2011/0440
Satzung zur Änderung von Eigenbetriebssatzungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt
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2011/0440
3204 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
02.11.2011
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Amt: Finanzverwaltung,
Abt. Kämmerei
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
OBW bei abschl. Beschluss-
fassung Magistrat
Ja
Nein
Internetfähig
Verteiler:
Vorlage-Nr. 2011/0440
Magistratsbeschluss-Nr.
Betreff: Satzung zur Änderung von Eigenbetriebs satzungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Vorlage vom: 24.10.2011
Beschlussvorschlag:
Der Satzungsentwurf zur Änderung der Betriebssatzung der Eigenbetriebe Abfallwirtschaft und Stadtreini-
gung, Bäder, Bürgerhäuser und Märkte, Kulturinstitute sowie Darmstädter Werkstätten und Wohneinrich-
tungen aus der MV Nr. 2011/0148, beschlossen am 21.06.2011 wird um den gewünschten Bericht ergänzt.
Anlagen:
Datenschutzrelevante Anlage:
Beschluss des Magistrats vom
2
…
Begründung zur Magistratsvorlage vom 24. Oktober 2010
Mit der Magistratsvorlage Nr. 2011/0148 vom 05.05.2011 hat die Stadtverordnetenversammlung am
21.06.2011 eine Änderung aller Eigenbetriebssatzungen beschlossen. Gleichzeitig bat das Gremium
um einen Bericht über den Haupt- und Finanzausschuss, warum die Summen bei den Genehmigun-
gen für Stundungen, Niederschlagung, Erlass und Verfügungsberechtigung über Vermögensgegens-
tände in diesem Umfang erhöht werden.
Ursprünglich waren die unter der Rubrik „Verfügung über Vermögensgegenstände“ genannten Werte
im Bereich „Zeichnungsbefugnisse für Verpflichtungsermächtigungen“ geregelt. Diese Zeichnungsbe-
fugnisse umfassten auch die Verfügung über Vermögensgegenstände im Sinne von Abschließen von
Verträgen. Die Wertgrenze wurde seinerzeit so hoch angesetzt, weil die Dienstleistungsaufträge an
Handwerker als laufendes Verwaltungsgeschäft nicht gleich in die Betriebskommission gegeben wer-
den sollten.
Bei der Überarbeitung der MV 2010/0470 vom 22.12.2010 in die MV 2011/0148 kam es zur Änderung
der Rubrikenbezeichnung, ohne jedoch die Wertgrenzen erneut zu hinterfragen. Da aus den Eigenbe-
trieben keine Einwände kamen, blieb es bei den vorgeschlagenen Grenzen.
Gemäß § 5 Ziffer 2 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) ist allein die Stadtverordnetenversammlung
für die wesentliche Aus- und Umgestaltung oder Auflösung des Eigenbetriebs zuständig. Daher ist die
Befürchtung, der Betriebsleiter könne durch umfangreiche Veräußerung des Sondervermögens eine
Auflösung des Eigenbetriebes bewirken, unbegründet.
Eine nochmalige inhaltliche Überarbeitung aller Eigenbetriebssatzungen halten wir für entbehrlich,
werden jedoch um einen Erfahrungsbericht nach einem Jahr bei den Eigenbetrieben bitten.
Die geringeren Wertgrenzen beim Eigenbetrieb EAD begründen sich dadurch, dass diese Satzung
nicht überarbeitet wurde und der EAD keine Änderungswünsche kundtat.
Darmstadt, 24. Oktober 2011
Der Dezernent IV
André Schellenberg
Stadtkämmerer
Beratungsverlauf (3)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2011/0440
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 24.10.2011
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00