V/0198/2014
Reform des Zuschusswesens der Stadt Münster - Zwischenbericht -
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Berichtsvorlage
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V/0198/2014 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Finanzen und Beteiligungen Betrifft Reform des Zuschusswesens der Stadt Münster - Zwischenbericht - Beratungsfolge 02.04.2014 Hauptausschuss Bericht Bericht: Der Hauptausschuss hat mit der Beschlussfassung zur Vorlage V/0112/2013 die Verwaltung b e- auftragt, nachfolgende Anträge zum Zuschusswesen der Stadt Münster insgesamt zu prüfen und einen Zwischenbericht zu erarbeiten, im dem mögliche Umstellungsmodalitäten darg estellt und die hierdurch verursachten zusätzlichen Aufwendungen und ggf. Einsparungen beziffert werden sollen: Antrag der Ratsgruppe UWG/ÖDP Nr. A-R/0052/2012 vom 30.11.2012 „Einführung einer Z u- schussbudgetierung / Fachbereichsbudgets“ Antrag der CDU-Fraktion Nr. A-R/0050/2012 vom 26.11.2012 „Träger stärken - Transparente Leistungsvereinbarungen treffen“ Anregung aus dem Bürgerhaushalt 2 012, lfd. Nr. 243 „Regelmäßige Überprüfung der städt i- schen Zuschüsse“ Anregung aus dem Bürgerhaushalt 2012, lfd. Nr. 254 „Verbesserte Kriterien für Trägerz u- schüsse der Stadt Münster erarbeiten“ Anregung aus dem Bürgerhaushalt 2012, lfd. Nr. 304 „Städtische Mehrfachförderung been- den“ Antrag der Ratsgruppe UWG/ÖDP Nr. A -R/0011/2012 vom 13.03.2012 „Reform der Z u- schusspolitik – Den Haushalt steuerbarer machen und für Zuschüsse mittelfristige Sicherhe i- ten geben“ Die vorstehenden Anträge und Anregungen beinhalten im Wesentlichen folgende Punkte: o Regelmäßige Überprüfung der städtischen Zuschüsse (z.B. Zuschussgrundlage) o Verbesserte Kriterien für Trägerzuschüsse (z.B. Zuständigkeit, Rechenschaftsberichte) o Mehrfachförderung prüfen und beenden o Zeitliche Befristung der Zuschusszahlungen o Transparente Leistungsvereinbarungen schaffen o Zuschussbudgetierung / Fachbereichsbudgets Vorlagen-Nr.: V/0198/2014 Auskunft erteilt: Herr Winter Ruf: 492 20 30 E-Mail: WinterF@stadt-muenster.de Datum: 06.03.2014 Öffentliche Berichtsvorlage 2 V/0198/2014 Mit dem jetzt vorgelegten Zwischenbericht werden die vorgenannten Punkte grundsätzlich aufge- griffen, ein Beschlussvorschlag an die politischen Gremien konnte aber bisher nicht abschließend erarbeitet werden. Insofern stellt dieser Bericht einen Meilenstein auf dem Weg zu einem refo r- mierten Zuschusswesen dar. Mit diesem Bericht sollen die Transparenz über das vielfältig stru k- turierte Zuschusswesen der Stadt Münster erhöht werden und erste Überlegungen zur Umse t- zung der Antragsinhalte dargestellt werden. 1. Status Quo Die Stadt Münster unterstützt die im allgemeinen Interesse geleistete Arbeit verschiedener Ve r- bände, Vereine und anderer Organisationen durch Zuschüsse. Zuschüsse und Zuwendungen sind Finanzhilfen (Geldleistungen) der Stadt an Dritte zur Erfüllung von Aufgaben der Empfänger. Sie können sowohl für laufende Zwecke als auch für Investitionen Dritter gewährt werden. Dabei werden grundsätzlich drei Arten von Zuschüssen unterschieden: o Investitionskostenzuschüsse (Baukosten, Inventar) o Betriebskostenzuschüsse (z.B. Personalkosten, Sachkosten) o Projektkostenzuschüsse (z.B. Veranstaltungen) Sollte eine eindeutige Zuordnung nicht möglich sein, wird von einem Mischzuschuss gesprochen. Bei der Stadt Münster werden derartige Zuschüsse und Zuwendungen im Haushaltsplan unter Transferaufwendungen (Zeile 15 des Teilergebnisplanes) geplant und veranschlagt, und zwar innerhalb der Produktbereiche und Produktgruppen. Um die Transparenz von Zuschussleistungen der Stadt zu erhöhen, werden die im Haushaltsplan geplanten Zuschuss- und Zuwendungszahlungen zusätzlich in einem „Bericht über Zuwendu n- gen an Dritte“ dargestellt, und zwar als Anlage zum Haush altsplan, geordnet nach Produktberei- chen, Produktgruppen und Ämtern. In diesem Zuschussbericht werden dargestellt: o die Zuschusshöhe und die Ansätze der mittelfristigen Ergebnisplanung, o der Zuschussempfänger, o der Verwendungszweck und die Zielsetzung, die mit der Vergabe des Zuschusses verbunden ist, o die gesetzlichen bzw. vertraglichen Vorgaben, auf deren Grundlage die A uszahlung der Z u- schüsse erfolgt, o die Beschlussgrundlagen des Rates/der Ausschüsse bei freiwilligen Leistungen. Die in dem Zuschussbericht dargestellten Zuschüsse beziehen sich ausschließlich auf Zuschü s- se städtischer Ämter. Nicht enthalten sind Zuschüsse städtischer Eigenbetriebe und Gesellschaf- ten. Darüber hinaus werden in diesem Bericht auch keine Umlagen, Mitgliedsbeiträge, Zuschüs- se aus Stiftungsmitteln sowie Zuwendungen an einzelne Privatpersonen erfasst. Ergänzt wird der Zuschussbericht um Angaben zu Zuschüssen, die die Stadt durch die kostenl o- se oder vergünstigte Überlassung von Grundstücken und Gebäuden an Vereine, Vereinigungen und Verbände durch Miet- und Erbbaurechtsverträge indirekt gewährt. Die vorgenannten Berichte sind auf den Internetseiten der Stadt Münster verfügbar: http://www.stadt-muenster.de/fileadmin/user_upload/stadt- muenster/20_finanzen_und_beteiligungen/pdf/Band_1_HPL_2014.pdf (ab Seite 271). 3 V/0198/2014 Des Weiteren sind in den vorgenannten Berichten auch nicht die Zuschüsse an Vereine und Ver- bände enthalten, die die Bezirksvertretungen im Rahmen der ihnen vom Rat bereitgestellten Haushaltsmittel gewähren. Die frei verfügbaren Mittel der Bezirksvertretungen werden zwar im Rahmen der Beratung des Haushaltsplanes auf bestimmte Sachkonten und Zeilen des Ergebnis- planes der Produktgruppe 0101 „Bezirksvertretungen (frei verfügbare Mittel)“ verteilt, so auch für den Bereich der Transferaufwendungen . Die eigentliche Verteilung und Festlegung der Z u- schussvergabe erfolgt erst im Laufe eines Haushaltsjahres auf Grundlage von den Bezirksvertre- tungen erlassener Richtlinien. Der derzeitige im Haushaltsplan abgebildete Zuschussbericht schafft insoweit Transparenz, dass er Auskunft darüber gibt, in welchen Bereichen, in welcher Höhe und auf welcher Grundl age die Stadt Münster Zuschüsse gewährt. Nach dem Zuschussbericht 2014 gewährt die Stadt Münster insgesamt Zuschüsse in Höhe von rd. 87,5 Mio. €. Diese verteilten sich wie folgt auf die Produktbereiche: Produktbereiche Zuschüsse in 2014 Produktbereich 01 "Innere Verwaltung" 346.090 € Produktbereich 02 "Sicherheit und Ordnung" 0 € Produktbereich 03 "Schulträgeraufgaben" 1.062.175 € Produktbereich 04 "Kultur und Wissenschaft" 2.272.130 € Produktbereich 05 "Soziale Leistungen" 4.334.970 € Produktbereich 06 "Kinder-, Jugend- und Familienhilfe" 74.405.826 € Produktbereich 07 "Gesundheitsdienste" 780.590 € Produktbereich 08 "Sportförderung" 3.874.630 € Produktbereich 09 "Räumliche Planung und Entwicklung, Geoinformationen" 0 € Produktbereich 10 "Bauen und Wohnen" 2.460 € Produktbereich 11 "Ver- und Entsorgung" 0 € Produktbereich 12 "Verkehrsflächen und -anlagen, ÖPNV" 150.000 € Produktbereich 13 "Natur- und Landschaftspflege" 104.410 € Produktbereich 14 "Umweltschutz" 193.910 € Produktbereich 15 "Wirtschaft und Tourismus" 0 € Produktbereich 16 "Allgemeine Finanzwirtschaft" 0 € Produktbereich 17 "Stiftungen" 0 € Summe 87.527.191 € 2. Überprüfung des Zuschussberichtes Dem Rat wird im Rahmen der Aufstellung eines neuen Haushalt splanes ein Zuschussbericht auf der Basis der Zahlen des jeweiligen Haushaltsplanentwurfes vo rgelegt, und zwar als Anlage des Haushaltsplanes. Die dort dargestellten Informationen und Zahlen werden in jedem Jahr im 4 V/0198/2014 Rahmen der Arbeiten für die Aufstellung eines Haushaltsplanes aktualisiert. Evtl. Veränderu ngen zu den Vorjahresangaben und -zahlen, die sich ggf. aufgrund besonderer Beschlusslagen von Fachausschüssen oder durch neue Situationen ergeben haben, werden in den Bericht eingea r- beitet. Die Fachausschüsse und der Rat beschließen letztlich im Rahmen der Beratung und Beschlus s- fassung des jeweils aufzustellenden Haushaltsplanes grundsätzlich über die Zuschüsse. Dabei kommt es durchaus zu Abweichungen zum vorgelegten Zuschussbericht. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die politischen Gremien der Stadt Münster mit dem Z u- schussbericht bereits ein hilfreiches Instrument in Händen haben, mit dem sie ents cheiden kön- nen, ob Zuschüsse eingestellt oder in abgeänderter Form gezahlt werden sollen. Nach Einschä t- zung der Verwaltung wird dieses Instrument auch von der Politik bei der Entscheidungsfindung über die Gewährung von Zuschusszahlungen genutzt. 3. Ämterumfrage zum Zuschusswesen Um Informationen zum derzeitigen Verfahren bei der Zuschussvergabe zu erhalten, wurde in 2013 eine Ämterumfrage durchgeführt. Die Ämter wurden dabei um Auskunft gebeten, wie das derzeitige Zuschussverfahren geregelt ist. Dabei wurden u. a. folgende Punkte betrachtet: o Verwendungszweck des Zuschusses o Zuschussempfänger o Zuschusshöhe o Sind Förderrichtlinien vorhanden? Wenn ja, was wird dort geregelt? o Form des Antragsverfahrens o Welche Kriterien werden für die Auswahl des Zuschussempfängers angewandt? o Werden die Zuschüsse zeitlich befristet? Wenn ja, für welchen Zeitraum? o Ist eine Mehrfachförderung erlaubt? Wie wird diese abgefragt und geprüft? o Gibt es eine Leistungsvereinbarung mit dem Zuschussempfänger? Wie wird das Einha lten der Leistungsvereinbarung kontrolliert? Welche Konsequenzen hat ein Verfehlen? o Werden Verwendungsnachweise gefordert? o Wird der Fachausschuss nach Abschluss der Maßnahme unterrichtet? Insgesamt konnten 79 Fragebögen ausgewertet werden (gleich behandelte Zuschüsse konnt en in einem gemeinsamen Fragebogen zusammengefasst werden). Die Antworten / Ergebnisse der Ämterumfrage fließen in die nachfolgenden Punkte / Stellungnahmen zu den Antr ägen der Politik und des Bürgerhaushalts mit ein. 4. Ansatzpunkte für eine Reform des Zuschusswesen 4.1 Regelmäßige Überprüfung der städt. Zuschüsse (z.B. Zuschussgrundlage) Um eine Verbesserung des Zuschusswesens im Sinne der o. g. Anträge/Anregungen zu erre i- chen, müsste ein neues Prüfverfahren für den Zuschussbereich eingeführt werden. Ein solches Verfahren könnte so aussehen, dass eine aktive, regelmäßige Überprüfung der Z u- schusszahlungen der Stadt Münster unter fest vorgegebenen Vorgaben erfolgt. Aus ökonomischen Gründen würde sich hier anbieten, dass sämtliche Zuschusszahlu ngen der Stadt zu Beginn einer Wahlperiode überprüft und durch einen entsprechenden Beschluss des Rates für den Zeitraum einer Wahlperiode des Rates zumindest dem Grunde nach festgeschri e- ben werden (z.B. im Rahmen der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung) . Ausgenommen hiervon bzw. besonders zu betrachten sind dabei Zuschüsse, die sich auf ein einmaliges Ereignis beziehen. Dabei ist festzuhalten, dass Änderungen und Abweichungen jederzeit durch entspr e- chende politische Beschlüsse herbeigeführt werden können. 5 V/0198/2014 Die Vorteile eines solchen Verfahrens sind: o Ein neu gewählter Rat muss nur einmal in einer Wahlperiode grundsätzlich mit der Zuschuss- situation der Stadt auseinandersetzen und entscheiden, ob weiterhin ein Zuschuss gezahlt werden soll und wenn ja, möglichst auch in welcher Höhe. o Die Festlegung des Zeitraumes der Zuschussgültigkeit auf eine Wahlperiode würde für die Zuschussempfänger für einen überschaubaren Zeitraum (5 Jahre) Planungssicherheit bri n- gen. o Der Rat entscheidet nur für den Zeitraum seiner A mtsperiode. Ausgenommen hiervon sind Zuschusszahlungen, die vertraglich geregelt sind und über den Zeitraum einer Wahlperiode gelten (z.B. Trägerzuschüsse im Jugendbereich). Derartige Zuschüsse sollten mit in die r e- gelmäßige Überprüfung einbezogen werden. Sie sind aber besonders kenntlich zu machen. Ein kürzeres Prüfungsintervall für die Zuschüsse, z.B. alle 2 Jahre, wäre zwar denkbar, wird aber von der Verwaltung insbesondere im Hinblick auf die Herbeiführung einer langfristigen Planung s- sicherheit für di e Zuschussempfänger nicht empfohlen. Auch spricht der nicht unerhebliche A r- beits- und Zeitaufwand, der bei einer Überprüfung der Zuschüsse anfällt, gegen ein kürzeres Überprüfungsintervall. Basis für die Überprüfung der Zuschusszahlungen der Stadt Münster sollte dabei der im Hau s- haltsplan abgedruckte Zuschussbericht sein. Dieser Zuschussbericht enthält, wie bereits e r- wähnt, neben Angaben zu den Empfängern und der Zuschusshöhen auch Angaben zu dem Ve r- wendungszweck, der Zielsetzung eines Zuschusses sowie Anga ben zur Auftragsgrundlage und Art einer Zuschusszahlung. Bei der Überprüfung der Zuschusszahlungen und für die Entscheidungsfindung künftiger Z u- schusszahlungen sollten, wie tlw. von den Antragstellern/Anregenden erwünscht, neben den b e- kannten Angaben aus dem Zuschussbericht noch folgende Punkte angegeben werden: o Grundlagen/Rechtsgrundlagen für die Gewährung eines Zuschusses o Ist eine Einstellung des Zuschusses möglich? Wenn ja, ab wann (frühester Zeitpunkt) o Erhält der Zuschussempfänger weitere Fördermittel aus dem städt. Haushaltsplan? Wenn ja, wofür und von wem? Auf der Basis der so aufbereiteten Informationen könnte dann der Rat unter Beteiligung der Fachausschüsse entsprechende Grundsatzbeschlüsse zu Beginn einer Wahlperiode fassen (ggf. ohne die exakte Höhe festzulegen). 4.2 Verbesserte Kriterien für Trägerzuschüsse Ein Wunsch der Antragssteller ist, die Kriterien für die Gewährung von Zuschüssen zu verbe s- sern bzw. zu vereinheitlichen. Hier geht es um die Frage, ob künftig für die Beurteilung von Z u- schussanträgen verbesserte ämterspezifische oder für die Gesamtverwaltung einheitliche Krit e- rien eingefordert werden sollen. Die Ämterumfrage hat in diesem Punkt ergeben, dass es unterschiedliche Regelungen für die Vergabe der Trägerzuschüsse gibt. In vielen Fällen erfolgt die Entscheidung durch den Fachaus- schuss (ggf. mit vorheriger Beurteilung durch die Verwaltung), in einigen Fällen entscheidet die Verwaltung eigenständig, in anderen Fällen wiederum sind die Zuschussempfänger durch polit i- schen Beschluss bereits vorgegeben. Das Festlegen von einheitlichen Kriterien für die Trägerz u- schüsse für die gesamte Stadt erscheint angesichts der Vielfalt und Unterschiedlichkeit der Tr ä- gerlandschaft nicht sinnvoll und wird von der Verwaltung nicht empfohlen. Grundsätzlich steht die Verwaltung dem Wunsch nach verbesserten Kriterien für die Trägerförde- rung jedoch offen gegenüber. Anhand der erweiterten Zuschussliste (siehe Punkt 4.1) können für 6 V/0198/2014 jeden Ausschuss die betroffenen Trägerzuschüsse benannt werden, für die ve rbesserte Kriterien beschlossen werden sollen. Diese Kriterien können dann in Zusammenarbeit zwischen der Fach- verwaltung in Abstimmung mit dem zuständigen Ausschuss festgelegt werden. 4.3 Mehrfachförderung prüfen und beenden Eine Forderung der o. g. An tragsteller bzw. Bürgeranregungen ist, Mehrfachförderungen zu u n- terbinden. Dabei ist zu klären und letztlich auch zu entscheiden, ob tatsächlich künftig Mehrfac h- förderung restriktiv ausgeschlossen werden sollen. Einige Zuschussempfänger, die von der Stadt Münster regelmäßige (jährliche) Betriebskostenzu- schüsse/Trägerzuschüsse erhalten, beantragen im Laufe des Jahres für einzelne Projekte ihres Arbeits- und Aufgabenbereichs Zuschüsse. So kann es vorkommen, dass Institutionen und Ve r- eine zum Beispiel in den Bereichen Schule, Kultur, Jugend und Soziales neben den regelmäß i- gen Zuschusszahlungen auch für bestimmte Veranstaltungen oder für besondere Projekte z u- sätzliche Zuschüsse aus sogenannten Projekttöpfen der Verwaltung oder auch aus den frei ve r- fügbaren Mitteln der Bezirksvertretungen erhalten. Beispielhaft kann hier der Jugendbereich g e- nannt we rden. Wenn auch in Einzelfällen Trägerzuschüsse an Jugendeinrichtungen gewährt werden, können nach den bestehenden Richtlinien z.B. für Angebote in den Ferien, der Jug end- bildung und auch für Investitionen und Beschaffungen von Ausstattungsgegenständen Z uschus- santräge gestellt werden. Auch die „Richtlinien für die Vergabe von Zuschüssen zur Förderung besonderer Programme und Projekte zum Abbau von Diskriminierungen gege nüber gleichgeschlechtlich orientierten Me n- schen“ lässt eine Mehrfachförderung zu. Die Ziffer 2. dieser Richtlinien, zweitletzter Absatz lautet. „Die Kombination der Förderung eines Programms oder Projektes nach diesen Richtlinien mit der Förderung aus and eren Budgets ist möglich.“ Förderungen aus verschieden Fachbereichen für ein Projekt sind durchaus gewünscht und werden auch praktiziert (z.B. Schule und Kultur). Darüber hinaus ist zu klären, ob indirekte Zuschüsse über verbilligte Mieten/Erbaurecht in Ver- bindung mit sonstigen Zuschusszahlungen (Projekt -, Träger - oder Einzelzuschüssen) auch als Mehrfachförderung gelten. Es ist festzustellen, dass das Problem der Mehrfachförderung sehr unterschiedlich gesehen wird und eine Mehrfachförderung in einigen Fällen gewollt ist. In der Ämterumfrage wurde die Zulässigkeit und Prüfung von Mehrfachförderungen ebenfalls abgefragt. Im Ergebnis wurde in ca. 30% der ausgefüllten Fragebögen eine Mehrfachförderung als zulässig angegeben. In den Fällen, in denen eine Mehr fachförderung nicht zulässig ist, wird dies im Regelfall spätestens im Verwendungsnachweis überprüft. Im Ergebnis ist davon ausz u- gehen, dass unzulässige Mehrfachförderungen nahezu auszuschließen sind. Die Verwaltung sieht daher bei dem Punkt „Mehrfachförd erung prüfen und beenden“ keinen grundsätzlichen Umstellungsbedarf. Als Ausfluss des Umfrageergebnisses wird die Verwaltung zukünftig verstärkt darauf achten, bereits im Antragsverfahren von den Antragstellern Informati o- nen über mehrfache Förderanträge inn erhalb der Stadt Münster zu erhalten. Im Verwendung s- nachweis wird eine entsprechende Angabe vom Zuschussempfänger zwingend vorgeschrieben. 4.4 Befristung der Zuschusszahlungen Eine generelle Befristungsregelung kann nur den Bereich der laufenden mehrjährigen Zuschüsse betreffen, andere Zuschüsse (Projektzuschüsse, einmalige Zuschüsse) sind per se zeitlich b e- grenzt. Eine Befristungsregelung müsste die unterschiedlichen Interessenlagen der Beteiligten berüc k- sichtigen. Zum Einen müsste für die Empfänger und die Stadt Münster die notwendige Planungs- sicherheit gegeben sein, zum Anderen müsste eine Überprüfung des Zuschusses in einem sin n- vollen Intervall erfolgen. Die Dauer einer Befristung kann unabhängig von der Länge der Übe r- 7 V/0198/2014 prüfungsfrist aus Punkt 3 – „Regelmäßige Überprüfung der städt. Zuschüsse (z.B. Zuschus s- grundlagen)“ – gewählt werden. Es erscheint nicht sinnvoll, für sämtliche Zuschüsse eine einheitliche Befristungsdauer zu wä h- len, stattdessen könnte eine Einteilung in verschiedene Befristungsstufen erfolgen, z.B. 3 Jahre / 5 Jahre / 10 Jahre. Folgende Kriterien sollten für die Bemessung der Befristung herangezogen werden: o Bedeutung / Höhe des Zuschusses o Planungssicherheit des Empfängers / der Stadt Münster o Zweckbindung bei weiteren Zuschüssen von Dritten (z.B. Land) o Vertragliche Vorgaben o Erfahrungen in der bisherigen Zusammenarbeit Zu beachten ist, dass der überwiegende Teil der Zuschüsse aufgrund politischer Beschlüsse g e- währt wird. Eine generelle Befristungsregelung hätte dementsprechend einen e rhöhten Ber a- tungsaufwand für die politischen Gremien und einen erhöhten Verwaltungsaufwand für das Nachhalten der Fristen und die Vorbereitung der politischen Beschlüsse zur Folge. Die Ämterumfrage hat in diesem Punkt ergeben, dass ein großer Teil der Zus chussbewilligungen befristet erteilt wird. Die unbefristet gewährten Zuschüsse sind oftmals unkritisch, da es sich um einzelfallbezogene Förderungen oder um geringe Förderbeträge handelt. Die Trägerförderungen im Bereich der Kindertageseinrichtungen (KiBiZ) sind grundsätzlich unbefristet. Die Verwaltung hält die jetzige Regelung im Zuschusswesen für ausreichend. Zuschüsse werden bisher immer dann befristet, sofern es sinnvoll ist bzw. es die vertragliche Situation erfordert. E i- ne generelle Befristung v on Zuschüssen würde zu erhöhte m Beratungsaufwand bei den polit i- schen Parteien für die erneute Beschlussfassung und zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand für das Nachhalten der Fristen und die Vorbereitung der politischen Beschlüsse führen. Bei einer möglic hen regelmäßigen Überprüfung zu Beginn einer Wahlperiode haben die polit i- schen Gremien Eingriffsmöglichkeiten, um Zuschüsse zu verändern bzw. aufzuheben. Alternativ bzw. ergänzend könnte den Ausschüssen jährlich zu jeder Haushaltsplanberatung eine Übersicht über die Zuschüsse in ihrem Zuständigkeitsbereich vorgelegt werden. Die politischen Gr emien hätten dann in jedem Jahr die nötigen Informationen, um bei den Zuschüssen Änderungen vo r- zunehmen. 4.5 Transparente Leistungsvereinbarungen schaffen Bei diesem Punkt ist zu beachten, dass die Zuschussförderung der Stadt Münster sehr heterogen ist, allein die Fördersumme umfasst drei - bis siebenstellige Beträge. Neben diesen rein betrag s- mäßigen Unterschieden ist auch die Zielsetzung von Förderungen im breiten Au fgabenspektrum der Stadt Münster sehr differenziert und führt zu unterschiedlichen Anforderungen an Leistung s- vereinbarungen. Während enge Vorgaben in einigen Aufgabenbereichen sehr sinnvoll sind, wird z.B. im Kulturbereich bewusst auf engere Fördervorgaben verzichtet. Diese unterschiedlichen Anforderungen müssen bei der Entwicklung von standardisierten Leistungsvereinbarungen b e- achtet werden. Trotz dieser Unterschiede ist es Ziel der Verwaltung, für das Zuschusswesen ei n- heitliche Qualitätsvorgaben zu entwic keln. Dafür sollen (Mindest -Standards) für das Antragsve r- fahren und für das Controlling während der Laufzeit eingeführt we rden. Grundsätzlich sollen mit allen Trägern Leistungsvereinbarungen abgeschlossen werden. Die zweckentsprechende Ve r- wendung des Zusch usses ist schriftlich nachzuweisen (Verwendungsnachweis, Rechenschaft s- bericht). Auch hierfür sollen Vorgaben entwickelt werden. Das Detailkonzept für die Umsetzung dieser Vorgaben muss noch erarbeitet werden. Folgende Mindeststandards zum Antragsverfahre n, Zuschussbescheid, Verwendungsnachweis und den Rechenschaftsbericht sollen dabei zum Tragen kommen: 8 V/0198/2014 Antragsverfahren o Schriftform o Standardformulierungen für Formulare entwickeln o Weitere Anträge bei anderen städtischen Stellen angeben (Mehrfachförderung) o Angaben zur gesamten Finanzierung Zuschussbescheid: o Leistungsvereinbarungen treffen (Zielvereinbarungen) o Nebenbestimmungen nach Möglichkeit vereinheitlichen o Verwendungsnachweis nach Abschluss der Maßnahme fordern o Passus für Rückzahlungspflicht Verwendungsnachweis/Rechenschaftsbericht der Zuschussempfänger: o Mindestumfang festlegen 4.6 Zuschussbudgetierung / Fachbereichbudgets Die Verwaltung wurde ebenfalls beauftragt, ein Konzept zur Budgetierung der Zuschüsse pro Ausschuss zu erarbeiten. Sämtliche frei willigen Zuschüsse und Unterstützungsleistungen sollten budgetiert und in den zuständigen Ausschüssen beraten werden. Als beispielhafte Vorlage wurde dabei das ( ehemalige) Verfahren der Gewinnausschüttung der Sparkasse Münsterland Ost und der Sporttopf gen annt. Das Zuschussbudget sollte in seiner absoluten Höhe gedeckelt werden, Zuschusserhöhungen sollten durch gleichzeitige Reduzierungen an anderer Stelle in der Au s- schusszuständigkeit ausgeglichen werden müssen. Die Verwaltung weist auf folgende Punkte bei der Bildung eines gedeckelten Budgettopfes hin: o Der Budgettopf umfasst evtl. viele unterschiedliche Zuschussarten (Projekte, KiTas, Daue r- förderung), die unterschiedlich behandelt werden sollten. o Mit den Zuschussempfängern gibt es zum Teil längerfristige vertragliche Vereinbarungen, die nicht jährlich neu verhandelbar sind. o Viele Zuschussempfänger sind aus Gründen der Planungssicherheit auf eine möglichst frü h- zeitige Entscheidung über die Förderung angewiesen. o Einige Zuschüsse werden eigenständig von den F achämtern bewirtschaftet (z.B. Fördertöpfe im Kulturbereich, Zuschüsse im Sozialbereich). Bei Beratungszwang im Ausschuss würden diese Förderungen „unflexibel“. o Der Zuschusstopf kann durch externe Einflüsse verändert werden (z.B. Bau neue KiTas). Im jetzigen Verfahren können Aufstockungen von Zuschusszahlungen oder die Gewährung von weiteren Zuschüssen von den politischen Gremien im Rahmen der Etatberatungen vorgeno m- men werden. Sofern eine absolute Deckelung der Zuschussbeträge in dem Sinne g ewünscht ist, dass Zuschusserhöhungen durch Zuschusssenkungen im gleichen Ausschussbereich ausgegl i- chen werden müssen, so kann dies nur durch eine Selbstbindung der politischen Gremien erfo l- gen. Die Konsequenzen einer solch starren Regelung sollten genau bedacht werd en. Möglicherweise ist durch vertragliche Bindungen ein Großteil der „Zuschussbudgets“ eines Ausschusses nicht flexibel disponibel, eine Kompensation an anderer Stelle wäre vielleicht nicht möglich. Eine sinn- volle Zuschussgewährung könnte daher an dieser f ormalen Hürde scheitern und bedürfte einer Ausnahmegenehmigung durch den Rat, was wiederum zusätzlichen Aufwand bedeuten wü rde. Nachteilig könnte sein, dass weniger neue Zuschussempfänger erreicht werden, da die Berei t- schaft zur Kürzung von bestehenden Förderungen eher gering ist. 9 V/0198/2014 5. Fazit 5.1 Empfehlung der Verwaltung Mit dem vor Jahren eingeführten und jährlich aktualisierten Zuschussbericht steht den polit i- schen Gremien bereits heute eine gute Datengrundlage zur Verfügung, die auch zukünftig zur politischen Entscheidungsfindung genutzt werden sollte. Die Auswahlkriterien für die Zuschussgewährung sind aufgrund der Vielfalt der Förderbere i- che sehr unterschiedlich. Es gibt durch die Fachausschüsse beschlossene Vergaberichtlinien (z.B. im Sport bereich), Einzelentscheidungen der Fachausschüsse oder auch eigenständige Entscheidungen der Fachverwaltung (laufendes Geschäft der Verwaltung). Darüber hinaus einheitliche Kriterien für alle Zuschussbereiche vorzugeben, scheint aus Sicht der Verwaltung nicht sinnvoll. Aufgrund der Unterschiedlichkeit der Zuschussförderungen scheint eine einheitliche Befri s- tungsdauer nicht sinnvoll zu sein. Dies würde auch zu erhöhtem Aufwand sowohl in den poli- tischen Gremien als auch in der Verwaltung führen. Eventuell kann dieses Problem durch die einmalige grundsätzliche Beschlussfassung je Wahlperiode gelöst werden. Die Überprüfung der derzeitigen Zuschüsse hat zudem ergeben, dass ein großer Teil der Zuschussbewilligun- gen befristet erteilt wird. Die Bildung von Zuschussbudgets je Fachbereich / Fachausschuss wird seitens der Verwa l- tung eher kritisch gesehen. Vielmehr sollten sich die Ziele, die mit diesem Vorschlag verfolgt werden, wie z.B. die Deckelung des Zuschussbetrages, durch die zuvor genannten Maßna h- men, zumindest annähernd, erreichen lassen. 5.2 Gegebenenfalls noch umzusetzende Schritte Zur Überprüfung der jährlich gewährten Zuschüsse bietet es sich an, die grundsätzliche Fö r- derung der Zuschussempfänger z.B. einmal pro Wahlperiode des Rates (möglichst zu B e- ginn) vorzunehmen. Dies schließt sowohl die Aufnahme weiterer Zuschussempfänger als auch die Anpassung der Förderhöhe im Laufe der Wahlperiode nicht aus. Eine Überprüfung innerhalb der Verwaltung hat ergeben, dass nicht gewollte Mehrfachförde- rungen ausgeschlossen werden können. Vielfach ist eine Mehrfachförderung durch unte r- schiedliche städtische Bereiche auch politisch gewollt. Unabhängig davon ist die Information über mehrfache Förderanträge innerhalb der Stadt Münster im Antragsverfahren bzw. spätes- tens im Verwendungsnachweis zukünftig anzugeben. Trotz der Vielschichtigkeit der Zuschussförderung sollten einheitliche Qualitätsvorgaben für das Antragsverfahren, den Zuschussbescheid und den Verwendungsnachweis gelten. In di e- sem Zusammenhang s ind dann auch Mindeststandards für die zu treffenden Leistungsver- einbarungen mit den Zuschussnehmern festzulegen. I.V. gez. Reinkemeier Stadtkämmerer
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0198/2014
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 24.02.2014
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37