1667/2026
Beantwortung der Anfrage der sachkundigen Einwohnerin Dr. Christiane Köhler AN/0853/2026 betreffend "Personelle Situation der Betreuungsbehörde"
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Dezernat, Dienststelle V/501/3 Vorlagen-Nummer 09.06.2026 1667/2026 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Soziales, Gesundheit, Seniorinnen und Senioren 11.06.2026 Beantwortung der Anfrage der sachkundigen Einwohnerin Dr. Christiane Köhler AN/0853/2026 betreffend "Personelle Situation der Betreuungsbehörde" Die sachkundige Einwohnerin Dr. Christiane Köhler hat zur Betreuungsbehörde im So- zialdezernat gefragt: - wie viele Versorgungsfälle es im Jahr durchschnittlich gibt und wie der Perso- nalstand ist, - warum es leichter ist, das Veterinäramt zur probaten Unterstützung und Prob- lemlösung einschalten zu können anstelle von menschlichen Schicksalen/Not- lagen wie Verwahrlosung, - was vorliegen muss, damit die gerufenen Dienststellen der Stadt von Mitbe- troffenen sich einschalten und Notfälle registrieren, - wann die gerufenen Dienststellen wie Ordnungsamt und Gesundheitsamt zu- sammenarbeiten und schwerwiegende Notfälle registrieren, - was getan wird, damit die Betreuungsbehörde bekannt wird? Die Verwaltung beantwortet die Fragen wie folgt: Betreuungsverfahren Eine Betreuung im Sinne des Gesetzes (§ 1814 BGB) wird angeordnet, wenn eine volljährige Person auf Grund einer Erkrankung oder Behinderung ihre Angelegenhei- ten insgesamt oder einzelne Angelegenheiten nicht mehr alleine besorgen kann und keine Vorsorgevollmacht erteilt hat. Für die Bestellung einer Betreuerin bzw. eines Betreuers ist das Betreuungsgericht zu- ständig. Das Gericht prüft zunächst, ob eine Betreuung erforderlich ist. Die Aufgaben der Betreuungsbehörde lassen sich wie folgt darstellen: Im gerichtlichen Verfahren ist auf Anforderung des Betreuungsgerichts ein Sozialbe- richt zu erstellen. Dieser umfasst die Aufklärung, Mitteilung und fachliche Beurteilung der sozialen, persönlichen und gesundheitlichen Situation der betroffenen Person. Ge- 2 gebenenfalls ist auch ein Betreuervorschlag zu unterbreiten. Ausdrücklich ist die Erfor- derlichkeit einer rechtlichen Betreuung zu prüfen und die Sichtweise der betroffenen Person zu berücksichtigen. Im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung hat die Betreuungsbehörde zu prüfen, ob die Bestellung einer rechtlichen Betreuung durch andere Hilfen im Sinne des Betreuungs- recht oder die Durchführung einer Erweiterten Unterstützung zu vermeiden ist. Nur in den Bereichen, in denen der oder die Betroffene nicht mehr eigenverantwortlich handeln kann und deshalb rechtliche Hilfe benötigt, wird eine Betreuung eingerichtet und der betroffenen Person ein*e Betreuer*in zur Seite gestellt Die Betreuungsbehörde der Stadt Köln hat im Jahr 2025 insgesamt 5.515 Fälle bear- beitet, im laufenden Jahr bisher 2.611 Fälle. Die meisten Sachverhaltsaufklärungen erfolgen aufgrund eines Gerichtsauftrages und oft ergibt sich ein dringender Hand- lungsbedarf, weil die betroffene Person Hilfe benötigt und nicht mehr selbst handeln kann. Fälle von Verwahrlosung werden nicht separat erfasst. Die Aufgaben der Betreuungsbehörde werden derzeit durch 51,5 Mitarbeiter*innen, Sozialarbeiter*innen und Verwaltungskräfte bearbeitet. Es gibt keine Bearbeitungs- rückstände. Weitere Aufgaben der Betreuungsbehörde Die Betreuungsbehörde informiert und berät außerdem über allgemeine betreuungs- rechtliche Fragen, über Vorsorgevollmachten und andere Hilfen, bei denen keine ge- setzliche Vertretung bestellt wird. Weiterhin berät und unterstützt sie Betreuer*innen und Bevollmächtigte auf Wunsch bei der Wahrnehmung von deren Aufgaben. Die Betreuungsbehörde fördert die Aufklärung und Beratung über Vorsorgevollmach- ten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügung. Sie regt die Tätigkeit einzelner Personen sowie von gemeinnützigen und freien Organisationen zugunsten Betreu- ungsbedürftiger an, fördert diese und sorgt für deren Fortbildung. Des Weiteren verantwortet sie die Registrierung und Sachkundeprüfung der berufli- chen Betreuer*innen im Stadtgebiet. Die Betreuungsbehörde ist regelmäßig bei den stadtweiten Senioren-Informationsta- gen und dem Ehrenamtstag vertreten und führt auf Anfrage Informationsveranstaltun- gen in Einrichtungen durch. Seit der letzten Reform des Betreuungsrechts im Jahr 2023 stellt die Betreuungsbehörde ihre Arbeit vermehrt internen und externen Koope- rationspartnern vor, mit dem Ziel einer besseren Kooperation bei der Vermittlung in andere Hilfen. Darüber hinaus hat die Betreuungsbehörde zuletzt ihre Arbeit an Hoch- schulen vorgestellt und Mitarbeiter*innen der Betreuungsbehörde nehmen regelmäßig an stadtweiten Arbeitskreisen teil. Unterstützung von hilflosen Personen Bei akuten Notlagen können Mitbetroffene und andere Bürger*innen die Rettungs- dienste kontaktieren oder Notleidende über das Bürgertelefon als hilflose Person mel- den. Bei Bekanntwerden von Umständen, die die Bestellung einer rechtlichen Betreuung erforderlich machen, kann die Betreuungsbehörde auch ohne Gerichtsauftrag tätig 3 werden, sofern der betroffenen Person ansonsten ein erheblicher Schaden an Per- son oder Vermögen entstehen würde und die betroffene Person aufgrund Krankheit oder Behinderung diese Gefahr nicht erkennen oder nach dieser Einsicht handeln kann. Von dieser Mitteilungsbefugnis wird in der Praxis Gebrauch gemacht, sofern eine erhebliche Gefahr für die betroffene Person vorliegt. Sofern eine betroffene Per- son im Betreuungsverfahren über einen erkennbar freien Willen verfügt, kann sie mit diesem die Bestellung einer Betreuung ablehnen und wird auf freiwilliger Basis über die Vermittlung an andere Hilfsangebote beraten und wenn nötig, bei der Realisierung dieser Hilfen unterstützt. Dies betrifft auch Hilfen bei Verwahrlosung. Die Beurteilung, ob ein Fall von Verwahrlosung vorliegt, unterscheidet sich oft stark, je nachdem, ob aus der Perspektive der betroffenen Person oder Dritten. Die Bestellung einer rechtlichen Betreuung bedeutet für die betreute Person einen Eingriff in ihre durch das Grundgesetz garantierten Freiheitsrechte. Deswegen erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit einer rechtlichen Betreuung mehrstufig, durch die Be- treuungsbehörde, einen medizinischen Gutachter und das Betreuungsgericht. Daher ist ein Betreuungsverfahren nur bedingt geeignet, akute Notlagen zu lösen. Die Betreuungsbehörde arbeitet regelmäßig mit anderen Dienststellen, insbesondere dem Sozialpsychiatrischen Dienst, unter Beachtung des gebotenen Datenschutzes zusammen. Gez. Dr. Rau
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1667/2026
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 09.06.2026
- Erstellt
- 05.06.2026 13:30