zum 
Parkgürtel. Das Plangebiet liegt südöstlich des Kreuzungsbereichs der Robert-Perthel-Straße 
mit der Ruth-Hallensleben-Straße, die in einer Wendeschleife endet. Die Heinrich-Pesch-Straße 
(Privatstraße) schließt als Ringerschließung an die Ruth-Hallensleben-Straße an und verläuft 
entlang der östlichen Grundstücksgrenze des Plangebiets. Die Alexe-Altenkirch-Straße er-
schließt den nördlich angrenzenden Handwerkerhof über die Ruth-Hallensleben-Straße und 
endet ebenfalls in einer Wendeschleife.  
Die Wasser- und Energieversorgung ist durch den Anschluss an vorhandene Netze (Trinkwas-
ser und Erdgas) möglich. Abwasser wird im Mischwassersystem entsorgt. Im nordöstlichen 
Randbereich des Plangebietes verlaufen parallel zur Heinrich-Pesch- Straße Stromleitungen 
zur Versorgung des Nachbargrundstücks. Eine privatrechtliche Sicherung in Form einer be-
schränkten persönlichen Dienstbarkeit ist erfolgt.  
3.4 Alternativstandorte 
Für das Plangebiet existiert der Vorhaben- und Erschließungsplan 64496/02 „Robert-Perthel-
Straße“, der bereits ein Gewerbegebiet festsetzt. Der vorhandene Standort des Autohauses an 
der Robert-Perthel-Straße 31 ist für die geplante Unternehmensentwicklung zu klein. Das Plan-
gebiet liegt in räumlicher Nähe.  
3.5 Planungsrechtliche Situation 
Für das Plangebiet existiert der Vorhaben- und Erschließungsplan 64496/02 „Robert-Perthel-
Straße“ (Rechtskraft 20.05.1997), der ein Gewerbegebiet festsetzt. Das Gewerbegebiet ist auf 
der Grundlage der Abstandsliste vom 22.09.1994 gegliedert, zusätzlich sind immissionswirksa-
me flächenbezogene Schallleistungspegel festgesetzt. Einzelhandelsbetriebe sowie Verkaufs-
stellen von Handwerksbetrieben und anderen Gewerbebetrieben, die sich ganz oder teilweise 
an den Endverbraucher wenden sind nicht zugelassen. Im Wege der Ausnahme nach § 31 Ab-
satz 1 BauGB sind nur solche Verkaufsstellen zulässig, die in unmittelbarem räumlichen und 
betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- oder produzierenden Gewerbebetrieben stehen. 
Als Maß der baulichen Nutzung sind eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 und maximale Ge-
bäudehöhen (56,00 m - 62,00 m) festgesetzt. Es sind Flachdächer mit 10° Dachneigung festge-
setzt. 
Des Weiteren enthält der Vorhaben- und Erschließungsplan verschiedene Grünfestsetzungen. 
Angrenzend an den vor genannten Vorhaben- und Erschließungsplan existiert der Bebauungs-
plan 6450/07 „Robert-Perthel-Str./Longericher Str. in Köln-Longerich/Bilderstöckchen“, der 
ebenfalls ein Gewerbegebiet festsetzt.

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/ 5 
4 Planungsvorgaben 
4.1 Regionalplan 
Das Plangebiet liegt innerhalb eines im Regionalplan dargestellten Bereichs für gewerbliche 
und industrielle Nutzungen (GIB), der die Fläche parallel zur Bahntrasse zwischen Longericher 
Straße und Robert-Perthel-Straße umfasst. Unmittelbar südlich grenzt ein Allgemeiner Sied-
lungsbereich (ASB) an. Westlich sind Waldbereiche überlagert mit der Darstellung „regionaler 
Grünzug“ und „Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung“ festgesetzt.  
4.2 Flächennutzungsplan 
Der Flächennutzungsplan der Stadt Köln stellt das Plangebiet als gewerbliche Baufläche dar. 
Unmittelbar südlich ist die geplante Trasse zur Verlängerung der Äußeren Kanalstraße über die 
Anschlussstelle zur A57 Richtung Nord-Osten als „Fläche für Hauptverkehrszüge“ dargestellt. 
Südlich des geplanten Hauptverkehrszuges schließt die Darstellung einer Grünfläche bezie-
hungsweise Wohnbaufläche an. Östlich der Longericher Straße grenzen Bahnflächen (Ver-
schiebebahnhof Nippes) an. Westlich der Robert-Perthel-Straße, angrenzend an die gewerbli-
che Baufläche, ist eine Grünfläche dargestellt. 
4.3 Landschaftsplan 
Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes. 
Unmittelbar angrenzend an das Plangebiet ist das Landschaftsschutzgebiet 10 „Erholungsge-
biet Bürgerpark-Nord und angrenzende Grünverbindungen“ festgesetzt. Der Landschaftsplan 
setzt hier unter anderem die Anlage von Schutzpflanzungen mit mehrstufigem Aufbau (Kraut-, 
Strauch- und Baumschicht) entlang der Robert-Perthel-Straße zwischen Escher Straße und 
Kiesgrube fest.  
4.4 „KlimaPark Bilderstöckchen“ 
Auf den südlich an das Plangebiet angrenzenden Flächen soll das Projekt „KlimaPark Bilder-
stöckchen“ der Initiative „Unternehmen engagiert für´s Veedel“ umgesetzt werden. Geplant sind 
der Aufbau einer Streuobstwiese, eine Imkerstation, urban gardening oder ein Klimapfad. 
 
5 Städtebauliche Konzeption 
Geplant ist ein parallel zur südwestlichen Grundstücksgrenze orientierter Gebäuderiegel in ei-
ner Abmessung von maximal 100 m Länge und maximal 40 m Breite. 
Der nördliche Gebäudeteil des Autohauses (geplante Gebäudehöhe 8 m) ist sowohl in der Ge-
bäudehöhe als auch in der Materialität betont. Hier befindet sich im Erdgeschoss eine Ausstel-
lungsfläche, die dreiseitig mit großen Schaufenstern ausgebildet ist. Der südliche Gebäudeteil 
(geplante Gebäudehöhe 7,20 m) umfasst im Wesentlichen die Werkstatt, Pflege- und Service-
flächen sowie Lagerflächen.  
Zur Ruth-Hallensleben-Straße sind der Haupteingang und die Grundstücksein- und -ausfahrt 
orientiert. Auf dem südlichen Grundstücksteil ist eine Parkpalette mit maximal 5 Parkebenen 
(Zufahrtsebene plus 4 Parkdecks, geplante maximale Höhe 61,5 m über NHN) geplant. Es ist 
keine Überdachung des letzten Parkdecks geplant. Auf den Grundstücksflächen zur Ruth-
Hallensleben-Straße und Heinrich-Pesch-Straße sind ebenerdige Stellplätze und Zufahrten zu 
den Service- und Werkstattflächen vorgesehen. Entlang der Grundstücksgrenzen sind Begrü-
nungen geplant.

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/ 6 
6 Begründung der Planinhalte 
6.1 Art der baulichen Nutzung 
Es ist die Errichtung eines Kfz-Handelsbetriebes mit Reparaturwerkstatt und einer zugehörigen 
Parkpalette geplant. 
Das Vorhaben umfasst die Errichtung eines Gebäudes, das parallel zur Robert-Perthel-Straße 
steht. Im nördlichen Gebäudeteil sind Ausstellungs- und Büroflächen mit Nebenräumen (rund 
1.500 m² Ausstellungsfläche für Neuwagen, rund 350 m² Büroflächen) und im südlichen Ge-
bäudeteil die Kfz-Reparaturwerkstätten (rund 1.300 m²) vorgesehen. Des Weiteren ist die Er-
richtung einer Parkpalette mit maximal 5 Parkebenen (rund 25 Stellplätze/Parkebene) geplant. 
Die Zulässigkeit der Einzelhandelsnutzung auf rund 1.500 m² Geschossfläche umfasst nicht-
zentrenrelevante Sortimente (Kfz-Handel und Zubehör), daher sind keine negativen Auswirkun-
gen im Sinne des § 11 Absatz 3 BauNVO zu erwarten. Auf der Verkaufsfläche werden rund 
22 Kfz ausgestellt, woraus sich die Größe der Verkaufsfläche ergibt (betriebliche Atypik). Nach-
teilige Auswirkungen im Sinne von § 11 Absatz 3 BauNVO sind auch durch den Kundenverkehr 
nicht gegeben. In einer Verkehrsuntersuchung wurde das Verkehrsaufkommen für den Planfall 
abgeschätzt. Der Abschätzung des Verkehrsaufkommens wurden folgende Parameter zugrun-
de gelegt. Für den Beschäftigtenverkehr 20 – 30 Beschäftigte, für den Kundenverkehr 10 – 20 
Kunden und für den Güterverkehr 3 Lkw-Fahrten. Hieraus ergibt sich ein mittlerer Quell- bzw. 
Zielverkehr je Werktag von 21 Kfz-Fahrten Beschäftigte, 11 Kfz-Fahrten Kunden und 2 Kfz-
Fahrten Güterverkehr. Demnach sind im Zusammenhang mit dem geplanten Vorhaben insge-
samt circa 68 Kfz-Fahrten je Werktag zu erwarten (als Summe aus Quell- und Zielverkehr). Dies 
entspricht 5 Kfz in der Spitzenstunde morgens und 7 Kfz in der Spitzenstunde abends. 
Auch im nördlich angrenzenden Bebauungsplan 6450/07 „Robert-Perthel-Str./Longericher Str. 
in Köln-Longerich/Bilderstöckchen“ sind im festgesetzten Gewerbegebiet Kfz-Handelsbetriebe 
einschließlich Zubehörhandel zulässig. Das Vorhabengrundstück ist von Bebauungsplänen um-
geben, so dass das Vorhaben auch keinen Vorbildcharakter für zum Beispiel zentrenrelevanten 
Einzelhandel bildet. 
Der Werkstattbereich umfasst 10 Arbeitsplätze mit Hebebühne, 1 Arbeitsplatz für Abgasunter-
suchungen sowie einen Arbeitsplatz für TÜV/Bremsprüfstand. Im Werkstattbereich werden War-
tung, Service- und Reparaturarbeiten durchgeführt. Lackierarbeiten oder umfangreiche Karos-
seriearbeiten werden nicht in der eigenen Werkstatt vorgenommen, mit diesen Arbeiten werden 
externe Fachbetriebe beauftragt. 
Gemäß der Abstandsliste zum Abstandserlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, 
Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW vom 06.06.2007 ist für Kraftfahrzeug-Reparatur-
werkstätten (Lfd. Nr. 220) ein Abstand von 100 m (Abstandsklasse VII) zu nächstgelegenen 
Wohngebieten aufgeführt. Das Vorhaben hält einen Mindestabstand von 120 m zur nächstgele-
genen Wohnbebauung Vogesenstraße 30 und 34 ein. 
Südöstlich des geplanten Autohauses / Kfz-Reparaturwerkstatt ist eine offene Parkpalette mit 
maximal 5 Parkebenen geplant. Hier sind Stellplätze für Service-Kunden, Vorführfahrzeuge, 
Werkstattersatzwagen und Mitarbeiter geplant. Gleichzeitig fungiert die Parkpalette als Neuwa-
genlager.  
6.2 Maß der baulichen Nutzung 
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ) und 
durch die Höhe der baulichen Anlagen (Gebäudeoberkante) als Höchstmaß bestimmt. 
Im Plangebiet ist eine GRZ von 0,8 als Maß der baulichen Nutzung festgesetzt. Die Obergren-
zen für Gewerbegebiete gemäß § 17 Absatz 1 BauNVO werden eingehalten. Es bleiben somit 
rund 1 600 m² der Grundstücksfläche unversiegelt.

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Statt einer zulässigen Zahl von Vollgeschossen sind maximale Gebäudehöhen festgesetzt, die 
sich in das städtebauliche Umfeld des nördlich angrenzenden Gewerbe- und Handwerkerparks 
einfügen und gleichzeitig einen städtebaulichen Akzent zur Robert-Perthel-Straße erlauben. Für 
die Kfz-Reparaturwerkstatt ist eine maximale Gebäudehöhe von 57 m über Normalhöhennull 
(NHN) festgesetzt, dies entspricht einer Gebäudehöhe von circa 8,50 m. 
Gebäudedächer dienen auch der Unterbringung einer Vielzahl von technischen Anlagen wie 
beispielsweise Antennen, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter, Photovoltaikanlagen. 
Diese baulichen Anlagen sollen grundsätzlich zulässig sein, ohne das städtebauliche Erschei-
nungsbild nachhaltig zu stören. Daher wird festgesetzt, dass die festgesetzten maximalen Ge-
bäudehöhen durch untergeordnete Bauteile beziehungsweise bauliche Anlagen überschritten 
werden dürfen. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt 3,00 m in der Höhe. 
Der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 15% nicht übersteigen. 
Die Dachaufbauten müssen vom Rand der baulich zugeordneten Dachfläche mindestens so 
weit zurücktreten, wie sie selbst hoch sind. 
Die maximale Gebäudehöhe der Parkpalette beträgt 61,5 m ü. NHN, dies entspricht einer Höhe 
von circa 12,5 m. Die festgesetzte Gebäudehöhe bezieht sich auf die Umwehrung des obersten 
Parkdecks. Durch die Festsetzung ist die Errichtung von vier Parkdecks (Geschosshöhe 
2,75 m) möglich. Die festgesetzte maximale Gebäudehöhe darf hier ebenfalls um 3,00 m für 
notwendige Treppenhäuser und Fahrstuhlüberfahrten überschritten werden. Auf ein Zurücktre-
ten dieser Bauteile wird verzichtet. 
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch die Festsetzung von Baugrenzen definiert. In 
der Gestalt der Baugrenzen spiegelt sich die Gebäudeanordnung des Vorhabens mit geringfü-
gigen Erweiterungen beziehungsweise Verschiebungen wieder.  
6.3 Erschließung 
Das Plangebiet wird über die Ruth-Hallensleben-Straße, wo sich auch der Haupteingang zur 
Ausstellungsfläche befindet erschlossen. Direkte Ein- und Ausfahrten von beziehungsweise auf 
die Robert-Perthel-Straße sind aus Verkehrssicherheitsgründen nicht möglich. 
Verkehrsuntersuchung 
Im Rahmen der verkehrlichen Untersuchung (brenner BERNARD ingenieure GmbH, 
15.12.2017) wurden die verkehrlichen Auswirkungen des Vorhabens ermittelt und bewertet. 
Dafür wurden an den Knotenpunkten Ruth-Hallensleben-Straße/Robert-Perthel-Straße, Ruth-
Hallensleben-Straße/Heinrich-Pesch-Straße und Robert-Perthel-Straße/Anbindung des heuti-
gen Autohauses vom 28. bis 30.11.2017 Verkehrszählungen durchgeführt.  
In einem weiteren Schritt wurde das Verkehrsaufkommen für den Planfall sowie dessen räumli-
che Verteilung abgeschätzt. Der Abschätzung des Verkehrsaufkommens wurden folgende Pa-
rameter zugrunde gelegt. Für den Beschäftigtenverkehr 20 – 30 Beschäftigte, für den Kunden-
verkehr 10 – 20 Kunden und für den Güterverkehr 3 Lkw-Fahrten. Hieraus ergibt sich ein mittle-
rer Quell- bzw. Zielverkehr je Werktag von 21 Kfz-Fahrten Beschäftigte, 11 Kfz-Fahrten Kunden 
und 2 Kfz-Fahrten Güterverkehr. Demnach sind im Zusammenhang mit dem geplanten Vorha-
ben insgesamt circa 68 Kfz-Fahrten je Werktag zu erwarten (als Summe aus Quell- und Zielver-
kehr). Dies entspricht 5 Kfz in der Spitzenstunde morgens und 7 Kfz in der Spitzenstunde 
abends. 
Aus den Ergebnissen der Abschätzung des Verkehrsaufkommens sowie der Annahme der 
räumlichen Verteilung ließen sich die Prognosebelastungen im Netz für drei Zeitbereiche 
(DTVw, Morgenspitze, Abendspitze) ermitteln. Diese wurden für die Ermittlung der Leistungsfä-
higkeit an den drei untersuchten Knotenpunkten herangezogen. Die Ergebnisse zeigen, dass 
alle Knotenpunkte sowohl in der Morgenspitze als auch in der Abendspitze als leistungsfähig 
(mindestens Qualitätsstufe D) bewertet werden können. Zwischen dem Bestand und dem Plan-
fall ergeben sich keine Unterschiede in den Qualitätsstufen, da es nur zu geringen Verkehrszu-
nahmen während der Spitzenstunden kommt.

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Insgesamt sind aus verkehrsplanerischer Sicht durch das Bauvorhaben im Vergleich zum Be-
stand keine merklichen Änderungen zu erwarten. 
Die Beschickung des Ausstellungsbereichs im Kopfgebäude, die Zulieferung der östlich an-
schließenden Werkstätten sowie die Entsorgung durch Müllfahrzeuge erfolgen sowohl über die 
Ruth-Hallensleben-Straße als auch über eine weiter Zu-/Abfaht an der Heinrich-Pesch-Straße.  
Des Weiteren wurde die Befahrbarkeit der Zufahrten mit Hilfe von dynamischen Schleppkur-
vennachweisen geprüft (brenner BERNARD ingenieure GmbH, Stand: 20.12.2017). Diese zei-
gen, dass die verkehrliche Abwickelbarkeit sowohl für Pkw, den Lieferverkehr, den Entsor-
gungsverkehr als auch für Feuerwehrfahrzeuge gegeben ist. Das Ein- und Ausfahren ist an den 
entsprechend vorgesehenen Zufahrten (an der Ruth-Hallensleben-Straße oder der Heinrich-
Pesch-Straße) mit ausreichender Qualität möglich. 
Stellplätze 
Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche sowie in den gesondert 
festgesetzten Bereichen zulässig. Es sind insgesamt 55 ebenerdige Stellplätze geplant. Die 
Stellplätze unmittelbar vor dem Haupteingang an der Ruth-Hallensleben-Straße sind für Vor-
führwagen und Kundenstellplätze vorgesehen. Die Stellplätze senkrecht zur Heinrich-Pesch-
Straße werden durch eine Pflanzfläche mit Bodendeckern eingefasst, um sicherzustellen, dass 
diese nicht von der Heinrich-Pesch-Straße angefahren werden. Die Parkpalette auf dem südli-
chen Grundstücksteil beinhaltet 5 Parkebenen (Zufahrtsebene plus 4 Parkdecks mit 25 Stell-
plätzen je Parkebene). Hier sind Stellplätze für Service-Kunden, Vorführfahrzeuge, Werkstatter-
satzwagen und Mitarbeiter geplant. Gleichzeitig fungiert die Parkpalette als Neuwagenlager.  
6.4 Immissionsschutzbezogene Festsetzungen 
In zwei schalltechnischen Untersuchungen (ADU cologne, 22.12.2017 –Verkehrslärm- und 
25.07.2017 –Gewerbelärm-) wurden die auf das Plangebiet einwirkenden bzw. von diesem 
ausgehenden Straßenverkehrs- und Gewerbelärmimmissionen rechnerisch ermittelt und bewer-
tet. 
Lärmimmissionen öffentlicher Straßenverkehr 
Die Lärmsituation im Untersuchungsgebiet wird durch die Straßenabschnitte Robert-Perthel-
Straße, Ruth-Hallensleben-Straße, Heinrich-Pesch-Straße und BAB A57 bestimmt. 
Die Daten für den Straßenverkehr auf den umliegenden Straßen basieren auf Angaben der 
brenner BERNHARD ingenieure GmbH. Die Daten für die BAB A57 ist der Bundesanstalt für 
Straßenwesen entnommen worden. 
Die Ergebnisse zeigen, dass innerhalb des Plangebietes Beurteilungspegel von bis zu 70 dB(A) 
am Tag im Bereich der Westfassade des Autohauses erreicht werden und somit die Orientie-
rungswerte der DIN 18005 von 65 dB(A) für Gewerbegebiete um bis zu 5 dB überschritten wer-
den. An allen anderen Fassaden liegen keine Überschreitungen vor. In der Nacht werden Beur-
teilungspegel von bis zu 63 dB(A) erreicht und somit die Orientierungswerte von 55 dB(A) um 
bis zu 8 dB überschritten. 
Veränderung der Lärmimmissionen des Straßenverkehrs durch das Vorhaben 
Für verschiedene Immissionsorte (Ruth-Hallensleben-Straße 3 und 6, Heinrich-Pesch-Straße 5 
und Vogesenstraße 30 und 34) sind die Veränderungen der Straßenverkehrsgeräusche durch 
die Planung untersucht worden. Die Ergebnisse zeigen, dass an der Bestandsbebauung keine 
Erhöhung der Lärmimmissionen aus dem Straßenverkehr zu erwarten ist. 
Gewerbelärm 
Der Planbereich liegt innerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP) 64496/02 „Ro-
bert-Perthel-Straße“, der ein Gewerbegebiet festsetzt. Für die Gewerbeflächen enthält der VEP 
textliche Festsetzungen bezüglich der Lärmimmissionen. In dem Gutachten der ADU cologne

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wurde der Nachweis geführt, dass durch das geplante Vorhaben die im VEP festgesetzten im-
missionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel (IFSP) eingehalten werden. 
Anhand der im VEP festgesetzten zulässigen IFSP wurden die an der nächstgelegenen 
schutzwürdigen Bebauung (Vogesenstraße 30 und 34)) zulässigen Immissionsanteile berech-
net. 
Die Lärmsituation im Planbereich wird u.a. bestimmt durch Kundenstellplätze, den Werkstattbe-
reich, Fahrzeug- und Teileanlieferung Haustechnik und die Parkpalette. Kundenverkehre finden 
werktags im Tagzeitraum (09.00 – 18:00 Uhr) statt. Anlieferungen von Fahrzeugen und Autotei-
len finden werktags nicht vor 06.00 Uhr statt. 
Die berechneten Beurteilungspegel der Geräusche aus dem geplanten Vorhaben zeigen, dass 
die zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß den textlichen Festsetzungen des VEP 64496/02 
„Robert-Perthel-Straße“ an allen betrachteten Immissionsorten unterschritten werden. 
Da die Festsetzungen und vertraglichen Regelungen im / zum vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan „Autohaus Robert-Perthel-Straße sicherstellen, dass keine andere als die schalltech-
nisch untersuchten Nutzungen dort stattfinden wird, kann auf die Übernahme der im VEP fest-
gesetzten IFSP verzichtet werden. 
Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen 
Die Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber Außen-
lärm werden im vorhabenbezogenen Bebauungsplan zeichnerisch als Lärmpegelbereiche IV 
und V bei freier Schallausbreitung dargestellt. Die Lärmpegelbereiche stellen somit den „worst 
case“ dar. Textlich festgesetzt wird, dass entsprechend den dargestellten Lärmpegelbereichen 
Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen gemäß DIN 4109 zu treffen sind. Anhand dieser 
im vorhabenbezogenen Bebauungsplan dargestellten Lärmpegelbereiche können im konkreten 
Einzelfall (bauaufsichtliches Genehmigungsverfahren) gemäß DIN 4109 die Anforderungen an 
die Luftschalldämmung und das erforderliche resultierende Schalldämmmaß von verschiedenen 
Wand-/ Fensterkombinationen ermittelt werden. Ergänzend wird textlich festgesetzt, dass die 
Bauschalldämmmaße einzelner unterschiedlicher Außenbauteile oder Geschosse im Einzelfall 
unterschritten werden können, wenn im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine 
schalltechnische Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich nachgewiesen wird. 
Abwägung 
Die Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen stellt sicher, dass den schallimmissions-
schutzrechtlichen Anforderungen an die geplante Gewerbenutzung zur Erzielung gesunder Ar-
beitsverhältnisse Rechnung getragen werden kann.  
6.5 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege 
Auf der Grundlage des Begrünungsplanes (Günter Kursawe, 23. März 2018) sind im vorhaben-
bezogenen Bebauungsplan Begrünungsmaßnahmen festgesetzt worden. Die Festsetzungen 
dienen der Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft. 
Aus Gesichtspunkten des Wasserhaushalts (Rückhaltung von Niederschlagswasser) und des 
Klimaschutzes wird festgesetzt, dass die Dachflächen „Autohaus/Kfz-Reparaturwerkstatt“ ex-
tensiv zu begrünen sind. Ausgenommen von der Dachbegrünung sind haustechnisch notwendi-
ge Dachaufbauten, wie Antennen, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter. 
Die Stellplätze parallel zur Heinrich-Pesch-Straße werden durch Bodendecker eingefasst. Zu-
sätzlich werden durch die Pflanzung von 6 mittelkronigen Bäumen (je 5 Stellplätze ein Baum) 
die Stellplätze rhythmisiert und ergänzen die vorhandenen Baumpflanzungen entlang der Hein-
rich-Pesch-Straße.  
Entlang der südlichen beziehungsweise westlichen Grundstücksgrenze sind weitere Baum-
pflanzungen sowie die teilweise Begrünung der geplanten Parkpalette mit Kletterpflanzen vor-

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gesehen, um einen gestalteten Übergang zum angrenzenden Freiraum (öffentliche Grünfläche 
mit Geh- und Radweg, urban gardening) herzustellen. 
Entlang der westlichen, südlichen und östlichen Grundstücksgrenze sind entsprechend Flächen 
zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt.  
Die festgesetzten Maßnahmen sollen der Durchgrünung des Plangebietes, zur Verbesserung 
des Kleinklimas im Plangebiet und zur Minderung des Niederschlagswasserabflusses dienen.  
6.6 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden örtliche Bauvorschriften (gestalterische Fest-
setzungen) gemäß § 86 BauO NRW) getroffen.  
Es werden Regelungen zu der Dachform, zur Einhausung der Abfallbehälter und Wertstoffton-
nen, zu Einfriedungen sowie zu Werbeanlagen getroffen. 
Es sind nur Flachdächer mit einer Dachneigung von maximal 5° zulässig. Abfallbehälter und 
Wertstofftonnen sind einzuhausen. Einfriedungen sind ausschließlich in Form von Stabgitter-
zäunen bis zu einer Höhe von maximal 1,8 m zulässig. 
Im Kreuzungsbereich zur Ruth-Hallensleben-Straße ist die Errichtung eines Werbepylons in den 
festgesetzten Abmessungen bis zu einer maximalen Höhe von 6 m zulässig. Hier befindet sich 
bereits eine Werbetafel für den Gewerbepark. Des Weitern sind Logos an den Gebäudefassa-
den sowie maximal 4 Wegweiser mit einer maximalen Höhe von 2,5 m außerhalb der überbau-
baren Grundstücksfläche zulässig. 
Neben dem Erscheinungsbild von Gebäuden beeinflussen Werbeanlagen das Ortsbild, weil sie 
im Hinblick auf eine starke Auffälligkeit gestaltet werden. Mit den Festsetzungen wird den Erfor-
dernissen des Vorhabens zur Außendarstellung Rechnung getragen und gleichzeitig ein Rah-
men zur Vermeidung negativer stadtgestalterischer Einflüsse vorgegeben. 
 
7 Sonstige Umweltbelange 
Im Folgenden werden die Umweltbelange betrachtet, für die eine erhebliche Betroffenheit nicht 
aus zu schließen ist. Weitere Umweltbelange aus dem Regelungskanon der §§ 1 und 1a 
BauGB sind nicht betroffen.  
7.1 Tiere 
Durch das Kölner Büro für Faunistik wurde im Juni 2017 eine Artenschutzprüfung Stufe I durch-
geführt – einmalige Begehung und Potenzialabschätzung 13.06.2017. 
Bei der Begehung wurden im Plangebiet unter anderem folgende Vogelarten beobachtet bzw. 
verhört: 
- Grünfink – Brut möglich 
- Mönchsgrasmücke – Brut möglich 
- Ringeltaube – Brut möglich 
- Mauersegler - Überflug 
- Kormoran - Überflug 
Es fanden sich Hinweise auf eine Nutzung der Fläche durch artenschutzrechtlich relevante Ar-
ten. Dabei handelte es sich allerdings nur um verbreitete, siedlungstypische Vogelarten. Es 
wurden weder Hinweise auf Ansiedlungen planungsrelevanter Vogelarten noch auf Vorkommen 
von Anhang IV-Arten der FFH-Richtlinie gefunden. Mit den im Gebiet vorhandenen Vorwirkun-
gen durch Störungen infolge der benachbarten Gewerbegebietsnutzung, der regelmäßigen An-

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wesenheit des Menschen im Planwirkungsbereich ist dies auch nicht anzunehmen. Für Arten 
des Anhang IV der FFH-Richtlinie fehlen im Gebiet geeignete Strukturen. 
Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen sind folgende Maßnahmen zu treffen: 
Die Beseitigung von Vegetation muss außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit wildlebender Vo-
gelarten stattfinden, d.h. außerhalb des Zeitraums 1. März bis 30. September.  
Falls die Beseitigung von Vegetation innerhalb des Zeitraumes 1. März bis 30. September statt-
finden soll, ist vorab eine ökologische Baubegleitung einzurichten, die sicherstellt, dass Indivi-
duen sowie Fortpflanzungs- und Ruhestätten von wildlebenden Vogelarten rechtzeitig identifi-
ziert und geschützt werden können. 
Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatschG werden bei Umsetzung der Planung nicht verletzt, 
sofern die genannten Vermeidungsmaßnahmen Berücksichtigung finden. 
In den vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen.  
7.2 Pflanzen 
Der Biotopbestand im Plangebiet stellt sich heute als Grünlandbrache dar mit randlich einheimi-
schen Gehölzen am Südwestrand des Plangebietes. 
Aufgrund des vorhandenen Planungsrechts kann in diese Biotope eingegriffen werden, ohne 
dass ein Ausgleich gemäß § 1 a Absatz 3 Satz 6 erforderlich ist. 
Gemäß § 13 a Absatz 2 Nummer 4 BauGB gelten Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des 
Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen 
Entscheidung erfolgt oder zulässig. 
Die Pflanzfestsetzungen des Vorhaben- und Erschließungsplans Nummer 64496/02 wurden im 
Planbereich noch nicht umgesetzt. Es handelt sich dabei um die Pflanzung von drei Bäumen 
(1x großkronig, 2 x mittelkronig), die Anlage einer Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und 
Sträuchern mit Gehölzen, eine Dach- und Fassadenbegrünung und eine Stellplatzbegrünung; je 
5 Stellplätze eine Baumpflanzung. 
Im Zuge der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Autohaus Robert-Perthel-
Straße wurde ein Begrünungsplan erstellt (Günter Kursawe 23. März 2018). Dieser stellt die 
planungsrechtlich festgesetzten Pflanzmaßnahmen den geplanten Pflanzmaßnahmen gegen-
über und weist nach, dass mit den geplanten Pflanzmaßnahmen eine gleichwertige Begrünung 
erzielt wird.  
Folgende Pflanzmaßnahmen werden im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzt: 
- 27 Baumpflanzungen; 
- Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen; 
- Stellplatzbegrünung; 
- Dach- und Fassadenbegrünung.  
7.3 Immissionen 
Staub- und Lärmimmissionen durch Deponiebetrieb 
Das Plangebiet befindet sich im Nahbereich der Kiesgrube/Inertstoffdeponie Schulz. Der Depo-
niebetrieb ist bis zum 31.12.2026 befristet.  
Im abgrabungsrechtlichen Genehmigungsverfahren sind u.a. auch Auflagen zum Immissions-
schutz (Betriebszeiten, Lärmimmissionen) sowie zu den Staubimmissionen getroffen worden, 
so dass eine Beeinträchtigung des Plangebietes bei Einhaltung der Auflagen durch den Depo-
niebetrieb ausgeschlossen werden kann.

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Der Abgrabungs- bzw. Verfüllbetrieb darf nur werktags in der Zeit zwischen 7:00 und 22:00 Uhr 
stattfinden. Des Weiteren wird hier festgelegt, dass der Richtwert der TA-Lärm von 60 dB(A) am 
nächstgelegenen Wohnhaus nicht überschritten werden darf. 
Staubbelästigungen für die Nachbarschat sind durch Vorkehrungen (z.B. ein Schutzwall mit 
Begrünung oder Schutzpflanzung) zu verhindern. Aufkommende Staubbelästigungen sind 
durch Befeuchten mit Wasser zu unterbinden. 
Eine Beeinträchtigung des Plangebietes durch den Deponiebetrieb kann bei Einhaltung der Auf-
lagen ausgeschlossen werden. 
Luftschadstoff-Immissionen 
Gemäß Luftgüteindex 2001–2013 (Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln) liegt das 
Plangebiet in einer Zone mit mittlerer Luftgüte. Vom Vorhaben selbst werden nur geringe Luft-
schadstoff-Emissionen (Hausbrand, verkehrsbedingte Emissionen) ausgehen. Minderungs-
maßnahmen über die geplante Begrünung (siehe Punkt 7.2 Pflanzen) sind daher nicht notwen-
dig. 
Aufgrund der guten Durchlüftung im Nahbereich des Plangebietes ist auf der Robert-Perthel-
Straße die Einhaltung der Grenzwerte der 39. BImSchV für Feinstaub und Stickoxide sicher 
anzunehmen. 
Lichtimmissionen 
Die Beleuchtung der Parkpalette führt zu Lichtimmission, die insbesondere im Winterhalbjahr 
die südlich angrenzende Wohnbebauung betreffen können. 
Die geplante Parkpalette steht in rund 100 m Entfernung zur nächstgelegenen Wohnbebauung 
(Vogesenstraße 30 und 34) und wird werktags in der Zeit von 09:00 bis 18:00 Uhr genutzt. Die 
Beleuchtung der Parkpalette wird mit der nach Garagenverordnung notwendigen Mindestbe-
leuchtungsstärke von 20 Lux für die Betriebszeiten ausgerüstet.  
Die Fassaden der Parkpalette, die an die Fläche „M2“angrenzen werden begrünt. Des Weiteren 
sind Baumpflanzungen (fünf Laubbäume) auf dem an die öffentliche Grünfläche angrenzenden 
Grundstücksteil vorgesehen. 
Die der Parkpalette zugewandten Giebelseiten der nächstgelegenen Wohngebäude weisen 
insgesamt nur kleine Fensteröffnungen auf, die den Schluss zulassen, dass es sich hierbei um 
Nebenräume und nicht um Aufenthaltsräume (Wohn-, Kinder- oder Schlafzimmer) handelt. 
Aufgrund der Entfernung, der geplanten Umwehrungen der Parkpalette und der Begrünungs-
maßnahmen sind störende oder belästigende Einflüsse durch Lichtimmissionen auf die schutz-
würdige Nachbarschaft nicht zu erwarten. Daher wurde auf eine gutachterliche Erfassung und 
Bewertung der Lichtimmissionen gemäß dem sogenannten „Lichterlass“ NW verzichtet.  
7.4 Altlastverdacht 
Das Altlastenkataster der Stadt Köln weist Im Plangebiet keine Altlastenverdachtsflächen aus. 
Das Plangebiet liegt auch außerhalb des Nahbereichs der Altablagerungen 50709 und 50711, 
die sich südwestlich und nordwestlich der Robert-Perthel-Straße befinden. Entsprechend kann 
eine Kennzeichnung des Nahbereiches, wie sie im rechtskräftigen Vorhaben- und Erschlie-
ßungsplan eingetragen ist, entfallen.  
7.5 Boden / Wasser 
Im Plangebiet liegt ein Braunerdeboden mit mittlerer Ertragsfähigkeit vor, der gemäß Bodenkar-
ten NW 1:50.000 des Geologischen Dienstes NW als nicht schutzwürdig bewertet ist. Die Um-
setzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird zu einer dauerhaften Störung der na-
türlichen Bodeneigenschaften führen. Aufgrund des vorhandenen Planungsrechtes ist dieser 
Eingriff bereits zulässig und nicht ausgleichspflichtig.

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Wegen der heute unversiegelten Oberfläche ist durch versickerndes Niederschlagswasser eine 
Grundwasserneubildung im Plangebiet anzunehmen. Dies kann bereits heute auf der Grundla-
ge des vorhandenen Planungsrechts durch Bebauung und Versiegelung eingeschränkt werden. 
Regelungen zur Versickerung des Niederschlagswassers von Dachflächen treffen weder der 
rechtskräftige noch der neu aufzustellende Bebauungsplan. Da das Plangebiet eine relativ ge-
ringe Größe aufweist und westlich und südlich Freiflächen angrenzen mit Grundwasserbil-
dungspotenzial kann die im Plangebiet zu erwartende Einschränkung der Grundwasserneubil-
dung hingenommen werden. 
Der Grundwasserflurabstand bei mittleren Grundwasserständen (GW-Messungen Rheinenergie 
2002) beträgt > 10 m. Damit ist eine direkte Beeinträchtigung des Grundwasserkörpers durch 
die Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ausgeschlossen.  
7.6 Klima 
Sommerliche Hitzebelastung: Das Plangebiet liegt am Rande der lokalen Wärmeinsel von Bil-
derstöcken Die westlich angrenzende Freifläche wird gemäß der Planungshinweiskarte zukünf-
tige Wärmebelastung (Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln, 2013) als klimaakti-
ve Fläche (Klasse 4) eingestuft. Das Plangebiet selbst wird als (wärme)belastete Siedlungsflä-
che (Klasse 3) eingestuft. Die Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird nicht 
zu einer Änderung der Kaltluftentstehung und Ventilation auf der westlich angrenzenden Frei-
fläche führen. Entsprechend sind hier keine zusätzlichen Maßnahmen zum Umgang mit der 
Klimawandelfolge „Hitzebelastung“ über die geplanten Begrünungsmaßnahmen hinaus, vorzu-
sehen. 
Starkregenereignisse: Das oberflächig abfließende Niederschlagswasser aus Starkregenereig-
nissen kann in die geplanten Pflanzflächen abgeleitet werden, sofern ein entsprechendes Ge-
ländegefälle geplant wird. Die Regelung dieses Belangs wird im Baugenehmigungsverfahren 
erfolgen.  
 
8 Planverwirklichung 
Das Planungsrecht wird in Form eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß § 12 
BauGB geschaffen. Die Aufstellung ist auf der Grundlage des § 13a BauGB (Bebauungspläne 
der Innenentwicklung) erfolgt. 
Zwischen der Stadt Köln und der Vorhabenträgerin wurde ein städtebaulicher Vertrag als 
Durchführungsvertrag abgeschlossen. Dieser stellt sicher, dass es zur Realisierung des Vorha-
bens kommen wird. 
Da es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, werden die Planungs- und 
Erschließungskosten von der Vorhabenträgerin übernommen. Kosten für die Stadt Köln entste-
hen nicht. 
 
9 Städtebauliche Kennwerte 
Größe des Plangebietes in ha 0,8 ha 
BGF Gewerbe in m² 8.800 
private Freiflächen in m² 1.100 m²

Anlage 5 Festsetzungen

8629 Zeichen

Anlage 5 
 
 
 
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Textliche Festsetzungen 
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 64494/02  
Arbeitstitel: Autohaus Robert-Perthel-Straße in Köln-Longerich/  
   -Bilderstöckchen 
 
 
A Textliche Festsetzungen 
1 Art der baulichen Nutzung  
Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 1 BauGB in Verbindung mit § 12 Absatz 3 BauGB wird fol-
gendes festgesetzt: 
1.1 Autohaus/Kfz-Reparaturwerkstatt 
Im mit „Autohaus/Kfz-Reparaturwerkstatt“ festgesetzten Bereich sind folgende Nutzungen 
zulässig: 
Ausstellungs-/Verkaufsflächen für Kfz-Handel einschließlich Zubehör, 
Büroflächen mit Nebenräumen, 
Kfz-Reparaturwerkstätten, 
Stellplätze. 
1.2 Autohaus/Parkpalette 
Im mit „Parkpalette“ festgesetzten Bereich sind folgende Nutzungen zulässig: 
Errichtung von maximal 5 Parkebenen (Zufahrtsebene plus 4 Parkdecks) als Neuwagenlager 
sowie für Kunden- und Mitarbeiterstellplätze. 
2 Dachaufbauten 
2.1 Autohaus/Kfz-Reparaturwerkstatt 
Gemäß § 16 Absatz 6 BauNVO dürfen die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen durch 
untergeordnete Bauteile beziehungsweise bauliche Anlagen – zum Beispiel Antennen, Kamine, 
Lüftungseinrichtungen, Oberlichter, Photovoltaikanlagen – überschritten werden. Das höchstzu-
lässige Maß der Überschreitungen beträgt 3,00 m in der Höhe; der Flächenanteil der Über-
schreitungen darf insgesamt 15 % je Dachfläche nicht übersteigen.  
Die vorgenannten Bauteile und Anlagen müssen vom Rand der baulich zugeordneten Dachflä-
che mindestens so weit zurücktreten, wie sie selbst hoch sind. 
2.2 Autohaus/Parkpalette 
Gemäß § 16 Absatz 6 BauNVO dürfen die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen durch un-
tergeordnete Bauteile beziehungsweise bauliche Anlagen – zum Beispiel Fahrstuhlüberfahrten 
oder Treppenhäuser – überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen 
beträgt 3,00 m in der Höhe; der Flächenanteil der Überschreitungen darf insgesamt 15 % je 
Dachfläche nicht übersteigen.  
Die festgesetzte Gebäudehöhe bezieht sich auf die Umwehrung der obersten Parkebene.

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3 Stellplätze 
Gemäß § 12 Absatz 6 BauNVO sind ebenerdige Stellplätze ausschließlich innerhalb der 
festgesetzten Flächen für Stellplätze (St) und innerhalb der überbaubaren Grundstücksflä-
chen zulässig. 
4 Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen an Außen-
bauteilen gemäß DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau vom November 1989, zu erwerben 
bei Beuth Verlag GmbH, Berlin) entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten 
Lärmpegelbereichen zu treffen. 
Die aus der vorgenannten Festsetzung resultierenden Bauschalldämmmaße einzelner un-
terschiedlicher Außenbauteile oder Geschosse können im Einzelfall unterschritten werden, 
wenn im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische Untersu-
chung der sich aus der Änderung ergebende Lärmpegelbereich gemäß DIN 4109 nachge-
wiesen wird. 
5 Begrünungsmaßnahmen gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 25 a BauGB 
Sämtliche Pflanzungen und sonstigen Begrünungsmaßnahmen sind dauerhaft zu erhalten und 
bei Abgang zu ersetzen. 
5.1 Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 
- Maßnahme 1 (M1): Parallel zur Heinrich-Pesch-Straße ist eine Fläche mit Bodende-
ckern anzulegen. 
- Maßnahme 2 (M2): Anpflanzung von mindestens 3 großkronigen, 3 mittelkronigen und 
5 kleinkronigen Bäumen (GH741/BF31). 
- Maßnahme (M3): Anpflanzung von 1 mittelkronigen und 5 kleinkronigen Bäumen 
(GH741/BF31). 
5.2 Stellplatzbegrünung 
Innerhalb der mit St festgesetzten Flächen entlang der Heinrich-Pesch-Straße ist je 5 Stellplät-
ze ein mittelkroniger Baum (GH741/BF31) zu pflanzen. 
5.3 Dachbegrünung 
Die Dachflächen des Autohauses/Kfz-Reparaturwerkstatt sind extensiv mit Sedumgesell-
schaften (NB6243/DC 1) zu begrünen. Ausgenommen von der Dachflächenbegrünung sind 
haustechnisch notwendige Dachaufbauten, wie Antennen, Kamine, Lüftungseinrichtungen, 
Oberlichter. Die Vegetationstragschicht muss mindestens 10 cm zuzüglich weiterer tech-
nisch erforderlicher Schichten (z.B. Drain- und Filterschichten) betragen. 
5.4 Baumpflanzungen 
Im Knotenbereich Ruth-Hallensleben-Straße/Heinrich-Pesch-Straße ist ein großkroniger 
Baum (GH741/BF31) und im Knotenbereich Ruth-Hallensleben-Straße/Robert-Perthel-
Straße sind 2 mittelkronige Bäume (GH741/BF31) zu pflanzen. (siehe Planzeichnung) 
5.5 Fassadenbegrünung – Parkpalette - 
Die Fassaden der Parkpalette, die an die Fläche „M2“angrenzen, sind mit selbstkletternden 
Pflanzen zu begrünen. Je nach Ausführung sind Rankhilfen vorzusehen.

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B Gestalterische Festsetzungen  
Gemäß § 9 Absatz 4 BauGB in Verbindung mit § 86 Absatz 1 und 4 BauO NRW werden 
folgende gestalterische Festsetzungen getroffen:  
1 Dachform 
Im Plangebiet sind ausschließlich Flachdächer mit einer Dachneigung von maximal 5° zu-
lässig.  
2 Einfriedungen 
Einfriedungen sind ausschließlich in Form von Stabgitterzäunen bis zu einer Höhe von 
maximal 1,8 m zulässig.  
3 Werbeanlagen und Wegweiser 
Es sind ausschließlich folgende Werbeanlagen und Wegweiser zulässig: 
- Logos an den Gebäudefassaden, 
- eine freistehende Werbeanlage (Werbepylon) innerhalb des entsprechend fest-
gesetzten Baufensters, 
- maximal 4 Wegweiser mit einer maximalen Höhe von 2,5 m außerhalb der über-
baubaren Grundstücksfläche. 
Werbeanlagen mit wechselnden oder bewegten Sichtflächen sind nicht zulässig.  
4 Müllstandort 
Müllstandorte müssen eingehaust werden. 
 
 
C HINWEISE 
1 Laut Artenschutzprüfung Stufe 1 und Brutvogelerfassung vom Kölner Büro für Faunistik 
vom 28.06.2017 ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Absatz 1 Bundesna-
turschutzgesetz (BNatSchG). Im Rahmen der avifaunistischen Untersuchung konnten kei-
ne planungsrelevanten Brut- und Gastvögel nachgewiesen werden. 
 Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen sind folgende Maßnahmen zu treffen: 
 Die Beseitigung von Vegetation muss außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit wildlebender 
Vogelarten stattfinden, d.h. außerhalb des Zeitraums 1. März bis 30. September. 
 Falls die Beseitigung von Vegetation innerhalb des Zeitraumes 1. März bis 30. September 
stattfinden soll, ist vorab eine ökologische Baubegleitung einzurichten, die sicherstellt, dass 
Individuen sowie Fortpflanzungs- und Ruhestätten von wildlebenden Vogelarten rechtzeitig 
identifiziert und geschützt werden können. 
 Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatschG werden bei Umsetzung der Planung nicht ver-
letzt, sofern die genannten Vermeidungsmaßnahmen Berücksichtigung finden. Vorgezoge-
ne Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 44 Abs. 5 BNatSchG sind nicht erforderlich. 
2 Das Plangebiet ist bereits vollständig von Kampfmitteln geräumt. Eine Garantie auf 
Kampfmittelfreiheit kann gleichwohl nicht gewährt werden. Erfolgen Erdarbeiten mit er-
heblichen mechanischen Belastungen, wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbau-
arbeiten etc., wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen.

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3 Im Bereich des Grundstücks können archäologische Bodenfunde aus römischer Zeit 
auftreten. Im Zuge der Neubebauung sind baubegleitende archäologische Überwa- 
chungen auf der Grundlage von §§ 15 und 16 DSchG NW erforderlich.  
4 DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in der Bebauungsplanur- 
kunde verwiesen wird, finden jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fas-
sung Anwendung. Sie werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster 
der Stadt Köln, Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus, Willy-Brandt Platz 2, 50679 
Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 
 
 
D Rechtsgrundlagen 
1 Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom  
3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) 
2 Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786).  
3 Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 
58).  
4 Es gilt die Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der Fassung der  
Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256).  
5 Für die Rechtsgrundlagen unter 1–4 gelten jeweils die bei Erlass dieser Satzung gel-
tenden Fassungen.  
6 Für die Pflanzmaßnahmen gilt die Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostener-
stattungsbeiträgen vom 15. Dezember 2011 und den dort formulierten Gestaltungs-
grundsätzen und Biotopkürzeln (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012).  
7 Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen 
Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des 
Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer 
Kraft.

Beratungsverlauf (3)

20.09.2018 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 12.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
20.09.2018 Bezirksvertretung 5 (Nippes)
TOP 9.2.2 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
27.09.2018 Rat
TOP 12.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (16)

  • Robert-Perthel-Straße 31
  • Ruth-Hallensleben-Straße 3
  • Heinrich-Pesch-Straße 5
  • Alexe-Altenkirch-Straße
  • Escher Straße
  • Longericher Straße
  • Vogesenstraße 30
  • Heckweg
  • Willy-Brandt-Platz 2
  • Am Bilderstöckchen
  • Etzelstraße
  • Parkgürtel
  • Straße 3
  • Straße 1
  • Straße 5
  • Am Rande

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Details

Aktenzeichen
2429/2018
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
13.08.2018
Erstellt
24.07.2018 11:27