V/0707/2011
Geschäftsanweisung gemäß § 31 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO NRW)
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Berichtsvorlage
1742 Zeichen
V/0707/2011 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Finanzen und Beteiligungen Betrifft Geschäftsanweisung gemäß § 31 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO NRW) Beratungsfolge 18.10.2011 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Bericht 19.10.2011 Hauptausschuss Bericht 19.10.2011 Rat Bericht Bericht: Im Zuge der Umstellung des Rechnungswesens von der Kameralistik zur Doppik verpflichtet der in 2004 neu gefasste § 31 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO NRW) die Gemeinden, „um die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung unter besonderer Berück- sichtigung des Umgangs mit Zahlungsmitteln sowie der Verwahrung und Verwaltung von Wert- gegenständen sicherzustellen, […] Vorschriften unter Berücksichtigung der örtlichen Gegeben- heiten zu erlassen. […] Sie sind dem Rat zur Kenntnis zu geben.“ Dieser Forderung ist die Stadt Münster bereits als eine der ersten Kommunen in NRW mit der Geschäftsanweisung vom 15. Mai 2006 nachgekommen. Wegen der laufenden Umstellungsar- beiten im Rahmen des mehrjährigen „Roll-Outs“ der Doppik in die Fachämter hatte die Ge- schäftsanweisung zunächst noch einen vorläufigen Charakter. Mittlerweile ist die Gesamtverwal- tung auf das doppische Rechnungswesen umgestellt, so dass auf den Hinweis der Vorläufigkeit verzichtet werden kann. In der jetzt vorgelegten Fassung sind im Wesentlichen redaktionelle Er- gänzungen und Klarstellungen erfolgt. Grundlegende Veränderungen gegenüber der bisherigen Regelung sind nicht getroffen worden. gez. Markus Lewe Vorlagen-Nr.: V/0707/2011 Auskunft erteilt: Herr Theil Ruf: 4 92 21 00 E-Mail: TheilV@stadt-muenster.de Datum: 14.09.2011 Öffentliche Berichtsvorlage
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0707/2011
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 14.09.2011
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37