2009/2026
Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur Sitzung der Bezirksvertretung Kalk am 28.11.2024 (AN/1604/2024) betreffend "Planungsgenehmigungsverfahren - Hat die Verwaltung an alles gedacht?"
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
3490 Zeichen
Dezernat, Dienststelle VI/63 632-Koord. Vorlagen-Nummer 2009/2026 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 8 (Kalk) 24.09.2026 Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur Sitzung der Bezirksvertretung Kalk am 28.11.2024 (AN/1604/2024) betreffend "Planungsgenehmigungsverfahren - Hat die Verwaltung an alles gedacht?" Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat zur Sitzung der Bezirksvertretung Kalk am 28.11.2024 unter TOP 9.2.5 eine schriftliche Anfrage (AN/1604/2024) gestellt. In der Anfrage wurde zunächst u. a. angeführt: „Im Stadtteil Kalk kam es nach einem Planungsfehler beim Bau der Schule des Erzbistums dazu, dass die hiesigen Pappeln gefällt werden mussten, obwohl in der Genehmigung stand, dass diese zwingend zu erhalten gewesen wären.“ Danach erfolgten diese Fragen: Frage: Wie läuft das Prüfungsverfahren bei Baugenehmigungen ab? Antwort der Verwaltung: Das bestimmt sich je nach von der Bauordnung NRW (BauO NRW) vorgegebener Verfahren- sart. Das ist zum einen das sog. vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gemäß § 64 BauO NRW, in welchem bzgl. der BauO NRW nur ausgewählte Vorschriften zu prüfen sind. Zum an- deren gibt es noch das sonstige Baugenehmigungsverfahren in welchem bzgl. BauO NRW alle dort bestehenden Zulässigkeitsvorgaben zu prüfen sind. Das Bauaufsichtsamt kann nur durch das Verfahren bestimmte rein baurechtliche Vorgaben selbst prüfen. Sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften sind durch Beteiligung anderer Fach- dienstellen in Bezug auf das Ziel der BauO NRW zu prüfen. Das bedeutet, dass es sich ge- genüber dem Bauaufsichtsamt nicht um eine allumfassende Beurteilung des Vorhabens durch die angefragte Fachdienststelle handelt, sondern lediglich um eine grundsätzliche Zulässig- keitsfeststellung des Bauvorhabens bezogen auf spezialfachliche Vorschriften. Das liegt darin begründet, dass eine Baugenehmigung (basiert allein auf der BauO NRW) nur den neu vorgesehenen nach BauO NRW relevanten Endzustand auf einem Grundstück selbst regelt / bestimmt, wie er dort auf Dauer bleiben soll. Auf dem zeitlichen und tatsächlichen Weg bis dahin (Phase der tatsächlichen Bauausführung) bzw. für nicht nach BauO NRW zu prü- fende (z. B. technische) Anlagen greift eine Baugenehmigung nicht bzgl. der jeweils vorhan- denen / entstehenden (Zwischen-)Zustände. Das ist allein dann dem Rechtskreis anderen et- waig bestehenden Gesetzen und Rechten (und den dazu zuständigen Behörden) überlassen. 2 Frage: Werden bei dem Prüfungsverfahren bei Baugenehmigungen auch Prüfungen von Ver- und Entsorgungsleitungen geprüft? Antwort der Verwaltung: Nein Frage: Wenn nicht, warum nicht? Antwort der Verwaltung: Weil mit gesetzlicher Änderung der BauO NRW ab 1996 das ausdrücklich nicht mehr Prüfge- genstand eines Baugenehmigungsverfahrens ist. Diese Regelung war vom Gesetzgeber mit dem Ziel der Beschleunigung und Vereinfachung des bauaufsichtlichen Verfahrens sowie Re- duzierung der Aufgaben der Bauaufsichtsbehörden so vorgenommen worden. Frage: Wann ist geplant, diese Bereiche mit in das Prüfungsverfahren zu integrieren, um so ein Fi- asko, wie an der Erzbischöflichen Schule zu verhindern? Antwort der Verwaltung: Da die BauO NRW seit 1996 bis heute nichts anderes bestimmt, wird sich dazu nichts am Prüfverfahren des Bauaufsichtsamtes ändern können.
Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2009/2026
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 08.07.2026
- Erstellt
- 07.07.2026 16:47