4036/2023
Sachstand Alfred-Schütte-Allee
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Mitteilung Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle III Vorlagen-Nummer 22.01.2024 4036/2023 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Verkehrsausschuss 23.01.2024 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 25.01.2024 Bezirksvertretung 7 (Porz) 01.02.2024 Sachstand Alfred-Schütte-Allee Die Bezirksvertretung Porz hat in ihrer Sitzung vom 13.06.2023 (AN/1219/2023) folgenden Beschluss gefasst. 1. Die Bezirksvertretung Porz beauftragt die Verwaltung, dringend weitere Maßnahmen zur Lösung der angespannten Situation an der Alfred-Schütte-Allee zu ergreifen. Fol- gende Maßnahmen sind – zusätzlich zum Beschluss der Bezirksvertretung, vgl. Vorla- gen-Nr.: 4093/2022 – umgehend zu treffen: Sperrung der Alfred-Schütte-Allee ab dem 01.07.2023 zwischen Einmündung Müllergasse und vor der Ausfahrt der KSG abends und am Wochenende (außerhalb der Arbeits- und Anlieferzeiten der Firma Schütte) unter Beteiligung der direkten Anlieger, einem vorherigen Gespräch mit der Fa. Schütte sowie einer Information betroffenen Bürgerinnen und Bürger entlang der Al- ternativstrecken. Bezüglich des Beschlusspunktes 1 ist aufgrund der überbezirklichen Bedeutung der Alfred- Schütte-Allee der Verkehrsausschuss der Stadt Köln zuständig. Die Straße selbst nimmt über- bezirkliche Verkehrsströme auf, da sie die Hauptzufahrt für bezirkliche und überbezirkliche Besucherinnen und Besucher der Poller Wiesen ist. Zudem hätte eine Sperrung dieser Straße Auswirkungen auf die überbezirklichen Verkehrsströme in den Bezirk Innenstadt. Aus Sicht der Stadtverwaltung ist eine Sperrung straßenverkehrsrechtlich grundsätzlich zuläs- sig, sodass ein entsprechender Beschluss durch den Verkehrsausschuss getroffen werden kann. Insbesondere die Polizeieinsätze aufgrund von Ruhestörungen und der Tuner-Szene zuzuord- nenden Vorgänge lassen von einer atypischen z. T. gefährdenden Straßennutzung ausgehen. Verkehrsbeschränkende Anordnungen sind daher zum einen zum Schutz dort befindlicher schutzbedürftiger Personen in einer Unterkunft für Geflüchtete vor Lärm und Abgasen (§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO)) als auch zum anderen hinsichtlich deren Aufenthalt und Querungsbedürfnissen bezüglich des Zuganges zu den Freizeitbereichen Pol- ler Wiesen grundsätzlich gerechtfertigt (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StVO). Um die Anliegerrechte nicht einzuschränken, wäre durch das Zusatzschild „Anlieger frei“ die Zufahrt z. B. zu den Werken der Alfred-Schütte-Werke möglich. Um eine entsprechende Anordnung auf Grundlage der 2 StVO rechtssicher durchzuführen, ist nach rechtlicher Bewertung der Stadtverwaltung eine de- taillierte Dokumentation des atypischen Verkehrslärms erforderlich. Die Ordnungsbehörden werden in den kommenden Monaten eine entsprechende Dokumentation erarbeiten, auswer- ten und im Sommer dem zuständigen Verkehrsausschuss eine Vorlage zur Entscheidung über die Sperrung vorlegen. Eine Teileinziehung ist nach Einschätzung der Stadtverwaltung unverhältnismäßig und nicht zielführend. Bei einer Teileinziehung wäre der Kfz-Verkehr zur Fa. Schütte, der KGS und dem Festivalstandort nur mit individuell zu erteilenden Ausnahmegenehmigungen möglich. Eine physische Sperrung (versenkbare Poller, Schranke) ist aufgrund der großen Anzahl möglicher Anliegender (Mitarbeitende und Besucher*innen Alfred-Schütte Werke, der Kanu Sport Ge- meinschaft sowie der Eventlocation Südbrücke) nicht umsetzbar. Gez. Egerer
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (3)
- Alfred-Schütte-Allee
- Müllergasse
- Südbrücke
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Details
- Aktenzeichen
- 4036/2023
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 22.01.2024
- Erstellt
- 07.12.2023 12:16