2016/0266
Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 - Berliner Allee / Haardtring - (Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung)
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1 Wissenschaftsstadt Darmstadt Der Magistrat Darmstadt, der 27.06.2016 Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 - Berliner Allee / Haardtring - Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB Die Dezernentin III: Cornelia Zuschke Stadträtin Anlage 2 2 Inhaltsverzeichnis Teil A: Städtebauliche Begründung 1. Erfordernis der Planung und Planungsziel 4 2. Rechtsgrundlagen 4 3. Verfahren 4 4. Geltungsbereich 5 5. Planungsrechtliche Situation 5 5.1 Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan 5 5.2 Flächennutzungsplan 6 5.3 Landschaftsplan 7 5.4 Fluchtlinienplan 7 6. Städtebauliche Rahmenbedingungen 8 6.1 Lage im Stadtgebiet 8 6.2 Geschichte und gegenwärtiger Bestand 8 6.3 Gutachten 9 6.3.1 Fachgutachten Verkehr 9 6.3.2 Umweltverträglichkeits-Vorprüfung 10 6.3.3 Schalltechnisches Gutachten 10 6.4 Altstandort / Altlasten 12 7. Städtebauliches Konzept 12 8. Inhalt und Begründung der planungsrechtlichen Festsetzungen nach BauGB 14 8.1 Art der baulichen Nutzung 14 8.2 Maß der baulichen Nutzung 16 8.2.1 Zulässige Grundfläche 17 8.2.2 Zulässige Geschossfläche 17 8.2.3 Höhe der baulichen Anlagen 18 8.3 Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen 18 8.4 Flächen für Stellplätze und Tiefgaragen 18 8.5 Ein- und Ausfahrten 19 8.6 Flächen für Nebenanlagen 19 8.7 Geh-, Fahr- und Leistungsrechte 19 9. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft 19 9.1 Niederschlagswasserversickerung 19 9.2 Dachbegrünung 19 9.3 Freiflächenbeleuchtung 20 10. Flächen zum Anpflanzen sowie Bindung und Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 20 10.1 Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern 20 10.2 Flächen zum Erhalt von Bäumen und Sträuchern 20 10.3 Grundstücksfreiflächen 20 11. Schallschutzmaßnahmen 21 12. Inhalt und Begründung der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen 21 12.1 Dachform 21 12.2 Technische Aufbauten 21 12.3 Einhausung für Fahrräder und Müllbehälter 22 12.4 Einfriedung 22 12.5 Werbeanlagen 22 13. Hinweise 22 3 13.1. Bodendenkmale 22 13.2. Umweltschutz 22 13.3. Bodenveränderungen 22 13. 4 Altstandorte 22 13.5. Kampfmittelbelastung 23 13.6. Klimaschutz 23 13.7. Leitungsschutzmaßnahmen 23 13.8. Artenempfehlung 23 14. Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung (wird im weiteren Verfahren noch ergänzt) 23 15. Regelungen des Durchführungsvertrages (werden im weiteren Verfahren ggf. ergänzt) 23 16. Statistik 24 17. Kosten 24 18. Liste der berücksichtigten Gutachten 24 Teil B: Umweltbericht: Wird zur Offenlage ergänzt 4 Teil A: Städtebauliche Begründung 1. Erfordernis der Planung und Planungsziel In der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist die Nachfrage nach individuellem Wohnraum durch die Zunahme der Bevölkerung nach wie vor ungebrochen. Da nach Angaben des IWU-Instituts (Institut für Wohnen und Umwelt) eine Bevölkerungszunahme von 6,5 % bis zum Jahr 2030 vorausgesagt wird, ist jährlich mit einem Bedarf von mindestens 500-600 Wohnungen zu rechnen. Die Grundstückseigentümer beabsichtigen, das ehemalige Prinovis-Gelände mit gewerblichen Nutzungen und vorwiegend Wohnnutzung als „Berliner Carree“ neu zu entwickeln. 2. Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46, 180), geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 30.11.2015 (GVBl. I S. 457, 495) Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl. I S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.11.2014 (GVBl. I S. 321) Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2015 (GVBl. I S. 618) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 421 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474) Hess. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) i.d.F. vom 20.12.2010 (GVBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 17.12.2015 (GVBl. I S. 607) Hess. Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.09.2015 (GVBl. I S. 338) Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 30.11.2015 (GVBl. I S. 523) Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F. vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Art. 76 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 21.12.2015 (BGBl. I S. 2490) 3. Verfahren Der vorhabenbezogene Bebauungsplan W 60 - Berliner Allee / Haardtring wird im Normalverfahren nach §§ 2 ff BauGB aufgestellt. Als gesonderter Teil der Begründung ist der Umweltbericht gemäß § 2a Abs. 2 BauGB aufzustellen. Dieser wird zur Offenlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans vorgelegt. 5 4. Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 60 betrifft das Flurstück in Flur 17, Flurstücks-Nr. 64/310 tlw. Das Plangebiet weist eine Fläche von 15.140 m² auf. Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 60 (ohne Maßstab) 5. Planungsrechtliche Situation 5.1 Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan Der Regionalplan Südhessen/Regionale Flächennutzungsplan 2010 (RPS/RegFNP 2010) legt für das Plangebiet ein Vorranggebiet Gewerbe fest. Durch die Lage in einem gewerblich geprägten Bereich entsteht durch das Hinzutreten der Wohnnutzung ein Bereich, der sich dem Gebietscharakter eines Mischgebiets gemäß § 6 BauNVO zuordnen lässt. Die Entwicklung eines Mischgebiets aus einem im Regionalplan festgelegten Gewerbegebiet entspricht der raumordnerischen Zielsetzung. 6 Ausschnitt aus dem RPS/RegFNP 2010 (ohne Maßstab) 5.2 Flächennutzungsplan Der seit dem 01.04.2006 wirksame Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt weist den gesamten Bereich des Plangebiets als „Gewerbliche Baufläche“ aus. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan legt die Art der baulichen Nutzung unabhängig des in der Baunutzungsverordnung vorgesehenen Gebietscharakters fest, orientiert sich aber am Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO. Um die Entwicklung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 60 aus dem Flächennutzungsplan (FNP) zu gewährleisten, ist daher eine Änderung des FNPs erforderlich. Diese Änderung erfolgt im „Parallelverfahren“ gem. § 8 Abs. 3 BauGB. Außerdem stellt der Flächennutzungsplan eine bedeutende Grünverbindung entlang der Berliner Allee dar. Ziel ist es, die Erreichbarkeit von wohnungs- und siedlungsnahen Freiräumen durch die Entwicklung von Grünzügen und Grünverbindungen noch zu verbessern. Die Grünverbindung kann, wie im Plangebiet am Haardtring, durch eine Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern gesichert werden. 7 Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan 2006 (ohne Maßstab) 5.3 Landschaftsplan Der Landschaftsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt stellt für das Plangebiet die Neuschaffung von Grün auf stark versiegelten Bauflächen / Sportflächen dar. Bauflächen mit einem hohen Freiflächenanteil haben innerhalb des gesamtstädtischen Biotopverbundnetzes eine wichtige Biotopfunktion. Ziel ist es daher, die Durchgrünung auf den Bauflächen zu fördern, den Biotopwert zu verbessern und neue Biotope zu schaffen. Ausschnitt aus dem Landschaftsplan (ohne Maßstab) 5.4 Fluchtlinienplan Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Fluchtlinienplans Nr. 265 (einfacher Bebauungsplan), der am 21.08.1959 beschlossen wurde. Der Fluchtlinienplan legt eine Bauflucht an der Berliner Allee und am Haardtring fest. Der Fluchtlinienplan wird in diesem Teilbereich durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60 ersetzt. 8 6. Städtebauliche Rahmenbedingungen 6.1 Lage im Stadtgebiet Das Plangebiet liegt im Westen der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Stadtteil „Darmstadt West“ bzw. im „Verlegerviertel“. Südlich des Hauptbahnhofs gelegen, grenzt das Plangebiet an die Berliner Allee und den Haardtring und bildet das Eckgrundstück an dieser städtebaulich markanten Stelle. Aufgrund sei ner zentralen Lage ist es optimal an das Stadtgefüge und die Autobahnen im Westen sowie an die verschiedenen ÖPNV-Angebote angebunden. 6.2 Geschichte und gegenwärtiger Bestand Entwicklung Verlegerviertel / „Grafisches Viertel“ Nach dem Zweiten Weltkrieg suchte die Stadt Darmstadt nach Möglichkeiten, die die Stadt wirtschaftlich am Leben erhalten. Betriebe, die Arbeit und Geld sicherten und möglichst wenig Schmutz brachten, sollten vorrangig angesiedelt werden. Als Standort wurde der alte Exerzierplatz gefunden, der sich einst südlich des Hauptbahnhofes bis zur Eschollbrücker Straße hin ausdehnte. Das Stichwort hieß „rauchlose Industrie“. Gegründet wurde einer der ersten lndustrieparks in Deutschland, wie sie anderswo erst in den achtziger Jahren erschlossen wurden. Zu den ersten Betrieben gehörten unter anderem der Deutsche Adressbuch-Verlag, die Wella GmbH sowie der ABC-Verlag. Anfang November 1950 siedelte das „Darmstädter Echo“ auf das Areal über. Im Mittelpunkt der Stadtbauplanungen lag das Gebiet zwischen Rheinstraße, Haardtring, Holzhofallee und der Landgraf-Philipps-Anlage. Ende der fünfziger Jahre wurden vom Bauverein für Arbeiterwohnungen und der Nassauischen Heimstätte die Bürger in Wohnbauten zwischen den Gebieten angesiedelt, die seitdem in der dichter werdenden Umgebung des umweltfreundlichen Gewerbegebietes wohnen. Im „Grafischen Viertel“ mit seiner emissionslosen Industrie stehen einige bedeutsame Bauten, deren Architektur typisch für die fünfziger Jahre ist. 9 Auszug aus der Denkmaltopografie der Wissenschaftsstadt Darmstadt: „Kulturdenkmäler in Hessen – Stadt Darmstadt“ von 1994 Der Ausschnitt oben zeigt den Generalbebauungsplan des alten Exerziergeländes mit einem Teil des Plangebiets im Vordergrund (grün markiert). Entwicklung des Grundstücks und derzeitiger Zustand Das Grundstück war, dem Namen Verlegerviertel entsprechend, mit einer Druckereihalle und dazugehörigen Bürogebäuden nahezu komplett überbaut. Erbaut wurde die Halle und ihre verschiedenen Erweiterungen in den Jahren 1958 bis 1990 und wurde bis in die 2000er Jahre genutzt, zuletzt durch die Druckerei „Prinovis“. Nach Aufgabe des Standorts durch Prinovis stand die Halle leer, bis sie im Jahr 2015 abgerissen wurde. Seitdem liegt das Grundstück brach und wurde für eine zukünftige Entwicklung baureif gemacht. Aufgrund der vorherigen, nahezu kompletten Bodenversiegelung durch die flächenintensive Druckereinutzung, befinden sich nur sehr wenige Grünflächen mit Bäumen und Gehölzen auf dem Grundstück. Die vorhandenen Grünstrukturen befinden sich ausschließlich entlang der äußeren Grundstücksgrenzen, an den Straßen Berliner Allee und Haardtring. Das übrige Grundstück wurde bis auf die Fundamente der ehemaligen Gebäude geräumt und stellt sich derzeit als Brachfläche dar. Der Druck auf dem Wohnungsmarkt wirkt sich auch auf die nähere Umgebung aus, sodass das Gelände der Nähr-Engel GmbH nördlich des Plangebiets mittelfristig für Wohnzwecke umgestaltet wird. Westlich des Plangebiets wurde bereits 2014 die private Berufliche Schule „ProGenius“ fertig gestellt. In einem zweiten Bauabschnitt wurde die Schule nördlich ergänzt. 6.3 Gutachten 6.3.1 Fachgutachten Verkehr Das prognostizierte Verkehrsaufkommen des gesamten B-Plangebietes von rund 1.780 Kfz- Fahrten pro Tag (ehemalige Nutzung 270 Kfz/Tag) kann durch das umgebende Straßennetz aufgenommen werden. 10 Nennenswerte Auswirkungen auf den Verkehrsablauf entstehen lediglich bei der Einrichtung von Links ein- und Linksabbiegern in der Berliner Allee. Hier kann es vereinzelt zu Verzögerungen kommen, allerdings nicht in dem Ausmaß, dass der gesamte Verkehrsablauf eingeschränkt wird. Durch die zentrale Lage in Darmstadt sowie die fußläufige Erreichbarkeit des Hauptbahnhofs bietet das Plangebiet gute Möglichkeiten bereits in der Planungsphase darauf hinzuwirken einen umweltverträglichen Modal Split der Neunutzer anzustreben. Entsprechend großzügig gestaltete Fußverkehrsanlagen und dem aktuellen Stand der Technik entsprechende Fahrradabstellanlagen in ausreichender Zahl sind dabei wesentliche Voraussetzungen. Um eine höchstmögliche Fahrradnutzung zu erreichen, sollen mehrere Abstellanlagen dezentral und nah zu allen relevanten Gebäudeeingängen angeordnet werden, komfortabel und ebenerdig erreichbar sowie überdacht und abschließbar sein. Für (Kinder-) Lastenräder sollen ebenfalls entsprechende Abstellmöglichkeiten vorgesehen werden. Eine solche Gestaltung und Ausrichtung führt dazu, dass das gesamte Quartier „lebenswerter“ wird. Anzustreben ist darüber hinaus eine verbesserte Erschließung des Plangebiets durch den ÖPNV. Elementar dafür ist die Einrichtung einer Querungsstelle auf Höhe der Bushaltestelle. Dies stellt eine kurzfristig umsetzbare Maßnahm e dar. Die Verwirklichung einer sich bereits in der Diskussion befindlichen Straßenbahnlinie entlang der Berliner Allee würde die Attraktivität des ÖPNVs langfristig deutlich steigern. Planungsbüro von Mörner – Fachgutachten Verkehr Berliner Carree, Darmstadt Dez. 2015 6.3.2 Umweltverträglichkeits-Vorprüfung Da der vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60 ursprünglich im Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt werden sollte, bei dem kein Umweltbericht erforderlich ist, erfolgte aber für den geplanten großflächigen Einzelhandel mit einer Verkaufsfläche von 1.450 m² eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach Umweltverträglichkeitsgesetz (UVPG). Aus der allgemeinen Vorprüfung im Einzelfall gem. § 3c UVPG geht hervor, dass das Vorhaben insgesamt zu keinen erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen führt. Die Ergebnisse der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls fließen in den Umweltbericht, der zur Offenlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans vorgelegt wird. Modus Consult Speyer GmbH – Vorhabensbezogener Bebauungsplan W60 – Berliner Carree – Umweltverträglichkeits-Vorprüfung, Speyer, April 2016 6.3.3 Schalltechnisches Gutachten Gesamtverkehrslärm im Plangebiet Aufgrund der schalltechnisch optimierten Baustruktur innerhalb des Plangebiets ist es möglich, für nahezu jede Wohnung einen Außenwohnbereich (Terrasse, Balkon, Loggia) an einer den Straßen abgewandten Fassadenseite vorzusehen. Somit ist es für fast alle Wohnungen möglich, auf der Süd-, West- oder Ostseite einen Außenwohnbereich zu realisieren, für den der Beurteilungspegel des Gesamtverkehrslärms den Orientierungswert der DIN 18005 für Mischgebiete von 60 dB(A) nicht überschritten wird. Außerdem wird im Beurteilungszeitraum „Tag“ an keiner Fassadenseite der geplanten Gebäude ein Beurteilungspegel berechnet, der die Grenze zur Gesundheitsgefährdung von mindestens 70 dB(A) erreicht. Die schalltechnisch optimierte Baustruktur innerhalb des Plangebiets gewährleistet, dass für nahezu jede Wohnung eine Fassadenseite zur Verfügung steht, an der der nächtliche Orientierungswert von 50 dB(A) eingehalten wird. Wie bereits während des Tages, wird auch in der Nacht die Schwelle zur Gesundheitsgefahr von mindestens 60 dB(A) nicht erreicht. 11 Geräuscheinwirkungen außerhalb des Plangebiets Die Zunahme des Straßenverkehrslärms aufgrund der Entwicklung des Plangebiets ist sehr gering. Diese beträgt maximal 0,5 dB(A) am Tag und maximal 0,4 dB(A) in der Nacht. Es ist vom Grundsatz her davon auszugehen, dass die zusätzliche Verkehrsbelastung im vorhandenen hohen Verkehrsaufkommen aufgeht. Dies gilt umso mehr, weil in der Vergangenheit aufgrund des Druckereibetriebs ein Verkehrsaufkommen durch Lkw mit einem höheren Anteil an nächtlichem Verkehr gegeben war. Auf keinem maßgeblichen Straßenabschnitt ist daher eine Geräuschzunahme von mindestens 3 dB(A), d.h. aufgerundet von 2,05 dB(A) zu erwarten. Die höchsten Beurteilungspegel am kritischsten Gebäude bet ragen am Tag 67 dB(A) und in der Nacht 57 dB(A). Die ermittelten Beurteilungspegel erreichen somit nicht die kritischen (gesundheitsgefährdenden) Werte von mindestens 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht. Die Geräuschzunahme ist somit den betroffenen Anwohnern zuzumuten. Gewerbelärm im Plangebiet Im gesamten Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 60 werden am Tag und in der Nacht die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Mischgebiete sowohl hinsichtlich der Beurteilungspegel als auch der Spitzenpegel eingehalten, wenn die nachfolgend aufgeführten Schallschutzmaßnahmen (siehe Kapitel 11) umgesetzt werden. Gewerbelärm außerhalb des Plangebiets Die Beurteilungspegel aufgrund der Gesamtbelastung des Gewerbelärms an den Immissionsorten außerhalb des Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 60 halten mit Ausnahme der Immissionsorte auf der Fläche des Grundstücks Berliner Allee 7-9 („Nähr-Engel-Gelände“) die gebietsabhängigen Immissionsrichtwerte der TA Lärm am Tag und in der Nacht ein, wenn die Schallschutzmaßnahmen (siehe Kapitel 11) umgesetzt werden. An den Immissionsorten auf dem Grundstück Berliner Allee 7-9 (Nähr-Engel-Gelände) unterschreiten die Beurteilungspegel des Gewerbelärms aufgrund der Schallabstrahlung aus dem Plangebiet den gebietsabhängigen Immissionsrichtwert um mindestens 15 dB(A). Damit sind diese Immissionsbeiträge gemäß Nummer 2.2 TA Lärm irrelevant und somit zu vernachlässigen. Aufgrund von Vorgängen im Plangebiet werden an den maßgeblichen Immissionsorten außerhalb des Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 60 am Tag und in der Nacht die nach TA Lärm zulässigen Spitzenpegel eingehalten, wenn die Schallschutzmaßnahmen (siehe Kapitel 11) umgesetzt werden. Parkierungslärm aufgrund der Stellplätze der Wohnnutzungen Im gesamten Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 60 werden mit Ausnahme eines einzigen Aufenthaltsraums am Tag und in der Nacht die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Mischgebiete eingehalten, wenn die Schallschutzmaßnahmen (siehe Kapitel 11) umgesetzt werden. Geräuscheinwirkungen außerhalb des Plangebiets durch den Parkierungslärm von Wohnnutzungen An allen Immissionsorten außerhalb des Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 60 werden am Tag und in der Nacht die Immissionsrichtwerte eingehalten, wenn die Schallschutzmaßnahmen (siehe Kapitel 11) umgesetzt werden. Kohnen (Berater und Ingenieure) – Schalltechnisches Gutachten, Darmstadt April 2016 12 6.4 Altstandort / Altlasten Aufgrund der Tatsache, dass die vorherige Nutzung des Plangebiets von Verlagen wie Prinovis und Springer mit ihren Druckereien geprägt war, handelt es sich um einen Altstandort, der mit der max. Branchenklasse 5 (sehr hoch) eingestuft wird. Eine erste Analyse zeigt, dass davon ausgegangen werden kann, dass im überwiegenden Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans kein Sanierungsbedarf besteht. Lediglich in einem Teilbereich des Plangebiets wird angenommen, dass aufgrund von erhöhten Bodenluftkonzentrationen mit Toluol Schadstoffe, an die Bodenmatrix gebunden, vorliegen können. Das Verdachtsmoment kann durch eine Bodenluftuntersuchung näher untersucht werden. Die Bodenbelastung wird im Laufe des Verfahrens gutachterlich untersucht und ggf. ist eine Altlastensanierung vom Vorhabenträger durchzuführen. Das Gutachten wird zur Offenlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans vorliegen. 7. Städtebauliches Konzept Das Verlegerviertel verfolgt ein orthogonales städtebauliches Grundkonzept bestehend aus großen Baukörpern und Zeilenbauweise. Lediglich die Straßen verlaufen, im Unterschied zu den rechten Winkeln der Baukörper, diagonal zwischen den Gebäuden hindurch. Dieses Prinzip lässt sich bereits in der oben gezeigten Abbildung des Generalbebauungsplans im Vergleich zu den Anfängen des Verlegerviertels gut erkennen. Ein weiteres markantes Merkmal des Viertels ist die konsequente Durchmischung von Gewerbe und Wohnen. Darauf aufbauend wurde 2015 das städtebauliche Konzept für das „Berliner Carree“ entwickelt. Grundkonzept ist ein rechtwinkliges Gebäudeensemble, bestehend aus vier Baukörpern mit unterschiedlichen Nutzungen. Die Gebäudelängen und -tiefen orientieren sich dabei an den umliegenden Bestandsgebäuden. An der nördlichen Spitze des Geländes befindet sich ein Bürogebäude mit Service- Appartements und Gewerbeflächen im Erdgeschoss. Das Gebäude mit insgesamt sechs Geschossen ist das höchste Gebäude des Ensembles, wobei das sechste Geschoss kein Vollgeschoss darstellt. Ziel ist es, der markanten Lage im Stadtgefüge mithilfe der Höhe des Gebäudes gerecht zu werden. Zudem stellt sich das Gebäude in die Achse der nördlichen Berliner Allee und fasst so den Straßenraum. Mit den Gebäuden der Berliner Allee Nr. 9 und Nr. 12 entsteht eine Torsituation, die dem Raum ein angemessenes Ende gibt. An das Büro- und Wohngebäude anschließend befindet sich ein L-förmiges Wohngebäude, das sich entlang der Berliner Allee und der südlichen Grenze des Grundstücks erstreckt. Mit fünf Geschossen ist es ein Geschoss niedriger als das Bürogebäude und passt sich dabei der Dimension der umliegenden Wohngebäude im Vier tel an. Durch die Platzierung eines weiteren kleineren Baukörpers mit Wohnungen im Inneren des Ensembles entsteht ein ruhiger Innenhof. Komplettiert wird das Ensemble durch ein weiteres Wohngebäude im Westen des Grundstücks, welches durch einen Verbrauchermarkt im Erdgeschoss ergänzt wird. Aufgrund des Wandels des Verlagsviertels in den letzten Jahren von einem vornehmlich gewerblich geprägten Viertel zu einem zunehmend als Wohnviertel genutzten Stadtteil, wird es seitens der Stadt und des Vorhabenträgers als vorteilhaft erachtet, den Bewohnern des Viertels eine fußläufig zu erreichende Nahversorgung zur Verfügung zu stellen. Das vorliegende städtebauliche Konzept wurde bereits zweimal in Sitzungen des Darmstädter Gestaltungsbeirates eingebracht, begutachtet und weiterentwickelt. In der zweiten Sitzung wurde seitens des Gestaltungsbeirates große Zustimmung zu diesem Konzept bekundet. 13 Städtebauliches Konzept Grünflächen Künftig soll sich das Grundstück wesentlich gr üner darstellen. Entlang des Haardtrings wird der Grünzug, der von Osten kommend derzeit an der Berliner Allee endet, an der nördlichen Grundstücksgrenze weitergeführt und planungsrechtlich gesichert. Vom Grünzug im Norden führt eine Wegeverbindung nach Süden in den Innenhof des „Berliner Carrees“. Der Vorplatz des Verbrauchermarkts sowie die Gewerbeflächen im Erdgeschoss des Bürogebäudes geben dazu den Auftakt der Wegeverbindung. Einen weiteren Platz findet man im Inneren des Wohnquartiers. Dieser dient vor allem den Anwohnern als Treffpunkt, zum Verweilen und den Kindern zum Spielen. Diese Plätze werden durch Bäume und landschaftsplanerische Maßnahmen begrünt und gestaltet. Gerahmt werden die Wege und Plätze durch die eingegrünten Gärten und Vorbereiche der Wohnhäuser. Verkehrserschließung, Stellplatznachweis Aufgrund seiner Lage an zwei Verkehrsstraßen ist das Grundstück optimal erschlossen. Fußläufig kann das Plangebiet aus mehreren Richtungen betreten werden. Eine Durchquerung von Norden nach Süden soll auch für die Allgemeinheit gesichert werden. Das Grundstück wird großflächig durch eine Tiefgarage unterbaut. Die Tiefgarage wird dabei in drei Teile untergliedert, jedoch mit nur zwei Ein- und Ausfahrten ausgestattet. Die Büro- und Geschäftsnutzung des Baufeldes 1 teilt sich mit den Wohngebäuden der Baufelder 3 und 4 eine Tiefgaragenzufahrt an der Berliner Allee und verteilt die Parkplatzsuchenden in der Tiefgarage in die beiden jeweiligen Teilgaragen. Im Baufeld 2 mit 14 der Nutzung „Gewerbe 2“ befindet sich im Erdgeschoss ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb. Die Stellplätze hierfür werden in der Tiefgarage darunter bereitgestellt. Die Einfahrt dazu befindet sich an der nordwestlichen Grenze des Grundstücks am Haardtring. Die Anlieferung des großflächigen Einzelhandelsbetriebes soll vom Süden von der Fläche für Geh- und Fahrrecht und ‚Anschluss an die öffentliche Verkehrsfläche, erfolgen. Die Stellplätze für die Wohnungen über dem Markt werden zum Teil in der Tiefgarage und zum Teil im Bestandsparkhaus am Haardtring nachgewiesen. Insgesamt werden in der Tiefgarage ca. 80 Stellplätze für die Wohnungen, ca. 90 Stellplätze für Büro- und Geschäftsnutzung inkl. der Service-Appartements und ca. 80 Stellplätze für Marktbesucher nachgewiesen. 8. Inhalt und Begründung der planungsrechtlichen Festsetzungen nach BauGB 8.1 Art der baulichen Nutzung Im Plangebiet sollen nur solche Vorhaben zulässig sein, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger in dem Durchführungsvertrag gemäß § 12 BauGB zu diesem vorhabenbezogenen Bebauungsplan verpflichtet. Mit der Festsetzung wird die Bindung des Bebauungsplans an den Durchführungsvertrag betont und die Funktion des vorhabenbezogenen Bebauungsplans verdeutlicht. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist der Katalog des § 9 Abs. 1 im Baugesetzbuch nicht bindend. Somit wird die Art der baulichen Nutzung entsprechend des Vorhabens formuliert. Mit Hinzutreten der Wohnnutzung im gewerblich geprägten Umfeld kann das Plangebiet einem Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO zugeordnet werden. Bei dem großflächigen Einzelhandel handelt es sich um eine Verlagerung eines bestehenden Betriebs von der Eschollbrücker Straße in das Plangebiet. Die starke Nachfrage nach Wohnraum in der Wissenschaftsstadt Darmstadt erfordert die Stärkung des Wohnraumangebots. In gewerblich geprägten Gebieten, bei denen keine Nachfrage nach gewerblichen Nutzungen mehr besteht, wird durch Bauleitplanung eine Wohnnutzung ermöglicht. Daher sind inallen Baufeldern neben gewerblicher Nutzung, die das Wohnen nicht wesentlich stört, Wohnnutzungen zulässig. Zudem sind beim „Wohnen“ auch Räume für freie Berufe zulässig, da diese mit der Wohnnutzung verträglich und häufig verbunden sind sowie Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke, die die Pflege der Bewohner des Gebiets sowie die Kinderbetreuung sicherstellen werden. Im Baufeld 1 sind die Nutzung „Gewerbe 1“ und „Wohnen“ zulässig. Als „Gewerbe 1“ sind Geschäfts- und Büronutzungen, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, mit einer Bettenzahl von weniger als insgesamt 100 oder mit einer Gästezimmerzahl von weniger als insgesamt 80, sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltung und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Es sind nur die der Versorgung des Gebiets dienenden Einzelhandelsbetriebe bis maximal 800 m² Verkaufsfläche insgesamt mit nahversorgungsrelevantem Sortiment zulässig. Um eine Nutzungsmischung zwischen Wohnen und gewerblicher Nutzung zu erreichen, sind neben der Wohnnutzung Büro- und Geschäftsnutzungen, sonstige Gewerbebetriebe sowie Schank- und Speisewirtschaften zulässig. Betriebe des Beherbergungsgewerbes werden auf weniger als insgesamt 100 oder auf die Gästez immerzahl von jeweils weniger als insgesamt 80 beschränkt, um nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz keine Umweltprüfung und keine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß Anlage 1 („UVP-pflichtige Vorhaben“) auszulösen. 15 Zu den Anlagen für kirchliche Zwecke zählen neben Kirchen auch Gemeindehäuser, kirchlich geleitete Kindergärten und Kindertagesstätten, konfessionelle Beratungs- und Betreuungsstellen sowie sonstige Einrichtungen von Kirche und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts. Anlagen für kulturelle Zwecke sind kulturelle Einrichtungen wie eine Stadtbücherei, Museen oder Hochschulen. Zu den Anlagen für soziale Zwecke gehören u.a. Jugendheime, Altersheime, Obdachlosenasyle, Kindergärten und Kinderbetreuung. Anlagen für gesundheitliche Zwecke sind neben Krankenhäusern Altenpflegeheime, Einrichtungen für Krankengymnastik und Gesundheitsämter. Die beispielhaft aufgeführten Nutzungen ergänzen das gemischt geprägte Gebiet und können die Wohnqualität erhöhen. Einschränkungen der zulässigen Nutzungen im „Gewerbe 1“ und im „Gewerbe 2“ bestehen nur für Nutzungen, die das Wohnen wesentlich stören. Die gesunden Wohnverhältnisse dürfen nicht beeinträchtigt werden. Im Baufeld 1 ist die Verkaufsfläche der Einzelhandelsbetriebe auf maximal 800 m² Verkaufsfläche begrenzt. Das Angebot wird auf das nahversorgungsrelevante Sortiment gemäß Einzelhandelskonzept der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Januar 2012) begrenzt. Die Verkaufsflächenbegrenzung soll verhindern, dass kein größerer Einzelhandelsbetrieb über den bereits im Baufeld 2 zulässigen, im Baufeld 1 ermöglicht wird. Im Baufeld 2 sollen die Nutzungen „Gewerbe 2“ und „Wohnen“ zulässig sein. Es sind ebenfalls sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltung und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, die das Wohnen nicht wesentlich stören, zulässig. Zudem ist ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit nahversorgungsrelevantem Sortiment mit maxima l 1.450 m² Verkaufsfläche zulässig. Dabei handelt es sich um einen „Rewe“ Markt der aus der Eschollbrücker Straße in das Plangebiet verlagert wird. Der großflächige Einzelhandelsbetrieb dient der Deckung des Bedarfs, der mit dem Zuzug von Einwohnern und Einwohnerinnen in das Plangebiet ansteigt. Begrenzt wird die Verkaufsfläche auf 1.450 m². Der Regionalplan Südhessen/Regionale Flächennutzungsplan 2010 formuliert das Zentralitäts-, Integrations- und Beeinträchtigungsverbot. Das heißt, großflächige Einzelhandelsbetriebe sind nur in Ober- und Mittelzentren zulässig und „müssen eine enge räumliche und funktionale Verbindung zu bestehenden Siedlungsgebieten aufweisen.“ (Regionalplan Südhessen/Regionaler Flächennutzungsplan 2010, Ziel 3.4.3.-2) Des Weiteren dürfen nach Art, Lage und Größe keine schädlichen Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit von integrierten Geschäftszentren (zentrale Versorgungsbereiche) in der Gemeinde und in anderen Gemeinden, sowie auf die verbrauchernahe Versorgung zu erwarten sein. Da es sich nur um eine Verlagerung eines Einzelhandelsbetriebes handelt, werden keine negativen Auswirkungen durch das Vorhaben erwartet. Ferner wird „zur Sicherung der Grundversorgung und unter Einhaltung der sonstigen Verträglichkeitsanforderungen für einen Lebensmittel-Vollversorger bis zu 2.000 m² Verkaufsfläche“ (Regionalplan Südhessen/Regionaler Flächennutzungsplan 2010, Ziel 3.4.3.-2) angenommen. Die Ziele der Regionalplanung werden befolgt und dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Wissenschaftsstadt Darmstadt und seiner Ergänzung (StaVO-Beschluss vom 14.06.2016; MV-Nr. 2016/0111) entsprochen. Im gesamten Geltungsbereich werden Vergnügungsstätten und sonstige Gewerbebetriebe, die auf Darstellung oder Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet sind ausgeschlossen, da das Plangebiet als Wohnstandort gestärkt werden soll und Vergnügungsstätten den Bemühungen einer Gebietsaufwertung entgegenwirken. Außerdem 16 sind Vergnügungsstätten dadurch gekennzeichnet, dass sie aufgrund ihrer Nutzung, der Betriebszeiten und des damit zusammenhängenden Verkehrs eine erhebliche Störung der angrenzenden Wohnnutzung nach sich ziehen können. Zudem sind bei derartigen Gewerbebetrieben negative Auswirkungen im Sinne eines „Trading-down“-Effekts zu erwarten und können zu einer Niveauabsenkung und zu einer damit verbundenen Strukturveränderung des Gebiets führen. 8.2 Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird zum Zwecke der späteren flexiblen Grundstücksteilung und der daraus womöglich entstehenden ungleichen Flächenverteilung je Baufeld festgesetzt. Zudem wird die folgende Berechnung anhand des Baugrundstücks bzw. der überbaubaren Grundstücksfläche angegeben. Die Erschließungsfläche im Süden des Plangebiets von 973 m², die mit Geh- und Fahrrecht belastet ist, wurde aus dem Baugrundstück herausgerechnet (siehe Abb. unten). Flächenberechnung 17 Entsprechend der in der Planzeichnung und in den textlichen Festsetzungen angegeben Flächen ergeben sich folgende GRZ- und GFZ-Kennwerte: Geltungsbereich: ca. 15.140 m² Baugrundstück (netto): ca. 14.167 m² Überbaubare Grundstücksfläche (GR): ca. 6.400 m² Grundfläche von Terrassen, Zuwegungen, TG, etc.: ca. 5.500 m² Geschossfläche gemäß Vorhabenplan: ca. 18.450 m² Zulässige max. Geschossfläche in allen Geschossen (GF): ca. 21.900 m² (Vollgeschosse + Nichtvollgeschosse) Baufeld 1 GFZ: (incl. Nichtvollgeschoss) 1,13 GRZ I: 0,25 GRZ II: 0,60 Baufeld 2 GFZ: (incl. Nichtvollgeschoss) 1,24 GRZ I: 0,78 GRZ II: 0,81 Baufeld 3, 4 GFZ: (incl. Nichtvollgeschoss) 1,58 GRZ I: 0,35 GRZ II: 0,68 Die Baufelder 3, 4 werden in der Summe betrachtet, da noch keine Abgrenzung der Baugrundstücke erfolgt ist. 8.2.1 Zulässige Grundfläche Die zulässige Grundfläche ist im Bebauungsplan durch Planeintrag im jeweiligen Baufeld festgelegt. Die zulässige Grundfläche kann zugunsten von Terrassen, Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird (Tiefgaragen) bis zu 5.500 m 2 überschritten werden. Die Überschreitung wird pauschal für den gesamten Geltungsbereich festgelegt, da im Einzelnen noch nicht absehbar ist, an welcher Stelle z.B. Terrassen und Nebenanlagen errichtet werden. Nicht zum Baugrundstück bzw. zur überbaubaren Grundstücksfläche zählt die Fläche des Geh- und Fahrrechts im Süden des Plangebiets (973 m²). 8.2.2 Zulässige Geschossfläche Die zulässige Geschossfläche ist im Bebauungsplan durch Planeintrag für das jeweilige Baufeld festgelegt. Zur Begrenzung und besseren Steuerung werden die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen, die nicht Vollgeschosse sind, einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände in die Geschossfläche eingerechnet. Die Regelwerte des § 17 Abs. 1 BauNVO werden im Baufeld 2, 3 und 4 durch die Geschossflächenzahl und Grundflächenzahl (siehe Kapitel 8.3.1. und 8.3.2 sowie 8.3) nicht eingehalten. Das resultiert z.T. daher, dass die Geschossflächen von Nichtvollgeschossen 18 mit gerechnet werden, abweichend von der Standardberechnung gem. § 20 Abs. 3 BauNVO. Dabei werden die Geschossflächenzahl und Grundflächenzahl in der Summe (Baufeld 1-4) betrachtet nur gering überschritten. Eine geringe Überschreitung ist aus städtebaulichen Gründen zu vertreten, da die städtebauliche Konzeption ein neues Stadtquartier darstellt, das die Nachfrage nach modernen, städtischen Wohnformen bedient und ein urbanes Erscheinungsbild aufweisen soll. Damit soll zugleich dem hohen Wohnungsbedarf der Wissenschaftsstadt Darmstadt Rechnung getragen werden. Ausgeglichen wird die Überschreitung durch die Anlage von kleinen Quartiersplätzen mit Bäumen, den Grünzug im Norden und die Grünflächen im Süden. Die Maßnahmen bringen eine ausreichende Belichtung und Belüftung des Quartiers und deren Wohnungen mit sich, sodass gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet werden. 8.2.3 Höhe der baulichen Anlagen Es gilt die durch Planeintrag maximale Außenwandhöhe (AH max.). Die maximale Außenwandhöhe ist der obere Abschluss der Wand, gemessen vom Höhenbezugspunkt. Die Gebäudehöhe berücksichtigt die umgebende Bebauung. Die maximale Außenwandhöhe darf durch untergeordnete Bauteile überschritten werden, um eine vielfältige architektonische Ausgestaltung des Baukörpers zu ermöglichen. Eine Überschreitung der maximalen Außenwandhöhe ist zugunsten von notwendigen Aufzugsüberfahrten, Dachaufbauten und Gebäude-Technikanlagen um maximal 2,0 m zulässig, um die Errichtung von technischen Aufbauten zu ermöglichen. Technikaufbauten sind regelmäßig notwendig, um z.B. ökologischen Standards, wie energetischen Gebäudekonzepten (Solaranlagen, Windsegel) gerecht zu werden. Die Überschreitung wird insoweit eingeschränkt, als dass diese allseitig mindestens um einen Abstand, entsprechend der Höhe des Aufbaus, zur darunterliegenden Gebäudeaußenwand aufweisen muss, um eine ansprechende Gestaltung der Dachlandschaft zu ermöglichen. Der Höhenbezugspunkt liegt bei 131,88 m ü. NN an der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche Berliner Allee. 8.3 Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist die bauliche Ausführung bereits bekannt, sodass genaue Aussagen zur überbaubaren Grundstücksfläche gemacht werden können. Die überbaubaren Grundstücksflächen, die durch Baugrenzen begrenzt werden, umfassen daher die in der Planung vorgesehen Gebäude. Da noch nicht bekannt ist, wo die Terrassen liegen werden, sind diese im gesamten Geltungsbereich zulässig. Sind Terrassen mit dem Hauptkörper verbunden, fallen Sie regelmäßig nicht unter Nebenanlagen und wären außerhalb der Baugrenzen unzulässig. Daher wird geregelt, dass auch Terrassen, die mit dem Gebäude verbunden sind, nicht in den Baugrenzen liegen müssen, da die Baugrenzen die genaue Lage und Größe der zu planenden Gebäude abbildet. Weiterhin wird festgesetzt, dass im gesamten Geltungsbereich maximal 2 Pylone mit einer maximalen Höhe von 8,00 m auch außerhalb der Baugrenzen zulässig sind. Die Anzahl und Höhe der Pylone wird begrenzt, um einen Wildwuchs an Werbeanlagen zu verhindern. 8.4 Flächen für Stellplätze und Tiefgaragen Stellplätze und Nebenanlagen sind ausschließlich innerhalb der für sie ausgewiesenen Flächen zulässig. Tiefgaragen sind ausschließlich innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und in den hierfür festgesetzten Flächen zulässig. Die Lage der Stellplätze sowie die der Tiefgarage ist durch den Vorhaben- und Erschließungsplan bekannt und aus städtebaulich-architektonischen Gründen genau verortet. 19 8.5 Ein- und Ausfahrten Im Bebauungsplan werden die Zufahrten zur Tiefgarage durch je eine Ein- und Ausfahrt von der Berliner Allee und dem Haardtring gesichert. Eine zweite Ein- und Ausfahrt von der Berliner Allee sichert die Zufahrt der im Norden des Plangebiets gelegenen Stellplätze. 8.6 Flächen für Nebenanlagen Zur Gewährleistung eines geordneten Ersc heinungsbilds und zur Vermeidung von dominant wirkenden Fahrradabstellflächen und Müllbehälters tandplätze ist die Errichtung von Nebenanlagen nur innerhalb der entsprechend gekennzeichneten Flächen sowie in den überbaubaren Grundstücksflächen (z.B. innerhalb der Gebäude) zulässig. 8.7 Geh-, Fahr- und Leistungsrechte Das Gehrecht wird zugunsten der Allgemeinheit sowie der anliegenden Hochschule eingeräumt. Das Plangebiet soll für die Öffentlichkeit begehbar sein und als Wegeverbindung am Haardtring dienen. Der großflächige Einzelhandelsbetrieb ist zudem auf Publikumsverkehr angewiesen. Das Fahrrecht wird zugunsten der anliegenden Hochschule und der berechtigten Ver- und Entsorgungsträger eingeräumt, um die Erschließung des Plangebiets zu sichern und eine Belieferung des Nahversorgers zu ermöglichen. 9. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft 9.1 Niederschlagswasserversickerung Zur Schonung des Bodens und zur Entlastung der Abwasserkanäle soll nicht als Brauchwasser genutztes Niederschlagswasser, soweit wasserwirtschaftliche und gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen, auf den Baugrundstücken versickert werden. Private Zufahrten und -wege, Erschließungsflächen, PKW-Stellplätze und sonstige befestigte Grundstücksfreiflächen sind so herzustellen, dass anfallendes Regenwasser versickern kann. Zu verwenden sind daher wassergebundene Decken, Pflaster mit breiten Fugen bzw. versickerungsfähiges Pflaster sowie Schotterrasen. 9.2 Dachbegrünung Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt fest, dass Flachdächer und flachgeneigte Dächer mit einer Neigung bis zu 5° und einer zusammenhängenden Fläche von mindestens 15 m 2 extensiv zu begrünen sind. Die Dachbegrünungen soll sich positiv auf das Mikroklima auswirken sowie auf das thermische, lufthygienische und energetische Potenzial eines Gebäudes. Extensivbegrünungen sind Vegetationsformen auf geringmächtigen Substratschichten, die sich weitgehend selbst erhalten. Es wird eine Substratschicht von mindestens 8 cm empfohlen. Ein- und Aufbauten und deren Zuwegungen sowie Dachöffnungen sind von der Verpflichtung zur Dachbegrünung ausgenommen, um eine Flexibilität in der architektonischen Ausgestaltung der fünften Fassade zu wahren. Um zu verhindern, dass mit der Errichtung von Solaranlagen auf eine Begrünung des Flachdachs verzichtet wird, werden Solaranlagen nur aufgeständert in Verbindung mit der Dachbegrünung zugelassen. Die Flächen zur Befestigung der Solaranlage (Standflächen) gehören zu den Ein- und Aufbauten und werden von der Pflicht zu Begrünung ausgenommen. 20 9.3 Freiflächenbeleuchtung Zur Minderung der Lichtzunahme und möglicher negativer Wechselwirkungen auf das Schutzgut „Tiere und Pflanzen“ wird die Verwendung insektenfreundlicher Leuchtmittel zur Straßenbeleuchtung festgesetzt. Es sind ausschließlich insektenfreundliche Leuchtmittel (z. B. Natriumdampf-Hochdrucklampen, LED) zu verwenden, sodass Todesfallen für anfliegende Insekten vermieden werden. 10. Flächen zum Anpflanzen sowie Bindung und Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 10.1 Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern Zur Erhöhung des Grünanteils werden die dafür festgesetzten Flächen als Grünflächen mit Bäumen und Sträuchern gemäß Artenempfehlung (s. Ziff. III Nr.9) angelegt und unterhalten. Auf den festgesetzten Flächen müssen zu den fünf bestehenden Bäumen zusätzlich sechs Bäume gepflanzt werden, sodass insgesamt eine Baumreihe mit elf hochstämmigen Bäumen parallel zur öffentlichen Verkehrsfläche entsteht. Die in der Planzeichnung festgesetzten anzupflanzenden Bäume, die nicht in der Pflanzbindung liegen, sind als hochstämmige Bäume nach Artenempfehlung (s. Ziff. III Nr. 9) mit einem Mindeststammumfang von 18-20 cm zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Verlust gleichwertig zu ersetzen. Für anzupflanzende Bäume außerhalb der Flächen zum Anpflanzen sind Baumscheiben von je mindestens 6 m² Größe vorzuhalten. Von den festgesetzten Pflanzstandorten mit den dazugehörigen Baumscheiben kann bis maximal 5 m abgewichen werden. Die Baumbepflanzung wirkt Hitzeinseln im verdichteten Raum entgegen, verbessern das Mikroklima. Bei heimischen und standortgerechten Arten bieten sie Nist-, Nahrungs-, und Ruheplatz für Kulturfolger unter den Insekten, Kleinsäugern und Vögeln. 10.2 Flächen zum Erhalt von Bäumen und Sträuchern Zur Sicherung der Qualität wird bestimmt, dass die festgesetzten anzupflanzenden Bäume als hochstämmige Bäume nach Artenempfehlung (s. Ziff. III Nr. 9) mit einem Mindeststammumfang von 18-20 cm zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Verlust gleichwertig zu ersetzen sind. Für anzupflanzende Bäume außerhalb der Flächen zum Anpflanzen sind Baumscheiben von je mindestens 6 m² Größe vorzuhalten. Von den festgesetzten Pflanzstandorten mit den dazugehörigen Baumscheiben kann bis maximal 5 m abgewichen werden. 10.3 Grundstücksfreiflächen Des Weiteren wird festgelegt, dass nicht überbaute Grundstücksfreiflächen gärtnerisch anzulegen und als Grünflächen zu erhalten sind, um neue Lebensräume für die einheimische Flora und Faune zu schaffen und dauerhaft zu sichern. Alle Bepflanzungen bzw. Ansaaten sind gemäß DIN 18916 und 18917 fachgerecht durch- zuführen, gemäß DIN 18919 zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Die genannten Vorschriften können beim Stadtplanungsamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt eingesehen werden. 21 11. Schallschutzmaßnahmen Im Plangebiet sind an den geplanten Fassaden Lärmwertüberschreitungen festgestellt worden, sodass eine Reihe von Schallschutzmaßnahmen getroffen wurden, um gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten. Es sind an den gekennzeichneten Fassaden ungeschützte offene Außenwohnbereiche, wie z.B. Loggien, Balkone, Terrassen, Wohngärten ausgeschlossen, sodass eine Verlärmung von ungeschützten Räumen verhindert wird. Gemäß der Karte „Außenlärmpegel und Lärmpegelbereiche nach DIN 4109“ sind für schutzbedürftige Räume nach DIN 4109 Schalldämmungen der Außenbauteile vorzusehen. Gleichzeitig sind im gesamten Geltungsbereich für in der Nacht zum Schlafen genutzte Aufenthaltsräume fensterunabhängige, schallgedämmte Lüftungsanlagen einzubauen, sodass auf das Öffnen von Fenstern in der Nacht verzichtet werden kann. In den Schlafräumen müssen in der Nacht keine Fenster geöffnet werden. Ferner müssen Tiefgarageneinfahrten und Lkw-Andienungsszonen mit einer absorbierenden Verkleidung der Decke und der Außenwände (bis auf einen Sockel von 50 cm Höhe) mit einem mittleren Absorptionsgrad von ≥ 80 % bis zu in einer Tiefe von 10 m, gemessen von der Zufahrtsöffnung in der Fassade, versehen werden. Damit der Lärmpegel nicht durch technische Anlagen am Gebäude selbst überschritten wird, wird der Schallleistungspegel der zulässigen haustechnischen Anlagen begrenzt: Lüftungsgerät Gebäude 1.1 (Baufeld 1) L WA = 74,0 dB(A) Lüftungsgerät Gebäude 2.1 (Baufeld 3) L WA = 68,3 dB(A) Lüftungsgerät Gebäude 2.2 (Baufeld 4) L WA = 74,0 dB(A) Lüftungsgerät Gebäude 2.3 (Baufeld 4) L WA= 74,0 dB(A) Lüftungsgerät Gebäude 3.1 (Baufeld 2) L WA = 71,0 dB(A) Rückkühler Gebäude 1.1 (Baufeld 1) L WA = 83,0 dB(A) Rückkühler Gebäude 3.1 (Baufeld 2) L WA = 63,0 dB(A) Als organisatorische Maßnahme wird die Andienung des Verbrauchermarkts und der gewerblichen Nutzungen im Gebäude 1.1 und Gebäude 3.2 im Baufeld 1 und 2 zwischen 22.00 und 06.00 Uhr ausgeschlossen, um eine Beeinträchtigung der Nachtruhe der Anwohner durch Lärmimmissionen der anfahrende Lkw´s und des Ausladens der Waren zu verhindern. Die Öffnungszeiten werden begrenzt, sodass keine Nutzung der Tiefgarage in der Zeit zwischen 22.00 und 06.00 Uhr erfolgt. Auch die Nutzung der Freifläche durch Außengastronomie ist während der Nachtstunden unzulässig, um durch den Aufenthalt von Gästen keine Lärmbelästigung für die Anwohner zu verursachen. 12. Inhalt und Begründung der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen 12.1 Dachform Mit der Festsetzung zu flach und flachgeneigten Dächern bis zu einer Neigung von 5° wird eine zeitgenössische Bebauung und die Begrünung der fünften Fassade ermöglicht (siehe Kapitel 9.2). Zudem eignen sich flach- und flachgeneigte Dächer zum Anbringen von Solaranlagen. 12.2 Technische Aufbauten Anlagen und Einrichtungen zur Nutzung von Solaranlagen müssen aufgeständert angebracht werden, sodass die Dachbegrünung von diesen technischen Aufbauten nicht bzw. kaum beeinträchtigt wird. Flächen für andere notwendige technische Aufbauten sind von der Dachbegrünung befreit. 22 12.3 Einhausung für Fahrräder und Müllbehälter Zur Gewährleistung eines einheitlichen städteba ulichen Erscheinungsbildes sowie zur Vermeidung von störender Wirkung im Straßenraum, werden ge stalterische Regelungen für die Standorte der Restmüll- und Wertstoffbehälter und Fahrradabstellplätze getroffen. 12.4 Einfriedung Stabgitter- oder Maschendrahtzäune sind nur in Verbindung mit Strauchpflanzen oder Hecken zulässig. Damit das Plangebiet nicht von der Umgebung isoliert wird, gleichzeitig aber ein gewisser Schutz der Anwohner ermöglicht wird, sind die befestigten Einfriedungen bis 1,10 m Höhe, die Grenzbepflanzung bis 1,50 m Höhe zulässig. 12.5 Werbeanlagen Werbeanlangen nehmen auf das architektonische, städtebauliche oder naturgeprägte Erscheinungsbild ihrer Umgebung unmittelbar Einfluss. Die Steuerung der Werbeanlagen ist für das städtebauliche Erscheinungsbild des Straßenraums maßgeblich. Daher sind Werbeanlagen nur am Ort der Leistung auf der der öffentlichen Erschließungsstraße zugewandten Seite zulässig. Mit dem Ausschluss von aufdringlichen und überflüssigen Werbeanlagen am Baukörper soll das Orts- und Straßenbild geschützt werden. 13. Hinweise 13.1. Bodendenkmale Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmale bekannt werden, so ist dies der „hessenArchäologie“ oder der Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen. Dieser Hinweis wird auf Grundlage von § 20 Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG) in den Bebauungsplan aufgenommen. Anzeigepflichtig sind nach § 20 Abs. 2 HDSchG der Entdecker, der Eigentümer des Grundstücks sowie der Leiter der Arbeiten, bei denen die Sache entdeckt worden ist. Bodendenkmäler sind nach § 19 Hess. Denkmalgesetz bewegliche oder unbewegliche Sachen, bei denen es sich um Zeugnisse, Überreste oder Spuren menschlichen, tierischen oder pflanzlichen Lebens handelt, die aus Epochen und Kulturen stammen, für die Ausgrabungen und Funde eine der Hauptquellen wissenschaftlicher Erkenntnisse sind. 13.2. Umweltschutz Im Interesse des Umweltschutzes wird empfohlen, Flächenversiegelungen, Wasser- und Energieverbrauch durch geeignete Maßnahmen soweit wie möglich einzuschränken. 13.3. Bodenveränderungen Bei allen Baumaßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf organoleptische Auffälligkeiten zu achten. Ergeben sich bei den Erdarbeiten Kenntnisse, die den Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung begründen, sind diese umgehend der zuständigen Behörde, dem Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dezernat IV/Da 41.5, Bodenschutz, mitzuteilen. Darüber hinaus ist ein Fachgutachter in Altlastenfragen hinzuzuziehen. 13. 4 Altstandorte Aufgrund der Vornutzung handelt es sich um einen Altstandort gem. Altlasteninformationssystems (ALTIS). Eine umwelttechnische Bewertung bzw. Altlastenuntersuchung ist daher während des Bebauungsplanverfahrens vom Vorhabenträger durchzuführen. 23 13.5. Kampfmittelbelastung Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt in einem Bombenabwurfgebiet und es muss grundsätzlich vom Vorhandensein von Kampfmitteln ausgegangen werden. Bei allen Flächen, bei denen bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden, sind systematische Überprüfungen (Sondierungen auf Kampfmittel) vor Beginn der Bauarbeiten und Baugrunduntersuchungen erforderlich. Die „Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im Lande Hessen“ sind zu beachten. 13.6. Klimaschutz Maßnahmen zum Klimaschutz müssen entsprechend der Energieeinsparverordnung (EnEV) und den Anforderungen des EEWärmeG in der jeweils gültigen Fassung nachgewiesen werden. 13.7. Leitungsschutzmaßnahmen Um zu ermöglichen, dass das Plangebiet durch weitere Baumpflanzungen begrünt wird, wird ein Hinweis zum Pflanzen von Bäumen im Bereich von Leitungen aufgenommen. Da in Bestandsgebieten erfahrungsgemäß eine Vielzahl von Leitungen vorhanden ist, ist ein solcher Hinweis erforderlich. 13.8. Artenempfehlung Es werden landschafts- und standortgerechte Arten für die Bepflanzungen im Plangebiet vorgeschlagen. Damit soll die ökologische Qualität im Plangebiet gestärkt werden und ein Lebensraum- und Nahrungsangebot für die heimische Fauna geschaffen werden. 14. Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung (wird im weiteren Verfahren noch ergänzt) 15. Regelungen des Durchführungsvertrages (werden im weiteren Verfahren ggf . ergänzt) Mit dem Vorhabenträger wird gemäß § 12 Abs. 1 BauGB ein Durchführungsvertrag abgeschlossen, in dem alle Maßnahmen und Fristen zur Realisierung des Vorhabens verbindlich geregelt sind. Folgende Regelungen werden im Durchführungsvertrag getroffen: - Tragung der Planungskosten - Fristen zur Durchführung des Vorhabens - Anpflanzung von Bäumen und Hecken, sowie dauerhafte Pflege und Erhaltung - Dach- und Fassadenbegrünung - Einhausung von Müll- und Fahrradabstellflächen - Artenschutz: Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen - Kampfmittelräumung - Ggf. Altlastenbeseitigung - Niederschlagswasserversickerung / Zisterne - Energieversorgung - Energiestandard 24 16. Statistik Größe des räumlichen Geltungsbereichs ca. 15.140 m² 100,0 % Überbaubare Grundstücksfläche 6.400 m² 45,2 % Anzahl an neuen Wohneinheiten (WE) ca. 160 WE Anzahl an neuen Einwohnern (EW) ca. 368 EW (Belegungsdichte: 2,3 Einwohnern/WE) 17. Kosten Die Kosten der Planung und der im Rahmen des Bauleitplanverfahrens erforderlichen Gutachten übernimmt der Vorhabenträger. Dies wird im Durchführungsvertrag geregelt. 18. Liste der berücksichtigten Gutachten - Fachgutachten Verkehr Berliner Carree Darmstadt (Dezember 2015, Planungsbüro von Mörner) - Umweltverträglichkeits-Vorprüfung, Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner Carree – (April 2016, Modus Consult Speyer GmbH) - Schalltechnisches Gutachten (April 2016, Kohnen Berater und Ingenieure)
anlage 3
39339 Zeichen
St
St
Tg
Tg
Tg
Tg
Tg
Tg
92,5
3
18,7
15,7
17,5
29,4
17,9
66,7
39,3
17,8
16,6
75,7
9,8
10,3
28,6
10,1
12,8
13,5
4
5,7
6
5
8
14,3
20,7
10
18,8
2,8
I
V
V
I
I
V
I
II
I
V
V
I
I
V
V
I
VI
I
I
II-IV
V
I
III
V
KD:130.35
KD:130.49
131.62
131.45
OK:131.88
131.17
131.26
131.05
130.79
131.38
131.69
130.93
131.00
131.18
1/59
1/66
64/67
67/6
115
3
64/48
30
28
64/35
64/38
18
20
22
24
26
36
38
24A
20A
64/121
64/122
14
14A
16
14C
14B
64/310
1/81
64/167
111/5
61
64/309
HsNr.
59
98
96
I
V
I
Radweg
Grünstreifen
mit
Bäumen
Gehweg
Geh-
und
Radweg
FußwegRadweg
Grünstreifen
Radweg
Fußweg
Grünstreifen
N
64/210
Baufeld 2
Wohnen/ Gewerbe
2
GRmax 3.100 m²
GFmax 7.300 m²
LHmin 5,0 m
AHmax 18,0 m
G
G+F
AHmax =
18,5 m
L
Ei
1500/1000
-MA-
AHmax =
18,0 m
15
AHmax =
6,5 m
AHmax =
16,5 mGebäude
3.1
Gebäude
2.2
Gebäude
2.3
Gebäude
2.1
Gebäude
1.1
AHmax =
21,5 m
Berliner
Allee
Haardtring
Haardtring
Baufeld 1
Wohnen/ Gewerbe
1
GRmax 1.150 m²
GFmax 5.900 m²
Baufeld 4
Wohnen
GRmax 1.650 m²
GFmax 6.800 m²
Baufeld 3
Wohnen
GRmax 500 m²
GFmax 1.900 m²
AHmax = 21,5 m
N
M 1:500
Aufstellungsbeschluss:
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom ____________.
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 (1) BauGB im „Darmstädter Echo“ am
_______________.
Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung mit Aufforderung zur Äußerung
bezüglich Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichts gem. § 4 (1) BauGB und Abstimmung mit
den Nachbargemeinden mit Schreiben vom _______________.
Öffentliche Auslegung:
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom_________________.
Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am_______________.
Öffentliche Auslegung des Entwurfs dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit Begründung und den
wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen gem. § 3 (2) BauGB im Technischen Stadthaus, Block D,
in der Zeit vom ______________ bis einschließlich ____________.
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gem. § 4 (2) BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden mit Schreiben vom ____________ .
Satzungsbeschluss:
Dieser vorhabenbezogene Bebauungsplan, mit der zugehörigen Begründung mit Umweltbericht und den
im Plan enthaltenen Satzungen wurde gem. §10 (1) BauGB von der Stadtverordnetenversammlung zur
Satzung beschlossen am ______________.
Diese Ausfertigung stimmt mit dem zur Satzung beschlossenen Plan überein.
Ausgefertigt: Darmstadt, den ________________.
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
________________________
Die Dezernentin
Bekanntmachung:
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
gem. § 10 (3) BauGB und der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am ______________.
Öffentliche Auslegung dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit Vorhaben - und Erschließungsplan,
Begründung und der zusammenfassenden Erklärung gem. § 7 Hess. Gemeindeordnung (HGO) i. V. m. § 7
(3) der Hauptsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit
vom_____________bis einschließlich______________.
Inkrafttreten:
Inkrafttreten dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans am ______________.
Darmstadt, den ___________
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
________________________
Die Dezernentin
Darmstadt, den ___________ Stadtplanungsamt
_____________________
Jochen Krehbiehl
im Original Maßstab 1:750
05 10 15 20
m
Eine genaue Maßentnahme ist nur auf
Grundlage des Maßstabbalkens
möglich, da druckbedingte
Verzerrungen nicht auszuschließen
sind.
Gesamtverkehrslärm
(Überlagerung von Straßen‐ und Schienenverkehrslärm)
Außenlärmpegel und Lärmpegelbereiche nach DIN 4109
Legende
Gebäude
Emissionsband Straße
Straße
Lichtzeichenanlage
Emissionsband Schiene
Schalltechnisch‐städtebaulich‐strategische Beratung
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
W 60 ‐ Berliner Allee / Haardtring
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Schalltechnisches Gutachten 01 ‐ Anlage 04.01.01
Datei: 14029_sct_gut01_160212_anl_04_01_03
Datum: 16.02.2016
Ergebnisdateien: GLK 301 ++ 302
Datengrundlage:
Wissenschaftsstadt Darmstadt Stadtvermessungsamt und
Hessische Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation“
Außenlärmpegel und Lärmpegelbereiche
nach DIN 4109 in dB(A)
I <= 55 I
55 < II <= 60 II
60 < III <= 65 III
65 < IV <= 70 IV
70 < V <= 75 V
75 < VI <= 80 VI
80 < VII VII
im Original Maßstab 1:750
05 10 15 20
m
Eine genaue Maßentnahme ist nur auf
Grundlage des Maßstabbalkens
möglich, da druckbedingte
Verzerrungen nicht auszuschließen
sind.
Gesamtverkehrslärm
(Überlagerung von Straßen‐ und Schienenverkehrslärm)
Außenlärmpegel und Lärmpegelbereiche nach DIN 4109
Legende
Gebäude
Emissionsband Straße
Straße
Lichtzeichenanlage
Emissionsband Schiene
Schalltechnisch‐städtebaulich‐strategische Beratung
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
W 60 ‐ Berliner Allee / Haardtring
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Schalltechnisches Gutachten 01 ‐ Anlage 04.01.01
Datei: 14029_sct_gut01_160212_anl_04_01_03
Datum: 16.02.2016
Ergebnisdateien: GLK 301 ++ 302
Datengrundlage:
Wissenschaftsstadt Darmstadt Stadtvermessungsamt und
Hessische Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation“
Außenlärmpegel und Lärmpegelbereiche
nach DIN 4109 in dB(A)
I <= 55 I
55 < II <= 60 II
60 < III <= 65 III
65 < IV <= 70 IV
70 < V <= 75 V
75 < VI <= 80 VI
80 < VII VII
Aufstellungsbeschluss:
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom ____________.
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 (1) BauGB im „Darmstädter Echo“ am
_______________.
Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung mit Aufforderung zur Äußerung
bezüglich Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichts gem. § 4 (1) BauGB und Abstimmung mit
den Nachbargemeinden mit Schreiben vom _______________.
Öffentliche Auslegung:
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom_________________.
Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am_______________.
Öffentliche Auslegung des Entwurfs dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit Begründung und den
wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen gem. § 3 (2) BauGB im Technischen Stadthaus, Block D,
in der Zeit vom ______________ bis einschließlich ____________.
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gem. § 4 (2) BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden mit Schreiben vom ____________ .
Satzungsbeschluss:
Dieser vorhabenbezogene Bebauungsplan, mit der zugehörigen Begründung mit Umweltbericht und den
im Plan enthaltenen Satzungen wurde gem. §10 (1) BauGB von der Stadtverordnetenversammlung zur
Satzung beschlossen am ______________.
Diese Ausfertigung stimmt mit dem zur Satzung beschlossenen Plan überein.
Ausgefertigt: Darmstadt, den ________________.
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
________________________
Die Dezernentin
Bekanntmachung:
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
gem. § 10 (3) BauGB und der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am ______________.
Öffentliche Auslegung dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit Vorhaben - und Erschließungsplan,
Begründung und der zusammenfassenden Erklärung gem. § 7 Hess. Gemeindeordnung (HGO) i. V. m. § 7
(3) der Hauptsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit
vom_____________bis einschließlich______________.
Inkrafttreten:
Inkrafttreten dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans am ______________.
Darmstadt, den ___________
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
________________________
Die Dezernentin
Darmstadt, den ___________ Stadtplanungsamt
_____________________
Jochen Krehbiehl
Aufstellungsbeschluss:
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom ____________.
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 (1) BauGB im „Darmstädter Echo“ am
_______________.
Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung mit Aufforderung zur Äußerung
bezüglich Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichts gem. § 4 (1) BauGB und Abstimmung mit
den Nachbargemeinden mit Schreiben vom _______________.
Öffentliche Auslegung:
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom_________________.
Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am_______________.
Öffentliche Auslegung des Entwurfs dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit Begründung und den
wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen gem. § 3 (2) BauGB im Technischen Stadthaus, Block D,
in der Zeit vom ______________ bis einschließlich ____________.
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gem. § 4 (2) BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden mit Schreiben vom ____________ .
Satzungsbeschluss:
Dieser vorhabenbezogene Bebauungsplan, mit der zugehörigen Begründung mit Umweltbericht und den
im Plan enthaltenen Satzungen wurde gem. §10 (1) BauGB von der Stadtverordnetenversammlung zur
Satzung beschlossen am ______________.
Diese Ausfertigung stimmt mit dem zur Satzung beschlossenen Plan überein.
Ausgefertigt: Darmstadt, den ________________.
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
________________________
Die Dezernentin
Bekanntmachung:
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
gem. § 10 (3) BauGB und der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am ______________.
Öffentliche Auslegung dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit Vorhaben - und Erschließungsplan,
Begründung und der zusammenfassenden Erklärung gem. § 7 Hess. Gemeindeordnung (HGO) i. V. m. § 7
(3) der Hauptsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit
vom_____________bis einschließlich______________.
Inkrafttreten:
Inkrafttreten dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans am ______________.
Darmstadt, den ___________
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
________________________
Die Dezernentin
Darmstadt, den ___________ Stadtplanungsamt
_____________________
Jochen Krehbiehl
im Original Maßstab 1:750
05 10 15 20
m
Eine genaue Maßentnahme ist nur auf
Grundlage des Maßstabbalkens
möglich, da druckbedingte
Verzerrungen nicht auszuschließen
sind.
Gesamtverkehrslärm
(Überlagerung von Straßen‐ und Schienenverkehrslärm)
Außenlärmpegel und Lärmpegelbereiche nach DIN 4109
Legende
Gebäude
Emissionsband Straße
Straße
Lichtzeichenanlage
Emissionsband Schiene
Schalltechnisch‐städtebaulich‐strategische Beratung
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
W 60 ‐ Berliner Allee / Haardtring
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Schalltechnisches Gutachten 01 ‐ Anlage 04.01.01
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Datum: 16.02.2016
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Datengrundlage:
Wissenschaftsstadt Darmstadt Stadtvermessungsamt und
Hessische Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation“
Außenlärmpegel und Lärmpegelbereiche
nach DIN 4109 in dB(A)
I <= 55 I
55 < II <= 60 II
60 < III <= 65 III
65 < IV <= 70 IV
70 < V <= 75 V
75 < VI <= 80 VI
80 < VII VII
Schalltechnisch-städtebaulich-strategische
Beratung
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
W 60 - Berliner Allee / Haardtring
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Gesamtverkehrslärm
(Überlagerung von Straßen- und Schie-
nenverkehrslärm)
Außenlärmpegel und Lärmpegelbereiche
nach DIN 4109
Schalltechnisches Gutachten 01 - Anlage 04.01.01
Datei: 14029_sct_gut01_160212_anl_04_01_03
Datum: 16.02.2016
Ergebnisdateien: GLK 301 ++ 302
I Planungsrechtliche Festsetzungen
Aufgrund des § 9 BauGB i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I 2004, S. 2414) i.V.m. der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) und der
Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58) werden
festgesetzt:
1. Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs
Im Plangebiet sind nach § 12 BauGB nur solche Vorhaben zulässig, zu deren
Durchführung sich der Vorhabenträger in dem Durchführungsvertrag zu diesem
Bebauungsplan verpflichtet.
2. Nutzungsschablone
Baufelder 1-4
Art der Nutzung (s. Ziff. I. 3)
Maß der Nutzung (s. Ziff. I. 4.1 und 4.2)
2.1 Definition Baufeld
Das Baufeld besteht aus einem Baufenster oder zwei direkt aneinander
grenzenden Baufenster n, die durch eine Baugrenze geteilt sind . Die
Festsetzung Art und Maß der Nutzung gilt jeweils für das gesamte Baufeld.
2.2 Verbindung der Baufenster zu Baufelder
3. Art der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr.1 i.V.m. § 12 BauGB)
3.1 Im Geltungsbereich sind ausschließlich Wohnnutzungen zulässig sowie
gewerbliche Nutzungen, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
Innerhalb der Baufelder ist die in der Nutzungsschablone (Planzeichnung)
festgesetzte Art der baulichen Nutzung zulässig.
Vergnügungsstätten sowie sonstige Gewerbebetriebe und Nutzungen , die der
gewerblichen sexuellen Betätigung und Zurschaustellung dienen (Bordelle,
bordellartige Betriebe), sind im Geltungsbereich unzulässig.
Werbeanlagen zur Fremdwerbung sind im Geltungsbereich unzulässig.
3.2 Wohnen:
Zulässig sind ausschließlich Wohnnutzung sowie Räume für freie Berufe sowie
Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke.
3.3 Gewerbe 1:
Zulässig sind Geschäfts - und Büronutzungen, Schank- und Speisewirtschaften
sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes , mit einer Bettenzahl von weniger
als insgesamt 100 oder mit einer Gästezimmerzahl von weniger als insgesamt
80, sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltung und Anlage n für
kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Z wecke, die das
Wohnen nicht wesentlich stören.
Es sind nur die der Versorgung des Gebiets dienende n Einzelhandelsbetriebe
bis maximal 800 m
2 Verkaufsfläche insgesamt und nahversorgungsrelevantem
Sortiment zulässig.
Nahversorgungsrelevante Sortimentenliste (Auszug aus dem Einzelhandels-
und Zentrenkonzept):
- Drogeriewaren (Wasch- und Putzmittel, Kosmetikartikel)
5.2 Im gesamten Geltungsbereich sind max. 2 Pylone mit einer max. Höhe von
8,00 m außerhalb der Baugrenzen zulässig.
6. Flächen für Stellplätze und Tiefgaragen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4; Nr. 22 BauGB i.V.m. § 12 BauNVO)
6.1 Flächen für Stellplätze
Stellplätze sind ausschließlich innerhalb der hierfür festgesetzten Flächen
zulässig.
6.2 Tiefgaragen
Tiefgaragen sind ausschließlich innerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen und in den hierfür festgesetzten Flächen zulässig.
7. Ein- bzw. Ausfahrten und Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
Ein- und Ausfahrten
Es sind ausschließlich die durch Planzeichen gekennzeichneten Ein - und
Ausfahrten zulässig.
8. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
8.1 Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit sowie der anliegenden Hochschule,
Fahrrecht zugunsten der anliegenden Hochschule und der berechtigten Ver -
und Entsorgungsträger.
8.2 Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit
8.3 Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger
9. Hauptver- und –entsorgungsleitungen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB)
Bestehender Hauptsammler für Abwasser, unterirdisch
10. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 24 BauGB)
10.1 Niederschlagswasserversickerung
10.1.1 Niederschlagswasser ist bei Wohnnutzung in Zisternen zu sammeln. Nicht als
Brauchwasser genutztes Niederschlagswasser soll, soweit
wasserwirtschaftliche und gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen, (auf
den Baugrundstücken) versickert werden.
10.1.2 Private Erschließungsflächen, PKW -Stellplätze und sonstige bef estigte
Grundstücksfreiflächen sind so herzustellen, dass anfallendes Regenwasser
versickern kann. Dabei sind wasserg ebundene Decken, Pflast er mit breiten
Fugen bzw. versickerungsfähiges Pflaster sowie Schotterrasen zu verwenden.
10.2 Dachbegrünung
Flachdächer und flach geneigte Dächer mit einer Dachneigung bis zu 5° und
einer zusammenhängenden Fläche von min. 15 m² sind extensiv zu begrünen.
Technische Ein- und Aufbauten und deren Zuwegungen sowie Dachöffnungen
sind von der Verpflichtung zur Dachbegrünung ausgenommen . Diese
Ausnahme gilt nicht für Solaranlagen.
Absorptionsgrad von ≥ 80 % bis zu in einer Tiefe von 10 m gemessen von der
Zufahrtsöffnung in der Fassade.
12.4.3 Tiefgaragenzufahrt zum Verb rauchermarkt im Gebäude 3.1 : Absorbierende
Verkleidung der Decke und der Außenwände (bis auf einen Sockel von 50 cm
Höhe) mit einem mittleren Absorptionsgrad von ≥ 80 % bis zu in einer Tiefe von
10 m gemessen von der Zufahrtsöffnung in der Fassade.
12.4.4 Lkw-Andienungszone im Gebäude 3.1 und Überdachung der Vorzone :
Absorbierende Verkleidung der Decke und der Außenwände (bis auf einen
Sockel von 50 cm Höhe) mit einem mittleren Absorptionsgrad von ≥ 80 %.
12.5 Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkunge n wird der Schallleistungspegel
der haustechnischen Anlagen begrenzt:
Lüftungsgerät Gebäude 1.1 (Baufeld 1) LWA = 74,0 dB(A)
Lüftungsgerät Gebäude 2.1 (Baufeld 3) LWA = 68,3 dB(A)
Lüftungsgerät Gebäude 2.2 (Baufeld 4) LWA = 74,0 dB(A)
Lüftungsgerät Gebäude 2.3 (Baufeld 4) LWA = 74,0 dB(A)
Lüftungsgerät Gebäude 3.1 (Baufeld 2) LWA = 71,0 dB(A)
Rückkühler Gebäude 1.1 (Baufeld 1) LWA = 83,0 dB(A)
Rückkühler Markt Gebäude 3.1 (Baufeld 2) LWA = 63,0 dB(A)
12.6 Organisatorische Maßnahmen
12.6.1 Die Andienung de r Einzelhandelsbetriebe und der gewerblichen Nutzungen i n
den Baufeldern 1 und 2 ( Gebäude 1.1 und 3.1) ist nur zwischen 06.00 und
22.00 Uhr zulässig.
12.6.2 Die Öffnungszeiten de r Einzelhandelsbetriebe sind zu begrenzen , sodass
keine Nutzung der Tiefgarage in der Zeit zwischen 22.00 und 06.00 Uhr erfolgt.
12.6.3 Die Nutzung der Freifläche n durch Außengastronomie ist nur zwischen 06.00
und 22.00 Uhr zulässig.
II. Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen
Aufgrund § 81 Hessische Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. I S.
46) i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt:
1. Dachform
Es sind ausschließlich Flachdächer mit einer Neigung von höchstens 5°
zulässig.
2. Technische Aufbauten
Anlagen und Einrichtungen zur Nutzung der Solaranlagen sind auf den Dächern
im gesamten Geltungsbereich nur aufgeständert, d.h. in Verbindung mit der
Dachbegrünung, zulässig (vgl. auch I. Nr. 9.2) . Sie sollen mindestens einen
Abstand von 1 m zur nächstgelegenen Außenwand bzw. Attika einhalten.
3. Gestaltung von Nebenanlagen und Gemeinschaftsanlagen
Mülltonnen oder Müllbehälter sind in Schränken oder in geschlossenen
Räumen unterzubringen bzw. als Gruppenanlagen im Freien durch bauliche
Maßnahmen der Sicht zu entziehen oder intensiv einzugrünen.
4. Einfriedung
Zulässig sind Stabgitter - oder Maschendrahtzäune nur in Verbindung mit
Strauchpflanzungen oder Hecken bis max. 1,10 m Höhe. Strauchpflanzungen
- Nahrungs- und Genussmittel (inkl. Back - und Fleischwaren, Getränke, Tee,
Tabakwaren, Reformwaren)
- Pharmazeutika
- (Schnitt-) Blumen
- Zeitungen / Zeitschriften
3.4 Gewerbe 2:
Zulässig ist ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit
nahversorgungsrelevantem Sortiment (s. Sortimentsliste Ziff. I. Nr. 3.3) mit max.
1.450 m
2 Verkaufsfläche.
Zulässig sind sonstige Gewerbebetriebe , Anlagen für Verwaltung und Anlagen
für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke , die das
Wohnen nicht wesentlich stören.
4. Maß der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr.1 BauGB und § 16 ff. BauNVO)
4.1 Grundfläche
Innerhalb der Baufelder gilt die in der Nutzungsschablone (Planzeichnung)
festgesetzte maximal zulässige Grundfläche (GRmax).
Terrassen sind außerhalb der Baugrenzen zulässig und werden nicht auf die
angegebene maximal zulässige Grundfläche angerechnet.
Die zulässig e Grundfläche darf durch die Grundflächen von Terrassen,
Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das
Baugrundstück lediglich unterbaut wird (Tiefgaragen) im gesamten
Geltungsbereich bis zu 5.500 m
2 in der Summe überschritten werden.
4.2 Geschossfläche
Innerhalb der Baufelder gilt die in der Nutzungsschablone
(Planzeichnung)festgesetzte maximal zulässige Geschossfläche (GFmax).
Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen , die nicht
Vollgeschosse sind, einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und
einschließlich ihrer Umfassungswände sind mitzurechnen.
4.3 Höhe baulicher Anlagen
4.3.1 Es ist innerhalb der Baugrenzen die d urch Planeintrag festgesetzte maximale
Außenwandhöhe (AHmax.) zulässig. Die maximale Außenwandhöhe ist der
obere Abschluss der Wand gemessen vom Höhenbezugspunkt (I. Nr. 4.3.3).
Notwendige Aufzugsüberfahrten und Gebäude -Technikanlagen dürfen die
festgesetzte AHmax. um max. 2,0 m überschreiten. Die Überschreitung muss
allseitig mindestens einen Abstand zur darunterliegenden Gebäudeaußenwand
aufweisen, die der Höhe des Aufbaus entspricht
4.3.2 Durch Planeintrag ist die lichte Höhe ( LHmin) als Mindestmaß festgesetzt. Der
auskragende Baukörper darf die festgesetzte lichte Höhe an dieser Stelle nicht
unterschreiten.
4.3.3 Der Höhenbezugspunkt wird mit 131.88 m ü. NN festgesetzt.
5. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO)
5.1 Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen festgesetzt.
Terrassen sind außerhalb der Baugrenzen zulässig, auch wenn diese mit dem
Hauptkörper verbunden sind.
10.3 Zur Wegebeleuchtung sind insektenfreundliche Leuchtmittel (z.B.
Natriumdampf- Hochdrucklampen, LED) zu verwenden.
11. Flächen zu m Anpflanzen sowie Bindung und Erhalt von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB)
11.1 Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a
BauGB)
11.1.1 Die festgesetzten Flächen sind mit Rasenflächen, Bäumen und Sträuchern
gemäß Artenempfehlung ( s. Ziff. III Nr. 8) anzulegen und zu unterhalten. Es ist
auf den festgesetzten Flächen insgesamt eine Baumreihe hochstämmige r
Bäume parallel zur öffentlichen Verkehrsfläche herzustellen. Die sechs
Bestandsbäume am Haardtring sollen dabei um fünf Bäume gemäß
Artenempfehlung (s. Ziff. III Nr. 8) ergänzt werden.
11.1.2 Die festgesetzten anzupflanzenden Bäume sind als hochstämmige Bäume nach
Artenempfehlung ( s. Ziff. III Nr. 8) mit einem Mindest stammumfang von 18 -
20 cm zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Verlust gleichwertig zu
ersetzen. Für anzupflanzende Bäume außerhalb der Fläch en zum Anpflanzen
(Ziff. I. Nr. 10.1 .1) sind Baumscheibe n von je mindestens 6 m² Größe
vorzuhalten. Von den festgesetzten Pflanzstandorten mit den dazugehörigen
Baumscheiben kann bis maximal 5 m abgewichen werden.
11.2 Zu erhaltende Bäume
Die zu erhaltende Bäume sind dauerhaft gegen jede Beeinträchtigung zu
schützen und bei Verlust durch hochstämmige Bäume nach Artenempfehlung
(s. Ziff. III Nr. 8) mit einem Mindeststammumfang von 18-20 cm zu ersetzen.
Für zu erhaltende Bäume außerhalb der Flächen zum Anpflanzen sind
Baumscheiben von je mindestens 6 m² Größe vorzuhalten.
11.3 Grundstücksfreiflächen
Die nicht überbauten Grundstücksfreiflächen sind gärtnerisch anzulegen und
als Grünflächen zu erhalten. Zuwegungen und versiegelte Flä chen sind hiervon
ausgenommen.
11.4 Alle Bepflanzungen bzw. Ansaaten sind gemäß DIN 18 916 und 18917
fachgerecht durch zuführen, gemäß DIN 18919 zu pfl egen und dauerhaft zu
erhalten.
12. Bauliche Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
12.1 An den gemäß Planzeichnung festgesetzten Fassaden sind k eine
ungeschützten offenen Außenwohnbereiche, wie z. B. Loggien, Balkone,
Terrassen, Wohngärten anzuordnen.
12.2 Gemäß der Karte „Außenlärmpegel und Lärmpegelbereiche nach DIN 4109“
sind für schutzbedürftige Räume nach DIN 4109 Schalldämmungen der
Außenbauteile vorzusehen.
12.3 Im gesamten Geltungsbereich sind für in der Nacht zum Schlafen genutzte
Aufenthaltsräume fensterunabhängige, schallgedämmte Lüftungsanlagen
einzubauen.
12.4 Bauliche Schallschutzmaßnahmen
12.4.1 Folgende bauliche Maßnahmen sind innerhalb der Gebäudehülle zum Schutz
vor schädlichen Umwelteinwirkungen durchzuführen:
12.4.2 Tiefgaragenzufahrt im Gebäude 2.3 : Absorbierende Verkleidung der Decke und
der Außenwände (bis auf einen Sockel von 50 cm Höhe) mit einem mittleren
oder Hecken sind als Grenzbepflanzung bis zu einer max. Höhe von 1,50 m
zulässig.
5. Werbeanlagen
Werbeanlagen sind nur am Gebäude (am Ort der Leistung) auf der der
öffentlichen Erschließungsstraße zugewandten Seite zulässig. Werbeanlagen
mit grellem, wechselndem oder bewegtem Licht sowie Projektionen sind
unzulässig.
III. Hinweise
1. Gesetze, Verordnungen, DIN-Normen und Vorschriften
Die genannten Gesetze, Verordnungen, DIN -Normen und die sonstigen
zitierten Vorschriften können im Stadtplanungsamt, Bessunger Straße 125,
Block D, zu den üblichen Bürozeiten eingesehen werden.
2. Bodendenkmale
Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmale bekannt werden, so ist dies der
hessenArchäologie oder der Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich
anzuzeigen.
3. Umweltschutz
Im Interesse des Umweltschutzes wird empfohlen, Flächenversiegelungen,
Wasserverbrauch- und Energieverbrauch durch geeignete Maßnahmen soweit
wie möglich einzuschränken.
4. Bodenveränderungen
Bei allen Baumaßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erford ern, ist auf
organoleptische Auffälligkeiten zu achten. Ergeben sich bei den Erdarbeiten
Kenntnisse, die den Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung begründen,
sind diese umgehend der zuständigen Behörde, dem Regierungspräsidium
Darmstadt, Abteilung Ar beitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dezernat IV/Da
41.5, Bodenschutz, mitzuteilen. Darüber hinaus ist ein Fachgutachter in
Altlastenfragen hinzuzuziehen.
5. Altstandorte
Im Be reich des Bebauungsplanes liegt folgender ungeprüfter Eintrag als
Altstandort gemäß Altlasteninformationssystem (ALTIS) vor:
- Berliner Allee 59: Druckereiverlag, Schrott und Abfallstoffe (ALTIS-Nr.:
41100005/001038)
Eine Einzelfallrecherche oder höherwertige umwelttechnische Bewertungen
sind in Abstimmung mit der zuständigen Bodenschutzbehörde durchzuführen.
Daher wird der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet, die
Kosten und die Durchführung von diesen Maßnahmen zu tragen. Bei
Feststellung von Kontaminationen hat er die einschlägigen umweltrechtlichen
Vorschriften zu beachten und die Kosten einer notwendigen Bodensanierung zu
tragen.
5. Kampfmittelbelastung
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt in einem Bombenabwurfgebiet
und es muss grundsätzlich vom Vorhandensein von Kampfmitteln ausgegangen
werden. Bei allen Flächen, bei denen bodeneingreifende Maßnahmen
stattfinden, sind systematische Überprüfungen (Sondierungen auf Kampfmittel)
vor Beginn der Bauarbeiten und Baugrunduntersuchungen erforderlich. Die
„Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im Lande Hessen“
sind zu beachten.
6. Klimaschutz
Maßnahmen zum Klimaschutz müssen entsprechend der
Energieeinsparverordnung (EnEV) und den Anforderungen des
EEWärmeG in der jeweils gültigen Fassung nachgewiesen werden.
7. Leitungsschutzmaßnahmen
Tiefwurzelnde Bäume müssen lt. DIN 18920 und den technischen Richtlinien
GW 125 einen Mindestabstand von 2,5 m zu Versorgungsleitungen aufweisen.
Wird dieser Abstand unterschritten, so sind die Ver - und Entsorgungsleitungen
gegen Wurzeleinwirkungen zu sich ern oder die Standorte der Bäume
entsprechend zu verschieben.
Pflanzmaßnahmen im Nahbereich zu Versorgungsleitungen sind mit dem
Versorgungsträger abzustimmen.
8. Artenempfehlung
IV. Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12
BauGB
Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird der Vorhaben - und
Erschließungsplan des Büros __________________ vom __________, sowie
der Durchführungsvertrag vom _____________.
Absorptionsgrad von ≥ 80 % bis zu in einer Tiefe von 10 m gemessen von der
Zufahrtsöffnung in der Fassade.
12.4.3 Tiefgaragenzufahrt zum Verb rauchermarkt im Gebäude 3.1 : Absorbierende
Verkleidung der Decke und der Außenwände (bis auf einen Sockel von 50 cm
Höhe) mit einem mittleren Absorptionsgrad von ≥ 80 % bis zu in einer Tiefe von
10 m gemessen von der Zufahrtsöffnung in der Fassade.
12.4.4 Lkw-Andienungszone im Gebäude 3.1 und Überdachung der Vorzone :
Absorbierende Verkleidung der Decke und der Außenwände (bis auf einen
Sockel von 50 cm Höhe) mit einem mittleren Absorptionsgrad von ≥ 80 %.
12.5 Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkunge n wird der Schallleistungspegel
der haustechnischen Anlagen begrenzt:
Lüftungsgerät Gebäude 1.1 (Baufeld 1) LWA = 74,0 dB(A)
Lüftungsgerät Gebäude 2.1 (Baufeld 3) LWA = 68,3 dB(A)
Lüftungsgerät Gebäude 2.2 (Baufeld 4) LWA = 74,0 dB(A)
Lüftungsgerät Gebäude 2.3 (Baufeld 4) LWA = 74,0 dB(A)
Lüftungsgerät Gebäude 3.1 (Baufeld 2) LWA = 71,0 dB(A)
Rückkühler Gebäude 1.1 (Baufeld 1) LWA = 83,0 dB(A)
Rückkühler Markt Gebäude 3.1 (Baufeld 2) LWA = 63,0 dB(A)
12.6 Organisatorische Maßnahmen
12.6.1 Die Andienung de r Einzelhandelsbetriebe und der gewerblichen Nutzungen i n
den Baufeldern 1 und 2 ( Gebäude 1.1 und 3.1) ist nur zwischen 06.00 und
22.00 Uhr zulässig.
12.6.2 Die Öffnungszeiten de r Einzelhandelsbetriebe sind zu begrenzen , sodass
keine Nutzung der Tiefgarage in der Zeit zwischen 22.00 und 06.00 Uhr erfolgt.
12.6.3 Die Nutzung der Freifläche n durch Außengastronomie ist nur zwischen 06.00
und 22.00 Uhr zulässig.
II. Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen
Aufgrund § 81 Hessische Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. I S.
46) i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt:
1. Dachform
Es sind ausschließlich Flachdächer mit einer Neigung von höchstens 5°
zulässig.
2. Technische Aufbauten
Anlagen und Einrichtungen zur Nutzung der Solaranlagen sind auf den Dächern
im gesamten Geltungsbereich nur aufgeständert, d.h. in Verbindung mit der
Dachbegrünung, zulässig (vgl. auch I. Nr. 9.2) . Sie sollen mindestens einen
Abstand von 1 m zur nächstgelegenen Außenwand bzw. Attika einhalten.
3. Gestaltung von Nebenanlagen und Gemeinschaftsanlagen
Mülltonnen oder Müllbehälter sind in Schränken oder in geschlossenen
Räumen unterzubringen bzw. als Gruppenanlagen im Freien durch bauliche
Maßnahmen der Sicht zu entziehen oder intensiv einzugrünen.
4. Einfriedung
Zulässig sind Stabgitter - oder Maschendrahtzäune nur in Verbindung mit
Strauchpflanzungen oder Hecken bis max. 1,10 m Höhe. Strauchpflanzungen
5.2 Im gesamten Geltungsbereich sind max. 2 Pylone mit einer max. Höhe von
8,00 m außerhalb der Baugrenzen zulässig.
6. Flächen für Stellplätze und Tiefgaragen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4; Nr. 22 BauGB i.V.m. § 12 BauNVO)
6.1 Flächen für Stellplätze
Stellplätze sind ausschließlich innerhalb der hierfür festgesetzten Flächen
zulässig.
6.2 Tiefgaragen
Tiefgaragen sind ausschließlich innerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen und in den hierfür festgesetzten Flächen zulässig.
7. Ein- bzw. Ausfahrten und Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
Ein- und Ausfahrten
Es sind ausschließlich die durch Planzeichen gekennzeichneten Ein - und
Ausfahrten zulässig.
8. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
8.1 Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit sowie der anliegenden Hochschule,
Fahrrecht zugunsten der anliegenden Hochschule und der berechtigten Ver -
und Entsorgungsträger.
8.2 Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit
8.3 Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger
9. Hauptver- und –entsorgungsleitungen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB)
Bestehender Hauptsammler für Abwasser, unterirdisch
10. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 24 BauGB)
10.1 Niederschlagswasserversickerung
10.1.1 Niederschlagswasser ist bei Wohnnutzung in Zisternen zu sammeln. Nicht als
Brauchwasser genutztes Niederschlagswasser soll, soweit
wasserwirtschaftliche und gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen, (auf
den Baugrundstücken) versickert werden.
10.1.2 Private Erschließungsflächen, PKW -Stellplätze und sonstige bef estigte
Grundstücksfreiflächen sind so herzustellen, dass anfallendes Regenwasser
versickern kann. Dabei sind wasserg ebundene Decken, Pflast er mit breiten
Fugen bzw. versickerungsfähiges Pflaster sowie Schotterrasen zu verwenden.
10.2 Dachbegrünung
Flachdächer und flach geneigte Dächer mit einer Dachneigung bis zu 5° und
einer zusammenhängenden Fläche von min. 15 m² sind extensiv zu begrünen.
Technische Ein- und Aufbauten und deren Zuwegungen sowie Dachöffnungen
sind von der Verpflichtung zur Dachbegrünung ausgenommen . Diese
Ausnahme gilt nicht für Solaranlagen.
G+F
G
AHmax = 21,5 m
z.B.
GFmax = 5.900 m²
z.B.
L
GRmax = 1.150 m²
z.B.
St
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Maß der baulichen Nutzung
Baufeld
Art der baulichen Nutzung
LHmin = 5,0 m
G+F
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AHmax = 21,5 m
z.B.
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Maß der baulichen Nutzung
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Art der baulichen Nutzung
LHmin = 5,0 m
G+F
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GFmax = 5.900 m²
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Art der baulichen Nutzung
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Maß der baulichen Nutzung
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Art der baulichen Nutzung
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GFmax = 5.900 m²
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GRmax = 1.150 m²
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Maß der baulichen Nutzung
Baufeld
Art der baulichen Nutzung
LHmin = 5,0 m
Rechtsgrundlagen:
Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch
Art. 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722)
Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt
geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548)
Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert
durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509)
Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46, 180), geändert durch Art. 3
des Gesetzes vom 30.11.2015 (GVBl. I S. 457, 495)
Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl.
I S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.11.2014 (GVBl. I S. 321)
Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 20.12.2015 (GVBl. I S. 618)
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt
geändert durch Art. 421 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474)
Hess. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) i.d.F. vom
20.12.2010 (GVBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 17.12.2015
(GVBl. I S. 607)
Hess. Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 28.09.2015 (GVBl. I S. 338)
Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270), zuletzt
geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 30.11.2015 (GVBl. I S. 523)
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F. vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274),
zuletzt geändert durch Art. 76 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474)
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. I
S. 94), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 21.12.2015 (BGBl. I S. 2490)
G+F
G
AHmax = 21,5 m
z.B.
GFmax = 5.900 m²
z.B.
L
GRmax = 1.150 m²
z.B.
St
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Maß der baulichen Nutzung
Baufeld
Art der baulichen Nutzung
LHmin = 5,0 m
G+F
G
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Art der baulichen Nutzung
LHmin = 5,0 mG+F
G
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Maß der baulichen Nutzung
Baufeld
Art der baulichen Nutzung
LHmin = 5,0 m
Entwurfsverfasser:Bauherr:
planquadrat
Elfers Geskes Krämer PartG
Architekten und Stadtplaner
BDA / DASL / dwb
Platz der Deutschen Einheit 21
D-64293 Darmstadt
www.planquadrat.com
Cityraum GmbH & Co. KG
Schwanenstraße 3
64739 Höchst im Odw.
www.cityraum.de
WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT
Gemarkung Darmstadt Flur 17 Maßstab 1:500
Vorhabenbezogener
Bebauungsplan W 60
- Berliner Allee/Haardtring -
- Vorentwurf -
Planstand 27.06.2016
2016/0266
8033 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
28.06.2016
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Stadtplanungsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassu ng Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2016/0266
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 511020
Kostenstelle: 061-010-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 5110-21 Sachkonto:
Betreff: Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 - Berliner Allee / Haardtring - (Beschluss
zur frühzeitigen Beteiligung)
Vorlage vom: 27.06.2016
Beschlussvorschlag :
1. Dem mit den städtischen Ämtern abgestimmten Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP)
(Anlage 1), dem vorliegenden Vorentwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60
– Berliner Allee / Haardtring – (wird zu den Sitzungen aufgehängt/ausgelegt) und den
allgemeinen Zielen und Zwecken d er Planung (Anlage 2) wird zugestimmt. Sie sind der
frühzeitigen Unterrichtung der Öffent lichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und der Unterrichtung
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB zugrunde zu
legen.
2. Die frühzeitige U nterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgt bei der
Stadtbauverwaltung - Stadtplanungsamt - auf die Dauer eines Monats durch Auslegung der
unter Punkt 1. genannten Planungsunterlagen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60
– Berliner Allee / Haardtring –. Während dieser Zeit ist Gelegenheit zur Äußerung und
- 2 -
Erörterung gegeben.
Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem.
§ 4 Abs. 1 BauGB erfolgt parallel hierzu schriftlich.
Anlagen: Anlage 1: Vorhaben- und Erschließungsplan zum Bebauungsplan W 60
Anlage 2: Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung zum Bebauungsplan W 60
Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60 (wird zu den Sitzungen
aufgehängt/ausgelegt)
Datenschutzrelevante Anlag e:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage 2016/266 vom 27.06.2016:
Mit dem vorhab enbezogenen Bebauungsplanes W 60 - Berliner Allee / Haardtring - wird die
planungsrechtliche Voraussetzung für eine Neubebauung des ehemaligen Prinovis -Geländes
geschaffen. Der Vorhabenträger beabsichtigt eine Bebauung mit vorwiegend Wohnnutzung
und gewerblicher Nutzung, die das Wohnen nicht wesentlich stört. Geplant ist die Errichtung
von 130 Wohneinheiten (2 -4 Zi-Whg.) sowie 45 Wohnappartements. Des Weiteren ist ein
großflächiger Einzelhandelsmarkt mit nahversorgungsrelevantem Sortiment geplant.
Für das Plangebiet existiert kein rechtskräftiger Bebauungsplan, jedoch liegt es im
Geltungsbereich eines Fluchtlinienplans (Nr. 265) aus dem Jahre 1959. Dieser wird in dem
Teilbereich des vorhabenbezogene Bebauungsplans W 60 durch diesen ersetzt.
Um die Entwicklung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 60 aus dem
Flächennutzungsplan (FNP) zu gewährleisten, ist eine Änderung des FNP´s erforderlich.
Diese Änderung erfolgt im „P arallelverfahren“ gem. § 8 Abs. 3 BauGB (siehe
Magistratsvorlage Nr. 2016/ 267).
Das Grundstück im Westen von Darmstadt war – dem Namen Verlegerviertel entsprechend –
mit einer ehemaligen Druckereihalle und dazugehörigen Gebäudeteilen mit Büros nahezu
komplett überbaut. Nach Aufgabe des Standorts, zuletzt genutzt durch Prinovis , stand die
Halle leer, bis sie im Jahr e 2015 abgerissen wurde. Seitdem liegt das Grundstück brach und
wurde für eine künftige Entwicklung des Grundstücks baureif gemacht.
Aufgrund der vorherigen, nahezu kompletten Versiegelung durch die flächenintensive
Druckereinutzung, befinden sich nur sehr wenige Grünflächen bzw. Bäume und Gehölze auf
dem Grundstück. Die vorhandenen Grünstrukturen befinden sich ausschließlich entlang der
äußeren Grundstücksgrenzen, an den Straßen Berliner Allee und Haardtring. Das übrige
Grundstück wurde vollständig geräumt und stellt sich derzeit als Brachfläche dar.
Das städtebauliche Konzept für das „Berliner Carree“ sieht ein rechtwinkliges
Gebäudeensemble b estehend aus vier Baukörpern vor, mit einer öffentlichen
Wegeverbindung von Norden nach Süden, einem Grünzug entlang der nördlichen
Grundstücksgrenze und begrünte Gärten und Vorbereichen der Wohngebäude. Der größte
Teil des Baugrundstücks ist durch eine Ti efgarage unterbaut.
Das westliche Gebäude mit einer Nord -Süd-Ausrichtung dient vorwiegend dem Wohnen in
den Obergeschossen. Im Erdgeschoss ist ein großflächiger Einzelhandelsmarkt mit
nahversorgungsrelevantem Sortiment geplant. Dieser Einzelhandelsmarkt di ent der
Nahversorgung des zunehmend durch Wohnen geprägten Gebietes, er ist städtebaulich in
dem Wohnsiedlungsbereich integriert (nach Realisierung der Planung) und ist fußläufig für
möglichst viele Menschen erreichbar. Negative städtebauliche Auswirkungen sind auf die
zentralen Versorgungsbereiche und wohnortnahen Versorgungsstrukturen nicht zu erwarten.
Der Standort des Einzelhandelsmarktes entspricht dem Nahversorgungskonzept für die
Wissenschaftsstadt Darmstadt, welches am 14.06.2016 (Magistratsvorlage -Nr. 2016/0111)
von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen wurde und eine Ergänzung zum
Einzelhandels- und Zentrenkonzept darstellt.
Für das nördliche Gebäude hat der Vorhabenträger im Vorfeld auf den aufzustellenden
Bebauungsplan W 60 einen Bauantrag gestellt. Da sich das Gebäude in Art und Maß der
baulichen Nutzung in das vorhandene Gewerbegebiet einfügt, wurde auf Grundlage des § 34
BauGB die Genehmigung erteilt . Es wurden nur gewerbliche Nutzungen wie Geschäfts - und
- 4 -
Büronutzungen, Läden zur Versorgu ng des Gebietes und Service-Appartements, als
hotelartige Nutzung, genehmigt.
Zu 1.:
Grundlage und Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist gemäß § 12 Abs. 1
BauGB ein mit der Gemeinde abgestimmter Vorhaben - und Erschließungsplan (VEP). Der
vorliegende VEP (Anlage 1), Stand Mai 2016, wurde mit den betroffenen städtischen Ämtern
abgestimmt. Er stellt detailliert das Vorhaben und die Erschließung zeichnerisch dar und
wird durch die Vorhabenbeschreibung ergänzt.
Auf Grundlage des V orhaben- und Erschließungsplans wurden die allgemeinen Ziele und
Zwecke der Planung (Anlage 2) und der Vorentwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
W 60 - Berliner Allee / Haardtring – (wird zu den Sitzungen aufgehängt/ausgelegt)
erarbeitet. Diese Unterlagen können nach dem Beschluss des Magistrats für das weitere
Verfahren verwendet werden. Der Vorentwurf wird zu den Sitzungen aufgehängt und ist als
Datei in PARLIS enthalten.
Zu 3.:
Das BauGB schreibt in § 3 Abs. 1 zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vor, die
Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung frühzeitig zu unterrichten
und allgemein Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Dazu erfolgt eine
einmonatige öffentliche Auslegung der unter Ziffer 1 genannten Unterlagen beim
Stadtplanungs amt, mit der zugleich den Bürgern die Möglichkeit gegeben wird, ihre
Stellungnahmen im Stadtplanungsamt vorzubringen und zu erörtern. Dies wird ortsüblich
bekannt gemacht.
Parallel dazu werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß
§ 4 Abs. 1 BauGB schriftlich über die Planung informiert. Nach Ablauf dieser frühzeitigen
Beteiligung werden die eingegangenen Stel lungnahmen geprüft und ggf. in der weiteren
Planung berücksichtigt.
Die Dezernentin III:
Cornelia Zuschke
Stadträtin
Vorab werden übersandt:
9 Exemplare des Vorentwurfs zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60 für die
Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung
Darmstadt, den 27.06.2016
61.2 ha Nst. 2112
anlage 1
13555 Zeichen
1 Vorhaben- und Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60 - Berliner Allee / Haardtring - Juni 2016 Vorhabenbeschreibung Planunterlagen Anlage 1 2 Vorhabenbeschreibung Bauvorhaben: Errichtung eines Büro- und Geschäftsgebäudes mit Service- Appartements, zweier Wohngebäude und eines Gebäudes mit großflächigem Verbrauchermarkt im Erdgeschoss sowie Wohnen in den Obergeschossen Baugrundstück: Berliner Allee / Haardtring, 64295 Darmstadt Geltungsbereich: ca. 15.140m² Vorhabenträger: City Raum GmbH & Co. KG Friedensplatz 12 64283 Darmstadt Planungsbüro: planquadrat Elfers Geskes Krämer PartG Architekten und Stadtplaner BDA / DASL / dwb Platz der Deutschen Einheit 21 64293 Darmstadt Grundlagen Lage im Stadtgebiet Das Plangebiet liegt im Westen der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Stadtteil „Darmstadt West“ bzw. dem Verlegerviertel. Südlich des Hauptbahnhofs gele gen, grenzt das Plangebiet an die Berliner Allee und den Haardtring an und bildet das Eckgrundstück an dieser städtebaulich markanten Stelle. Aufgrund seiner zentralen Lage ist es optimal an das Stadtgefüge und die Autobahnen im Westen sowie an die verschiedenen ÖPNV-Angebote angebunden. Entwicklung Verleger Viertel / „Grafisches Viertel“ Nach dem zweiten Weltkrieg suchte die Stadt Darm stadt Möglichkeiten, die Stadt wirtschaftlich am Leben zu halten. Betriebe, die Darmstadt Arbeit, Geld und möglichst keinen Schmutz brachten, sollten vorrangig angesiedelt werden. Als Standort wurde der alte Exerzierplatz gefunden, der sich einst südlich des Hauptbahnhofes bis zur Eschollbrück er Straße hin ausdehnte. Das Stichwort hieß „rauchlose Industrie“. Gegründet wurde einer der ersten lndustrieparks in Deutschland, wie sie anderswo erst in den achtziger Jahren erschlossen wurden. Zu den ersten Betrieben gehörten unter anderem der Deutsche Adressbuch-Verlag, die Wella GmbH sowie der ABC-Verlag. Anfang November 1950 siedelt e das „Darmstädter Echo“ auf das Areal über. Mittelpunkt der Stadtbauplanungen war das Gebiet zwis chen Rheinstraße, Haardtring, Holzhofallee und der Landgraf-Philipps-Anlage. Dazwischen si edelten der Bauverein für Arbeiterwohnungen und die Nassauische Heimstätte Ende der fünfziger J ahre Darmstädter Bürger in Wohnbauten an, die seitdem in der dichter werdenden Umgebung des umweltfreundlichen Gewerbegebietes wohnen. Im „Grafischen Viertel“ mit seiner emissionslosen Industrie stehen einige bedeutsame Bauten, deren Architektur typisch für die fünfziger Jahre ist. (Auszüge aus der Denkmaltopografie der Stadt Darmstadt: „Kulturdenkmäler in Hessen – Stadt Darmstadt“ von 1994) Genera Denkm Entw Das Druc k die H 2000 Prin o brach Aufgr Druck Grun Grun auf d Städ Das städte verlau hindu Gene Merk Darau Grun unter umlie albebauungspla maltopografie de wicklung Gru Grundstück kereihalle un Halle und ihr er Jahre g e ovis stand di e h und wurde rund der kereinutzung dstück. Die dstücksgren ie Fundame n dtebauliche Verlegervier ebauliches G ufen, im Un t urch. Dies e eralbebauung mal des Vier uf aufbaue n dkonzept i s rschiedlichen egenden Bes an des alten Exe er Stadt Darmst undstück un k war – d nd dazugehö e verschiede enutzt, zulet z e Halle leer , für eine künf vorherigen, g, befinden s vorhandene zen, an den nte der ehem es Konzept rtel (oder a u Grundkonze terschied zu es Prinzip gsplans zu d rtels ist die k nd wurde 2 0 st ein rech n Nutzunge n standsgebäu erziergeländes adt: „Kulturdenk nd derzeitige em Name n örigen Gebäu enen Erweite zt durch di e , bis sie im J ftige Entwick nahezu sich nur se h en Grünstr u Straßen Ber maligen Gebä t uch Grafisc h pt mit groß e den rechten lässt sic den Anfänge onsequente 015 das st ä twinkliges G n. Die Ge b den. mit Grundstück kmäler in Hesse er Zustand n Verlegerv i udeteilen mit erungen in d e Druckerei Jahr 2015 a klung des Gr kompletten hr wenige G ukturen befi n rliner Allee u äude geräum hes Viertel en Baukörp e n Winkeln d e ch bereits n des Verleg Durchmisch ädtebauliche Gebäudeens bäudelängen ks des Plangebie en – Stadt Darm iertel entsp t Büros nahe den Jahren „Prinovis“. N abgerissen w rundstücks b Versiegelu Grünflächen nden sich a und Haardtrin mt und stellt s genannt) v e ern und Zei er Baukörpe in der o gerviertels gu ung von Gew Konzept f ü semble, be s n und -tief e ets im Vordergr mstadt“ von 1994 rechend – ezu komplett 1958 bis 19 9 Nach Aufga b wurde. Seitde aureif gemac ung durch bzw. Bäum e ausschließlic ng. Das übrig sich derzeit a erfolgt ein i lenbauweise r, diagonal z oben gez e ut erkennen. werbe und W ür das „Berl stehend au s en orientier e rund (grün mark 4 mit einer t überbaut. E 90 und wur d be des Sta n em liegt das cht. die fläc h e und Gehö ch entlang d ge Grundstüc als Brachfläc m Prinzip o e. Lediglich zwischen de eigten Abb . Ein weitere Wohnen. iner Carree “ s vier Bau en sich da b 3 kiert), aus ehemaligen Erbaut wurde de bis in di e ndorts durc h Grundstück henintensive lze auf de m der äußere n ck wurde bis che dar. orthogonales die Straße n n Gebäuden ildung de s s markantes “ entwickelt . körpern mi t bei an de n 3 n e e h k e m n s s n n s s . t n 4 Auf der nördlichen Spitze des Gebäudes befindet sich ein Büro- und Geschäftsgebäude mit Service- Appartements. Dieses Gebäude mit insgesamt sechs Geschossen (wobei das sechste Geschoss kein Vollgeschoss darstellt) ist das höchste Gebäude de s Ensembles. Ziel ist es durch die Höhe des Gebäudes der markanten Lage im Stadtgefüge gerecht zu werden. Zudem stellt sich das Gebäude in die Achse der nördlichen Berliner Allee und fa sst den Straßenraum gemeinsam mit der aus den Gebäuden Nr. 9 und Nr. 12 gebildeten Torsituation und gibt diesem ein angemessenes Ende. An das Büro- und Geschäftsgebäude anschließend befindet sich ein Wohngebäude in L-Form, das sich entlang der Berliner Allee und der südlic hen Grenze des Grundstücks erstreckt. Mit fünf Geschossen ist dieses ein Geschoss niedriger als das Bürogebäude und passt sich dabei der Dimension der umliegenden Wohngebäude im Viertel an. Durch die Platzierung eines weiteren kleineren Baukörpers mit Wohnungen entsteht ein Ensemble mit ruhigem Innenhof, der auch die Adresse des Wohnquartiers darstellt. Komplettiert wird das Ensemble durch ein Nord-Süd gerichtetes Wohn- und Geschäftsgebäude im Westen des Grundstücks, welches durch einen gr oßflächigen Verbrauchermarkt im Erdgeschoss ergänzt wird. Aufgrund des Wandels des Verlagsvie rtels in den letzten Jahren von einem vornehmlich gewerblich geprägten Viertel zu einem zunehmend als Wohnviertel genutzten Stadtteil, wird es seitens der Stadt und des Vorhabenträgers als vorteilhaft er achtet, den Bürgern des Viertels eine fußläufig zu erreichende Nahversorgung zur Verfügung zu stellen. Das vorliegende städtebauliche Konzept wurde be reits zweimal in den Sitzungen des Darmstädter Gestaltungsbeirates eingebracht, begutachtet und weiterentwickelt. In der zweiten Sitzung wurde seitens des Gestaltungsbeirates große Zustimmung zu diesem Konzept bekundet. Grünflächen Künftig soll sich das Grundstück wesentlich grüner darstellen. Entlang des Haardtrings wird der Grünzug, der von Osten kommend derzeit an der Berliner Allee endet, an der nördlichen Grundstücksgrenze weitergeführt und intensiv beg rünt werden. Vom Grünzug im Norden führt eine Wegeverbindung nach Süden in den Innenhof des „Berliner Carrees“. Der Vorplatz des Verbrauchermarkts sowie der Gewerbeflächen im Erdgeschoss des Büro- und Geschäftsgebäudes geben dazu den Auftakt der Wegeverbindung. Einen weiteren Platz findet man im Inneren des Wohnquartiers, zwischen den Häusern 1 und 2. Dies er dient vor allem den Anwohnern als Treffpunkt, zum Verweilen oder den Kindern zum Spielen. Diese Plätze werden durch Bäume und landschaftsplanerische Maßnahmen begrünt und gestaltet. Eingerahmt werden die Wege und Plätze durch die eingegrünten Gärten und Vorbereiche der Wohnhäuser. Verkehrserschließung, Stellplatznachweis Aufgrund seiner Lage an zwei Verkehrsstraßen ist das Grundstück optimal erschlossen. Fußläufig kann das Grundstück an mehreren Eingängen betreten werden. Eine Durchquerung von Norden nach Süden soll auch für die Allgemeinheit gesichert werden. Das Grundstück wird großflächig durch eine Tiefgar age unterbaut werden. Die Tiefgarage wird dabei in drei Teile untergliedert, mit jedoch nur zwei Ein- und Ausfahrten. Das Büro- und Geschäftsgebäude mit Service-Appartements teilt sich mit den Wohngebäuden 2.1 und 2.2 eine Tiefgaragenzufahrt an der Berliner Alle e und verteilt die Parkplatzsuchenden in der Tiefgarage in die beiden jeweiligen Teilgaragen. Das Gebäude 3 besitzt im Erdgeschoss einen großflächigen Verbrauchermarkt. Die Stellplä tze hierfür werden in der Tiefgarage darunter bereitgestellt. Die Einfahrt dazu befindet sich an der nordwestlichen Grenze des Grundstücks am Haardtring, die Anlieferung des Verbrauchermarktes erfolgt von Süden. Die Stellplätze für die Wohnungen über dem Verbrauchermarkt werden im Bestandsparkhaus am Haardtring nachgewiesen. Insgesamt werden in der Tiefgarage ca. 80 Stellplätze für die Wohnungen, ca. 90 Stellplätze für das Büro- und Geschäftsgebäudes inkl. der Service-Appartements und ca. 80 Stellplätze für Marktbesucher nachgewiesen. Die Stellplätze für die Wohnungen des Gebäudes 3.1 (über dem Verbrauchermarkt) werden zum Teil in der Tiefgarage und zum anderen Teil im Bestandsparkhaus am Haardtring nachgewiesen. 5 Grundzüge des künftigen vorhabenbezogenen Bebauungsplans Art der Nutzung Bei dem künftigen Bebauungsplan handelt es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan, der zusammen mit einem Vorhaben- und Erschließungsplan und einem Durchführungsvertrag die Entwicklung des Grundstücks regelt. Das Grundstück soll als im Umgriff mit seiner Umgebung als Mischgebiet entwickelt werden. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan ist dabei nicht zwingend an den Nutzungskatalog nach § 9 BauNVO gebunden und somit auch nicht an die darin vorgegebenen Zulässigkeiten. Der Bebauungsplan soll sich dennoch an der Art der Nutzung „Mischgebiet“ orientieren. Insbesondere die zulässigen Nutzun gen werden beibehalten. Nicht eingehalten wird die künftige Nutzungsverteilung von 50 % Wohnen und 50 % Gewerbe. Vielmehr liegt das Verhältnis Wohnen zu Gewerbe bei ca. 60 % zu 40 % in Bezu g auf die realisierbar e Bruttogeschossfläche (BGF). Auch wird sich die zulässige GFZ leicht über der in § 9 BauNVO genannten Höchstgrenze bewegen. (siehe GRZ GFZ) Der Verbrauchermarkt (Vollsortimenter) soll eine Verkaufsfläche von ca. 1.450 m² besitzen. Maß der Nutzung Auf dem Grundstück soll eine Bebauungsdichte mi t einer durchschnittlichen GRZ von ca. 0,4 und einer GFZ von ca. 1,3 entstehen. Die GFZ überschreit et die Grenzwerte geringfügig. Dies dient vor allem der Schaffung von Wohnraum, der in der Stadt dringend benötigt wird. Alle geplanten Gebäude haben, bis auf das Bürogebäude, welches um ein Staffelgeschoss ergänzt wird, maximal fünf Geschosse. Das Bürogebäude hat dabei eine maximale Gebäudehöhe von ca. 21 m. Die Wohngebäude Nr. 2 haben eine Höhe von ca. 16 m, während das Gebäude 3 aufgrund des erhöhten Erdgeschosses (Markt) mit ca. 18 m geringfügig höher ist. Insgesamt sollen in dem Bürogebäude ca. 50 Serviceapartments angeboten werden. In den Gebäuden Nr. 2 sollen zudem ca. 70 Wohnungen entstehen, im Gebäude Nr. 3.1 zusätzlich ca. 40 Wohnungen. Einzelhandelskonzept Darmstadt verfügt über ein flächendeckendes Einzelhandelskonzept, schriftlich festgehalten im Zentrenkonzept (dieses regelt die Ansiedlung von Einzelhandel in Innenstadt und Stadtteilen) sowie dem Gewerbegebietskonzept (dieses regelt die Ansiedlung von Einzelhandel in den Gewerbegebieten). Aufgrund des geplanten Verbrauchermarktes wur de im Vorfeld durch die Wirtschaftsförderung überprüft, ob an dem geplanten Standort ein Einzelhand el mit dem Einzelhandel skonzept vereinbar ist. Ergebnis der Untersuchung war, dass dies nur aufgrund einer Verlagerung eines Einzelhandels möglich ist. Der Vorhabenträger ist Vermieter eines Einzelhandelsgrundstücks in der Eschollbrücker Straße (REWE). In Abstimmung mit dem Einzelhandelsbetrieb und der Wirtschaftsförderung wird dieser an den Haardtring umverlagert. Darüber hinau s wird vertraglich geregelt werden, dass künftig auf dem Grundstück in der Eschollbrücker Straße kein ähnlicher Einzelhandel mehr möglich ist. Altlasten, Kampfmittel Aufgrund der vorherigen Nutzung sind Ve runreinigungen und Kontaminationen durch umweltgefährdende Stoffe nicht auszuschließen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt in einem Bombenabwurfgebiet und es muss grundsätzlich vom Vorhandensein von Kampfmitteln ausgegangen werden. 6 Schallschutz Im Zuge der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Berliner Carree“ ist die Erarbeitung eines schalltechnischen Gutachtens erfolgt. Mit der Erarbeitung dieses Gutachtens ist die KOHNEN Berater & Ingenieure GMBH & CO. KG beauftragt. Das Gutachten liegt wird in der frühzeitigen Beteiligung ausgelegt. (siehe „Beratungspapier 03 - 14029_SCT_BEP03_1511 30, Schalltechnisch-städtebaulich-strategische Beratung vorhabenbezogener Bebauungplan 'Berliner Carree' Wissenschaftsstadt Darmstadt) Artenschutz Die artenschutzrechtlichen Belange werden im Umweltbericht abgeprüft. Der Umweltbericht liegt noch nicht vor. Dieser wird zur Offenlage ausgelegt.
Beratungsverlauf (5)
Orte (9)
- Berliner Allee 59
- Rheinstraße
- Holzhofallee
- Eschollbrücker Straße
- Schwanenstraße 3
- Haardtring
- Friedensplatz 12
- Landgraf-Philipps-Anlage
- Bessunger Straße 125
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2016/0266
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 27.06.2016
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00