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3036/2017

Bürgereingabe gem. § 24 GO, betr.:Bewohnerparken in Köln-Lindenthal (Az.: 02-1600-77/17)

Beschlussvorlage Ausschuss 28.02.2018

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Anlage - Eingabe

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Anlage - Eingabe

5457 Zeichen

eeton N]

Tel./Fax ;
Es wer Eingang 31, Mai 2017
k.ögeng
I
An Herl pie Oberbürgermelsterin | Riegel A tler
Bürgeramt innenstadt / 041

Andreas Wolter

Rathaus der Stadt Köln
Spanischer Bau
50667 Köln

Lieber Herr Wolter,

ich wende mich an Sie als Vorsitzenden des Verkehrsausschusses. Als „grune“ Wählerin kann ich
nicht glauben, dass in Köln, mit Grüner Beteiligung im Stadtrat, eine derartig verkehrspolitisch
unsinnige Regelung, wie ich sie jetzt beschreibe, gültig ist.

Es geht um den Bewohnerparkausweis. Ich habe ein car-sharing mit meiner Tochter. Ich wohne in
Lindenthal-Nord, meine Tochter im Pantaleonsviertel. Ich habe als Halterin des Autos einen Antrag
auf einen Bewohnerparkausweis im Pantaleonsviertel beantragt, der auch ausgestellt wurde. Nun
haben sich die Umstände geändert und wir bräuchten zwei Bewohnerparkausweise für 1 Auto, einen
für Lindenthal-Nord und einen für das Pantaleonsviertel. Ich bin gerne bereit zwei
Bewohnerparkausweise zu finanzieren.

Mein Antrag wurde vom Bezirksamt Lindenthal abgelehnt, mit der Begründung, dass es für dieses
Auto bereits einen Parkausweis gibt. Mein Schreiben an die zuständige Stelle der Verwaltung wurde,
wie im Anhang zu lesen ist, auch abgelehnt. Die Begründung in diesem Schreiben ist 1. Sachlich
falsch; es ist nicht möglich zwei Halter im Fahrzeugschein einzutragen. Das ist, nach Aussage der
Kraftfahrzeugzulassungsstelle, eine alte Regelung, die nicht mehr gilt und 2. völlig unsinnig, wenn
man an die Verkehrssituation in Köln denkt. Hätten wir zwei Autos, würden wir zwei Parkausweise
bekommen. Was mich besonders ärgert ist die Tatsache, dass es ohne Probleme möglich ist, auf
einen Parkausweis 3 (oder 4) verschiedene Autos eintragen zu lassen. D.h., dass der Besitz von
mehreren Autos unterstützt und ökologisches Verhalten in Form von car-sharing bestraft wird.

-Nach meinen Informationen gibt es Sonderregelungen für car-sharing Firmen.

Was halten Sie von diesen Regelungen? Können Sie irgendetwas für mich tun? Ich hätte gerne zwei
Parkausweise, die ich je nach Bedarf ins Auto legen kann.

Mit freundlichen Grüßen

er.s. 1?

Die Oberbürgermeisterin

.

Amt für Straßen und Verkehrstechnik
Parkraumbewirtschaftung

Stadthaus Deutz - Westgebäude
Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln
Auskunft Frau Küster, Zimmer 10D44
Telefon 0221 221-28702, Telefax 0221 221-27082
nn Verkehrstechnik E-Mail strassen-verkehrstechnik@stadt-koeln.de
Internet www.stadt-koeln.de

Sprechzeiten

Mo. u. Do. 08.00 - 16.00 Uhr

Di. 08.00 - 18.00 Uhr

Fr. 08.00 - 12.00 Uhr

und nach besonderer Vereinbarung

KVB Stadtbahn Linien 1,3,4,9
Bus Linien 150, 153, 156
S-Bahn Linien S6, S11, S12, S13, S19 sowie RE-/RB- und
Fernverkehr
Haltestelle Bf. Deutz/Messe LANXESS arena
Ihr Schreiben Mein Zeichen Datum

28.03.2017 661/11 Kü 04.05.2017

Bewohnerparkausweis für das Bewohnerparkgebiet Lindenthal Nord I
Sehr geehrte

Sehr geehrte

Ihr Schreiben vom 28.03.2017 wurde mir zwischenzeitlich zur Beantwortung weitergeleitet.

Hierin bitten Sie um Mitteilung, ob für das von Ihrer Tochter und Ihnen gemeinsam genutzte
Kraftfahrzeug, neben dem bereits für das Bewohnerparkgebiet Pantaleonsviertel ausgestell-
ten Bewohnerparkausweis, ein weiterer für das Bewohnerparkgebiet Lindenthal Nord I aus-
gestellt werden kann.

Für die von Ihnen geschilderte Situation habe ich Verständnis. Zu Ihrer Anfrage darf ich
Ihnen zunächst die Grundsätze und Voraussetzungen für die Ausgabe von Bewohnerpark-
ausweisen erläutern.

Nach den Verwaltungsvorschriften zu 8 45 Abs. 1 - ie Ziffer 35 7 der Straßenverkehrsord-
nung (StVO) erhält jeder Bewohner nur einen Parkausweis für ein auf ihn als Halter zugelas-
senes oder nachweislich von ihm dauerhaft genutztes Kraftfahrzeug. Eine sinnvolle gemein-
same und gleichberechtigte Nutzung eines Kraftfahrzeuges ist bei räumlicher Nähe der
Wohnungen gegeben, wenn die Wegstrecken der Nutzer zum Kraftfahrzeug grundsätzlich
kurz sind. Die zumutbare Entfernung vom Stellplatz zur Wohnung liegt in Köln bei bis zu
1000 m. Dies entspricht der nach der StVO maximal zulässigen Gebietsgröße eines Bewoh-
nerparkgebietes (Verwaltungsvorschriften zu 8 45 Abs. 1- ie Ziffer 31 3 StVO). Damit ist
innerhalb dieser Entfernung ein weiterer Bewohnerparkausweis nicht erforderlich; bei größe-
ren Entfernungen kann von einer gleichwertigen Nutzung nicht mehr ausgegangen werden.

Demnach kann grundsätzlich für ein Kraftfahrzeug lediglich ein Bewohnerparkausweis aus-

gestellt werden. Von diesem Grundsatz ist nur dann eine Ausnahme möglich, wenn beide uk
Antragsteller im Kraftfahrzeugschein als Halter eingetragen sind und mit Haupt- oder Ne- chh
benwohnsitz in Köln gemeldet sind. Sollte diese Voraussetzung bei Ihnen erfüllt sein, kann

unter Vorlage der entsprechenden Nachweise ein Antrag auf Ausstellung eines Bewohner-

Wir sorgen dafür, dass Köln in Bewegung bleibt!-- Verkehrsinformationen unter: www.stadt-koeln.de/verkehrskalender

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Seite 2

parkausweises für das Bewohnerparkgebiet Lindenthal-Nord | beim Bezirksamt Lindenthal
gestellt werden.

Sofern aufgrund der fehlenden Voraussetzung die Ausstellung eines weiteren Bewohner-
parkausweises nicht möglich ist, stehen Ihnen mit Bereich Lindenthal-Nord I zahlreiche ver-
günstigte Langzeitstellmöglichkeiten zur Verfügung, an denen Sie das Fahrzeug für eine re-
duzierte Gebühr von 4 €/ 24 Stunden abstellen können.

Ich hoffe, Sie ausreichend informiert zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
I uftr:

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Beschlussvorlage Ausschuss

4124 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VIII/66/661/1 
 
Vorlagen-Nummer 
 3036/2017 
Freigabedatum 
28.02.2018  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Bürgereingabe gem. § 24 GO, betr.:Bewohnerparken in Köln-Lindenthal (Az.: 02-1600-77/17) 
Beschlussorgan 
Ausschuss für Anregungen und Beschwerden 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Ausschuss für Anregungen und Beschwerden dankt der Petentin für ihre Eingabe. Der Aus-
schuss beauftragt die Verwaltung im Sinne ihrer nachfolgenden Stellungnahme weiter zu verfahren. 
 
Ausschuss für Anregungen und Beschwerden 13.03.2018

2 
Begründung: 
Die Petentin beklagt, dass für ein gemeinsam mit ihrer Tochter genutztes Kraftfahrzeug lediglich ein 
Bewohnerparkausweis für das Bewohnerparkgebiet „Pantaleonsviertel“ ausgestellt wird. Sie selbst 
wohnt in der Frangenheimstraße und benötigt zusätzlich einen Bewohnerparkausweis für das Be-
wohnerparkgebiet „Lindenthal-Nord“. 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Nach den Verwaltungsvorschriften zu § 35 Abs. 1 – 1e Ziffer 35 7 der Straßenverkehrsordnung 
(StVO) werden Bewohnerparkausweise auf Antrag ausgegeben. Einen Anspruch auf Erteilung hat, 
wer in dem Bereich meldebehördlich registriert ist und dort tatsächlich wohnt. Jeder Bewohner erhält 
nur einen Parkausweis für ein auf ihn als Halter zugelassenes oder nachweislich von ihm dauerhaft 
genutztes Kraftfahrzeug.  
Nach den derzeit gültigen Voraussetzungen wird von einer gemeinsamen und gleichberechtigten 
Nutzung eines Fahrzeuges durch mehrere Nutzer nur bei räumlicher Nähe der Wohnungen ausge-
gangen, d.h. bei einer kurzen Entfernung zwischen den jeweiligen Wohnungen. Die zumutbare Ent-
fernung vom Stellplatz zur Wohnung liegt in Köln bei bis zu 1000 m. Dies entspricht nach der StVO 
der maximal zulässigen Gebietsgröße eines Bewohnerparkgebietes (Verwaltungsvorschrift zu § 45 
Abs. 1-1e 31 3 StVO). Die Entfernung zwischen den beiden Bewohnerparkgebieten Lindenthal-Nord 
und Pantaleonsviertel beträgt ca. 1.400 m, so dass hier bislang nicht von einer räumlichen Nähe und 
gleichwertigen Nutzung ausgegangen wurde.  
Aus diesem Grund ist unter den momentanen Voraussetzungen lediglich die Ausstellung eines Be-
wohnerparkausweises für ein Kraftfahrzeug möglich. Von diesem Grundsatz ist bisher nur eine Aus-
nahme möglich, wenn beide Personen als Halter im Kraftfahrzeugschein eingetragen sind und mit 
Haupt- oder Nebenwohnsitz in Köln gemeldet sind. Dies ist z.B. möglich, wenn es sich bei den Hal-
tern um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) handelt. In diesem Fall wird eine Person na-
mentlich im Kraftfahrzeugschein mit dem Zusatz „u.a.“ eingetragen. Die jeweiligen Personen, aus 
denen die GbR besteht, sind in der Kraftfahrzeugzulassungsstelle vermerkt. 
Die Ausstellung eines Bewohnerparkausweises für unterschiedliche Kennzeichen oder mit dem Ein-
trag „wechselnde Kennzeichen“ ist nur in begründeten Einzelfällen möglich. Hierbei handelt es sich in 
der Regel um vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Firmenfahrzeuge oder um Fahrzeuge einer 
CarSharing-Organisation. Auch in diesen Fällen ist jedoch die Ausstellung des Bewohnerparkauswei-
ses lediglich für ein Bewohnerparkgebiet möglich. 
Zur Förderung des privaten CarSharings sind mittlerweile Regelungen erarbeitet worden, die die Aus-
stellung von Bewohnerparkausweisen für mehrere Bewohnerparkgebiete im Rahmen des privaten 
CarSharings ermöglichen. Die Einführung dieser Möglichkeit ist ab Frühjahr 2018 im Rahmen einer 
zweijährigen Pilotphase geplant. Neben den allgemeinen Voraussetzungen zur Erteilung eines Be-
wohnerparkausweises muss jede/r Teilnehmer/in die Kopie einer gültigen Fahrerlaubnis einreichen. 
Darüber hinaus ist eine Erklärung aller Teilnehmer/innen erforderlich, dass außer dem für das Car-
Sharing verwendeten Fahrzeug weder auf einen der Teilnehmer/innen noch auf eine im gemeinsa-
men Haushalt lebende Person ein weiteres Fahrzeug zugelassen ist. 
Erfüllt die Petentin die Voraussetzungen kann zunächst befristet für ein Jahr ein Bewohnerparkaus-
weis für das Bewohnerparkgebiet, in dem sie gemeldet ist, ausgestellt werden.

Beratungsverlauf (1)

10.04.2018 Ausschuss für Anregungen und Beschwerden
TOP 4.4 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (2)

  • Frangenheimstraße
  • Willy-Brandt-Platz 2

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
3036/2017
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
28.02.2018
Erstellt
29.09.2017 11:50