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V/0080/2015

Psychosoziale Betreuung für Kunden des Jobcenters durch den Sozialpsychiatrischen Dienst (§ 16a SGB II)

Vorlagen 31.03.2015

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0080-anlage-16a Auswertung 2014

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0080-anlage-16a Auswertung 2014

16150 Zeichen

Stand: 27.03.2015 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Amt für Gesundheit, Veterinär- und 
Lebensmittelangelegenheiten 
Sozialpsychiatrischer Dienst 
Frau Graunke, Frau Imhorst 
Stühmerweg 8 
48127 Münster 
1. Einführung 
 
2. Sprechstunde im Jobcenter 
 
3. Hilfeplanung und -vermittlung im Bezirk 
 
4. Anhang 
Psychosoziale Betreuung nach 
§16a SGB II 
 
- eine Leistung des  
Sozialpsychiatrischen Dienstes 
im Auftrag des Jobcenters 
 
 
Ergebnisse 2012-2014

Psychosoziale Betreuung nach §16a SGB II 
1. Einführung 
 
Der Sozialpsychiatrische Dienst im Amt für Gesundheit, Veterinär - und Lebensmittelangelegenhei-
ten ist eine Beratungsstelle für Erwachsene mit seelischen Belastungen,  psychischen Störungen 
und/oder Suchterkrankungen, in Krisensituationen sowie deren Kontaktpersonen. 
Aufgaben sind die bezirksbezogene Hilfeplanung und -vermittlung sowie Kriseninterventionen. 
Die gesetzliche Grundlage bildet das Gesetz über Hilf en und Schutzmaßnahmen für psychisch 
Kranke (PsychKG NRW) sowie das Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG 
NRW). 
 
Seit Februar 2012 setzt der Sozialpsychiatrische Dienst zudem die Psychosoziale Betreuung nach 
§16a SGB II im Auftrag des Jobcenters um: 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Psychosoziale Betreuung durch den Sozialpsychiatrischen Dienst meint Hilfeplanung und  
-vermittlung. Das Jobcenter kann bei Hinweisen auf eine psychiatrische Problematik eines Kunden 
den Sozialpsychiatrischen Dienst beauftragen.  Für Kunden mit Suchterkrankungen gibt es ander-
weitige Kooperationspartner für das Jobcenter. 
 
Es gibt zwei Zugangswege für die Beauftragung des Sozialpsychiatrischen Dienstes: 
 
→ Sprechstunde im Jobcenter 
 
Die monatliche Sprechstunde im Jobcenter wird bez irksübergreifend durch zwei Sozialpädagogin-
nen/-arbeiterinnen des Sozialpsychiatrischen Dienstes angeboten. Jeder Jobcoach kann die 
Sprechstunde für eine Fallberatung oder eine Kundenberatung in Anspruch nehmen. Innerhalb der 
Sprechstunde soll die Problematik erfasst und eine erste Empfehlung gegeben werden. Weitere 
Termine erfolgen in der Regel nicht. 
 
→ Hilfeplanung und -vermittlung im Rahmen der Bezirksarbeit 
 
Bei komplexeren Problemstellungen erfolgt ein schriftlicher Auftrag durch den Jobcoach an den 
Sozialpsychiatrischen Dienst. Die bezirksbezogene Hilfeplanung / - vermittlung umfasst die Fes t-
stellung des individuellen Hilfebedarfs sowie die Vermittlung von Hilfen in einem Zeitraum von ca. 
drei Monaten. 
 
§16a SGB II 
 
"Zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei 
der Eingliederung in Arbeit können die folgenden Leistungen, die für die Eingliederung des 
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind, erbracht werden: 
 
1. die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Ang e-
hörigen, 
 
2. die Schuldnerberatung, 
 
3. die psychosoziale Betreuung, 
 
4. die Suchtberatung." 
2

Psychosoziale Betreuung nach §16a SGB II 
2. Sprechstunde im Jobcenter 
 
 
2.1 Beratungssetting 
 
In 2014 wurden 12 ganztägige Sprechstunden im Jobcenter durchgeführt. Innerhalb dieser 
Sprechstunden fanden insgesamt 93 Beratungen statt.  
In 2012 waren es 74 und in 2013  77 Beratungen. 
 
58 Klient/innen der Sprechstunde waren bisher nicht  im Sozialpsychiatrischen Dienst bekannt 
(62,4%). 16 Klient/innen waren im Vorfeld nur auf der Grundlage des §1 6a SGB II bekannt 
(17,2%). 
 
Im Rahmen der Sprechstunde kann sowohl der /die Klient/in alleine als auch der Jobcoach alleine 
beraten werden bzw. beide gemeinsam. Die folgende Grafik veranschaulicht die Verteilung des 
Beratungssettings in den letzten drei Jahren. 
 
 
 
 
 
Ebenso wie in 2012 und 2013 nahmen etwa ein Viertel der Klient/innen den Termin in der Sprec h-
stunde nicht wahr. In 2014 waren es 24 Personen (25,8%). 
 
27 Klient/innen in der Sprechstunde 2014 haben minderjährige Kinder (29%). In 2013 waren es 
23,4%, in 2012 wurde diese Kategorie noch nicht erfasst. 
 
Eine Migrationsvorgeschichte
1 in 2014 hatten 39 Personen (41,9%). In 2012 waren es 33,8% und 
in 2013 40,5%. 
 
 
1 Unter dem Begriff Migrationsvorgeschichte werden im Sozialpsychiatrischen Dienst alle im Ausland geborenen Personen  
   (1. Generation) sowie deren Nachfahren bis zur 2. Generation erfasst. Hierzu zählen auch Personen, bei denen nur ein Elternteil im  
   Ausland geboren wurde (binational). 
3

Psychosoziale Betreuung nach §16a SGB II 
2.2 Geschlechter 
 
Innerhalb der Sprechstunde wurden in den letzten drei Jahren überwiegend  männliche Klienten 
beraten. Allerdings lässt sich eine zunehmende Angleichung feststellen. Eine gesicherte Ursache 
hierfür kann nicht benannt werden. 
 
 
 
 
2.3 Alter 
 
Wie bereits in 2012 und 2013 wurden überwiegend Klient/innen im Alter von 25- 49 Jahren
2  
beraten. 
 
 
2 Die verwendete Kategorisierung des Alters erfolgt in Anlehnung an die Kategorisierung des Jobcenters. D.h. U25 = Kunden unter 25  
   Jahre, Ü25 = Kunden zwischen 25-49 Jahre, 50+ = Kunden ab 50 Jahre. 
4

Psychosoziale Betreuung nach §16a SGB II 
2.4 Diagnosen 
 
In der folgenden Grafik findet sich eine Übersicht der wichtigsten (häufiger als 5%) Diagnose -
gruppen3/4 für 2014. 
 
Auch in 2012 und 2013 traten die Affektiven Störungen und die Neurotischen- , Belastungs- und 
Somatoformen Störungen am häufigsten auf. 
 
Lediglich in einem Fall gab es keine Hinweise auf eine psychiatrische Erkrankung. 
 
 
 
 
 
Bei 7 Klient/innen waren neben einer Suchterkrankung (F1) keine anderweitigen psychiatrischen 
Erkrankungen feststellbar. Für die Kunden des Jobcenters mit Suchterkrankungen gibt es eigene 
Kooperationsvereinbarungen mit den Suchtberatungsstellen. Der Sozialpsychiatrische Dienst 
übernimmt bei derartigen Fällen eine wichtige Clearingfunktion für das Jobcenter. In der Rückmel-
dung an das Jobcenter wir d dann üblicherweise eine Weiterbetreuung durch die städtisch mitf i-
nanzierten Suchtberatungsstellen empfohlen.  
 
 
3 Die hier genannten Diagnosen sind Ersteinschätzungen möglicher psychiatrischer Störungen nach einem Kurzkontakt in der Sprech- 
   stunde. Sie werden von in der Psychiatrie erfahrenen Sozialpädagoginnen/-arbeiterinnen vorgenommen. Es handelt sich also um  
   Diagnosetendenzen.  
   Die Einteilung der Diagnosegruppen erfolgte in Anlehnung an den ICD-10. 
   Es sind mehrere Diagnosenennungen möglich. 
   Die Kategorie 'keine eindeutige Diagnose oder sonstiges' wurde gewählt, wenn z.B. der Termin nicht wahrgenommen wurde. 
4 Erläuterungen zu den Diagnosegruppen befinden sich im Anhang. 
5

Psychosoziale Betreuung nach §16a SGB II 
2.5 Empfehlungen 
 
Jeder Sprechstundenkontakt endet mit einer Empfehlung 5 an die/den Klient/in und den Jobcoach. 
Die Empfehlungen wurden nach den häufigsten Nennungen kategorisiert. 
 
In 2012 und 2013 wurde ebenfalls mit 23% und 15% am häufigsten die fachärztliche Behandlung 
empfohlen. Bei 17,8% konnte keine Empfehlung erfolgen, weil der Sprechstundenkontakt nicht 
wahrgenommen wurde. 
 
 
 
 
 
2.6 Schlussfolgerungen 
 
Die monatlichen Sprechstunden im Jobcenter werden regelmäßig und zunehmend für Fall - 
und/oder Kundenberatungen in Anspruch genommen. Der überwiegende Teil der Klient/innen war 
zuvor nicht im Sozialpsychiatrischen Dienst bekannt. 
In der Re gel werden im Rahmen der Sprechstunde Klient/innen beraten, deren Hilfebedarf durch 
den Jobcoach als nicht sehr komplex eingeschätzt wird, sodass eine Erstberatung mit der Benen-
nung einer Empfehlung ausreichend erscheint. Nur wenige Fälle stellten sich so komplex dar, dass 
der/die Klient/in in eine bezirksbezogene Hilfeplanung und –vermittlung übergeleitet wurde. 
Das Angebot eines Beratungsgesprächs im Rahmen der Sprechstunde erleichtert einen nied-
rigschwelligen Zugang - insbesondere zu Personen, die bisher  keine psychiatrischen und/oder 
psychosozialen Hilfen in Anspruch genommen haben.  
Auch ist eine psychiatrische Problematik als solche für den Jobcoach nicht immer klar von anderen 
Problematiken zu unterscheiden. Bei solch unklaren Zuordnungen hat sich die Sprechstunde als 
gutes Klärungs- und Steuerungselement erwiesen. 
5 Aufgrund der zum Teil sehr vielschichtigen, individuellen Problematik der einzelnen Klient/innen werden nicht nur psychiatrische Hilfen  
   empfohlen. Die ergänzenden individuellen Empfehlungen werden hier nicht weiter kategorisiert, sondern wie einmalige Nennungen  
   unter 'sonstige Empfehlungen' erfasst. 
   Mehrfachnennungen sind möglich. 
   Die Kategorie 'keine Empfehlung' wurde gewählt, wenn die/der Klient/in z.B. den Termin nicht wahrgenommen hat. 
6

Psychosoziale Betreuung nach §16a SGB II 
3. Hilfeplanung und –vermittlung im Bezirk 
 
In 2014 wurden 52 Aufträge für die Hilfeplanung und -vermittlung im Bezirk durch das Jobcenter 
erteilt, von denen sich zum Zeitpunkt der Auswertung noch zwei Fälle in Bearbeitung befinden. 
In 2012 gab es 63 und in 2013 71 Aufträge für die Hilfeplanung und  
-vermittlung im Bezirk. 
 
Insgesamt waren 35 Klient/innen bisher nicht im Sozialpsychiatrischen Dienst bekannt (67,3%).  
8 Klient/innen waren ber eits nach der Grundlage des §16a SGB II bekannt (15,4%) und somit 
Wiedervorstellungen. Von diesen wurde in vier Fällen im Vorfeld eine Beauftragung für die Hilf e-
planung und -vermittlung im Bezirk in der Sprechstunde empfohlen (7,7%). 
 
In keinem Fall wäre nach Einschätzung des Sozialpsychiatrischen Dienstes eine Empfehlung  im 
Rahmen der Sprechstunde im Jobcenter ausreichend gewesen. 
 
In 6 Fällen (11,5%) konnte weder eine Beratung noch eine Vermittlung erfolgen, z.B. weil das B e-
ratungsangebot nicht wahrgenommen wurde. In 2012 waren es 17% bei denen eine Hilfeplanung 
und -vermittlung nicht erfolgen konnte, in 2013 waren es 15,5%. 
In 13 Fällen (25%) erfolgte zwar eine Beratung, eine Vermittlung von Hilfen konnte jedoch nicht 
erfolgen, u.a. weil Hilfen abgelehnt oder Empfehlungen nicht umgesetzt wurden. 
 
21 der Klient/innen in 2014 haben minderjährige Kinder (40,4%). In 2013 waren es 28,2%. In 2012 
wurde diese Kategorie noch nicht erfasst. 
 
In 2014 hatten 21 Personen eine Migrationsvorgeschichte 6 (40,4%). In 2012 waren es 35% und in 
2013 47,9%. 
 
 
3.1 Geschlechter 
 
In der bezirksbezogenen Hilfeplanung und -vermittlung wurden wie in 2012 mehr Männer als Frau-
en beraten. In 2013 waren es mehr Frauen. 
 
 
 
6 Zu den Menschen mit Migrationsvorgeschichte zählen sowohl Personen, die im Ausland geboren wurden (1. Generation) als auch  
   Personen, deren Eltern bzw. ein Elternteil im Ausland geboren wurde (2. Generation). 
7

Psychosoziale Betreuung nach §16a SGB II 
3.2 Alter 
 
Wie bereits in 2012 und 2013 wurden überwiegend Klient/innen zwischen 25 und 49 Jahren 7 bera-
ten. 
 
 
 
 
 
7 Die verwendete Kategorisierung des Alters erfolgt in Anlehnung an die Kategorisierung des Jobcenters. D.h. U25  = Kunden unter 25  
   Jahren, Ü25 = Kunden zwischen 25-49 Jahren sowie 50+ = Kunden ab 50 Jahren. 
8

Psychosoziale Betreuung nach §16a SGB II 
3.3 Diagnosen 
 
Die folgende Grafik gibt eine Übersicht über die Verteilung der wichtigsten Diagnosegruppen (über 
5%) in 20148/9. 
 
Auch in 2012 und 2013 traten die Affektiven Störungen und die Neurotischen- , Belastungs- und 
Somatoformen Störungen am häufigsten auf. 
 
Lediglich in einem Fall gab es keine Hinweise auf eine psychiatrische Erkrankung. 
 
 
 
 
 
 
Bei 5 Klient/innen (8,2%) lag eine Suchterkrankung (F1) und keine anderweitige psychiatrische 
Erkrankung vor. Für die Kund/innen des Jobcenters mit Suchterkrankungen gibt es eigene Koope-
rationsvereinbarungen mit den Suchtberatungsstellen. D er Sozialpsychiatrische Dienst übernimmt 
in derartigen Fällen eine wichtige Clearingfunktion für das Jobcenter. In der Rückmeldung an das 
Jobcenter wird dann üblicherweise eine Weiterbetreuung durch die städtisch mitfinanzierten 
Suchtberatungsstellen empfohlen. 
 
 
8 Die hier genannten Diagnosen sind zum Teil Einschätzungen von in der Psychiatrie erfahrenen Sozialarbeitern/-innen, weil nicht  
   jede/r Klient/in in der Psychosozialen Betreuung einem Arzt/Ärztin vorgestellt wird. Diese Diagnosen sind somit als Diagnose- 
   tendenzen zu deuten. 
   Die Diagnoseeinteilung erfolgte in Anlehnung an den ICD-10. Es sind mehrere Diagnosenennungen bei einer Person möglich. 
   Die Kategorie 'keine eindeutige Diagnose oder sonstiges' wurde gewählt, wenn z.B. die Beratung nicht in Anspruch genommen  
   wurde. 
9 Erläuterungen zu den Diagnosegruppen befinden sich im Anhang. 
9

Psychosoziale Betreuung nach §16a SGB II 
3.4 Empfehlungen 
 
Im Rahmen der Hilfeplanung und -vermittlung im Bezirk geht es um die Feststellung des individuel-
len Hilfebedarfs und die Vermittlung der empfohlenen Hilfen. Die aufgeführten Empfehlungen 10 
wurden nach den häufigsten Nennungen kategorisiert. Da zwei Fallbearbeitungen zum Zeitpunkt 
der Auswertung noch nicht abgeschlossen waren, werden diese hier nicht berücksichtigt. 
 
In 2012 und 2013 wurden ebenfalls überwiegend eine fachärztliche und/oder psychotherapeut i-
sche Behandlung sowie Betreutes Wohnen bzw. Psychiatrische Pflege empfohlen. 
 
 
 
 
 
3.5 Schlussfolgerungen 
 
In der bezirksbezogenen Hilfeplanung und – vermittlung geht es in der Regel um Menschen mit 
komplexeren Problemkonstellationen. D as sind u.a. Klient/innen mit schweren psychischen  Er-
krankungen, Klient/innen bei denen frühere Hilfeversuche bereits gescheitert sind oder auch Kli-
ent/innen mit Migrati onsvorgeschichte, Klient/innen unter 25 Jahren oder Klient/innen mit einem 
ausgeprägten mangelnden Antrieb. In diesen Fällen ist die Kontaktaufnahme und Vertrauensbi l-
dung schwieriger und langwieriger, die Problembenennung ist holpriger und häufig ist eine intensi-
vere Begleitung bei der Umsetzung der Hilfen erforderlich, z.B. die Begleitung zum ersten Arztte r-
min, die Nachbesprechung eines Termins oder die Motivation zum Folgetermin. D ie intensivere 
Begleitung ist Voraussetzung für die Nachhaltigkeit der vermittelten Hilfen.  
10 Aufgrund der breiten Problematik vieler Klient/innen werden nicht nur psychiatrische Hilfen empfohlen. Die ergänzenden individuellen  
    Empfehlungen werden hier nicht weiter kategorisiert, sondern unter 'sonstige Empfehlungen' erfasst. 
    In der Kategorie 'keine Empfehlung' werden die Klient/innen erfasst, die z.B. die Beratung nicht in Anspruch genommen haben bzw.  
    bei denen aus anderweitigen Gründen keine Beratung stattfand. 
    Bei den Empfehlungen sind Mehrfachnennungen möglich. 
10

Psychosoziale Betreuung nach §16a SGB II 
4. Anhang 
 
 
Beschreibung der Diagnosegruppen 
 
F1 - Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen: 
Hierunter fällt ein breites Spektrum von Störungen, deren Schweregrad von einer unkomplizierten 
Intoxikation und schädlichem Gebrauch bis hin zu eindeutig psychotischen Störungen und Demenz 
reicht, die aber alle auf den Gebrauch einer oder mehrerer psychotroper Substanzen beruhen. 
Beispiel: Alkoholmissbrauch und -abhängigkeit, Drogenmissbrauch und –abhängigkeit 
 
F2 - Schizophrenie, schizotype und wahnhafte Störungen: 
Diese Gruppe bezeichnet schwere psychische Störungen, die mit einem zeitweiligen weitgehen-
den Verlust des Realitätsbezugs einhergehen. Die Wahrnehmung, das Denken, die Ichfunktionen, 
die Affektivität, der Antrieb  sowie die Psychomotorik können gestört sein. Kennzeichnend sind 
auch Symptome wie Halluzinationen ( z.B. Stimmenhören) und Wahn (z.B. verfolgt, ausspioniert 
oder kontrolliert zu werden).  
Beispiel: paranoide Schizophrenie 
 
F3 - Affektive Störungen: 
Bei diesen Störungen bestehen die Hauptsymptome in einer Veränderung der Stimmung oder 
der Affektivität, meist zur Depression hin, mit oder ohne begleitende Angst, oder zu gehobener 
Stimmung. 
Beispiel: Depression, Manie 
 
F4 - Neurotische, Belastungs- und somatoforme Störungen: 
In dieser Diagnosegruppe finden sich u.a. Angststörungen, Zwangsstörungen und psychosomat i-
sche Störungen. Auch Reaktionen auf schwere Belastungen werden hierunter gefasst. 
Beispiel: Angststörung, Posttraumatische Belastungsstörung 
 
 
 
11

Berichtsvorlage

13165 Zeichen

V/0080/2015 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Gesundheit, Veterinär- und 
Lebensmittelangelegenheiten 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Psychosoziale Betreuung für Kunden des Jobcenters durch den Sozialpsychiatrischen Dienst  
(§ 16a SGB II) 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
29.04.2015 Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Verbraucherschutz und 
Arbeitsförderung Bericht 
 
 
 
1. Aufgaben im Sozialpsychiatrischen Dienst  
 
Der Sozialpsychiatrische Dienst im Amt für Gesundheit, Veterinär - und Lebensmittelangelegen-
heiten ist eine Beratungsstelle für Erwachsene mit seelischen Belastungen , psychischen Störun-
gen und/oder Suchtproblemen sowie in Krisensituationen. Beraten werden auch Angehörige oder 
andere Kontaktpersonen. Diese Aufgabe der unteren  Gesundheitsbehörde ist im Gesetz über 
Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (PsychKG NRW) in Verbindung mit dem 
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (§ 16 Abs. 1 ÖGDG NRW) geregelt.  
 
Die Aufgaben des Sozialpsychiatrischen Dienstes umf assen Beratungsgespräche von Betroff e-
nen und/oder Kontaktpersonen im Gesundheitsamt oder im Rahmen von Hausbesuchen. Ziel ist 
die Feststellung des Unterstützungsbedarfs sowie die Vermittlung von adäquaten Hilfen. Um die 
Nachhaltigkeit der Hilfen zu gewährl eisten, ist häufig eine Begleitung bei der Umsetzung der 
Empfehlungen erforderlich. 
Bei akuter Eigen - und/oder Fremdgefährdung erfolgt eine zeitnahe Krisenintervention, ggf. in 
Kooperation mit der Feuerwehr, Polizei, Kliniken und dem Amtsgericht.  
 
In den letzten Jahren erfolgt en Hilfeplanung und -vermittlung durch den Sozialpsychiatrischen 
Dienst nicht mehr nur auf der Basis der o.g. Gesetzesgrundlagen.  
Weitere Grundlagen sind 
 
- § 53 SGB XII  
Eingliederungshilfe für Personen mit seelischen Behinderungen - i.A. des Landschaft s-
verbandes Westfalen Lippe 
- § 16a SGB II  
Psychosoziale Betreuung  
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0080/2015 
Auskunft erteilt: 
Frau Imhorst 
Frau Graunke 
Ruf: 
492-5353 und -5360 
E-Mail: 
Imhorst@stadt-muenster.de 
graunke@stadt-muenster.de  
Datum: 
13.04.2015 
Öffentliche Berichtsvorlage

2 
    
 
V/0080/2015 
 
Dieser Bericht konzentriert sich auf die Aufgaben gemäß § 16a SGB II. 
2. § 16a-Konzept 
 
Durch die Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe im Rahmen der Grund siche-
rung für Arbeitsuchende nach dem SGB II sollte eine Verzahnung von sozialer Fürsorge und A r-
beitsmarktpolitik erfolgen. Damit wurde der Erkenntnis Rechnung getragen, dass soziale und 
berufliche Teilhabe untrennbar miteinander verbunden sind und nur zusammen gesichert werden 
können. Im Hinblick auf dieses Ziel sollten gleichzeitig die Kompetenzen von Arbeitsagenturen 
und Kommunen zusammengeführt werden, die - mit Ausnahme der Optionskommunen – als 
Träger der Leistungen nach dem SGB II bestimmt worden sin d. Die Kommunen sind neben den 
sehr kostenaufwändigen Leistungen für Unterkunft und Heizung insbesondere für die kommun a-
len Eingliederungsleistungen nach § 16a SGB II verantwortlich. 
 
Gemäß § 16a SGB II können zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und um fassenden Betreu-
ung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit folgende Leistungen, die für die Einglied e-
rung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben erforderlich sind, erbracht 
werden: 
 
- die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angeh ö-
rigen, 
- die Schuldnerberatung, 
- die psychosoziale Betreuung, 
- die Suchtberatung. 
 
Die sozialen – kommunalfinanzierten - Leistungen nach § 16a SGB II treten damit neben die – 
bundesfinanzierten - Leistungen der Arbeitsförderung. Gerade bei der Zielgruppe der Langzeitar-
beitslosen erschweren neben beruflichen und qualifikatorischen Defiziten oft auch persönliche 
Problemlagen eine Integration in den Arbeitsmarkt. Die kommunalen Eingliederungsleistungen 
sollen bei der Lösung der persönlichen Probleme unterstützen und so zur Wiedereingliederung in 
den Arbeitsmarkt beitragen, wenn sie auch in der Regel nicht alleine zum Erfolg führen. Die 
Kommunen leisten damit als Träger des SGB II einen wichtigen Beitrag zur sozialen u nd berufli-
chen Teilhabe.1 
 
Die kommunalen Eingliederungsleistungen können nur dann eine hohe Wirksamkeit entfalten, 
wenn sie passgenau in den Eingliederungsprozess eingebracht werden. Die Ausgestaltung di e-
ses Prozesses und die Verbesserung im Zusammenwirke n der städtischen Ämter und auch der 
mit einigen dieser Aufgaben betrauten Träger stehen seit Jahren auf der Agenda des Soziald e-
zernats. 
 
Gemäß § 16a Nr. 3 SGB II können Leistungen zur psychosozialen Betreuung gewährt werden, 
wenn dies für die Eingliederun g der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten erforderlich 
ist. Die psychosoziale Betreuung zielt auf die Bearbeitung und Bewältigung belastender Leben s-
umstände oder individueller Problemlagen, welche die berufliche Eingliederung beeinträchtigen. 
Sie setzt die Bereitschaft der Leistungsberechtigten voraus, an der Bewältigung individueller 
Problemlagen zu arbeiten. 
Welche Hilfen die psychosoziale Betreuung umfasst oder welche Problemlagen einen Bedarf an 
psychosozialer Betreuung auslösen, ist gesetzlic h nicht konkretisiert. Die Rechtsprechung su b-
sumiert unter den Begriff der psychosozialen Betreuung Hilfen, welche die psychische, soziale 
oder rechtliche Stabilisierung bezwecken und unabdingbar für die Eingliederung ins Erwerbsl e-
ben sind. § 16a Nr. 3 SGB II eröffnet somit einen weiten Anwendungsbereich.2 
                                                
1 Aus: Positionspapier des Städtetages Nordrhein-Westfalen, Kommunale Eingliederungsleistungen nach  
§ 16a SGB II, Stand: 11.02.2015. 
2 Aus: Deutscher Verein, Empfehlungen des Deutschen Vereins zu den kommunalen Eingliederungsleis-
tungen nach § 16a SGB II, 2014, S. 8/9.

3 
    
 
V/0080/2015 
 
Unabhängig von der Mitwirkung der Arbeitsuchenden muss eine erfolgreiche Beratung bei psy-
chosozialen Problemen nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit, der Offenheit und der Ergebniso f-
fenheit erfolgen. Frei willigkeit, Offenheit und Ergebnisoffenheit bedingen beispielsweise, dass 
Prognosen über den Verlauf der Beratung  - insbesondere zu Beginn des Beratungsprozesses  - 
kaum mö glich sind und Rückschritte (etwa das Nichtwahrnehmen von Terminen) eingeräumt 
werden müssen. Diese besonderen Kennzeichen von Beratung sind im Eingliederungsprozess 
zu berücksichtigen und zu akzeptieren, um eine effektive Einbindung der Leistungen aus § 16a 
SGB II in die individuelle Eingliederungsstrategie zu ermöglichen.3 
 
Das Amt für G esundheit, Veterinär- und Lebensmittelangelegenheiten, das Jobcenter und das 
Sozialdezernat haben 2011  ein Konzept entwickelt, wie die Psychosoziale Betreuung für Me n-
schen mit seelischen Störungen umgesetzt werden kann. Dazu gehörte auch die Entwicklung 
von Instrumentarien, wie einem Auftrags- und Rückmeldeschreiben. Bei Hinweisen auf eine ps y-
chische Störung beauftragt der Jobcoach den Sozialpsychiatrischen Dienst mit der Psychosozi a-
len Klärung und Betreuung. Ausgenommen hiervon sind Personen mit Abhängigke itserkrankun-
gen. In diesen Fällen kann der Jobcoach nach § 16a SGB II die Suchtberatungsstellen der Stadt 
Münster, der Caritas und der Diakonie einschalten. 
 
Es gibt zwei Zugangswege: 
 
2.1 Sprechstunde im Jobcenter 
Die monatliche, inzwischen ganztägige Sprechs tunde im Jobcenter wird bezirksübergreifend 
durch zwei Sozialpädagoginnen/ -arbeiterinnen des Sozialpsychiatrischen Dienstes angeb o-
ten. Jeder Jobcoach kann die Sprechstunde für sich selbst für eine Fallberatung oder eine 
Kundenberatung (à 45 Minuten) in Ans pruch nehmen. Hierzu blockiert der Jobcoach einen 
Termin im Sprechstundenplanungsbogen, der über ein gemeinsames Laufwerk auf beiden 
Seiten abgerufen werden kann. Eine schriftliche Beauftragung ist nicht erforderlich. Innerhalb 
der Sprechstunde wird die Pr oblematik erfasst, eine erste Empfehlung gegeben und bei Ei n-
verständnis des Kunden/der Kundin ein erster Kontakt durch Terminvereinbarung hergestellt. 
Weitere Termine erfolgen in der Regel nicht. Der Jobcoach erhält in Absprache mit der Ku n-
din/ dem Kunden eine kurze Rückmeldung über den erfolgten Kontakt und die Empfehlung. 
 
2.2 Bezirksbezogene Hilfeplanung und -vermittlung 
Bei komplexeren Problemstellungen erfolgt ein schriftlicher Auftrag durch den Jobcoach an 
den für den Wohnbezirk zuständigen Kollegen/in im Sozialpsychiatrischen Dienst. Parallel er-
folgt eine schriftliche Eingliederungsvereinbarung zwischen Jobcoach und Kunde/ Kundin. 
Das in der Planungsphase entwickelte Auftragsschreiben beinhaltet eine Auswahl an Items 
für die Beschreibung der psychische n Auffälligkeiten, die es den Mitarbeitenden des Jobce n-
ters erleichtern soll, die Zielgruppenzugehörigkeit zu erkennen. Nach Eingang des schriftl i-
chen Auftrags wird seitens des Sozialpsychiatrischen Dienstes Kontakt zur Kundin/zum Ku n-
den aufgenommen. Die bezirksbezogene Hilfeplanung / -vermittlung umfasst die Feststellung 
des individuellen Hilfebedarfs sowie die Vermittlung und Begleitung von Hilfen in einem Zei t-
raum von ca. 3 Monaten. Hierbei ist die Möglichkeit der aufsuchenden Tätigkeit und Begle i-
tung von besonderer Bedeutung. Anschließend erhält das Jobcenter eine schriftliche Rüc k-
meldung über die Empfehlungen und ggf. hergestellten Kontakte zum Hilfesystem. 
 
Die § 16a -Leistungen sind für die Jobcenter -Kunden freiwillig und werden bei Ablehnung nicht 
sanktioniert. In der Regel wird die § 16a -Leistung als Förderleistung in die Eingliederungsverei n-
barung mit dem Kunden/ der Kundin aufgenommen.  
 
3. Umsetzung der Psychosozialen Betreuung 
 
                                                
3 Aus: Deutscher Verein, s.o., S. 14.

4 
    
 
V/0080/2015 
 
Seit Februar 2012 setzt der Sozialpsychiatrische Dienst die Psychosoziale Betreuung nach § 16a 
SGB II im Auftrag des Jobcenters um. 
Im anliegenden Bericht werden die Ergebnisse und bisherigen Erfahrungen vorgestellt.  
 
4. Fazit 
 
Als Ziele der § 16a-Beratung durch den Sozialpsychiatrischen Dienst sind definiert:  
 
1.) Beratung, d.h. Vertrauensaufbau und Benennung geeigneter Hilfen/ Empfehlungen 
2.) Vermittlung und Begleitung dieser empfohlenen Hilfen 
 
Es kann also von erfolgreicher Hilfeplanung und -vermittlung gesprochen werden, wenn beide 
Ziele umgesetzt werden konnten. Konnte nur die Beratung erfolgen, wurde ein Teilziel erreicht.  
 
Für die die Zielerreichung im Jahr 2014 für den Zugangsweg Sprechstunden kann festgehalten 
werden, dass von 93 Personen 69 die Beratung durch den Sozialpsychiatrischen Dienst in A n-
spruch genommen haben und eine Empfehlung, in der Regel mit vereinbartem Ersttermin erhie l-
ten. In den Sprechstunden fand folglich in 74% eine erfolgreiche Beratung und Vermittlung statt.  
Im Rahmen der bezirksbezogenen Hilfeplanung und -vermittlung konnten 2014 von 52 Personen 
46 beraten werden. 33 Personen davon wurden beraten und vermittelt. Folglich wurde das Tei l-
ziel der Beratung zu 79%, das Gesamtziel der Beratung und Vermittlung zu 63% erreicht. 
 
Grundsätzlich lässt sich sagen, dass das § 16a -Angebot des Sozialpsychiatrischen Dienstes von 
den Jobcoaches regelmäßig in Anspruch genommen wird. 
 
- Im Bereich der Sprechstunden ist die Zahl der Beratungen seit 2012 deutlich angestiegen. 
Hierbei ist sicher von Bedeutung, dass die Sprechstunde ein niedrigschwelliges Beratung s-
angebot vor Ort ist, ohne schriftliche Formalitäten und ohne Stigmatisierung. Die Sprechstu n-
de erweist sich als gutes Instrument für eine Erstberatung, d.h. für Menschen ohne bekannte 
psychiatrische Vorgeschichte. Sie hat sich auch im Bereich „Beratung des Jobcoach es“ als 
gutes Steuerungsinstrument erwiesen. 
 
- Die Inanspruchnahme der bezirksbezogenen Beratung und Vermittlung  des Sozialpsychiatri-
schen Dienstes war in 2014 zahlenmäßig geringfügig rückläufig. Es mag dafür verschiedene 
Gründe geben, u.a. Mitarbeiterflukt uation im Jobcenter. Regelmäßige Schulungen/ Vorste l-
lungen der Leistungen sind angedacht und vorbesprochen. 
Das Besondere der bezirksbezogenen § 16a -Leistung ist die Verbindlichkeit. Sobald der 
schriftliche Auftrag vom Jobcoach vorliegt, wird zeitnah Konta kt zur Kundin/zum Kunden au f-
genommen und hierbei wird nicht  allein eine „Kommstruktur“ zugrunde gelegt. Wohl wissend 
um teilweise vorliegende Antriebslosigkeit, Ängste und ähnliche Verhaltensfolgen psychischer 
Befindlichkeiten finden persönliche Kontakte häufig in Form von Hausbesuchen statt. Bedeut-
sam für eine erfolgreiche Hilfeplanung und -vermittlung ist die besondere Beziehungsintens i-
tät zur Klientin/zum Klienten, die den Vermittlungserfolg maßgeblich steuert. 
 
Das Konzept der psychosozialen Betreuung hat sich bewährt und wird regelmäßig innerhalb des 
Sozialpsychiatrischen Dienstes, aber auch mit dem Jobcenter reflektiert und bei Bedarf ang e-
passt. 
 
In Vertretung 
gez.  
Thomas Paal 
Stadtrat

5 
    
 
V/0080/2015 
 
 
Anlagen: 
Psychosoziale Betreuung nach § 16a SGB II - eine Leistung des Sozialpsychiatrischen Dienstes 
im Auftrag des Jobcenters - Auswertung 2014    
 
V/0080/2015

Beratungsverlauf (1)

03.06.2015 Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeitsförderung
TOP 6.6 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Stühmerweg 8

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Details

Aktenzeichen
V/0080/2015
Typ
Vorlagen
Datum
31.03.2015
Erstellt
06.10.2020 14:37