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1065/2020

Jahresabschluss 2018 der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 02.06.2020

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 18.06.2020, TOP 10.29

Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 1 Fragenkatalog § 53 HGrG

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Ansehen

Anlage 2 Jahresabschluss 2018

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

2271 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
V/V/6 
 
Vorlagen-Nummer 
 1065/2020 
Freigabedatum 
02.06.2020  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Jahresabschluss 2018 der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Abfallwirtschaftsbetrieb der 
Stadt Köln 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
1. Der Rat stellt gemäß § 4 Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO 
NRW) i.V.m. § 4 der Betriebssatzung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Abfallwirt-
schaftsbetrieb der Stadt Köln den Jahresabschluss zum 31.12.2018 fest und beschließt, den 
Bilanzverlust auf neue Rechnung vorzutragen. 
 
2. Dem Betriebsausschuss und der Betriebsleitung wird Entlastung erteilt. 
 
 
Betriebsausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln 04.06.2020 
Finanzausschuss 15.06.2020 
Rat 18.06.2020

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung 
 
Der Jahresabschluss 2018 der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt 
Köln ist in Anlage beigefügt und besteht aus: 
 
 Bilanz zum 31.12.2018, 
 Gewinn- und Verlustrechnung für die Zeit vom 01.01. bis zum 31.12.2018, 
 Anhang zum Jahresabschluss 2018 für das Wirtschaftsjahr 2018, 
 Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2018, 
 Bestätigungsvermerk der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
 Fragenkatalog zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Betriebsleitung und der wirtschaftli-
chen Verhältnisse nach § 53 HGrG (separate Anlage). 
 
Zur Dringlichkeit 
 
Gemäß Ratsauftrag (AN/1727/2019) ist der Jahresabschluss 2019 bis 30.06.2020 vorzulegen. Es ist 
daher notwendig, die Sitzung des Rates am 18.06.2020 zu erreichen. Bevor der Jahresabschluss 
2019 festgestellt werden kann, ist zunächst der Jahresabschluss 2018 festzustellen. Der Jahresab-
schluss 2019 musste nach Erstellung jedoch kurzfristig aufgrund von aktuellem Zahlenmaterial aktua-
lisiert werden, sodass der Prüfprozess länger als vorgesehen gedauert hat. 
Sinnvollerweise sind die Beschlussvorlagen zu den Jahresabschlüssen 2018 und 2019 sowie zum 
Wirtschaftsplan 2020 aufgrund ihres Zusammenhangs in einer Sitzung zu behandeln.

Anlage 1 Fragenkatalog § 53 HGrG

31053 Zeichen

Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln
 VII/1
Fragenkatalog zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Betriebsleitung
und der wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 53 HGrG (IDW PS 720)
Fragenkreis 1. Tätigkeit von Überwachungsorganen und Geschäftsleitung sowie indi-
vidualisierte Offenlegung der Organbezüge
a) Gibt es Geschäftsordnungen für die Organe und einen Geschäftsverteilungsplan für
die Geschäftsleitung sowie ggf. für die Konzernleitung? Gibt es darüber hinaus
schriftliche Weisungen des Überwachungsorgans zur Organisation für die Geschäfts-
sowie ggf. für die Konzernleitung (Geschäftsanweisung)? Entsprechen diese Rege-
lungen den Bedürfnissen des Unternehmens bzw. des Konzerns?
Für die Organe ist die Geschäftsordnung des Rates der Stadt Köln bindend.
Entsprechend der Betriebssatzung vom 29. April 2010 besteht die Betriebsleitung aus
dem für die Abfallwirtschaft zuständigen Beigeordneten als Erste Betriebsleiter sowie ei-
nem geschäftsführenden Betriebsleiter. Die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebs-
leitung regelt der Oberbürgermeister mit Zustimmung des Betriebsausschusses durch
Dienstanweisung. Die Regelungen entsprechen den Bedürfnissen der AWB e.E.
b) Wie viele Sitzungen der Organe und ihrer Ausschüsse haben stattgefunden und wur-
den Niederschriften hierüber erstellt?
Im Wirtschaftsjahr 2018 trat der Betriebsausschuss zu acht Sitzungen zusammen. Über
die Sitzungen wurden Niederschriften erstellt. Des Weiteren haben uns die den Eigenbe-
trieb betreffenden Beschlüsse des Rates der Stadt Köln vorgelegen.
Insbesondere wurde die Vertragspartnerschaft mit der AWB GmbH bis zum
31. Dezember 2033 verlängert.
c) In welchen Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien i. S. d. § 125 Abs. 1 Satz 5
AktG sind die einzelnen Mitglieder der Geschäftsleitung tätig?
Herr Dr. Harald Rau (Erster Betriebsleiter) ist ab 1. Mai 2016 im folgenden Aufsichtsrat
tätig:
Neurologisches Rehabilitationszentrum Godeshöhe.
Des Weiteren ist Herr Dr. Harald Rau im Kuratorium der Krankenhausstiftung Porz am
Rhein Stiftung Dr. Dormagen-Guffanti, Köln, tätig.
Herr Dr. Thomas Kreitsch (geschäftsführender Betriebsleiter) war in keinem Aufsichtsrat
tätig.
elektronische Kopie

Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln
 VII/2
d) Wird die Vergütung der Organmitglieder (Geschäftsleitung, Überwachungsorgan) indi-
vidualisiert im Anhang des Jahresabschlusses/Konzernabschlusses aufgeteilt nach
Fixum, erfolgsbezogenen Komponenten und Komponenten mit langfristiger Anreizwir-
kung ausgewiesen? Falls nein, wie wird dies begründet?
Weder der Betriebsleitung noch den Mitgliedern des Betriebsausschusses wurden von
der AWB eE Vergütungen gewährt.
Fragenkreis 2. Aufbau- und ablauforganisatorische Grundlagen
a) Gibt es einen den Bedürfnissen des Unternehmens entsprechenden Organisations-
plan, aus dem Organisationsaufbau, Arbeitsbereiche und Zuständigkei-
ten/Weisungsbefugnisse ersichtlich sind? Erfolgt dessen regelmäßige Überprüfung?
Mit Wirkung zum 11. März 2008 ist eine Verfügung in Kraft getreten, die die Aufbauorga-
nisation, die Arbeitsbereiche und Zuständigkeiten des Eigenbetriebes AWB regelt. Zu-
ständigkeiten und Anordnungsbefugnisse sind zudem in einer Dienstanweisung für die
Sonderkasse geregelt. Regelmäßige Überprüfungen werden vom Rechnungsprüfungs-
amt vorgenommen.
b) Haben sich Anhaltspunkte ergeben, dass nicht nach dem Organisationsplan verfah-
ren wird?
Anhaltspunkte, dass nicht nach dem Organisationsplan verfahren wurde, haben sich im
Rahmen unserer Prüfung nicht ergeben.
c) Hat die Geschäftsleitung Vorkehrungen zur Korruptionsprävention ergriffen und doku-
mentiert?
Für die für den Eigenbetrieb tätigen Mitarbeiter gilt die seitens der Stadt Köln erlassene
Korruptionsrichtlinie („Richtlinie für das Verbot der Annahme von Vergünstigungen bei
der Stadt Köln“), die Richtlinie zur Rotation von Mitarbeiter/innen in korruptionsgefährde-
ten Bereichen und der Leitfaden zum Verfahren bei der Aufdeckung von Korruption. Hin-
sichtlich der Risikoeinstufung bei der Korruptionsgefährdung gilt für den Eigenbetrieb die
Risikogruppe 3 (= durchschnittliches Risiko). Mitarbeiterrotationen waren somit nicht vor-
zunehmen.
d) Gibt es geeignete Richtlinien bzw. Arbeitsanweisungen für wesentliche Entschei-
dungsprozesse (insbesondere Auftragsvergabe und Auftragsabwicklung, Personalwe-
sen, Kreditaufnahme und -gewährung)? Haben sich Anhaltspunkte ergeben, dass die-
se nicht eingehalten werden?
In der Betriebssatzung sind Richtlinien für wesentliche Entscheidungsprozesse enthal-
ten. Nach § 3 hat der Betriebsausschuss über wesentliche Sachverhalte zu entscheiden.
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Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln
 VII/3
Es existieren die folgenden Richtlinien und Dienstanweisungen:
- Dienstanweisung für die Geschäftsverteilung in der Betriebsleitung,
- Dienstanweisung für die Sonderkasse,
- Verfahrensregelungen für das externe Rechnungswesen sowie die Sonderkasse,
- Dienstanweisung für Geldaufnahmen zur Liquiditätssicherung.
Anhaltspunkte, dass diese nicht eingehalten wurden, haben sich im Rahmen unserer
Prüfung nicht ergeben.
e) Besteht eine ordnungsmäßige Dokumentation von Verträgen (z. B. Grundstücksver-
waltung, EDV)?
Alle wichtigen Verträge werden in einer laufend aktualisierten Liste mit ihren wesentli-
chen Inhalten geführt.
Fragenkreis 3. Planungswesen, Rechnungswesen, Informationssystem und Control-
ling
a) Entspricht das Planungswesen - auch im Hinblick auf Planungshorizont und Fort-
schreibung der Daten sowie auf sachliche und zeitliche Zusammenhänge von Projek-
ten - den Bedürfnissen des Unternehmens?
Das Planungswesen entspricht nach derzeitigem Stand unserer Auffassung nach den
Bedürfnissen der AWB eE. Bedingt durch Personalausfälle, aufgrund fehlender perso-
neller Ressourcen, die in der Vergangenheit nicht kompensiert wurden, konnten be-
stimmte vorgegebene Dokumente nicht fristgerecht erstellt werden.
Nach § 14 Abs. 1 EigVO NRW i. V. m. § 11 Abs. 1 der Betriebssatzung hat die Betriebs-
leitung bis spätestens einen Monat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirt-
schaftsplan aufzustellen, der aus folgenden Einzelplänen besteht:
- Erfolgsplan und
- Vermögensplan.
Eine Stellenübersicht wird nicht aufgestellt, da die AWB eE nicht über eigenes Personal
verfügt.
Darüber hinaus ist nach § 18 EigVO NRW i. V. m. § 12 der Betriebssatzung zusammen
mit dem Wirtschaftsplan ein fünfjähriger Finanzplan vorzulegen. Daneben führt der Ei-
genbetrieb jährlich eine Plankalkulation zur Ermittlung der Gebühren für Straßenreini-
gung und Abfallbeseitigung für das kommende Wirtschaftsjahr durch.
Im Anschluss der fristgemäßen Fertigstellung gemäß § 14 Abs. 1 EigVO NRW erfolgte
die Feststellung des Wirtschaftsplans für das Jahr 2018 am 18. Dezember 2018 durch
den Rat der Stadt Köln.
Die gemäß § 18 EigVO NRW i. V. m. § 12 der Betriebssatzung vorgesehene Mittelfrist-
planung wird ab dem Wirtschaftsplan 2018 erstellt.
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Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln
 VII/4
b) Werden Planabweichungen systematisch untersucht?
Planabweichungen werden ab dem Wirtschaftsjahr 2019 in angemessenen Zeitabstän-
den, üblicherweise quartalsweise, analysiert und dem Betriebsausschuss und der Käm-
merei mitgeteilt.
c) Entspricht das Rechnungswesen einschließlich der Kostenrechnung der Größe und
den besonderen Anforderungen des Unternehmens?
Das Rechnungswesen (im Sinne der laufenden Finanzbuchhaltung) einschließlich der
Kostenrechnung entspricht derzeit nicht der Größe und den besonderen Anforderungen
der AWB eE.
Im Hinblick auf die gemäß § 6 KAG NRW vorgesehene jährliche Nachkalkulation der
Leistungen als Grundlage bei der Erstellung der Berechnungsvorlage für die Gebühren-
kalkulation konnte in der Vergangenheit aufgrund fehlender personeller Ressourcen
nicht fristgerecht vorgelegt werden.
Eine Aufstockung der personellen Ressourcen auf 3,0 Vollzeitäquivalente wurde ab dem
Wirtschaftsjahr 2019 durchgeführt.
d) Besteht ein funktionierendes Finanzmanagement, welches u. a. eine laufende Liquidi-
tätskontrolle und eine Kreditüberwachung gewährleistet?
Ja, es besteht ein funktionierendes Finanzmanagement. Es wird täglich eine Liquiditäts-
kontrolle durchgeführt. Darüber hinaus wird jährlich ein Liquiditätsplan erstellt, der bei
Bedarf aktualisiert wird. Die Sonderkasse wird wöchentlich abgestimmt, wobei dieser
Vorgang angemessen dokumentiert wird. Das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln
hat im Juli und November 2018 eine nicht angekündigte Prüfung der Sonderkasse
durchgeführt, die ohne Beanstandungen abgeschlossen wurden. Der Prüfungsberichte
datieren vom 11. Juli 2018 und 5. November 2018.
e) Gehört zu dem Finanzmanagement auch ein zentrales Cash-Management und haben
sich Anhaltspunkte ergeben, dass die hierfür geltenden Regelungen nicht eingehalten
worden sind?
Die Sonderkasse wird ausschließlich für den Eigenbetrieb geführt, sodass kein zentrales
Cash Management besteht.
f) Ist sichergestellt, dass Entgelte vollständig und zeitnah in Rechnung gestellt werden?
Ist durch das bestehende Mahnwesen gewährleistet, dass ausstehende Forderungen
zeitnah und effektiv eingezogen werden?
Für die von der Stadtkasse veranlagten Gebühren werden überwiegend quartalsweise/
halbjährliche Abschlagszahlungen von den Leistungsempfängern eingefordert, die mit
Vereinbarung vom 20. Mai 2008 zu sieben festgeschriebenen Zahlungsterminen an die
eigenbetriebsähnliche Einrichtung weitergeleitet werden.
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Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln
 VII/5
Weiterhin werden im Bereich der Abfallentsorgung Gebühren durch die AWB GmbH (im
Namen und für Rechnung der Stadt Köln) erhoben. Über diese vereinnahmten Beträge
erfolgen regelmäßig Abrechnungen über die AWB GmbH, Köln.
Der Gebühreneinzug wie auch das Mahnwesen für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung
erfolgt durch das Kassen- und Steueramt der Stadt Köln.
g) Entspricht das Controlling den Anforderungen des Unternehmens/Konzerns und um-
fasst es alle wesentlichen Unternehmens-/Konzernbereiche?
Das Controlling entspricht im Wesentlichen den Anforderungen der eigenbetriebsähnli-
chen Einrichtung. Veranlagungen durch das Kassen- und Steueramt werden den ent-
sprechenden Leistungsstatistiken der beauftragten Dienstleister, insbesondere der AWB
GmbH, Köln, gegenübergestellt.
(Wir verweisen auf die Ausführungen zu Fragenkreis 3.a) und 3.b).
h) Ermöglichen das Rechnungs- und Berichtswesen eine Steuerung und/oder Überwa-
chung der Tochterunternehmen und der Unternehmen, an denen eine wesentliche
Beteiligung besteht?
Entfällt, da die eigenbetriebsähnliche Einrichtung weder über Tochterunternehmen noch
über Beteiligungen verfügt.
Fragenkreis 4. Risikofrüherkennungssystem
a) Hat die Geschäfts-/Konzernleitung nach Art und Umfang Frühwarnsignale definiert
und Maßnahmen ergriffen, mit deren Hilfe bestandsgefährdende Risiken rechtzeitig
erkannt werden können?
Für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung wurde am 12. Oktober 2009 ein grundlegen-
des Konzept zur Risikofrüherkennung niedergelegt. Nach unserer Auffassung entspricht
dieses Konzept den geltenden Anforderungen an ein Risikofrüherkennungssystem nur
teilweise. Die AWB eE plant, das Risikofrüherkennungssystem fortzuentwickeln und auf
einen zeitgemäßen Stand zu bringen.
b) Reichen diese Maßnahmen aus und sind sie geeignet, ihren Zweck zu erfüllen? Ha-
ben sich Anhaltspunkte ergeben, dass die Maßnahmen nicht durchgeführt werden?
Die von der Betriebsleitung getroffenen Maßnahmen betreffen - aufgeteilt in Bereiche -
die Sicherung der Liquidität, die Analyse der Leistungsentwicklung und die Berichterstat-
tung darüber an die politisch Verantwortlichen sowie die gebotene Einflussnahme im po-
litischen Entscheidungsprozess zur angemessenen Gebührengestaltung. Anhaltspunkte,
dass die Maßnahmen nicht durchgeführt wurden, ergaben sich nicht.
c) Sind diese Maßnahmen ausreichend dokumentiert?
Die Maßnahmen sind insbesondere in den Berechnungsvorlagen und Sitzungsprotokol-
len des Betriebsausschusses dokumentiert.
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Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln
 VII/6
d) Werden die Frühwarnsignale und Maßnahmen kontinuierlich und systematisch mit
dem aktuellen Geschäftsumfeld sowie mit den Geschäftsprozessen und Funktionen
abgestimmt und angepasst?
Die kontinuierliche Analyse der Leistungsentwicklung sorgt dafür, dass die
Frühwarnsignale zeitnah und systematisch dem Geschäftsumfeld angepasst werden.
Fragenkreis 5. Finanzinstrumente, andere Termingeschäfte, Optionen und Derivate
a) Hat die Geschäfts-/Konzernleitung den Geschäftsumfang zum Einsatz von Finanzin-
strumenten sowie von anderen Termingeschäften, Optionen und Derivaten schriftlich
festgelegt? Dazu gehört:
- Welche Produkte/Instrumente dürfen eingesetzt werden?
- Mit welchen Partnern dürfen die Produkte/Instrumente bis zu welchen Beträgen
eingesetzt werden?
- Wie werden die Bewertungseinheiten definiert und dokumentiert und in welchem
Umfang dürfen offene Posten entstehen?
- Sind die Hedge-Strategien beschrieben, z. B. ob bestimmte Strategien ausschließ-
lich zulässig sind bzw. bestimmte Strategien nicht durchgeführt werden dürfen
(z. B. antizipatives Hedging)?
b) Werden Derivate zu anderen Zwecken eingesetzt als zur Optimierung von Kreditkon-
ditionen und zur Risikobegrenzung?
c) Hat die Geschäfts-/Konzernleitung ein dem Geschäftsumfang entsprechendes Instru-
mentarium zur Verfügung gestellt insbesondere in Bezug auf
- Erfassung der Geschäfte
- Beurteilung der Geschäfte zum Zweck der Risikoanalyse
- Bewertung der Geschäfte zum Zweck der Rechnungslegung
- Kontrolle der Geschäfte?
d) Gibt es eine Erfolgskontrolle für nicht der Risikoabsicherung (Hedging) dienende Deri-
vatgeschäfte und werden Konsequenzen aufgrund der Risikoentwicklung gezogen?
e) Hat die Geschäfts-/Konzernleitung angemessene Arbeitsanweisungen erlassen?
f) Ist die unterjährige Unterrichtung der Geschäfts-/Konzernleitung im Hinblick auf die of-
fenen Positionen, die Risikolage und die ggf. zu bildenden Vorsorgen geregelt?
Zu a) bis f):
Entfällt mangels Einsatzes von derivativen Finanzinstrumenten und von anderen Termin-
geschäften, Optionen und Derivaten.
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 VII/7
Fragenkreis 6. Interne Revision
a) Gibt es eine den Bedürfnissen des Unternehmens/Konzerns entsprechende interne
Revision/Konzernrevision? Besteht diese als eigenständige Stelle oder wird diese
Funktion durch eine andere Stelle (ggf. welche?) wahrgenommen?
Eine interne Revision als eigenständige Stelle besteht nicht. Das Rechnungsprüfungs-
amt führt bei der AWB eE regelmäßig unangemeldete Kassenprüfungen der Sonderkas-
se durch. Der schriftlichen Berichte über die letzten durchgeführte Prüfung datiert vom
11. Juli 2018 und 5. November 2018.
b) Wie ist die Anbindung der internen Revision/Konzernrevision im Unterneh-
men/Konzern? Besteht bei ihrer Tätigkeit die Gefahr von Interessenkonflikten?
Anhaltspunkte für Interessenkonflikte zwischen dem Rechnungsprüfungsamt und der
Betriebsleitung des Eigenbetriebes liegen nicht vor.
c) Welches waren die wesentlichen Tätigkeitsschwerpunkte der internen Revisi-
on/Konzernrevision im Wirtschaftsjahr? Wurde auch geprüft, ob wesentlich miteinan-
der unvereinbare Funktionen (z. B. Trennung von Anweisung und Vollzug) organisato-
risch getrennt sind? Wann hat die interne Revision das letzte Mal über Korruptions-
prävention berichtet? Liegen hierüber schriftliche Revisionsberichte vor?
Schwerpunkt der Revisionstätigkeit war das Kassenwesen, wobei auch die in der ent-
sprechenden Richtlinie festgelegte Trennung zwischen Anweisung und Vollzug geprüft
wurde. Über Berichte des Rechnungsprüfungsamts zur Korruptionsprävention haben wir
keine Kenntnis.
d) Hat die interne Revision ihre Prüfungsschwerpunkte mit dem Abschlussprüfer abge-
stimmt?
Eine Abstimmung zwischen dem Rechnungsprüfungsamt und dem Abschlussprüfer hat
nicht stattgefunden.
e) Hat die interne Revision/Konzernrevision bemerkenswerte Mängel aufgedeckt und um
welche handelt es sich?
Mängel wurden nicht festgestellt.
f) Welche Konsequenzen werden aus den Feststellungen und Empfehlungen der inter-
nen Revision/Konzernrevision gezogen und wie kontrolliert die interne Revisi-
on/Konzernrevision die Umsetzung ihrer Empfehlungen?
Fehlanzeige
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Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln
 VII/8
Fragenkreis 7. Übereinstimmung der Rechtsgeschäfte und Maßnahmen mit Gesetz,
Satzung, Geschäftsordnung, Geschäftsanweisung und bindenden Be-
schlüssen des Überwachungsorgans
Für die Organe ist die Geschäftsordnung des Rates der Stadt Köln bindend.
a) Haben sich Anhaltspunkte ergeben, dass die vorherige Zustimmung des Überwa-
chungsorgans zu zustimmungspflichtigen Rechtsgeschäften und Maßnahmen nicht
eingeholt worden ist?
Die zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfte und Maßnahmen sind in § 3 Abs. 2
(Betriebsausschuss) und § 4 (Rat der Stadt Köln) der Betriebssatzung geregelt.
Nach § 3 Abs. 2 der Betriebssatzung entscheidet der Betriebsausschuss in den Angele-
genheiten, die ihm durch die GO NRW und die EigVO NRW übertragen sind. Darüber
hinaus entscheidet der Betriebsausschuss in den ihm vom Rat der Stadt Köln ausdrück-
lich übertragenen Angelegenheiten sowie über Erlass, Niederschlagung und Stundung
von Forderungen, soweit nicht nach der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln in der je-
weils geltenden Fassung eine Zuständigkeit der Betriebsleitung oder des Rates gegeben
ist, Benennung des Prüfers für den Jahresabschluss, Zustimmung zu sonstigen Verträ-
gen, wenn der Wert im Einzelfall den Betrag von € 125.000,00 übersteigt. Ausgenom-
men sind die Geschäfte der laufenden Betriebsführung und Angelegenheiten, die nach
GO NRW, der EigVO NRW oder der Betriebssatzung der Zuständigkeit des Rates vorbe-
halten sind.
Nach § 4 der Betriebssatzung entscheidet der Rat in allen Angelegenheiten des Abfall-
wirtschaftsbetriebes der Stadt Köln, die ihm durch die GO NRW, die EigVO NRW oder
die Hauptsatzung der Stadt Köln vorbehalten sind. Hierzu gehören insbesondere:
- die Bestellung und Abberufung der Betriebsleitung,
- die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans,
- die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Jahresgewinns oder
die Behandlung eines Jahresverlustes und die Entlastung des Betriebsausschusses,
- die Rückzahlung von Eigenkapital an die Stadt.
Anhaltspunkte, dass die vorherige Zustimmung des Überwachungsorgans zu zustim-
mungspflichtigen Rechtsgeschäften und Maßnahmen nicht eingeholt worden ist, haben
sich im Rahmen der von uns durchgeführten Prüfungen nicht ergeben.
b) Wurde vor der Kreditgewährung an Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Überwa-
chungsorgans die Zustimmung des Überwachungsorgans eingeholt?
Es wurden keine Kredite an Mitglieder der Betriebsleitung oder des Überwachungsor-
gans gewährt.
elektronische Kopie

Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln
 VII/9
c) Haben sich Anhaltspunkte ergeben, dass anstelle zustimmungsbedürftiger Maßnah-
men ähnliche, aber nicht als zustimmungsbedürftig behandelte Maßnahmen vorge-
nommen worden sind (z. B. Zerlegung in Teilmaßnahmen)?
Anhaltspunkte, dass anstelle zustimmungsbedürftiger Maßnahmen ähnliche, aber nicht
als zustimmungsbedürftig behandelte Maßnahmen vorgenommen wurden, haben sich im
Rahmen unserer Prüfung nicht ergeben.
d) Haben sich Anhaltspunkte ergeben, dass die Geschäfte und Maßnahmen nicht mit
Gesetz, Satzung, Geschäftsordnung, Geschäftsanweisung und bindenden Beschlüs-
sen des Überwachungsorgans übereinstimmen?
Anhaltspunkte, dass die Geschäfte und Maßnahmen nicht in Übereinstimmung mit Ge-
setz, Betriebssatzung und Beschlüssen des Betriebsausschusses geführt wurden, haben
sich nicht ergeben.
Fragenkreis 8. Durchführung von Investitionen
a) Werden Investitionen (in Sachanlagen, Beteiligungen, sonstige Finanzanlagen, imma-
terielle Anlagewerte und Vorräte) angemessen geplant und vor Realisierung auf Ren-
tabilität/Wirtschaftlichkeit, Finanzierbarkeit und Risiken geprüft?
Entfällt, da keine Investitionen getätigt wurden.
b) Haben sich Anhaltspunkte ergeben, dass die Unterlagen/Erhebungen zur Preisermitt-
lung nicht ausreichend waren, um ein Urteil über die Angemessenheit des Preises zu
ermöglichen (z. B. bei Erwerb bzw. Veräußerung von Grundstücken oder Beteiligun-
gen)?
Entfällt, da keine Investitionen getätigt wurden.
c) Werden Durchführung, Budgetierung und Veränderungen von Investitionen laufend
überwacht und Abweichungen untersucht?
Entfällt, da keine Investitionen getätigt wurden.
d) Haben sich bei abgeschlossenen Investitionen wesentliche Überschreitungen erge-
ben? Wenn ja, in welcher Höhe und aus welchen Gründen?
Entfällt, da keine Investitionen getätigt wurden.
e) Haben sich Anhaltspunkte ergeben, dass Leasing- oder vergleichbare Verträge nach
Ausschöpfung der Kreditlinien abgeschlossen wurden?
Leasing- oder vergleichbare Verträge sind nicht existent.
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Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln
 VII/10
Fragenkreis 9. Vergaberegelungen
a) Haben sich Anhaltspunkte für eindeutige Verstöße gegen Vergaberegelungen (z. B.
VOB, VOL, VOF, EU-Regelungen) ergeben?
Bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Dienstleistungen hat der Eigenbe-
trieb die jeweiligen Richtlinien der Stadt Köln für die Vergabe (Vergaberichtlinien der
Stadt Köln) anzuwenden. Änderungen dieser Richtlinien werden im Intranet der Stadt
veröffentlicht und sind somit den betreffenden Mitarbeitern der AWB eE zugänglich und
bekannt.
Eines der Kernelemente der Vergaberichtlinien ist die Einrichtung bzw. Einschaltung ei-
nes zentralen Vergabeamts, um unter anderem eine Trennung zwischen der Auftrags-
vergabe durch die zuständigen Bereiche und der formellen Durchführung des Vergabe-
verfahrens zu erreichen.
Die Richtlinien sehen insbesondere vor:
- die Festlegung der Vergabeart, die sich in Abhängigkeit von festgelegten Schwellen-
werten bestimmt
- Vorgaben für die Anzahl der einzuholenden Angebote und die Auswahl der Bieter
- Regelungen zur Submission und Angebotsprüfung
- Zuständigkeiten bei der Vergabe und Auftragserteilung
- im Rahmen der Beschaffung von Lieferungen und Leistungen, die keine Bauleistun-
gen darstellen, die Klärung der Zuständigkeiten der jeweiligen Dienststellen
b) Werden für Geschäfte, die nicht den Vergaberegelungen unterliegen, Konkurrenzan-
gebote (z. B. auch für Kapitalaufnahmen und Geldanlagen) eingeholt?
Entfällt, keine Geldanlagen.
Fragenkreis 10. Berichterstattung an das Überwachungsorgan
a) Wird dem Überwachungsorgan regelmäßig Bericht erstattet?
Nach § 14 der Betriebssatzung hat die Betriebsleitung den Oberbürgermeister und den
Betriebsausschuss vierteljährlich drei Monate nach Quartalsende über die Entwicklung
der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplans schrift-
lich zu unterrichten.
Der Betriebsausschuss (Ausschuss Umwelt, Gesundheit und Grün des Rates der Stadt
Köln) ist im Jahr 2017 zu acht Sitzungen zusammengetreten. Angelegenheiten der ei-
genbetriebsähnlichen Einrichtung sind hierbei regelmäßig Gegenstand der Sitzungen ge-
wesen.
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Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln
 VII/11
b) Vermitteln die Berichte einen zutreffenden Einblick in die wirtschaftliche Lage des Un-
ternehmens/Konzerns und in die wichtigsten Unternehmens-/Konzernbereiche?
Die Berichte vermitteln einen zutreffenden Einblick in die wirtschaftliche Lage der eigen-
betriebsähnlichen Einrichtung.
c) Wurde das Überwachungsorgan über wesentliche Vorgänge angemessen und zeit-
nah unterrichtet? Liegen insbesondere ungewöhnliche, risikoreiche oder nicht ord-
nungsgemäß abgewickelte Geschäftsvorfälle sowie erkennbare Fehldispositionen
oder wesentliche Unterlassungen vor und wurde hierüber berichtet?
Hinweise für wesentliche Vorgänge, insbesondere ungewöhnliche, risikoreiche oder nicht
ordnungsgemäß abgewickelte Geschäftsvorfälle, lagen nicht vor.
d) Zu welchen Themen hat die Geschäfts-/Konzernleitung dem Überwachungsorgan auf
dessen besonderen Wunsch berichtet (§ 90 Abs. 3 AktG)?
Der Betriebsausschuss hat auskunftsgemäß diesbezüglich keine besonderen Wünsche
geäußert.
e) Haben sich Anhaltspunkte ergeben, dass die Berichterstattung (z. B. nach § 90 AktG
oder unternehmensinternen Vorschriften) nicht in allen Fällen ausreichend war?
Anhaltspunkte, dass die Berichterstattung nicht in allen Fällen ausreichend war, haben
sich im Rahmen unserer Prüfung nicht ergeben.
f) Gibt es eine D&O-Versicherung? Wurde ein angemessener Selbstbehalt vereinbart?
Wurden Inhalt und Konditionen der D&O-Versicherung mit dem Überwachungsorgan
erörtert?
Eine D&O-Versicherung wurde nicht abgeschlossen.
g) Sofern Interessenkonflikte der Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Überwa-
chungsorgans gemeldet wurden, ist dies unverzüglich dem Überwachungsorgan of-
fengelegt worden?
Derartige Interessenkonflikte wurden nicht gemeldet.
Fragenkreis 11. Ungewöhnliche Bilanzposten und stille Reserven
a) Besteht in wesentlichem Umfang offenkundig nicht betriebsnotwendiges Vermögen?
Offenkundig nicht betriebsnotwendiges Vermögen besteht nicht.
b) Sind Bestände auffallend hoch oder niedrig?
Auffallend hohe oder niedrige Bestände wurden im Rahmen unserer Prüfung nicht fest-
gestellt.
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Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln
 VII/12
c) Haben sich Anhaltspunkte ergeben, dass die Vermögenslage durch im Vergleich zu
den bilanziellen Werten erheblich höhere oder niedrigere Verkehrswerte der Vermö-
gensgegenstände wesentlich beeinflusst wird?
Anhaltspunkte, dass die Vermögenslage durch im Vergleich zu den bilanziellen Werten
erheblich höhere oder niedrigere Verkehrswerte der Vermögensgegenstände wesentlich
beeinflusst wird, haben sich nicht ergeben.
Fragenkreis 12. Finanzierung
a) Wie setzt sich die Kapitalstruktur nach internen und externen Finanzierungsquellen
zusammen? Wie sollen die am Abschlussstichtag bestehenden wesentlichen Investiti-
onsverpflichtungen finanziert werden?
Die eigenbetriebsähnliche Einrichtung ist mit einer Eigenkapitalquote von -45,2 %
(Vorjahr -25,8 %) ausgestattet. Die Finanzierung erfolgt überwiegend durch kurzfristige
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, Verbindlichkeiten aus Lieferungen und
Leistungen und durch Rückstellungen. Der kurzfristige Anteil der Finanzierungen ent-
spricht der Fristigkeit der Vermögenswerte, die ebenfalls kurzfristig strukturiert sind. In-
vestitionsverpflichtungen bestehen am Abschlussstichtag nicht.
b) Wie ist die Finanzlage des Konzerns zu beurteilen, insbesondere hinsichtlich der Kre-
ditaufnahmen wesentlicher Konzerngesellschaften?
Entfällt, da der Eigenbetrieb nicht Mutterunternehmen eines Konzerns ist.
c) In welchem Umfang hat das Unternehmen Finanz-/Fördermittel einschließlich Garanti-
en der öffentlichen Hand erhalten? Haben sich Anhaltspunkte ergeben, dass die da-
mit verbundenen Verpflichtungen und Auflagen des Mittelgebers nicht beachtet wur-
den?
Der Eigenbetrieb hat im Wirtschaftsjahr keine Finanz-/Fördermittel einschließlich Garanti-
en der öffentlichen Hand erhalten.
Fragenkreis 13. Eigenkapitalausstattung und Gewinnverwendung
a) Bestehen Finanzierungsprobleme aufgrund einer evtl. zu niedrigen Eigenkapital-
ausstattung?
Der Eigenbetrieb weist zum 31. Dezember 2018 ein negatives Eigenkapital aus. Zur Fi-
nanzierung steht eine unbefristete Kreditlinie über € 50 Mio. der Sparkasse Köln/Bonn
zur Verfügung. Zum 31. Dezember 2018 wurde die Kreditlinie in Höhe von € 8 Mio. in
Anspruch genommen.
Gemäß § 10 Abs. 6 EigVO NRW ist das negative Eigenkapital durch Verbesserung der
Ertragslage zu verbessern. Die Verluste der vergangenen Wirtschaftsjahre werden durch
jährliche Anpassungen der Gebührenkalkulation für Straßenreinigung und Abfallbeseiti-
gung in den Folgejahren wieder ausgeglichen.
elektronische Kopie

Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln
 VII/13
Das Jahresergebnis für 2018 in Höhe von T€ -2.569 ist durch eine in Zukunft verbesser-
te Ertragslage auszugleichen. Unterdeckungsbeträge nach § 6 KAG NRW, die auf dem
Jahresergebnis lasten, werden in der Gebührenkalkulationen der nachlaufenden Jahre
als Ausgleichsbeträge eingebracht.
Nicht ausgeglichene Verlustvorträge sind gemäß § 10 Abs. 6 EigVO NRW nach Ablauf
von fünf Jahren durch Rücklagen zu verrechnen. Lässt die Eigenkapitalausstattung das
nicht zu, ist der Verlustvortrag aus Haushaltsmitteln der Stadt Köln auszugleichen.
Am 12. Dezember 2019 wurde eine Eigenkapitalzuführung in Höhe von T€ 4.500 durch
den Rat der Stadt Köln beschlossen.
b) Ist der Gewinnverwendungsvorschlag (Ausschüttungspolitik, Rücklagenbildung) mit
der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens vereinbar?
Die Betriebsleitung schlägt dem Betriebsausschuss vor, den Bilanzverlust auf neue
Rechnung vorzutragen.
Fragenkreis 14. Rentabilität/Wirtschaftlichkeit
a) Wie setzt sich das Betriebsergebnis des Unternehmens/Konzerns nach Segmen-
ten/Konzernunternehmen zusammen?
Das Betriebsergebnis des Eigenbetriebes setzt sich im Wesentlichen aus den Segmen-
ten Straßenreinigung und Abfallbeseitigung zusammen.
b) Ist das Jahresergebnis entscheidend von einmaligen Vorgängen geprägt?
Entfällt.
c) Haben sich Anhaltspunkte ergeben, dass wesentliche Kredit- oder andere Leistungs-
beziehungen zwischen Konzerngesellschaften bzw. mit den Gesellschaftern eindeutig
zu unangemessenen Konditionen vorgenommen werden?
Die Stadt Köln legt die ihr im Rahmen der Leistungsbeziehung mit dem Eigenbetrieb ent-
standenen Kosten auf diese um. Die Angemessenheit der Verwaltungskostenerstattun-
gen konnte seitens des Eigenbetriebes auskunftsgemäß nur auf Plausibilität geprüft wer-
den. Anhaltspunkte, dass diese Leistungsbeziehungen zu unangemessenen Konditionen
vorgenommen wurden, haben sich nicht ergeben.
Kreditbeziehungen mit der Stadt Köln bestehen nicht.
d) Wurde die Konzessionsabgabe steuer- und preisrechtlich erwirtschaftet?
Entfällt, da eine Konzessionsabgabe nicht zu entrichten ist.
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Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln
 VII/14
Fragenkreis 15. Verlustbringende Geschäfte und ihre Ursachen
a) Gab es verlustbringende Geschäfte, die für die Vermögens- und Ertragslage von Be-
deutung waren, und was waren die Ursachen der Verluste?
b) Wurden Maßnahmen zeitnah ergriffen, um die Verluste zu begrenzen, und um wel-
che Maßnahmen handelt es sich?
Siehe dazu unter Fragenkreis 16
Fragenkreis 16. Ursachen des Jahresfehlbetrages und Maßnahmen zur Verbesserung
der Ertragslage
a) Was sind die Ursachen des Jahresfehlbetrages?
Im Berichtsjahr wird das Jahresergebnis in Höhe von T€ -2.569 entscheidend durch den
gestiegenen Entsorgungsbedarf geprägt.
b) Welche Maßnahmen wurden eingeleitet bzw. sind beabsichtigt, um die Ertragslage
des Unternehmens zu verbessern?
Wir verweisen hierzu auf die Beantwortung des Fragenkreises 13.
Maßnahmen zur Verbesserung der Ertragslage liegen mit Blick auf die Gebührensatzun-
gen für Abfallbeseitigung und Straßenreinigung für 2018 einerseits sowie die langfristige
Vertragssituation mit der AWB GmbH, Köln, und der AVG GmbH, Köln, andererseits au-
ßerhalb des unmittelbaren Einflussbereichs der Betriebsleitung.
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Anlage 2 Jahresabschluss 2018

35479 Zeichen

Jahresabschluss
zum 31. Dezember 2018
und Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2018
Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln
Köln
elektronische Kopie

II
Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln
Gewinn- und Verlustrechnung
für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2018
2018 2017
€ €
1. Umsatzerlöse 221.947.090,58 216.995.456,81
2. Sonstige betriebliche Erträge 336.966,75 1.020.676,97
3. Materialaufwand
Aufwendungen für bezogene Leistungen 222.496.555,92 218.360.995,26
4. Sonstige betriebliche Aufwendungen 2.292.450,42 3.036.410,43
5. Zinsen und ähnliche Aufwendungen 39.582,73 26.119,26
6. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag 24.695,00 25.064,06
7. Ergebnis nach Steuern/Jahresfehlbetrag -2.569.226,74 -3.432.455,23
8. Verlustvortrag aus dem Vorjahr -7.951.936,06 -4.519.480,83
9. Bilanzverlust -10.521.162,80 -7.951.936,06
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Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln III/1
Anhang für das Wirtschaftsjahr 2018
Allgemeine Angaben
Gemäß § 21 der Eigenbetriebsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW)
ist durch den Eigenbetrieb AWB für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ein Jahres-
abschluss aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechung und dem An-
hang besteht. Die allgemeinen Vorschriften, die Ansatzvorschriften, die Vorschriften über
die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung, die Bewertungsvorschriften und die Vor-
schriften über den Anhang für den Jahresabschluss der großen Kapitalgesellschaften im
Dritten Buch des Handelsgesetzbuches finden sinngemäß Anwendung, sofern sich aus der
EigVO NRW nichts anderes ergibt.
Die Gewinn- und Verlustrechnung wird nach dem Gesamtkostenverfahren gegliedert.
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Erläuterungen zur Bilanz und zur
Gewinn- und Verlustrechnung
Angaben zur Bilanz
Aktiva
Mit der bei Gründung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung zum 1. Januar 1998 erstmalig
gegebenen Bilanzierungspflicht nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vor-
schriften und nach §§ 21 ff. EigVO NRW wurden die Altdatenbestände des Anlagevermö-
gens aus den vorherigen Systemen bzw. einer Anlagenkartei zu den dort geführten Buch-
werten und Abschreibungen gemäß der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer bzw. Rest-
nutzungsdauer übernommen und planmäßig fortgeschrieben.
Die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen betreffen Veranlagungen durch die
AWB GmbH (T€ 1.410), die RheinCargo GmbH & Co. KG (T€ 510) und das Duale System
(T€ 155).
Die Forderungen gegen die Stadt Köln betreffen im Wesentlichen Ansprüche gegen das
Kassen- und Steueramt (T€ 3.169). Die ausgewiesenen Forderungen gegen das Kassen-
und Steueramt beruhen auf anteilsmäßiger Zuteilung von Gebühren aus dem Gesamtge-
bührenaufkommen der Stadt.
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Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln III/2
Die in der Bilanz ausgewiesenen Forderungen haben folgende Restlaufzeiten, wobei die
Vorjahreszahlen stets in Klammern unter den betreffenden Zahlen des Wirtschaftsjahres
2018 ausgewiesen werden:
Gesamtbetrag Davon mit einer Restlaufzeit
31.12.2018
(31.12.2017) bis 1 Jahr
mehr als
1 Jahr
€ € €
1. Forderungen aus Lieferungen und
Leistungen
2.075.206,51
(3.343.429,25)
2.075.206,51
(3.343.429,25)
0,00
(0,00)
2. Forderungen gegen die Stadt Köln 3.898.384,71
(5.981.072,07)
3.898.384,71
(5.981.072,07)
0,00
(0,00)
3. Sonstige Vermögensgegenstände 459.395,66
(0,00)
459.395,66
(0,00)
0,00
(0,00)
6.432.986,88
(9.324.501,32)
6.432.986,88
(9.324.501,32)
0,00
(0,00)
Der Mittelzufluss aus Gebühreneinnahmen erfolgt vornehmlich über die monatliche bzw.
quartalsweise Weiterleitung der Gebühreneinnahmen des Kassen- und Steueramtes der
Stadt Köln. Mit diesen Mitteln müssen die Aufwendungen des Eigenbetriebes AWB bis zum
nächsten Gebühreneinzug finanziert werden. Die erforderliche Liquidität wird ggfs. durch
Aufnahme von Tages- bzw. Termingeld am Geldmarkt sichergestellt.
Die über den laufenden Bedarf hinaus zur Verfügung stehenden Mittel wurden kurzfristig als
Tages- bzw. Monatsgeld angelegt.
Die flüssigen Mittel werden mit dem Nennbetrag angesetzt.
Passiva
Entwicklung des Eigenkapitals:
1.1.2018
Um-
buchung
Jahres-
ergebnis 31.12.2018
T€ T€ T€ T€
Stammkapital 511 0 0 511
Allgemeine Rücklage 4.039 0 0 4.039
Verlustvortrag -4.519 -3.432 0 -7.951
Jahresfehlbetrag -3.432 3.432 -2.569 -2.569
Summe -3.401 0 -2.569 -5.970
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Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln III/3
Gemäß § 9 der Betriebssatzung beträgt das Stammkapital € 511.292,00.
Die sonstigen Rückstellungen entwickelten sich im Jahr 2018 wie folgt:
1.1.2018
Inan-
spruch-
nahme
Auf-
lösung
Zu-
führung 31.12.2018
T€ T€ T€ T€ T€
Prüfungs- und Beratungskosten 46 12 4 32 62
Prozessrisiken 100 0 0 0 100
Abrechnungsverpflichtung 333 0 333 0 0
479 12 337 32 162
Der Ansatz der Rückstellungen erfolgt in Höhe der Erfüllungsbeträge, die nach vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung notwendig sind. Die Rückstellung für Prozessrisiken trägt im
Wesentlichen den anhängigen Verfahren um die Gebührensätze für die nachsortierten
Restmüllbehälter sowie den Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Aufbau der
kommunalen Altkleidersammlung Rechnung.
Die in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten haben folgende Restlaufzeiten, wobei
die Vorjahreszahlen stets in Klammern unter den betreffenden Zahlen des Wirtschaftsjahres
2018 ausgewiesen werden:
Gesamtbetrag Davon mit einer Restlaufzeit
31.12.2018
(31.12.2017)
bis 1 Jahr 1 - 5 Jahre Über 5 Jahre
€ € € €
1. Verbindlichkeiten gegenüber
Kreditinstituten
8.000.000,00
(6.000.000,00)
8.000.000,00
(6.000.000,00)
0,00
(0,00)
0,00
(0,00)
2. Verbindlichkeiten aus Liefe-
rungen und Leistungen
4.629.930,80
(5.646.506,47)
4.629.930,80
(5.646.506,47)
0,00
(0,00)
0,00
(0,00)
3. Verbindlichkeiten gegenüber
der Stadt Köln und anderen
Eigenbetrieben
408.999,43
(1.019.012,83)
408.999,43
(1.019.012,83)
0,00
(0,00)
0,00
(0,00)
4. Sonstige Verbindlichkeiten 4.493,75
(11.197,27)
4.493,75
(11.197,27)
0,00
(0,00)
0,00
(0,00)
13.043.423,98
(12.676.716,57)
13.043.423,98
(12.676.716,57)
0,00
(0,00)
0,00
(0,00)
elektronische Kopie

Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln III/4
Die Verbindlichkeiten gegenüber der Stadt Köln resultieren im Wesentlichen aus der Ab-
rechnung der Verwaltungskostenerstattung für die Kosten des Eigenbetriebs in 2018.
Die Verbindlichkeiten sind nicht gesichert. Sie sind zum Erfüllungsbetrag passiviert.
Sonstige finanzielle Verpflichtungen zum 31. Dezember 2018, die nicht in der Bilanz er-
scheinen, bestehen aus folgenden Verträgen (berücksichtigt bei einem Jahresvolumen
> 1 Mio. €):
2019-2021
nach 2021
Grundvertrag Abfallentsorgung
Laufzeit bis
31.12.2033
3 Jahre 12 Jahre
Plankosten p. a. 109.588 T€ 328.764 T€ 1.315.056 T€
Grundvertrag Straßenreinigung
Laufzeit bis 31.12.2033
3 Jahre 12 Jahre
Plankosten p. a. 59.359 T€ 178.077 T€ 712.308 T€
Müllverbrennung/Kompostierung
Laufzeit bis 01.07.2025
3 Jahre 3,5 Jahre
Plankosten p. a. 58.582 T€ 175.746 T€ 205.037 T€
Wertstofferfassung 31.12.2022
3 Jahre 1 Jahre
Plankosten p. a. 3.142 T€ 9.426 T€ 3.142 T€
elektronische Kopie

Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln III/5
Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung
Bei der Gewinn- und Verlustrechnung wird das Gesamtkostenverfahren angewendet.
Der Eigenbetrieb AWB erbringt ausschließlich Inlands-Umsatzerlöse, die sich wie folgt nach
Erlösgruppen untergliedern lassen:
2018 2017
T€ T€
Abfallbeseitigung 162.951 159.161
Straßenreinigung 58.516 57.387
Elektrogeräte-BgA 240 236
Alttextilien-BgA 241 212
221.948 216.996
Die einzelnen Gebührensätze für die Abfallbeseitigung und die Straßenreinigung sind in den
jeweiligen Satzungen für 2018 veröffentlicht.
Die Aufwendungen für bezogene Leistungen in Höhe von T€ 222.497 betreffen im We-
sentlichen folgende Positionen:
- Verbrennungs-/Kompostierungskosten: T€ 60.711
- Aufwendungen für Abfallsammlung und -transport: T€ 102.829
- Aufwendungen für Straßenreinigung: T€ 58.805
- Entsorgung Elektrogeräte-BgA: T€ 152
elektronische Kopie

Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln III/6
Unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen sind im Wesentlichen Verwaltungskos-
tenerstattungen an verschiedene Dienststellen der Stadt Köln T€ 2.132 und laufende Kos-
ten des Eigenbetriebes AWB für Gebühren und Beiträge, Veranstaltungen sowie die Prü-
fung des Jahresabschlusses von insgesamt T€ 118 ausgewiesen. Des Weiteren sind perio-
denfremde Aufwendungen in Höhe von T€ 42 enthalten.
Die Zinsen und ähnliche Aufwendungen (T€ 40) bilden den Aufwand für die laufende Auf-
rechterhaltung der erforderlichen Liquidität ab.
Sonstige Angaben
Das Honorar des Abschlussprüfers beträgt € 17.675,00, es entfällt in voller Höhe auf Ab-
schlussprüfungsleistungen. Davon betreffen € 4.675,00 frühere Jahre.
Im Wirtschaftsjahr 2018 waren bei dem Eigenbetrieb AWB keine unmittelbar beschäftigten
Personen tätig.
Während des Wirtschaftsjahres 2018 wurde die Betriebsleitung wie folgt wahrgenommen:
Erster Betriebsleiter war Herrn Dr. Harald Rau als Beigeordneter der Stadt Köln für Soziales,
Integration und Umwelt. Geschäftsführender Betriebsleiter war Herr Hans Peter Winkels bis
8. Mai 2019 und ab 9. Mai 2019 Herr Dr. Thomas Kreitsch. Frau Carla Stüwe wurde auf-
grund des Pensionseintritts von Herrn Hans Peter Winkels von Oktober 2017 bis März 2019
kommissarisch als geschäftsführende Betriebsleiterin tätig.
Weder den Angehörigen der Betriebsleitung noch den Mitgliedern des Betriebsausschusses
wurden durch den Eigenbetrieb AWB Bezüge gewährt.
Vor dem Hintergrund des kommunalen Wahlergebnisses und der daraus resultierenden
konstituierenden Ratssitzung am 1. November 2014 erfolgte ebenfalls die Neubenennun g
der Betriebsausschussmitglieder.
elektronische Kopie

Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln III/7
Dem Betriebsausschuss gehörten demnach in 2018 folgende stimmberechtigte Mitglieder
an:
Rafael Christof Struwe, Rechtsanwalt
- Ausschussvorsitzender -
Katharina Welcker, Hausfrau
Susanne Bercher-Hiss, Referentin
Wilfried Becker, Dipl.-Ing.
Polina Frebel, Dolmetscherin
Karl-Heinz Walter, Dozent
Wilfried Becker, Sachkundiger Bürger nach § 58 Absatz 3 GO
Marget Dresler-Graf, Dipl.-Volkswirt
Stefan Götz, Geschäftsführer
Dr. Walter Gutzeit, Pensionär
Gerhard Brust, Rentner
Hamide Akbayir, techn. Assistentin
Dr. Rolf Albach, Chemiker
Ergebnisverwendungsvorschlag
Die Betriebsleitung schlägt dem Betriebsausschuss vor, den Bilanzverlust auf neue Rech-
nung vorzutragen.
Köln, den 30. November 2019
gez. gez.
Dr. Harald Rau Dr. Thomas Kreitsch
Erster Betriebsleiter Geschäftsführender Betriebsleiter
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Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln IV/1
Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2018
1. Wirtschaftliche Rahmenbedingungen
Die Stadt Köln ist gemäß § 5 Abs. 1 und 2 des Abfallgesetztes des Landes Nordrhein-
Westfalen (LAbfG NRW) als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (örE) dafür verantwortlich,
die auf ihrem Gebiet anfallenden Abfälle zu entsorgen. Diese Aufgabe nimmt die eigenbe-
triebsähnliche Einrichtung Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln wahr; sie besteht in der aktu-
ellen Organisationsform seit dem 1. Januar 1998. Der örE kann sich zur Aufgabenwahrneh-
mung Dritter bedienen.
Die AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH (AWB) und die AVG Abfallverwertungs- und
Entsorgungsgesellschaft mbH (AVG) sind mit der operativen Aufgabenwahrnehmung beauf-
tragt. Die AWB stellt die Abfallsammlung und den -transport (Müllabfuhr), die Straßenreinigung
und den Winterdienst sicher. Die AVG stellt die Abfallentsorgung und -verwertung sicher, kom-
postiert Bioabfälle, sortiert und verwertet Gewerbeabfälle und verbrennt anfallenden Restabfall.
Bei der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln verbleiben
somit diesbezüglich keine operativen Aufgaben.
Da sich die Abfallwirtschaft in einem ständigen Wandel befindet, muss kontinuierlich eine An-
passung an neue rechtliche Rahmenbedingungen und die aktuelle Entwicklung der Rechtspre-
chung erfolgen.
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) übersetzt die europäische Abfallrahmenrichtlinie in nati-
onales Recht und wurde in 2012 neu gefasst bzw. umfassend modernisiert. Mit der Novelle
wurde der Umwelt- und Klimaschutz sowie die Ressourceneffizienz in der Abfallwirtschaft
nachhaltig verbessert, indem die Abfallvermeidung und das Recycling von Abfällen gestärkt
wurden.
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Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln IV/2
In 2018 wurden ergänzend zu den bestehenden Leistungsverträgen mit der AWB zusätzlich
vertragliche Vereinbarungen zu Leistungsausweitungen über
- die Beschaffung und Unterhaltung von Grillaschebehältern in Grünanlagen,
- die Zusatzreinigung von Papierkörben im öffentlichen Straßenland,
- die Reinigung von selbstständigen Radwegen,
- die Kontrolle von Sammelbehältern an Schiffsanlegestellen und notwendige Sonderabfuh-
ren
- und die Reinigung von Sicherheitsstreifen
getroffen.
Die mit der AWB in 2001 geschlossenen Leistungsverträge zur Abfallentsorgung und Straßen-
reinigung mit einer Vertragslaufzeit von insgesamt 18 Jahren wurden aus preisrechtlichen
Gründen zur Neukalkulation der Entgelte für Leistungen ab 2019 in 2018 neu gefasst. Der Rat
der Stadt Köln hat diese am 20. März 2018 beschlossen.
Die Stadt Köln ist als örE gemäß § 21 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) verpflichtet, in regel-
mäßigen Abständen Abfallwirtschaftskonzepte (AWK) über die Verwertung und die Beseitigung
der in ihrem Gebiet anfallenden und ihnen zu überlassenden Abfälle zu erstellen. Das AWK
soll über den Stand der Entwicklung der öffentlichen Abfallwirtschaft informieren und als inter-
nes Planungsinstrument dienen, um die Entsorgungssicherheit darzustellen. Die (Mindest-) An-
forderungen an das AWK sind in § 5a LAbfG NRW festgeschrieben. In 2018 wurde das AWK
aktualisiert und durch den Rat der Stadt Köln am 22. November 2018 beschlossen.
2. Allgemeine Geschäftsentwicklung
Da die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln Aufgabenträ-
ger der Abfallwirtschaft und Straßenreinigung der Stadt Köln ist und nur die Durchführung der
operativen Aufgaben und die Entsorgung der Abfälle Dritten übertragen wurde, behält die Stadt
Köln ihre gesetzliche Verantwortung als örE bei und bestimmt nach wie vor die Kölner Abfallpo-
litik (z. B. Abfallwirtschaftskonzept, Abfallsatzung, Abfallgebührensatzung, Straßenreinigungs-
satzung inkl. Straßenreinigungsgebühren). Die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Abfallwirt-
schaftsbetrieb der Stadt Köln trägt Sorge für die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung durch
Dritte. Entsprechende Kontrollrechte sind vertraglich geregelt.
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Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln IV/3
Leistungsaustauschbeziehungen mit Geschäftspartnern bestehen - abgesehen von der AWB
und AVG - u. a. mit den Dualen Systemen sowie dem Kassen- und Steueramt, der Kämmerei,
dem Rechtsamt und dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt.
3. Entwicklung der Ertrags, Vermögens und Finanzlage im Wirtschaftsjahr
Der Jahresabschluss 2018 weist einen Jahresfehlbetrag in Höhe von T€ 2.569 aus. Der Wirt-
schaftsplan 2018 hat dagegen einen Jahresfehlbetrag in Höhe von T€ 512 prognostiziert.
Ursächlich hierfür waren verschiedene Einflussfaktoren:
Die geplanten Umsatzerlöse liegen um rd. T€ 2.907 über den tatsächlich erzielten Umsatzerlö-
sen in Höhe von T€ 221.948 (Vorjahr T€ 216.996). Bei den Aufwendungen für bezogene Leis-
tungen wurden mit T€ 222.615 gegenüber den tatsächlich angefallenen Aufwendungen
T€ 222.497 um T€ 118 zu niedrig geplant.
Es ergibt sich somit ein negatives Rohergebnis in Höhe von T€ -549 (Vorjahr T€ -1.365).
Das Betriebsergebnis für 2018 ist nach § 10 Abs. 6 EigVO NRW durch eine verbesserte Er-
tragslage in der Zukunft wieder auszugleichen. Unterdeckungsbeträge nach § 6 KAG NRW, die
auf dem Betriebsergebnis lasten, werden in Gebührenkalkulationen der nachlaufenden Jahre
als Ausgleichsbeträge eingebracht.
Die Verwaltungskosten (sonstige betriebliche Aufwendungen) wurden mit T€ 2.742 (Vorjahr
T€ 2.674) gegenüber den tatsächlich angefallenen Kosten T€ 2.292 (Vorjahr T€ 3.037) um
T€ 450 zu hoch geplant.
Das Finanz- und Beteiligungsergebnis in Höhe von T€ - 40 (Vorjahr T€ -26) wurde um T€ - 30
zu niedrig geplant.
Der Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln weist zum 31.Dezember 2018 bilanziell ein negati-
ves Eigenkapital in Höhe von T€ -5.971 (Vorjahr T€ -3.402) aus.
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Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln IV/4
Der Jahresfehlbetrag ist nach § 10 Abs. 6 EigVO NRW möglichst auf neue Rechnung vorzutra-
gen, wenn hierdurch die erforderliche Eigenkapitalausstattung nicht gefährdet wird. Nicht ge-
tilgte Verlustvorträge sollen nach Ablauf von fünf Jahren durch Abbuchung von den Rücklagen
ausgeglichen werden, wenn dies die Eigenkapitalausstattung zulässt; ist dies nicht der Fall, so
ist der Verlust aus Haushaltsmitteln der Stadt Köln auszugleichen.
Am 12. Dezember 2019 wurde eine Eigenkapitalzuführung in Höhe von T€ 4.500 beschlossen.
Die Liquidität des Abfallwirtschaftsbetriebs der Stadt Köln war in 2018 durch die verfügbaren
flüssigen Mittel in Höhe von T€ 802 und eine Kreditlinie bei der Sparkasse KölnBonn in Höhe
von T€ 50.000 gesichert. Zum 31. Dezember 2018 wurde die Kreditlinie in Höhe von T€ 8.000
in Anspruch genommen.
4. Finanzielle Leistungsindikatoren
Die Anwendung finanzieller Leistungsindikatoren ist zur Beurteilung der Geschäftstätigkeit in
2018 nicht angemessen, da die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Abfallwirtschaftsbetrieb der
Stadt Köln aufgrund der Regelungen der GO NRW und der EigVO NRW verpflichtet ist, ein
nach Aufwendungen und Erträgen ausgeglichenes Ergebnis zu erwirtschaften bzw. anderen-
falls einen Ausgleich gegenüber den Gebührenzahlenden in nachfolgenden Jahren vorzuneh-
men. Insofern sind erwirtschaftete Überschüsse nicht regelmäßig als Leistungssteigerung auf-
zufassen, da sie zunächst ausschließlich eine die bloße Kostendeckung übersteigende Belas-
tung der Gebührenzahlenden indizieren.
5. Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung
Risiken für das Wirtschaftsjahr 2019 liegen insbesondere in der Mengenentwicklung im Bereich
der Entleerungen und der Sammelmengen von Rest und Biomüll sowie in der Neufassung der
Leistungsaustauschbeziehungen mit den Dualen Systemen auf Grundlage des ab 1. Januar
2020 geltenden Verpackungsgesetzes und in Systemausfällen.
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Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln IV/5
Das Risikomanagement baut auf Kennzahlen auf und dient der wirtschaftlichen Steuerung der
Leistungsaustauschbeziehungen mit den Geschäftspartnern. Es verfolgt insbesondere das
Ziel, die im Wirtschaftszeitraum zu erwartenden Risiken bei allen Führungs- und Durchfüh-
rungsprozessen bewusst zu machen.
Wirtschaftliche Risiken für den Eigenbetrieb sind insbesondere in folgenden Bereichen anzu-
treffen:
- Abweichungen der Ist-Werte bei den zu entsorgenden/zu behandelnden Mengen von den
Planwerten, die zu einer Gefährdung des Plan-Ergebnisses führen,
- Entwicklung des Geldmarktzinses,
- Abweichungen der veranlagten Leistungsdaten der Abfallbeseitigung zwischen der AWB
und dem Kassen- und Steueramt.
Zur Risikominimierung wurden folgende Maßnahmen ergriffen:
- Einrichtung eines Berichtswesens zur Dokumentation von Mengenentwicklung im Abfallbe-
reich inkl. Ursachenanalyse und kontinuierlicher Fortführung der Prognose,
- kontinuierliche Beobachtung des Geldmarktzinses und Ausnutzung von Zinsdifferenzen,
- Abgleich der Leistungsdaten zwischen dem operativen Bereich der Kölner Abfallwirtschaft
und der Dienststelle, der das Gebühreninkasso obliegt.
Preisänderungsrisiken sind für die Wirtschaftlichkeit der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung
Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln nicht gegeben, da Entgeltanpassungsbegehren von
Dienstleistern aufgrund der bestehenden vertraglichen Regelungen bereits im Vorjahr mitzutei-
len sind und in der Gebührenkalkulation des entsprechenden Wirtschaftsjahres Berücksichti-
gung finden können. Die Refinanzierung des aus Preisänderungen resultierenden Mehrauf-
wandes über Gebühreneinnahmen ist damit sichergestellt.
Ausfallrisiken aus offenen Forderungen gegen Dritte wurden über entsprechende Wertberich-
tigungen berücksichtigt.
Liquiditätsrisiken werden durch angemessene Rahmenvereinbarungen mit der Sparkasse
KölnBonn abgesichert, die bei Bedarf die kurzfristige Bereitstellung von Liquidität sicherstellen.
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Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln IV/6
6. Vorgänge von besonderer Bedeutung nach dem Schluss des Wirtschaftsjahres
Vorgänge von besonderer Bedeutung für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Abfallwirt-
schaftsbetrieb der Stadt Köln nach dem Schluss des Wirtschaftsjahres liegen nicht vor.
7. Zusammenfassung und Ausblick
Da die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln nicht operativ
tätig wird, reduziert sich der Einfluss auf die Beauftragung privater Leistungsanbieter (im Be-
richtsjahr i. W. AWB und AVG) bzw. auf die Überwachung und Steuerung der Leistungserstel-
lung im Einzelfall. Die Leistungen der AWB werden entsprechend den vertraglichen Regelun-
gen nach den tatsächlich geleerten Behältern und gereinigten Flächen bzw. den auf der
Grundlage der Straßenreinigungssatzung veranlagten Frontmetern entgolten. Weitere Leistun-
gen wie die Beseitigung von wilden Müllablagerungen im öffentlichen Raum werden auf der
Grundlage der geltenden vertraglichen Regelungen abgegolten. Von der AVG werden die Ent-
sorgungspreise für Restmüll und kompostierbare Abfälle jährlich entsprechend den Leitsätzen
für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP) neu kalkuliert. Gleichzeitig bleibt der
Einfluss der Stadt Köln auf alle abfallwirtschaftlichen Entscheidungen durch ihre Vertretung in
den entsprechenden Aufsichtsräten und über die Ratsgremien erhalten.
Bei der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln waren im
Berichtsjahr keine Mitarbeitenden unmittelbar beschäftigt. Die Aufgaben wurden durch Be-
dienstete des Dezernates Soziales, Integration und Umwelt wahrgenommen.
Die neuen Leistungsverträge zur Abfallentsorgung und Straßenreinigung werden ab 1. Januar
2019 umgesetzt. Die getroffenen Zusatzvereinbarungen in 2018 gehen in den neuen Leis-
tungsverträgen auf.
Mit den Dualen Systemen sind auf Grundlage des ab 1. Januar 2019 geltenden Verpackungs-
gesetzes neue Vereinbarungen zur Sammlung und Verwertung von Wertstoffen über die gelbe
Tonne, von Pappe, Papier und Kartonagen (PPK) über die blaue Tonne und zur Altglassamm-
lung ab dem 1. Januar 2020 zu treffen.
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Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln IV/7
Die Finanzlage der eigenbetriebsähnliche Einrichtung Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln,
die durch einen wiederholt nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag gekennzeichnet ist,
hat keine Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit und Aufgabenerfüllung. Zum Erhalt des Ver-
mögens wird es jedoch erforderlich sein, gemäß § 10 der Eigenbetriebsverordnung des Landes
Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW) in Gespräche mit der Kämmerei über eine Eigenkapitalzu-
führung mit Mitteln aus dem allgemeinen Haushalt der Stadt Köln zu treten. Am 12. Dezember
2019 wurde eine Eigenkapitalzuführung in Höhe von T€ 4.500 beschlossen.
Köln, den 30. November 2019
gez. gez.
Dr. Harald Rau Dr. Thomas Kreitsch
Erster Betriebsleiter Geschäftsführender Betriebsleiter
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Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln
 V/1
BESTÄTIGUNGSVERMERK DES UNABHÄNGIGEN ABSCHLUSSPRÜFERS
An die Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln:
Prüfungsurteile
Wir haben den Jahresabschluss der Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln, – beste-
hend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2018 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das
Wirtschaftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018 sowie dem Anhang, einschließlich
der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden – geprüft. Darüber hinaus haben
wir den Lagebericht der Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln, für das Wirtschaftsjahr
vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018 geprüft.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den Vorschriften
der Gemeindeordnung und der Eigenbetriebsordnung des Landes Nordrhein-Westfalen
i.V.m. des einschlägigen deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen
Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und
Finanzlage der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung zum 31. Dezember 2018 sowie ihrer Er-
tragslage für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018 und
vermittelt der beigefügte Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der ei-
genbetriebsähnlichen Einrichtung. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Lagebericht
in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften
und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.
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Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln
 V/2
Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen
gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat.
Grundlage für die Prüfungsurteile
Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts in Übereinstimmung
mit § 317 HGB und § 106 GO NRW unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer
(IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt.
Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwor-
tung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts“un-
seres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von dem Unternehmen un-
abhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen
Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit
diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungs-
nachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum
Jahresabschluss und zum Lagebericht zu dienen.
Verantwortung der Leitung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung für den Jahresab-
schluss und den Lagebericht
Die Leitung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung ist verantwortlich für die Aufstellung des
Jahresabschlusses, der den Vorschriften der Gemeindeordnung und der Eigenbetriebsverord-
nung des Landes Nordrhein-Westfalen i.V.m. des einschlägigen deutschen, für Kapitalgesell-
schaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht,
und dafür, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungs-
mäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt.
Ferner ist die Leitung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung verantwortlich für die internen
Kontrollen, die sie in Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu
ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Dar-
stellungen ist.
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Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln
 V/3
Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses ist die Leitung der eigenbetriebsähnlichen Einrich-
tung dafür verantwortlich, die Fähigkeit der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung zur Fortführung
der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren hat sie die Verantwortung, Sachverhal-
te in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzu-
geben.
Darüber hinaus ist sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrund-
satzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht tatsächliche
oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.
Außerdem ist die Leitung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung verantwortlich für die Aufstel-
lung des Lageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der eigenbetriebs-
ähnlichen Einrichtung vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresab-
schluss in Einklang steht, den Vorschriften der Gemeindeverordnung und der Eigenbetriebs-
verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen i.V.m. des einschlägigen deutschen, für Kapital-
gesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risi-
ken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner ist die Leitung der eigenbetriebs-
ähnlichen Einrichtung verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie
als notwendig erachtet hat, um die Aufstellung eines Lageberichts in Übereinstimmung mit den
anzuwendenden Vorschriften der Gemeindeverordnung und der Eigenbetriebsverordnung des
Landes Nordrhein-Westfalen i.V.m. des einschlägigen deutschen, für Kapitalgesellschaften
geltenden handelsrechtlichen Vorschriften zu ermöglichen, und um ausreichende geeignete
Nachweise für die Aussagen im Lagebericht erbringen zu können.
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Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln
 V/4
Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des
Lageberichts
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss
als Ganzes frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstel-
lungen ist, und ob der Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der eigenbe-
triebsähnlichen Einrichtung vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresab-
schluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den Vor-
schriften der Gemeindeverordnung und der Eigenbetriebsverordnung des Landes Nordrhein-
Westfalen i.V.m. des einschlägigen deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden handels-
rechtlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung
zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile
zum Jahresabschluss und zum Lagebericht beinhaltet.
Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine
in Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer
(IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte
Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können
aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn
vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grund-
lage dieses Jahresabschlusses und Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen
von Adressaten beeinflussen.
Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische
Grundhaltung. Darüber hinaus
identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsich-
tigter – falscher Darstellungen im Jahresabschluss und im Lagebericht, planen und führen
Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnach-
weise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu
dienen. Das Risiko, dass wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist bei
Verstößen höher als bei Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügerisches Zusammenwirken, Fäl-
schungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außer-
kraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.
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Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln
 V/5
gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Jahresabschlusses relevanten
internen Kontrollsystem und den für die Prüfung des Lageberichts relevanten Vorkehrungen
und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen
angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil über die Wirksamkeit dieser
Systeme der Gesellschaft abzugeben.
beurteilen wir die Angemessenheit der von der Leitung der eigenbetriebsähnlichen Einrich-
tung angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den ge-
setzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden An-
gaben
ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von der Leitung der eigenbe-
triebsähnlichen Einrichtung angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung
der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob
eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten be-
steht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung zur
Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kom-
men, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsver-
merk auf die dazugehörigen Angaben im Jahresabschluss und im Lagebericht aufmerksam
zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil
zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Da-
tum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse
oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass die eigenbetriebsähnlichen Einrich-
tung ihre Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann.
beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Jahresabschlusses
einschließlich der Angaben sowie ob der Jahresabschluss die zugrunde liegenden Ge-
schäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der
deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der eigenbetriebsähnlichen
Einrichtung vermittelt.
beurteilen wir den Einklang des Lageberichts mit dem Jahresabschluss, seine Gesetzesent-
sprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage des Unternehmens.
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Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln
 V/6
führen wir Prüfungshandlungen zu den von der Leitung der eigenbetriebsähnlichen Einrich-
tung dargestellten zukunftsorientierten Angaben im Lagebericht durch. Auf Basis ausrei-
chender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunfts-
orientierten Angaben von der Leitung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung zugrunde ge-
legten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung der zu-
kunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu
den zukunftsorientierten Angaben sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir
nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse we-
sentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweichen.
Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Um-
fang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließ-
lich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.
Köln, den 16. März 2020
DORNBACH GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft
gez. gez. (Siegel)
Feldgen Brendt
Wirtschaftsprüfer Wirtschaftsprüfer
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Beratungsverlauf (3)

04.06.2020 Betriebsausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln
TOP 3.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung
15.06.2020 Finanzausschuss
TOP 10.29 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung
18.06.2020 Rat
TOP 10.29 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1065/2020
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
02.06.2020
Erstellt
07.04.2020 06:37