V/0070/2020
Befreiung der Geschäftsführung der KonvOY GmbH von den Beschränkungen des § 181 BGB (Selbstkontrahierungs- und Doppelvertretungsverbot)
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Anlage A
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Anlage A zur V/0070/2020 Kurzüberblick Gemäß § 5.2 des Gesellschaftsvertrages der KonvOY GmbH bedarf die Befreiung des Geschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB eines Beschlusses durch die Gesellschafterversammlung. Zur Ermächtigung des Vertreters der Stadt Münster in der Gesellschafterversammlung der KonvOY GmbH ist ein Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses notwendig. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Die KonvOY GmbH ist eine 100 %-ige Beteiligung der Stadt Münster. Gegenstand des Unternehmens ist die Verbesserung der Wohnraumversorgung in Münster durch die Entwicklung der Konversionsflächen der Grundstücksareale der ehemaligen York- und Oxford-Kaserne. Dies wird gewährleistet durch Erwerb, Baureifmachung, Bewirtschaftung und Veräußerung von Grundstücken, Teilen von Grundstücken und von grundstücksgleichen Rech- ten. Finanzierung Produktgruppe: 1501 Anteile an verbundenen Unternehmen Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja x Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja x Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja x Nein Bereits veranschlagt? Ja Nein Die finanziellen Auswirkungen werden von der KonvOY GmbH getragen. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig frei- willig k. A. Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) k. A.
Beschlussvorlage
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V/0070/2020 V/0070/2020 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Befreiung der Geschäftsführung der KonvOY GmbH von den Beschränkungen des § 181 BGB (Selbstkontrahierungs- und Doppelvertretungsverbot) Beratungsfolge 12.02.2020 Haupt- und Finanzausschuss Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Der Vertreter der Stadt Münster in der Gesellschafterversammlung der KonvOY GmbH wird ermächtigt, folgende Entscheidungen zu treffen: Der Geschäftsführer, Herr Stephan Aumann, wird von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. II. Finanzielle Auswirkungen: Keine Auswirkungen auf den städtischen Haushalt. Begründung: In der Doppelfunktion als Konversionsmanager und Geschäftsführer der KonvOY GmbH können bei der Leistungsverrechnung zwischen der Stadt und der KonvOY GmbH Insich -Geschäfte entstehen. Außerdem kann eine Mehrfachvertretung (in den Gremien bzw. bei der Ausübung von Stimmrechten für die Stadt und die KonvOY GmbH) erforderlich werden. Beides ist gem. § 181 BGB grundsätzlich für eine Person ausgeschlossen, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Befreiung von den Be- schränkungen des § 181 BGB vor. Mit diesem Beschluss werden Verwaltungsschritte vereinfacht, die durch Herrn Aumann dann in zwei Funktionen gleichzeitig ausgeübt werden können. Es werden Z u- stimmungs- oder Genehmigungsvorbeh alte der unternehmensinternen oder städtischen Gremien nach Geschäfts- oder Dienstanordnungen, Satzung oder Gesetz weder eingeschränkt noch aufgeh o- ben. Gemäß § 5.2 des Gesellschaftsvertrages der KonvOY GmbH bedarf die Befreiung des Geschäftsfüh- rers von den Beschränkungen des § 181 BGB eines Beschlusses durch die Gesellschafterversam m- lung. Zur Ermächtigung des Vertreters der Stadt Münster in der Gesellschafterversammlung der KonvOY GmbH ist ein Beschluss des zuständigen Ausschusses notwendig. Der Aufsichts rat der Amt für Finanzen und Beteiligungen 30.01.2020 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Ebert Telefon: 492-2012 EbertJ@stadt-muenster.de - 2 - V/0070/2020 KonvOY GmbH hat in seiner Sitzung am 21.01.2020 der Gesellschafterversammlung die Befreiung des Geschäftsführers der KonvOY GmbH von den Beschränkungen des § 181 BGB empfohlen. i.V. gez. Christine Zeller Stadtkämmerin
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0070/2020
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 28.01.2020
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37