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V/0278/2020

Anpassung der Satzung des ZVM

Vorlagen 31.03.2020

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Nächste Beratung: Haupt- und Finanzausschuss, Sitzung am 13.05.2020, TOP 3.3.4

Anlage_2_zu_V_0278_2020

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage A

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Ansehen

Anlage_1_zu_V_0278_2020

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Ansehen

Anlage_2_zu_V_0278_2020

29477 Zeichen

Aktuell gültige  
Satzung für den „Zweckverband SPNV Münsterland“ 
Stand: Mai 2008 
Satzung für den „Zweckverband Verkehrsverbund Münsterland“ 
E N T W U R F       Stand: 25.02.2020
§ 1 Verbandsmitglieder
Die Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt, Warendorf und die Stadt 
Münster haben gem. § 3 Gesetz über den öffentlichen 
Personennahverkehr (ÖPNVG NRW) die Aufgabe der Planung, 
Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV. Sie sind Aufgabenträger. 
Zur gemeinsamen Umsetzung von Aufgaben im Bereich des 
Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) für ihr Gebiet bilden sie einen 
Zweckverband nach dem Gesetz über kommunale 
Gemeinschaftsarbeit (GkG) vom 01.10.1979 in der zurzeit geltenden 
Fassung (SGV. NW 202). 
§ 1 Verbandsmitglieder
Die Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt, Warendorf und die Stadt 
Münster haben gem. § 3 des Gesetzes über den öffentlichen 
Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) vom 
07.03.1995 (GV NW 1995, S. 196) in der zurzeit gültigen Fassung die 
Aufgabe der Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV. Sie 
sind Aufgabenträger. Zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben 
im Münsterland nach dem ÖPNVG NRW bilden sie einen 
Zweckverband gem. §§1 und 23 ff des Gesetzes über kommunale 
Gemeinschaftsarbeit (GkG) vom 01.10.1997 (GV NW 1997, S. 621) in 
der zurzeit gültigen Fassung.  
§ 2 Name und Sitz
(1) Der Zweckverband führt den Namen „Zweckverband 
Schienenpersonennahverkehr (SPNV) Münsterland“. 
(2) Er hat seinen Sitz in Steinfurt. 
§ 2 Name und Sitz
(1) Der Zweckverband führt den Namen „Zweckverband Mobilität 
Münsterland“. 
(2) Er hat seinen Sitz in Münster. 
§ 3 Aufgaben
(1) Ziel der Tätigkeit des Zweckverbands ist der Erhalt und die 
Weiterentwicklung des Schienenpersonennahverkehrs im 
Zweckverbandsgebiet. Der Zweckverband wirkt als Mitglied im 
Zweckverband Nahverkehr Westfalen-Lippe an allen wesentlichen 
Entscheidungen über die Planung, Organisation und Ausgestaltung 
des SPNV im Kooperationsraum Westfalen und an der Durchführung 
§ 3 Aufgaben
(1) Der ZVM bildet mit den vier weiteren ÖPNV-Zweckverbänden in 
Westfalen-Lippe gemäß §5 Abs. 1 ÖPNVG NRW den Zweckverband 
Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL). Er wirkt als Mitglied des NWL an 
allen wesentlichen Entscheidungen über die Planung, Organisation 
und Ausgestaltung des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) in 
Westfalen und an der Durchführung der sonstigen Aufgaben des NWL 
mit. Näheres regeln die Satzung des NWL und die zwischen den fünf 
Anlage 2 zur Vorlage V/0278/2020

der sonstigen Aufgaben des Zweckverbands Nahverkehr Westfalen-
Lippe mit. 
 
 
 
(2) Die Aufgaben des Schienenpersonennahverkehrs in Westfalen 
werden in einer dezentralen Struktur in den Teilräumen der 
Mitgliedsverbände des Zweckverbands Nahverkehr Westfalen-Lippe 
wahrgenommen. Der Zweckverband stellt dem Zweckverband 
Nahverkehr Westfalen-Lippe dazu personelle und sächliche Mittel 
seiner Geschäftsstelle auf der Grundlage einer Vereinbarung zur 
Verfügung und arbeitet mit dem Zweckverband Nahverkehr Westfalen-
Lippe auf allen Ebenen (Verbandsvorsteher/in, Geschäftsführung, 
begleitende Arbeitsgruppen) zusammen. 
 
 
 
 
(3) Der Zweckverband bleibt bis zum 31.12.2010 Träger von Rechten 
und Pflichten der zum 31.12.2007 bestehenden Verkehrsverträge, die 
er mit Verkehrsunternehmen geschlossen hat. Die Durchführung von 
Verkehren ist nicht Aufgabe des Zweckverbandes.  
 
 
 
 
 
 
(4) Der Zweckverband kann durch Beschluss der 
Verbandsversammlung weitere Aufgaben des straßengebundenen 
ÖPNV übernehmen, soweit ihm diese Aufgaben von den 
Aufgabenträgern übertragen werden. 
 
ÖPNV-Zweckverbänden in Westfalen-Lippe und dem NWL 
geschlossene Vereinbarung über die Zusammenarbeit auf der 
Schnittstelle zwischen SPNV und ÖPNV vom Dezember 2019 
(Vereinbarung NWL/MZV).  
 
(2) In der Zusammenarbeit mit dem NWL ist es Aufgabe des ZVM, die 
Fahrgastzahlen sowie die Attraktivität des ÖPNV durch koordinierte 
Planung und Ausgestaltung des Leistungsangebots, durch einheitliche 
und nutzerfreundlichen Tarife, durch koordinierte kompatible und die 
Digitalisierungstechnik nutzende Fahrgastinformationstechnik 
einschließlich der Berücksichtigung der Bedürfnisse von Menschen, 
die in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkt sind, sowie durch 
einheitliche Qualitätsstandards und durch eine geeignete Verknüpfung 
von Angeboten des ÖPNV mit dem motorisierten und dem nicht 
motorisierten Individualverkehr sowie mit multimodalen 
Mobilitätsangeboten im Sinne von § 2 Abs. 4 S. 1 ÖPNVG insgesamt 
zu steigern. 
 
(3) Der ZVM unterstützt den NWL im Hinblick auf eine integrierte 
Verkehrsgestaltung im ÖPNV, insbesondere auf die Bildung eines 
einheitlichen Gemeinschaftstarifs, auf die Bildung 
kooperationsraumübergreifender Tarife mit dem Ziel eines 
landesweiten Tarifs, auf ein koordiniertes Verkehrsangebot im ÖPNV 
und einheitliche Beförderungsbedingungen, Produkt- und 
Qualitätsstandards, kompatible, auch die Digitalisierungstechnik 
nutzende Fahrgastinformations- und Betriebssysteme und ein 
übergreifendes Marketing. 
 
(4) a) Der ZVM kann durch Beschluss der Verbandsversammlung 
Aufgaben des straßengebundenen ÖPNV übernehmen, soweit ihm 
diese Aufgaben von den Aufgabenträgern übertragen werden. 
b) Sollte eine Aufgabe nicht von allen Mitgliedern des Zweckverbandes 
übertragen werden, so ist diese in einem gesonderten 
Geschäftsbereich wahrzunehmen. Bestehende öffentlich-rechtliche 
Vereinbarungen bleiben unberührt.

(5) Der ZVM kann durch Beschluss der Verbandsversammlung weitere 
Aufgaben insbesondere in Bereichen, die den ÖPNV ergänzen (z.B. 
innovative Verkehrskonzepte, vernetzte Mobilität, übergreifende 
Buchungssysteme, etc.), übernehmen, soweit ihm diese Aufgaben von 
den Aufgabenträgern mandatierend oder delegierend übertragen 
werden. 
 
§ 4 Organe des Zweckverbandes 
 
Die Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung (§§ 
5 - 8) und der Verbandsvorsteher (§ 9). 
 
§ 4 Organe des Zweckverbandes 
 
Die Organe des ZVM sind die Verbandsversammlung (§§ 5 - 8) und 
die Verbandvorsteherin oder der Verbandsvorsteher (§ 9). 
 
§ 5 Zusammensetzung der Verbandsversammlung 
 
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Vertretern der 
Verbandsmitglieder. Die Vertreter werden durch die jeweiligen 
Vertretungskörperschaften für deren Wahlzeit gewählt. Für jeden 
Vertreter ist ein Stellvertreter für den Fall der Verhinderung zu wählen. 
Sie bleiben bis zum Amtsantritt ihres Nachfolgers/ihrer Nachfolgerin im 
Amt. 
 
(2) Jedes Verbandsmitglied entsendet sieben Vertreter in die 
Verbandsversammlung sowie seinen Hauptverwaltungsbeamten oder 
einen von diesem benannten Vertreter, wobei der Verbandsvorsteher 
und seine beiden Stellvertreter mitgezählt werden. 
 
 
(3) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte einen 
Vorsitzenden und zwei Stellvertreter. 
§ 5 Zusammensetzung der Verbandsversammlung 
 
(1) Die Verbandsversammlung besteht der Vertretung der 
Verbandsmitglieder. Die Vertretung wird durch die jeweiligen 
Vertretungskörperschaften für deren Wahlzeit gewählt. Für jede 
Vertretung ist eine Stellvertretung für den Fall der Verhinderung zu 
wählen. Sie bleibt bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolge im Amt. 
 
 
(2) Jedes Verbandsmitglied entsendet sieben Vertretungen in die 
Verbandsversammlung sowie seine Hauptverwaltungsbeamtin oder 
seinen Hauptverwaltungsbeamten oder eine von diesen benannte 
Vertretung, wobei die Verbandsvorsteherin oder der 
Verbandsvorsteher und seine Stellvertretung mitgezählt werden. 
 
(3) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte das vorsitzende 
Mitglied und zwei stellvertretende vorsitzende Mitglieder.

§ 6 Zuständigkeiten der Verbandsversammlung 
 
(1) Die Verbandsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten 
des Verbandes, soweit nicht durch das Gesetz über kommunale 
Gemeinschaftsarbeit oder aufgrund dieser Satzung die Zuständigkeit 
des Verbandsvorstehers begründet ist. 
 
(2) Die Verbandsversammlung entscheidet insbesondere über 
folgende Angelegenheiten: 
 
a) Änderung der Verbandssatzung, 
b) Auflösung des Zweckverbandes, 
c) Aufnahme und Ausscheiden von Verbandsmitgliedern, 
d) alle wesentlichen Grundlagen der Finanzierung des SPNV, 
e) Wahl des Vorsitzenden/der Vorsitzenden der 
Verbandsversammlung und der Stellvertreter(innen), 
f) Wahl und Entlastung des Verbandsvorstehers/der 
Verbandsvorsteherin und der Stellvertreter(innen), 
k) Erlass der Haushaltssatzung und die Festlegung des 
Haushaltsplans einschließlich der Verbandsumlage und ihrer 
Grundlagen, 
l) Feststellung der Jahresrechnung/des Jahresabschlusses, 
m) Wahl, Einstellung, Anstellung, Beförderung bzw. Höhergruppierung 
und Entlassung der  Geschäftsführer(innen), 
o) Mitgliedschaft des Zweckverbandes in anderen Verbänden, 
Gesellschaften und Organisationen,  
p) Geschäftsordnungen des Verbandsvorstehers und der 
Geschäftsführung, 
q) Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit, 
r) Änderung des öffentlich-rechtlichen Vertrags zur Ausgestaltung der 
Organisationsstrukturen des  Schienenpersonennahverkehrs in 
Westfalen sowie Abschluss und Änderung weiterer Verträge mit  dem 
Zweckverband Nahverkehr Westfalen-Lippe, 
 
§ 6 Zuständigkeiten der Verbandsversammlung 
 
(1) Die Verbandsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten 
des Verbandes, soweit nicht durch das GkG oder aufgrund dieser 
Satzung die Zuständigkeit der Verbandsvorsteherin oder des 
Verbandsvorstehers begründet ist. 
 
(2) Die Verbandsversammlung entscheidet insbesondere über 
folgende Angelegenheiten: 
 
a) Änderung der Verbandssatzung, 
b) Auflösung des Zweckverbandes, 
c) Aufnahme und Ausscheiden von Verbandsmitgliedern, 
d) Wahl des vorsitzenden Mitglieds der Verbandsversammlung und der 
beiden stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder, 
e) Wahl und Entlastung der Verbandsvorsteherin oder des 
Verbandsvorstehers und seiner Stellvertretung, 
f) Erlass der Haushaltssatzung und die Festlegung des Haushaltsplans 
einschließlich der Verbandsumlage und ihrer Grundlagen, 
g) Feststellung des Jahresabschlusses, 
h) Wahl, Einstellung, Anstellung, Beförderung bzw. Höhergruppierung 
und Entlassung der Geschäftsführung sowie Bestellung und 
Abberufung der Hauptgeschäftsführung, 
i) Mitgliedschaft des Zweckverbandes in anderen Verbänden, 
Gesellschaften und Organisationen, 
j) Geschäftsordnungen der Verbandsvorsteherin oder des 
Verbandsvorstehers und der Geschäftsführung, 
k) Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit, 
l) Änderung der Vereinbarung über die Zusammenarbeit auf der 
Schnittstelle zwischen SPNV und ÖPNV zwischen dem NWL und 
den Mitgliedszweckverbänden (MZV) sowie Abschluss und Änderung 
weiterer Verträge mit dem NWL, 
m) Durchführung von Maßnahmen und/oder Projekten, die aus dem 
Teilraumkonto des ZVM beim NWL finanziert werden.

s) Zustimmung zu insbesondere folgenden Entscheidungen des 
Zweckverbandes Nahverkehr Westfalen-Lippe: 
• Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbands Nahverkehr 
Westfalen-Lippe, 
• Auflösung des Zweckverbandes Nahverkehr Westfalen-Lippe, 
• Aufnahme und Ausscheiden von Verbandsmitgliedern des 
Zweckverbandes Nahverkehr Westfalen-Lippe, 
• Haushalt des Zweckverbandes Nahverkehr Westfalen-Lippe, 
• Aufstellung, Änderung und Fortschreibung des Nahverkehrsplans 
des Zweckverbandes Nahverkehr Westfalen-Lippe, 
• Abschluss, wesentliche Änderung und Aufhebung von 
Verkehrsverträgen, die den Zweckverband  betreffen, 
• Entscheidung über die Herstellung des Einvernehmens bei der 
Festlegung und Fortschreibung des  SPNV-Netzes gem. § 7 Abs. 4 
ÖPNVG, 
• Einrichtung und Aufgabe der Geschäftsstelle des Zweckverbandes 
Nahverkehr Westfalen-Lippe am Sitz des Zweckverbandes oder einem 
anderen Ort in seinem Verbandsgebiet 
 
t) Entsendung von Vertretern für die Verbandsversammlung des 
Zweckverbands Nahverkehr  Westfalen-Lippe, 
u) Wahrnehmung des Vorschlagsrechts zur Wahl des 
Verbandsvorstehers des Zweckverbands Nahverkehr Westfalen-Lippe 
und seiner Vertreter. 
 
 
(3) Die Verbandsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung, in der 
das Verfahren, die Ladungsfrist, die Form der Einberufung sowie die 
Bildung von Ausschüssen geregelt wird. 
 
(4) Bei der Entsendung von Vertretern in die Verbandsversammlung 
des Zweckverbandes Nahverkehr in Westfalen-Lippe gem. § 6 Abs. 2 
lit. t) entsendet der Zweckverband 11 Vertreter, mindestens zwei je 
 
n) Zustimmung zu insbesondere folgenden Entscheidungen des NWL: 
 
• Änderung der Verbandssatzung des NWL, 
• Aufstellung, Änderung und Fortschreibung des Nahverkehrsplans 
des NWL, 
• alle wesentlichen Grundlagen der Finanzierung des SPNV, 
• Abschluss von SPNV-Verkehrsverträgen, Start des Verfahrens und 
Definition des Vergabegegenstandes sowie wesentlichen 
Veränderungen oder Aufhebung von Verkehrsverträgen, die das 
Gebiet des ZVM betreffen. 
• Entscheidung über die Herstellung des Einvernehmens bei der 
Festlegung und Fortschreibung des SPNV-Netzes gem. § 7 Abs. 4 
ÖPNVG, 
• Einrichtung und Aufgabe von NWL-Geschäftsstellen im Gebiet des 
ZVM 
• Auflösung des NWL 
 
 
 
o) Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in die 
Verbandsversammlung des NWL 
p) Wahrnehmung des Vorschlagsrechts zur Wahl der 
Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers des NWL und der 
zu wählenden Stellvertretung 
r) Übernahme weiterer Aufgaben nach § 3 Abs. 4 und 5 der Satzung. 
 
(3) Die Verbandsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung, in der 
das Verfahren, die Ladungsfrist, die Form der Einberufung sowie die 
Bildung von Ausschüssen geregelt wird. 
 
(4) Bei der Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in die 
Verbandsversammlung des NWL gem. § 6 Abs. 2 lit. o) entsendet der 
ZVM 11 Vertreterinnen und Vertreter, mindestens zwei je 
Verbandsmitglied. Die entsandten Vertreterinnen und Vertreter sind an

Verbandsmitglied. Die entsandten Vertreter sind an die Beschlüsse der 
Verbandsversammlung gebunden. 
die Beschlüsse der Verbandsversammlung gebunden. Die 
Vertreterinnen und Vertreter des ZVM in der Verbandsversammlung 
des NWL haben die Verbandsversammlung des ZVM über alle 
Angelegenheiten von besonderer Bedeutung so frühzeitig zu 
unterrichten, dass die Verbandsversammlung dazu die Vertreterinnen 
und Vertreter bindende Beschlüsse fassen kann. Zu den 
Angelegenheiten von besonderer Bedeutung im vorgenannten Sinne 
zählen alle Angelegenheiten, die nach der Satzung des NWL einer 
Entscheidung der Verbandsversammlung des NWL bedürfen. Dazu 
gehören neben den Entscheidungen der Verbandsversammlung des 
NWL, die einer Zustimmung des ZVM bedürfen, insbesondere auch 
die Aufnahme und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern des 
NWL und die Auflösung des NWL. 
 
§ 7 Einberufung der Verbandsversammlung 
 
Die Verbandsversammlung wird von ihrem Vorsitzenden einberufen 
und geleitet. Die Verbandsversammlung ist mindestens zweimal im 
Jahr einzuberufen. Sie ist unverzüglich einzuberufen, wenn es die 
Geschäftslage erfordert oder wenn mindestens zwei 
Verbandsmitglieder schriftlich die Einberufung unter Angabe des 
Verhandlungsgegenstandes verlangen 
§ 7 Einberufung der Verbandsversammlung 
 
Die Verbandsversammlung wird von ihrem vorsitzenden Mitglied 
einberufen und geleitet. Die Verbandsversammlung ist mindestens 
zweimal im Jahr einzuberufen. Sie ist unverzüglich einzuberufen, wenn 
es die Geschäftslage erfordert oder wenn mindestens zwei 
Verbandsmitglieder schriftlich die Einberufung unter Angabe des 
Verhandlungsgegenstandes verlangen. 
 
§ 8 Beschlussfähigkeit und Abstimmungen 
 
(1) Jeder Vertreter der Mitglieder in der Verbandsversammlung hat 
eine Stimme. Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn 
ordnungsgemäß geladen und mehr als die Hälfte der 
satzungsmäßigen Vertreter der Verbandsmitglieder anwesend ist. Im 
Falle der Beschlussunfähigkeit ist binnen drei Tagen eine neue 
Versammlung zu einem mindestens acht Tage später liegenden 
Zeitpunkt einzuberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die 
Zahl der anwesenden satzungsmäßigen Vertreter der 
Verbandsmitglieder beschlussfähig, wenn in der Einladung hierauf 
hingewiesen worden ist. 
§ 8 Beschlussfähigkeit und Abstimmungen 
 
(1) Jede Vertreterin und jeder Vertreter der Mitglieder in der 
Verbandsversammlung hat eine Stimme. Die Verbandsversammlung 
ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen und mehr als die 
Hälfte der satzungsmäßigen Vertreterinnen und Vertreter der 
Verbandsmitglieder anwesend ist. Im Falle der Beschlussunfähigkeit 
ist binnen drei Tagen eine neue Versammlung zu einem mindestens 
acht Tage später liegenden Zeitpunkt einzuberufen. Diese 
Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden 
satzungsmäßigen Vertreterinnen und Vertreter der Verbandsmitglieder 
beschlussfähig, wenn in der Einladung hierauf hingewiesen worden ist.

(2) Beschlüsse zur Änderung der Aufgaben des Zweckverbandes 
müssen einstimmig gefasst werden. Alle anderen Beschlüsse werden 
mit mehr als der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der 
anwesenden Vertreter gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag 
abgelehnt. 
 
(3) Beschlüsse, die überwiegend oder ausschließlich Angelegenheiten 
einzelner Verbandsmitglieder betreffen, bedürfen zusätzlich der 
Zustimmung einer Mehrheit der satzungsgemäßen Vertreter der 
jeweils betroffenen Verbandsmitglieder. 
 
(4) Änderungen der Verbandssatzung, der Beitritt und das 
Ausscheiden von Verbandsmitgliedern sowie die Auflösung des 
Zweckverbandes bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der 
satzungsgemäßen Stimmenzahl der Verbandsmitglieder. Änderungen 
der §§ 3, 8, 12, 13 und 14 bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der 
satzungsgemäßen Vertreter jedes Verbandsmitgliedes. 
 
 
(2) Beschlüsse zur Änderung der Aufgaben des Zweckverbandes 
werden einstimmig gefasst. Alle anderen Beschlüsse werden – soweit 
nicht anders geregelt - mit mehr als der Hälfte der abgegebenen 
gültigen Stimmen der anwesenden Vertreterinnen und Vertreter 
gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. 
 
(3) Beschlüsse, die überwiegend oder ausschließlich Angelegenheiten 
einzelner Verbandsmitglieder betreffen, bedürfen zusätzlich der 
Zustimmung einer Mehrheit der satzungsgemäßen Vertreterinnen und 
Vertreter der jeweils betroffenen Verbandsmitglieder. 
 
(4) Änderungen der Verbandssatzung, der Beitritt und das 
Ausscheiden von Verbandsmitgliedern sowie die Auflösung des 
Zweckverbandes bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der 
satzungsgemäßen Stimmenzahl der Verbandsmitglieder. Änderungen 
der §§ 3, 8, 12, 13 und 14 bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der 
satzungsgemäßen Vertreterinnen und Vertreter jedes 
Verbandsmitgliedes. 
 
§ 9 Verbandsvorsteher 
 
(1) Die Verbandsversammlung wählt den Verbandsvorsteher aus dem 
Kreis der Hauptverwaltungsbeamten oder mit Zustimmung ihres 
Dienstvorgesetzten aus dem Kreis der allgemeinen Vertreter oder der 
leitenden Bediensteten der zum Zweckverband gehörenden Mitglieder 
auf 5 Jahre. Sein erster Stellvertreter wird aus dem Kreis der Beamten 
der Verbandsmitglieder ebenfalls für 5 Jahre gewählt. Für den Fall der 
gleichzeitigen Verhinderung des Verbandsvorstehers und seines 
ersten Stellvertreters ist ein zweiter Stellvertreter aus dem Kreis der 
Beamten der Verbandsmitglieder auch für fünf Jahre zu wählen. Der 
Verbandsvorsteher und seine beiden Stellvertreter gehören der 
Verbandsversammlung – letztere unabhängig von der Anwesenheit 
des Verbandsvorstehers – als stimmberechtigte Mitglieder an; sie sind 
entsprechend § 5 Abs. 2 der Satzung zahlenmäßig als ordentliche 
§ 9 Verbandsvorsteher 
 
(1) Die Verbandsversammlung wählt die Verbandsvorsteherin oder 
den Verbandsvorsteher sowie eine erste und eine zweite 
Stellvertretung aus dem Kreis der Hauptverwaltungsbeamtinnen und 
Hauptverwaltungsbeamten oder mit Zustimmung ihres 
Dienstvorgesetzten aus dem Kreis der allgemeinen Vertreter oder der 
leitenden Beschäftigten der zum Zweckverband gehörenden Mitglieder 
auf 5 Jahre. Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher und 
seine Stellvertretung gehören der Verbandsversammlung – letztere 
unabhängig von der Anwesenheit der Verbandsvorsteherin oder des 
Verbandsvorstehers – als stimmberechtigte Mitglieder an; sie sind 
entsprechend § 5 Abs. 2 der Satzung zahlenmäßig als ordentliche 
Mitglieder des entsprechenden Verbandsmitglieds zu berücksichtigen.

Mitglieder des entsprechenden Verbandsmitglieds zu berücksichtigen. 
 
(2) Der Verbandsvorsteher führt die Geschäfte nach Maßgabe der 
Gesetze, der Verbandssatzung und der Beschlüsse der 
Verbandsversammlung. Er vertritt den Zweckverband gerichtlich und 
außergerichtlich. Der Verbandsvorsteher ist Dienstvorgesetzter der 
Dienstkräfte des Zweckverbandes. 
 
 
 
(3) Der Verbandsvorsteher hat jährlich vor Beginn des Haushaltsjahres 
den Entwurf des Haushaltsplanes der Verbandsversammlung 
vorzulegen. Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. 
 
 
(4) Der Verbandsvorsteher ist verantwortlich für die Durchführung der 
Verbandsaufgaben (§ 3) und der Beschlüsse der 
Verbandsversammlung (§ 6). 
 
 
 
 
 
(5) Der Verbandsvorsteher und seine beiden Stellvertreter sollten 
verschiedenen Verbandsmitgliedern angehören. 
 
 
 
(2) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher führt die 
Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, der Verbandssatzung und der 
Beschlüsse der Verbandsversammlung. Sie bzw. er vertritt den 
Zweckverband gerichtlich und außergerichtlich. Die 
Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher ist 
Dienstvorgesetzte bzw. Dienstvorgesetzter der Dienstkräfte des 
Zweckverbandes. 
 
(3) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher hat jährlich 
vor Beginn des Haushaltsjahres den Entwurf des Haushaltsplanes der 
Verbandsversammlung vorzulegen. Das Haushaltsjahr ist das 
Kalenderjahr. 
 
(4) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher ist 
verantwortlich für die Durchführung der Verbandsaufgaben (§ 3) und 
der Beschlüsse der Verbandsversammlung (§ 6). Die 
Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher kann sich zur 
Erledigung der Aufgaben einer Geschäftsführung bedienen. Die 
Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher kann einen 
Geschäftsverteilungsplan festlegen. 
 
(5) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher und seine 
Stellvertretung sollen verschiedenen Verbandsmitgliedern angehören. 
 
§ 10 Dienstkräfte, Durchführung der Aufgaben 
 
(1) Der Zweckverband stellt zur Erledigung seiner Aufgaben Beamte 
und Angestellte im Rahmen des von der Verbandsversammlung zu 
beschließenden Stellenplans hauptamtlich ein. 
 
(1a) Der Zweckverband stellt dem Zweckverband Nahverkehr 
Westfalen-Lippe zur dezentralen Wahrnehmung von Aufgaben Beamte 
und Mitarbeiter nach Maßgabe der einschlägigen beamtenrechtlichen 
§ 10 Dienstkräfte, Durchführung der Aufgaben 
 
(1) Der Zweckverband stellt zur Erledigung seiner Aufgaben Beamte 
und Angestellte im Rahmen des von der Verbandsversammlung zu 
beschließenden Stellenplans hauptamtlich ein. 
 
[entfällt]

und arbeitsrechtlichen Bestimmungen und/oder entsprechender 
Vereinbarung mit dem Zweckverband Nahverkehr Westfalen-Lippe zur 
Verfügung. 
 
(2) Der Zweckverband kann sich bei der Durchführung seiner 
Aufgaben und zur Erledigung seiner Kassengeschäfte der Verwaltung 
eines Verbandsmitgliedes bedienen. Einzelheiten und Kostenersatz 
sind in einer besonderen Vereinbarung zu regeln. 
 
(3) Im Falle der Auflösung des Zweckverbandes oder der Änderung 
seiner Aufgaben werden die Dienstkräfte des Zweckverbandes von 
den Verbandsmitgliedern entsprechend § 128 des 
Beamtenrechtsrahmensgesetzes übernommen. Kommt eine Einigung 
binnen sechs Monaten nicht zustande, entscheidet die 
Aufsichtsbehörde. 
 
 
 
 
 
 
 
 
(2) Der Zweckverband kann sich bei der Durchführung seiner 
operativen Aufgaben und zur Erledigung seiner Kassengeschäfte der 
Verwaltung eines Verbandsmitgliedes bedienen. Einzelheiten und 
Kostenersatz sind in einer besonderen Vereinbarung zu regeln. 
 
(3) Im Falle der Auflösung des Zweckverbandes oder der Änderung 
seiner Aufgaben werden die Dienstkräfte des Zweckverbandes von 
den Verbandsmitgliedern entsprechend § 128 des 
Beamtenrechtsrahmengesetzes übernommen. Kommt eine Einigung 
binnen sechs Monaten nicht zustande, entscheidet die 
Aufsichtsbehörde. 
 
(4) Das Vermögen des Zweckverbands wird im Fall der Auflösung 
nach Verrechnung mit den offenen Verbindlichkeiten auf die 
Verbandsmitglieder entsprechend der im Haushaltsjahr der Auflösung 
gültigen Umlagequoten aufgeteilt. 
 
§ 11 Finanzierung 
 
Der Zweckverband bestreitet seine allgemeinen Ausgaben aus der 
vom Zweckverband Nahverkehr Westfalen-Lippe gewährten jährlichen 
Pauschale. Die nach Abzug der für diese allgemeinen Ausgaben 
erforderlichen Mittel verbleibenden Anteile aus der jährlichen 
Pauschale gemäß § 11 ÖPNVG setzt der Zweckverband in den 
Gebieten der Verbandsmitglieder nach den Zielen und Erfordernissen 
des Nahverkehrsplans ein. 
 
§ 11 Finanzierung 
 
Der Zweckverband bestreitet seine Ausgaben aus der vom NWL 
gewährten jährlichen Pauschale (§5 Vereinbarung NWL/MZV) sowie 
aus weiteren aufgaben-, projekt- und/oder maßnahmenbezogenen 
Zuwendungen. 
 
§ 12 Verbandsumlage 
 
(1) Der Zweckverband erhebt von den Verbandsmitgliedern eine 
allgemeine Umlage, soweit die in § 11 genannten Mittel sowie seine 
§ 12 Verbandsumlage 
 
(1) Der Zweckverband erhebt von den Verbandsmitgliedern eine 
allgemeine Umlage, soweit die in § 11 genannten Mittel sowie seine

sonstigen Einnahmen nicht zur Deckung des Finanzbedarfs 
ausreichen. Er kann Abschlagszahlungen fordern, die nach dem 
Voranschlag im Haushaltsplan zu bemessen sind. 
 
(2) Diese Umlage wird nach einem Schlüssel in dem Verhältnis der in 
den Gebieten der Verbandsmitglieder geleisteten Zugkilometer 
erhoben. 
 
sonstigen Einnahmen nicht zur Deckung des Finanzbedarfs 
ausreichen. Er kann Abschlagszahlungen fordern, die nach dem 
Voranschlag im Haushaltsplan zu bemessen sind. 
 
(2) Diese Umlage wird nach einem Schlüssel in dem Verhältnis der in 
den Gebieten der Verbandsmitglieder wohnenden Einwohner erhoben. 
 
§ 13 Fehlbetragsdeckung 
 
(1) Sobald aufgrund der Abrechnung eines Verkehrsvertrages 
festgestellt wird, dass die Finanzierung gemäß § 11 für das Gebiet 
eines Mitgliedes einen Fehlbetrag ausweist, der durch die 
veranschlagten Finanzmittel des Zweckverbandes insgesamt nicht 
ausgeglichen werden kann, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet. 
 
(2) Der Fehlbetrag einer Strecke, die das Gebiet mehrerer 
Verbandsmitglieder berührt, wird 
 
a) sofern ausschließlich Kreise berührt sind, nach dem Anteil der 
Zugkilometer der betroffenen Kreise zugeordnet; 
b) sofern es sich um Schienenstrecken zwischen der Stadt Münster 
und den Kreisen des Zweckverbandes handelt, nach folgender 
Regelung zugeordnet: 
 
Der Anteil der Pendler zwischen der Stadt und den Kreisen wird durch 
Zählungen festgestellt. Der nicht durch Finanzmittel gemäß § 12 
gedeckte Fehlbetrag dieser Strecken wird in Höhe des Pendleranteiles 
von der Stadt Münster und dem betroffenen Kreis (den betroffenen 
Kreisen) jeweils zur Hälfte gedeckt. Der restliche Betrag wird nach 
dem Anteil der Zugkilometer an der jeweiligen Teilstrecke zugeordnet. 
 
(3) Für zusätzliche Verkehrsleistungen, die nicht im Nahverkehrsplan 
des Zweckverbandes enthalten sind und für die es nach Maßgabe 
seines Haushaltsplanes keine oder keine ausreichende 
[entfällt]

Finanzierungsmöglichkeit aus Zweckverbandsmitteln gibt, können 
zwischen den unmittelbar Beteiligten besondere 
Finanzierungsregelungen getroffen werden. 
 
§ 14 Rechnungsprüfung 
 
Der Zweckverband bedient sich zur Durchführung seiner 
Prüfungsaufgaben eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers. Über die 
Bestellung des Wirtschaftsprüfers für das jeweilige Jahr entscheidet 
die Zweckverbandsversammlung. Die Zuständigkeit der 
Gemeindeprüfungsanstalt der Bezirksregierung für überörtliche 
Prüfungen gemäß § 18 Abs. 2 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 des 
Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkG) bleibt unberührt. 
 
§ 13 Rechnungsprüfung 
 
Der Zweckverband bedient sich zur Durchführung der Prüfung seines 
Jahresabschlusses eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers. Über die 
Bestellung des Wirtschaftsprüfers für das jeweilige Jahr entscheidet 
die Zweckverbandsversammlung. Die Zuständigkeit der 
Gemeindeprüfungsanstalt der Bezirksregierung für überörtliche 
Prüfungen gemäß § 18 Abs. 2 in Verbindung mit § 29 Abs. 1GkG bleibt 
unberührt. 
 
§ 15 Schlussbestimmung 
 
Bei wesentlichen Änderungen der dieser Satzung zugrunde liegenden 
Verhältnisse ist auf Antrag eines Verbandsmitgliedes über eine 
entsprechende Anpassung der Satzung zu verhandeln. 
 
§ 14 Schlussbestimmung 
 
Bei wesentlichen Änderungen der dieser Satzung zugrunde liegenden 
Verhältnisse ist auf Antrag eines Verbandsmitgliedes über eine 
entsprechende Anpassung der Satzung zu verhandeln. 
 
§ 16 Ergänzende Rechtsvorschriften 
 
Soweit diese Satzung keine besonderen Vorschriften enthält, gelten 
die des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit. 
 
§ 15 Ergänzende Rechtsvorschriften 
 
Soweit diese Satzung keine besonderen Vorschriften enthält, gelten 
die des GkG. 
 
§ 17 Öffentliche Bekanntmachungen 
 
Öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes erscheinen im 
Amtsblatt für den Regierungsbezirk Münster. 
 
§ 16 Öffentliche Bekanntmachungen 
 
Öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes erscheinen im 
Amtsblatt für den Regierungsbezirk Münster. 
 
§ 18 Inkrafttreten 
 
Die Satzung tritt nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. 
 
§ 17 Inkrafttreten 
 
Die Satzung tritt nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Beschlussvorlage

1699 Zeichen

V/0278/2020 
V/0278/2020 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Anpassung der Satzung des ZVM 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   07.05.2020 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wo h-
nen 
Vorberatung 
   13.05.2020 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
   13.05.2020 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Der in der Anlage 2 befindlichen Satzung wird zugestimmt. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
keine 
 
 
Begründung: 
 
Die Aufgabenverteilung zwischen dem Zweckverband Nahverkehr Westfalen-Lippe 
(NWL) und seinen Mitgliedsverbänden (u. a. ZVM) wurde zum Jahreswechsel 
2019/2020 neu definiert. Vor diesem Hintergrund bestand in den letzten Monaten 
Einigkeit darüber, auch den ZVM neu aufzustellen und ihn zu einem Netzwerkknoten 
für regionale Mobilitätsangelegenheiten umzustrukturieren. In der Verbandsversammlung 
des ZVM am 25.02.2020 wurden ein Zielkonzept/Aufgabenprofil für den 
ZVM sowie der Entwurf einer entsprechend angepassten Satzung verabschiedet 
(siehe Anlagen). 
Die Verbandsversammlung des ZVM hat der Anpassung der Satzung in allen Punkten 
einstimmig zugestimmt; die gemäß § 8 Abs. 4 der Satzung für einzelne Paragrafen 
notwendige Mindeststimmenzahl pro Mitglied wurde erreicht. 
Der Beschluss zur Anpassung der Satzung steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung 
der Mitglieder des ZVM (Kreise und Stadt Münster). 
 
 
Amt für Mobilität und Tiefbau 
 
27.04.2020 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr Milde 
Telefon: 492-6500 
Milde@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/0278/2020 
i.V. 
 
 
 
Denstorff 
Stadtbaurat 
 
Anlagen: 
 
Anlage A zur Vorlage V/0278/2020 
Anlage 1 zur Vorlage V/0278/2020 
Anlage 2 zur Vorlage V/0278/2020

Anlage A

1084 Zeichen

Anlage A zur V/0278/2020 
Kurzüberblick 
Anpassung der Satzung des Zweckverbandes (ZVM) nach einer Änderung der Aufgabenvertei-
lung zwischen dem Zweckverband Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL) und seinen Mitgliedsver-
bänden (u. a. ZVM), die zum Jahreswechsel 2019/2020 neu definiert wurde. Vor diesem Hinter-
grund bestand in den letzten Monaten Einigkeit darüber, auch den ZVM neu aufzustellen und ihn 
zu einem Netzwerkknoten für regionale Mobilitätsangelegenheiten umzustrukturieren. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
 
entfällt 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: Nr. der PG Bezeichnung der PG 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja X Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja X Nein   
Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja X Nein  teilw. 
Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja X Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja X Nein   
Bereits veranschlagt?  Ja X Nein   
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig frei-
willig

Anlage_1_zu_V_0278_2020

12977 Zeichen

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Neuorganisation des ZVM 
0. Einführung / Hintergrund
In Folge der Bahnstrukturreform und dem damit verbundenen Erlass des 
Bundesregionalisierungsgesetzes Mitte der 1990er Jahre ist die Zuständigkeit des SPNV von der 
Deutschen Bahn AG auf die Bundesländer übergegangen. Die Bundesländer legten in 
unterschiedlicher Weise fest, wer in ihrem Zuständigkeitsbereich zuständige Behörde für den 
SPNV werden sollte. In Nordrhein-Westfalen ging die Zuständigkeit auf die neuen tariflichen 
Kooperationsräume über, die in den 1980er Jahren entstanden waren. Die Finanzierung erfolgt 
durch Mittel des Bundes, die über die Bundesländer an die Aufgabenträger (= zuständige 
Behörde) weitergeleitet oder von den Ländern selbst angesetzt werden, wenn diese die 
Aufgabenträgerschaft bei sich behalten haben.  
In NRW wurden in den neun seit den 1980er Jahren bestehenden tariflichen Kooperationsräumen 
kommunale Zweckverbände gegründet, die ab 1996 als SPNV-Aufgabenträger („Zuständige 
Behörden“) tätig wurden und Verträge mit Eisenbahnverkehrsunternehmen abschlossen. 
Mit Beginn des Jahres 2008 wurden die neun SPNV-Aufgabenträger in NRW zu drei 
Aufgabenträgern zusammengefasst, so entstand in Westfalen-Lippe der Zweckverband 
Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL) mit seinen fünf Mitgliedsverbänden. 
In der ursprünglichen Konstruktion war festgelegt, dass die Mitgliedsverbände des NWL – allesamt 
bis Ende 2008 Aufgabenträger für den SPNV – die Aufgaben des NWL wahrnehmen. Dazu 
wurden vielfältige Organisationsvereinbarungen geschlossen. Diese Organisationsvereinbarungen 
stellten die Basis für die Tätigkeit der Mitarbeiter der Mitgliedsverbände im Auftrag und Namen des 
NWL dar. 
Mit der Verlagerung der Wahrnehmung von SPNV-Aufgaben unmittelbar zum NWL endet die 
Zuarbeit der Mitgliedsverbände zum Jahresende 2019. Künftig werden die Mitgliedsverbände 
keine Aufgaben im Bereich SPNV mehr wahrnehmen. Insgesamt 9 von 11 Mitarbeitern des ZVM 
sind zum NWL gewechselt, der seit 01.01.2020 die SPNV-Aufgaben in einer Abteilungsstruktur 
wahrnimmt. 
1. Die Ausgestaltung der Rolle des ZVM als Mobilitätsnetzwerkzentrale für das Münsterland
1.1  Aufgabenprofil 
In den letzten Jahren wird die zunehmende Mobilität insbesondere in den städtisch geprägten 
Regionen des Münsterlandes und insbesondere in und um das Oberzentrum Münster zu einem 
Problem, weil die Anzahl der täglichen Wege steigt, die Verkehrsflächen jedoch nicht beliebig 
vermehrbar sind. Die Folge sind Staus auf den Straßen und eine damit verbundene erhöhte 
Umweltbelastung. Die öffentlichen Verkehrsmittel sind insbesondere in der morgendlichen 
Hauptverkehrszeit nahezu an den Grenzen ihrer Kapazität angelangt und können die steigende 
Nachfrage kaum noch befriedigen. Um dem aufgrund der Siedlungsstruktur mit einer 
weitgehenden Trennung von Wohnen und Arbeiten weiterhin wachsenden Mobilitätsbedürfnis 
Rechnung zu tragen und gleichzeitig mehr motorisierten Individualverkehr zu vermeiden sind 
nachhaltige Lösungsansätze gefragt. 
Anlage 1 zur Vorlage V/0278/2020

2 / 5 
 
Bei der Entwicklung von Konzepten zur Reduzierung des motorisierten Individualverkehrs spielt 
auch der Umweltgedanke eine wesentliche Rolle. Im Vordergrund stehen die Senkung des 
Schadstoffausstoßes (insbesondere CO2) und der Feinstaubbelastung aber auch die Reduzierung 
von Lärm. 
 
Solche Lösungsansätze werden zurzeit in zwei breit angelegten Projekten im Münsterland 
entwickelt: 
 
Im Projekt „Mobiles Münsterland“ wurde in der ersten Phase ein Leitbild entwickelt und eine 
Erreichbarkeitsanalyse erstellt. In der zweiten Phase geht es um die Umsetzung einzelner 
Maßnahmen sowie um die Erstellung eines Gesamtkonzeptes für das Münsterland. Dessen Kern 
bildet ein S-Bahn- und SchnellBus-Netz, welches um den „klassischen“ ÖPNV neue 
Mobilitätsansätze (On-Demand-Verkehre, Mobilstationen, Carsharing, Fahrgemeinschaften, E-
Bike- und Radverkehr, Mobilitäts-App, etc.) ergänzt wird. 
 
Der „Masterplan Mobilität Münster 2035+“ hat eine verstärkte Integration von Stadtentwicklung und 
Mobilität zum Ziel und soll Vorschläge für eine Stärkung des ÖPNV im stadtregionalen 
Zusammenhang sowie für eine Steigerung der Anteile des Radverkehrs entwickeln. Dabei sollen 
Kommunikation und Mobilitätsmanagement verbessert und die Chancen der Digitalisierung genutzt 
werden (Smart City).  
 
Das Projekt „Mobiles Münsterland“ ist beim ZVM angesiedelt und wird in enger Abstimmung mit 
den Gutachtern und dem Lenkungskreis betreut. Beim „Masterplan Mobilität Münster 2035+“ ist 
der ZVM im prozessbegleitenden Beirat vertreten. 
 
Die Umsetzung von Maßnahmen (alternativ: die Koordinierung der Umsetzung von Maßnahmen) 
aus den beiden Projekten soll einen Schwerpunkt der künftigen Arbeit des ZVM bilden, wobei die 
S-Bahn Münsterland vom NWL realisiert wird. Dass Zugangshemmnisse abgebaut werden 
müssen bzw. gar nicht erst entstehen dürfen, ist wesentliche Voraussetzung für das Gelingen. Hier 
müssen die Chancen, die die Digitalisierung bietet, genutzt werden. 
 
Um eine möglichst hohe Effizienz zu erzielen ist es sinnvoll, die Arbeit des ZVM mit dem vom Land 
initiierten Zukunftsnetz Mobilität NRW eng abzustimmen. Das Zukunftsnetz unterstützt bereits 
heute Kommunen, die einen Wandel im Mobilitätsverhalten herbeiführen wollen, bei vielen Fragen 
der Umsetzung bis hin zur Förderung. Das ursprünglich als Projekt angelegte Zukunftsnetz 
Mobilität NRW ist vom Land auf die drei SPNV-Aufgabenträger übergegangen und wird zur 
Daueraufgabe. Der NWL hat die Mitarbeiter für die Räume Münsterland/Ruhr-Lippe und 
Ostwestfalen als eigenständige Abteilung dezentral integriert. Perspektivisch sollen die Mitarbeiter 
für den Raum Münsterland/Ruhr-Lippe in einer gemeinsamen Geschäftsstelle mit dem ZVM in 
Münster tätig sein. 
 
In Bezug auf die Bündelung von Kompetenzen ist es ohnehin erklärtes Ziel des ZVM und des 
NWL, beide Geschäftsstellen an einem gemeinsamen Standort anzusiedeln. Der ZVM könnte zu 
diesem Zweck eine Mobilitätsnetzwerkzentrale für das Münsterland vorhalten, in der neben dem 
ZVM die GS Münster des NWL mit den Mitarbeitern des Zukunftsnetzes Mobilität NRW 
angesiedelt ist. Die Mobilitätsnetzwerkzentrale soll für eine Ergänzung um Mitarbeiter der 
EnergieAgentur.NRW und weiterer Einrichtungen aus dem Bereich „Mobilität“ offen sein. Dabei soll 
die Aufgabe nicht nur im Begleiten von Planungen und Umsetzen von Maßnahmen bestehen, 
vielmehr soll perspektivisch eine „Denkfabrik für alle Formen der Mobilität im Münsterland“ 
entstehen. Andererseits bedarf es aus Effizienzgründen einer klaren Aufgabenabgrenzung

3 / 5 
zwischen den im Bereich Mobilität handelnden Institutionen. So übernimmt das Zukunftsnetz 
Mobilität NRW seinem Auftrag entsprechend die Beratung der Kommunen.  
 
1.2  Strukturveränderung 
 
Aufgrund der sich ändernden inhaltlichen Aufgaben und der damit verbundenen Veränderung in 
den Anforderungen an Strategieentwicklung und Kommunikation beim ZVM sollen die mit dem 
Thema „Mobilität“ verbundenen Aufgaben von einem/r neu einzustellenden Zukunfts-Manager/in 
vorangebracht werden. Für die Stelle des Zukunfts-Managements soll eine fachlich versierte 
Person mit Führungserfahrung gefunden werden, die bei dem Aufbau des neuen Teams 
einzubeziehen ist und die mittelfristig weitere Verantwortung zu übernehmen in der Lage ist. Diese 
Stelle ist dementsprechend zu dotieren. 
 
1.3  Geschäftsverteilungsplan [aus der Ergänzungsvorlage eingefügt] 
 
Im Fachbereich Bus verbleiben alle ÖPNV-Themen, die von den drei Aufgabenträgern Kreis 
Borken, Kreis Coesfeld und Kreis Warendorf dorthin mandatiert werden, die Geschäftsführung liegt 
bei Herrn Tranel. 
 
Im Bereich „Mobilität“ liegt die Geschäftsführung bei Herrn Geuckler. Dieser Bereich wird um ein 
Zukunftsmanagement (1,0 Stelle) und drei Stellen im Bereich Mobilitätsmanagement ergänzt. Der 
Bereich „Allgemeine Verwaltung / Sekretariat“ wird von 2,25 auf 1,5 Stellen reduziert (die Stelle im 
Sekretariat ist besetzt). Im Bereich „Mobilität“ ist auch die 1,0 Stelle aus dem Projekt Mobiles 
Münsterland angesiedelt, die über die Förderung des Landes NRW bis Oktober 2021 finanziert ist.

4 / 5 
 
Die Aufgabenverteilung zwischen dem Geschäftsführer und dem Zukunftsmanagement ist nach 
derzeitigem Stand wie folgt vorgesehen: 
 
Geschäftsführer: 
 Münsterlandweites ÖPNV-Konzept (Bus/Schiene) * 
 Konzeptionelle Begleitung der Stärkung der regionale ÖPNV-Hauptachsen: S-Bahn, Schnell-
Bus (enge Zusammenarbeit mit dem NWL) * 
 Beiträge zur intermodalen Vernetzung der Haltepunkte (P&R, B&R etc.) * 
 Projekt-/Maßnahmenkoordinierung Teilraumkonto 
 Projekt Mobiles Münsterland 
 Beirat Masterplan Mobilität Münster 2035+ 
 Schnellbusförderung 
 Allgemeine Verwaltung 
 
Zukunftsmanagement: 
 Begleitung und Erstellung von regionalen intermodalen und integrierten Mobilitätsstrategien 
und -konzepten * 
 Koordinierung von gebietskörperschaftsübergreifenden Mobilitätsprojekten * 
 Regionales Mobilitätsmonitoring / Bündelung und Generierung von regionalen Mobilitätsinfor-
mationen * 
 Tariffragen * 
 Öffentlichkeitsarbeit (Projekte, Imagekampagnen) * 
 Stellvertretung des Geschäftsführers 
 
Die mit einem * versehenen Aufgaben sind mit dem NWL abgestimmt, die weiteren Aufgaben 
ergeben sich aus dem regionalen oder fachlichen Kontext. Die Beratung bei kommunalen 
Mobilitätsfragen übernimmt seinem Auftrag entsprechend weiterhin das beim NWL angesiedelte 
Zukunftsnetz Mobilität NRW. Bereits mehrfach wurde auf das Ziel hingewiesen, möglichst bald alle 
am Thema „Mobilität im Münsterland“ beteiligten Institutionen an einem Standort 
zusammenzuführen. 
 
1.4  Personalbedarf 
 
Für die Stelle des Zukunfts-Managements soll eine fachlich versierte Person mit 
Führungserfahrung gefunden werden, die mittelfristig weitere Verantwortung zu übernehmen in der 
Lage ist. Diese Stelle ist dementsprechend mit E15 zu dotieren.  
 
Die drei Stellen im Mobilitätsmanagement sollen sukzessive je nach Fortschritt der 
Aufgabendefinition besetzt werden. Diese Stellen werden jeweils mit einem Sperrvermerk 
versehen, dessen Aufhebung jeweils an einen Beschluss der Verbandsversammlung gebunden ist. 
Da den Stellen unterschiedliche Aufgaben zugeordnet werden sind Bewertungen nach E11, E12 
und E13 unterstellt. Im Mobilitätsmanagement sollen auch die Aufgaben aus den Bereichen 
Öffentlichkeitsarbeit und Tarif angesiedelt werden. 
 
Im Verwaltungsbereich ist die Sekretariatsstelle (1,0) vorhanden und besetzt. Gegenüber früher 
soll die allgemeine Verwaltung durch die weitgehende Auslagerung des Bereiches 
Haushalt/Finanzen reduziert werden, so dass nur eine halbe Stelle für allgemeine 
Verwaltungsaufgaben verbleibt. Diese Stelle ist mit der Entgeltgruppe 9a bewertet. 
 
1.5  Finanzierung

5 / 5 
 
Hinsichtlich der Finanzierung des Personals und der Geschäftsstelle etc. aus dem Teilraumkonto 
des ZVM beim NWL muss die Vereinbarung über die Zusammenarbeit auf der Schnittstelle SPNV 
und ÖPNV vom Dezember 2019 beachtet werden. 
 
Ziel ist es, das Personal des “Bereiches Mobilität“ aus dem Teilraumkonto zu finanzieren. Vor dem 
Hintergrund der o. g. Regelungen müssen sich die Tätigkeiten des ZVM zumindest weit 
überwiegend auf öffentlichen Verkehr beziehen, ergänzende nicht-öffentliche Maßnahmen sind in 
geringem Umfang möglich.  
 
 
2.  Satzung 
 
Eine Gegenüberstellung der bisherigen Satzung (vom Mai 2008) und der Entwurfsfassung ist als 
Anlage beigefügt. Nachfolgend einige Anmerkungen und Hinweise: 
 
In dem Entwurf sind generell Anpassungen vorgenommen worden, die aufgrund der neuen 
Satzung des NWL und der Vereinbarung über die Zusammenarbeit auf der Schnittstelle zwischen 
SPNV und ÖPNV vom Dezember 2019 erforderlich waren. Dort wo der NWL ausdrücklich eine 
Zustimmung der Mitgliedsverbände vorsieht, ist dies in §6 Abs. 2 lit n entsprechend angepasst 
worden. Da der NWL für die Aufnahmen und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern und die 
Auflösung des NWL eine Mitbestimmung der Mitgliedsverbände nicht vorsieht, ist hierzu eine 
Regelung eingefügt worden, so dass die ZVM-Verbandsversammlung in den 
Entscheidungsprozess einbezogen wird. 
 
§2 Name und Sitz 
Die Verbandsversammlung hat sich dafür ausgesprochen, den ZVM in „Zweckverband Mobilität 
Münsterland“ umzubenennen. Dieser Vorschlag entspricht der neuen inhaltlichen Ausrichtung. Als 
Sitz wird – dem langjährigen Sitz der Geschäftsstelle entsprechend – Münster vorgeschlagen. 
 
§3 Aufgaben  
Absatz 4 erhält eine Ergänzung. Absatz 5 ist neu eingefügt. Er eröffnet dem ZVM die Möglichkeit, 
Aufgaben zu übernehmen, die den ÖPNV ergänzen. 
 
§12 Verbandsumlage  
Eine Umlage auf Basis von Zugkilometern ist nicht mehr sinnvoll, da der ZVM keine originäre 
Zuständigkeit im Bereich SPNV hat. Vorgeschlagen ist wird die Zahl der Einwohner. 
 
§13 Fehlbetragsdeckung 
Dieser Paragraf kann entfallen, da keine originäre SPNV Zuständigkeit mehr besteht. 
 
Weitere Anpassungen sind der Anlage zu entnehmen.

Beratungsverlauf (3)

13.05.2020 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 3.3.4 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
Entscheidung
Vorberatung

Details

Aktenzeichen
V/0278/2020
Typ
Vorlagen
Datum
31.03.2020
Erstellt
06.10.2020 14:37