V/0869/2020
Besetzung des Beirates für Stadtgestaltung
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Anlage A
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Anlage A zur V/0869/2020 Kurzüberblick Nach § 3 Abs. 1 der Satzung für den Beirat für Stadtgestaltung der Stadt Münster vom 16.12.2016 gehören dem Beirat 7 anerkannte Fachleute aus den Gebieten Städtebau, Architektur und Landschaftsplanung an und werden auf gemeinsamen Vorschlag der in Münster ansässigen Architekten- und Ingenieurverbände vom Rat für fünf Jahre gewählt. Gemäß § 3 Abs. 2 der Sat- zung müssen mindestens drei Mitglieder ihren Geschäftssitz außerhalb des Stadtgebietes Müns- ter haben. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Wir wollen das Zentrum für Verwaltungen und Institutionen sowie für öffentliche und private Dienstleistungen in Westfalen bleiben und an ihrer Modernisierung aktiv mitwirken. Teilziel ist die rechtsfehlerfreie Umsetzung und Anwendung der rechtlichen Bestimmungen. Das Teilziel wird mit dem Beschluss erreicht. Finanzierung Produktgruppe: 0102 Geschäftsführung für politische Gremien, Städtepart- nerschaften Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja X Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja X Nein Bereits veranschlagt? Ja Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Gemäß § 12 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein - Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz) müssen in wesentlichen Gremien Frauen mit einem Mindestanteil von 40 Prozent vertreten sein. Nach § 12 Abs. 2 S. 1 LGG NRW zählen zu den we- sentlichen Gremien u. a. auch Beiräte (vgl. hierzu auch V/0598/2017).
Beschlussvorlage
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V/0869/2020 V/0869/2020 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Besetzung des Beirates für Stadtgestaltung Beratungsfolge 09.12.2020 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: In den Beirat für Stadtgestaltung werden gemäß § 3 Abs. 1 der Satzung für den Beirat für Stadtge- staltung der Stadt Münster vom 16.12.2016 folgende Mitglieder gewählt: Mitglied 1. Sabine Eisfeld 2. Prof. Christoph Mäckler 3. Prof. Diana Reichle 4. Mechthild Sternberg 5. Karl-Heinz Dörenkämper 6. Prof. Bernd Albers 7. Klaus Hollenbeck II. Finanzielle Auswirkungen: keine Begründung: Gemäß § 3 Abs. 5 S. 1 der Satzung für den Beirat für Stadtgestaltung der Stadt Münster vom 16.12.2016 entspricht die Wahlzeit des Beirates der Wahlperiode des Rates. Damit endete die Wahl- zeit der derzeitigen Mitglieder des Beirates mit der Neukonstituierung des Rates am 11.11.2020. Die Mitglieder des Beirates üben ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neu g ewählten Beirates weiter aus. (§ 3 Abs. 5 S. 2 der Satzung für den Beirat für Stadtgestaltung der Stadt Münster vom 16.12.2016) Amt für Bürger- und Ratsservice 27.11.2020 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Rischer Telefon: 492-3369 Rischer@stadt-muenster.de - 2 - V/0869/2020 Nach § 3 Abs. 1 der Satzung gehören dem Beirat 7 anerkannte Fac hleute aus den Gebieten Stä dte- bau, Architektur und Landschaftsplanung an und werden auf gemeinsamen Vorschlag der in Münster ansässigen Architekten- und Ingenieurverbände vom Rat für fünf Jahre gewählt. Gemäß § 3 Abs. 2 der Satzung müssen mindestens drei M itglieder ihren Geschäftssitz außerhalb des Stad tgebietes Münster haben. Im bisherigen Beirat für Stadtgestaltung waren folgende Mitglieder vertreten: Mitglied Erstmalig gewählt am: Ablauf der Wahlzeit (5 Jahre) bei Wiederwahl 1. Sabine Eisfeld 25.03.2020 24.03.2025 2. Prof. Christoph Mäckler 14.12.2016 13.12.2021 3. Prof. Diana Reichle 14.12.2016 13.12.2021 4. Mechthild Sternberg 14.12.2016 13.12.2021 5. Karl-Heinz Dörenkämper 16.07.2018 15.07.2023 6. Prof. Bernd Albers 16.07.2018 15.07.2023 7. Klaus Hollenbeck 16.09.2018 15.09.2023 Die in Münster ansässigen Architekten- und Ingenieurverbände schlagen als Mitglieder für den Beirat für Stadtgestaltung die im Beschlussvorschlag aufgeführten Personen zur Wiederwahl vor. Der § 12 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein - Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz - LGG) regelt die Gleichstellung von Frauen und Männern in Gremien. Nach § 12 Absatz 1 Satz 1 LGG NRW müssen in wesentlichen Gremien Frauen mit einem Mindestanteil von 40 Prozent vertreten sein. Gem. § 12 Absatz 2 S.1 LGG NRW sind w esentliche Gremien Aufsichts- und Verwaltungsräte, vergleichbare Aufsicht führende Organe sowie Gremien von besonderer tatsächlicher und rechtlicher Bedeutung. Im Übrigen sollen Gr emien g eschlechtsparitä- tisch besetzt werden (§ 12 Absatz 7 LGG). Der Beirat für Stadtgestaltung ist als wesentliches Gremium klassifiziert. (Anlage 2 der Vorlage V/0598/2017). Eine B ekräftigung der Regelung des § 12 LGG und der bisherigen Beschlüsse finde t sich in der am 19.09.2018 durch den Rat beschlossenen Vorlage V/0503/2018 „Europäische Charta für die Gleic hstellung von Männern und Frauen auf lokaler Ebene - 3. Aktionsplan“, im Themenfeld 1.2 „Frauen ins Rathaus“ - Paritätische Besetzung von Gremien. Bereits im 2. Aktionsplan für die Jah- re 2013-2015 hatte der Rat beschlossen: „Der Rat richtet an die neu gewählten Ratsmitglieder die Erwartung, dass sie bei der Besetzung von Ausschüssen, Kommissionen und Beiräten sowie bei der Besetzung der Aufsichtsräte aller städtischen Gesellschaften die Verpflich tungen aus dem Landes- gleichstellungsgesetz gewissenhaft beachten und diese Gremien nach Maßgabe der G esetze ge- schlechtsparitätisch besetzen werden. In Vertretung gez. Wolfgang Heuer Stadtrat Anlagen: Anlage A
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- V/0869/2020
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 18.09.2020
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37