V/0523/2007
Teilnahme der Stadt Münster an dem Programm des Landes NRW Landesfonds "Kein Kind ohne Mahlzeit"
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Beschlussvorlage
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V/0523/2007 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Schule und Weiterbildung Betrifft Teilnahme der Stadt Münster an dem Programm des Landes NRW Landesfonds "Kein Kind ohne Mahlzeit" Beratungsfolge 23.08.2007 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung 29.08.2007 Hauptausschuss Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die Stadt Münster nimmt an dem Programm des Landes NRW Landesfonds „Kein Kind ohne Mahlzeit“ teil. Die Verwaltung wird beauftragt, fristgerecht Zuwendungen zu beantragen, sobald die endgültige Förderrichtlinie zu dem Landesfonds von der Landesregierung NRW in Kraft gesetzt worden ist. Begründung: 1. Geplante Einrichtung eines Landesfonds „Kein Kind ohne Mahlzeit“ Landesweit gibt es zurzeit eine größere Zahl von Kindern und Jugendlichen, die eine Ganz- tagsschule besuchen, aber nicht am Mittagessen teilnehmen können, weil ihre Eltern die da- für erforderlichen Finanzmittel nicht aufbringen können. Das führt dazu, dass viele Eltern darauf verzichten, ihr Kind zu den Angeboten einer Ganztagsschule anzumelden. Diesen Kindern und Jugendlichen wird damit die Möglichkeit einer intensiven Bildungsförderung, wie sie Ganztagsschulen bieten, genommen. Um dieses zu vermeiden, beabsichtigt die Landesregierung, zunächst für einen Zeitraum von 2 Jahren zur Bekämpfung von Kinderarmut und Unterstützung der bedürftigen Kinder und Jugendlichen sowie zur Unterstützung der Kommunen, die bereits jetzt entsprechende Hilfen anbieten oder zukünftig anbieten wollen, einen Landesfonds „Kein Kind ohne Mahlzeit“ ein- zurichten der pro Schuljahr ein Volumen von 10 Millionen Euro umfasst. Vorlagen-Nr.: V/0523/2007 Auskunft erteilt: Herr Mörchen Ruf: 492 40 50 E-Mail: Moerchen@stadt-muenster.de Datum: 10.07.2007 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0523/2007 Darüber hinaus setzt sich die Landesregierung dafür ein, dass mittelfristig andere bundes- einheitlich anzuwendende Instrumente entwickelt werden, die die finanzielle Notlage von Familien lindern und nach Möglichkeit beseitigen. Die Umsetzung des Landesfonds soll im ersten Quartal des Jahres 2009 ausgewertet und – auch unter Berücksichtigung von Entwicklungen auf Landesebene – über die Weiterführung und die weitere Ausgestaltung neu entschieden werden. Für die Beantragung dieser Mittel hat das Land den Entwurf einer Förderrichtlinie vorgelegt, die sich zurzeit in der Verbändeabstimmung befindet. Nach der Richtlinie soll die Teilnahme von finanziell bedürftigen Kindern und Jugendlichen an der Mittagsverpflegung im Rahmen der Ganztagsangebote einer offenen oder gebunde- nen Ganztagsschule des Primarbereichs oder der Sekundarstufe I unterstützt werden. Daneben ist es Ziel, Kinder und Jugendliche an eine gesunde Ernährung heranzuführen und ein angemessenes Sozialverhalten beim Essen zu fördern. Als bedürftig anzusehen sind in der Regel Kinder und Jugendliche, deren Erziehungsberech- tigte Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II), Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen oder deren Elternbeiträge beim Besuch einer Offenen Ganztagsschule gem. § 90 des Achten Buches Sozialgesetz (SGB VIII) übernom- men werden. Im Ausnahmefall können auch Kinder und Jugendliche in die Förderung einbe- zogen werden, die sich in einer aktuellen finanziellen Notlage befinden. 2. Zuwendungsvoraussetzungen Zuwendungsempfänger sind die Städte, Kreise und Gemeinden, Gemeindeverbände sowie die Träger genehmigter Ersatzschulen. Es sollen folgende Zuwendungsvoraussetzungen gelten: - Beschluss des Schulträgers zur Teilnahme am Programm Landesfonds „Kein Kind ohne Mahlzeit“ - Nachweis und Dokumentation der Bedürftigkeit der geförderten Kinder und Jugendli- chen auf der Grundlage belastbarer Unterlagen der Eltern - Regelmäßige Durchführung des Ganztagsbetriebes an in der Regel 5 Tagen pro Wo- che Als Bemessungsgrundlage für die Förderung der Mittagsverpflegung sind Zuschüsse in Hö- he von bis zu 200,00 € pro bedürftigem Kind pro Jahr (d. h. pauschal jeweils 1,00 € für in der Regel 200 Schultage) vorgesehen. Die Kommune muss im Durchschnitt einen Eigenanteil in Höhe von 100,00 € pro bedürftigem Kind pro Jahr erbringen. Dieser Eigenanteil kann auch durch Beiträge Dritter (z. B. Spenden, Sponsoring) erbracht werden. Darüber hinaus ist für die Teilnahme an den Mittagsmahlzei- ten von den Eltern ein Kostenbeitrag in Höhe von 200,00 € im Durchschnitt pro bedürftigem Kind pro Jahr zu erheben. 3. Aktuelle Situation in der Stadt Münster In Münster können Eltern, deren Kind ein Förder- und Betreuungsangebot einer Schule be- suchen, einen Antrag auf Erlass oder Teilerlass des Elternbeitrages stellen, wenn ihnen oder dem Kind die Aufbringung des Entgeltes nach § 90 des Achten Buches Sozialgesetz (SGB VIII) nicht zugemutet werden kann (vgl. § 4 Abs. 3 der zurzeit gültigen Entgeltordnung für - 3 - V/0523/2007 Förder- und Betreuungsangebote für Schülerinnen und Schüler an den Grund- und Förder- schulen und an Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich). Darüber hinaus gewährt die Stadt Münster Eltern mit geringem Einkommen, deren Kinder an einem ganztägigen Betreuungsangebot teilnehmen, freiwillig Zuschüsse zu den Kosten des Mittagessens. Die damit verbundenen Einkommensüberprüfungen werden nach den Be- stimmungen der §§ 82 bis 85, 87 und 88 des XII Buches Sozialgesetz (SGB XII) vorgenom- men. Im abgelaufenen Schuljahr 2006/07 haben 1.342 Eltern einen Antrag auf Übernahme der Kosten des Mittagessens beantragt. Nach Prüfung der jeweiligen Einkommenssituationen erhalten tatsächlich 1.127 Erziehungsberechtigte einen Zuschuss / Teilzuschuss zu den Kos- ten des Mittagessens. Die Gesamtaufwendungen der Stadt Münster betragen hierfür jährlich zurzeit 261.000,00 Euro. Durch steigende Fallzahlen wird sich dieser Betrag im Jahr 2008 auf rd. 290.000,00 Euro erhöhen. 4. Weiteres Verfahren Die in dem Entwurf der Förderrichtlinie genannten Zuwendungsvoraussetzungen werden von der Stadt Münster erfüllt. Zum einen werden bei jedem Antragsteller die Einkommensver- hältnisse aufgrund belastbarer Unterlagen der Eltern geprüft. Eine festgestellte Bedürftigkeit wird dokumentiert. Zum anderen finden die Betreuungsangebote an den städtischen Schulen in der Regel an 5 Tagen pro Woche statt. Der von der Stadt Münster aufzubringende Eigenanteil in Höhe von 100,00 € pro bedürftigem Kind pro Jahr pro Mahlzeit wird bereits jetzt erbracht. Auf Wunsch der Schulleitungen wird die Organisation des Mittagessens, die Zahlung der Verpflegungskosten sowie die Essensauswahl von den Schulen selbst in enger Abstimmung mit den Eltern organisiert. Da die Schulen von unterschiedlichen Caterern beliefert werden, gibt es für die Mittagsmahlzeiten keinen einheitlichen Verpflegungskostenbeitrag. Die durch- schnittlichen Kosten betragen pro Mittagsmahlzeit zwischen 2,30 € und 3,00 €. Hiervon müs- sen die Erziehungsberechtigten, die einen Zuschuss zu den Verpflegungskosten erhalten, einen Eigenanteil in Höhe von 1,30 € pro Mahlzeit leisten. Bei diesem Betrag handelt es sich um die durch die Betreuung in der Schule ersparten Aufwendungen für die häusliche Bekös- tigung des Kindes. Der von den Eltern zu erbringende Eigenanteil in Höhe von 200,00 € pro Jahr wird damit erbracht. Von der Stadt Münster ist ein Eigenanteil in Höhe von 100,00 € pro Kind pro Jahr zu erbrin- gen. Unter Berücksichtigung der o. a. Fallzahlen und der derzeitigen Gesamtaufwendungen wäre damit ein Zuschuss des Landes in Höhe von rd. 127.000,00 € zu erwarten. Sobald das Land zu dem Landesfonds „Kein Kind ohne Mahlzeit“ die endgültige Förderricht- linie verabschiedet hat, wird von der Verwaltung ein Antrag auf Gewährung einer Zuwendung gestellt werden. Hierfür ist ein offizieller Beschluss des Schulträgers zur Teilnahme an dem Landesprogramm erforderlich. I.V. gez. Dr. Hanke Stadträtin
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0523/2007
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 10.07.2007
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37