A-N/0014/2022
Neufassung der Richtlinie für die Gewährung von Zuschüssen an örtliche Vereine, Verbände und andere Vereinigungen und Initiativen im Stadtbezirk Münster-Nord
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Originalantrag
5168 Zeichen
27.10.2022 Neufassung der „Richtlinie für die Gewährung von Zuschüssen an örtliche Vereine, Verbände und andere Vereinigungen und Initiativen im Stadtbezirk Münster-Nord“ - Die Bezirksvertretung Nord möge beschließen: Die „ Richtlinie für die Gewährung von Zuschüssen an örtliche Vereine, Verbände und andere Vereinigungen und Initiativen im Stadtbezirk Münster -Nord“ wird entsprechend der beigefügten Anlage mit Stand vom 22.10.2022 neu gefasst. Begründung: Die Richtlinie in ihrer bisherigen Fassung erfasst nicht alle förderwürdigen Sachverhalte und ist daher entsprechend zu erweitern. Zugleich sollen das Antragsverfahren und die Begründungsnotwendigkeiten präzisiert werden, damit eine sachgerechte Entscheidung der BV - Nord möglich ist. Bloch Kiewit Borker Schmittmann Igumensev Bölling Giesbert Benadio Dr. Geißdörfer Dr. Görlich Igelbrink Safi Kolbert Lamken Sauerwald Stienemann Tebbe Weßeling A-N/0014/2022 Richtlinie für die Gewährung von Zuschüssen an örtliche Vereine, Verbände und andere Vereinigungen und Initiativen im Stadtbezirk Münster-Nord 1. Mit dieser Richtlinie zur Förderung von örtlichen Vereinen, Verbänden und anderen Vereinigungen und Initiativen im Stadtbezirk Münster -Nord legt die Bezirksvertretung Münster-Nord auf der Grund- lage des § 37 Abs. 1 Buchstabe d der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die Ver- fahrensgrundsätze für die Gewährung von Zuschüssen zu laufenden Aufwendungen (Nr. 3), für Ein- zelveranstaltungen (Nr. 4), Jubiläen (Nr. 5) und Sonderzuschüssen (Nr. 6) fest. 2. Ziel der Gewährung von Zuschüssen ist es, die bezirksbezogenen Aktivitäten der örtlich en Vereine, Verbände und anderen Vereinigungen und Initiativen zu fördern und zu unterstützen sowie die ehren- amtliche Tätigkeit zu stärken. Besonders förderungswürdig sind Maßnahmen, die sich an Kinder, Jugendliche und Familien oder ältere Menschen richten sowie Maßnahmen, die der Integration von Menschen mit einer Migrations- geschichte oder körperlich/seelischer Beeinträchtigung dienen sollen oder die sich an Menschen in wirtschaftlich schwierigen Verhältnissen richten. Besonders förderungswürdig sind ebenfalls Maßnah- men, die der kulturellen oder ökologischen Entwicklung des Stadtbezirks dienlich sind. Die Gewährung von Zuschüssen nach dieser Richtlinie ist nicht möglich, wenn bereits von anderen (städtischen) Stellen eine Förderung für den gleichen Verwend ungszweck gewährt wurde oder ge- währt werden könnte. Dies gilt insbesondere für Sportvereine , deren finanzielle Unterstützung über den städtischen Sportetat erfolgt; Ausnahmen sind möglich bei ausschließlich bezirksbezogenen Ak- tivitäten. 3. Ein allgemeiner Zuschuss zu laufenden Aufwendungen kann auf Antrag bewilligt werden. Ein Zu- schuss für laufende Aufwendungen ist nicht möglich, wenn bereits aus anderen städtischen Mittel n direkt oder indirekt ein allgemeiner Zuschuss gewährt wird; das gleiche gilt, wenn d ie Zuschussge- währung an einen für das Stadtgebiet zuständigen Verband erfolgt. 4. Zuschüsse für bezirksbezogene Einzelveranstaltungen können auf Antrag zusätzlich gewährt wer- den. 5. Die Jubiläen (durch 5 teilbares Jubiläumsjahr) der örtlichen Vereine, Verbände und anderen Vereini- gungen und Initiativen im Stadtbezirk Münster-Nord können auf Antrag mit einem Zuschuss unterstützt werden. Findet aus Anlass des Jubiläums eine Einzelveranstaltung statt, kann dies bei der Zuschuss- höhe entsprechend berücksichtigt werden oder es kann ein Antrag gem. Ziff. 4. gestellt werden. 6. Auf Antrag können auch Sonderzuschüsse für nicht unter Ziff. 3.-5. aufgeführte Bedarfe gewährt werden. Über die Höhe der Zuschüsse entscheidet die Bezirksvertretung Münster-Nord in Ansehung der Bedeutung der beantragten Maßnahme für das Ziel gem. Ziff. 2. und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. 7. Die Anträge auf Gewährung eines Zuschusses müssen bis zum 30.09. eines Jahres gestellt werden und sind an die Bezirksverwaltung Münster-Nord zu richten – in besonders begründeten Einzelfällen kann die Bezirksvertretung eine Ausnahme ermöglichen. Für die Beantragung sollen die dafür vorge- sehenen Vordrucke verwendet werden. Die Bezirksverwaltung informiert rechtzeitig in den Medien über die Antragsfrist und die Möglichkeiten der Antragstellung. Anträge müssen schriftlich begründet werden; dabei ist die besondere Förderungswürdigkeit gem. Ziff. 2 bei der Antragstellung darzulegen. 8. Die Bezirksvertretung Münster-Nord entscheidet über die Anträge jährlich im Rahmen der vom Rat bereitgestellten Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf eine Zuschussgewährung besteht nicht. Für die sachgerechte Entscheidung über die Höhe der jeweiligen Zuschüsse sollen in den Anträgen die Mitgliederzahlen, der Vereinszweck und die Höhe der Mitgliedsbeiträge angegeben werden. Bei Bedarf kann die Bezirksvertretung Münster-Nord weitere Angaben anfordern. Ein Nachweis über die Verwendung der gewährten Zusc hüsse ist grundsätzlich nicht erforderlich, kann im Einzelfall aber als Auflage beschlossen werden.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- A-N/0014/2022
- Typ
- Antrag an die BV Nord
- Datum
- 28.10.2022
- Erstellt
- 28.10.2022 10:41