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2011/0440

Satzung zur Änderung von Eigenbetriebssatzungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt

Magistratsvorlage 24.10.2011

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2011/0440

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2011/0440

3204 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
02.11.2011 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat IV  an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: Finanzverwaltung, 
        Abt. Kämmerei 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. Beschluss-
fassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2011/0440 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
 
Betreff: Satzung zur Änderung von Eigenbetriebs satzungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt    
 
Vorlage vom: 24.10.2011 
 
Beschlussvorschlag: 
 
Der Satzungsentwurf zur Änderung der Betriebssatzung der Eigenbetriebe Abfallwirtschaft und Stadtreini-
gung, Bäder, Bürgerhäuser und Märkte, Kulturinstitute sowie Darmstädter Werkstätten und Wohneinrich-
tungen aus der MV Nr. 2011/0148, beschlossen am 21.06.2011 wird um den gewünschten Bericht ergänzt. 
 
 
 
Anlagen:   
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Beschluss des Magistrats vom

2 
… 
 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 24. Oktober 2010  
 
 
 
 
Mit der Magistratsvorlage Nr. 2011/0148 vom 05.05.2011 hat die Stadtverordnetenversammlung am 
21.06.2011 eine Änderung aller Eigenbetriebssatzungen beschlossen. Gleichzeitig bat das Gremium 
um einen Bericht über den Haupt- und Finanzausschuss, warum die Summen bei den Genehmigun-
gen für Stundungen, Niederschlagung, Erlass und Verfügungsberechtigung über Vermögensgegens-
tände in diesem Umfang erhöht werden.  
 
Ursprünglich waren die unter der Rubrik „Verfügung über Vermögensgegenstände“ genannten Werte 
im Bereich „Zeichnungsbefugnisse für Verpflichtungsermächtigungen“ geregelt. Diese Zeichnungsbe-
fugnisse umfassten auch die Verfügung über Vermögensgegenstände im Sinne von Abschließen von 
Verträgen. Die Wertgrenze wurde seinerzeit so hoch angesetzt, weil die Dienstleistungsaufträge an 
Handwerker als laufendes Verwaltungsgeschäft nicht gleich in die Betriebskommission gegeben wer-
den sollten. 
 
Bei der Überarbeitung der MV 2010/0470 vom 22.12.2010 in die MV 2011/0148 kam es zur Änderung 
der Rubrikenbezeichnung, ohne jedoch die Wertgrenzen erneut zu hinterfragen. Da aus den Eigenbe-
trieben keine Einwände kamen, blieb es bei den vorgeschlagenen Grenzen. 
 
Gemäß § 5 Ziffer 2 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) ist allein die Stadtverordnetenversammlung 
für die wesentliche Aus- und Umgestaltung oder Auflösung des Eigenbetriebs zuständig. Daher ist die 
Befürchtung, der Betriebsleiter könne durch umfangreiche Veräußerung des Sondervermögens eine 
Auflösung des Eigenbetriebes bewirken, unbegründet. 
 
Eine nochmalige inhaltliche Überarbeitung aller Eigenbetriebssatzungen halten wir für entbehrlich, 
werden jedoch um einen Erfahrungsbericht nach einem Jahr bei den Eigenbetrieben bitten.  
 
Die geringeren Wertgrenzen beim Eigenbetrieb EAD begründen sich dadurch, dass diese Satzung 
nicht überarbeitet wurde und der EAD keine Änderungswünsche kundtat. 
 
 
Darmstadt, 24. Oktober 2011 
 
 
Der Dezernent IV 
 
 
 
 
André Schellenberg 
Stadtkämmerer

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Details

Vorlagen-Nr.
2011/0440
Typ
Magistratsvorlage
Datum
24.10.2011
Erstellt
29.09.2026 00:00