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3147/2023

Beantwortung einer Anfrage (BV) betreffend den "Kita-Neubaubedarf in Köln-Merkenich mit Seveso III-Problematik"

Beantwortung einer Anfrage (BV) 09.10.2023

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 6 (Chorweiler), Sitzung am 19.10.2023, TOP 7.1.3

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

4574 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/612 
 
Vorlagen-Nummer 
 3147/2023 
Freigabedatum 04.10.2023  
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 19.10.2023 
 
Beantwortung einer Anfrage (BV) betreffend den "Kita-Neubaubedarf in Köln-Merkenich 
mit Seveso III-Problematik" 
In der Sitzung der Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) am 31. August 2023 hat die Fraktion 
Bündnis90/Die Grünen folgende Fragen zum „Kita-Neubaubedarf in Köln-Merkenich mit Se-
veso III-Problematik“ an die Verwaltung gerichtet (AN/1503/2023): 
 
 
1. Wie ist die Begründung, dass, ohne eine gutachterliche Untersuchung nach Seveso-III 
Richtlinie, das Wohnen auf den oben genannten Grundstücken Causemannstraße 1-7 
ermöglicht werden kann? 
 
2. Seit wann besteht denn dort in Merkenich „ein Bereich mit großer Wohnungsnot“, die 
nach § 31 III als Voraussetzung für eine angestrebte Befreiung beim sonst ver-
pflichtenden Seveso III Gutachten gilt? 
 
3. Können dann auch andere Bauvorhaben mit dieser Begründung in Merkenich umge-
setzt werden? 
 a) Wenn ja, welche? 
 b) Wenn nein, warum nicht? 
 
4. Wann kommt das Seveso-III-Gutachten, dass die Bezirksvertretung schon zu Beginn 
des letzten Jahres gefordert hat?  
 
 
 
Antworten der Verwaltung 
 
Zu 1.) 
Das Bebauungsplanverfahren mit dem Arbeitstitel „Causemannstraße in Köln-Merkenich, 3. 
Änderung“ hatte das Ziel, die planungsrechtliche Voraussetzung für die Realisierung von 21 
Wohneinheiten zu schaffen. 
 
Der Stadtentwicklungssauschuss hat in seiner Sitzung am 28. Oktober 2021 die Verwaltung 
beauftragt, soweit die Rechtsverordnung des Landes zur Anwendung des neuen § 31 Abs. 3 
BauGB erfolgt, alternativ zur Fortführung des Bauleitplanverfahrens zu prüfen, ob eine Zuläs-
sigkeit des Bauvorhabens bereits im Rahmen des § 31 Abs. 3 BauGB mit erweiterten Befrei-
ungstatbestand in einem Baugenehmigungsverfahrens gegeben ist und ob das Bauvorhaben 
im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens weiter begleitet werden kann und damit das

2 
 
vorliegende Planverfahren zur Änderung des Bebauungsplan nicht mehr weiter verfolgt wer-
den muss (Vorlage-Nr. 2682/2021). Aufgrund der nunmehr gegebenen Rechtsgrundlage (vgl. 
dazu 2.) setzt die Verwaltung diesen Auftrag um (siehe dazu auch Vorlage-Nr. 1515/2023). 
 
Der Seveso-III-Thematik wird mit einer durch den Investor beauftragten gutachterlichen Stel-
lungnahme eines Sachverständigen Rechnung getragen. Einzelne Wohngebäude stellen 
nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. a) Seveso-III-RL – insbesondere auch im Vergleich zu Kinderta-
gesstätten oder dem allgemeinen Publikumsverkehr zugänglichen Lebensmitteleinzelhandels-
betrieben – keine schutzbedürftige Nutzung dar. 
 
Zu 2.) 
Diese Frage wurde bereits im Rahmen der Beantwortung einer Anfrage der Fraktion Bünd-
nis90/Die Grünen (Vorlage-Nr. 1515/2023) beantwortet: 
 
Gemäß Anlage 1 der Verordnung zur Bestimmung von Gebieten im Land Nordrhein-Westfa-
len mit einem angespannten Wohnungsmarkt nach § 201a Satz 1 des Baugesetzbuches 
(BaulandmobilisierungsVO NRW), in Kraft getreten am 07.01.2023 (GV. NRW. 2023 Nr. 1 S. 
2), zählt die Stadt Köln zu den Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt in Nordrhein-
Westfalen nach § 201a BauGB. 
 
Eine Differenzierung nach Stadtbezirken oder Stadtteilen erfolgt nicht. 
 
Zu 3.) 
Im Einzelfall kann nach § 31 Abs. 3 BauGB im Rahmen eines bauaufsichtlichen Genehmi-
gungsverfahren als Ermessensentscheidung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans 
zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung 
nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. 
 
Die Vorschriften des § 3 Abs. 5a BImSchG in Verbindung mit der Störfall-Verordnung (12. 
BImSchV) sind als öffentlicher Belang unbeschadet von dieser Befreiungsmöglichkeit zu be-
rücksichtigen. Insofern stellt § 31 Abs. 3 BauGB auch unter Würdigung der einschlägigen Lite-
ratur keine Rechtsgrundlage für die Nicht-Berücksichtigung der Seveso-III-Thematik dar 
[EZBK/Söfker, 149. EL Februar 2023, BauGB § 31 Rn. 70j]. 
 
Zu 4.) 
Bezüglich der Erstellung eines Seveso-III-Gutachtens für den Kölner Norden ist auf die lau-
fende politische Beratung im Stadtentwicklungsausschuss zu verweisen (siehe dazu u.a. die 
Vorlagen-Nr. 3115/2022, 2201/2023, AN/0252/2023, AN/1182/2023). Der Stadtentwicklungs-
sauschuss hat in seiner Sitzung am 31. August 2023 die Verwaltung beauftragt, dazu ein 
Fachgespräch zwischen Stadtentwicklungsausschuss, Bezirksvertretung Chorweiler, Bezirks-
regierung und Verwaltung durchzuführen.

Beratungsverlauf (1)

19.10.2023 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 7.1.3 Kenntnisnahme (Mitteilung)
Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3147/2023
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
09.10.2023
Erstellt
04.10.2023 11:10