Mandari Insight

1644/2025

Maßnahmen zur Förderung sozial gemischter Quartiere (AN/0695/2025)

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 04.12.2025

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Ausschuss für Bauen und Wohnen, Sitzung am 27.01.2026

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

· application/pdf

Ansehen

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

5758 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/61/614-5 
 
Vorlagen-Nummer 27.11.2025 
 1644/2025 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Soziales, Gesundheit, Seniorinnen und Senioren 27.11.2025 
Ausschuss Bauen und Wohnen 08.12.2025 
Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit 11.12.2025 
 
Maßnahmen zur Förderung sozial gemischter Quartiere (AN/0695/2025) 
Die Verwaltung beantwortet die Anfrage der SPD-Fraktion (AN/0695/2025) wie folgt: 
 
1. Welche konkreten Maßnahmen ergreift die Stadt Köln aktuell, um eine stärkere sozi-
ale Durchmischung in bestehenden und neuen Wohnquartieren sicherzustellen? 
Das Kooperative Baulandmodell ist in allen Bebauungsplanverfahren anzuwenden, in denen 
Wohnungsbau entsteht. Das Modell sieht die Verpflichtung zur Errichtung von 30 % öffentlich 
geförderten Wohnraum an der gesamten Geschossfläche Wohnen nach § 20 Baunutzungsver-
ordnung (BauNVO) vor. Das Wohnungsamt prüft im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen 
Behörden- und Träger-Beteiligung nach Baugesetzbuch (BauGB) die Sozialraumverträglichkeit 
für den geplanten Standort. Sofern ein*e Vorhabenträger*in oder Investor*in mehr als 30 % 
geförderten Wohnraum freiwillig errichten möchte, ist dies in der Regel möglich. 
Nr. 2.4.3 der Förderrichtlinie Öffentliches Wohnen im Land Nordrhein-Westfalen 2025 (FRL öff 
Wohnen NRW 2025) gibt Höchstquoten für den geförderten Wohnungsbau je nach Größe des 
Förderprojektes vor:  
„Zur Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen im Sinne des § 5 Absatz 
1 Nummer 3 WFNG NRW ist eine Mischung von Wohnungen mit Zweckbindungen für die 
Einkommensgruppe A, die Einkommensgruppe B und freifinanzierte Wohnungen vorzuneh-
men. Im Besonderem gilt für Bauvorhaben, dass 
1. ab 50 Wohnungen höchstens 90 Prozent der Wohnungen, 
2. ab 100 Wohnungen höchstens 80 Prozent der Wohnungen und 
3. ab 200 Wohnungen höchstens 70 Prozent der Wohnungen 
mit Zweckbindungen öffentlich gefördert werden dürfen, wobei von den Wohnungen mit 
Zweckbindung in der Regel jeweils ein Drittel für die Einkommensgruppe B zu fördern ist. 
Bei Baumaßnahmen bis insgesamt 99 Wohnungen kann die Bewilligungsbehörde im eige-
nen Ermessen begründete Abweichungen von den Vorgaben nach Satz 2 zulassen.“ 
 
In Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens prüft die Bewilligungsbehörde Stadt Köln für 
jedes Förderprojekt, welche Quote an geförderten Wohnraum und welcher Wohnungsmix ver-
tretbar erscheinen. Danach richtet sie ihre Förderberatung aus.

2 
 
Zur Sicherung der Zusammensetzung der Bevölkerung, also damit auch den Erhalt der vorhan-
denen sozialen Durchmischung in bestehenden Wohnquartieren werden nach Überprüfung in 
hierfür geeigneten Quartieren soziale Erhaltungssatzungen nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 BauGB 
vorgeschlagen (Mitteilung 2880/2024 „Soziale Erhaltungssatzung Stadtweite Voruntersuchung: 
Methodik und Ergebnisse 2023“) und entsprechend in eine Satzung übertragen.  
 
2. Gibt es Überlegungen, im Rahmen des Kooperativen Baulandmodells oder anderer 
städtischer Instrumente quartiersspezifische Regelungen oder Quoten – etwa eine 
höhere Verpflichtung zu gefördertem Wohnungsbau in besonders teuren Stadtteilen 
– einzuführen?  
Nein, es gibt derzeit keine Überlegungen, über das Kooperative Baulandmodell oder andere 
städtische Instrumente quartiersspezifische Regelungen einzuführen. Das Kooperative Bau-
landmodell ist ein Instrument, welches seine Verpflichtungen für alle Vorhabenträger transpa-
rent und gleich regelt. In Stadtteilen und Quartieren bestehende Defizite, sei es bei Grünflächen, 
Spielplätzen oder im öffentlich geförderten Wohnungsbau, können nicht durch ein Vorhaben 
ausgeglichen werden (Kopplungsverbot). Die Verpflichtungen müssen angemessen sein und 
können nur den ursächlichen, das heißt den durch das Vorhaben selbst ausgelösten Bedarf 
umsetzen. Hier gilt zudem der Gleichbehandlungsgrundsatz. 
 
3. Sind Anpassungen vorgesehen, um auch kleinere Projekte (unter 20 Wohneinheiten) 
künftig in die Sozialwohnungsquote einzubeziehen? 
Dazu sind keine Anpassungen im Kooperativen Baulandmodell vorgesehen. Projekte kleiner 
20 Wohneinheiten ergeben bei einer Förderung von 30 % ein zu geringes Volumen als dass 
diese Einheiten wirtschaftlich betrieben und vermietet werden könnten. Die Einigung auf eine 
Reduzierung der so genannten Bagatellgrenze von 25 auf 20 Wohneinheiten für das Modell 
2017 wurde von der Wohnungswirtschaft mitgetragen. Eine weitere Anpassung müsste mit 
dieser abgestimmt werden. 
 
4. Wie bewertet die Stadt die bisherige Entwicklung bei Nachverdichtungen in zentralen 
Stadtlagen? 
Siehe Antwort zu Frage 5. 
5. Welche Überlegungen gibt es, auch im Rahmen solcher Vorhaben mehr geförderten 
Wohnraum zu schaffen? 
Die Fragen 4 und 5 werden zusammen beantwortet: 
In zentralen Lagen besteht häufig bereits Planungsrecht (§ 30 BauGB) bzw. Baurecht (§ 34 
BauGB). Ist das Vorhaben zulässig, so kann die Kommune keine weiteren Verpflichtungen an 
den Vorhabenträger stellen. Es besteht ein Genehmigungsanspruch. 
 
Im Zuge Novellierung des Baugesetzbuches (BauGB, „Gesetz zur Beschleunigung des Woh-
nungsbaus und zur Wohnraumsicherung“, sogenannter „Bau-Turbo“, Inkrafttreten 
30.10.2025), sollen kommunale Verfahren entlastet, Planungen beschleunigt werden, um 
schneller Planungsrecht für Wohnraum zu schaffen. Im Falle von Vorhaben, die unter die An-
wendungsvoraussetzungen des „Bau-Turbos“ fallen, kann die Gemeinde anstelle eines Be-
bauungsplanverfahrens im Rahmen ihrer Zustimmung (neuer § 36a BauGB) Bedingungen 
und Verpflichtungen formulieren. Hierzu gehört z.B. auch die Möglichkeit einer vertraglichen 
Verpflichtung zur Errichtung von gefördertem Wohnungsbau.  
 
Gez. Greitemann

Beratungsverlauf (3)

11.12.2025 Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit
TOP 18.9 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
15.01.2026 Ausschuss Soziales, Gesundheit, Seniorinnen und Senioren
Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
27.01.2026 Ausschuss für Bauen und Wohnen
Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1644/2025
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
04.12.2025
Erstellt
23.05.2025 15:01