V/0278/2020
Anpassung der Satzung des ZVM
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Anlage_2_zu_V_0278_2020
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Aktuell gültige Satzung für den „Zweckverband SPNV Münsterland“ Stand: Mai 2008 Satzung für den „Zweckverband Verkehrsverbund Münsterland“ E N T W U R F Stand: 25.02.2020 § 1 Verbandsmitglieder Die Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt, Warendorf und die Stadt Münster haben gem. § 3 Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNVG NRW) die Aufgabe der Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV. Sie sind Aufgabenträger. Zur gemeinsamen Umsetzung von Aufgaben im Bereich des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) für ihr Gebiet bilden sie einen Zweckverband nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) vom 01.10.1979 in der zurzeit geltenden Fassung (SGV. NW 202). § 1 Verbandsmitglieder Die Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt, Warendorf und die Stadt Münster haben gem. § 3 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) vom 07.03.1995 (GV NW 1995, S. 196) in der zurzeit gültigen Fassung die Aufgabe der Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV. Sie sind Aufgabenträger. Zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben im Münsterland nach dem ÖPNVG NRW bilden sie einen Zweckverband gem. §§1 und 23 ff des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) vom 01.10.1997 (GV NW 1997, S. 621) in der zurzeit gültigen Fassung. § 2 Name und Sitz (1) Der Zweckverband führt den Namen „Zweckverband Schienenpersonennahverkehr (SPNV) Münsterland“. (2) Er hat seinen Sitz in Steinfurt. § 2 Name und Sitz (1) Der Zweckverband führt den Namen „Zweckverband Mobilität Münsterland“. (2) Er hat seinen Sitz in Münster. § 3 Aufgaben (1) Ziel der Tätigkeit des Zweckverbands ist der Erhalt und die Weiterentwicklung des Schienenpersonennahverkehrs im Zweckverbandsgebiet. Der Zweckverband wirkt als Mitglied im Zweckverband Nahverkehr Westfalen-Lippe an allen wesentlichen Entscheidungen über die Planung, Organisation und Ausgestaltung des SPNV im Kooperationsraum Westfalen und an der Durchführung § 3 Aufgaben (1) Der ZVM bildet mit den vier weiteren ÖPNV-Zweckverbänden in Westfalen-Lippe gemäß §5 Abs. 1 ÖPNVG NRW den Zweckverband Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL). Er wirkt als Mitglied des NWL an allen wesentlichen Entscheidungen über die Planung, Organisation und Ausgestaltung des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) in Westfalen und an der Durchführung der sonstigen Aufgaben des NWL mit. Näheres regeln die Satzung des NWL und die zwischen den fünf Anlage 2 zur Vorlage V/0278/2020 der sonstigen Aufgaben des Zweckverbands Nahverkehr Westfalen- Lippe mit. (2) Die Aufgaben des Schienenpersonennahverkehrs in Westfalen werden in einer dezentralen Struktur in den Teilräumen der Mitgliedsverbände des Zweckverbands Nahverkehr Westfalen-Lippe wahrgenommen. Der Zweckverband stellt dem Zweckverband Nahverkehr Westfalen-Lippe dazu personelle und sächliche Mittel seiner Geschäftsstelle auf der Grundlage einer Vereinbarung zur Verfügung und arbeitet mit dem Zweckverband Nahverkehr Westfalen- Lippe auf allen Ebenen (Verbandsvorsteher/in, Geschäftsführung, begleitende Arbeitsgruppen) zusammen. (3) Der Zweckverband bleibt bis zum 31.12.2010 Träger von Rechten und Pflichten der zum 31.12.2007 bestehenden Verkehrsverträge, die er mit Verkehrsunternehmen geschlossen hat. Die Durchführung von Verkehren ist nicht Aufgabe des Zweckverbandes. (4) Der Zweckverband kann durch Beschluss der Verbandsversammlung weitere Aufgaben des straßengebundenen ÖPNV übernehmen, soweit ihm diese Aufgaben von den Aufgabenträgern übertragen werden. ÖPNV-Zweckverbänden in Westfalen-Lippe und dem NWL geschlossene Vereinbarung über die Zusammenarbeit auf der Schnittstelle zwischen SPNV und ÖPNV vom Dezember 2019 (Vereinbarung NWL/MZV). (2) In der Zusammenarbeit mit dem NWL ist es Aufgabe des ZVM, die Fahrgastzahlen sowie die Attraktivität des ÖPNV durch koordinierte Planung und Ausgestaltung des Leistungsangebots, durch einheitliche und nutzerfreundlichen Tarife, durch koordinierte kompatible und die Digitalisierungstechnik nutzende Fahrgastinformationstechnik einschließlich der Berücksichtigung der Bedürfnisse von Menschen, die in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkt sind, sowie durch einheitliche Qualitätsstandards und durch eine geeignete Verknüpfung von Angeboten des ÖPNV mit dem motorisierten und dem nicht motorisierten Individualverkehr sowie mit multimodalen Mobilitätsangeboten im Sinne von § 2 Abs. 4 S. 1 ÖPNVG insgesamt zu steigern. (3) Der ZVM unterstützt den NWL im Hinblick auf eine integrierte Verkehrsgestaltung im ÖPNV, insbesondere auf die Bildung eines einheitlichen Gemeinschaftstarifs, auf die Bildung kooperationsraumübergreifender Tarife mit dem Ziel eines landesweiten Tarifs, auf ein koordiniertes Verkehrsangebot im ÖPNV und einheitliche Beförderungsbedingungen, Produkt- und Qualitätsstandards, kompatible, auch die Digitalisierungstechnik nutzende Fahrgastinformations- und Betriebssysteme und ein übergreifendes Marketing. (4) a) Der ZVM kann durch Beschluss der Verbandsversammlung Aufgaben des straßengebundenen ÖPNV übernehmen, soweit ihm diese Aufgaben von den Aufgabenträgern übertragen werden. b) Sollte eine Aufgabe nicht von allen Mitgliedern des Zweckverbandes übertragen werden, so ist diese in einem gesonderten Geschäftsbereich wahrzunehmen. Bestehende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen bleiben unberührt. (5) Der ZVM kann durch Beschluss der Verbandsversammlung weitere Aufgaben insbesondere in Bereichen, die den ÖPNV ergänzen (z.B. innovative Verkehrskonzepte, vernetzte Mobilität, übergreifende Buchungssysteme, etc.), übernehmen, soweit ihm diese Aufgaben von den Aufgabenträgern mandatierend oder delegierend übertragen werden. § 4 Organe des Zweckverbandes Die Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung (§§ 5 - 8) und der Verbandsvorsteher (§ 9). § 4 Organe des Zweckverbandes Die Organe des ZVM sind die Verbandsversammlung (§§ 5 - 8) und die Verbandvorsteherin oder der Verbandsvorsteher (§ 9). § 5 Zusammensetzung der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Vertretern der Verbandsmitglieder. Die Vertreter werden durch die jeweiligen Vertretungskörperschaften für deren Wahlzeit gewählt. Für jeden Vertreter ist ein Stellvertreter für den Fall der Verhinderung zu wählen. Sie bleiben bis zum Amtsantritt ihres Nachfolgers/ihrer Nachfolgerin im Amt. (2) Jedes Verbandsmitglied entsendet sieben Vertreter in die Verbandsversammlung sowie seinen Hauptverwaltungsbeamten oder einen von diesem benannten Vertreter, wobei der Verbandsvorsteher und seine beiden Stellvertreter mitgezählt werden. (3) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter. § 5 Zusammensetzung der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung besteht der Vertretung der Verbandsmitglieder. Die Vertretung wird durch die jeweiligen Vertretungskörperschaften für deren Wahlzeit gewählt. Für jede Vertretung ist eine Stellvertretung für den Fall der Verhinderung zu wählen. Sie bleibt bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolge im Amt. (2) Jedes Verbandsmitglied entsendet sieben Vertretungen in die Verbandsversammlung sowie seine Hauptverwaltungsbeamtin oder seinen Hauptverwaltungsbeamten oder eine von diesen benannte Vertretung, wobei die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher und seine Stellvertretung mitgezählt werden. (3) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte das vorsitzende Mitglied und zwei stellvertretende vorsitzende Mitglieder. § 6 Zuständigkeiten der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Verbandes, soweit nicht durch das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit oder aufgrund dieser Satzung die Zuständigkeit des Verbandsvorstehers begründet ist. (2) Die Verbandsversammlung entscheidet insbesondere über folgende Angelegenheiten: a) Änderung der Verbandssatzung, b) Auflösung des Zweckverbandes, c) Aufnahme und Ausscheiden von Verbandsmitgliedern, d) alle wesentlichen Grundlagen der Finanzierung des SPNV, e) Wahl des Vorsitzenden/der Vorsitzenden der Verbandsversammlung und der Stellvertreter(innen), f) Wahl und Entlastung des Verbandsvorstehers/der Verbandsvorsteherin und der Stellvertreter(innen), k) Erlass der Haushaltssatzung und die Festlegung des Haushaltsplans einschließlich der Verbandsumlage und ihrer Grundlagen, l) Feststellung der Jahresrechnung/des Jahresabschlusses, m) Wahl, Einstellung, Anstellung, Beförderung bzw. Höhergruppierung und Entlassung der Geschäftsführer(innen), o) Mitgliedschaft des Zweckverbandes in anderen Verbänden, Gesellschaften und Organisationen, p) Geschäftsordnungen des Verbandsvorstehers und der Geschäftsführung, q) Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit, r) Änderung des öffentlich-rechtlichen Vertrags zur Ausgestaltung der Organisationsstrukturen des Schienenpersonennahverkehrs in Westfalen sowie Abschluss und Änderung weiterer Verträge mit dem Zweckverband Nahverkehr Westfalen-Lippe, § 6 Zuständigkeiten der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Verbandes, soweit nicht durch das GkG oder aufgrund dieser Satzung die Zuständigkeit der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers begründet ist. (2) Die Verbandsversammlung entscheidet insbesondere über folgende Angelegenheiten: a) Änderung der Verbandssatzung, b) Auflösung des Zweckverbandes, c) Aufnahme und Ausscheiden von Verbandsmitgliedern, d) Wahl des vorsitzenden Mitglieds der Verbandsversammlung und der beiden stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder, e) Wahl und Entlastung der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers und seiner Stellvertretung, f) Erlass der Haushaltssatzung und die Festlegung des Haushaltsplans einschließlich der Verbandsumlage und ihrer Grundlagen, g) Feststellung des Jahresabschlusses, h) Wahl, Einstellung, Anstellung, Beförderung bzw. Höhergruppierung und Entlassung der Geschäftsführung sowie Bestellung und Abberufung der Hauptgeschäftsführung, i) Mitgliedschaft des Zweckverbandes in anderen Verbänden, Gesellschaften und Organisationen, j) Geschäftsordnungen der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers und der Geschäftsführung, k) Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit, l) Änderung der Vereinbarung über die Zusammenarbeit auf der Schnittstelle zwischen SPNV und ÖPNV zwischen dem NWL und den Mitgliedszweckverbänden (MZV) sowie Abschluss und Änderung weiterer Verträge mit dem NWL, m) Durchführung von Maßnahmen und/oder Projekten, die aus dem Teilraumkonto des ZVM beim NWL finanziert werden. s) Zustimmung zu insbesondere folgenden Entscheidungen des Zweckverbandes Nahverkehr Westfalen-Lippe: • Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbands Nahverkehr Westfalen-Lippe, • Auflösung des Zweckverbandes Nahverkehr Westfalen-Lippe, • Aufnahme und Ausscheiden von Verbandsmitgliedern des Zweckverbandes Nahverkehr Westfalen-Lippe, • Haushalt des Zweckverbandes Nahverkehr Westfalen-Lippe, • Aufstellung, Änderung und Fortschreibung des Nahverkehrsplans des Zweckverbandes Nahverkehr Westfalen-Lippe, • Abschluss, wesentliche Änderung und Aufhebung von Verkehrsverträgen, die den Zweckverband betreffen, • Entscheidung über die Herstellung des Einvernehmens bei der Festlegung und Fortschreibung des SPNV-Netzes gem. § 7 Abs. 4 ÖPNVG, • Einrichtung und Aufgabe der Geschäftsstelle des Zweckverbandes Nahverkehr Westfalen-Lippe am Sitz des Zweckverbandes oder einem anderen Ort in seinem Verbandsgebiet t) Entsendung von Vertretern für die Verbandsversammlung des Zweckverbands Nahverkehr Westfalen-Lippe, u) Wahrnehmung des Vorschlagsrechts zur Wahl des Verbandsvorstehers des Zweckverbands Nahverkehr Westfalen-Lippe und seiner Vertreter. (3) Die Verbandsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung, in der das Verfahren, die Ladungsfrist, die Form der Einberufung sowie die Bildung von Ausschüssen geregelt wird. (4) Bei der Entsendung von Vertretern in die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Nahverkehr in Westfalen-Lippe gem. § 6 Abs. 2 lit. t) entsendet der Zweckverband 11 Vertreter, mindestens zwei je n) Zustimmung zu insbesondere folgenden Entscheidungen des NWL: • Änderung der Verbandssatzung des NWL, • Aufstellung, Änderung und Fortschreibung des Nahverkehrsplans des NWL, • alle wesentlichen Grundlagen der Finanzierung des SPNV, • Abschluss von SPNV-Verkehrsverträgen, Start des Verfahrens und Definition des Vergabegegenstandes sowie wesentlichen Veränderungen oder Aufhebung von Verkehrsverträgen, die das Gebiet des ZVM betreffen. • Entscheidung über die Herstellung des Einvernehmens bei der Festlegung und Fortschreibung des SPNV-Netzes gem. § 7 Abs. 4 ÖPNVG, • Einrichtung und Aufgabe von NWL-Geschäftsstellen im Gebiet des ZVM • Auflösung des NWL o) Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in die Verbandsversammlung des NWL p) Wahrnehmung des Vorschlagsrechts zur Wahl der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers des NWL und der zu wählenden Stellvertretung r) Übernahme weiterer Aufgaben nach § 3 Abs. 4 und 5 der Satzung. (3) Die Verbandsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung, in der das Verfahren, die Ladungsfrist, die Form der Einberufung sowie die Bildung von Ausschüssen geregelt wird. (4) Bei der Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in die Verbandsversammlung des NWL gem. § 6 Abs. 2 lit. o) entsendet der ZVM 11 Vertreterinnen und Vertreter, mindestens zwei je Verbandsmitglied. Die entsandten Vertreterinnen und Vertreter sind an Verbandsmitglied. Die entsandten Vertreter sind an die Beschlüsse der Verbandsversammlung gebunden. die Beschlüsse der Verbandsversammlung gebunden. Die Vertreterinnen und Vertreter des ZVM in der Verbandsversammlung des NWL haben die Verbandsversammlung des ZVM über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung so frühzeitig zu unterrichten, dass die Verbandsversammlung dazu die Vertreterinnen und Vertreter bindende Beschlüsse fassen kann. Zu den Angelegenheiten von besonderer Bedeutung im vorgenannten Sinne zählen alle Angelegenheiten, die nach der Satzung des NWL einer Entscheidung der Verbandsversammlung des NWL bedürfen. Dazu gehören neben den Entscheidungen der Verbandsversammlung des NWL, die einer Zustimmung des ZVM bedürfen, insbesondere auch die Aufnahme und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern des NWL und die Auflösung des NWL. § 7 Einberufung der Verbandsversammlung Die Verbandsversammlung wird von ihrem Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Verbandsversammlung ist mindestens zweimal im Jahr einzuberufen. Sie ist unverzüglich einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert oder wenn mindestens zwei Verbandsmitglieder schriftlich die Einberufung unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangen § 7 Einberufung der Verbandsversammlung Die Verbandsversammlung wird von ihrem vorsitzenden Mitglied einberufen und geleitet. Die Verbandsversammlung ist mindestens zweimal im Jahr einzuberufen. Sie ist unverzüglich einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert oder wenn mindestens zwei Verbandsmitglieder schriftlich die Einberufung unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangen. § 8 Beschlussfähigkeit und Abstimmungen (1) Jeder Vertreter der Mitglieder in der Verbandsversammlung hat eine Stimme. Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen und mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Vertreter der Verbandsmitglieder anwesend ist. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist binnen drei Tagen eine neue Versammlung zu einem mindestens acht Tage später liegenden Zeitpunkt einzuberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden satzungsmäßigen Vertreter der Verbandsmitglieder beschlussfähig, wenn in der Einladung hierauf hingewiesen worden ist. § 8 Beschlussfähigkeit und Abstimmungen (1) Jede Vertreterin und jeder Vertreter der Mitglieder in der Verbandsversammlung hat eine Stimme. Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen und mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Vertreterinnen und Vertreter der Verbandsmitglieder anwesend ist. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist binnen drei Tagen eine neue Versammlung zu einem mindestens acht Tage später liegenden Zeitpunkt einzuberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden satzungsmäßigen Vertreterinnen und Vertreter der Verbandsmitglieder beschlussfähig, wenn in der Einladung hierauf hingewiesen worden ist. (2) Beschlüsse zur Änderung der Aufgaben des Zweckverbandes müssen einstimmig gefasst werden. Alle anderen Beschlüsse werden mit mehr als der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Vertreter gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. (3) Beschlüsse, die überwiegend oder ausschließlich Angelegenheiten einzelner Verbandsmitglieder betreffen, bedürfen zusätzlich der Zustimmung einer Mehrheit der satzungsgemäßen Vertreter der jeweils betroffenen Verbandsmitglieder. (4) Änderungen der Verbandssatzung, der Beitritt und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern sowie die Auflösung des Zweckverbandes bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Stimmenzahl der Verbandsmitglieder. Änderungen der §§ 3, 8, 12, 13 und 14 bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der satzungsgemäßen Vertreter jedes Verbandsmitgliedes. (2) Beschlüsse zur Änderung der Aufgaben des Zweckverbandes werden einstimmig gefasst. Alle anderen Beschlüsse werden – soweit nicht anders geregelt - mit mehr als der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Vertreterinnen und Vertreter gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. (3) Beschlüsse, die überwiegend oder ausschließlich Angelegenheiten einzelner Verbandsmitglieder betreffen, bedürfen zusätzlich der Zustimmung einer Mehrheit der satzungsgemäßen Vertreterinnen und Vertreter der jeweils betroffenen Verbandsmitglieder. (4) Änderungen der Verbandssatzung, der Beitritt und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern sowie die Auflösung des Zweckverbandes bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Stimmenzahl der Verbandsmitglieder. Änderungen der §§ 3, 8, 12, 13 und 14 bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der satzungsgemäßen Vertreterinnen und Vertreter jedes Verbandsmitgliedes. § 9 Verbandsvorsteher (1) Die Verbandsversammlung wählt den Verbandsvorsteher aus dem Kreis der Hauptverwaltungsbeamten oder mit Zustimmung ihres Dienstvorgesetzten aus dem Kreis der allgemeinen Vertreter oder der leitenden Bediensteten der zum Zweckverband gehörenden Mitglieder auf 5 Jahre. Sein erster Stellvertreter wird aus dem Kreis der Beamten der Verbandsmitglieder ebenfalls für 5 Jahre gewählt. Für den Fall der gleichzeitigen Verhinderung des Verbandsvorstehers und seines ersten Stellvertreters ist ein zweiter Stellvertreter aus dem Kreis der Beamten der Verbandsmitglieder auch für fünf Jahre zu wählen. Der Verbandsvorsteher und seine beiden Stellvertreter gehören der Verbandsversammlung – letztere unabhängig von der Anwesenheit des Verbandsvorstehers – als stimmberechtigte Mitglieder an; sie sind entsprechend § 5 Abs. 2 der Satzung zahlenmäßig als ordentliche § 9 Verbandsvorsteher (1) Die Verbandsversammlung wählt die Verbandsvorsteherin oder den Verbandsvorsteher sowie eine erste und eine zweite Stellvertretung aus dem Kreis der Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten oder mit Zustimmung ihres Dienstvorgesetzten aus dem Kreis der allgemeinen Vertreter oder der leitenden Beschäftigten der zum Zweckverband gehörenden Mitglieder auf 5 Jahre. Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher und seine Stellvertretung gehören der Verbandsversammlung – letztere unabhängig von der Anwesenheit der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers – als stimmberechtigte Mitglieder an; sie sind entsprechend § 5 Abs. 2 der Satzung zahlenmäßig als ordentliche Mitglieder des entsprechenden Verbandsmitglieds zu berücksichtigen. Mitglieder des entsprechenden Verbandsmitglieds zu berücksichtigen. (2) Der Verbandsvorsteher führt die Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, der Verbandssatzung und der Beschlüsse der Verbandsversammlung. Er vertritt den Zweckverband gerichtlich und außergerichtlich. Der Verbandsvorsteher ist Dienstvorgesetzter der Dienstkräfte des Zweckverbandes. (3) Der Verbandsvorsteher hat jährlich vor Beginn des Haushaltsjahres den Entwurf des Haushaltsplanes der Verbandsversammlung vorzulegen. Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. (4) Der Verbandsvorsteher ist verantwortlich für die Durchführung der Verbandsaufgaben (§ 3) und der Beschlüsse der Verbandsversammlung (§ 6). (5) Der Verbandsvorsteher und seine beiden Stellvertreter sollten verschiedenen Verbandsmitgliedern angehören. (2) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher führt die Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, der Verbandssatzung und der Beschlüsse der Verbandsversammlung. Sie bzw. er vertritt den Zweckverband gerichtlich und außergerichtlich. Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher ist Dienstvorgesetzte bzw. Dienstvorgesetzter der Dienstkräfte des Zweckverbandes. (3) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher hat jährlich vor Beginn des Haushaltsjahres den Entwurf des Haushaltsplanes der Verbandsversammlung vorzulegen. Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. (4) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher ist verantwortlich für die Durchführung der Verbandsaufgaben (§ 3) und der Beschlüsse der Verbandsversammlung (§ 6). Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher kann sich zur Erledigung der Aufgaben einer Geschäftsführung bedienen. Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher kann einen Geschäftsverteilungsplan festlegen. (5) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher und seine Stellvertretung sollen verschiedenen Verbandsmitgliedern angehören. § 10 Dienstkräfte, Durchführung der Aufgaben (1) Der Zweckverband stellt zur Erledigung seiner Aufgaben Beamte und Angestellte im Rahmen des von der Verbandsversammlung zu beschließenden Stellenplans hauptamtlich ein. (1a) Der Zweckverband stellt dem Zweckverband Nahverkehr Westfalen-Lippe zur dezentralen Wahrnehmung von Aufgaben Beamte und Mitarbeiter nach Maßgabe der einschlägigen beamtenrechtlichen § 10 Dienstkräfte, Durchführung der Aufgaben (1) Der Zweckverband stellt zur Erledigung seiner Aufgaben Beamte und Angestellte im Rahmen des von der Verbandsversammlung zu beschließenden Stellenplans hauptamtlich ein. [entfällt] und arbeitsrechtlichen Bestimmungen und/oder entsprechender Vereinbarung mit dem Zweckverband Nahverkehr Westfalen-Lippe zur Verfügung. (2) Der Zweckverband kann sich bei der Durchführung seiner Aufgaben und zur Erledigung seiner Kassengeschäfte der Verwaltung eines Verbandsmitgliedes bedienen. Einzelheiten und Kostenersatz sind in einer besonderen Vereinbarung zu regeln. (3) Im Falle der Auflösung des Zweckverbandes oder der Änderung seiner Aufgaben werden die Dienstkräfte des Zweckverbandes von den Verbandsmitgliedern entsprechend § 128 des Beamtenrechtsrahmensgesetzes übernommen. Kommt eine Einigung binnen sechs Monaten nicht zustande, entscheidet die Aufsichtsbehörde. (2) Der Zweckverband kann sich bei der Durchführung seiner operativen Aufgaben und zur Erledigung seiner Kassengeschäfte der Verwaltung eines Verbandsmitgliedes bedienen. Einzelheiten und Kostenersatz sind in einer besonderen Vereinbarung zu regeln. (3) Im Falle der Auflösung des Zweckverbandes oder der Änderung seiner Aufgaben werden die Dienstkräfte des Zweckverbandes von den Verbandsmitgliedern entsprechend § 128 des Beamtenrechtsrahmengesetzes übernommen. Kommt eine Einigung binnen sechs Monaten nicht zustande, entscheidet die Aufsichtsbehörde. (4) Das Vermögen des Zweckverbands wird im Fall der Auflösung nach Verrechnung mit den offenen Verbindlichkeiten auf die Verbandsmitglieder entsprechend der im Haushaltsjahr der Auflösung gültigen Umlagequoten aufgeteilt. § 11 Finanzierung Der Zweckverband bestreitet seine allgemeinen Ausgaben aus der vom Zweckverband Nahverkehr Westfalen-Lippe gewährten jährlichen Pauschale. Die nach Abzug der für diese allgemeinen Ausgaben erforderlichen Mittel verbleibenden Anteile aus der jährlichen Pauschale gemäß § 11 ÖPNVG setzt der Zweckverband in den Gebieten der Verbandsmitglieder nach den Zielen und Erfordernissen des Nahverkehrsplans ein. § 11 Finanzierung Der Zweckverband bestreitet seine Ausgaben aus der vom NWL gewährten jährlichen Pauschale (§5 Vereinbarung NWL/MZV) sowie aus weiteren aufgaben-, projekt- und/oder maßnahmenbezogenen Zuwendungen. § 12 Verbandsumlage (1) Der Zweckverband erhebt von den Verbandsmitgliedern eine allgemeine Umlage, soweit die in § 11 genannten Mittel sowie seine § 12 Verbandsumlage (1) Der Zweckverband erhebt von den Verbandsmitgliedern eine allgemeine Umlage, soweit die in § 11 genannten Mittel sowie seine sonstigen Einnahmen nicht zur Deckung des Finanzbedarfs ausreichen. Er kann Abschlagszahlungen fordern, die nach dem Voranschlag im Haushaltsplan zu bemessen sind. (2) Diese Umlage wird nach einem Schlüssel in dem Verhältnis der in den Gebieten der Verbandsmitglieder geleisteten Zugkilometer erhoben. sonstigen Einnahmen nicht zur Deckung des Finanzbedarfs ausreichen. Er kann Abschlagszahlungen fordern, die nach dem Voranschlag im Haushaltsplan zu bemessen sind. (2) Diese Umlage wird nach einem Schlüssel in dem Verhältnis der in den Gebieten der Verbandsmitglieder wohnenden Einwohner erhoben. § 13 Fehlbetragsdeckung (1) Sobald aufgrund der Abrechnung eines Verkehrsvertrages festgestellt wird, dass die Finanzierung gemäß § 11 für das Gebiet eines Mitgliedes einen Fehlbetrag ausweist, der durch die veranschlagten Finanzmittel des Zweckverbandes insgesamt nicht ausgeglichen werden kann, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet. (2) Der Fehlbetrag einer Strecke, die das Gebiet mehrerer Verbandsmitglieder berührt, wird a) sofern ausschließlich Kreise berührt sind, nach dem Anteil der Zugkilometer der betroffenen Kreise zugeordnet; b) sofern es sich um Schienenstrecken zwischen der Stadt Münster und den Kreisen des Zweckverbandes handelt, nach folgender Regelung zugeordnet: Der Anteil der Pendler zwischen der Stadt und den Kreisen wird durch Zählungen festgestellt. Der nicht durch Finanzmittel gemäß § 12 gedeckte Fehlbetrag dieser Strecken wird in Höhe des Pendleranteiles von der Stadt Münster und dem betroffenen Kreis (den betroffenen Kreisen) jeweils zur Hälfte gedeckt. Der restliche Betrag wird nach dem Anteil der Zugkilometer an der jeweiligen Teilstrecke zugeordnet. (3) Für zusätzliche Verkehrsleistungen, die nicht im Nahverkehrsplan des Zweckverbandes enthalten sind und für die es nach Maßgabe seines Haushaltsplanes keine oder keine ausreichende [entfällt] Finanzierungsmöglichkeit aus Zweckverbandsmitteln gibt, können zwischen den unmittelbar Beteiligten besondere Finanzierungsregelungen getroffen werden. § 14 Rechnungsprüfung Der Zweckverband bedient sich zur Durchführung seiner Prüfungsaufgaben eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers. Über die Bestellung des Wirtschaftsprüfers für das jeweilige Jahr entscheidet die Zweckverbandsversammlung. Die Zuständigkeit der Gemeindeprüfungsanstalt der Bezirksregierung für überörtliche Prüfungen gemäß § 18 Abs. 2 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkG) bleibt unberührt. § 13 Rechnungsprüfung Der Zweckverband bedient sich zur Durchführung der Prüfung seines Jahresabschlusses eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers. Über die Bestellung des Wirtschaftsprüfers für das jeweilige Jahr entscheidet die Zweckverbandsversammlung. Die Zuständigkeit der Gemeindeprüfungsanstalt der Bezirksregierung für überörtliche Prüfungen gemäß § 18 Abs. 2 in Verbindung mit § 29 Abs. 1GkG bleibt unberührt. § 15 Schlussbestimmung Bei wesentlichen Änderungen der dieser Satzung zugrunde liegenden Verhältnisse ist auf Antrag eines Verbandsmitgliedes über eine entsprechende Anpassung der Satzung zu verhandeln. § 14 Schlussbestimmung Bei wesentlichen Änderungen der dieser Satzung zugrunde liegenden Verhältnisse ist auf Antrag eines Verbandsmitgliedes über eine entsprechende Anpassung der Satzung zu verhandeln. § 16 Ergänzende Rechtsvorschriften Soweit diese Satzung keine besonderen Vorschriften enthält, gelten die des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit. § 15 Ergänzende Rechtsvorschriften Soweit diese Satzung keine besonderen Vorschriften enthält, gelten die des GkG. § 17 Öffentliche Bekanntmachungen Öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes erscheinen im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Münster. § 16 Öffentliche Bekanntmachungen Öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes erscheinen im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Münster. § 18 Inkrafttreten Die Satzung tritt nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. § 17 Inkrafttreten Die Satzung tritt nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Beschlussvorlage
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V/0278/2020 V/0278/2020 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Anpassung der Satzung des ZVM Beratungsfolge 07.05.2020 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wo h- nen Vorberatung 13.05.2020 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 13.05.2020 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Der in der Anlage 2 befindlichen Satzung wird zugestimmt. II. Finanzielle Auswirkungen: keine Begründung: Die Aufgabenverteilung zwischen dem Zweckverband Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL) und seinen Mitgliedsverbänden (u. a. ZVM) wurde zum Jahreswechsel 2019/2020 neu definiert. Vor diesem Hintergrund bestand in den letzten Monaten Einigkeit darüber, auch den ZVM neu aufzustellen und ihn zu einem Netzwerkknoten für regionale Mobilitätsangelegenheiten umzustrukturieren. In der Verbandsversammlung des ZVM am 25.02.2020 wurden ein Zielkonzept/Aufgabenprofil für den ZVM sowie der Entwurf einer entsprechend angepassten Satzung verabschiedet (siehe Anlagen). Die Verbandsversammlung des ZVM hat der Anpassung der Satzung in allen Punkten einstimmig zugestimmt; die gemäß § 8 Abs. 4 der Satzung für einzelne Paragrafen notwendige Mindeststimmenzahl pro Mitglied wurde erreicht. Der Beschluss zur Anpassung der Satzung steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Mitglieder des ZVM (Kreise und Stadt Münster). Amt für Mobilität und Tiefbau 27.04.2020 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Milde Telefon: 492-6500 Milde@stadt-muenster.de - 2 - V/0278/2020 i.V. Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage A zur Vorlage V/0278/2020 Anlage 1 zur Vorlage V/0278/2020 Anlage 2 zur Vorlage V/0278/2020
Anlage A
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Anlage A zur V/0278/2020 Kurzüberblick Anpassung der Satzung des Zweckverbandes (ZVM) nach einer Änderung der Aufgabenvertei- lung zwischen dem Zweckverband Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL) und seinen Mitgliedsver- bänden (u. a. ZVM), die zum Jahreswechsel 2019/2020 neu definiert wurde. Vor diesem Hinter- grund bestand in den letzten Monaten Einigkeit darüber, auch den ZVM neu aufzustellen und ihn zu einem Netzwerkknoten für regionale Mobilitätsangelegenheiten umzustrukturieren. Ziele/Teilziele/Zielerreichung entfällt Finanzierung Produktgruppe: Nr. der PG Bezeichnung der PG Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja X Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja X Nein teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja X Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja X Nein Bereits veranschlagt? Ja X Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig frei- willig
Anlage_1_zu_V_0278_2020
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1 / 5 Neuorganisation des ZVM 0. Einführung / Hintergrund In Folge der Bahnstrukturreform und dem damit verbundenen Erlass des Bundesregionalisierungsgesetzes Mitte der 1990er Jahre ist die Zuständigkeit des SPNV von der Deutschen Bahn AG auf die Bundesländer übergegangen. Die Bundesländer legten in unterschiedlicher Weise fest, wer in ihrem Zuständigkeitsbereich zuständige Behörde für den SPNV werden sollte. In Nordrhein-Westfalen ging die Zuständigkeit auf die neuen tariflichen Kooperationsräume über, die in den 1980er Jahren entstanden waren. Die Finanzierung erfolgt durch Mittel des Bundes, die über die Bundesländer an die Aufgabenträger (= zuständige Behörde) weitergeleitet oder von den Ländern selbst angesetzt werden, wenn diese die Aufgabenträgerschaft bei sich behalten haben. In NRW wurden in den neun seit den 1980er Jahren bestehenden tariflichen Kooperationsräumen kommunale Zweckverbände gegründet, die ab 1996 als SPNV-Aufgabenträger („Zuständige Behörden“) tätig wurden und Verträge mit Eisenbahnverkehrsunternehmen abschlossen. Mit Beginn des Jahres 2008 wurden die neun SPNV-Aufgabenträger in NRW zu drei Aufgabenträgern zusammengefasst, so entstand in Westfalen-Lippe der Zweckverband Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL) mit seinen fünf Mitgliedsverbänden. In der ursprünglichen Konstruktion war festgelegt, dass die Mitgliedsverbände des NWL – allesamt bis Ende 2008 Aufgabenträger für den SPNV – die Aufgaben des NWL wahrnehmen. Dazu wurden vielfältige Organisationsvereinbarungen geschlossen. Diese Organisationsvereinbarungen stellten die Basis für die Tätigkeit der Mitarbeiter der Mitgliedsverbände im Auftrag und Namen des NWL dar. Mit der Verlagerung der Wahrnehmung von SPNV-Aufgaben unmittelbar zum NWL endet die Zuarbeit der Mitgliedsverbände zum Jahresende 2019. Künftig werden die Mitgliedsverbände keine Aufgaben im Bereich SPNV mehr wahrnehmen. Insgesamt 9 von 11 Mitarbeitern des ZVM sind zum NWL gewechselt, der seit 01.01.2020 die SPNV-Aufgaben in einer Abteilungsstruktur wahrnimmt. 1. Die Ausgestaltung der Rolle des ZVM als Mobilitätsnetzwerkzentrale für das Münsterland 1.1 Aufgabenprofil In den letzten Jahren wird die zunehmende Mobilität insbesondere in den städtisch geprägten Regionen des Münsterlandes und insbesondere in und um das Oberzentrum Münster zu einem Problem, weil die Anzahl der täglichen Wege steigt, die Verkehrsflächen jedoch nicht beliebig vermehrbar sind. Die Folge sind Staus auf den Straßen und eine damit verbundene erhöhte Umweltbelastung. Die öffentlichen Verkehrsmittel sind insbesondere in der morgendlichen Hauptverkehrszeit nahezu an den Grenzen ihrer Kapazität angelangt und können die steigende Nachfrage kaum noch befriedigen. Um dem aufgrund der Siedlungsstruktur mit einer weitgehenden Trennung von Wohnen und Arbeiten weiterhin wachsenden Mobilitätsbedürfnis Rechnung zu tragen und gleichzeitig mehr motorisierten Individualverkehr zu vermeiden sind nachhaltige Lösungsansätze gefragt. Anlage 1 zur Vorlage V/0278/2020 2 / 5 Bei der Entwicklung von Konzepten zur Reduzierung des motorisierten Individualverkehrs spielt auch der Umweltgedanke eine wesentliche Rolle. Im Vordergrund stehen die Senkung des Schadstoffausstoßes (insbesondere CO2) und der Feinstaubbelastung aber auch die Reduzierung von Lärm. Solche Lösungsansätze werden zurzeit in zwei breit angelegten Projekten im Münsterland entwickelt: Im Projekt „Mobiles Münsterland“ wurde in der ersten Phase ein Leitbild entwickelt und eine Erreichbarkeitsanalyse erstellt. In der zweiten Phase geht es um die Umsetzung einzelner Maßnahmen sowie um die Erstellung eines Gesamtkonzeptes für das Münsterland. Dessen Kern bildet ein S-Bahn- und SchnellBus-Netz, welches um den „klassischen“ ÖPNV neue Mobilitätsansätze (On-Demand-Verkehre, Mobilstationen, Carsharing, Fahrgemeinschaften, E- Bike- und Radverkehr, Mobilitäts-App, etc.) ergänzt wird. Der „Masterplan Mobilität Münster 2035+“ hat eine verstärkte Integration von Stadtentwicklung und Mobilität zum Ziel und soll Vorschläge für eine Stärkung des ÖPNV im stadtregionalen Zusammenhang sowie für eine Steigerung der Anteile des Radverkehrs entwickeln. Dabei sollen Kommunikation und Mobilitätsmanagement verbessert und die Chancen der Digitalisierung genutzt werden (Smart City). Das Projekt „Mobiles Münsterland“ ist beim ZVM angesiedelt und wird in enger Abstimmung mit den Gutachtern und dem Lenkungskreis betreut. Beim „Masterplan Mobilität Münster 2035+“ ist der ZVM im prozessbegleitenden Beirat vertreten. Die Umsetzung von Maßnahmen (alternativ: die Koordinierung der Umsetzung von Maßnahmen) aus den beiden Projekten soll einen Schwerpunkt der künftigen Arbeit des ZVM bilden, wobei die S-Bahn Münsterland vom NWL realisiert wird. Dass Zugangshemmnisse abgebaut werden müssen bzw. gar nicht erst entstehen dürfen, ist wesentliche Voraussetzung für das Gelingen. Hier müssen die Chancen, die die Digitalisierung bietet, genutzt werden. Um eine möglichst hohe Effizienz zu erzielen ist es sinnvoll, die Arbeit des ZVM mit dem vom Land initiierten Zukunftsnetz Mobilität NRW eng abzustimmen. Das Zukunftsnetz unterstützt bereits heute Kommunen, die einen Wandel im Mobilitätsverhalten herbeiführen wollen, bei vielen Fragen der Umsetzung bis hin zur Förderung. Das ursprünglich als Projekt angelegte Zukunftsnetz Mobilität NRW ist vom Land auf die drei SPNV-Aufgabenträger übergegangen und wird zur Daueraufgabe. Der NWL hat die Mitarbeiter für die Räume Münsterland/Ruhr-Lippe und Ostwestfalen als eigenständige Abteilung dezentral integriert. Perspektivisch sollen die Mitarbeiter für den Raum Münsterland/Ruhr-Lippe in einer gemeinsamen Geschäftsstelle mit dem ZVM in Münster tätig sein. In Bezug auf die Bündelung von Kompetenzen ist es ohnehin erklärtes Ziel des ZVM und des NWL, beide Geschäftsstellen an einem gemeinsamen Standort anzusiedeln. Der ZVM könnte zu diesem Zweck eine Mobilitätsnetzwerkzentrale für das Münsterland vorhalten, in der neben dem ZVM die GS Münster des NWL mit den Mitarbeitern des Zukunftsnetzes Mobilität NRW angesiedelt ist. Die Mobilitätsnetzwerkzentrale soll für eine Ergänzung um Mitarbeiter der EnergieAgentur.NRW und weiterer Einrichtungen aus dem Bereich „Mobilität“ offen sein. Dabei soll die Aufgabe nicht nur im Begleiten von Planungen und Umsetzen von Maßnahmen bestehen, vielmehr soll perspektivisch eine „Denkfabrik für alle Formen der Mobilität im Münsterland“ entstehen. Andererseits bedarf es aus Effizienzgründen einer klaren Aufgabenabgrenzung 3 / 5 zwischen den im Bereich Mobilität handelnden Institutionen. So übernimmt das Zukunftsnetz Mobilität NRW seinem Auftrag entsprechend die Beratung der Kommunen. 1.2 Strukturveränderung Aufgrund der sich ändernden inhaltlichen Aufgaben und der damit verbundenen Veränderung in den Anforderungen an Strategieentwicklung und Kommunikation beim ZVM sollen die mit dem Thema „Mobilität“ verbundenen Aufgaben von einem/r neu einzustellenden Zukunfts-Manager/in vorangebracht werden. Für die Stelle des Zukunfts-Managements soll eine fachlich versierte Person mit Führungserfahrung gefunden werden, die bei dem Aufbau des neuen Teams einzubeziehen ist und die mittelfristig weitere Verantwortung zu übernehmen in der Lage ist. Diese Stelle ist dementsprechend zu dotieren. 1.3 Geschäftsverteilungsplan [aus der Ergänzungsvorlage eingefügt] Im Fachbereich Bus verbleiben alle ÖPNV-Themen, die von den drei Aufgabenträgern Kreis Borken, Kreis Coesfeld und Kreis Warendorf dorthin mandatiert werden, die Geschäftsführung liegt bei Herrn Tranel. Im Bereich „Mobilität“ liegt die Geschäftsführung bei Herrn Geuckler. Dieser Bereich wird um ein Zukunftsmanagement (1,0 Stelle) und drei Stellen im Bereich Mobilitätsmanagement ergänzt. Der Bereich „Allgemeine Verwaltung / Sekretariat“ wird von 2,25 auf 1,5 Stellen reduziert (die Stelle im Sekretariat ist besetzt). Im Bereich „Mobilität“ ist auch die 1,0 Stelle aus dem Projekt Mobiles Münsterland angesiedelt, die über die Förderung des Landes NRW bis Oktober 2021 finanziert ist. 4 / 5 Die Aufgabenverteilung zwischen dem Geschäftsführer und dem Zukunftsmanagement ist nach derzeitigem Stand wie folgt vorgesehen: Geschäftsführer: Münsterlandweites ÖPNV-Konzept (Bus/Schiene) * Konzeptionelle Begleitung der Stärkung der regionale ÖPNV-Hauptachsen: S-Bahn, Schnell- Bus (enge Zusammenarbeit mit dem NWL) * Beiträge zur intermodalen Vernetzung der Haltepunkte (P&R, B&R etc.) * Projekt-/Maßnahmenkoordinierung Teilraumkonto Projekt Mobiles Münsterland Beirat Masterplan Mobilität Münster 2035+ Schnellbusförderung Allgemeine Verwaltung Zukunftsmanagement: Begleitung und Erstellung von regionalen intermodalen und integrierten Mobilitätsstrategien und -konzepten * Koordinierung von gebietskörperschaftsübergreifenden Mobilitätsprojekten * Regionales Mobilitätsmonitoring / Bündelung und Generierung von regionalen Mobilitätsinfor- mationen * Tariffragen * Öffentlichkeitsarbeit (Projekte, Imagekampagnen) * Stellvertretung des Geschäftsführers Die mit einem * versehenen Aufgaben sind mit dem NWL abgestimmt, die weiteren Aufgaben ergeben sich aus dem regionalen oder fachlichen Kontext. Die Beratung bei kommunalen Mobilitätsfragen übernimmt seinem Auftrag entsprechend weiterhin das beim NWL angesiedelte Zukunftsnetz Mobilität NRW. Bereits mehrfach wurde auf das Ziel hingewiesen, möglichst bald alle am Thema „Mobilität im Münsterland“ beteiligten Institutionen an einem Standort zusammenzuführen. 1.4 Personalbedarf Für die Stelle des Zukunfts-Managements soll eine fachlich versierte Person mit Führungserfahrung gefunden werden, die mittelfristig weitere Verantwortung zu übernehmen in der Lage ist. Diese Stelle ist dementsprechend mit E15 zu dotieren. Die drei Stellen im Mobilitätsmanagement sollen sukzessive je nach Fortschritt der Aufgabendefinition besetzt werden. Diese Stellen werden jeweils mit einem Sperrvermerk versehen, dessen Aufhebung jeweils an einen Beschluss der Verbandsversammlung gebunden ist. Da den Stellen unterschiedliche Aufgaben zugeordnet werden sind Bewertungen nach E11, E12 und E13 unterstellt. Im Mobilitätsmanagement sollen auch die Aufgaben aus den Bereichen Öffentlichkeitsarbeit und Tarif angesiedelt werden. Im Verwaltungsbereich ist die Sekretariatsstelle (1,0) vorhanden und besetzt. Gegenüber früher soll die allgemeine Verwaltung durch die weitgehende Auslagerung des Bereiches Haushalt/Finanzen reduziert werden, so dass nur eine halbe Stelle für allgemeine Verwaltungsaufgaben verbleibt. Diese Stelle ist mit der Entgeltgruppe 9a bewertet. 1.5 Finanzierung 5 / 5 Hinsichtlich der Finanzierung des Personals und der Geschäftsstelle etc. aus dem Teilraumkonto des ZVM beim NWL muss die Vereinbarung über die Zusammenarbeit auf der Schnittstelle SPNV und ÖPNV vom Dezember 2019 beachtet werden. Ziel ist es, das Personal des “Bereiches Mobilität“ aus dem Teilraumkonto zu finanzieren. Vor dem Hintergrund der o. g. Regelungen müssen sich die Tätigkeiten des ZVM zumindest weit überwiegend auf öffentlichen Verkehr beziehen, ergänzende nicht-öffentliche Maßnahmen sind in geringem Umfang möglich. 2. Satzung Eine Gegenüberstellung der bisherigen Satzung (vom Mai 2008) und der Entwurfsfassung ist als Anlage beigefügt. Nachfolgend einige Anmerkungen und Hinweise: In dem Entwurf sind generell Anpassungen vorgenommen worden, die aufgrund der neuen Satzung des NWL und der Vereinbarung über die Zusammenarbeit auf der Schnittstelle zwischen SPNV und ÖPNV vom Dezember 2019 erforderlich waren. Dort wo der NWL ausdrücklich eine Zustimmung der Mitgliedsverbände vorsieht, ist dies in §6 Abs. 2 lit n entsprechend angepasst worden. Da der NWL für die Aufnahmen und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern und die Auflösung des NWL eine Mitbestimmung der Mitgliedsverbände nicht vorsieht, ist hierzu eine Regelung eingefügt worden, so dass die ZVM-Verbandsversammlung in den Entscheidungsprozess einbezogen wird. §2 Name und Sitz Die Verbandsversammlung hat sich dafür ausgesprochen, den ZVM in „Zweckverband Mobilität Münsterland“ umzubenennen. Dieser Vorschlag entspricht der neuen inhaltlichen Ausrichtung. Als Sitz wird – dem langjährigen Sitz der Geschäftsstelle entsprechend – Münster vorgeschlagen. §3 Aufgaben Absatz 4 erhält eine Ergänzung. Absatz 5 ist neu eingefügt. Er eröffnet dem ZVM die Möglichkeit, Aufgaben zu übernehmen, die den ÖPNV ergänzen. §12 Verbandsumlage Eine Umlage auf Basis von Zugkilometern ist nicht mehr sinnvoll, da der ZVM keine originäre Zuständigkeit im Bereich SPNV hat. Vorgeschlagen ist wird die Zahl der Einwohner. §13 Fehlbetragsdeckung Dieser Paragraf kann entfallen, da keine originäre SPNV Zuständigkeit mehr besteht. Weitere Anpassungen sind der Anlage zu entnehmen.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0278/2020
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 31.03.2020
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37