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2011/0481

Bebauungsplan N 19.1 - Sieboldstraße - (Satzungsbeschluss)

Magistratsvorlage 14.11.2011

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2011/0481

8136 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
16.11.2011 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat III  an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: Stadtplanungsamt 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2011/0481 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
 
Betreff: Bebauungsplan N 19.1  - Sieboldstraße -  (Satzungsbeschluss) 
 
Vorlage vom: 14.11.2011 
 
Beschlussvorschlag: 
A. Abwägungsentscheidung zur 2. Offenlage des Bebauungsplanentwurfs N 19.1 
1. Zum erneut offen gelegten Entwurf des Bebauungsplans N 19.1 - Sieboldstraße - gingen im Rahmen 
der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a (3) BauGB die 
in Anlage 1 zusammengefassten Stellungnahmen ein. 
Über die eingegangenen Stellungnahmen zur 2. Offenlage wird im Sinne der jeweiligen Prüfung 
(Anlage 1) entschieden. 
 
2. Im Rahmen der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 4a (3) BauGB zu diesem 
Bebauungsplanentwurf gingen die in Anlage 2 zusammengefassten Stellungnahmen ein. 
Über die eingegangenen Stellungnahmen zur 2. Offenlage wird im Sinne der jeweiligen Prüfung 
(Anlage 2 Datenschutzrelevante Anlage) entschieden. 
B. Abwägungsentscheidung zur eingeschr. Beteiligung des Bebauungsplanentwurfs N 19.1 
Im Rahmen einer erneuten, eingeschränkten Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit gemäß 
§ 4a (3) BauGB zu diesem Bebauungsplanentwurf ging die in Anlage 3 zusammengefasste 
Stellungnahme ein. 
Über die eingegangene Stellungnahme zur eingeschränkten Beteiligung wird im Sinne der jeweiligen

2 
... 
Prüfung (Anlage 3 Datenschutzrelevante Anlage) entschieden. 
C. Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan N 19.1 
Der geänderte Bebauungsplanentwurf N 19.1 - Sieboldstraße - (Stand 14.11.2011) für das Gebiet 
zwischen Bismarckstraße, Kasinostraße, Julius-Reiber-Straße und Wilhelm-Leuschner-Straße wird 
mit der zugehörigen Begründung (Stand 14.11.2011) (Anlage 4) und den in den Bebauungsplan 
aufgenommenen Satzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen und zur Schaffung von Anlagen 
zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser gemäß § 10 (1) BauGB zur Satzung 
beschlossen. 
 
 
Anlagen: Anlage 1: Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher 
Belange zur 2.Offenlage 
Anlage 2: Prüfung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit zur 2.Offenlage 
Anlage 3: Prüfung der Stellungnahmen der betroffenen Öffentlichkeit zur 
eingeschränkten Beteiligung 
Anlage 4: Begründung zum Bebauungsplan N 19.1 mit Umweltbericht 
 
Datenschutzrelevante Anlage:  Anlage 2 und 3 
 
Beschluss des Magistrats vom

3 
... 
 
Begründung zur Magistratsvorlage 2011/0481 vom 14.11.2011:   
 
Die Stadtverordnetenversammlung hat in Ihrer Sitzung am 20.11.2003 beschlossen, für den 
vorliegenden Bereich einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 BauGB aufzustellen. Der 
Aufstellungsbeschluss wurde am 04.12.2003 im Darmstädter Echo und der Südhessenwoche bekannt 
gemacht. 
 
Der Magistrat hat am 24.11.2004 dem Vorentwurf und der Darlegung der Ziele und Zwecke 
zugestimmt und beschlossen, die Planungsunterlagen zur allgemeinen Einsicht auszulegen. Die 
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB wurde nach Bekanntmachung im 
Darmstädter Echo und der Südhessenwoche am 02.12.2004 in der Zeit vom 02.12.2004 bis einschl. 
03.01.2005 durchgeführt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden am 
17.12.2004 gemäß § 4 (1) BauGB von der Aufstellung des Bebauungsplans unterrichtet. 
 
Im Anschluss an die Erarbeitung des Bebauungsplanentwurfs hat die Stadtverordnetenversammlung 
am 23.06.2005 die Offenlage des Entwurfs zum Bebauungsplan und der dazugehörigen Begründung 
beschlossen. Die Offenlage erfolgte nach öffentlicher Bekanntmachung im Darmstädter Echo am 
27.06.2005 in der Zeit vom 05.07.2005 bis 05.08.2005. Die Behörden und sonstigen Träger 
öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden wurden am 01.07.2005 gemäß § 3 (2) BauGB über 
die Offenlage informiert und gemäß § 4 (2) BauGB um Stellungnahme gebeten. 
 
Im Rahmen der Offenlage des Bebauungsplans N 19.1 und der Beteiligung der Behörden und 
sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden keine Anregungen und Stellungnahmen vorgebracht. 
Die von den städtischen Stellen gegebenen Hinweise wurden in den Planentwurf eingearbeitet. 
 
Aufgrund der näher zu untersuchenden Lärmschutzproblematik an der Kasinostraße und 
erforderlicher zusätzlicher Festsetzungen wurde der Planinhalt nach der 1. Offenlage überarbeitet. Die 
Änderungen berührten teilweise die Grundzüge der Planung, was eine 2. Offenlage erforderlich 
machte. Diese wurde von der Stadtverordnetenversammlung am 07.12.2006 beschlossen und nach 
öffentlicher Bekanntmachung im Darmstädter Echo vom 14.12.2006 in der Zeit vom 22.12.2006 bis 
zum 22.01.2007 durchgeführt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die 
Nachbargemeinden wurden am 04.01.2007 gemäß § 4a (3) BauGB über die 2. Offenlage informiert 
und erneut beteiligt. 
 
Zu A.:
 
In Anlage 1 wurden die im Rahmen der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger 
öffentlicher Belange gemäß § 4a (3) i.V.m. § 4 (2) BauGB eingegangenen Stellungnahmen zum 
Bebauungsplanentwurf N 19.1 ( 2. Offenlage) zusammengefasst und entsprechend geprüft. 
Im Rahmen der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 4a (3) i.V.m. § 3 (2) BauGB gingen 
zum Bebauungsplanentwurf N 19.1 (2. Offenlage) die in Anlage 2 zusammengefassten und geprüften 
Stellungnahmen ein. 
 
Zu B.: 
Aufgrund eines nachträglichen Änderungswunsches eines Eigentümers, der städtebaulich vertretbar 
ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt, wurde eine weitere Änderung des 
Bebauungsplanentwurfs erforderlich. Da hiervon keine Behörden und sonstige Träger öffentlicher 
Belange betroffen sind, sondern nur die unmittelbaren Nachbarn des Grundstücks, wurde anstelle 
einer weiteren Offenlage eine eingeschränkte Beteiligung dieser Nachbarn durchgeführt. Gleichzeitig 
wurde bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen des Plans 
abgegeben werden können (§ 4a (3) Satz 2 BauGB). 
 
 
Im Einzelnen wurde im Bebauungsplanentwurf Folgendes geändert: 
Hinzunahme einer Baulinie für einen eingeschossigen Anbau auf dem Flurstück Nr. 1401/1. 
 
Zur besseren Übersicht wurde als Anlage ein Auszug aus dem Bebauungsplanentwurf mit dem alten 
und dem neuen Planzustand bezüglich der Änderung beigefügt. Darüber hinaus wurde die Möglichkeit 
eröffnet, den gesamten Bebauungsplanentwurf sowie die zugehörige Begründung beim

4 
... 
Stadtplanungsamt, einzusehen. Zusätzlich wurden der offen gelegte Planentwurf und die Begründung 
auch in das Internet eingestellt. 
 
Im Rahmen der erneuten, eingeschränkten Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit gemäß § 4a (3) 
BauGB zu diesem Bebauungsplanentwurf ging die in Anlage 3 zusammengefasste Stellungnahme 
ein. 
 
Zu C.:
 
Der Bebauungsplan N 19.1 – Sieboldstraße -  (Planstand 14.11.2011) wurde aufgrund der 
eingegangenen Anregungen überarbeitet und ist mit seiner Begründung vom 14.11.2011 (Anlage 4), 
die gegenüber der 2. Offenlage redaktionell angepasst wurde, und den im Plan enthaltenen 
Satzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen und zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder 
Verwenden von Niederschlagswasser gemäß § 10 BauGB als Satzung zu beschließen. 
Der Bebauungsplan wird anschließend durch öffentliche Bekanntmachung in Kraft gesetzt. 
 
 
Die Dezernentin III: 
 
 
 
 
 
Brigitte Lindscheid 
Stadträtin 
 
 
 
 
 
Vorab werden übersandt:
 
 
• 9 Exemplare des Bebauungsplans N 19.1 (Planstand 14.11.2011) für die Fraktionen der 
Stadtverordnetenversammlung 
 
• Akten z. Hd. des Berichterstatters 
 
 
Zu den Sitzungen wird aufgehängt/ausgelegt:  
 
• Bebauungsplan N 19.1 (Planstand 14.11.2011) 
 
 
Darmstadt, den 14.11.2011 
III/61.2 zim NSt. 2603

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Wissenschaftsstadt Darmstadt Darmstadt, den  14.11.2011 
Der Magistrat 
 
 
 
 
Begründung zum Bebauungsplan N 19.1 
 
gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch (BauGB) 
 
- Sieboldstraße - 
 
für das Gebiet zwischen der Bismarckstraße, der Kasinostraße, der Julius-Reiber-
Straße und der Wilhelm-Leuschner-Straße  
 
 
 
 
 
 
Ausschnitt aus der Stadtkarte Darmstadt  
mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplans N 19.1

Inhaltsverzeichnis 
 
1. Ausgangsbedingungen Seite: 3 
 
1.1 Rechtsgrundlagen 
1.2 Einordnung in die Ziele der  Raumordnung und der Landesplanung 
1.3 Planungsanlass 
1.4 Räumlicher Geltungsbereich und Größe 
 
2. Bestand Seite: 4 
2.1 Lage im Stadtgebiet 
2.2 Baustruktur und Denkmalschutz 
2.3 Nutzung der Gebäude 
2.4 Freiflächen 
2.5 Verkehr und Erschließung 
2.6 Bevölkerung und Eigentumsverhältnisse 
 
3. Allgemeine Planungsziele Seite: 7 
3.1 Ziele und Zwecke der Planung 
 
4. Grundzüge der Planung, Begründung der Festsetzungen Seite: 7 
4.1 Art der baulichen Nutzung 
4.1.1 Allgemeines Wohngebiet 
4.1.2 Nutzungsbeschränkungen 
4.2. Erhalt der vorhandenen Baustruktur 
4.2.1 Maß der baulichen Nutzung 
4.2.2 Bauweise und Baugestaltung 
4.2.3 Baufelder im Innenbereich 
4.3 Freiflächen, Nebenanlagen und Stellplätze 
4.3.1 Nicht überbaubar e Grundstücksflächen 
4.3.2 Private Vorgar ten- und Grünflächen 
4.4 Öffentliche Verkehrsflächen 
4.5 Immissionsschutz 
 
5. Wasserwirtschaftliche Belange Seite: 10 
 
6. Altlasten Seite: 10 
 
7. Belange der Natur- und Landschaftspflege Seite: 11 
7.1 Darstellungen des Landschaftsplans 
7.2 Eingriffsregelung 
 
8. Umweltbericht Seite: 11 
 2

1. Ausgangsbedingungen 
1.1 Rechtsgrundlagen 
Dem vorliegenden Bebauungspl an N 19.1 liegen die Vorschriften des Bauge-
setzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Sep-
tember 2004 und die hierzu ergangenen Rechtsverordnungen zugrunde. 
Die Aufstellung des Bebauungsplanes N 19.1 zur Änderung des geltenden 
Bebauungsplans N 19 - Sieboldstraße - is t erforderlich, um das seit 2001 un-
genutzte Grundstück der ehemaligen Bundeswehr-Standortverwaltung einer 
privaten baulichen Nutzung zuzuführen und die bauliche Entwicklung im Plan-
gebiet im Sinne der er haltenden Stadterneuerung zu  steuern bzw. Fehlent-
wicklungen zu verhindern. 
Am 20.11.2003 fasste die Stadtvero rdnetenversammlung den Aufstellungsbe-
schluss zur Änderung des vo rhandenen Bebauungsplanes N 19 
- Sieboldstraße -, der seit dem 26.02.1983 rechtskräftig ist. 
 
1.2 Einordnung in die Ziele de r Raumordnung und der Landesplanung 
Der Regionalplan Südhessen 2010 defin iert das Planungsgebiet als „Sied-
lungsbereich, Bestand“. 
Im Flächennutzungsplan mit Landscha ftsplan der Wissenschaftsstadt Darm-
stadt, in Kraft getreten am 01.04. 2006, ist das Planungsgebiet als Wohnbau-
fläche ausgewiesen. 
Die vorgesehene Planung entspricht so mit den Zielen der Raumordnung und 
Landesplanung und ist aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. 
 
1.3 Planungsanlass 
Der geltende Bebauungsplan N 19 verfol gte ähnliche Ziele wie der für den 
größten Teil des Johannesviertels gel tende Bebauungsplan N 1. Charakteris-
tisches Merkmal ist die weitgehende Freihaltung der Blockinnenbereiche und 
die Konzentration der Bebauung in den Blockrändern. 
Das Grundstück der ehemaligen Bundesw ehr-Standortverwaltung ist im gel-
tenden Bebauungsplan N 19 als Fläche für den Gemeinbedarf festgesetzt. Die 
Grundfläche des im Blockinnenbereich liegenden Verwaltungsgebäudes ist als 
bebaubare Fläche ausgewiesen. 
Seit der Aufhebung der Standortverwaltung 2003 ist das Grundstück unge-
nutzt. Nach Beteiligung der zuständi gen Fachbehörden wurde festgestellt, 
dass kein Bedarf für eine öffentliche Nutzung besteht.  
Die Änderung bzw. Neuaufstellung des Bebauungsplans ist erforderlich, um 
eine angemessene Bebauung und Nutzung des Grundstücks der ehemaligen 
Standortverwaltung zu ermöglichen sowie eine Rechtsgrundlage für eine an-
gemessene Nutzung des sehr weiträumigen Blockinnenbereichs zu schaffen. 
 3

Des Weiteren ist durch die Änderung der Baunutzungsverordnung und der 
Hessischen Bauordnung die Anpassung ei nzelner Festsetzungen erforderlich 
geworden. 
 
1.4 Räumlicher Geltungsbereich und Größe 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans N 19.1 entspricht dem Geltungsbe-
reich des rechtskräftigen Bebauungsplanes N 19. 
Das Planungsgebiet liegt im südwestlichen Teil des Johannesviertels, das sich 
als gründerzeitliche St adterweiterung an den historischen Stadtkern an-
schließt. Es umfasst eine Fläche von ca. 4,97 ha. 
Der Geltungsbereich wird im Norden durch die Julius-Reiber-Straße, im Osten 
durch die Wilhelm-Leuschner-Straße, im Süden durch die Bismarckstraße und 
im Westen durch die Kasinostraße begrenzt. 
 
2. Bestand 
2.1 Lage im Stadtgebiet 
Das Planungsgebiet nördlich der Innenst adt liegt am südlichen Rand des 
gründerzeitlichen Johannesviertels. Die Bi smarckstraße im Süden bildet als 
Hauptverkehrsstraße eine deutliche Zäsur zur Innenstadt und trennt das Plan-
gebiet von der klassizistischen Stadter weiterung der "Mollerstadt". Hier ent-
stand später die großflächige Nutzung des städtischen Klinikums. 
Die Kasinostraße (ehemalige Trasse der Odenwaldbahn) b ildet als Hauptver-
kehrsstraße den westlichen Rand des Plangebietes und des Johannesviertels. 
Sie trennt den gründerzeitlic hen Stadtbereich von den vorwiegend gewerblich 
genutzten Flächen im Westen. 
Im Norden wird das Gebiet durch die Julius-Reiber-Straße begrenzt. Hier 
schließt die Bebauung der sogenannten Schu linsel mit drei großen Schulen in 
gut erhaltenen gründerzeit lichen Bauten an. Im Osten an der Wilhelm-
Leuschner-Straße geht der Bestand in die charakteristische gründerzeitliche 
Wohnbebauung des Johannesviertels über. 
Die großflächigen Nutzungen im Norden (Schulinsel) und Süden (Klinikum) 
sowie die Verkehrsschneise der Kasinostraße im Westen trennen das Plange-
biet von den anderen Stadtteilen, so dass es vorrangig über die Wilhelm-
Leuschner-Straße mit dem Johannesviertel und der Innenstadt verbunden ist. 
 
2.2 Baustruktur und Denkmalschutz 
 In der zweiten Hälfte des neunzehnt en Jahrhunderts hat sich nördlich der 
planmäßig als Raster angel egten "Mollerstadt" entla ng der Bismarckstraße 
und Frankfurter Straße eine gemischte bauliche Nutzung mit Gewerbebetrie-
ben und villenartigen Einzelhäusern anges iedelt. Bei der planmäßigen Ent-
wicklung des Johannesviertels wurde dies e Bebauung integriert. Noch heute 
 4

erkennt man die unregelmä ßigen und schrägliegenden Parzellen, die auf den 
alten Ackerparzellen basier en. Bei der Teilung dies er Parzellen entstanden 
sehr unterschiedlich große Grundstückszuschnitte. 
Der Bebauungsplan N 19.1 umfasst die zwei südwestlichen Baublocks des 
Johannesviertels mit der für diese Lage typischen Mischung aus geschlosse-
ner Blockrandbebauung und freistehenden Bürgerhäusern. Die Bebauung er-
folgte zwischen 1870 und 1900.  
Als besonderes Gebäude stand auf dem Grundstück Kasinostraße 37 das  
ehemalige Hauptgebäude der Allgemeinen Ortskrankenkasse, welches zuletzt 
durch die Standortverwaltung der Bundes wehr genutzt wurde. Dieses Gebäu-
de wurde in alter Form wieder errichte t. Der übrige außergewöhnlich geräumi-
ge Blockinnenbereich enthält verstreut  liegende, teilweise grenzständige Ne-
bengebäude und Garagen. 
Im zweiten Weltkrieg wurde ein groß er Teil der gründerzeitlichen Bebauung 
zerstört. Der Wiederaufbau erfolgte meist auf noch vorhandenen Grundmau-
ern und Kellern und auf den alten Einzelparzellen. Nur am südwestlichen 
Blockrand wurde eine zu sammenhängende Wohnanlage in  der typischen Ar-
chitektur der fünfziger Jahre errichtet. 
Drei Gebäude der Gründerzeit sind heute nach § 2 (1) Hessisches Denkmal-
schutzgesetz als Kulturdenkmäler unter Schutz gestellt. Es handelt sich um 
die Gebäude Bismarckstraße 29 und 37 sowie das Eckgebäude Sieboldstraße 
20. Das Gebäude Bismarckstraße 29 datiert von 1854 aus der Zeit des Klassi-
zismus und ist wohl das älteste Haus des Johannesviertels. 
Das zuletzt von der Standortverwaltung genutzte Gebäude in der Kasinostra-
ße 37 wurde 1905 in klassizistischem und neobarockem Stil errichtet. Der Por-
tikus des Gebäudes ist wegen eines spät eren Umbaus versetzt worden und 
steht als Einzelteil unter Denkmalschutz. Eine erneute Umsetzung dieses Bau-
teils im Zuge einer Neuordnung und -bebauung des Grundstücks wird von der 
Denkmalschutzbehörde nicht ausgeschlossen. 
 
2.3 Nutzung der Gebäude 
Die Gebäude der beiden Blöc ke dienen überwiegend dem Wohnen. In den 
Erdgeschossbereichen haben sich einige gewerbliche Nutzungen angesiedelt, 
darunter auch einige Ladengeschäfte sowie ein gastronomischer Betrieb. 
Im Blockinnenbereich zwischen Kasino- und Sieboldstraße befinden sich eini-
ge Wohngebäude und Garagenanlag en, ein Parkdeck sowie sonstige Neben-
gebäude. Das Haus der ehema ligen Standortverwaltung ist hier das größte 
Gebäude.  
 
2.4 Freiflächen  
Durch die verstreute, teilweise gren zständige Bebauung auf den ungünstigen 
Grundstückszuschnitten konnten sich im Innenbereich des westlichen Bau-
blocks trotz seiner Größe keine zusammenhängend nutzbaren Grünbereiche 
 5

entwickeln. Die auf den Grundstücken verbliebenen Freiräume sind zum gro-
ßen Teil versiegelt bzw. werden als PKW-Stellplätze genutzt. 
Der östliche Block dagegen ist durch den großen, ehemaligen herrschaftlichen 
Garten an der Sieboldstraße und der Julius-Reiber-Straße geprägt, der mit 
seinen großen Bäumen auch in  den Straßenraum hinein wirkt. Allerdings ist 
auch hier die Nutzbarkeit der Grünflä chen durch Parzellierung oder mangel-
hafte Zugänglichkeit eingeschränkt. 
An der Bismarckstraße ist gegenüber der Kl inik ein öffentlicher Parkplatz vor-
handen. 
 
2.5 Verkehr und Erschließung  
Das Planungsgebiet ist gut an das Da rmstädter ÖPNV-Netz angebunden und 
wird durch zwei Haltestellen an der Bism arckstraße versorgt. In der Bismarck-
straße verlaufen eine Straßenbahnlinie sowie eine städtische und zahlreiche 
regionale Buslinien. Eine  weitere Buslinie führt durch die Wilhelm-Leuschner-
Straße.  
Das Gebiet wird auf der Süd- und West seite durch Hauptverkehrsstraßen mit 
hoher Belastung begrenzt. Die Kasinostraß e an der Westseite ist Teil der 
Bundesstraße 3. Die Bismarckstraße im Süden ist innerstädtische Verbin-
dungsstraße.  
Die Wilhelm-Leuschner-Straße auf der Os tseite dient der Erschließung des 
Johannesviertels. Die Julius-Reiber-Straß e ist Sackgasse und im Bereich der 
Liebig-Schule durch Poller gesperrt. Dadurch gibt es in der Julius-Reiber-
Straße und der Sieboldstraße keinen Durchgangsverkehr. 
Der ruhende Verkehr ist im öffentlichen Straßenraum sowie in zahlreichen pri-
vaten Stellplatzanlagen in den Blo ckinnenbereichen untergebracht. Weiterhin 
steht ein öffentlicher Pa rkplatz an der Bismarckstraße gegenüber der Klinik 
zur Verfügung. Trotzdem besteht wie überall in den dicht bebauten gründer-
zeitlichen Quartieren ein Mangel an Stellplätzen.  
 
2.6 Bevölkerung und Ei gentumsverhältnisse 
Nach Angaben des Amtes für Einwohnerwesen, Wahlen und Statistik der Wis-
senschaftsstadt Darmstadt lebten zu  Beginn des Bebauungsplanverfahrens 
2003 im Planungsgebiet 380 Personen, dav on 30 mit einem Nebenwohnsitz. 
79 Bewohner waren ausländischer Herkunf t, dies entspricht einem Anteil von 
ca. 20. %. 
Der überwiegende Teil der Anwesen befinde t sich in Privateigentum. Im Wes-
ten befinden sich die drei Parzell en der ehemaligen Standortverwaltung, wel-
che im  Eigentum des Bundes sind. Der Ga rten an der Julius-Reiber-Straße 
und der südlich angrenzende öf fentliche Parkplatz sind Eigentum der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt. 
 6

3. Allgemeine Planungsziele 
3.1 Ziele und Zwecke der Planung 
Ein Ziel dieser Planung ist es, die pr ivate bauliche Nutzung der bisher dem 
Gemeinbedarf gewidmeten Baufläche der  ehemaligen Standortverwaltung zu 
ermöglichen. Ein künftiger Bedarf für eine öffentliche Nutzung besteht nicht. 
Zudem sollen für den geräumigen Innenber eich des westlichen Blocks im Sin-
ne einer ausgewogenen und angemessenen baulichen Nu tzbarkeit einige zu-
sätzliche Baumöglichkeiten ausgewiesen werden. 
Auch werden die Festsetzungen des ös tlichen Baublocks mit Rücksicht auf 
den historischen Bestand angepasst. 
Im Übrigen soll der Bebauungsplan der Erhaltung der charakteristischen grün-
derzeitlichen Blockrandbebauung im Sinne der Denkmalpflege dienen.  
Festsetzungen des geltenden Bebauungspl ans (N 19) werden geänderten 
Rechtsvorschriften angepasst. Die bish erige Nutzung Allgemeines Wohnge-
biet bleibt im Wesentlichen unverändert. 
 
4. Grundzüge der Planung,  
Begründung der Festsetzungen 
4.1 Art der baulichen Nutzung 
4.1.1 Allgemeines Wohngebiet 
Der Bebauungsplan berücksichtigt die bisherigen Zielsetzungen für das Jo-
hannesviertel: Das Viertel soll über wiegend dem Wohnen dienen; das Pla-
nungsgebiet wird dementsprechend als Allgemeines Wohngebiet (WA) aus-
gewiesen. Durch diese Festsetzung so ll die Wohnnutzung gesichert und ge-
stärkt werden.  
Nicht störende Handwerks-  und sonstige Gewerbebetriebe können im Rah-
men der Zulässigkeit innerhalb des A llgemeinen Wohngebietes bestehen blei-
ben oder neu angesiedelt werden. Darüber  hinaus genießen vorhandene Be-
triebe und Geschäfte, soweit rechtmäß ig errichtet, Bestandsschutz und kön-
nen an ihrem jetzigen Standort erhalten bleiben. 
4.1.2 Nutzungsbeschränkungen  
Von den nach § 4 (2) BauNVO vorges ehenen allgemein zulässigen Nutzun-
gen werden Schank- und Speisewirtsc haften ausgenommen. Das Johannes-
viertel ist mit ca. 25 Gaststätten mehr  als ausreichend versorgt. Weitere An-
siedlungen von Gaststätten würden zu ei ner nicht vertretbaren Belastung des 
Wohngebietes durch Kfz-Ve rkehr und Ruhestörung f ühren. Die Ausschluss-
festsetzung dient dem Erhalt des Gebietscharakters und der Bewohnerstruktur 
sowie der Vermeidung städtebauliche r Spannungen. Die allgemeine Zweck-
bestimmung des Baugebiets bleibt gewahr t. Für das übrige Johannesviertel 
gilt eine entsprechende Regelung (Bebauungsplan N 1.3). 
 7

Der Ausschluss von Schank- und Speisewir tschaften gilt nicht für das Grund-
stück Kasinostraße 37 (WA2). Auf dem  zuletzt von der Standortverwaltung 
genutzten Grundstück an der Ka sinostraße soll ein größeres Nutzungsspekt-
rum ermöglicht werden, um der Lage an einer wichtigen Durchgangsstraße 
gerecht zu werden. 
Von den nach § 4 (3) BauNVO im Allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise 
zulässigen Nutzungen werden Gartenbaubetr iebe und Tankstellen vollständig 
ausgeschlossen. Diese Nutzu ngen würden sich weder in ihrer Struktur, noch 
wegen der von ihnen ausgehenden Störungen (Verkehrs- und Lärmbelastun-
gen) in den dicht bebaut en Wohnblock einfügen und dam it dem Ziel der Kon-
solidierung der Wohnnutzung entgegenstehen. 
 
4.2 Erhalt der vorhandenen Baustruktur 
4.2.1 Maß der baulichen Nutzung 
Die charakteristische gründerzeitliche  Baustruktur des Quartiers soll erhalten 
werden. Da die Grundstücke der beiden Blöcke in ihrer Größe sehr unter-
schiedlich sind, wird auf die Festsetz ung von Grundflächen- und Geschossflä-
chenzahl verzichtet und  das Maß der baulichen Nutzung nur durch die Zahl 
der Vollgeschosse und die überbaubare Grundstücksfläche festgelegt. Hierzu 
sind die überbaubaren Flächen vermaßt worden. 
Die sich hieraus ergebenden Werte überschreiten bei kleinen Grundstücken 
die nach § 17 (1) BauNVO im Allgemeinen Wohngebiet zulässigen Höchstwer-
te. Aus städtebaulichen Gründen ist dies fü r den Erhalt der ch arakteristischen 
Blockrandstruktur notwendig. Die Rechtsgrundlage hierfür ist in § 17 (3) 
BauNVO gegeben. Öffentliche Belange stehen nicht entgegen. 
Für das Grundstück der ehemaligen St andortverwaltung werden im Gegen-
satz zu den anderen Grundstücken GRZ und GFZ als Höchstgrenze festge-
legt, um damit einen Gestaltungsspielr aum für die Bebauung dieser größten 
Bau- und Grundstücksfläche des Gebietes zu bieten. 
Vorhandene Gebäude, die baurechtlich ni cht über Festsetzungen im Bebau-
ungsplan gesichert werden, genießen Be standsschutz. Alle zum Erhalt der 
Gebäude notwendigen Maßnahmen dürfen weiterhin durchgeführt werden. 
Um die Geschlossenheit der Blockrandbe bauung zu erhalten, wird die Zahl 
der Vollgeschosse an den (geschlossene n) Blockrändern durch eine Mindest- 
und Höchstgrenze festgesetzt. Zusätzlic h werden maximale Traufhöhen fest-
gesetzt, um auch bei unterschied lich hohen Geschossen eine homogene 
Randbebauung sicherzustellen. 
Gesunde Wohnverhältnisse sowie aus reichende Belichtung und Belüftung 
sind bei dem zulässigen Maß der baulichen Nutzung gewährleistet. 
4.2.2 Bauweise und Baugestaltung 
Zur Erhaltung des Ortsbildes und der historisch geprägten Baustruktur wird 
entlang der öffentlichen Straßen geschloss ene Bauweise mit einer parallel zu 
den Straßen verlaufenden Firstrichtung fest gesetzt. Zur Einhaltung der grün-
 8

derzeitlichen Baufluchten werden an der Julius-Reiber-Straße und der Wil-
helm-Leuschner-Straße Baulinien festgesetzt. 
Die Festsetzungen zur Gestaltung baulicher Anlagen sollen dazu beitragen, 
die städtebauliche Eigenart des Gebietes zu erhalten. Insbesondere am Nord- 
und Ostrand des Gebietes prägen gr ünderzeitliche Fassaden das städtebauli-
che Erscheinungsbild.  
Im gesamten Blockrandbereich ist di e durchgehende Dachlandschaft der ge-
schlossen bebauten Teile vo n Bedeutung. Um eine ve runstaltende Häufung 
von Dachaufbauten und damit verbundene  Brandschutz- und Stellplatzprob-
leme zu vermeiden, wird der Au sbau von Spitzböden über den ausgebauten 
Dachgeschossen zu Wohnzwecken ausgeschlossen. 
4.2.3 Baufelder im Innenbereich  
Im westlichen Innenblock werden vier zu sätzliche Baufelder ausgewiesen, um 
eine angemessene bauliche Nutzung der verhältnismäßig großen Blockin-
nenfläche zu ermöglichen. Da dieser Block deutlich größer ist als die charakte-
ristischen Blöcke des Johannesviertels , ist eine behutsame Nachverdichtung 
hier städtebaulich vertretbar. In diesen Baufelder n wird die geschlossene 
Bauweise festgesetzt, um ggf. eine Grenzbebauung zu ermöglichen. 
Im östlichen Baublock wird mit Berücksi chtigung der historischen Innenhofbe-
bauung ein zusätzliches Baufeld gescha ffen, welches die bestehende Altbe-
bauung vollständig erfasst und durch ent sprechend angepasste Baufelder si-
chert. Durch die angrenzende n Grün- und Freiflächen des Kindergartens und 
des öffentlichen Parkplatzes ist di ese Sicherung des Be standes städtebaulich 
vertretbar. 
Bestehende Gebäude genießen, soweit rechtmäßig errichtet, Bestandsschutz. 
 
4.3 Freiflächen, Nebenanlagen und Stellplätze 
4.3.1 Nicht überbaubar e Grundstücksflächen 
Zum Schutz der Freiflächen bleibt die Festsetzung unverändert, dass Neben-
anlagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig sind.  
Um der deutlichen Unterversorgung mit St ellplätzen in diesem Bereich entge-
genzukommen, können auf der nich t überbaubaren Grundstücksfläche aus-
nahmsweise Stellplätze untergebracht we rden, wenn mindestens 30% dieser 
Fläche als Grünfläche verbleiben. 
 
4.3.2 Private Vorgar ten- und Grünflächen 
Die charakteristischen Vorgärten der gründerzeitlichen Bebauung in der Sie-
boldstraße und der Bismarckstraße sowi e die großzügige Vorzone der Nach-
kriegsbebauung an der Bismarckstraße, die typisch für den Wiederaufbau ist, 
werden als Vorgartenfläche festgeset zt und sind entsprechend zu bepflanzen 
und zu unterhalten. 
 
 9

4.4 Öffentliche Verkehrsflächen 
Die innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dargeste llten Straßenräume 
geben den Bestand wieder und wurden nach richtlich übernommen. Aus städ-
tebaulichen Gründen wird die vorhandene Allee-Bepflanzung auf der Südseite 
der Bismarckstraße festgesetzt, da di ese ein städtebaulich prägendes Ele-
ment ist und den nördlichen Abschluss der im Klassizismus entstandenen Mol-
lerstadt darstellt. Gegenüber dem bis herigen Bebauungsplan N 19 wurde auf 
die Darstellung einer zweiten Baumrei he verzichtet, da diese auch den Pla-
nungen für den Ausbau der ÖPNV-Trasse Bismarckstraße widerspricht.  
 
4.5 Immissionsschutz 
Durch die hohe Verkehrsbelastung der an grenzenden Straßen, insbesondere 
der wichtigen Nord-Süd-Verbindung (B 3)  in der Kasinostraße, sind in dem 
westlichen Baublock gebäudeseitig in bestimmten Bereichen Vorkehrungen 
für den Schallschutz zu treffen, um gesunde Wohnverhältnisse zu sichern. 
Auch im östlichen Baublock werden dur ch den Einfluss der Bismarckstraße 
entsprechende Maßnahmen notwendig. 
Im Bebauungsplan werden die entsprechenden Auflagen durch Festsetzungen 
geregelt. Im Rahmen des Umweltberic htes wurden die notwendigen Maßnah-
men durch ein Schallgutachten ermittelt. Die Schallkartierung ist in der Anlage 
zum Umweltbericht beigefügt. 
 
5. Wasserwirtschaftliche Belange 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes N 19.1 umfasst ausschließlich ein 
bereits bebautes Gebiet. Nach Art und Maß der baulichen Nutzung ist keine 
erhebliche Veränderung der Abwassermenge zu erwarten. Auf den meist klei-
nen Grundstücksfreiflächen sind nur unbedeutende Versickerungsmöglichkei-
ten für das anfallende Regenwasser gegeben.  
Zur Rückhaltung von Regenwasser und zur Schonung des natürlichen Was-
serhaushaltes sind auf den Grundstücken Zisternen zu errichten. Hierzu wur-
de eine Satzung zur Schaff ung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden 
von Niederschlagswasser in den Bebauungsplan aufgenommen. 
 
6. Altlasten 
Nach der Stellungnahme des  Regierungspräsidiums Darms tadt (Az. III 31.2 - 
61 d 02/01 - 227) befinden sich in der Altflächendatei (ALTIS) des Hess. Lan-
desamtes für Umwelt und Geologie 16 Al tstandorte. Nähere Informationen lie-
gen über den Altstandort „ehemalige Standortverwaltung“ vor. Die Altstandorte 
sind nachstehend aufgeführt und wurden al s Hinweis in den Bebauungsplan 
aufgenommen. Sie sind bei Bauvorhaben zu beachten. 
Altstandorte im Geltungsbereich des Bebauungsplanes N 19.1: 
 10

11
Bismarckstraße 37, 39, 45, 47, 51; Julius-Reiber-Straße 4, 18, 22, 28, 32; Ka-
sinostraße 31, 33, 39; Sieboldstraße 16; Wilhelm-Leuschner-Straße 6, 8. 
 
7. Belange der Natur- und Landschaftspflege 
7.1 Darstellungen des Landschaftsplans 
Im Landschaftsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt Stand Oktober 2003 ist 
das Plangebiet als Wohnbauf läche (analog zu den Festlegungen im Flächen-
nutzungsplan) mit dem Entwicklungsziel Verbesserung von Grün auf den Bau-
flächen dargestellt. 
 
7.2 Eingriffsregelung 
Grundsätzlich ist ein Ausgleich für die zu erwartenden Eingriffe in Natur und 
Landschaft gemäß § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB nicht erforderlich, wenn die Ein-
griffe bereits vor der planerischen Ent scheidung erfolgt sind oder zulässig wa-
ren. Da es sich bei dem Plangebiet um ein Bestandsgebiet handelt, was in 
seiner Baustruktur im wesentlichen durch den Bebauungsplan gesichert wer-
den soll und bei welchem nur untergeordnete Eingriffe in Natur und Land-
schaft durch neue Bebauungsmöglichkeiten bzw. anderweitige Möglichkeiten 
der Versiegelung ermöglicht werden so llen, ist demnach ein Ausgleich nicht 
erforderlich. 
Durch die in Punkt 10. des Bebauungspl ans gemachten Vorgaben hinsichtlich 
der Gestaltung der privaten Vorgarten-  und sonstigen Grundstücksfreiflächen 
soll insgesamt eine Erhöhung des Grünvol umens im Plangebiet  sichergestellt 
werden. 
 
8. Umweltbericht 
Für die Belange des Umwelt schutzes ist nach § 2 Abs. 4 BauGB eine Um-
weltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlic hen erheblichen Umwelt-
auswirkungen ermittelt we rden und in einem Umwe ltbericht beschrieben und 
bewertet werden. 
In der Anlage ist entsprechend § 2a BauGB der Umweltbericht als gesonderter 
Teil der Begründung dem Bebauungsplan beigefügt.  
 
Die Dezernentin III:     
 
 
 
 
Brigitte Lindscheid      
Stadträtin       
__________________ 
Anlage: Umweltbericht

Umweltbericht  
 
 
 
 
 
Bebauungsplan N 19.1   
    „Sieboldstraße“ 
 
Stand: Oktober 2006, redaktionell überarbeitet am 14.11.2011 
 
 
  
 
Umweltbericht  
gemäß § 2a BauGB 
  
 
Auftraggeber: 
Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Dezernat III 
Grünflächen- und Umweltamt 
Bessunger Straße 125 
64295 Darmstadt 
 
 
Auftragnehmer: 
Dittmann + Komplizen 
Landschaftsarchitektur 
Wiesenstr. 23 
60385 Frankfurt am Main 
Tel.: 069 – 945 973 69 
 
1

Umweltbericht zum Bebauungsplan N 19.1  
„Sieboldstraße“ in Darmstadt  
gemäß § 2a BauGB; Stand: Oktober 2006, redaktionell überarbeitet am 14.11.2011 
 
 
 
Inhalt 
 
1
 Beschreibung des Vorhabens .......................................................................................................... 2 
2 Beschreibung der Wirkfaktoren, des derzeitigen Umweltzustandes und  
 Beschreibung der Umweltauswirkungen der Planung ..................................................................... 6 
3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen....... 12 
4 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen bei der  
 Durchführung des Bebauungsplans auf die Umwelt (Monitoring) ................................................. 14 
5 Beschreibung, wie die Umweltprüfung vorgenommen wurde (Prüfmethoden) ............................. 14 
6 Allgemein verständliche Zusammenfassung.................................................................................. 15 
7 Anhang ........................................................................................................................................... 16 
 
 
1 Beschreibung des Vorhabens 
1.1 Inhalt und wichtigste Ziele des Bebauungsplanes (Kurzdarstellung)  
Das Plangebiet des Bebauungsplanes N 19.1 „Sieboldstraße“ befindet sich am Rande der Innenstadt 
Darmstadts in einem dicht bebauten Bereich. 
Es grenzt im Süden an das städtische Klinikum, im Westen an die Kasinostraße, die zu gewerblich genutz-
ten Flächen überleitet, im Norden an die sogenannte „Schulinsel“ mit drei größeren Schulen und im Osten 
an die gründerzeitlich geprägte Wohnbebauung des Johannesviertels. 
Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 5 ha und wird überwiegend wohnbaulich genutzt. 
Untergeordnet gibt es verträgliche gewerbliche Nutzungen, eine Bebauungsbrache im Westen des Gebie-
tes (ehem. Standortverwaltung der Bundeswehr), den ca. 0,3 ha großen Schulgarten sowie einen öffentli-
chen Parkplatz an der Bismarckstraße der u.a. der Versorgung des Klinikums dient. 
 
Baurecht ist im Plangebiet durch den rechtskräftigen Bebauungsplan N 19 „Sieboldstraße“ gegeben 
(rechtskräftig seit 26. Feb. 1983). Das bestehende Baurecht soll nunmehr geändert werden. 
Mit der Änderung sind folgende Ziele verknüpft:  
 
a) 
Bauplanungsrechtliche Steuerung der Bebauungsbrache an der Kasinostraße und Aufhebung der 
Gemeinbedarfsfläche 
b) Schaffung von innenstadtnahem, höherwert igen Wohnbauflächen im Blockinnenbereich 
c) Sicherung und Entwicklung der gründerzeitlichen Blockrandbebauung 
d) Anpassung an geänderte normative Vorgaben, insbesondere durch Anpassung an die Baunut-
zungsverordnung aus dem Jahre 1990. 
 
 
Städtebauliche Strukturdaten: 
 
Nettobauland:  WA  2.9  ha 
Parken:  0.1 ha 
Schule (Freifläche) 0.3 ha 
(Straßen: 1.7 ha) 
 
 
 
2

1.2 Beschreibung der Festsetzungen des Bebauungsplanes  
Das Gebiet wird als allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Störende Nutzungen werden ausgeschlossen 
(Tankstellen, Gartenbaubetriebe). Aufgrund der besonderen Situation an der Kasinostraße können nur in 
diesem Bereich zusätzlich auch Schank- und Speisewirtschaften zugelassen werden.  
 
Der nach § 17 (1) Baunutzungsverordnung gesetzte Rahmen für das Maß der baulichen Nutzung im all-
gemeinen Wohngebiet mit einer Grundflächenzahl von 0,4 wird durch die sehr unterschiedlichen Grund-
stücksgrößen in Teilen der vorhandenen Blockrandbebauung überschritten.  
Die Geschossigkeit der geplanten Bebauung reicht von der bis zu fünfgeschossigen Bebauung entlang der 
Kasinostraße bis zu maximal zweige-
schossiger Bebauung im östlichen Blo-
ckinnenbereich. Stellplätze können aus-
nahmsweise auch im Blockinnenbereich 
zugelassen werden. 
Die vorhandene Grünsubstanz wird weit-
gehend gesichert. Vorgartenzonen wer-
den, soweit vorhanden, besonders fest-
gesetzt und geschützt. Der Baumbestand 
ist zu erhalten und je 100 m² unbebauter 
Grundstücksfläche ist ein Baum zu erhal-
ten oder zu pflanzen. Dächer im Blockin-
nenbereich sind zu begrünen. 
Bei Neubauten ist es erforderlich, das 
anfallende Regenwasser in Zisternen zu 
sammeln. 
Weitere Festsetzungen dienen dem Er-
halt des baulichen Erscheinungsbildes im 
Rahmen einer Gestaltsatzung nach HBO. 
1.3 Umweltschutzziele, gesetzliche 
und planerische Vorgaben und ihre Berücksichtigung bei der Planaufstellung 
(Die in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplanungen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den 
Bebauungsplan von Bedeutung sind, und die Art, wie diese Ziele bei der Aufstellung berücksichtigt wurden) 
1.3.1 Sparsamer und schonender Umgang mit dem Boden 
In § 1a (2) Baugesetzbuch (BauGB) sind spezielle Zielvorgaben zu einem sparsamen und schonenden 
Umgang mit Grund und Boden dargelegt (Bodenschutzklausel). Zur Verringerung zusätzlicher Flächenin-
anspruchnahme im Außenbereich wird der Innenentwicklung durch Nachverdichtung oder Revitalisierung 
brach gefallener Flächen Vorrang gegeben.  
Mit dem vorliegenden Bebauungsplan werden diese Ziele durch eine behutsame Nachverdichtung und die 
Revitalisierung einer Brachfläche verfolgt. Zudem eröffnet die Planung die Möglichkeit, den durch Klein-
bauten, Nebenanlagen und vollversiegelte Stellplatzflächen bebauten Innenbereich klarer zu gliedern und 
den Wohncharakter des Gebietes zu stärken. 
Mit der angestrebten Teilentsiegelung wird zudem den Zielen des Bundesbodenschutzgesetzes nach Ent-
siegelung entsprochen. 
3

vorhandene Gebäude im 
Plangebiet mit Bestandsschutz  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Baurecht für Gebäude gemäß  
B-Plan N 19 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
A
 
 
 
Baurecht für Gebäude gemäß  
B-Plan N 19.1 in 
ufstellung 
4

Eine wohnbauliche Nachverdichtung innerstädtischer Flächen wird auch im Luftreinhalteplan der Region 
Rhein-Main für die Wissenschaftsstadt Darmstadt gefordert (Hessisches Ministerium für Umwelt, ländli-
chen Raum und Verbraucherschutz 2005/S. 70 Pdf-Version). Diese Maßnahme wird zur Verkehrs- und 
damit Emissionsvermeidung empfohlen. 
1.3.2 Schutzvorkehrungen gegen Verkehrslärm – Immissionsschutz 
Immissionen sind nach § 3 (2) Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) auf den Menschen und andere 
Schutzgüter einwirkende Luftverunreinigungen und Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlun-
gen und ähnliche Erscheinungen.  
Orientierungswerte bzw. Grenzwerte einer zumutbaren Belastung der Menschen durch Verkehrslärm wer-
den in der im vorliegenden Fall einschlägigen DIN-Norm 18005 –1, Beiblatt 1, oder auch in der hier nicht 
einschlägigen Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImschV) vorgeschlagen bzw. festgesetzt. Danach 
können bei einem allgemeinen Wohngebiet - wie im vorliegenden Fall - Maßnahmen erforderlich werden, 
wenn die Orientierungswerte von tags 55 db(A) und nachts 45 db(A) überschritten werden. Die in der DIN 
18005 –1 genannten Orientierungswerte können in begründeten Fällen, im Rahmen der Abwägung nach 
§ 1 (6) BauGB, geringfügig überschritten werden. 
 
Bedeutsam im Rahmen der vorliegenden Planung sind insbesondere Schallemissionen seitens des Ver-
kehrs von der Kasinostraße und der Bismarckstraße. Die im Plangebiet wohnenden und arbeitenden Men-
schen werden durch Lärm aus dem Verkehrsaufkommen beeinträchtigt. Bei besonders starken Lärmbeein-
trächtigungen kann es sein, dass die im Baugesetzbuch geforderten gesunden Lebens- und Arbeitsver-
hältnisse aufgrund eines städtebaulichen Missstandes nicht mehr gewährleistet werden können und Maß-
nahmen gegen Lärm im Bebauungsplan festgesetzt werden müssen. 
 
Ein Schallimmissionsplan (s. Anhang) legt dar, dass die von der Kasinostraße und der Bismarckstraße 
ausgehenden Emissionen sowohl die Orientierungswerte nach DIN 18005 - 1 sowie die in der Verkehrs-
lärmschutzverordnung festgesetzten Werte um ein erhebliches Maß überschreiten. 
1.3.3 Schutzvorkehrungen gegen sonstige schädliche Umwelteinwirkungen – Immissionsschutz 
Nach § 50 BImSchG sind bei einer raumbedeutsamen Planung die für eine bestimmte Nutzung vorgese-
henen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen 
im Sinne der Seveso-II-Richtlinie (s.u.) in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen und schwere 
Unfälle auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete ... soweit wie möglich 
vermieden werden. 
Eine derartige Unverträglichkeit kann im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden, da ein genügender 
Abstand zum Standort der Firma Merck, welche mit Gefahrgutstoffen nach Störfallverordnung umgeht, 
gewahrt wird. In dem „Gutachten zur Verträglichkeit des Betriebsbereichs der Merck KGaA mit den Pla-
nungen in dessen Umfeld unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG bzw. des Art. 12 der Seveso-II-
Richtlinie“ (Juni 2006) wird der Einflussbereich definiert, innerhalb welchem empfindliche Nutzungen aus-
geschlossen werden sollen. Von dieser Abstandsgrenze liegt das Plangebiet minimal 1.040 m entfernt. 
1.3.4 Naturschutzfachliche und -rechtliche Ziele des Umweltschutzes 
Die wild lebenden Tiere und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften sind gemäß § 1 (3) Nr. 5 BNatschG 
als Teil des Naturhaushaltes in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen. 
Ihre Lebensräume sind zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln oder wiederherzustellen. 
Dies entspricht auch der Forderung des Landschaftsplans der Wissenschaftsstadt Darmstadt, in dicht be-
bauten Gebieten die Durchgrünung zu fördern (vgl. Landschaftsplan Darmstadt, S. 107 / Karte 11)  
 
Im Rahmen des Bebauungsplanes wird der vorhandene Gehölzbestand weitgehend im Bestand festge-
schrieben. Im Vergleich zu dem alten Bebauungsplan N 19 wird die Dichte anzupflanzender Bäu-
me/Gehölze mit den neuen Festsetzungen erhöht. 
1.3.5 Wasserschutz 
Um den Wasserhaushalt zu schonen ist Abwasser, insbesondere Niederschlagswasser, von demjenigen, 
bei dem es anfällt, zu verwerten, wenn wasserwirtschaftliche und gesundheitliche Belange nicht entgegen-
stehen. 
Niederschlagswasser soll darüber hinaus in geeigneten Fällen versickert werden. 
5

Der Gültigkeit dieser Forderungen aus dem Hessischen Wassergesetz (§ 37 (4) HWG) in bezug auf das 
Plangebiet stehen keine grundsätzlichen Bedenken entgegen.  
2 Beschreibung der Wirkfaktoren, des derzeitigen Umw eltzustandes und Be-
schreibung der Umweltauswirkungen der Planung 
2.1 Wirkfaktoren 
Bei der Verwirklichung eines Vorhabens können drei Arten von Wirkfaktoren unterschieden werden. Die 
anlagebedingten, die baubedingten und die betriebsbedingten Wirkfaktoren. 
Da das Plangebiet weitgehend bebaut ist und nur geringfügig neues Wohnbaurecht geschaffen wird, wir-
ken sich die Wirkfaktoren der Planung nicht erheblich über die bisherigen Belastungen auf die einzelnen 
Schutzgüter aus. 
2.2 Derzeitiger Umweltzustand und Beschreibung 
der Umw
eltauswirkungen der Planung 
Im Folgenden werden die einschlägigen Aspekte des 
derzeitigen Umweltzustands unter Berücksichtigung des 
vorhandenen Baurechts gemäß dem Bebauungsplan 
N 19 "Sieboldstraße" und die Umwelt im Einwirkungsbe-
reich des Vorhabens je Schutzgut beschrieben. Es wer-
den die aus dem Festsetzungsumfang des Planes resul-
tierenden Eingriffe dargestellt, die nachteiligen Umwelt-
auswirkungen heraus gearbeitet sowie mögliche Vermei-
dungsstrategien aufgezeigt. 
2.2.1 Schutzgut Mensch 
Beeinträchtigung durch Verkehrslärm 
Mit dem Bebauungsplan wird eine überkommene städte-
bauliche Situation überplant. Das zum Wohnen genutzte 
Gebiet soll auch weiterhin zum Wohnen genutzt werden.  
 
Im Rahmen der Planung wurde eine Schallimmissionsbe-
rechnung durchgeführt (Wissenschaftsstadt Darmstadt  
Vermessungsamt, September 2006, siehe Anhang S. 16 - 
20). 
Die von den Straßen auf die Bauflächen einwirkenden 
Immissionen erreichen entlang der Kasinostraße Schall-
pegel von tagsüber ca. 75 dB(A) und nachts von ca. 65 
dB(A). Im Blockinnenbereich zwischen Kasinostraße und 
Sieboldstraße werden in weiten Teilen die Orientierungs-
werte der DIN 18005 für "Allgemeine Wohngebiete" ein-
gehalten. Im Bereich bestehender Zufahrtsöffnungen an der Kasinostraße werden die Orientierungswerte 
leicht überschritten. 
 
Baubrache an der Kasinostraße            Bild 2 
Entlang der Bismarckstraße, zwischen Kasinostraße und Sieboldstraße, erreichen die Schallpegel auf den 
Baugrundstücken Werte von tagsüber ca. 70 dB(A) und nachts Werte von 60 dB(A). Im weiteren Verlauf, 
zwischen Sieboldstraße und Wilhelm-Leuschner-Straße, erreichen die Schallpegel Werte von ca. 65 dB(A) 
tagsüber und ca. 55 dB(A) nachts.  
Entlang der Wilhelm-Leuschner-Straße betragen die Beurteilungspegel am Tag ca. 65 dB(A) und in der 
Nacht ca. 55 dB(A).  
Im zentralen Bereich des Blockinneren zwischen Sieboldstraße und Wilhelm-Leuschner-Straße werden die 
Orientierungswerte am Tag und in der Nacht eingehalten. In den Randbereichen des Blockinneren steigen 
die Schallemissionen auf Werte von ca. 60 dB(A) tagsüber bzw. auf 50 dB(A) in der Nacht. 
6

Bewertung 
Es ist davon auszugehen, dass ohne schallschützende Maßnahmen keine gesunden Wohn- und Arbeits-
verhältnisse entlang der stark befahrenen Kasino- und Bismarckstraße ermöglicht werden können.  
 
Aufgrund der bestehenden baulichen und räumlichen Strukturen sind aktive Lärmschutzmaßnahmen im 
Plangebiet nicht zielführend. Es ist 
daher zwingend erforderlich, dass 
passive Schallschutzmaßnahmen 
in oder an Gebäuden vorzusehen 
sind.  
 
Überlagerung des Luftbildes mit den Baugrenzen (grün bzw. heller Strich)  des Bebauungsplanes N 19.1, o.M.                                              Bild 3 
 
Das in den Bebauungsplan integ-
rierte Schallschutzkonzept diffe-
renziert auf der Grundlage von 
Lärmpegelbereichen ggf. erforder-
liche schallschützende Maßnah-
men. Danach werden im Bebau-
ungsplan vier Lärmpegelbereiche 
unterschieden, bei denen unter-
schiedliche Gesamtschalldämm-
Maße zu berücksichtigen sind.  
 
Beeinträchtigung durch sonstige 
Immissionen – Sev
eso-II-
Richtlinie 
 
Im Rahmen der Flächenauswei-
sung und -nutzung ist auf Gemein-
deebene zu berücksichtigen und im 
Rahmen der Bauleitplanung Sorge 
dafür zu tragen, dass zwischen den 
unter die Seveso-II-Richtlinie fal-
lenden Betrieben und schutzbe-
dürftigen Gebieten – hier also ei-
nem Wohngebiet – ein angemes-
sener Abstand gewahrt bleibt. Die-
ser wird durch eine Achtungsgren-
ze festgelegt. Die Achtungsgrenze 
nach dem im Juni 2006 fertigge-
stellten Gutachten liegt in einer 
Entfernung von ca. 400-800 m um 
das Werksgelände der Firma 
Merck. 
 
Bewertung 
Das Plangebiet liegt von der o.g. 
Achtungsgrenze minimal 1.000 m 
entfernt. Demnach ist das Gebiet 
von der Seveso-II-Richtlinie nicht 
betroffen. 
 
7

Abfallentsorgung / Abwasserentsorgung 
Im Zuge der geringfügigen Nachverdichtung ist auch mit einem geringfügig höheren Aufkommen an Abfall 
und Abwasser zu rechnen. 
Bewertung 
Die Abwasserentsorgung kann durch Anschluss an die vorhandenen öffentlichen Entsorgungsanlagen 
sichergestellt werden (Schreiben des RP Darmstadt vom 17.02.2005). 
 
Freiraum und Erholung 
Das Plangebiet ist nicht Bestandteil des innerstädtischen Freiraum- oder Grünsystems. Auch im Rahmen 
von langfristigen Planungen sind für das Plangebiet keine freiraumplanerischen Entwicklungsabsichten 
formuliert. 
 
Bewertung 
Das Vorhaben wirkt sich weder positiv noch negativ auf das Freiraumsystem und den Erholungswert der 
Umgebung aus. 
Aus Sicht der städtebaulichen Kriminalprävention ist die planerische Absicht, das brachgefallene Grund-
stück einer sinnvollen Nutzung zuzuführen, zu begrüßen. 
2.2.2 Schutzgut Tiere, Pflanzen und Lebensräume 
Das Plangebiet liegt umschlossen von dichten baulichen Nutzungen im Kernbereich der Wissenschafts-
stadt Darmstadt. Die Flächen sind weitgehend menschlich überformt und als naturfern zu bezeichnen. 
Einzig der Schulgarten an der Julius-Reiber-Straße kann als „grüne Oase“ bezeichnet werden. Neben den 
zahlreichen einheimischen, gutwüchsigen und gesunden Bäumen des Schulgartens findet man in der 
Krautschicht zumeist stickstoffliebende Arten (z.B. Schöllkraut, Brennnessel, Taube Trespe, Giersch, ...). 
Eine Strauchschicht ist nicht ausgebildet. 
Ansonsten sind die Gärten oder Hinterhöfe z.T. stark versiegelt, weil sie als Stellplatzbereich für Pkw die-
nen. Die Restflächen werden von mehr oder weniger naturfernen Vegetationsbeständen bedeckt. Die vor-
handenen Vegetationsstrukturen sind zumeist Zierrasen, Zierbeete und Ziergesträuche. Nur ein geringer 
Anteil der Gehölze – zumeist die Großgehölze – sind heimischen Ursprungs.  
Die vorhandenen Bäume im Straßenraum sind zu erhalten oder werden durch festgesetzte Anpflanzungen 
ergänzt. 
Im Bereich der Baubrache an der Kasinostraße hat Ruderalvegetation, die aus nährstoffliebenden Arten 
zusammengesetzt ist (z.B. Brombeeren, Mäusegerste, Giersch, Brennnessel, Götterbaum-Sämlinge, ...), 
Fuß gefasst. Dieser Vegetationstyp und die vorkommenden Arten sind weit verbreitet und können rel. 
schnell reproduziert werden. Dennoch bietet dieser Lebensraumtyp zahlreichen Kleintieren potenziellen 
Unterschlupf, insbesondere im Gefüge mit Kleinsträuchern. Aufgrund der isolierten Randlage an der stark 
frequentierten Kasinostraße ist jedoch auch hier nicht mit stabilen Vorkommen besonderer Arten zu rech-
nen.
  
Im Plangebiet sind keine nach Naturschutzrecht geschützten Flächen oder Objekte vorhanden.  
Vorkommen nach Naturschutzgesetz geschützter Arten sind nicht bekannt. Im Plangebiet sind keine Natu-
ra 2000- oder nach Hessischem Naturschutzgesetz geschützten Lebensräume oder Landschaftsbestand-
teile vorhanden. 
Im Landschaftsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist der Biotopwert des Plangebietes als gering ein-
gestuft (vgl. Karte 10).  
Bewertung 
Durch die neuen Baurechte werden nur geringfügig Lebensräume für Pflanzen und Tiere bzw. Grünstruk-
turen verloren gehen, wie Bild 3 – einer Überlagerung der projektierten Baugrenzen und dem Luftbild - zu 
entnehmen ist. Durch das Vorhaben beeinträchtigte Lebensräume sind von nur geringer bioökologischer 
Bedeutung. Vorhandene Bäume werden weitgehend als zu erhaltend festgeschrieben. Mit den Pflanzfest-
setzungen wird ein insgesamt dichterer Baumbestand im Plangebiet erreicht werden.  
Die im Innenbereich entstehenden Dächer sind zumindest teilweise, wenn ungenutzt, dann vollflächig, zu 
begrünen und bieten so einen Ersatzlebensraum für Ubiquisten.  
Mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes werden mögliche Beeinträchtigungen von Lebensräumen 
ausgeglichen. 
 
8

Tabelle: Lebensraumtypen und Nutzungen, überschlägige Flächenbilanz 
 
 B-Plan N 19  B-Plan N 19.1   
 (qm)  (qm) 
WA - Bauflächen    
Baurechte nach GRZ bzw. nach festge-
setzten Baugrenzen, überbaubare Flä-
chen
9.479 10.909 
nicht überbaubare Flächen 
(versiegelte und teilversiegelte Flächen)
vollversiegelt  
zulässig 
13.811 
nur teilversiegelt zulässig
12.724 
nicht überbaute und nicht versiegelte 
Fläche (ungefähres Mindestmaß) 5.688 
 
5.345 
Rechenweg (9.479 x 3 Gesch.) *0.2)  ((28.679 – 10.864)*0.3) 
öffentliche Verkehrsflächen  
(incl. Straßenbegleitgrün)   
öff. Straßen 17.092 17.092 
öff. Parkplatz 1.139 
 
1.139 
Fläche für Gemeinbedarf        
Schule / Schulgarten 2.869  2.869 
Summe (qm) 50.078  50.078 
 
2.2.3 Schutzgut Boden  
a) Vorhandener Boden 
Der Boden im Gebiet ist vollständig anthropogen überformt. Natürliche Böden kommen im Gebiet nicht vor. 
Der Anteil offener Böden ist geringer als der Anteil versiegelter und überbauter Fläche. 
b) Altstandorte im Plangebiet 
Gemäß Schreiben des Regierungspräsidenten Darmstadt (Az. III 31.2 – 61 d 02/01 – 227) sind für das 
Plangebiet 16 Altstandorte in der Altflächendatei verzeichnet. Es sind dies die Grundstücke Bismarckstra-
ße 37, 39, 45, 47, 51; Julius-Reiber-Straße 4,18, 22, 28, 32; Kasinostraße 31, 33, 39; Sieboldstraße 16 
sowie Wilhelm-Leuschner-Straße 6 und 8. Die Aufnahme in die Altflächendatei erfolgt u.a., wenn bestimm-
te altlastenrelevante Nutzungen auf einem Grundstück betrieben werden, manchmal aber auch, wenn ein 
Gewerbetreibender dort nur seinen Wohnsitz gemeldet hat und sein Gewerbe an anderer Stelle betreibt.  
Besonderer Handlungsbedarf wurde wegen der Altstandorte seitens der Aufsichtsbehörde nicht geäußert. 
Bew
ertung 
Zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplanes liegen keine Hinweise auf schädliche Bodenverun-
reinigungen vor, die im Zuge des Bauleitplanverfahrens abschließend geklärt werden müssen oder eine 
Kennzeichnungspflicht nach Baugesetzbuch im Plan begründen. 
Die vorhandenen Versiegelungen für Stellplätze und Zuwegungen sind mittel- bis langfristig in wasser-
durchlässige Beläge umzuwandeln. 
Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes werden insgesamt weniger Flächen vollversiegelt und 
überbaut sein als es nach gültigem Baurecht möglich ist.  
2.2.4 Schutzgut Wasser  
a) Grundwasser 
Gemäß dem Landschaftsplan werden als Pauschalabstände für den Grundwasserabstand mehr als 10 m 
zur Geländeoberkante angegeben. Genauere Daten liegen dem Umweltbericht nicht zu Grunde, werden 
aber auch nicht als erforderlich erachtet. Es ist anzunehmen, dass das Grundwasser in dem bebauten 
Bereich durch vielfältige Beeinträchtigungen, z.B. durch wasserleitende und dränwirksame Bauten im Un-
tergrund u.a. vorbelastet ist. Im Plangebiet sind keine Stoffquellen bekannt, von denen Stoffverlagerungen 
ins Grundwasser ausgehen. 
Im Rahmen der Umsetzung des Grundwasserbewirtschaftungsplanes Hessisches Ried kann es großflä-
chig zu Grundwasseraufspiegelungen kommen. Gemäß Gutachten (BGS Umwelt 8/2004) ist im Plangebiet 
ein Grundwasserflurabstand von minimal 7,5 m bis 10 m zu erwarten. 
 
9

Die Festsetzungen des Bebauungsplanes sehen vor, dass Stellplätze und Zuwegungen allenfalls teilver-
siegelt angelegt werden dürfen, so dass ein Teil des anfallenden Regenwassers auf den Grundstücken 
verbleibt. 
Regenwasser von Dachflächen ist in Zisternen zu sammeln und auf den Grundstücken zu verwerten. 
 
b) Oberflächengewässer 
Ein Fließgewässer ist im Plangebiet nicht vorhanden. Im Schulgarten ist ein kleiner, künstlich angelegter 
Himmelsteich vorhanden. 
Bewertung 
Mit der Festsetzung, dass Flächen wasserdurchlässig anzulegen sind, wird ein qualitativer Rahmen ge-
schaffen, der nunmehr ermöglicht, anfallendes Regenwasser – welches aufgrund der Wohnnutzung als 
unschädlich anzusehen ist, dem Grundwasser zuzuführen. 
Mit der Einrichtung von Zisternen zur Regenwasserspeicherung wird ermöglicht, Grundwasser einzuspa-
ren. 
Die Entsorgung weiteren Schmutzwassers ist über die öffentliche Kanalisation gewährleistet. 
Das Vorhaben wirkt sich auf das Schutzgut Wasser günstig aus. 
2.2.5 Schutzgut Klima / Luft / Mikroklima 
Das Gebiet ist in der Bewertungskarte Lokalklima (Karte 18) des Landschaftsplanes als thermisches Be-
lastungsgebiet dargestellt. Empfohlen wird, die Grünstruktur des Gebietes zu verbessern und auszubauen.  
Durch die Staubemissionen des Verkehrs von der stark befahrenen Kasino-, aber auch der Bismarckstra-
ße, wird die Luftqualität in den Blockinnenbereichen beeinträchtigt. 
Bew
ertung 
Die vorhandene Vegetation und die mit dem Vorhaben geforderten Baumpflanzungen - je 100 m² unbe-
bauter Fläche einen hochstämmigen Baum zu erhalten oder zu pflanzen - gleichen vorhandene und durch 
das Vorhaben absehbare Belastungen z.T. wieder aus. Insbesondere großvolumige Bäume wirken staub-
filternd und schaffen ein angenehmes Blockinnenklima. 
Mit der Anpflanzung wird das Ziel aus dem Landschaftsplan, die Baufläche mehr zu durchgrünen, erreicht. 
Insgesamt wirkt sich die wohnbauliche Nachverdichtung aus kleinklimatischer Sicht unerheblich aus. 
2.2.6 Schutzgut Landschaft 
Das Landschaftsbild ist vollständig anthropogen bzw. technisch überformt. Als Reminiszenzen an eine 
Landschaft sind die größeren Bäume und Baumgruppen zu sehen. Sie werden im Plan als zu erhaltend 
festgesetzt. Der bedeutendste zusammenhängende Grünbereich, der Schulgarten, bleibt von Veränderun-
gen frei. 
Bew
ertung 
Bei der Umsetzung des Bebauungsplanes mit nur geringfügigen baulichen Veränderungen wird das 
Schutzgut „Landschaft“ nur unerheblich beeinträchtigt. 
2.2.7 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter  
Im Gebiet sind vier Gebäude Kulturdenkmäler i.S. des Hess. Denkmalschutzrechtes. Es handelt sich dabei 
um die Gebäude Bismarckstraße 29 und 37 sowie um das Eckhaus Sieboldstraße 20. Des Weiteren ist 
das Portal auf dem ehem. Bundeswehrstandort denkmalrechtlich geschützt. 
Weitere Kultur- und sonstige Sachgüter sind für das Plangebiet nicht bekannt. 
Bew
ertung 
Die Planung hat keine Auswirkungen auf die drei denkmalrechtlich geschützten Gebäude. Das Portal kann 
u.U. innerhalb des Plangebietes umgesetzt werden; es bleibt ebenfalls erhalten. 
 
Hinweis zu archäologischen Bodenfunden 
Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde ist die Untere Denkmalschutzbehörde unverzüg-
lich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. 
2.2.8 Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern 
Die zu betrachtenden Schutzgüter stehen in gegenseitigem Kontakt und beeinflussen sich untereinander. 
Man kann dies auch als ein kohärentes Gefüge bezeichnen, welches sich wechselseitig beeinflusst.  
10

Aufgrund der geringfügigen Änderungen im Plangebiet ist nur mit unerheblichen Wechselwirkungen und 
daraus folgenden Verlagerungseffekten zu rechnen. 
2.2.9 Zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens 
Schutzgüter 
Kurzbeschreibung der Umweltauswirkungen Bedeutung 
Mensch Das Schutzgut Mensch wird im Plangebiet erheblich durch 
Lärm belästigt. Die Orientierungswerte werden erheblich 
überschritten.  
Zur Sicherung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse 
sind passive Schallschutzmaßnahmen bei der Umsetzung 
von Vorhaben zu berücksichtigen. 
+ 
Pflanzen, Tiere, Lebens-
räume 
Es werden nur bioökologisch unbedeutende Vegetations-
bestände oder schnell reproduzierbare Ruderalpflanzen-
bestände überbaut.  
Für Vegetationsflächen im Blockinnenbereich, die über-
baut werden, werden Ersatzlebensräume auf zu begrü-
nenden Flachdächern angeboten. 
- 
Boden Beim Verlust offener oder mit Vegetation bedeckter Böden 
sind im Plangebiet dann Flächen zumindest teilweise zu 
entsiegeln. Die vorkommenden Böden sind jedoch tech-
nisch überformt. 
- 
Wasser Mit den Festsetzungen wird ermöglicht, dem Grundwasser 
zukünftig vermehrt Regenspenden zuzuführen.  
- 
Schutzgut Klima / Luft / 
Microklima 
Als Folge neuer Wohnbebauung im Blockinnenhof kann es 
zu geringen mikroklimatischen Veränderungen kommen. 
Diese werden durch eine höhere Gehölzdichte und ein 
damit verbundenes größeres Grünvolumen aufgefangen, 
so ist überschlägig davon auszugehen, dass es zu keiner 
erheblichen Beeinträchtigung des Mikroklimas kommen 
wird. 
- 
Landschaft Da es sich im Plangebiet um ein technisch überformtes 
Landschaftsbild handelt, wirkt das Vorhaben nicht negativ 
auf das Schutzgut Landschaftsbild. 
- 
Kultur- und Sachgüter Sachgüter sind von dem Vorhaben nicht betroffen, da die 
denkmalrechtlich geschützten Bauten mit den getroffenen 
Festsetzungen erhalten bleiben können. 
- 
 
- = nicht erheblich /    o = weniger erheblich /    + = erheblich 
 
2.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung und bei Nicht-
durchführung (Nullv
ariante) der Planung 
Der Bezugsraum der Prognose umfasst das Plangebiet und den Einwirkungsbereich des Bauleitplans. 
Nach den oben dargestellten Umweltwirkungen ist der Bezugsraum identisch mit dem Einwirkungsbereich. 
 
Bei der Umsetzung des Bebauungsplanes kann die bestehende Situation von Natur und Landschaft im 
Wesentlichen erhalten und bei Durchführung der vorgeschlagen Festsetzungen eine geringfügige ökologi-
sche Aufwertung erreicht werden. 
Mit der Möglichkeit, die Brachfläche an der Kasinostraße einer sinnvollen Nutzung zuzuführen, ist das Ziel 
verknüpft, die Straßenrandbebauung weitgehend zu schließen und die dahinter liegenden Gebäude und 
Freiflächen vor Lärm zu schützen. Damit wird der Innenraum des gesamten Blocks besser nutzbar und 
aufgewertet. Einem geringfügigen Zuwachs an Wohnbauflächen steht der Abriss von Nebengebäuden 
gegenüber. Die daraus resultierende Einwohnerzahl wird im Vergleich zur aktuellen Einwohnerzahl nur 
geringfügig höher ausfallen. 
 
Bei Nichtdurchführung der Planung, wenn der noch rechtskräftige Bebauungsplan N 19 fortbesteht, wird 
die Bebauungsbrache an der Kasinostraße nur als Standort einer öffentlichen Verwaltung genutzt werden 
können. Da hierfür aber nach den Recherchen der Kommunalverwaltung Darmstadt keine Nachfrage be-
steht, werden die Gebäude zunehmend verfallen. 
11

Erheblich ist, dass mit einem weitgehenden Lückenschluss an der Kasinostraße ein wirksamer Beitrag 
zum Lärmschutz für die dahinter liegenden Gebäude und Flächen geleistet werden kann, der sonst zeitnah 
nicht realisierbar sein wird. Der Fortbestand der unbefriedigenden Immissionssituation und die negative 
Wirkung des vom Verfall bedrohten Gebäudes sind als Niveauabsenkung des Wohngebietes einzuschät-
zen. Vor diesem Hintergrund ist die Änderung des Bebauungsplanes ein Baustein zur Sicherung der Sozi-
alstruktur in dem Gebiet. 
 
Auf weitere Schutzgüter hat der Bebauungsplan keine erheblichen Auswirkungen. 
2.4 Ergebnis der Prüfung anderweitiger Planungsmöglichkeiten  
Bei einer beabsichtigten Nachverdichtung und Revitalisierung von Bebauungsbrachen sind Alternativen 
zum Standort nicht gegeben. 
 
Soweit alternative Festsetzungen, zum Beispiel der Nutzung und der Anordnung der Baukörper denkbar 
sind, so ist auf die Voruntersuchung des Stadtplanungsamtes hinzuweisen. Sinnvolle Alternativen führen 
zu nur wenig unterschiedlichen Ergebnissen, da durch den besonderen Zuschnitt der Parzellen im Blo-
ckinnenbereich nur ein geringer baulicher Entwicklungsspielraum gegeben ist.  
 
Planalternativen wurden im Verfahren zwar geprüft, so z.B. die Entwicklung des Blockinnenbereichs mit 
Einzel- oder Doppelhäusern, doch haben diese wegen ihrer großen Ähnlichkeiten keine wesentlich ande-
ren Auswirkungen auf die Schutzgüter. 
Mit anderen Planungsansätzen, z.B. mit extrem hoher Verdichtung im Blockinneren könnten die Umwelt-
ziele einer besseren Durchgrünung oder das Ziel des höherwertigen, innenstadtnahen Wohnens nicht 
erreicht werden. 
3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger 
Ausw
irkungen 
Das Verhältnis des Bauplanungsrechtes zum Naturschutzrecht ist in § 18 Bundesnaturschutzgesetz gere-
gelt. Danach wird im Rahmen des Bauleitplanverfahrens über die Vermeidung, den Ausgleich und den 
Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches entschieden. 
 
3.1 Eingriffsvermeidung, -verringerung und Ausgleich 
Obwohl keine erheblichen Eingriffe durch das Vorhaben zu erwarten sind, werden im Bebauungsplan Fest-
setzungen getroffen, die einer Verschlechterung der Umweltparameter geringfügig entgegenwirken.  
Es ist davon auszugehen, dass es bei Einhaltung und Umsetzung aller Festsetzungen zu einer Verbesse-
rung der Umweltbelange für Mensch, belebte und unbelebte Natur innerhalb des Gebietes kommen wird.  
Die Kulturgüter bleiben von dem Vorhaben unberührt. 
3.1.1 Eingriffsvermeidung, -verringerung und Ausgleich - Schutzgut Mensch 
Um zu hohen Lärmpegeln, verursacht durch Verkehrslärm, vorzubeugen und gesunde Wohn- und Arbeits-
verhältnisse im Plangebiet zu ermöglichen, werden schallschützende Maßnahmen entsprechend dem 
Grad der Betroffenheit im Bebauungsplan festgesetzt. Das sind neben schalldämmenden Fenstern u.a. 
schallgedämmte Lüfter oder z.B. vorgehängte Fassaden. 
Empfindliche Wohnnutzungen (Kinderzimmer, Schlafräume, ...) sollen entlang der Kasinostraße auf den 
hofzugewandten Seiten der Gebäude angeordnet werden, sofern nicht andere zielführende Maßnahmen 
ergriffen werden. Es ist festgesetzt, dass bei einer Bebauung entlang der Kasinostraße (Wohnungs-) 
Grundrisse zu entwickeln sind, die Aufenthalts- und Wohnräume den lärmabgewandten Seiten zuordnen. 
Alternativ hierzu sind bauliche Schallschutzmaßnahmen denkbar, so z.B. vorgehängte Glasfassaden.  
Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes kann abgewichen werden, wenn im Bauantragsverfahren 
nachgewiesen werden kann, dass geringere Schallschutzmaßnahmen ausreichend sind. Zwingend sind 
jedoch die Vorgaben der DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau" einzuhalten. So sind im Baugenehmigungs-
verfahren konkrete Schalldämmmaße festzulegen, die sich in Abhängigkeit vom zugrunde gelegten maß-
geblichen Außenlärmpegel für Bauteile (Fenster und Außenwände, Dach, etc.) ergeben. 
 
Mit der Festsetzung einer geschlossenen Bebauung entlang der Kasinostraße wird ermöglicht, die dort 
bestehende Baulücke weitgehend zu schließen, um den Blockinnenbereich vor Lärm zu schützen. Erfor-
12

derliche Öffnungen zur Erschließung des Blockinnenbereichs sind auf ein unvermeidbares Maß zu be-
grenzen.  
 
Betroffene Wohnbauflächen werden im Bebauungsplan nach Nr. § 9 (1) Nr. 24 BauGB gekennzeichnet. 
 
Um einen wirksamen Schutz des Blockinnenbereichs vor Straßenlärm zu gewährleisten, wird entlang der 
Kasinostraße und der Bismarckstraße, zwischen Kasinostraße und Seiboldstraße, eine geschlossene Be-
bauung festgesetzt. 
 
Lärmschutzziel soll sein, im Innenraum der Gebäude einen Geräuschpegel von nicht mehr als 40 dB(A) 
tagsüber und 30 dB(A) während der Nachtzeit sicher zu stellen (vgl. BVerwG Beschl. vom 17.05.1995 – 4 
NB 30.94 in Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, S. 191, „Maßnahmen des passiven Schall-
schutzes erfüllen die gebotenen Schutzanforderungen, wenn sie Innenpegel gewährleisten, die verkehrs-
lärmbedingte Kommunikations- oder Schlafstörungen ausschließen“). 
 
Normale, isolierverglaste Fensterscheiben, die den Anforderungen der Wärmeschutzverordnung entspre-
chen, reduzieren i.d.R. den Lärmpegel nicht so weit, dass die angestrebte Nachtruhe möglich wäre. 
Die inhaltlichen Anforderungen der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ sind einzuhalten. 
3.1.2 Eingriffsvermeidung, -verringerung und Ausgleich - Schutzgut Tiere und Pflanzen, Lebens-
räume 
Auf der Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes sind Tiere und Pflanzen als Bestandteile des Natur-
haushaltes in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen. Ihre Lebensräume 
sowie die sonstigen Lebensbedingungen sind zu pflegen, zu entwickeln und wiederherzustellen. Dazu 
zählt auch die Entwicklung von Boden, Wasser, Kleinklima und Landschaftsbild. 
Der grünordnerische Leitgedanke war dabei, das Grünvolumen innerhalb der Baublöcke trotz eines mögli-
chen Flächenverlustes zu erhalten und zu entwickeln.  
 
Dazu wurden folgende Festsetzungen vorgeschlagen: 
 
- 
Im Plangebiet sind mind. 30% der nicht überbauten Flächen gärtnerisch anzulegen. 
- Auf je 100 m² ist mind. ein hochstämmiger, standor tgerechter Baum zu erhalten oder neu zu pflan-
zen (gem. § 9 (1) Nr. 20 i.V.m. Nr. 25 BauGB). 
- Der Anteil der Koniferen ist auf 20 % der Gehölze  zu begrenzen (gem. § 9 (1) Nr. 20 i.V.m. Nr. 25 
BauGB i.V.m. § 81 HBO) 
- Die (gekennzeichneten) Vorgartenflächen sind gär tnerisch zu gestalten und zu unterhalten sowie 
angemessen mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen (gem. § 9 (1) Nr. 20 i.V.m. Nr. 25 
BauGB). 
- Nicht überbaute oder für Stellplätze oder inner e Erschließung benötigte Flächen sind gärtnerisch 
zu gestalten und zu unterhalten sowie angemessen mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen  
- Eine Vielzahl von Bäumen wird als zu erhaltend festgesetzt (gem. § 9 (1) Nr. 20 i.V.m. Nr. 25 
BauGB) 
- Dächer im Blockinnenbereich sind zu begrünen, oder zumindest teilweise, wenn als Dachterrasse 
genutzt, an den Rändern mit einem mind. 1 m breiten Grünstreifen zu pflanzen. Die Vegetations-
schicht des Dachaufbaus muss dann mind. 35 cm betragen. Zugangsmöglichkeiten bis insgesamt 
3 m je Gebäude bleiben davon unberührt. (gem. § 9 (1) Nr. 20 i.V.m. Nr. 25 BauGB) 
 
Zudem wurden auch zur Sicherung und Entwicklung des Wasserhaushaltes Festsetzungen getroffen: 
 
- Zur Rückhaltung von Regenwasser und zur Schonung des natürlichen Wasserhaushaltes sind auf 
den Grundstücken Zisternen zu errichten (§ 37 (4) HWG i.V.m. § 9 (4) BauGB) 
 
In der Flächenbilanz ist zu erkennen, dass das Vorhaben keinen erheblichen Eingriff darstellt. 
Es ist ein allgemeiner Hinweis für den Schutz von Arten wie Mauersegler, Schwalbe und Fledermausarten 
in den Bebauungsplan aufzunehmen, um ihren verstreuten Vorkommen im Stadtraum Unterschlupf zu 
ermöglichen. 
 
Hinweis:  
„Gemäß Bundesnaturschutzgesetz und Hessischem Naturschutzgesetz sind an Bauten mit Schwalben-, 
Mauersegler- und Fledermausbestand Baumaßnahmen, die das Brutgeschäft stören, nur ausserhalb der 
Brut- und Setzzeit zulässig. Zur Sicherung des Fledermausbestandes im Plangebiet dürfen bei Baumaß-
nahmen keine schädigenden Baumaterialien, wie z.B. Holzschutzmittel, in den relevanten Gebäudeteilen 
verwendet werden. 
13

Empfohlen wird der Einbau von speziellen Dachziegeln für Fledermäuse und Einflugöffnungen für Mauer-
segler unterhalb des Dachüberstandes. Für die Informationen und Beratung der Bauherren vor Beginn der 
Baumaßnahme steht eine Broschüre des NABU (erhältlich beim Umweltamt) bzw. das Umweltamt, Abt 
Naturschutz zur Verfügung.“ 
3.2 Verbleibende erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt 
Aus der Beschreibung des Umweltzustandes und der einzelnen Schutzgüter (z.B. Boden, Wasser, ...) ist 
zu erkennen, dass das Vorhaben keinen erheblichen Eingriff in die Umweltgüter darstellt. 
Einzig die Lärmemissionen von den umgebenden Straßen führen zu erheblichen Beeinträchtigungen auf 
die Umwelt. 
Die Planung hat keine erheblichen, verbleibenden negativen Auswirkungen auf die Umwelt. 
4 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen bei der 
Durchführung des Bebauungsplans auf die Umw
elt (Monitoring) 
Bei dem vorliegenden Bebauungsplan handelt es sich weitestgehend um eine Bestandsfestschreibung und 
behutsame Weiterentwicklung unter dem Aspekt der städtebaulichen Nachverdichtung und Revitalisierung 
vorhandener Bauflächen.  
Durch die nur in geringem Umfang neu geschaffenen Wohnbaurechte (anstelle von Nebengebäuden) sind 
keine erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter Mensch, Natur und Landschaft sowie Kultur zu er-
warten. Sollten im Rahmen von Baugenehmigungen bei derzeit nicht absehbaren Vorhaben doch erhebli-
che Auswirkungen vermutet werden, so sind geeignete Maßnahmen zur Überwachung in den nachgeord-
neten Verfahren und Genehmigungen vorzusehen. 
 
Empfehlung:  
Nach § 47a des BImSchG sind Lärmminderungspläne in Wohngebieten und anderen schutzwürdigen Ge-
bieten aufzustellen, wenn schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche nicht nur vorübergehend auf-
treten oder zu erwarten sind und deshalb ein abgestimmtes Vorgehen gegen verschiedenartige Lärmquel-
len erforderlich ist. Im Zuge der weiteren Entwicklung des Innenstadtbereichs von Darmstadt sollte eine 
Lärmminderungsplanung aufgelegt werden, denn „Nicht das 50-dB-Fenster, welches eingebaut werden 
muss (und nicht mehr geöffnet werden darf), garantiert ein menschenwürdiges Wohnen, sondern das 20-
dB-Fenster, welches man belassen kann und das nicht nur den optischen, sondern auch den akustischen 
Kontakt zu einer Umgebung gestattet, deren Geräuschstruktur nicht mehr stört !“ (aus: Baulicher Schall-
schutz gegen Lärm, Kötz, Berlin). Ein Lärmminderungsplan könnte Hinweise und Möglichkeiten eröffnen, 
Wohnen in der Innenstadt noch attraktiver zu machen. 
 
Ein eigenständiges Monitoring für das Plangebiet wird als nicht erforderlich erachtet. 
5 Beschreibung, wie die Umweltprüfung vorgenommen wurde (Prüfmethoden)  
5.1 Räumliche und inhaltliche Abgrenzung 
Das Untersuchungsgebiet wurde aufgrund der absehbaren Umweltauswirkungen, die von dem Vorhaben 
ausgehen können, auf das Plangebiet beschränkt, weil im näheren Umfeld keine besonders schützenswer-
ten oder geschützte Arten bekannt und auch keine nachhaltigen Auswirkungen auf sensible Lebensräume 
oder andere Umweltbelange zu erwarten sind, die durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt werden 
könnten. 
 
5.2 Beschreibung der verwendeten technischen Verfahren / Angewandte Untersuchungsme-
thoden 
Im Zuge des Aufstellungsverfahrens wurde eine allgemeine Vorprüfung nach § 3a zum Gesetz über die 
Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Die Vorprüfung wurde insbesondere wegen eines möglichen 
Hotelstandortes an der Kasinostraße erforderlich. Die Vorprüfung kam zu dem Ergebnis, dass kein Um-
weltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben durchzuführen ist. 
 
14

Im Rahmen der Erhebung der umweltrelevanten Daten erfolgte eine Begehung des Gebietes, bei der ge-
prüft wurde, ob im Plangebiet geschützte oder erhaltenswerte Lebensräume vorhanden sind oder erhal-
tenswerte Lebensräume durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt werden könnten. 
Daten zur belebten und unbelebten Natur wurden aus dem Landschaftsplan der Wissenschaftsstadt Darm-
stadt übernommen. 
 
Zur Einschätzung der Lärmsituation wurden Schallimmissionspläne zur Beurteilung der Tag und der Nacht-
Situation errechnet (siehe Anhang). 
 
Daten zu kulturbedeutsamen Vorkommen wurden dem Flächennutzungsplan bzw. den Schreiben der zu-
ständigen Behörden entnommen, die im Rahmen der Beteiligungsverfahren nach BauGB gehört wurden. 
 
Weitere Beurteilungsgrundlage waren der Luftreinhalteplan für den Ballungsraum Rhein-Main (Belastungs-
situation 2002 mit Immissionsgrenzwertüberschreitungen) und Luftbildinterpretationen. 
 
Die Umweltprüfung erfolgte auf der Grundlage eines Vergleichs zwischen den umweltrelevanten Auswir-
kungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes  N 19 und den Auswirkungen des in Aufstellung befindlichen 
Bebauungsplanes N 19.1.  
 
Bei der Beschaffung der Informationen traten keine Schwierigkeiten auf. Es ist nicht erkennbar, dass pla-
nungsrelevante Informationen fehlen. 
6 Allgemein verständliche Zusammenfassung 
Der Bebauungsplan N 19.1 umfasst zwei bereits bebaute Straßengevierte in Randlage der Darmstädter 
Innenstadt mit einer mittleren bis hohen städtebaulichen Dichte. Das Gebiet wird überwiegend zu Wohn-
zwecken genutzt. 
 
Mit der Änderung des Bebauungsplan N 19 „Sieboldstraße“ durch den Bebauungsplan N 19.1 „Siebold-
straße“ wird in geringem Umfang Baurecht für wohnbauliche Nutzungen geschaffen. Zudem wird eine 
Brachfläche einer neuen Nutzung zugeführt.  
 
Als erhebliche Umweltauswirkungen im Sinne des § 2 (4) BauGB sind die Belastungen, denen die Bewoh-
ner des Gebietes durch Verkehrslärm ausgesetzt sind, anzusehen. Aus diesem Grund wurden Festset-
zungen und Hinweise in den Bebauungsplan übernommen, die sicherstellen, dass gesunde Wohn- und 
Arbeitsverhältnisse in den Gebäuden ermöglicht werden. 
 
Das Vorhaben liegt außerhalb der durch die Seveso-II-Richtlinie geforderten Achtungsabstände zur Firma 
Merck KGaA. 
 
Eine überschlägige Flächenbilanz zeigt, dass im Rahmen der behutsamen Nachverdichtung neuer Wohn-
raum geschaffen wird, obwohl - unter Berücksichtigung des Bestandes - die Versiegelung des Gebietes 
nicht zunimmt. Der Anteil unversiegelter und vollversiegelter Flächen wird zugunsten wasserdurchlässiger, 
teilversiegelter Flächen reduziert werden. 
 
Der Anteil an Verkehrsflächen, Straßenbegleitgrün und Schulgarten bleibt unverändert. 
 
Weitere umweltschützende Belange werden von dem Vorhaben nur unerheblich oder nicht beeinträchtigt.  
15

7 Anhang 
 
Schallausbreitung / Schallimmissionsberechnungen 
 
Nachfolgend sind die Schallimmissionsberechnungen für das Bebauungsplangebiet abgebildet. 
 
Zur Ermittlung der Geräuscheinwirkungen im Plangebiet wurden vom Vermessungsamt der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt Berechnungen für den Beurteilungszeitraum Tag 6.00-22.00 Uhr und Nacht 22.00-
6.00 Uhr durchgeführt. Dabei wurden zwei bauliche Szenarien untersucht. 
 
Szenario 1: 
 
 Bebauung entlang der Kasinostraße gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans (Ausschöp-
fung des Baurechts) und  
 baulicher Bestand in den Blockinnenbereic hen im Geltungsbereich des Bebauungsplans. 
 
Szenario 2: 
 
 Keine abschirmende Bebauung entlang der Kasinostraße zwischen Julius-Reiber-Straße und Bis-
marckstraße.  
 Bebauung im Blockinneren ist bis zur Sieboldstraße entkernt. 
 
Die Berechnungsergebnisse des Szenarios 2 unterscheiden sich von den Ergebnissen des Szenario 1 
lediglich hinsichtlich der Beurteilungspegel im Blockinneren zwischen der Kasinostraße und der Siebold-
straße. 
 
Aufgrund der erheblichen Überschreitung der Orientierungswerte an den Gebietsrändern und der Über-
schreitung im Gebietsinneren im Szenario 2 werden im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans Schall-
schutzmaßnahmen getroffen.  
Bei den Festsetzungen zum Schallschutz ist im Bebauungsplan die ungünstigere Situation nach Szenario 
2 zugrunde zu legen, da nicht klar ist, zu welchem Zeitpunkt und in welcher baulichen Ausprägung eine 
Bebauung entlang der Kasinostraße realisiert wird. 
16

Schallausbreitung - grafische Darstellung I, Szenario I 
Kasinostraße mit Bebauung gemäß B-Plan , tagsüber 
 
 
 
 
 
17

Schallausbreitung - grafische Darstellung II, Szenario I 
Plangebiet mit Bebauung gemäß B-Plan, nachts 
 
 
 
 
18

Schallausbreitung - grafische Darstellung III, Szenario II 
Plangebiet ohne Bebauung entlang Kasinostraße, entkernter Bereich zwischen Kasinostraße und Siebold-
straße, tagsüber 
 
 
 
19

Schallausbreitung - grafische Darstellung IV, Szenario II 
Plangebiet ohne Bebauung entlang Kasinostraße, entkernter Bereich zwischen Kasinostraße und Siebold-
straße, nachts 
 
 
 
 
 
 
20

anlage 1

1560 Zeichen

Bebauungsplan N 19.1 – Sieboldstraße – 
Stand: 1
4.11.2011  Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur 2. Offenlage Seite 1 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
1.1 Landesamt für Denkmalpflege Hessen, Schloss/Glockenbau, 64283 
Darmstadt (Schreiben vom 16.01.2007): 
  
  
Zur Sicherung von Bodendenkmalen ist ein Hinweis auf § 20 HDSchG wie 
folgt aufzunehmen.  
 
"Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmäler bekannt werden, so ist dies dem 
Landesamt für Denkmalpflege (Archäologische Denkmalpflege) oder der 
Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen."  
 
  
Die Anregung wurde berücksichtigt und ein entsprechender Hinweis 
unter der Ziffer V. 4. aufgenommen. 
1.2 Gesundheitsamt, Niersteiner Straße 3, 64295 Darmstadt (Schreiben 
vom 05.02.2007): 
  
  
In dem Plangebiet ist insbesondere an der Kasinostraße ein hoher 
Lärmpegel, verursacht durch Verkehrslärm, zu erwarten. Entsprechend 
dem Grad der Betroffenheit werden schallschützende Maßnahmen fest-
gesetzt. 
Der Einsatz von schallmindernden Fenstern hat häufig ein schlechteres 
Lüftungsverhalten der Bewohner der betroffenen Wohnungen zur Folge. 
Innenraumluft verschlechtert sich und die Gefahr von Schimmelpilzbil-
dung wird verstärkt. Deshalb sollten andere schallmindernde Maßnah-
men diesen vorgezogen werden. 
  
Kenntnisnahme 
 
 
Der Anregung wird nicht gefolgt. Für die Grundstücke an der Kasi-
nostraße ist ein ausreichender Schallschutz nur mit entsprechen-
den Schallschutzfenstern zu erreichen. 
 
Anlage 1

Beratungsverlauf (5)

TOP 595
TOP 39
TOP 53
TOP 18
TOP 19

Orte (9)

  • Sieboldstraße 16
  • Bismarckstraße 37
  • Kasinostraße 37
  • Julius-Reiber-Straße 4
  • Frankfurter Straße
  • Bessunger Straße 125
  • Wiesenstraße 23
  • Niersteiner Straße 3
  • Sackgasse

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
2011/0481
Typ
Magistratsvorlage
Datum
14.11.2011
Erstellt
29.09.2026 00:00