1644/2025
Maßnahmen zur Förderung sozial gemischter Quartiere (AN/0695/2025)
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Dezernat, Dienststelle VI/61/614-5 Vorlagen-Nummer 27.11.2025 1644/2025 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Soziales, Gesundheit, Seniorinnen und Senioren 27.11.2025 Ausschuss Bauen und Wohnen 08.12.2025 Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit 11.12.2025 Maßnahmen zur Förderung sozial gemischter Quartiere (AN/0695/2025) Die Verwaltung beantwortet die Anfrage der SPD-Fraktion (AN/0695/2025) wie folgt: 1. Welche konkreten Maßnahmen ergreift die Stadt Köln aktuell, um eine stärkere sozi- ale Durchmischung in bestehenden und neuen Wohnquartieren sicherzustellen? Das Kooperative Baulandmodell ist in allen Bebauungsplanverfahren anzuwenden, in denen Wohnungsbau entsteht. Das Modell sieht die Verpflichtung zur Errichtung von 30 % öffentlich geförderten Wohnraum an der gesamten Geschossfläche Wohnen nach § 20 Baunutzungsver- ordnung (BauNVO) vor. Das Wohnungsamt prüft im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Behörden- und Träger-Beteiligung nach Baugesetzbuch (BauGB) die Sozialraumverträglichkeit für den geplanten Standort. Sofern ein*e Vorhabenträger*in oder Investor*in mehr als 30 % geförderten Wohnraum freiwillig errichten möchte, ist dies in der Regel möglich. Nr. 2.4.3 der Förderrichtlinie Öffentliches Wohnen im Land Nordrhein-Westfalen 2025 (FRL öff Wohnen NRW 2025) gibt Höchstquoten für den geförderten Wohnungsbau je nach Größe des Förderprojektes vor: „Zur Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 3 WFNG NRW ist eine Mischung von Wohnungen mit Zweckbindungen für die Einkommensgruppe A, die Einkommensgruppe B und freifinanzierte Wohnungen vorzuneh- men. Im Besonderem gilt für Bauvorhaben, dass 1. ab 50 Wohnungen höchstens 90 Prozent der Wohnungen, 2. ab 100 Wohnungen höchstens 80 Prozent der Wohnungen und 3. ab 200 Wohnungen höchstens 70 Prozent der Wohnungen mit Zweckbindungen öffentlich gefördert werden dürfen, wobei von den Wohnungen mit Zweckbindung in der Regel jeweils ein Drittel für die Einkommensgruppe B zu fördern ist. Bei Baumaßnahmen bis insgesamt 99 Wohnungen kann die Bewilligungsbehörde im eige- nen Ermessen begründete Abweichungen von den Vorgaben nach Satz 2 zulassen.“ In Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens prüft die Bewilligungsbehörde Stadt Köln für jedes Förderprojekt, welche Quote an geförderten Wohnraum und welcher Wohnungsmix ver- tretbar erscheinen. Danach richtet sie ihre Förderberatung aus. 2 Zur Sicherung der Zusammensetzung der Bevölkerung, also damit auch den Erhalt der vorhan- denen sozialen Durchmischung in bestehenden Wohnquartieren werden nach Überprüfung in hierfür geeigneten Quartieren soziale Erhaltungssatzungen nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 BauGB vorgeschlagen (Mitteilung 2880/2024 „Soziale Erhaltungssatzung Stadtweite Voruntersuchung: Methodik und Ergebnisse 2023“) und entsprechend in eine Satzung übertragen. 2. Gibt es Überlegungen, im Rahmen des Kooperativen Baulandmodells oder anderer städtischer Instrumente quartiersspezifische Regelungen oder Quoten – etwa eine höhere Verpflichtung zu gefördertem Wohnungsbau in besonders teuren Stadtteilen – einzuführen? Nein, es gibt derzeit keine Überlegungen, über das Kooperative Baulandmodell oder andere städtische Instrumente quartiersspezifische Regelungen einzuführen. Das Kooperative Bau- landmodell ist ein Instrument, welches seine Verpflichtungen für alle Vorhabenträger transpa- rent und gleich regelt. In Stadtteilen und Quartieren bestehende Defizite, sei es bei Grünflächen, Spielplätzen oder im öffentlich geförderten Wohnungsbau, können nicht durch ein Vorhaben ausgeglichen werden (Kopplungsverbot). Die Verpflichtungen müssen angemessen sein und können nur den ursächlichen, das heißt den durch das Vorhaben selbst ausgelösten Bedarf umsetzen. Hier gilt zudem der Gleichbehandlungsgrundsatz. 3. Sind Anpassungen vorgesehen, um auch kleinere Projekte (unter 20 Wohneinheiten) künftig in die Sozialwohnungsquote einzubeziehen? Dazu sind keine Anpassungen im Kooperativen Baulandmodell vorgesehen. Projekte kleiner 20 Wohneinheiten ergeben bei einer Förderung von 30 % ein zu geringes Volumen als dass diese Einheiten wirtschaftlich betrieben und vermietet werden könnten. Die Einigung auf eine Reduzierung der so genannten Bagatellgrenze von 25 auf 20 Wohneinheiten für das Modell 2017 wurde von der Wohnungswirtschaft mitgetragen. Eine weitere Anpassung müsste mit dieser abgestimmt werden. 4. Wie bewertet die Stadt die bisherige Entwicklung bei Nachverdichtungen in zentralen Stadtlagen? Siehe Antwort zu Frage 5. 5. Welche Überlegungen gibt es, auch im Rahmen solcher Vorhaben mehr geförderten Wohnraum zu schaffen? Die Fragen 4 und 5 werden zusammen beantwortet: In zentralen Lagen besteht häufig bereits Planungsrecht (§ 30 BauGB) bzw. Baurecht (§ 34 BauGB). Ist das Vorhaben zulässig, so kann die Kommune keine weiteren Verpflichtungen an den Vorhabenträger stellen. Es besteht ein Genehmigungsanspruch. Im Zuge Novellierung des Baugesetzbuches (BauGB, „Gesetz zur Beschleunigung des Woh- nungsbaus und zur Wohnraumsicherung“, sogenannter „Bau-Turbo“, Inkrafttreten 30.10.2025), sollen kommunale Verfahren entlastet, Planungen beschleunigt werden, um schneller Planungsrecht für Wohnraum zu schaffen. Im Falle von Vorhaben, die unter die An- wendungsvoraussetzungen des „Bau-Turbos“ fallen, kann die Gemeinde anstelle eines Be- bauungsplanverfahrens im Rahmen ihrer Zustimmung (neuer § 36a BauGB) Bedingungen und Verpflichtungen formulieren. Hierzu gehört z.B. auch die Möglichkeit einer vertraglichen Verpflichtung zur Errichtung von gefördertem Wohnungsbau. Gez. Greitemann
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1644/2025
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 04.12.2025
- Erstellt
- 23.05.2025 15:01